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Das Wichtigste im Überblick
Das BVerwG entschied am 11.08.2026 (3 B 18.25): Ein selbstständiger Werbegrafiker erhält keinen Ausgleich für entgangenen Verdienst wegen Kinderbetreuung, weil er für das betreute Kind nicht als Elternteil oder Pflegevater galt. Das gilt auch in einer Patchwork-Familie, wenn er nicht gesetzlich als Elternteil oder Pflegevater gilt.
- Keine gesetzliche Pflicht: Ihn verpflichtete kein Gesetz zu finanzieller Unterstützung, Pflege oder Erziehung des Kindes.
- Gemeinsamer Haushalt reicht nicht: Das Gesetz berücksichtigt nicht jede betreuende Person im selben Haushalt.
- Familienleben genügt nicht: Der Schutz der Familie verlangt keine bestimmte staatliche Zahlung.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BVerwG
- Datum: 11.08.2026
- Aktenzeichen: 3 B 18.25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Infektionsschutzrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht
- Streitwert: 1 878 €
- Wichtig für: Selbstständige bei Kinderbetreuung, Patchwork-Familien
Keine Entschädigung nach dem IfSG für Stiefeltern bei Kita- und Schulschließungen
Wer während pandemiebedingter Schul- und Kitaschließungen das Kind seiner Lebensgefährtin betreut, hat mangels rechtlicher Elternstellung keinen Anspruch auf Entschädigung für einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 11. August 2026 (Az. 3 B 18.25) die Nichtzulassungsbeschwerde eines selbstständigen Werbegrafikers zurück. Damit blieb es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht und der erfolglosen Berufung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dessen Urteil vom 27. März 2025 nun rechtskräftig ist.
Der Mann lebte mit seiner Lebensgefährtin, deren Tochter und seinem eigenen Sohn in einer Patchwork-Familie zusammen. Für April und Mai 2020 verlangte er nach § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG eine Entschädigung in Höhe von 1.878 Euro, weil er während der Betreuungseinrichtungsschließungen die Tochter seiner Partnerin beaufsichtigt hatte. Anspruchsberechtigt nach dieser Vorschrift sind jedoch nur Personen mit einer rechtlichen Bindung zum Kind – der Werbegrafiker war weder biologischer Vater noch sorgeberechtigt, familienrechtlich zugeordnet oder Pflegevater der Tochter.
Das Verwaltungsgericht und in der Berufung das Sächsische Oberverwaltungsgericht wiesen sein Begehren ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht legte der Betroffene Beschwerde ein – ohne Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen nach § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG setzt ein durch Abstammung oder gesetzliche Zuordnung begründetes Elternverhältnis voraus; die Wahrnehmung einer rein sozialen Elternfunktion in einer familiären Lebensgemeinschaft genügt nicht.
- Das Schutz- und Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt keinen originären Leistungsanspruch auf staatliche Ausgleichszahlungen; die gesetzliche Beschränkung von Betreuungsentschädigungen auf rechtliche Eltern und Pflegeeltern überschreitet den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Familienförderung nicht.
Warum § 56 Abs. 1a IfSG die Entschädigung auf rechtliche Eltern und Pflegeeltern begrenzt
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG setzt voraus, dass zwischen der betreuenden Person und dem Kind ein durch Abstammung oder gesetzliche Zuordnung begründetes Elternverhältnis besteht. Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber ausschließlich für Pflegeeltern geregelt; das bloße Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ohne rechtliche Elternpflichten begründet keinen Anspruch.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine fallübergreifende, revisible Rechtsfrage aufwirft, an deren Klärung ein echter Bedarf besteht. Dieser Bedarf fehlt, wenn sich die Norm anhand des Gesetzestextes und der bestehenden Rechtsprechung bereits eindeutig auslegen lässt – und genau das war hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall.
