Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Wann sind Haftpflichtprämien als notwendige Auslagen erstattungsfähig?
- 3 Warum die Rechtskraft nachträgliche Auslagenforderungen blockiert
- 4 Sind Versicherungsprämien nach dem Schlussbericht noch erstattungsfähig?
- 5 Keine gerichtliche Hinweispflicht bei vergessenen Auslagenpositionen
- 6 Keine Erstattung bei Abdeckung durch Standard-Berufshaftpflicht
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Darf ich Versicherungsprämien behalten, wenn ich sie bereits vorab als Vorschuss entnommen habe?
- 8.2 Verliere ich den Erstattungsanspruch endgültig, wenn der Vergütungsbeschluss bereits materiell rechtskräftig ist?
- 8.3 Muss das Insolvenzgericht mich hinweisen, wenn ich hohe Auslagenpositionen in meinem Vergütungsantrag vergesse?
- 8.4 Sind Versicherungsprämien nach der Schlussrechnung erstattungsfähig, wenn mir Rückabwicklungsansprüche der Masse drohen?
- 8.5 Wann muss ich ein spezifisches Haftungsrisiko belegen, das über meine normale Berufshaftpflichtversicherung hinausgeht?
- 9 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 01 T 6/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Detmold
- Datum: 19.12.2025
- Aktenzeichen: 01 T 6/25
- Verfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Auslagenfestsetzung
- Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Vergütungsrecht
- Streitwert: 641.510,29 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Insolvenzverwalter, Gläubigerausschüsse, Insolvenzgerichte
Insolvenzverwalter dürfen zusätzliche Versicherungskosten nach der rechtskräftigen Vergütungsfestsetzung nicht mehr nachträglich geltend machen.
- Die rechtskräftige Festsetzung der Vergütung schließt spätere Forderungen für denselben Zeitraum endgültig aus.
- Verwalter müssen sämtliche Auslagen bereits im ursprünglichen Antrag auf Festsetzung der Vergütung vollständig angeben.
- Spätere Anträge auf Erstattung von Versicherungskosten scheitern an der Bindungswirkung der ersten Entscheidung.
- Kosten nach der Schlussrechnung bleiben ohne Nachweis besonderer Haftungsrisiken für das Verfahren privat.
Wann sind Haftpflichtprämien als notwendige Auslagen erstattungsfähig?
Die rechtliche Basis für die Erstattung notwendiger Kosten einer Haftpflichtversicherung bildet § 63 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV. Ergänzend finden § 8 Abs. 3 InsVV zur Auslagenpauschale sowie § 8 Abs. 1 Satz 2 InsVV zur Festsetzung der Kosten Anwendung. Um erstattungsfähig zu sein, müssen die entsprechenden Rechnungen eindeutig als notwendige Auslagen der Insolvenzverwaltung qualifiziert werden. Zudem ist es zwingend erforderlich, diese Positionen rechtzeitig und ordnungsgemäß im Festsetzungsverfahren geltend zu machen. Das Festsetzungsverfahren ist der formale Prozess, in dem das Insolvenzgericht prüft und rechtsverbindlich entscheidet, wie viel Geld der Verwalter für seine Arbeit und seine Auslagen aus der vorhandenen Geldmenge erhält.
Stellen Sie sicher, dass jede Rechnung für Zusatzversicherungen explizit auf das jeweilige Verfahren ausgestellt ist und sofort nach Erhalt in die Liste der festzusetzenden Auslagen aufgenommen wird. So vermeiden Sie, dass hohe Beträge im späteren Festsetzungsverfahren schlicht vergessen werden.
Wie sich diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigt ein aktueller Streitfall.
Ein Insolvenzverwalter wollte nachträglich hohe Versicherungskosten aus einer Insolvenzmasse erstattet haben, unterlag jedoch vollständig vor dem Landgericht Detmold (Beschluss vom 19.12.2025, Az. 01 T 6/25). Die Insolvenzmasse bezeichnet dabei das gesamte Vermögen des Schuldners, das während des Verfahrens verwaltet wird, um daraus am Ende die Gläubiger zu bezahlen. Das Gericht wies seine sofortige Beschwerde zurück, wodurch sein Antrag auf die Festsetzung weiterer Auslagen erfolglos blieb. Der Jurist hatte für ein bestimmtes Verfahren eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen, um sich abzusichern. Die fälligen Prämien entnahm er zunächst über Vorschussbeschlüsse direkt aus der verwalteten Insolvenzmasse. Als er am 30.09.2019 seinen ursprünglichen Vergütungsantrag stellte, führte er diese Kosten allerdings nicht als gesonderte Auslagen auf, sondern beantragte lediglich eine Auslagenpauschale.
