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Vereinsausschluss – Rechtswidrigkeit

AG Hannover, Az.: 554 C 1620/18, Urteil vom 14.02.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten fortbesteht und der diesbezügliche Beschluss des Vorstands des Beklagten vom 04.12.2017 unwirksam ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Vereinsausschluss durch den Beklagten.

Vereinsausschluss – Rechtswidrigkeit
Symbolfoto: Von Robert Kneschke /Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 4.12.2017 erklärte der Beklagte den Ausschluss des Klägers aus dem Sportverein, der in Form des Beklagten besteht, auf Vorlage des Vorstandsbeschlusses vom selben Tag. Der Kläger war langjähriges Mitglied bei dem Beklagten. Zur Begründung des Ausschlusses führte der Beklagte an, dass der Kläger am 4.11.2016 sich mit anderen Anhängern des Vereins auf einem Parkplatz an einem Baumarkt in H. an der Straße im Mittelfeld zwecks einer körperlichen Auseinandersetzung mit Anhängern des Vereins E. B. im Vorfeld zum Fußball Bundesligaspiel zwischen den Profiabteilungen der jeweiligen Vereine am 6.11.2016 getroffen habe (sogenannte Drittplatz-Auseinandersetzung), die durch ein Einschreiten der Polizei verhindert worden sei. Mit seinem Verhalten habe der Kläger gegen das in der Satzung des Vereins niedergelegte Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung durch gewaltbereite Bestrebungen verstoßen. Sein Verhalten sei zudem grob vereinsschädigend gewesen (Anlage K4), der regionale und überregionale Medien über dieses Ereignis berichtet haben. Dabei verwies der Beklagte auf Paragraf neun Nummer 4 A seiner Satzung (Anlage K6):

„Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen durch

a) Vorstandsbeschlusses

b) der Ausschluss kommt zustande, … Wenn sich ein Mitglied grobvereinsschädigend verhält oder wenn ein Mitglied gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verstößt, insbesondere durch rassistische, verfassungsfeindliche, diskriminierende und gewaltbereite Bestrebungen.“

Die Personalien des Klägers hatte der Beklagte aufgrund der Personalienfeststellung durch die Polizei am 4.11.2016 in H. erhalten. Dort wurde eine Personenkontrolle durchgeführt, bei der die Polizei jeden Anhänger des Beklagten individuell auf das Vorliegen von Gründen für eine Ingewahrsamnahme bis zum Abschluss des Spiels am 6.11.2016 prüfte. Nach Abschluss dieser Maßnahme wurde dem Kläger ein Platzverweis erteilt, eine Ingewahrsamnahme seiner Person erfolgte nicht. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist gegen den Kläger wegen des Geschehens am 4.11.2016 ebenfalls nicht eingeleitet worden.

Mit Schreiben vom 30.10.2017 hörte der Beklagte den Kläger zu dienen beabsichtigen Vereinsausschluss an (Anlage K1). Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 10.11.2017 wies der Kläger den Vorwurf er habe sich am 4.11.2016 zum Zwecke einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Anhängern des Vereins von E. B. getroffen, von sich (Anlage K3).

Der Kläger behauptet, von ihm seien am 4.11.2016 keine Gewalttätigkeiten geplant worden oder gar ausgegangen. Er sei unbestraft und lehne Gewalt ab. Die Polizei habe vor Ort die angetroffenen Personen überprüft und diejenigen, bei denen Anlass bestand diese der gewaltbereiten Fanszene zuzuordnen, in Gewahrsam genommen. Der Kläger sei indes gerade nicht in Gewahrsam genommen worden, bereits hierdurch zeige sich, dass kein Anlass bestehe von seiner Gewaltbereitschaft auszugehen. Der Kläger ist überdies der Ansicht, dass die Erlangung seiner Daten durch den Beklagten rechtswidrig sei. Bereits aus diesem Grunde sei auch der Vereinsausschluss rechtswidrig. Auch sei mangels Anhörung durch den ihrem Rat der Beschluss vom 4.12.2017 formell unwirksam.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten fortbesteht und der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss des Beklagten von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten vom 4.12.2017 unwirksam ist.

