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Prozesskostenhilfe bei Abwassergebühren wird trotz Verjährungseinwand abgelehnt

Abwassergebühren von 2003: Die Familie glaubte, die Sache sei erledigt. Jahre später die Pfändung. Der Sohn überweist – aber das Amt bucht das Geld auf ganz andere Altschulden. Die Verjährung? Nach 20 Jahren immer noch nicht abgelaufen, sagt die Behörde. Ob dafür Prozesskostenhilfe winkt, prüft jetzt ein Obergericht.
Ein Grundstückseigentümer steht neben einem offenen Kanaldeckel auf dem Hof, während ein ungeöffneter Behördenbrief auf der E
Das Gericht verweigert Prozesskostenhilfe gegen alte Abwassergebühren, da hinreichende Erfolgsaussichten für Verjährungseinwendungen fehlen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 E 208/24

Das Wichtigste im Überblick

Mit Beschluss vom 21.08.2026 (9 E 208/24) entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Ein Grundstückseigentümer erhielt keine staatliche Hilfe für sein Gerichtsverfahren, weil seine Einwände gegen Abwassergebühren kaum Erfolg versprachen. Die Gebühren durfte die Behörde noch verlangen: Keine Frist war abgelaufen, und niemand hatte sie bezahlt oder auf sie verzichtet.


  • Frist lief neu: Maßnahmen zum Eintreiben und schriftliche Zahlungsforderungen starteten die Frist von fünf Jahren immer wieder.
  • Sohn zahlte nicht: Der Bescheid an den Sohn betraf nur Grundsteuer, nicht die offenen Abwassergebühren.
  • Behörde verzichtete nicht: Die Schreiben zeigten keinen Verzicht auf die offenen Gebühren.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 21.08.2026
  • Aktenzeichen: 9 E 208/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Abgabenrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Menschen mit wenig Geld bei Gerichtsverfahren

Warum verweigerte das OVG Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht überspannt werden – es genügt, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen. Versagt werden darf die Hilfe allerdings, wenn die Erfolgschance nur entfernt oder rein theoretisch besteht. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren selbst nicht abschließend entschieden werden.

Prozesskostenhilfe heißt: Die Staatskasse trägt vorläufig Ihre Gerichts- und Anwaltskosten, wenn Sie diese nicht selbst aufbringen können und Ihr Anliegen die beschriebenen Erfolgsaussichten hat. Fehlt die Hilfe, müssen Sie das Verfahren aus eigener Tasche finanzieren oder darauf verzichten.

Diese Maßstäbe legte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seiner Prüfung zugrunde, als ein Mann sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht wandte. Mit Beschluss vom 21. August 2026 (Az. 9 E 208/24) wies der Senat die Beschwerde zurück – die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht blieb bestehen. Der Betroffene wollte sich gegen die Inanspruchnahme beziehungsweise Vollstreckung offener Benutzungs- beziehungsweise Abwassergebühren zur Wehr setzen, die eine Kommune mit Bescheid vom 27. Januar 2003 festgesetzt hatte.

Die Beschwerde ist der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht prüft dann nur diese Ablehnung, nicht schon die Abwassergebühren selbst. Scheitert die Beschwerde, bleibt es für Sie bei der Versagung der Hilfe.

Das Oberverwaltungsgericht nahm gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug und ergänzte diese um eigene Ausführungen. Weitere Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung waren nach Auffassung des Senats weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Mann trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet – gestützt auf § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Unanfechtbar bedeutet: Gegen diesen Beschluss steht Ihnen kein weiteres Rechtsmittel mehr zu. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist damit endgültig; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Sie.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis wird durch Vollstreckungsmaßnahmen und schriftliche Geltendmachungen unterbrochen; nach jeder Unterbrechung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs eine neue Frist.
  2. Die Leistung eines Dritten tilgt Abgabenforderungen nur, soweit sie auf die im Haftungsbescheid ausdrücklich erfassten Ansprüche bezogen ist; nicht genannte Forderungen gegen den Hauptschuldner bleiben bestehen.
  3. Aus der bloßen Behandlung von Forderungen in Behördenschreiben folgt kein Erlöschen; ein Erlass setzt eine ausdrückliche behördliche Entscheidung voraus, auf die Forderung ganz oder teilweise zu verzichten.

Warum verjährten die Abwassergebühren trotz ihres Alters nicht?

Für Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW in Verbindung mit § 228 Satz 2 Halbs. 1 AO und § 229 Abs. 1 Satz 1 AO. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig wurde. Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt nach § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, eine völlig neue Frist. Als Unterbrechungstatbestände zählen insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen nach § 231 Abs. 1 Nr. 3 AO sowie schriftliche Geltendmachungen des Anspruchs gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO.