Gesetzliche Ausgestaltung bindet den Anspruch an elterliche Fürsorgepflichten
In ihrer ursprünglichen Fassung, eingeführt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020, knüpfte § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG an sorgeberechtigte Personen nach §§ 1626 ff. BGB an. Die Anspruchsberechtigung sollte die familienrechtliche Pflicht absichern, für ein minderjähriges Kind zu sorgen – also zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und über den Aufenthalt zu bestimmen.
Die Neufassung durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 strich zwar das Erfordernis der Sorgeberechtigung. Laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/19601, S. 7, 34) diente das aber nur dazu, auch Eltern volljähriger behinderter Kinder zu erfassen. Die Zuordnung als eigenes Kind blieb Voraussetzung – eine Ausweitung auf jede im Haushalt lebende Person war damit nicht gemeint.
Reform durch das Corona-Steuerhilfegesetz erweiterte den Kreis nur für Eltern behinderter Kinder
Eine gesetzliche Ausnahme vom Abstammungs- und Zuordnungsprinzip sieht ausschließlich § 56 Abs. 1a Satz 4 IfSG für Pflegeeltern im Sinne von § 33 SGB VIII vor. Für alle anderen Konstellationen bleibt es bei der Grundregel: ohne rechtliche Elternstellung kein Anspruch.
Fehlende rechtliche Unterhalts- und Pflegepflichten rechtfertigen den Leistungsausschluss
Gegenüber dem Kind seiner Lebensgefährtin trafen den Werbegrafiker – anders als die Kindesmutter – weder gesetzliche Unterhaltspflichten noch elterliche Pflichten zur Pflege und Erziehung. Genau dieser Unterschied rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts die unterschiedliche Behandlung bei der Entschädigung.
Das verfassungsrechtliche Elternrecht setzt ein Elternverhältnis voraus, das durch Abstammung oder eine einfachgesetzliche Zuordnung begründet wird. Grundsätzlich sind Personen nicht allein deshalb Eltern im Sinne des Grundgesetzes, weil sie gegenüber dem Kind ihres Partners die soziale Funktion eines zweiten Elternteils wahrnehmen; die soziale Elternschaft genügt für sich genommen nicht, um eine verfassungsrechtliche Elternschaft zu begründen. – so das Bundesverwaltungsgericht
Warum das Grundgesetz keine Ausweitung auf soziale Väter verlangt
Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen den Gesetzgeber nicht dazu, den Entschädigungsanspruch über den Kreis der rechtlichen Eltern hinaus auf Partner in Patchwork-Gemeinschaften auszuweiten. Zwar schützt Art. 6 Abs. 1 GG auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne – etwa Pflege- und Stieffamilien oder sozial-familiäre Verbindungen –, doch das dort verankerte Förder- und Schutzgebot vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf eine bestimmte staatliche Leistung.
Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung der Familienförderung über einen weiten Spielraum; verfassungswidrig wird eine Regelung erst, wenn sie offensichtlich unangemessen ist. Das verfassungsrechtliche Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG setzt zudem ein durch Abstammung oder gesetzliche Zuordnung begründetes Verhältnis voraus – die bloße Wahrnehmung einer sozialen Elternfunktion reicht dafür nicht aus.
Schutz von Patchwork-Familien begründet keinen Anspruch auf bestimmte Geldleistungen
Der Betroffene hatte argumentiert, seine Patchwork-Familie sei nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG als familienähnliche Gemeinschaft geschützt und müsse deshalb zwingend anspruchsberechtigt sein. Das Bundesverwaltungsgericht ließ offen, ob diese Verbindung tatsächlich unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fällt – selbst wenn dem so wäre, folge daraus kein konkreter Zahlungsanspruch.
Gesetzgeberische Regelung zur Pandemieabmilderung war nicht offensichtlich unangemessen
Das Bundesverfassungsgericht hatte § 56 Abs. 1a IfSG bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2021 (1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21, BVerfGE 159, 355) als eine der Maßnahmen genannt, mit denen der Gesetzgeber die Folgen pandemiebedingter Schulschließungen für Familien abgemildert hat. Eine offensichtlich unangemessene Familienförderung lag damit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor.
