AG Bremen. Az.: 7 C 268/2010, Urteil vom 04.02.2011
Die Beklagte wird verurteilt, den auf ihrem Grundstück S.-straße 6 errichteten „Sichtschutzzaun“ – gelegen auf der Seite zum Grundstück des Klägers S.-straße 8 hin, neben der vorhandenen gemeinsamen Einfriedung (hüfthoher Maschendrahtzaun) …