Unterbrechung bedeutet konkret: Eine Vollstreckungsmaßnahme oder ein schriftliches Zahlungsverlangen beendet die laufende Frist. Danach beginnt eine völlig neue fünfjährige Frist. Für Sie zählt deshalb, ob jemals fünf Jahre ohne solche behördliche Handlung verstrichen sind – sonst bleibt die Forderung trotz hohen Alters durchsetzbar.

Ob die 2003 festgesetzten Gebühren nach diesen Regeln verjährt waren, prüfte das Gericht anhand der tatsächlich dokumentierten Vollstreckungs- und Geltendmachungshandlungen. Der Betroffene hatte sich darauf berufen, der Anspruch sei gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW in Verbindung mit § 232 AO durch Verjährung erloschen.

Welche Vollstreckungen verhinderten die Verjährung?

Die fünfjährige Frist begann mit Ablauf des 31. Dezember 2003, also am 1. Januar 2004 um 0:00 Uhr, und wäre ohne Unterbrechung am 31. Dezember 2008 um 24:00 Uhr abgelaufen. Vor diesem Zeitpunkt wurde sie jedoch wiederholt unterbrochen – unter anderem durch Pfändungsversuche vom 20. August 2004, 25. Januar 2005 und 27. Februar 2012. Weitere Unterbrechungen folgten durch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 30. Juni 2005, 2. Januar 2006, 2. Januar 2007, 21. Mai 2015 und 1. Juni 2016. Auch schriftliche Zahlungsverlangen wirkten unterbrechend, so vom 28. Dezember 2011, 7. März 2012, 5. November 2013, 18. November 2014, 4. Dezember 2014, 12. Mai 2016, 12. März 2018 und 1. September 2022.

Nach jeder dieser Handlungen begann eine neue fünfjährige Frist zu laufen. Der Anspruch war deshalb nach den Worten des Gerichts „ersichtlich nicht verjährt“.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht das Alter des Gebührenbescheids, sondern die dokumentierte Folge von Vollstreckungsmaßnahmen und schriftlichen Zahlungsaufforderungen. Ihre Lage ist vergleichbar, wenn die Behörde vor Ablauf einer laufenden Frist solche Handlungen belegen kann. Prüfen Sie deshalb die Daten sämtlicher Schreiben und Vollstreckungsversuche. Maßgeblich ist, ob zwischen diesen Vorgängen eine vollständige Frist ohne Unterbrechung lag.

Warum tilgte die Zahlung des Sohnes keine Abwassergebühren?

Für das Erlöschen eines Anspruchs durch die Leistung eines Dritten ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 1 AO maßgeblich. Diese Vorschrift regelt, wann eine Zahlung, die nicht vom Schuldner selbst, sondern von einer anderen Person geleistet wird, die Forderung tilgt.

Zahlt also nicht Sie selbst, sondern eine andere Person, kann das die Schuld tilgen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung gerade auf diese Abwassergebühren bezogen war. Fehlt dieser Bezug, bleiben die Forderungen gegen Sie offen.

Warum der Haftungsbescheid des Sohnes nicht half

Im Streitfall kam es darauf an, ob eine Leistung des Sohnes des Betroffenen die offenen Abwassergebühren erfasst hatte. Der Mann machte geltend, die Forderungen seien durch die Leistung seines Sohnes als Drittem erfüllt und damit erloschen. Das Gericht verneinte dies: Der gegenüber dem Sohn erlassene Haftungsbescheid vom 8. September 2005 bezog sich ausdrücklich nur auf „Grundsteuerrückstände“. Erfasst war damit ausschließlich der im Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 27. Januar 2003 festgesetzte Grundsteuerbetrag von 1.698,97 Euro – die Benutzungsgebühren blieben davon unberührt.

Ein Haftungsbescheid macht eine andere Person für fremde Schulden zahlungspflichtig. Leistet sie nur auf die im Bescheid genannten Posten, erlöschen andere Forderungen gegen Sie nicht. Prüfen Sie deshalb, ob der Bescheid ausdrücklich auch Ihre Abwassergebühren erfasst.

Warum erledigten die Behördenschreiben keine Abwassergebühren?

Als möglicher Erlöschensgrund kommt ferner ein Erlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW in Verbindung mit § 227 AO in Betracht. Ein solcher Erlass setzt eine ausdrückliche behördliche Entscheidung voraus, auf die Forderung ganz oder teilweise zu verzichten.

Ohne einen solchen ausdrücklichen Verzicht bleibt die Forderung bestehen, auch wenn die Behörde den Vorgang intern bearbeitet oder anschreibt. Für Sie genügt ein freundliches oder zusammenfassendes Schreiben der Kommune deshalb nicht als Erlass.

