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Fünf Jahre Wartezeit: Teilzeit zählt vollständig – Entlassung rechtswidrig

Fast fünf Jahre im Schuldienst, halbe Stelle – Entlassung. Denn die Behörde rechnet für die versorgungsrechtliche Wartezeit Teilzeit nur anteilig. Das hieße: kein Ruhegehalt, obwohl sie tatsächlich fast fünf Jahre unterrichtet hat. Ob diese Sicht zutrifft, hatte nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
Wandkalender mit fünf markierten Dienstjahren im Klassenraum einer Förderschule, Lehrerpult im Vordergrund.
Teilzeitbeschäftigung zählt voll auf die Wartezeit für das Beamtenversorgungsrecht Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 1682/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 03.08.2026 stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (1 B 1682/26) klar: Wer als Beamter in Teilzeit arbeitet, erfüllt die fünfjährige Wartezeit für den Zugang zur Beamtenversorgung nach der Kalenderdauer und nicht nur anteilig nach der Arbeitszeit. Die spätere Höhe der Versorgung kann trotzdem von der Teilzeit abhängen.


  • Wartezeit nach Kalenderdauer: Das Gesetz knüpft sie an die Beschäftigungsdauer, nicht an die Zahl geleisteter Stunden.
  • Kein Versorgungsausschluss: Eine Kürzung nach Arbeitszeit darf Teilzeitkräfte nicht vom Versorgungssystem ausschließen.
  • Andere Absicherung reicht nicht: Gesetzliche Rente ersetzt den Zugang zur Beamtenversorgung nicht.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 03.08.2026
  • Aktenzeichen: 1 B 1682/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Beamtenversorgung
  • Streitwert: 40.195,56 Euro
  • Relevant für: Teilzeitbeschäftigte Beamte, Dienstherren, Personalstellen

Warum Teilzeit voll auf die beamtenrechtliche Wartezeit zählt

Wird ein Beamter dauernd dienstunfähig, muss er nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 BeamtStG entlassen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand an einer fehlenden versorgungsrechtlichen Wartezeit scheitert. Der Anspruch auf ein Ruhegehalt setzt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraus, berechnet nach den §§ 6, 8 bis 10 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBeamtVG. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG stellt dabei allein auf die Zeitspanne des Dienstverhältnisses ab, gerechnet vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an. Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG, wonach Teilzeit nur im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig ist, betrifft nach dem Gesetzeswortlaut allein die Berechnung der Höhe – nicht die Frage, ob der Anspruch überhaupt entsteht.

Eine Versetzung in den Ruhestand beendet das aktive Beamtenverhältnis und führt grundsätzlich zu einem Anspruch auf Ruhegehalt. Die versorgungsrechtliche Wartezeit ist dabei die gesetzlich erforderliche Mindestzeit im Beamtenverhältnis, bevor dieser Anspruch entstehen kann.

Werdegang und Entlassung einer Förderschullehrerin

Ob diese Unterscheidung eine Entlassung tragen konnte, zeigte sich im Fall einer Förderschullehrerin, die zum 17. August 2020 zur Beamtin auf Probe und ein Jahr später, am 17. August 2021, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde. Zum 1. August 2024 wechselte sie in den Schuldienst des späteren Antragsgegners. Über weite Strecken ihrer Dienstzeit arbeitete sie in Teilzeit. Ab dem 26. August 2024 war sie dienstunfähig erkrankt; nach einer amtsärztlichen Untersuchung durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales versetzte der Dienstherr sie mit Ablauf des Oktober 2025 in den Ruhestand.

Erfolgloser Widerspruch und gerichtlicher Streit über zwei Instanzen

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2025 nahm der Dienstherr diese Ruhestandsversetzung unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück – die fünfjährige Wartezeit sei nicht erfüllt. Am 2. April 2026 folgte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, mit Wirkung zum 30. Juni 2025; laut gerichtlicher Klarstellung war damit offenkundig der 30. Juni 2026 gemeint. Die Betroffene legte am 14. April 2026 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Gießen vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 8. Juni 2026 (Az. 5 L 1704/26.GI) die aufschiebende Wirkung wieder her und hielt die Entlassung für offensichtlich rechtswidrig, weil Teilzeitzeiten voll kalendarisch zu berücksichtigen seien. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Dienstherrn nun zurück (Az. 1 B 1682/26) und bestätigte damit den Beschluss aus Gießen.