Warum die Rechtskraft nachträgliche Auslagenforderungen blockiert
Die materielle Rechtskraft eines Vergütungsbeschlusses erfasst stets den einheitlichen Anspruch der Verwaltung sowie alle Tatsachen, die im Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Das bedeutet konkret: Wenn das Gericht einmal abschließend über die Vergütung entschieden hat, ist diese Entscheidung bindend und kann nicht später mit Argumenten angegriffen werden, die man schon zum ersten Termin hätte nennen können. Ein Zweitantrag auf Festsetzung ist nach einem rechtskräftigen Abschluss nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen vorliegen. Eine stückweise oder „häppchenweise“ Geltendmachung von Auslagen sieht § 8 Abs. 1 Satz 2 InsVV im Gesetz ausdrücklich nicht vor.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH bezieht sich die materielle Rechtskraft einer solchen Festsetzung auf den einheitlichen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters, weshalb der Festsetzungsgegenstand alle Tatsachen umfasst, die der Antragsteller im Verlauf des Festsetzungsverfahrens hätte geltend machen können. – so das Landgericht Detmold
Mit exakt dieser rechtlichen Hürde musste sich das Landgericht Detmold im Beschwerdeverfahren auseinandersetzen.
641.000 Euro Nachforderung scheitern an früherer Festsetzung
Nach der bereits rechtskräftigen Festsetzung seiner ursprünglichen Vergütung forderte der Verwalter mit einem neuen Antrag vom 02.12.2024 plötzlich zusätzliche Auslagen in Höhe von 641.510,29 Euro ein. Das Landgericht Detmold entschied jedoch, dass über die bis zum Schlussbericht entstandenen Kosten bereits abschließend geurteilt worden war. Da der Verwalter im Jahr 2019 keinen ausdrücklichen Teilvergütungsantrag gestellt hatte, hätte er die Versicherungsprämien zwingend schon im ersten Antrag auflisten müssen. Ein Teilvergütungsantrag ermöglicht es dem Verwalter, bereits vor dem Ende des gesamten Verfahrens für abgeschlossene Abschnitte bezahlt zu werden, anstatt bis zum finalen Abschluss zu warten. Zur Begründung der bindenden Rechtskraft stützte sich das Gericht explizit auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem BGH, Beschluss vom 20.05.2010, Az. IX ZB 11/07 sowie BGH, Beschluss vom 20.07.2017, Az. IX ZB 75/16). Da schlichtweg keine neuen Tatsachen vorlagen, blockierte die Rechtskraft des früheren Beschlusses das Nachforderungsverlangen komplett.
Praxis-Hürde: Einmalige Geltendmachung
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der verfahrensrechtlichen Endgültigkeit. Werden Auslagen, die zum Zeitpunkt des ersten Vergütungsantrags bereits bekannt waren, dort nicht aufgeführt, ist eine spätere Korrektur ausgeschlossen. Maßgeblich für Ihre Situation ist die Frage, ob die Kosten bereits vor dem ersten Beschluss feststanden. Ein Nachschieben „häppchenweise“ ist rechtlich nicht vorgesehen.

Sind Versicherungsprämien nach dem Schlussbericht noch erstattungsfähig?
Versicherungsprämien für die Zeit nach der Einreichung einer Schlussrechnung sind nur bei einer hinreichenden Darlegung besonderer Haftungsrisiken erstattungsfähig. Es muss detailliert begründet werden, warum genau diese Kosten anfallen. Nur wenn sie als notwendige Kosten der Insolvenzverwaltung im konkreten Einzelfall einzustufen sind, kommt eine Übernahme in Betracht.
Wie streng diese Nachweispflichten vor Gericht gehandhabt werden, illustriert der vorliegende Konflikt.