Differenzierung zwischen rechtlichen und sozialen Elternteilen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz
Auch aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ließ sich kein Anspruch herleiten. Selbst wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit nicht gemeinsamen Kindern grundgesetzlich geschützt wäre, durfte der Gesetzgeber die Rechtsstellung der beteiligten Erwachsenen unterschiedlich ausgestalten. Das Gericht verwies hierzu auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21, BVerfGE 169, 1).
Warum Bildungsrechte und Regeln zum Lastenausgleich keinen Anspruch begründen
Weder das Recht von Kindern auf schulische Bildung noch die Rechtsprechung zum sozialversicherungsrechtlichen Familienlastenausgleich begründen eine Pflicht zur Entschädigung sozialer Eltern. Beide Rechtsbereiche betreffen andere Schutzzwecke und lassen sich nicht auf den gesetzlichen Verdienstausfallausgleich nach dem Infektionsschutzgesetz übertragen.
BSG-Rechtsprechung zum Krankenversicherungsbeitrag setzt eine Ehe und gesetzliche Unterhaltspflichten voraus
Der Werbegrafiker hatte sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. August 2018 (B 12 KR 8/17 R, BSGE 126, 189) berufen, das die Berücksichtigung von Stiefkindern beim Familienlastenausgleich betraf. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf diese Parallele: In der Entscheidung des Bundessozialgerichts ging es um die Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter nach dem halben Ehegatten-Einkommen bei nicht gemeinsamen Kindern verheirateter Ehegatten. Der Betroffene war jedoch weder mit der Mutter des Kindes verheiratet noch dieser gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig – die Fälle waren damit nicht vergleichbar.
Schülergrundrechte auf Unterricht vermitteln keinen staatlichen Entschädigungsanspruch für Dritte
Der Mann leitete außerdem aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf schulische Bildung sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG das elterliche Recht auf Bestimmung des Bildungsweges her, um seinen Anspruch zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zwar an, dass Schülerinnen und Schüler verfassungsrechtlich einen Mindeststandard schulischer Bildung – während der Pandemie unter Umständen einschließlich Distanzunterricht als Ersatz für den Präsenzunterricht – beanspruchen können. Daraus folge aber keine Pflicht des Gesetzgebers, Erwerbstätige mit ausschließlich sozial-familiärer Bindung zum Kind in die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG einzubeziehen.
Warum die Gehörsrüge zum Verdienstausfall nicht mehr geprüft werden musste
Die Gehörsrüge des Betroffenen zum tatsächlichen Eintritt eines Verdienstausfalls blieb im Beschwerdeverfahren ungeprüft, weil das Berufungsurteil auf zwei selbstständig tragenden Gründen beruhte. Scheitert der Angriff gegen den ersten tragenden Grund – hier die fehlende Anspruchsberechtigung –, kommt es auf Verfahrensrügen gegen den zweiten Grund nicht mehr an.
Beruht eine vorinstanzliche Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Gründen, kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht verwies dazu auf seine Beschlüsse vom 8. Januar 2025 (3 B 2.24, NJW 2025, 989) und vom 2. März 2016 (2 B 66.15). Die Rüge des Betroffenen, das Gericht habe sein rechtliches Gehör zur Frage des tatsächlichen Verdienstausfalls verletzt, hätte demnach nur dann zum Erfolg führen können, wenn zugleich auch der erste Grund – die fehlende Anspruchsberechtigung – erfolgreich angegriffen worden wäre. Da bereits dieser Angriff scheiterte, blieb die zweite Begründung für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO der unterlegene Werbegrafiker. Den Streitwert setzte das Bundesverwaltungsgericht auf 1.878 Euro fest – entsprechend dem zuletzt noch geltend gemachten Verdienstausfall nach § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für Personen in vergleichbaren Patchwork-Konstellationen bleibt es damit bei der engen gesetzlichen Regel: Ohne Abstammung, familienrechtliche Zuordnung oder Pflegeelternstellung im Sinne des § 33 SGB VIII besteht kein Anspruch auf Entschädigung für einen Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung.
