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Verkehrssicherungspflicht des Parkhausbetreibers – Haftung bei Sturz eines Fußgängers

OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 177/93

Urteil vom 14.04.1994

Gründe

Zu Recht hat das LG dem Kläger die geltend gemachten Ersatzansprüche – sei es aus positiver Verletzung des Mietvertrages, sei es aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB – aus dem Schadensereignis v. 8.8.1990 versagt. Denn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist nicht ersichtlich. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, denen der Senat beitritt. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ihm günstigere Entscheidung.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist für den für Parkhausbenutzer vorgesehenen Fußgängerbereich nicht feststellbar. Insoweit ist maßgeblich auf das Ergebnis der Inaugenscheineinnahme der Unfallörtlichkeit abzustellen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil u.a. ausgeführt:

Verkehrssicherungspflicht des Parkhausbetreibers – Haftung bei Sturz eines Fußgängers
Symbolfoto: paul prescott/bigstock

„Die Inaugenscheineinnahme der Unfallörtlichkeit hat ergeben, daß für einen Besucher des Parkhauses, der den Aufzug verläßt, ohne weiteres erkennbar ist, welchen Weg er einzuschlagen hat. Dies ergibt sich aus der Lage der Fußgängerinsel. Da von der Fußgängerinsel keine Abgänge nach rechts oder links abführen, ist der Weg am Kassenautomaten vorbei zur Spitze der Insel vorgegeben. Dort sind dann Fahrbahnmarkierungen vorhanden, die den weiteren Weg anzeigen . . ., bestehen für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keine Zweifel an der Laufrichtung. Insbesondere besteht keine Veranlassung, die Fußgängerinsel vor der Waschhalle und Pflegehalle, … zu verlassen. Von dort aus kann die Straße nicht unmittelbar erreicht werden, da die auf der anderen Seite der Halle gelegene Insel, die das Tankstellengelände vom Gehweg trennt, an dieser Stelle mit einem Stützpfeiler und einer Werbetafel versehen ist, die den Durchgang zum Gehweg versperren.“

Daß dieser durch die Fußgängerinsel vorgegebene Weg vom Parkhaus zur Straße hin in seiner Anlage und Ausgestaltung den an die Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen nicht genügte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daß der Kläger ohne Not diesen vorgegebenen Weg verließ, sich an parkenden Autos vorbeizwängte, um an der Waschanlage vorbei zur Straße zu gelangen, geht nicht zu Lasten der Beklagten. Denn diese ist nicht verpflichtet, sämtliche nur denkbare Durchgangsmöglichkeiten vom Parkhaus selbst bis zur Straße verkehrssicher auszugestalten. Dies hieße die Verkehrssicherungspflicht eines Parkhausbetreibers zu überziehen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß auch andere Parkhausbesucher diesen „Schleichweg“ benutzen.

Nach allem verwirklichte sich das vom Kläger freiwillig eingegangene Risiko, als er von der durch die Fußgängerinsel vorgegebenen Laufrichtung abwich, den Vorplatz der Waschhalle und Servicehalle der Tankstelle betrat und im Bereich der dort befindlichen zwei Hallentore über eine etwa 2,5 m lange und 20 cm hohe der Abgrenzung dienende Eisenstange zu Fall kam, die neben einer weiteren Eisenstange etwa 1 m parallel zu den Hallentoren in den Boden eingelassen war. Wenn der Kläger schon dieses erhöhte Risiko einging, mußte er auch eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen, um sich selbst vor Gefahren und Schäden zu schützen. Dies hat er ersichtlich nicht getan, da er sonst nicht über die Stange gestolpert wäre. Im übrigen ist diese ausweislich der vorgelegten Fotos auch deutlich schwarz-gelb markiert, mag die Markierung auch nicht „frisch gestrichen“ wirken. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Lichtverhältnisse seien nicht gut gewesen, ist darauf zu verweisen, daß sich das Schadensereignis am 8. August 1990 um 17.15 Uhr abgespielt hat.

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