Warum Rückabwicklungsrisiken keine Zusatzversicherung rechtfertigen
Innerhalb seiner hohen Nachforderung verlangte der Insolvenzverwalter einen Teilbetrag von 83.748,15 Euro brutto für Versicherungsprämien, die erst nach der Einreichung der Schlussrechnung angefallen waren. Zur Begründung gab er in einem Schreiben vom 23.10.2025 an, dass ihm eine Rückzahlung von entnommenen Geldbeträgen aus der Insolvenzmasse drohe. Zudem verwies er auf eine mögliche Inanspruchnahme aufgrund von Auszahlungen, die er nach der Schlussrechnungslegung vorgenommen hatte. Das Gericht verwarf diese Argumentation jedoch deutlich. Die Richter erklärten, dass es sich bei einer solchen Rückzahlungspflicht lediglich um eine restitutionsrechtliche Abrechnungsfrage handele. Das bedeutet: Es geht nur um die Rückabwicklung von Zahlungen innerhalb des Verfahrens, nicht um eine echte Schadenshaftung, die eine teure Zusatzversicherung auf Kosten der Gläubiger rechtfertigen würde.
Dies wäre nach § 4 Abs. 3 InsVV nur der Fall, wenn die Verwaltung nach der Schlussrechnungslegung noch immer mit einem besonderen, die bereits eingepreisten durchschnittlichen Risiken übersteigenden Haftungsrisiko verbunden wäre. – so das Landgericht Detmold
Keine gerichtliche Hinweispflicht bei vergessenen Auslagenpositionen
Ein gerichtlicher Hinweis nach dem Paragrafen 139 ZPO ist immer dann geboten, wenn formelle Mängel eines Kostenfestsetzungsantrags vorliegen. Eine solche Hinweispflicht besteht jedoch nicht automatisch. Wenn ein Antragsteller lediglich versäumt, sämtliche Positionen oder Auslagen von sich aus geltend zu machen, muss das Gericht nicht warnend eingreifen.
Diesen prozessualen Grundsatz bekam der erfahrene Jurist im Verfahren direkt zu spüren.
Der Insolvenzverwalter rügte, das Insolvenzgericht habe seine bisherige Praxis bei der Behandlung der besonderen Auslagen geändert. Er berief sich darauf, dass ein ausdrücklicher richterlicher Hinweis erforderlich gewesen wäre, weil andernfalls der Schutz nach § 78 InsO ausgehöhlt werde. Das Landgericht wies auch diesen Vorwurf zurück, da völlig unklar sei, von welcher Praxisänderung überhaupt ausgegangen werde. Das Gericht stützte sich bei der Bewertung der Vorschüsse unter anderem auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 16.10.2001, Az. 3 W 177/01). Die frühere Genehmigung von Vorschüssen habe den Juristen niemals davon entbunden, die Kosten mit der regulären Schlussrechnung final abzurechnen. Da kein formeller Mangel des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags vorlag, bestand keine gerichtliche Hinweispflicht. Das Problem war lediglich ein inhaltliches Versäumnis des Verwalters, der schlichtweg vergessen hatte, alle Auslagen umfassend aufzulisten.
Um einen Mangel des Kostenfestsetzungsantrags handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Dieses wäre etwa dann der Fall, wenn dem Insolvenzgericht nicht alle entscheidungsrelevanten Informationen vorlägen, nicht aber, wie […] der Verwalter es versäumt hat, sämtliche Tätigkeiten und Auslagen in seinem Antrag zu erfassen und geltend zu machen. – so das Landgericht Detmold
Verlassen Sie sich bei der Abrechnung niemals auf gerichtliche Hinweise nach § 139 ZPO. Implementieren Sie ein internes Vier-Augen-Prinzip für alle Vergütungsanträge, um die Vollständigkeit der Auslagenaufstellung vor der Einreichung sicherzustellen, da das Gericht inhaltliche Versäumnisse nicht heilen muss.
Keine Erstattung bei Abdeckung durch Standard-Berufshaftpflicht
Die Notwendigkeit einer teuren Zusatzversicherung nach der Schlussrechnungslegung entfällt, wenn die bestehenden Risiken bereits durch die reguläre Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Etwaige Pflichtverletzungen, die aus der Zeit vor der Schlussrechnungslegung stammen, begründen keinen anhaltenden Schutzbedarf. Sie rechtfertigen daher keine weiteren Versicherungskosten für den Zeitraum nach dem Abschlussbericht.
