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Kachelofen – Nichtabnahme und Schadensersatz

AG Wolfenbüttel,  Az.: 16 C 142/03, Urteil vom 05.12.2003

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Kachelofen – Nichtabnahme und Schadensersatz
Symbolfoto: Anetlanda/ Bigstock

Der klägerische Konzern beschäftigt sich im großen Umfang mit dem Vertrieb von Kachelöfen bzw. –kaminen und erbringt Werkleistungen in Bezug auf Schornsteinarbeiten und Heizungsanlagen. Der Beklagte bestellte mit schriftlichem Auftrag vom 26.05.2001 anlässlich der Messe „Harz und Heide“ in Braunschweig einen transportablen Kaminofen Typ „München III“ zu einem Gesamt-Bruttoverkaufspreis von 2.616,00 DM. Der Vertrag wurde unter Einbeziehung der AGB der Klägerin abgeschlossen, wonach der Vertrag innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss zu erfüllen war. Die Parteien vereinbaren außerdem, dass der Beklagte verpflichtet sein sollte, bei Abruf eine Anzahlung in Höhe von 1.000,00 DM zu leisten. Als unverbindlicher Liefertermin wurde August 2001 avisiert. Der Beklagte meldete sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Klägerin. Diese forderte ihn mehrfach vergeblich zur Zahlung der vereinbarten Anzahlung und Bekanntgabe eines Abnahmetermins auf. Mit Schreiben vom 25.04.2002 wies sie darauf hin, dass sie die Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde. Am 28.08.2002 kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und dem Beklagten, worin dieser endgültig mitteilte, dass er den erteilten Auftrag stornieren wolle und auch nicht in der Lage sei, die Zahlung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 23.10.2002 übersandte die Klägerin dem Beklagten ihre Abstandssummenrechnung vom 21.10.2002 über 505,51 EUR verbunden mit der Aufforderung zur Zahlung bis spätestens 06.11.2002.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 505,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2002 zzgl. 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass er sich auf der „Harz-Heide Ausstellung“ in Braunschweig zu einem Abruf für einen Kaminofen habe überreden lassen, den er seiner Mutter im Weserbergland habe schenken wollen. Leider sei er später arbeitslos geworden und habe somit die Anzahlung nicht leisten können, womit seiner Ansicht nach der Vertrag überhaupt nicht wirksam geworden sei. Der Beklagte beruft sich im übrigen auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Braunschweig zum Aktenzeichen 116 C 2421//02 und des Landgerichts Braunschweig zum Aktenzeichen 1 S 621/02, die in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2003 erörtert wurden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze/Schreiben und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme des vom Beklagten bestellten Kaminofens aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dem Beklagten steht ein Widerrufsrecht nach §§1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG, 361 a Abs. 1 BGB zu, von dem er dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er in seinem Klageerwiderungsschreiben eine Zahlung an die Klägerin abgelehnt hat. Der Widerruf ist fristgerecht erfolgt; denn dem Beklagten ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht nicht erteilt worden, so dass dieses gemäß § 2 HausTWG erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt, wozu es gerade nicht gekommen ist. Der Beklagte war zum Widerruf berechtigt, weil der Vertrag auf einer Freizeitveranstaltung i. S. von § 1 HausTWG abgeschlossen ist. Das Gericht schließt sich insoweit den in den zitierten Entscheidungen vertretenden Rechtsauffassungen an. Diese Entscheidungen betreffen zwar die Ausstellung im Jahre 2002; es ist jedoch gerichtsbekannt, dass sich die gesamte Ausgestaltung der streitgegenständlichen Messe im Jahr zuvor nicht wesentlich von der in den Urteilen beschriebenen Situation im Jahre 2002 unterschieden hat. Entscheidend ist, dass die Messe durch ihr Unterhaltungsangebot und die Möglichkeit zum Essen und Trinken bei dem Verbraucher den Eindruck hervorruft, dass ein Besuch, der auch an einem Sonntag stattfinden kann, ein Erlebnis für die ganze Familie darstellt. Wie das Amtsgericht Braunschweig ausgeführt hat, erfüllt die Konzeption der Harz- und Heide-Ausstellung als Verbrauchermesse mit starken kulturellen Bezügen sowie Show- und Unterhaltungsanteilen mit der ganzen Familie als Ansprechpartner den Zweck des § 312 BGB n. F. (§ 1 HausTWG), den Verbraucher vor auf Überrumpelung und psychischem Kaufzwang beruhenden übereilten Entschlüssen zu schützen, wobei den Verbrauchern oftmals Güter verschafft werden, für die kein echter Bedarf besteht und deren Bezahlung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers und Besuchers der Veranstaltung übersteigen (vergl. Palandt-Heinrichts Anm 3 zu § 312 BGB n. F., Ergänzungsband 61. Aufl.). Der Beklagte hat sich, wie er vorgetragen hat, zu einem Abruf für einen Kaminofen „überreden“ lassen. Er fühlte sich also einer Situation ausgesetzt, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war. Gerade diese Situation erfasst § 1 HTürGG. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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