AG Schöneberg, Az.: 4 C 192/13
Urteil vom 12.11.2013
1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzte Fassung gem. § 313 a ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Duldung der Sperrung des in der Wohnung des Beklagten installierten Gaszählers.
Zwar befindet sich der Beklagte gem. § 19 Abs. 2 GasGVV mit mehr als zwei Abschlagszahlungen in Verzug. Das Verhalten der Klägerin ist jedoch rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte hatte vor der Mahnung mit Sperrandrohung die offenen Rechnungen in Höhe von 475,93 € sowie die laufenden Abschläge in Höhe von jeweils 18,00 € für Januar bis März 2013, insgesamt 529,93 €, beglichen. Es verblieb ein Guthaben von 155,53 €, das für die Abschlagszahlungen für weitere acht Monate, d.h. bis zum Ende der Abrechnungsperiode, ausgereicht hätte. Die Klägerin hat jedoch fünf Tage vor der Fälligkeit des Abschlages für April das Guthaben zurück überwiesen und wegen der nicht gezahlten Abschläge für April und Mai 2013 in Höhe von 36,00 € den Beklagten sechs Wochen später mit Sperrandrohung gemahnt. Abgesehen davon, dass bei einem Rückstand in dieser geringen Höhe die Sperrung unverhältnismäßig ist – Inkasso- und Mahnkosten (hier vom 01.08.2013) bleiben für den Rückstand gem. § 19 Abs. 2 GasGVV unberücksichtigt -, ist das Verhalten der Klägerin widersprüchlich und stellt damit einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben i.S. von § 242 BGB dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.