Am Ende führte dieses Zusammenspiel von Faktoren zu einer klaren gerichtlichen Absage.
Kein Nachweis für Risiken über Standard-Versicherung
Die Richter stellten fest, dass der Insolvenzverwalter keine besonderen Risiken darlegen konnte, die aus dem konkreten Verfahren resultierten und eine zusätzliche Absicherung für die Zeit nach der Schlussrechnung notwendig gemacht hätten. Seine Verweise auf etwaige Pflichtverletzungen aus der Zeit vor der Schlussrechnungslegung ließen die Richter nicht gelten, da diese keine fortlaufende Versicherung in der Zeit danach rechtfertigen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass mögliche Schäden durch spätere Auszahlungen vermutlich ohnehin von der regulären Pflichtversicherung umfasst seien. Da seine Argumentation in allen Punkten ungenügend blieb, bestätigte das Landgericht die vorherige Entscheidung. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 31.01.2025 wurde auf Kosten des Verwalters vollumfänglich zurückgewiesen, wobei die Richter die Rechtsbeschwerde zuließen. Die Rechtsbeschwerde ist das letzte Rechtsmittel, mit dem ein Fall dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden kann, um grundsätzliche Rechtsfragen klären zu lassen.
Praxisfolgen: Vollständige Auslagenaufstellung vor dem Schlussbericht
Dieser Beschluss des Landgerichts Detmold bestätigt die restriktive Linie des Bundesgerichtshofs und hat damit eine hohe Bindungswirkung für die Abrechnungspraxis in allen Insolvenzverfahren. Da das Gericht klarstellt, dass die materielle Rechtskraft eines Vergütungsbeschlusses spätere Nachforderungen für bereits bekannte Auslagen ausschließt, ist die Entscheidung unmittelbar auf alle Verwalter übertragbar, die Zusatzversicherungen nutzen oder Vorschüsse entnommen haben.
Prüfen Sie deshalb vor Einreichung jedes Vergütungsantrags zwingend, ob alle Prämienrechnungen vollständig aufgeführt sind. Um den Erstattungsanspruch für die Zeit nach dem Schlussbericht zu sichern, müssen Sie zudem ein spezifisches Risiko belegen, das über Ihre Standard-Berufshaftpflicht hinausgeht; bloße Rückabwicklungsgefahren aus der Masseabrechnung reichen hierfür nicht aus.
Praxis-Hinweis: Abgrenzung zur Pflichtversicherung
Für Erstattungen nach der Schlussrechnung müssen Sie ein Risiko belegen, das über die normale Berufshaftpflicht hinausgeht. Der entscheidende Faktor hier: Mögliche Rückzahlungspflichten aus der Masseabrechnung zählen nicht als neues Haftungsrisiko. Sie liegen ähnlich wie in diesem Fall, wenn Ihre Zusatzversicherung lediglich Gefahren absichert, die typischerweise bereits durch Ihre Standard-Versicherung oder die ordnungsgemäße Abrechnung abgedeckt sind.
Auslagen rechtssicher geltend machen – Verluste vermeiden
Die materielle Rechtskraft von Vergütungsbeschlüssen lässt keinen Spielraum für nachträgliche Korrekturen bei vergessenen Versicherungskosten. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie dabei, Haftungsrisiken präzise darzulegen und alle Erstattungsansprüche fristgerecht im Festsetzungsverfahren zu sichern. So vermeiden Sie hohe finanzielle Einbußen durch formelle Versäumnisse oder unzureichende Begründungen.
Experten Kommentar
Die eigentliche Falle schnappt meist schon Jahre vor dem Schlussbericht zu. Wenn Verwalter sich die fälligen Versicherungsprämien vorab über Vorschüsse aus der Masse holen, entsteht oft eine trügerische Sicherheit. Weil die Rechnung intern längst als erledigt abgeheftet ist, rutscht sie beim finalen Vergütungsantrag schlicht durchs Raster.
Wer an diesem Punkt rein auf die reguläre Kassenführung vertraut, zahlt die Beträge später bitter aus eigener Tasche zurück. Mein Rat an Kollegen ist ein eiserner Workflow für genau diese Vorabentnahmen. Nur wer jeden entnommenen Sondervorschuss mit einer harten Wiedervorlage für das Abschlussverfahren verknüpft, sichert sich sein Geld dauerhaft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich Versicherungsprämien behalten, wenn ich sie bereits vorab als Vorschuss entnommen habe?