Der Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger wirksam ausgeschlossen worden sei. Der Kläger habe sich mit anderen gewalttätigen Personen zur Schlägerei mit B.-Fans verabredet. Darin liege eine grobvereinsschädigenden des Verhaltens im Sinne von § 9 Nummer 4a der Satzung des Beklagten. Dem Beklagten als Verein stünde ein weiterer Beurteilungsspielraum zur Verfügung, ob eine Gruppe ein schädigendes Verhalten gegeben ist. Die Mitglieder des Beklagten hätten aufgrund der Satzung alle Werte, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung garantiert werden sollen, aktiv zu verteidigen und entgegenstehende Bestrebungen entschieden entgegenzutreten. Vorliegend hätten Medien über die Schlägereiverabredung berichtet, eine derartige Verabredung entspräche einem asozialen Verhalten, und die diesbezügliche Berichterstattung sei konkret vereinsschädigend gewesen. Der Kläger sei zudem Mitglied der gewaltbereiten Fanszene – anderenfalls wäre er am 4.11.2016 nicht vor Ort gewesen zumal davon auszugehen sei, dass nur Vernetzte von dem Treffpunkt wussten.

Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes sei auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2019, und auf die weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Ausschluss des Klägers durch die Beklagte, mitgeteilt mit Schreiben vom 4.12.2017, ist unwirksam, weshalb selbiges festzustellen ist.

Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein sind grundsätzlich insbesondere daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob der Ausschluss in der Vereinsatzung eine Grundlage hat und, bejahendenfalls, ob der Ausschluss offenbar unbillig ist (vergleiche BGH, Urteil vom 13.7.1972, II ZR 55/70, LG Bremen, Urteil vom 31. Januar 2013, 7 O 24/12 mit weiteren Nachweisen), wobei es trotz eines beschränkten Prüfungsumfanges bei vereinsinternen Vorgängen dennoch gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist, ob eine Vereinsausschließungsentscheidung bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden ist (vgl. auch LG Hannover, Beschluss v. 14.01.2019 zu 1 S 136/18 mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend fehlt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dem Beschluss zum Ausschluss des Klägers als Mitglied aus dem Verein bereits an der erforderlichen Grundlage in der Satzung. Nach § 9 Ziffer 4 der Satzung des Beklagten kommt ein Ausschluss in Betracht, wenn sich der Kläger grob vereinsschädigend verhalten hat oder gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere durch rassistische, verfassungsfeindliche, diskriminierende und gewaltbereite Bestrebungen, verstoßen hat. Beides vermochte das Gericht nicht zu erkennen.

Zunächst ist ein Verstoß des Klägers gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht ersichtlich. Dabei geht die Satzung des Beklagten davon aus, dass ein Verstoß gegen dieses Bekenntnis insbesondere durch Bestrebungen rassistischer, verfassungsfeindlicher, diskriminierender und gewaltbereiter Art seinen Ausdruck finden kann. Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist der unveränderliche Kern der Verfassung, dem Grundgesetz (GG), aber nicht die Summe aller Gesetze und allen Rechts. Ein Bekenntnis hiergegen erfordert zumindest auch eine verbale oder anderweitig offenbare Ausrichtung gegen diese Grundordnung. Der Begriff der Bestrebung erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Überzeugungen hinaus zudem ein aktives Vorgehen zu deren Realisierung. Bestrebungen müssen politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, um über kurz oder lang politische Wirkung zu entfalten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2018. Az.: 16 A 906/11). Gründe für eine andere Auslegung der Begriffe in der Satzung des Beklagten sind aufgrund des Wortlautes nicht ersichtlich.

Eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder ein Verstoß gegen ein Bekenntnis zu dieser ist in einer Verabredung zwischen Fußballanhängern für eine körperliche Auseinandersetzung demnach nicht zu sehen. Denn allein die Verabredung zu einer körperlichen Auseinandersetzung in einer Gruppe gegen eine andere Gruppe oder eine Beteiligung an dieser Auseinandersetzung umfasst kein Bekenntnis gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche. Diese Ordnung wird hierdurch weder verbal noch tätlich attackiert, mithin ist auch eine gewaltsame Bestrebung gegen diese nicht ersichtlich. Selbst die Begehung von Straftaten enthält für sich kein Bekenntnis oder Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Ein konkretes verbales Bekenntnis des Klägers gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung hat keine der Parteien vorgetragen.

Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass hier gewaltbereite Anhänger rivalisierender Fußballvereine sich in diskriminierender und gewaltbereiter Absicht verabredet haben sollen, führt dies zu keiner anderen Wertung, denn es fehlt an einem Zusammenhang mit einer Bestrebung oder einem Bekenntnis gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der Begriff der Diskriminierung in der Satzung der Beklagten steht im Kontext zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und in einer Reihe von Begriffen wie „rassistische, verfassungsfeindliche und gewaltbereite Bestrebungen“. Mit Diskriminierung ist mithin in der Satzung eine Benachteiligung eines einzelnen oder einer Gruppe entgegen der Wertung von Art. 3 GG zu verstehen. Dies ist an dem vorliegenden Sachverhalt, wie ihn der Beklagte behauptet, in keiner Weise festzumachen. Die Selbsterhöhung des eigenen Vereins und der eigenen Anhänger und die damit gegebenenfalls einhergehende verbale Herabsetzung des anderen Vereins einschließlich dessen Anhänger oder ein körperlicher Angriff auf letztere ist kein diskriminierendes Verhalten entgegen Art. 3 GG, wie es in der Satzung des Beklagten zu verstehen ist. Weder ist die Leidenschaft zu einem Fußballverein, noch die verbal herabgesetzten oder tätlich attackierten gegnerischen Anhänger durch Art. 3 GG geschützt, sondern nur letztere gegebenenfalls durch §§ 185 ff., 223 ff. StGB. Verstöße gegen Strafgesetze genügen vorliegend allein aber nicht.

Darüber hinaus hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger sich grob vereinsschädigend verhalten hat. Ein grob vereinsschädigendes Verhalten könnte zwar prinzipiell darin zu sehen sein, wenn sich gewaltbereite Fans der Beklagten mit Fans eines rivalisierenden Vereines zur Schlägerei verabreden, zumal damit verbundene Medienberichterstattung dem Ansehen der betroffenen Vereine schaden könnte. Voraussetzung wäre indes jedenfalls, dass eine persönliche Beteiligung desjenigen, der aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, feststeht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war der Kläger unstreitig am 4.11.16 vor Ort und wurde durch die Polizei kontrolliert und ihm wurde ein Platzverweis ausgesprochen. Gleichwohl ist der Kläger, wiederum unbestrittenerweise, bislang unbestraft, er wurde trotz seines Antreffens durch die Polizei vor Ort nicht in Gewahrsam genommen, und es wurde kein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass der Kläger sich auch in Kenntnis der geplanten Drittplatzauseinandersetzung zu dem Tatort begeben hat, um sich dort gleichwohl mit anderen friedlich gesinnten Anhängern auf das Spiel am 06.11.2016 einzustimmen, oder gar um friedlich zu intervenieren. Es kann ferner nicht ausschließen, dass der Kläger sich in Unkenntnis der geplanten Drittplatzauseinandersetzung zu dem Tatort begeben hat, beispielsweise aufgrund einer Verabredung zum Biertrinken, oder auch weil er durch andere, mit der gewaltbereiten Szene vernetzte Personen dorthin gelockt worden ist, ohne selber Kenntnis der geplanten Auseinandersetzung gehabt zu haben. Nach Auffassung des Gerichtes könnten die Motive des Klägers mannigfaltig sein, ohne dass dies näher geklärt werden konnte. Es ist nicht zwingend davon auszugehen, dass auch der Kläger die gewaltbereite Auseinandersetzung gesucht oder gefördert hat.

Denn auch bei Wahrunterstellung des Umstandes, dass am 04.11.2016 in H. eine Verabredung zur Schlägerei von gewaltbereiten Fans der Vereine H. 96 und E. B. getroffen worden ist, legte der Beklagte nicht substantiiert dar, dass der Kläger persönlich sich grob vereinsschädigend verhielt. Seiner bloßen Anwesenheit vor Ort kann ein Solches jedenfalls nicht entnommen werden. Der Kläger bestritt, selbst eine gewalttätige Auseinandersetzung gesucht zu haben. Der Beklagte hat den hierfür erforderlichen Beweis für seine gegenteilige Behauptung nicht erbracht. Denn das Verhalten Dritter kann dem Kläger nicht zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung setzt zumindest voraus, dass die Satzung des Beklagten auch die Billigung eines grob vereinsschädigenden Verhaltens Dritter als Ausschlussgrund vorsieht, was aber die Satzung des Beklagten nicht vorsieht (BGH, Urteil vom Urteil vom 13.07.1972, Az.: II ZR 55/70, s.a. AG Hannover, Urt. v. 22.08.2018, 554 C 1621/18).