Der Sofortvollzug bedeutet, dass eine behördliche Entscheidung trotz eines Widerspruchs zunächst umgesetzt werden darf. Die aufschiebende Wirkung verhindert diese Umsetzung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf; vorläufiger Rechtsschutz ist das Eilverfahren, in dem das Gericht diese Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann.

Streit um den Wortlaut der Vorschriften

Der Dienstherr argumentierte, das beamtenversorgungsrechtliche Äquivalenzprinzip und der Pro-rata-temporis-Grundsatz verlangten eine rein anteilige Anrechnung der Teilzeit, um eine arbeitszeitliche Mindestleistung als Gegenleistung für die Versorgung zu sichern. Der Verwaltungsgerichtshof widersprach: § 13 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG ist in § 4 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG gar nicht aufgeführt und regelt als bloße Bemessungsvorschrift nicht die Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach.

Das Äquivalenzprinzip verlangt grundsätzlich ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienstleistung und Versorgung. Eine Bemessungsvorschrift regelt dagegen nur die Höhe einer Leistung, während die Anspruchsvoraussetzungen bestimmen, ob Sie die Leistung überhaupt erhalten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die für das Entstehen eines Anspruchs auf beamtenrechtliches Ruhegehalt erforderliche Mindestdienstzeit (versorgungsrechtliche Wartezeit) knüpft allein an die kalendarische Dauer des Beamtenverhältnisses an; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind daher in vollem Umfang und nicht lediglich anteilig zu berücksichtigen.
  2. Regelungen, wonach Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig sind, stellen bloße Bemessungsvorschriften für die Höhe der Versorgungsbezüge dar und sperren das Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach nicht.
  3. Der unionsrechtliche Pro-rata-temporis-Grundsatz (Richtlinie 97/81/EG) gestattet zwar eine proportionale Minderung der späteren Versorgungshöhe entsprechend dem reduzierten Arbeitsumfang, verbietet aber einen vollständigen Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten aus dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem.

Praxis-Hinweis:

Prüfen Sie bei einer drohenden Entlassung wegen Dienstunfähigkeit die Berechnung Ihres Dienstherrn. Entscheidend für die fünfjährige Wartezeit ist allein der kalendarische Zeitablauf seit Ihrer Ernennung. Es spielt keine Rolle, ob Sie während dieser Jahre in Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet haben. Ihr reduzierter Beschäftigungsumfang darf erst bei der Berechnung der monatlichen Ruhegehaltshöhe berücksichtigt werden.

Warum Europarecht Teilzeitbeamte vor dem Versorgungsausschluss schützt

Nach § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG dürfen Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachliche Rechtfertigung nicht schlechter behandelt werden. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr. 2 des Anhangs erlaubt eine anteilige Behandlung nur, soweit dies angemessen ist. Europarechtlich gestattet dieser Grundsatz zwar die anteilige Kürzung der Leistungshöhe, nicht aber einen vollständigen Ausschluss von einem Versorgungssystem.

Die Richtlinie 97/81/EG ist eine europäische Regelung zum Schutz von Teilzeitbeschäftigten. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Teilzeitkräfte ohne sachlichen Grund nicht schlechter zu behandeln, und begrenzt anteilige Kürzungen auf das angemessene Maß.

Qualitative statt bloß quantitative Benachteiligung

Diese unionsrechtlichen Schranken gaben im Verfahren des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Ausschlag gegen den Dienstherrn. Der Senat betonte, eine rein anteilige Berücksichtigung von Teilzeitzeiten würde Betroffene nicht nur bei der Höhe ihrer Bezüge treffen, sondern qualitativ durch den vollständigen Verlust des Versorgungsanspruchs benachteiligen. Während Vollzeitkräfte nach fünf Kalenderjahren im Beamtenverhältnis Zugang zum Versorgungssystem erlangen, blieben Teilzeitkräfte bei anteiliger Rechnung möglicherweise dauerhaft davon ausgeschlossen – nicht nur schlechter versorgt, sondern gar nicht.

Rückgriff auf höchstrichterliche Linien

Der Senat stützte diese unionsrechtskonforme Auslegung auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 (Az. 2 C-61/03) und vom 23. September 2010 (Az. 2 C-27/09) sowie auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 6 B 390/12 und Az. 3 A 125/14) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 3 BV 18.1447). Die Beschwerde des Dienstherrn gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb deshalb in vollem Umfang erfolglos.

