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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei Zusammenstoß auf einer Straßenkreuzung

OLG München – Az.: 10 U 1153/17 – Urteil vom 19.10.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 05.04.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 02.03.2017 (Az. 19 O 19851/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 25,00 € hebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 07.09.2015 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Schadenersatz aus dem Unfallereignis vom 04.08.2015 gegen 19 Uhr an der Kreuzung zwischen Gundermannstraße und Hardenbergstraße in München gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 I 1, 4 StVG bejaht. Zum Unfallzeitpunkt hatte das klägerische Fahrzeug gemäß der allgemeinen Regel „Rechts vor Links“ Vorfahrt vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), welches von der Beklagten zu 1) gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 3) pflichtversichert war. An der Kreuzung, welche sich in einer Tempo-30-Zone auf Basis des § 45 Abs. 1c der StVO befindet, war kurz vor dem Unfallereignis die Vorfahrtsregelung geändert worden. Die Beklagte zu 1), welche weiterhin davon ausging, Vorfahrt zu haben, fuhr auf der Gundermannstraße und beachtete nicht die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs. Es kam im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.

1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden aktivlegitimiert.

Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Allein- bzw. Miteigentümer des streitgegenständlichen Pkws Mercedes war. Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass der Zeuge … (Mit)Eigentümer des Pkws war und seine Ansprüche an den Kläger abgetreten hat. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 25.10.2017 bestreiten, dass der Zeuge … als Eigentümer des streitgegenständlichen klägerischen Pkws war und seine Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, ist dies verspätet, § 531 II 1 Nr. 3 ZPO. In erster Instanz war dies gerade nicht substantiiert bestritten worden (vgl. S. 1/2 des Beklagten Schriftsatzes vom 27.02.2016 = Bl. 26/27 d.A. sowie das Protokoll der erstinstanzlichen Sitzung vom 19.04.2016, dort S. 2 = Bl. 33 d.A.). Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 25.10.2017 nicht dargelegt, warum dieser Vortrag nicht im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert geltend gemacht wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht. Folglich ist der Kläger aktiv legitimiert. Auf die Fragen, ob stattdessen der Zeuge … der Eigentümer des Pkws war und ob er wiederum seine Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, kommt es deshalb nicht mehr an. Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen …, ihm sei der Pkw geschenkt worden, auch nicht dahingehend zu eigen gemacht, dass er seinen Vortrag, wonach der Pkw ihm und dem Zeugen … gehörte, geändert hätte. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Tatbestand des Ersturteils: Zwar heißt es dort (vgl. EU S.2 = Bl. 90 d.A.): „Am 04.08.2015 befuhr der Zeuge … mit seinem Pkw die Hardenstr. in südliche Richtung.“ Allerdings wurde sodann auf S. 4 des Ersturteils (= Bl. 92 d.A.) klargestellt: „Mit Schriftsatz vom 07.09.2016 erklärte die Klagepartei sodann, dass der Zeuge … lediglich gemeint habe, dass er das Fahrzeug seines Vaters kostenfrei nutzen darf, nicht jedoch, dass es in sein Eigentum übergehen sollte.“

2. Zur Haftungsverteilung:

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung zum Haftungsgrund von den Parteien vorgetragen wurden.

Auch hinsichtlich der Haftungsverteilung (100 zu 0 zu Lasten der Beklagten) ist das Ersturteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der auf S. 3/4 ihrer Berufungsbegründung (= Bl. 125/126 d.A.) geäußerten Ansicht der Beklagten verhält es sich nicht so, dass der Kläger vollen Schadensersatz nur dann verlangen kann, wenn er nachweisen kann, dass der Unfall für den klägerischen Fahrer unvermeidbar war.

Bei Zusammenstößen auf Straßenkreuzungen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 06.09.2013 – 10 U 2336/13 [juris]; BGH VersR 1959, 792). Voraussetzung für das Eingreifen des Anscheinsbeweises ist stets, dass eine objektive Vorfahrtlage bestanden hat und zudem erkennbar war (vgl. BGH, 18.11.1975 – VI 172/74 [juris]). Dies war vorliegend der Fall. Die Beklagte zu 1) hat gegen ihre Pflicht, dem klägerischen Pkw Vorfahrt zu gewähren, verstoßen. Die Beklagten haben dem klägerischen Fahrer keinen die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Pkws erhöhenden Verursachungsbeitrag nachweisen können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, in derartigen Fällen von einem Zurücktreten der allgemeinen Betriebsgefahr auszugehen (vgl. z.B. Nachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rdnr. 37).