ES KOMMT DARAUF AN, ob die Versicherungsprämien im finalen Vergütungsfestsetzungsverfahren explizit geltend gemacht und durch das Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt wurden. Eine vorab erfolgte Entnahme als Vorschuss gewährt ohne diese gerichtliche Bestätigung keinen dauerhaften Rechtsgrund zum Behalten der Gelder.
Die Entnahme von Vorschüssen stellt lediglich eine vorläufige Zahlung aus der Masse dar, die unter dem Vorbehalt einer abschließenden gerichtlichen Prüfung steht. Jeder entnommene Betrag muss zwingend im finalen Festsetzungsverfahren durch einen rechtskräftigen Beschluss gemäß § 64 InsO legitimiert werden, um die Zahlung dauerhaft rechtlich abzusichern. Fehlt die Position im abschließenden Vergütungsantrag, entfällt die Rechtsgrundlage für die Entnahme, da die materielle Rechtskraft des Beschlusses den gesamten Vergütungsanspruch einheitlich erfasst. In der Folge müssen bereits entnommene Gelder, die nicht im Endbeschluss aufgeführt sind, an die Masse zurückgezahlt werden, weil ein nachträgliches Geltendmachen gesetzlich ausgeschlossen ist.
Eine nachträgliche Geltendmachung ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen vorliegen, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags nachweislich noch nicht existierten oder dem Verwalter trotz Sorgfalt unbekannt waren.
Verliere ich den Erstattungsanspruch endgültig, wenn der Vergütungsbeschluss bereits materiell rechtskräftig ist?
JA. Erstattungsansprüche gehen mit Eintritt der materiellen Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses endgültig verloren, sofern die betreffenden Kosten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt waren und nicht aufgeführt wurden. Die Rechtskraft blockiert jede nachträgliche Korrektur für Versäumnisse aus diesem abgeschlossenen Zeitraum.
Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Beschlusses entfaltet eine umfassende Bindungswirkung für alle Tatsachen, die der Antragsteller im Festsetzungsverfahren bereits hätte vortragen können. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist eine stückweise oder nachträgliche Geltendmachung von Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen, da das Verfahren auf einen abschließenden Ausgleich der Verwaltungskosten ausgerichtet ist. Werden Positionen wie Versicherungsprämien im ursprünglichen Antrag trotz Kenntnis nicht aufgeführt, gilt der Anspruch rechtlich als verbraucht und kann nicht durch einen Zweitantrag korrigiert werden. Diese restriktive Linie der Rechtsprechung dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Insolvenzverfahren durch wiederholte Nachforderungen unvorhersehbar belastet oder zeitlich verzögert werden.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nachweislich völlig neue Tatsachen oder Kosten entstanden sind, die zum Zeitpunkt des ersten Antrags objektiv noch nicht existierten oder erkennbar waren. In solchen Grenzfällen kann ein Ergänzungsantrag zulässig sein, da diese Positionen mangels Existenz noch nicht von der Rechtskraft des ersten Beschlusses erfasst wurden.
Muss das Insolvenzgericht mich hinweisen, wenn ich hohe Auslagenpositionen in meinem Vergütungsantrag vergesse?
NEIN. Das Insolvenzgericht hat keine Hinweispflicht, wenn ein Antragsteller inhaltlich unvollständige Angaben macht oder einzelne Auslagenpositionen in seinem Vergütungsantrag schlicht vergisst. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der geltend gemachten Kosten liegt allein im professionellen Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters als Antragsteller.