Warum Sparziele keine Schlechterstellung bei Teilzeit rechtfertigen

Ungleichbehandlungen von Teilzeit- gegenüber Vollzeitkräften verlangen zwingend objektive Rechtfertigungsgründe. Nach dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG muss sich die tatsächliche Dauer der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge widerspiegeln.

Das Leistungsprinzip bedeutet hier, dass die Versorgung an die geleistete Dienstzeit anknüpfen darf. Es betrifft nach der Entscheidung jedoch die Höhe der späteren Versorgungsbezüge und nicht die Frage, ob Sie die erforderliche Wartezeit erfüllen.

Sparziele reichen als Rechtfertigung nicht aus

Vor Gericht versuchte der Dienstherr vergeblich, seine Berechnungsmethode mit Haushalts- und Verfassungsgrundsätzen zu rechtfertigen. Er machte geltend, die Begrenzung öffentlicher Ausgaben rechtfertige die Schlechterstellung von Teilzeitkräften. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass rein fiskalische Erwägungen nach ständiger Rechtsprechung keine objektiven Gründe im Sinne der Richtlinie 97/81/EG darstellen.

Darunter sind Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden. – so der Hessische Verwaltungsgerichtshof

Hauptberuflichkeit und Leistungsprinzip greifen nicht

Auch der Einwand, der geringere Arbeitsumfang und der beamtenrechtliche Grundsatz der Hauptberuflichkeit rechtfertigten den Ausschluss, überzeugte den Senat nicht: Wenn der Gesetzgeber Teilzeitarbeit ausdrücklich zulässt, darf ihre Wahrnehmung nicht zu einer überproportionalen Schlechterstellung führen. Und das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verlangt die Berücksichtigung der Dienstjahre nach Auffassung des Gerichts nur bei der Bemessung der Versorgungshöhe – nicht beim Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach.

Warum Rentennachversicherung den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch nicht ersetzt

Das hessische Versorgungsrecht sieht nach § 14 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG eine Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge vor. Scheidet ein Beamter ohne Versorgungsbezüge aus dem Dienst, greifen Auffangregelungen wie die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 HBeamtVG.

Die Mindestversorgung ist der gesetzlich garantierte Mindestbetrag des Ruhegehalts, wenn die Voraussetzungen für ein Ruhegehalt erfüllt sind. Bei einer Nachversicherung zahlt der frühere Dienstherr Beiträge für die Beamtenzeit an die gesetzliche Rentenversicherung; ein Unterhaltsbeitrag ist dagegen eine gesonderte Unterstützung nach dem Ausscheiden.

Kein Ausschluss wegen angeblicher Überversorgung

Ob Befürchtungen über eine angebliche Überversorgung oder der Verweis auf Auffangsysteme die Entlassung stützen konnten, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar. Der Dienstherr hatte eingewandt, es sei unverhältnismäßig, dass Teilzeitbeamte nach fünf Jahren bereits eine Mindestversorgung erreichen könnten, die sonst fast 20 vollen Dienstjahren entspricht. Der Senat hielt dem entgegen: Dem Gesetzgeber stehe es frei, die Höhe der Mindestversorgung bei Teilzeit anzupassen – das rechtfertige aber keinen vollständigen Ausschluss von der Wartezeit selbst.

Es steht dem Gesetzgeber innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich frei, einen höheren Teilzeitumfang für die Erlangung der Mindestversorgung zu verlangen oder im Rahmen der Bemessung der Höhe der Mindestversorgung das Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. – so der Hessische Verwaltungsgerichtshof

Rentennachversicherung ersetzt Versorgungsanspruch nicht

Auch der Hinweis auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und einen möglichen Unterhaltsbeitrag nach § 16 HBeamtVG half dem Dienstherrn nicht weiter. Die gesetzliche Rentenversicherung sei ein grundlegend anderes Absicherungssystem und könne nicht kompensieren, dass einem Teilzeitbeschäftigten der beamtenrechtliche Versorgungsanspruch bereits dem Grunde nach vorenthalten wird.

Für das Eilverfahren setzte der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert auf 40.195,56 Euro fest – die Hälfte des zugrunde gelegten Jahresbezugs von 80.319,12 Euro einschließlich Stellenzulage und ruhegehaltfähigem Anteil der Sonderzahlung, halbiert wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denselben Betrag legte er nachträglich auch für das erstinstanzliche Verfahren fest. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO der unterlegene Dienstherr. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Streitwert ist ein vom Gericht festgelegter Rechenwert, nach dem sich insbesondere die Gerichts- und Anwaltskosten richten. Das Eilverfahren wird hier nur teilweise berücksichtigt, weil es vorläufig über die Rechtsstellung entscheidet; die Kosten trägt grundsätzlich die unterlegene Seite.