Das Gericht prüfte, ob zwei Schreiben der Kommune aus dem April 2014 ein Erlöschen der unter anderen Kassenzeichen geführten Forderungen bewirken konnten. Der Betroffene hatte argumentiert, die Behörde habe den „Gesamtkomplex Grundstücksabgaben“ unter dem Kassenzeichen 031 981 135 in ihren Schreiben vom 7. April 2014 und 23. April 2014 behandelt. Daraus folge seiner Ansicht nach, dass auch Forderungen unter anderen Kassenzeichen „ihre Erledigung gefunden“ hätten.

Kassenzeichen sind Buchungsnummern, unter denen die Behörde einzelne Forderungen führt. Dass mehrere Zeichen in einem Schreiben gemeinsam vorkommen, heißt für Sie noch nicht, dass offene Gebühren erlassen oder erledigt sind.

Das Oberverwaltungsgericht verwarf diese Schlussfolgerung. Schon die Anlagen zu den beiden Schreiben zeigten, dass sich diese nicht ausschließlich auf das Kassenzeichen 031 981 135 bezogen, sondern auch auf das Kassenzeichen 031 659 241. Unabhängig davon lasse sich der bloßen Behandlung der Forderung durch die Behörde ohnehin kein Erlöschensgrund entnehmen. Einen Erlass nach § 227 AO verneinte der Senat ausdrücklich – er habe „ersichtlich nicht vorgelegen“. Damit blieb kein Ansatzpunkt, aus dem sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hätte ergeben können.

Was bedeutet der OVG-Beschluss für Abwassergebühren?

Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen ist im entschiedenen Prozesskostenhilfeverfahren unanfechtbar. Er bindet andere Gerichte nicht wie ein Gesetz. Seine Bewertung ist aber auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn die Kommune Vollstreckungsmaßnahmen und Zahlungsaufforderungen lückenlos belegen kann.

Wenn Sie alte Abwassergebühren abwehren wollen, prüfen Sie die vollständige Akte auf eine fünfjährige Unterbrechungslücke. Berufen Sie sich auf Zahlungen Dritter nur mit einem Beleg, dass diese gerade die Abwassergebühren tilgten. Aus Behördenschreiben können Sie einen Forderungsverzicht nur ableiten, wenn die Behörde ihn ausdrücklich erklärt hat.

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen macht bei der Abwehr alter Abwassergebühren deutlich: Maßgeblich ist die Zuordnung jeder Handlung zu einer konkreten Forderung, nicht der Eindruck, ein Gesamtvorgang sei längst abgeschlossen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Zahlungsaufforderungen, Vollstreckungen und Zahlungen sich zeitlich und inhaltlich genau dem jeweiligen Gebührenposten zuordnen lassen.

Die Begründung ist konsequent, weil Verjährung, Zahlung und behördlicher Verzicht jeweils eigene Gründe für das Erlöschen einer Forderung sind. Ob der ursprüngliche Gebührenbescheid inhaltlich zutraf, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten deshalb Unterlagen nicht nur nach Daten, sondern auch nach Forderungsnummern und Zahlungszweck ordnen.


Alte Abwassergebühren: Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten prüfen

Die Durchsetzbarkeit alter Abwassergebühren hängt von lückenlosen Vollstreckungshandlungen und Zahlungsaufforderungen ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Bescheide, Vollstreckungsakte und etwaige Zahlungen Dritter, um Ihre Verteidigungsmöglichkeiten zu bewerten. Erhalten Sie Klarheit, ob die Forderung wirklich noch durchsetzbar ist oder ob Ihnen Verjährungseinwände zustehen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann ich tun, wenn die Kommune alte Abwassergebühren trotz vermuteter Verjährung vollstreckt?

Alte Abwassergebühren sind nicht allein wegen des Bescheidsdatums verjährt. Prüfen Sie die vollständige Vollstreckungsakte auf jede behördliche Handlung und eine zusammenhängende Lücke von mindestens fünf Jahren.

Für Abgabenansprüche gilt grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW in Verbindung mit § 228 AO. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Forderung fällig wurde. Pfändungsversuche, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie schriftliche Zahlungsaufforderungen können die Verjährung nach § 231 AO unterbrechen. Danach beginnt mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs eine neue fünfjährige Frist. Fordern Sie deshalb von der Kommune die vollständige Vollstreckungsakte an und ordnen Sie sämtliche Schreiben, Mahnungen und Maßnahmen chronologisch. Ergibt sich zwischen zwei dokumentierten Vorgängen keine vollständige Fünfjahresfrist, spricht dies gegen eine erfolgreiche Berufung auf Verjährung.