Unsere Einschätzung
Für Patchwork-Familien mit Betreuungsausfall während Corona-Schließungen zieht das Bundesverwaltungsgericht die Grenze entlang der rechtlichen Elternstellung, nicht entlang der tatsächlichen Betreuung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Sie rechtlich als Elternteil für das Kind verantwortlich sind, also durch Abstammung, Zuordnung oder als Pflegeeltern. Wer nur sozial betreut, ohne diese Stellung, kann den Verdienstausfall nach dieser Norm nicht erstattet verlangen.
Aus unserer Sicht ist diese Anknüpfung an die rechtliche Elternstellung konsequent, auch wenn sie für tatsächlich betreuende Partner hart ausfällt. Ob verheiratete Stiefeltern mit Unterhaltspflichten, also der Pflicht zum finanziellen Unterhalt, anders zu behandeln wären, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Für Ihre Einordnung zählt deshalb allein die rechtliche Zuordnung, nicht die gelebte Betreuung.
Wenn Betreuung ohne rechtliche Elternstellung nicht reicht
Ausschlaggebend war nicht, wer das Kind tatsächlich betreut hat, sondern wer rechtlich als Elternteil galt: Weder Abstammung noch Sorgerecht noch eine förmlich anerkannte Pflegeelternschaft nach § 33 SGB VIII lagen beim Kläger vor. Wäre er als Pflegevater anerkannt gewesen oder hätte er die elterliche Sorge für das Kind übertragen bekommen, hätte sich die Prüfung auf einer anderen Grundlage bewegt.
Ob eine vergleichbare Konstellation anders liegt, kann von mehreren Punkten abhängen. Falls eine Pflegeelternschaft förmlich nach § 33 SGB VIII anerkannt ist und nicht nur eine tatsächliche Betreuung im gemeinsamen Haushalt vorliegt, könnte der Anspruch auf einer anderen Grundlage zu prüfen sein. Auch eine Eheschließung mit dem anderen Elternteil oder eine förmliche Übertragung der elterlichen Sorge könnten die rechtliche Zuordnung verändern. Betraf die Betreuung ein Kind mit Behinderung in einer entsprechenden Einrichtung, könnte zudem eine andere Fassung der Vorschrift einschlägig sein, die den Kreis der Berechtigten insoweit erweitert hat.
In einem Ablehnungsbescheid kann dazu sichtbar sein:
- Verweis auf fehlende Sorgeberechtigung oder fehlenden Pflegeelternstatus
- Unterscheidung zwischen Abstammung und gesetzlicher Zuordnung
- Hinweis auf § 33 SGB VIII als einzige gesetzliche Ausnahme
Der Hebel liegt oft nicht in der Frage, wie eng eine Familie tatsächlich zusammenlebt, sondern darin, welche rechtliche Zuordnung zum Kind formal dokumentiert ist – im vorliegenden Fall genügte selbst eine gelebte Patchwork-Familie mit gemeinsamem Haushalt dafür nicht. Ob eine solche formale Zuordnung im eigenen Fall vorliegt oder sich noch herstellen ließe, lässt sich aus einem Bescheid allein oft nicht zuverlässig einschätzen.
Sie können uns Ihre Situation schildern und erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum reicht der gemeinsame Haushalt für meine Entschädigung nach dem IfSG nicht aus?
Der gemeinsame Haushalt allein begründet keinen Anspruch nach § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG, weil das Gesetz ein durch Abstammung oder gesetzliche Zuordnung begründetes Elternverhältnis verlangt. Die tatsächliche Betreuung eines Partnerkindes erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die Entschädigung knüpft an rechtliche Pflichten gegenüber dem Kind an, insbesondere an Unterhalt sowie Pflege und Erziehung. Im entschiedenen Fall war der betreuende Mann weder biologischer Vater noch sorgeberechtigt, familienrechtlich zugeordnet oder Pflegevater nach § 33 SGB VIII. Deshalb genügte seine soziale Elternfunktion innerhalb der Patchwork-Familie nicht. Die gesetzliche Begrenzung auf rechtliche Eltern und Pflegeeltern durfte der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts so ausgestalten.