Auf die Aussage des polizeilichen Zeugen C. (Leiter des polizeilichen Einsatzes am 4.11.16 in H.) kam es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar benannte die Beklagte diesen Zeugen für Begleitumstände hinsichtlich der Schlägereiverabredung am 4.11.16 in H., und auch zu dem Umstand, dass sich bei Eintreffen der Polizei vor Ort eine Art Fluchtbewegung der anwesenden Personen entwickelt habe (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters v. 11.10.18, Bl. 40 d.A.), weshalb von einem straffälligen Verhalten der anwesenden Personen auszugehen sei. Der Zeuge wurde jedoch seitens der Beklagten nicht zum Beweis personenspezifischer Informationen hinsichtlich des Klägers und seinem Verhalten vor Ort am 4.11.16 benannt, und es ist dem Gericht auch nicht ersichtlich, dass bzw. von was der Zeuge diesbezüglich Kenntnis haben könnte. Einzige beweistaugliche Behauptung könnte diejenige sein, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehörte, die von der Polizei als gewalttätige Fanszene identifiziert worden ist (beklagtenseitiger Schriftsatz vom 08.02.2019, dort Bl. 2). Dies erscheint als schlichte Behauptung, da dem Gericht nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte von diesem Umstand sichere Kenntnis haben könnte. Diese Behauptung erscheint auch keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zu besitzen, denn der Zeuge gab laut in der Akte befindlichem Verhandlungsprotokoll in der Parallelsache zum Aktenzeichen 554 C 1620/18 in der dortigen mündlichen Verhandlung am 22.08.2018 an, dass vor Ort differenziert wurde und dass diejenigen, die am wenigsten gefährlich erschienen, aus dem Gewahrsam entlassen wurden. Der Kläger befand sich unstreitig nicht einmal in Gewahrsam, ihm wurde nur ein Platzverweis ausgesprochen. Soweit der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.02.2019 dahingehend zu verstehen ist, dass eine zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen beantragt wird, ist diesem Beweisangebot indes nicht zu entnehmen, welche konkreten Tatsachen durch diese Zeugenvernehmung im Hinblick auf das persönliche Verhalten des Klägers zutage befördert werden sollen. Vor diesem Hintergrund würde dessen zeugenschaftliche Anhörung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen, überdies bestehen aufgrund des sich in den hiesigen Akten befindlichen Verhandlungsprotokolles der Parallelsache, in welcher der Zeuge gehört wurde, Zweifel daran, dass der Zeuge überhaupt spezifische Erkenntnisse hinsichtlich des Klägers besitzt. Das Gericht sah daher von dessen zeugenschaftlichen Vernehmung ab.

Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, Dritte von derartigen Absichten wie einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Fußballanhängern abzuhalten. Denn eine solche Pflicht ergibt sich für den Kläger als Mitglied des Beklagten nicht aus der Satzung, vgl. dort §§ 9 Nr. 4, 17. Auch ist die Anwesenheit bei einer Auseinandersetzung Dritter kein Verhalten, was sich vereinsschädigend darstellt. Denn es fehlt an der Erheblichkeit einer Handlung. Bloße passive Anwesenheit kann hier keine zurechenbare Wirkung entfalten. Wenn die Presse oder Dritte gleichwohl aufgrund einer Menschenansammlung an einem bestimmten Ort die Größe der Menschenansammlung bei der Berichterstattung berücksichtigt, auch wenn nur ein Teil der Anwesenden sich gewalttätig verhalten oder dies vorhaben, ist dies nicht dem Kläger zuzurechnen. Für eine psychische Beihilfe fehlt es an einer zumindest verbalen Unterstützung des Klägers, zu der die Parteien keine Tatsachen vorgetragen haben. Auch die erkennbare Anhängerschaft zu einem der beiden Vereine, unterstellt dies wäre bei dem Kläger an dem Abend des 04.11.2016 optisch gegeben gewesen, was ebenfalls nicht vorgetragen worden ist, führt nicht dazu, dass er hierdurch gewaltbereite Anhänger unterstützte. Dass friedliche und gewaltbereite Anhänger die gleichen Vereinsfarben tragen ist üblich und stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, das für eine Beihilfehandlung nicht ausreicht.

Mangels Rechtsgrundlage des Ausschlusses des Klägers in der Satzung des Beklagten kann es im Weiteren dahinstehen, ob der Ausschluss zur formellen Wirksamkeit einer vorherigen Anhörung des Ehrenrats bedurft hätte oder ob der Beklagte unzulässig erlange personenbezogene Daten des Klägers verwendete.

Das Feststellungsinteresse des Klägers an der Unwirksamkeit seines Vereinsausschlusses ergibt sich aus seiner unmittelbaren Betroffenheit durch den Ausschluss, und aus dem zum Ausdruck gebrachten Willen, weiterhin Mitglied des Beklagten zu sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wurde im Beschlusswege nach § 3 ZPO unter Beachtung von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt. Er entspricht derjenigen einer durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit.

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