Eine Verjährung kommt als Einwand in Betracht, wenn die Akte zwischen zwei Unterbrechungshandlungen eine durchgehende Lücke von mindestens fünf Jahren belegt. Teilen Sie der Vollstreckungsstelle dann schriftlich mit, auf welche Zeitspanne und welche fehlenden Handlungen Sie sich berufen, und verlangen Sie eine nachvollziehbare Berechnung.


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Wie beweise ich, dass die Zahlung meines Sohnes gerade meine Abwassergebühren tilgen sollte?

Sie belegen den Zweck der Zahlung durch den Überweisungsbeleg, das Kassenzeichen, den Haftungsbescheid und den Gebührenbescheid. Daraus muss sich nachvollziehbar ergeben, dass Ihr Sohn gerade die Abwassergebühren und nicht nur andere kommunale Abgaben begleichen sollte. Vergleichen Sie deshalb Abgabenart, Betrag und Kassenzeichen in allen Unterlagen.

Nach § 48 Abs. 1 AO kann die Leistung eines Dritten eine fremde Abgabenforderung tilgen, wenn sie dieser Forderung eindeutig zugeordnet werden kann. Ein Kontoauszug allein genügt regelmäßig nicht, wenn daraus weder der Zahlungszweck noch das maßgebliche Kassenzeichen hervorgeht. Entscheidend ist außerdem, welche Forderung der Haftungsbescheid Ihres Sohnes erfasst. Nennt der Bescheid vom 8. September 2005 ausschließlich Grundsteuerrückstände, betrifft die Zahlung grundsätzlich nur diese Beträge und nicht gesondert ausgewiesene Abwassergebühren. Legen Sie die Unterlagen deshalb nebeneinander und markieren Sie die jeweiligen Abgabenarten, Beträge und Kassenzeichen.

Fehlt eine ausdrückliche Bezeichnung, kann eine eindeutige behördliche Zuordnung aus den Umständen Bedeutung gewinnen. Bleibt der Bezug zu den Abwassergebühren offen oder weist der Zahlungsbeleg nur Grundsteuer aus, können Sie die Tilgung dieser Gebühren damit regelmäßig nicht belegen.


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Gilt ein Schreiben zum Gesamtkomplex Grundstücksabgaben als Erlass meiner Gebühren?

NEIN. Ein Schreiben zum Gesamtkomplex Grundstücksabgaben erlässt Ihre Abwassergebühren nicht allein durch die gemeinsame Behandlung mehrerer Forderungen. Dafür muss die Kommune ausdrücklich erklären, dass sie auf genau diese Abwasserforderung ganz oder teilweise verzichtet.

Ein Erlass ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW in Verbindung mit § 227 AO eine behördliche Verzichtsentscheidung. Die bloße Bearbeitung, Zusammenfassung oder Auflistung mehrerer Forderungen lässt daher nicht erkennen, dass einzelne Gebühren erlassen werden sollten. Auch mehrere Kassenzeichen in einem Schreiben bezeichnen regelmäßig nur unterschiedliche Buchungsvorgänge und beseitigen die jeweiligen Forderungen nicht. Prüfen Sie deshalb, ob das Schreiben die konkrete Abwasserforderung nach Abgabenart, Kassenzeichen und Betrag ausdrücklich als erlassen bezeichnet.


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Bekomme ich Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage, obwohl der Ausgang noch ungeklärt ist?

JA: Prozesskostenhilfe kommt auch bei einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage in Betracht, wenn Ihr Obsiegen mindestens ebenso wahrscheinlich erscheint wie Ihr Unterliegen. Zusätzlich müssen Sie bedürftig sein und dürfen die Kosten des Verfahrens nicht selbst aufbringen können.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO genügt eine hinreichende Erfolgsaussicht Ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung. Das Gericht darf schwierige Rechts- und Tatsachenfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend wie im Hauptsacheverfahren entscheiden. Es muss jedoch vorläufig prüfen, ob konkrete Gründe für einen Erfolg sprechen oder zumindest gleich stark wie die Gründe dagegen sind. Eine lediglich entfernte oder theoretische Möglichkeit reicht deshalb nicht aus, sodass die Schwierigkeit allein keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe begründet.

Bei alten Abwassergebühren kann die Hilfe trotz ungeklärter Fragen entfallen, wenn dokumentierte Unterbrechungen gegen Verjährung sprechen, eine Zahlung nur andere Abgaben betraf oder ein ausdrücklicher Erlass fehlt. Ordnen Sie deshalb Gebührenbescheide, Vollstreckungsnachweise, Zahlungsbelege und Behördenschreiben und benennen Sie den konkreten Ansatz für eine gleich wahrscheinliche Erfolgschance.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 9 E 208/24 – Beschluss vom 21.08.2026




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