Was Teilzeitbeamte bei drohender Entlassung tun müssen

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stützt sich auf Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und des Europarechts. Die Entscheidung ist deshalb nicht auf Hessen beschränkt, sondern lässt sich auf die Beamtengesetze der anderen Bundesländer sowie des Bundes übertragen: Die fünfjährige Mindestdienstzeit für ein Ruhegehalt knüpft zwingend an Kalenderjahre an, nicht an geleistete Arbeitsstunden.

Droht Ihnen wegen Dienstunfähigkeit die Entlassung, prüfen Sie die Frist auf dem Bescheid. Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch ein, wenn der Dienstherr Ihre Teilzeitjahre anteilig gekürzt hat. Ordnet die Behörde den Sofortvollzug an, stellen Sie beim Verwaltungsgericht unverzüglich einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, um das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu stoppen.

Unsere Einschätzung

Für dienstunfähige Teilzeitbeamte zieht diese Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die entscheidende Trennlinie zwischen dem Ob und dem Wie viel der Versorgung. Weil die fünfjährige Wartezeit allein an Kalenderjahre seit der Ernennung anknüpft, zählt in vergleichbaren Fällen das Ernennungsdatum, nicht die Summe der Arbeitsstunden. Entscheidend wird sein, ob der Dienstherr Grund und Höhe sauber trennt.

Wir halten diese Unterscheidung für überzeugend, weil ein anteiliger Maßstab Teilzeitkräfte nicht nur schlechter, sondern vollständig aus der Versorgung drängen würde. Ob die volle Mindestversorgung von 35 Prozent dann ungekürzt zusteht, musste der Senat nicht entscheiden und hat eine anteilige Korrektur ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen. Betroffene sollten sich daher neben der geretteten Ruhestandsversetzung auf spürbar geringere Bezüge einstellen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählen meine Teilzeitjahre für die fünfjährige Wartezeit vollständig als Beamter?

Ja, Teilzeitjahre zählen für die fünfjährige versorgungsrechtliche Wartezeit grundsätzlich vollständig nach Kalenderjahren. Entscheidend ist die Zeit seit Ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis, nicht Ihr Beschäftigungsumfang.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG setzt der Anspruch auf Ruhegehalt mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit voraus. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG berechnet diese Zeitspanne ab Ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis. § 13 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG berücksichtigt Teilzeit dagegen nur bei der späteren Höhe des Ruhegehalts. Eine anteilige Kürzung darf deshalb grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Wartezeit unerfüllt bleibt. Vergleichen Sie die kalendarische Dienstzeit seit Ihrer Ernennung mit dem Entlassungsbescheid und beachten Sie gegebenenfalls die Rechtsbehelfsfrist.


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Wie stark kann Teilzeit mein späteres Ruhegehalt mindern, obwohl die Wartezeit erfüllt ist?

Teilzeit mindert grundsätzlich die Höhe Ihres Ruhegehalts, nicht den Anspruch selbst. Nach erfüllter Wartezeit werden Teilzeitzeiten für die Versorgung im Verhältnis Ihrer Arbeitszeit berücksichtigt, sodass der Ruhegehaltssatz niedriger ausfallen kann. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Wartezeit, sondern auch Ihre persönliche Teilzeitbiografie.

§ 13 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG ist eine Bemessungsvorschrift und regelt damit die Höhe, nicht das Entstehen des Ruhegehaltsanspruchs. Haben Sie beispielsweise über mehrere Jahre mit halber Arbeitszeit gearbeitet, zählt dieser Zeitraum für die Versorgung grundsätzlich nur anteilig. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge richten sich dagegen regelmäßig nach Ihrem zuletzt maßgeblichen Amt und Ihrer Besoldung. Zusätzlich kann § 14 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG eine Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sichern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Lassen Sie deshalb Ihre jährlichen Teilzeitquoten in einer Proberechnung berücksichtigen.

Europarecht erlaubt nach § 4 Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG eine angemessene anteilige Kürzung, verbietet jedoch den vollständigen Versorgungsausschluss. Reine Sparziele oder der Hinweis auf Teilzeit als nicht vollwertige Dienstleistung rechtfertigen keine weitergehende Benachteiligung; prüfen Sie daher einen abweichenden Bescheid rechtlich.


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Was kann ich gegen eine Entlassung wegen angeblich fehlender Wartezeit konkret unternehmen?