Der Gesichtspunkt der „halben Vorfahrt“ ist bei der streitgegenständlichen T-Kreuzung und dem Abbiegen des klägerischen Pkws nach rechts nicht einschlägig. Dass die Geschwindigkeit des klägerischen Pkws zu hoch war, um beim Abbiegen nach rechts eine Fahrlinie einhalten zu können, welche zu keiner Gefährdung aus Sicht des klägerischen Fahrers von rechts kommender Fahrzeuge führt, haben die Beklagten nicht nachgewiesen, unabhängig von der anschließend ebenfalls von den Beklagten nachzuweisenden Kausalität eines solchen etwaigen Verstoßes für den hier streitgegenständlichen Unfall. Die vom Sachverständigen Prof. … als Anlage zum Gutachten vorgelegte „Skizze 1“ („schematischer Unfallablauf mit Anstoßbereich und gegenseitiger Annäherung“) belegt jedenfalls keine solch gefährdende Fahrlinie.

3. Zum Schaden am klägerischen Pkw:

Hier begehrt der Kläger Ersatz von (fiktiven) Netto-Reparaturkosten (7.108,37 €). Unstreitig hat der Kläger den Pkw verkauft. Grundsätzlich nimmt auch der etwaige Verkauf des verunfallten Pkw dem Geschädigten nicht das Recht, die Reparaturkosten zu verlangen (vgl. BGH NJW 1992, 903). Allerdings ist dann erforderlich, dass der Geschädigte sein Integritätsinteresse nachweist. Dies wird aus Praktikabilitätsgründen bei einer Weiternutzung von sechs Monaten als gegeben angesehen (vgl. BGH NJW 2011, 667). Unstreitig hatte der Kläger den Pkw länger als sechs Monate nach dem Unfall noch im Besitz (vgl. S. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 07.09.2016 = Bl. 66 d.A.).

Der Senat hat bereits in dem Hinweis vom 21.08.2017 ausführlich darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage zur Abgrenzung von „zu ersetzendem Reparaturkosten“ zu „zu ersetzendem Wiederbeschaffungsaufwand“ wie folgt darstellt: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Brutto-Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Trotz wirtschaftlichen Totalschadens besteht ein Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Netto-Reparaturkosten, wenn die Brutto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und der Geschädigte den Wagen noch mindestens sechs Monate lang selbst genutzt hat (ggf. nach zumindest notdürftiger Instandsetzung) oder die Brutto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert zwar übersteigen, aber nicht um mehr als 30 %, und das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert worden ist.

Zwischen den Parteien sind die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten, die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes sowie die Frage, ob der klägerische Pkw zwischenzeitlich privat repariert worden ist (vgl. S. 5 der Klageerwiderung = Bl. 13 d.A.), streitig. Streitig ist darüber hinaus die Frage der jeweiligen (fachgerechten) Reparatur der Vorschäden gemäß Gutachten … und Gutachten … (vgl. S. 4 der Klageerwiderung = Bl. 12 d.A., S. 4 der Replik = Bl. 20 d.A. und S. 2 des Beklagten-Schriftsatzes vom 19.07.2016 = Bl. 50 d.A.).

In dem Hinweis vom 21.08.2017 wies der Senat ausdrücklich darauf hin, dass es hier auf die Höhe der erforderlichen Brutto- und Netto-Reparaturkosten sowie die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ankommt und die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts für den Senat gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO nicht bindend sind. Die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes durch den vom Erstgericht angehörten Sachverständigen Prof. … (vgl. S. 9 des o.g. Protokolls = Bl. 59 d.A.) ist nicht nachvollziehbar: Es erschließt sich nicht, weshalb von dem Wiederbeschaffungswert gemäß dem vom Kläger vorgelegten Gutachten … Abzüge ausgerechnet i.H.v. 500,00 € „Wertminderung“ sowie zusätzlich der „Hälfte der Nettoschäden von 3.600,00 € = 1.800,00 €“ vorzunehmen sind. Der Senat wollte zur genauen Abklärung dieser Aspekte erneute und ergänzende Feststellungen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO) durch Anhörung des Sachverständigen Prof. … treffen, welche den Sachverhalt vervollständigen und hat hierzu zum Termin vom 04.05.2018 den Sachverständigen zur Anhörung vor dem Senat geladen.

Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei Zusammenstoß auf einer Straßenkreuzung
(Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

In dem Hinweis vom 21.08.2017 beanstandete der Senat ferner, dass ein Sachverständigengutachten erholt worden ist; ohne dass zuvor die Frage geklärt wurde, ob die von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren beim klägerischen Pkw geltend gemachten und mit den vorgelegten Gutachten … und … belegten Vorschäden jeweils vollständig und fachgerecht durch den Kläger repariert worden waren. Bzgl. der Vorschäden gem. Gutachten … hat dies der Kläger unter Beweis gestellt mit dem Angebot des Zeugen … (vgl. S. 4 der Replik = Bl. 20 d.A.). Bezüglich der Vorschäden gem. Gutachten … wurden die Anlagen K7 und K8 zum Beweis vorgelegt. Der Senat wies darauf hin, dass diese als Beweis nicht ausreichen. Zur genauen Abklärung der Reparatur der Vorschäden wollte der Senat weitere ergänzende Feststellungen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO) durch Einvernahme des Zeugen …  treffen und hat hierzu zum Termin vom 04.05.2018 den Zeugen zur Einvernahme geladen. Ferner sollte in diesem Zusammenhang der Sachverständige Prof. … ergänzend dazu angehört werden, ob hier zumindest auch nicht reparierte Vorschäden vorliegen. Auch hierauf hat der Senat ausdrücklich hingewiesen.

Im Termin vom 04.05.2018 erschien der geladene Zeuge nicht. Von einer Anhörung des geladenen und erschienenen Sachverständigen Prof. … im Rahmen einer Beweisaufnahme wurde abgesehen, da die Vorfrage der Reparatur der Vorschäden durch Einvernahme des Zeugen vor Anhörung des Sachverständigen zu klären war. Die Parteien schlossen einen widerruflichen Vergleich. Nach Widerruf des Vergleichs durch die Klagepartei wurde mit Verfügung vom 13.06.2018 ein neuer Termin zur Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 26.10.2018 bestimmt. Hierzu wurde erneut der Zeuge … und der Sachverständige Prof. … geladen. Der Kläger wurde in der Verfügung aufgefordert, einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 € einzuzahlen oder Auslagenverzichterklärungen vorzulegen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Ladung des Zeugen und Sachverständigen wieder rückgängig gemacht wird, wenn nicht bis spätestens 04.07.2018 die Einzahlung des Auslagenvorschuss dem Gericht nachgewiesen wird. Eine Einzahlung bis 04.07.2018 bzw. ein Nachweis hierüber erfolgten nicht. Seitens der Geschäftsstelle des OLG München wurde am 16.07.2018 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nachgefragt, ob der Auslagenvorschuss noch angewiesen wurde. Es wurde mitgeteilt, dass bei der Rechtschutzversicherung nochmals nachgehakt werde. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.08.2018 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Einzahlung des Auslagenvorschusses nach Anfrage bei der Landesjustizkasse Bamberg am 07.08.2018 nicht festgestellt werden konnte und der Kläger beweisfällig ist. Ferner wurde angefragt, ob mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 20.08.2018 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Mit Beschluss vom 04.09.2018 entschied der Senat zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 21.09.2018 bestimmt. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der Frist nur von den Beklagten.

Der Kläger ist somit im Hinblick auf den begehrten Ersatz der fiktiven Reparaturkosten beweisfällig geblieben. Wie bereits dargelegt, hat der Senat ausführlich auf die Beweisbedürftigkeit hingewiesen. Hierauf wurden die Parteien auch noch im Termin vom 04.05.2018 vor dem Senat aufmerksam gemacht. Die unterbliebene Einzahlung des geforderten Auslagenvorschusses ist grob nachlässig. Aufgrund des Hinweises vom 21.08.2017 und vom 30.11.2017 als auch den Hinweisen im Termin vom 04.05.2018 musste der Klagepartei einleuchten, dass zum Fortgang und zur Förderung des Rechtsstreits die fristgerechte Einzahlung des Auslagenvorschusses Rechtsstreits notwendig ist. Die gesetzte Frist war auch angemessen, zumal dem Kläger nach den Hinweisen und der bereits erfolgten Verhandlung vor dem Senat die Beweisbedürftigkeit hinlänglich bekannt war und damit genügend Zeit für eine Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten bzw. ggf. einer Rechtschutzversicherung vorhanden war. Der Kläger wurde auf die nicht fristgerechte Einzahlung durch den Senat aufmerksam gemacht. Auch daraufhin ist eine Einzahlung weiter unterblieben.