Eine gerichtliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO (Zivilprozessordnung) greift grundsätzlich nur bei formellen Mängeln des Antrags, etwa wenn erforderliche Dokumente fehlen oder die Darstellung unschlüssig bleibt. Das bloße Vergessen von einzelnen Auslagen positionen stellt hingegen ein rein inhaltliches Versäumnis der Partei dar, welches das Gericht nicht korrigierend zum Vorteil des Antragstellers aufdecken oder durch Nachfragen heilen muss. Da das Festsetzungsverfahren kein allgemeines Fürsorgeverhältnis begründet, darf das Insolvenzgericht darauf vertrauen, dass der Verwalter seine eigenen finanziellen Interessen durch eine sorgfältige Aufstellung aller Kosten umfassend wahrnimmt. Ein einmal ergangener und rechtskräftiger Vergütungsbeschluss deckt zudem alle Tatsachen ab, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten vorgetragen werden können, was eine spätere Nachforderung regelmäßig prozessual ausschließt. Um erhebliche finanzielle Einbußen durch diese materielle Rechtskraft (die bindende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung) zu verhindern, sollte daher vor Einreichung jedes Antrags ein internes Vier-Augen-Prinzip zur lückenlosen Erfassung aller Versicherungskosten und Auslagen durchgeführt werden.
Sind Versicherungsprämien nach der Schlussrechnung erstattungsfähig, wenn mir Rückabwicklungsansprüche der Masse drohen?
NEIN. Versicherungsprämien zur Absicherung gegen bloße Rückabwicklungsansprüche der Masse sind nach der Schlussrechnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da diese Forderungen kein spezifisches Haftungsrisiko im vergütungsrechtlichen Sinne darstellen. Das Gericht stuft solche Rückzahlungsverpflichtungen lediglich als reine Abrechnungsfragen ein, die keine teure Zusatzversicherung auf Kosten der Insolvenzgläubiger rechtfertigen.
Die rechtliche Grundlage für die Erstattung notwendiger Auslagen bildet § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV, wobei eine Übernahme der Prämien ein überdurchschnittliches Haftungsrisiko voraussetzt. Rückforderungspflichten aus der Masseabrechnung gelten rechtlich als restitutionsrechtliche Vorgänge (Wiederherstellung des vorherigen Zustands) und werden daher nicht als echte Schadenshaftung des Verwalters gewertet. Da diese Risiken zum normalen Abwicklungsgeschäft gehören, fehlt es an der notwendigen außergewöhnlichen Gefahr für eine Anerkennung der Versicherungskosten als zusätzliche Massebelastung. Die Gerichte verlangen zudem, dass der Verwalter bereits bei Einreichung der Schlussrechnung alle bekannten Auslagenpositionen vollständig und abschließend geltend macht.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie ein konkretes, verfahrensspezifisches Risiko nachweisen, welches über die Deckung Ihrer regulären Berufshaftpflichtversicherung hinausgeht. Bloße Unsicherheiten bezüglich der finalen Masseabrechnung genügen hierfür nicht und führen zur Ablehnung der Kostenerstattung durch das Insolvenzgericht.
Wann muss ich ein spezifisches Haftungsrisiko belegen, das über meine normale Berufshaftpflichtversicherung hinausgeht?
Ein spezifisches Haftungsrisiko muss belegt werden, wenn Versicherungsprämien für die Zeit nach der Schlussrechnungslegung als notwendige Auslagen geltend gemacht werden sollen. Zusatzprämien sind nur erstattungsfähig, wenn das Risiko über die in der Standard-Pflichtversicherung eingepreisten Durchschnittsgefahren hinausgeht. Die Darlegungslast hierfür liegt vollständig beim Insolvenzverwalter.
Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass die reguläre Berufshaftpflichtversicherung bereits die typischen Risiken eines Insolvenzverfahrens abdeckt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV sind Kosten nur erstattungsfähig, wenn sie für die Verwaltung im Einzelfall tatsächlich unentbehrlich sind. Bloße Rückabwicklungsfragen oder restitutionsrechtliche Abrechnungsfragen (Rückzahlungspflichten bereits entnommener Gelder) stellen kein echtes Haftungsrisiko dar, das eine teure Zusatzversicherung rechtfertigt. Da Pflichtverletzungen aus der Vorzeit meist durch die Basisversicherung abgedeckt bleiben, muss der Verwalter den konkreten Risiko-Mehrwert der Zusatzpolice substanziiert darlegen.
Eine Erstattung scheitert regelmäßig, wenn das Risiko lediglich pauschal mit der allgemeinen Komplexität des Verfahrens begründet wird. Der Verwalter sollte sich daher vom Versicherer schriftlich bestätigen lassen, welche spezifischen Risiken explizit nicht durch den Standardvertrag abgedeckt sind.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Detmold – – Beschluss vom 19.12.2025
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