Die konkrete Abwehr beginnt mit einem schriftlichen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Entlassungsbescheids. Greifen Sie dabei die anteilige Anrechnung Ihrer Teilzeit an und verlangen Sie die Berücksichtigung der gesamten kalendarischen Dienstzeit. Prüfen Sie dafür zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung und das dort genannte Fristende.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 BeamtStG kommt eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Ruhestandsversetzung an der Wartezeit scheitert. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG verlangt dafür grundsätzlich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von fünf Jahren. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG stellt auf die Zeitspanne seit der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab. Teilzeit wird nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG grundsätzlich bei der Versorgungshöhe berücksichtigt, nicht beim Entstehen des Anspruchs. Legen Sie deshalb Ernennungsurkunden, Dienstzeitberechnungen und Teilzeitbescheide bei, damit die Behörde ihre Berechnung überprüfen muss.

Ordnet der Bescheid den Sofortvollzug an, reicht der Widerspruch allein nicht aus, weil die Entlassung zunächst umgesetzt werden kann. Beantragen Sie dann beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur rechtlichen Begründung können Sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere die Aktenzeichen 2 C 61/03 und 2 C 27/09, verweisen. Versäumen Sie die Frist nicht und lassen Sie die konkrete Berechnung zeitnah verwaltungsrechtlich prüfen.


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Wie sichere ich mich gegen den Sofortvollzug, wenn meine Entlassung sofort umgesetzt werden soll?

Stellen Sie unverzüglich beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dadurch kann das Gericht die sofortige Umsetzung Ihrer Entlassung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig verhindern.

Ein angeordneter Sofortvollzug erlaubt dem Dienstherrn, die Entlassung trotz Ihres Widerspruchs umzusetzen. Ihr Widerspruch allein schützt Sie deshalb während des laufenden Eilverfahrens grundsätzlich nicht vor dem Ausscheiden. Begründen Sie den Antrag mit der besonderen Eilbedürftigkeit, insbesondere dem drohenden Verlust von Dienstbezügen und beamtenrechtlichem Status. Fügen Sie den Entlassungsbescheid, Ihren Widerspruch, die Zustellungsnachweise und Unterlagen zu Ihrer bisherigen Dienstzeit bei. Haben Sie mindestens fünf Kalenderjahre im Beamtenverhältnis zurückgelegt, kann dies die Erfolgsaussichten erheblich stützen, weil Teilzeit nach § 6 HBeamtVG für die Wartezeit grundsätzlich kalendarisch zählt.

Der Eilantrag ersetzt den Widerspruch nicht; beide Rechtsbehelfe müssen fristgerecht geprüft und gegebenenfalls eingelegt werden. Ist der Sofortvollzug nicht ordnungsgemäß begründet oder erscheint die Entlassung offensichtlich rechtswidrig, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.


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Ersetzt eine Nachversicherung meinen Ruhegehaltsanspruch, wenn die Wartezeit scheinbar nicht erfüllt ist?

NEIN, eine Nachversicherung ersetzt den beamtenrechtlichen Ruhegehaltsanspruch nicht. Bei vollständig anzurechnender Teilzeit erfüllen Sie die fünfjährige Wartezeit grundsätzlich nach fünf Kalenderjahren und behalten den Zugang zur Versorgung.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG setzt das Ruhegehalt eine mindestens fünfjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit voraus. Maßgeblich ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG grundsätzlich die kalendarische Dauer des Beamtenverhältnisses. § 13 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG betrifft dagegen nur die spätere Berechnung der Versorgungshöhe. Er kürzt die Teilzeitzeit nicht so, dass der Anspruch dem Grunde nach entfällt. Sind die Voraussetzungen erfüllt und erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand, kommt außerdem die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG in Betracht. Diese beträgt in Hessen grundsätzlich 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge. Lassen Sie deshalb die Wartezeit anhand Ihrer Ernennungs- und Teilzeitzeiten schriftlich berechnen.

Nur wenn tatsächlich kein Anspruch auf Versorgung entsteht, greifen Auffangregelungen wie die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 HBeamtVG. Diese Systeme bieten nicht denselben beamtenrechtlichen Schutz und ersetzen insbesondere keine Mindestversorgung. Vergleichen Sie daher die Berechnung der Mindestversorgung mit den Nachversicherungsbeiträgen, bevor Sie eine Entlassung akzeptieren.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Az.: 1 B 1682/26 – Beschluss vom 03.08.2026




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