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Verkehrsunfall auf Rad-/Gehweg zwischen Fahrzeug und Radfahrer

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 2/21 – Urteil vom 26.08.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 334/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

1. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen T…, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am … .2016 auf der … Straße im … in Höhe der Einmündung …weg ereignete. Der Zeuge T…, der als Radfahrer auf einen kombinierten Rad-/Gehweg unterwegs war, wich dabei dem auf dem Rad-/Gehweg haltenden Fahrzeug des Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, auf die Fahrbahn der … Straße aus und kam dabei aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zu Fall, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 kam. Die Parteien streiten im Einzelnen über den Unfallhergang sowie über die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Verletzungen des Zeugen im Hinblick auf einen unstreitig bereits vor dem Unfall erlittenen Bandscheibenvorfall.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits an einem Anspruch dem Grunde nach. Die Klägerin habe nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, dass der Beklagte zu 1 den Sturz des Zeugen verursacht habe. Zwar habe das Gericht keine unmittelbaren Anzeichen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprächen. Der persönlich angehörte Beklagte zu 1 habe überzeugend einen in entscheidenden Punkten abweichenden Geschehensablauf bekundet. Ein abruptes Fahrmanöver des Beklagten zu 1, das den Zeugen zum Ausweichen gezwungen habe, habe die Klägerin nicht beweisen können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Klägerin hilfsweise die Ausführungen der Beklagten zu eigen mache, ergebe sich hieraus keine Haftung, da es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten zu 1 und einem Schaden des Zeugen fehle. Der Zeuge habe durch sein Verhalten einen eigenständigen, vom Verhalten des Beklagten zu 1 zu trennenden Verkehrsablauf begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 11.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 05.01.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 11.02.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Verkehrsunfall auf Rad-/Gehweg zwischen Fahrzeug und Radfahrer
(Symbolfoto: Dan Race/Shutterstock.com)

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts eine Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu bejahen sei. Unstreitig habe der Zeuge den kombinierten Rad-/Gehweg verlassen müssen, weil das Fahrzeug des Beklagten zu 1 diesen rechtswidrig blockiert habe, und sei unstreitig auf feuchter Fahrbahn unmittelbar neben dem Beklagtenfahrzeug gestürzt. Soweit das Landgericht ausführe, es habe sich nicht um ein Ausweichmanöver gehandelt, sei dies denklogisch nicht nachvollziehbar. Damit stehe jedoch fest, dass sich der Sturz bei dem Betrieb des beklagten Fahrzeuges ereignet habe. Der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang stehe daher bereits aufgrund des unstreitigen Vorbringens beider Parteien fest. Danach hafteten die Beklagten für die entstandenen Schäden zu 100 %, ein Mitverschulden des Zeugen sei nicht bewiesen. Auch sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Der Entscheidung lasse sich schon nicht entnehmen, von welchem Sachverhalt das Landgericht bei seiner Würdigung ausgegangen sei. Auch habe der Beklagte zu 1 nach seinen eigenen Angaben keine Wahrnehmung zur Fahrweise und zum Sturz des Zeugen gehabt, so dass dessen Aussage den Angaben des Zeugen nicht entgegenstehe. Die Aussage des Beklagten zu 1 lasse auch den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass zwischen dem Anhalten und dem Sturz des Zeugen 3 – 4 Minuten vergangen seien, nicht zu. Die Angaben des Beklagten zu 1 seien daher nicht geeignet, die in sich schlüssige und nachvollziehbare Unfallschilderung des Zeugen in Zweifel zu ziehen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 09.12.2020 abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.12.2017 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.089 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.12.2017 zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 14.791,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 9.835,00 € seit dem 09.12.2017 sowie aus 4.956,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Zeugen M… T… aufgrund des Verkehrsunfalls vom … 2016 auf der … Straße in … entstehen, auszugleichen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag einschließlich Beweisantritten. Sie meinen, die Berufungsbegründung mache nicht hinreichend deutlich, welche Unfallschilderung zugrunde gelegt werden solle.

Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen T… und den Beklagten zu 1 gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2021 Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht aus den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 398 BGB bzw. aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 398 BGB jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG zu. Die Klägerin hat auch nach der durch den Senat durchgeführten Wiederholung der Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht, dass sich der Sturz des Zeugen T… bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1 ereignet hat.

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Es kommt maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem Unfall ohne Berührung ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeuges zu einem schädigenden Ereignis, das über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in einer Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH NJW 2010, 3713, juris Rn. 5; BGH NJW 2017, 1173, Rn. 14 j.m.w.N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. § 7 StVG Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall der Sturz des Zeugen T… nicht mehr dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen. Der Senat ist nach der ergänzenden Beweisaufnahme nicht mit der nötigen Gewissheit davon überzeugt, dass von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 eine Gefahr für den Zeugen T… ausging, die als einzige Möglichkeit nur ein Ausweichmanöver des Zeugen auf die Fahrbahn der … Straße zuließ.

Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1 jedenfalls mit den beiden rechten Rädern auf dem kombinierten Rad-/Gehweg angehalten und diesen damit zumindest teilweise blockiert hat, womit er gegen § 2 Abs. 1 StVO verstoßen hat, da der Autoverkehr von der Benutzung eines Radweges ausgeschlossen ist, weil Radwege als Sonderwege nur den Radfahrern zur Verfügung stehen (vgl. OLG Düsseldorf ZfS 1989, 215). Der Betrieb des Fahrzeuges ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1 zwischenzeitlich nach seinen eigenen Angaben den Motor ausgeschaltet hatte. Der Betrieb des Fahrzeuges dauert vielmehr solange fort, bis das Kraftfahrzeug völlig aus dem Verkehrsbereich entfernt ist, so dass es den Verkehr nicht mehr irgendwie beeinflussen kann (vgl. König a.a.O. Rn. 9). Dennoch ist im Streitfall nicht bewiesen, dass das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeuges auf dem Rad-/Gehweg den Sturz des Zeugen T… adäquat kausal verursacht hat. Dass der Zeuge T…, wenn der Beklagte zu 1 nicht auf den Rad-/Gehweg eingeschert wäre, nicht hätte ausweichen müssen, sondern weiter geradeaus ungehindert auf dem Radweg hätte weiterfahren können und es damit nicht zu dem Sturz gekommen wäre, reicht allein nicht aus. Es ist vielmehr gerade nicht erwiesen, dass von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 (noch) eine Gefahr ausging, die den Zeugen zu einem unmittelbaren Ausweichmanöver veranlasst hat. Der Zeuge T… konnte selbst nicht mehr genau im Einzelnen angeben, wie weit das Fahrzeug des Beklagten zu 1 entfernt war, als es auf den Rad-/Gehweg einscherte, und wie viel Zeit zwischen diesem Einscheren und dem Ausweichmanöver des Zeugen vergangen ist. Zwar hat der Zeuge von Sekundenbruchteilen gesprochen. Dem steht jedoch andererseits die ebenso glaubhafte Aussage des Beklagten zu 1 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung entgegen, dass zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges auf dem Rad-/Gehweg, dem Ausschalten des Motors und dem Sturz des Zeugen einige Minuten vergangen waren. Soweit die Klägerin meint, es könne auch sein, dass der Zeuge T… bereits eine Weile nach seinem Sturz am Boden gelegen habe, bevor der Beklagte zu 1 auf ihn aufmerksam geworden sei, überzeugt dies nicht. Der Zeuge T… hat dies im Rahmen seiner Zeugenvernehmung gerade nicht bekundet. Da die Klägerin aus abgetretenem Recht des Zeugen klagt, müsste ihr eine konkrete Behauptung dahingehend, wie lange der Zeuge angeblich am Boden gelegen habe, möglich sein, so dass der Vortrag der Klägerin, der Zeuge habe „möglicherweise“ eine Weile schon am Boden gelegen, ohne Substanz geblieben ist.

Soweit der Beklagte zu 1 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat erstmals eingeräumt hat, den Zeugen T… bereits zuvor überholt und bemerkt zu haben, kann die Klägerin daraus ebenfalls nichts Günstiges für sich herleiten. Allein aus der Aussage, dass der Beklagte zu 1 den Zeugen zuvor wahrgenommen und überholt hat, kann nicht geschlossen werden, dass dieser Überholvorgang zeitlich so nah zurückgelegen hat, dass der Beklagte zu 1 den Zeugen durch das Auffahren auf den Rad-/Gehweg geschnitten hat und ihn dadurch zum Ausweichen gezwungen hat.

Weichen die Aussagen des Zeugen T… und die Angaben des Beklagten zu 1 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hinsichtlich des Unfallherganges in diesem entscheidenden Punkt voneinander ab und liegen auch für den Senat keine Anhaltspunkte dafür vor, warum den Angaben des Zeugen T… der Vorzug gegenüber den ebenfalls glaubhaften Angaben des Beklagten zu 1 zu geben ist, ist der Unfallhergang letztlich in diesem entscheidenden Punkt ungeklärt geblieben, was zulasten der beweisbelasteten Klägerin geht. In diesem Fall ist jedoch gerade nicht bewiesen, dass der Sturz des Zeugen T… auf eine von dem Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1 ausgehende Gefahr verursacht worden ist. Denn legt man die Angaben des Beklagten zu 1 zugrunde, hatte der Zeuge T… ausreichend Gelegenheit, sich auf die besondere Verkehrssituation und das vor ihm befindliche Hindernis einzustellen. Zudem war auch nach den Angaben des Zeugen T… das eigentliche Ausweichmanöver bereits beendet, als es zum Sturz kam. Denn der Zeuge hat bekundet, dass er bereits an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren war und möglicherweise infolge der Lenkbewegung nach rechts zum Wiederauffahren auf den Radweg gestürzt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nicht erwiesen ist, dass das Ausweichen auf die Fahrbahn sich für den Zeugen als einzige Möglichkeit des Ausweichens darstellte, da nach dem Vortrag der Beklagten noch genügend Platz verblieben war, um auf dem Gehweg rechts an dem beklagten Fahrzeug vorbeizufahren. Insoweit beruht der Sturz des Zeugen letztlich auf dessen eigenem Willensentschluss, dem beklagten Fahrzeug nach links auf die regennasse Fahrbahn auszuweichen und sich damit einer zusätzlichen Gefahr auszusetzen, zumal der Zeuge beim Einfahren auf die Fahrbahn auch auf den rückwärtigen Verkehr auf der Straße zu achten hatte. Letztlich kann bei dieser Konstellation auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Sturz des Zeugen auf einem Fahrfehler beruht und damit dem verbotswidrigen Halten des beklagten Fahrzeugs auf dem Rad-/Gehweg nicht mehr zugerechnet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Abwägung der vorliegenden Umstände eines konkreten Einzelfalls, die sich nicht allgemein auf ähnliche Verkehrssituationen übertragen lassen, so dass dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch eine Abweichung von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 68.880,00 € festgesetzt.

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