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Krankentagegeldversicherung – Nettoeinkommen bei Selbstständigen

OLG Dresden

Az: 7 U 26/13

Urteil vom 27.11.2013

krankentagegeld selbständigeI. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 30.11.2012 – Az: 8 O 1282/12 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

bis 15.10.2013: bis 45.000,00 €

ab 16.10.2013: 35.489,79 €

Gründe

Der Kläger, ein selbstständiger Architekt, verlangt von der Beklagten aus einer mit dieser im Jahre 1995 abgeschlossenen privaten Zusatzkrankenversicherung für Freiberufler weiteres Krankentagegeld wegen einer von der Beklagten vorgenommenen Anpassung des Tagegeldes auf täglich 62,00 € statt der bei Vertragsschluss vereinbarten 300,00 DM.

Ab dem 01.07.2011 wurde der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Beklagte erbrachte bis Ende September 2011 Krankentagegeldzahlungen in Höhe von insgesamt 153,38 € täglich und ab dem 01.10.2011 infolge einer auf § 4 MB/KT 2009 gestützten Anpassung auf der Basis des klägerischen Nettoeinkommens in Höhe von 62,00 € täglich.

Seit dem 01.09.2012 ist der Kläger berufsunfähig.

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagte zu einer derartigen Herabsetzung des Krankentagegeldes nach den Vertragsbedingungen nicht berechtigt gewesen sei. Denn sein Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor der Krankschreibung sei nicht unter das ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 300,00 DM (153,38 €) gesunken.

Sein Nettoeinkommen als Selbstständiger sei dergestalt zu errechnen, dass hierfür der von ihm erwirtschaftete Umsatzerlös ohne Abzug der Betriebsausgaben maßgeblich sei.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.082,83 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.06.2012 bis zum Wegfall des Versicherungsfalls der Versicherung Nr. …  Krankentagegeld zahlbar in gleichmäßigen täglichen Raten in Höhe von jeweils 153,38 € ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge zu gewähren.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2012 zu zahlen.

Wegen des als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruchs wird ergänzend auf den Antrag Ziffer 1 aus der Klageschrift (Bl. 2-8 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, der Bemessung des Krankentagegeldes sei der in der Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers ausgewiesene „Gewinn“ abzüglich Steuern zugrunde zu legen.

Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Nachzahlungsanspruch gegen den Kläger im Hinblick auf ausstehende Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Juli 2012 in Gesamthöhe von 459,10 € erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Landgericht Dresden hat mit Endurteil vom 30.11.2012 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe das Krankentagegeld zutreffend auf der Grundlage von § 4 MB/KT auf 62,00 € herabgesetzt. Zwar sei, wenn es an einer speziellen vertraglichen Vereinbarung fehle, grundsätzlich der Begriff des „Nettoeinkommens“ für Selbstständige derart zu definieren, dass hierunter der gesamte Betrag der erzielten Einkünfte ohne Abzug der Betriebsausgaben falle.

Vorliegend sei zwischen den Parteien aber eine abweichende Individualvereinbarung getroffen worden, die anderen Auslegungen vorgehe. Aus dem vom Kläger selbst eingereichten Antrag auf Zusatzkrankenversicherung (Anlage K 1) ergebe sich nämlich, dass hierunter 75 % seines Gewinnes (nach Abzug von 25 % Steuern), eine Summe von 10.000,00 DM, wirksam vereinbart worden seien.

Gegen dieses ihm am 06.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 07.01.2013 (einem  Montag) am Oberlandesgericht Dresden eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (zuletzt bis 05.04.2013) mit am 05.04.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet.

Der Kläger stützt seine Berufung auf neuen Sachvortrag.

Er ist der Auffassung, die vom Landgericht bejahte individualvertragliche Vereinbarung bezüglich seines monatlichen Nettoeinkommens sei tatsächlich nicht so mit der Beklagten zustande gekommen.

Die Anlage K 1 sei ihm erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 25.10.2011 (Anlage K 8) übersandt worden. Eine anderweitige Durchschrift habe er zunächst nicht gehabt. Nach zwischenzeitlichen Recherchen habe sich herausgestellt, dass der ursprünglich vom Kläger ausgefüllte Antrag in der Rubrik „monatliches Durchschnittseinkommen“ eine Leerzeile enthalten habe (vgl. ursprüngliche Antragskopie, Anlage K 13).