4. Zu den Sachverständigenkosten:

Soweit das Ersturteil die Klage hinsichtlich der Sachverständigenkosten abgewiesen hat, ist dies rechtlich in Ordnung. Denn zunächst ist nicht zu beanstanden, wonach das Erstgericht davon ausgeht, dass der Kläger dem Sachverständigen … Vorschäden bewusst verschwiegen hat. Unstreitig wurde der klägerische Pkw nämlich zumindest im Umfang der Gutachten … und … vorgeschädigt. Im Gutachten … heißt es hingegen auf S. 1: „Alt-/Vorschäden: keine wertbeeinflussende bekannt oder festzustellen“. Nachdem dem Kläger zumindest die Vorschäden gem. Gutachten … unstreitig bekannt waren und er zudem ausweislich S. 4 des Gutachtens … bei der Besichtigung durch den Sachverständigen … anwesend war und ferner der Sachverständige … bestätigt hat, dass davon auszugehen ist, dass ein Gutachter, dem entsprechende Vorschäden offenbart werden, dies in das Gutachten aufnimmt (vgl. S. 8 des o.g. Protokolls = Bl. 58 d.A.), durfte das Erstgericht den entsprechenden Schluss ziehen.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, das Gutachten … sei gleichwohl nicht unbrauchbar. Wie bereits ausgeführt, bedürfen nämlich angesichts der Vor-/Altschadenproblematik die entscheidenden Angaben sowohl zur Höhe der Reparaturkosten als auch zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Überprüfung.

Anzumerken ist noch, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Kläger auf S. 9 des Schriftsatzes vom 07.09.2016 vortragen lässt, das Gutachten Bender sei ihm „bislang“ nicht bekannt gewesen und sich diesbezüglich auf den in einem Buchstaben von seinem Vornamen abweichenden Vornamen des Auftraggebers dieses Gutachtens beruft („… statt richtig: …). Festzustellen ist, dass ausweislich dieses Gutachtens ein „…“ der Auftraggeber des Gutachtens war (vgl. S. 1/2), dass die Besichtigung in Anwesenheit des Auftraggebers durchgeführt wurde (vgl. S.2) und dass Kopien des Gutachtens an den Auftraggeber gesandt wurden (vgl. S. 1). Festzustellen ist ferner, dass der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 04.02.2016 (Replik) als Anlage K7 eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen … vom 27.12.2014, adressiert an „…“, vorlegen ließ, welche Bezug nimmt auf das Gutachten vom 18.09.2014.

5. Zum Nutzungsausfall:

Entgegen der Ansicht des Klägers in der Berufungsbegründung ist es erstinstanzlich nicht unstreitig geblieben, dass sich der klägerische Pkw bzgl. der streitgegenständlichen Unfallschäden fünf Tage in Reparatur befand (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung = Bl. 121 d.A.). Tatsächlich haben dies die Beklagten nämlich ausdrücklich bestritten (vgl. S. 5/6 der Klageerwiderung = Bl. 13/14 d.A.). Eine Beweisaufnahme über die Dauer der Reparatur war dennoch entbehrlich, da es der Kläger – in Kenntnis der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – unterlassen hat, spätestens während der Berufungsbegründungsfrist vorzutragen, von wem der Pkw während des geltend gemachten Zeitraums hätte genutzt werden sollen und ob dieser Person kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand.

6. Zu den vorprozessualen Anwaltskosten:

Ein solcher Anspruch besteht entgegen dem Ersturteil bereits deswegen nicht, weil der Kläger, trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten auf S. 6 der Klageerwiderung (vgl. Bl. 14 d.A.), nicht seiner sekundären Darlegungslast bzgl. der Frage des § 86 I 1 VVG nachgekommen ist.

 

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