LG Saarbrücken – Az.: 2 S 108/10 – Beschluss vom 07.04.2011
Die Kammer weist die Beklagten darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, da die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
1.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4.379,09 € war gemäß § 649 Satz 2 BGB begründet.
a)
Nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden und im Übrigen auch nicht angefochtenen Feststellungen ist an dem Messestand der Klägerin au der „Welt der Familie“ unter dem 18.09.2006 wirksam ein Werkvertrag zustande gekommen.
b)
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Entgegen der Auffassung der Beklagten stand ihnen kein Widerrufsrecht nach § 312 Absatz 1 Nr. 2 BGB zu. Das Erstgericht ist mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer anschließt und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Seite 8 f. des angefochtenen Urteils, Bl. 115 f. d. A.) davon ausgegangen, dass es sich bei der Veranstaltung „Welt der Familie“ um eine Verbrauchermesse und nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Absatz 1 Nr. 2 BGB handelt. Ein tatsächlicher Unterschied zu der Veranstaltung „Saarmesse“, die der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2006, Az.: 8 U 692/05, zugrunde lag und auf die das Amtsgericht Bezug genommen hat, besteht nicht. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die „Welt der Familie“ eine Freizeitveranstaltung ist, wie von den Beklagten beantragt, war nicht geboten, da die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen allgemein bekannt sind und daher als gerichtsbekannt angesehen werden können. Die Subsumtion dieser Tatsachen unter den Begriff Freizeitveranstaltung ist eine Rechtsfrage und obliegt daher ausschließlich dem Gericht.
c)
Gemäß § 649 Satz 2 BGB kann der Unternehmer im Falle der Kündigung des Werkvertrages die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Die Klägerin hat dazu entsprechend ihrer Darlegungs- und Beweislast die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen dargelegt (vgl. zur Beweislast Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch 69. Auflage § 649 Rn. 11 m. w. N.). Die Beklagten haben höhere Einsparungen der Klägerin nicht dargelegt. Soweit sie pauschal behauptet haben, der Klägerin sei aufgrund der Marktsituation kein gewinn entgangen, verkennen sie, dass es auf entgangenen Gewinn nicht ankommt. Selbst wenn man den Vortrag dahin gehend auslegen würde, dass sie höhere Ersparnisse meinen, wäre ihr Vortrag angesichts der von der Klägerin aufgeführten konkreten Zahlen nicht ausreichend substantiiert.
d)
Ebenso wenig legt die Berufung andere Rechtsfehler dar, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnten.
2.
Die Entscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen hat das Amtsgericht auch die geltend gemachten Zinsansprüche und einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten rechtsfehlerfrei zuerkannt.
Die Kammer beabsichtigt daher, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegen vor.
Die Beklagten haben die Möglichkeit, hierzu binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
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