Welche rechtliche Stellung genügt neben Abstammung für eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG?
Neben der Abstammung genügt nur eine gesetzliche Zuordnung als eigenes Kind oder die Stellung als Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII. Das bloße Zusammenleben, eine Betreuung oder die soziale Elternrolle begründet nach § 56 Abs. 1a IfSG keinen Anspruch.
Ursprünglich verlangte § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG zusätzlich die Sorgeberechtigung nach §§ 1626 ff. BGB. Das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 strich dieses Merkmal jedoch nur, um auch Eltern volljähriger behinderter Kinder einzubeziehen. Die gesetzliche Zuordnung als eigenes Kind blieb bestehen und wurde dadurch nicht auf weitere Betreuungspersonen ausgedehnt. Im entschiedenen Fall fehlten dem Betreuer neben der Abstammung auch eine familienrechtliche Zuordnung und die Pflegeelternstellung.
§ 56 Abs. 1a Satz 4 IfSG enthält hierfür die ausdrücklich geregelte Ausnahme und verweist auf Pflegeeltern im Sinne von § 33 SGB VIII. Auch der Schutz sozialer Familiengemeinschaften nach Art. 6 Abs. 1 GG erweitert den gesetzlichen Anspruch nicht auf jede betreuende Person.
Gilt der Ausschluss nach diesem Urteil auch für verheiratete Stiefeltern?
Ob verheiratete Stiefeltern nach § 56 Abs. 1a IfSG anspruchsberechtigt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss nicht entschieden. Gegenstand war ausschließlich der Anspruch eines unverheirateten Partners ohne gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem betreuten Kind.
Nach der gerichtlichen Begründung setzt § 56 Abs. 1a IfSG grundsätzlich Abstammung oder eine gesetzliche Zuordnung zum Kind voraus. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für Pflegeeltern im Sinne des § 33 SGB VIII. Das Gericht prüfte nicht, ob eine Ehe mit der Kindesmutter oder eine damit verbundene Unterhaltspflicht diese Voraussetzungen bei Stiefkindern verändern kann. Deshalb lässt sich aus dem Beschluss weder ein Anspruch verheirateter Stiefeltern ableiten noch deren Anspruch abschließend verneinen.
Die herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15. August 2018 (B 12 KR 8/17 R) führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie betraf die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung bei verheirateten Ehegatten, nicht den Verdienstausfall wegen einer Schul- oder Kitaschließung. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Ehe dort nur als Unterschied zum entschiedenen Fall, nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage nach § 56 Abs. 1a IfSG.
Warum prüft ein Gericht den Verdienstausfall nicht, wenn die Anspruchsberechtigung fehlt?
Das Gericht prüft den tatsächlichen Verdienstausfall nicht mehr, wenn das Berufungsurteil auf zwei selbstständig tragenden Gründen beruht und der Angriff gegen die Anspruchsberechtigung scheitert. Im entschiedenen Fall trug die fehlende rechtliche Elternstellung die Klageabweisung bereits eigenständig.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jeden selbstständig tragenden Entscheidungsgrund ein eigener Zulassungsgrund vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht verwies hierfür auf seine Beschlüsse vom 8. Januar 2025 (3 B 2.24) und vom 2. März 2016 (2 B 66.15). Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beim Verdienstausfall hätte deshalb nur Bedeutung erlangt, wenn auch die fehlende Anspruchsberechtigung erfolgreich angegriffen worden wäre. Weil dieser Angriff scheiterte, war der Verdienstausfall für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend.
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Das vorliegende Urteil
BVerwG – Az.: 3 B 18.25 – Beschluss vom 11.08.2026
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