Diesen damaligen Vertragsschluss habe für den Kläger nicht – wie sonst üblich – der Versicherungsmakler F. vermittelt; vielmehr sei der Vertragsabschluss damals wohl von einem Herrn F. B. vorbereitet worden, der aber für die Beklagte tätig geworden sei.

Der Versicherungsantrag sei im Hinblick auf die Rubrik „monatliches Durchschnittseinkommen“ im Nachhinein ohne Wissen des Klägers bzw. des Zeugen F. von der Beklagten ergänzt worden.

Dieser neue Sachvortrag beruhe nach alledem auch nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägers.

Eine Individualvereinbarung der Parteien dahin, dass dem Krankentagegeld ein Nettoeinkommen des Klägers zugrunde liegen solle, welches als Nettogewinn nach Abzug betrieblicher Ausgaben und eines pauschalierten Steuersatzes von 25 % zu berechnen sei, sei mithin nicht wirksam zustande gekommen.

Im Übrigen verweist der Kläger auf seine Rechtsauffassung, wonach sein Nettoeinkommen vorliegend von der Beklagten aus sämtlichen Einkünften ohne Abzug der Betriebsausgaben zu berechnen sei. Dies ergebe nämlich eine Auslegung nach Sinn und Zweck des Vertrages, da die vom Kläger abgeschlossene Versicherung im Krankheitsfall zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes und des zuvor erwirtschafteten Einkommensstatus dienen müsse. Unklarheiten bei der Auslegung müssten im Übrigen zulasten des Verwenders, mithin der Beklagten, gehen.

Der Kläger beantragt zuletzt (mit Schriftsatz vom 15.10.2013):

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.082,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.05.2013 zu zahlen;

2. sowie an den Kläger ab dem 01.06.2012 bis zum 31.08.2012 aus der Versicherung Nr. … den Differenzbetrag des Krankentagegeldes zahlbar in gleichmäßigen täglichen Raten in Höhe von jeweils 91,38 € ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit das Landgericht eine vorrangige Individualvereinbarung bejaht hat.

Sie sei noch im Besitz des klägerischen Originalantragsformulars aus dem Jahr 1995, das ggf. vorgelegt werden könne.

Da der ursprüngliche Antrag des Klägers keine Angaben zum monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen enthalte habe, habe die seinerzeit für die Beklagte tätige Mitarbeiterin G. bei dem Makler angerufen, der den Antrag für den Kläger eingereicht hatte, und nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen des Klägers gefragt. Hierbei sei besprochen worden, dass auf „75 % vom Gewinn“ abgestellt werden solle, was 10.000,00 DM ausmachte. Daraufhin habe die Zeugin H. G. die entsprechenden Eintragungen im Antrag vorgenommen. Diese Erklärung des für ihn seinerzeit tätigen Maklers müsse sich der Kläger zurechnen lassen.

Das damalige Antragsformular des Klägers sei mit einem Begleitschreiben unter der Firmierung „Maklerbüro F… “ für diesen eingereicht worden (Anlage BLD 18). Herr F. B. sei kein Agent der Beklagten. Dass diese ihn seinerzeit als „Vertriebspartner“ bezeichnet habe, sei unschädlich, da dies bei der Beklagten einen Oberbegriff für sämtliche Vermittler darstelle.

Der Kläger behauptet hierzu, weder er noch der ihn seinerzeit betreuende Makler F. hätten der Beklagten noch einem ihrer Mitarbeiter eine derartige telefonische Auskunft gegeben oder ein solches Ferngespräch geführt. Die – undatierte und nicht unterschriebene – Anlage BLD 18 stelle keineswegs das seinerzeitige Begleitschreiben zum klägerischen Antrag auf Krankentagegeldversicherung aus dem Jahr 1995 dar.

Ergänzend wird auf das Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts vom 07.08.2013, den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.09.2013 (AS 113 ff.) sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs.2 ZPO) entschieden.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend – was zwischen den Parteien streitig ist –  eine vertragliche Individualvereinbarung über die Art und Weise der Ermittlung des „Nettoeinkommens“ des Klägers zustande gekommen ist.

Zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, der nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens  dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach (12.11.2013), hätte es -bei isolierter Betrachtung – zum Beweis dieser Streitfrage einer Beweisaufnahme bedurft.

Hiervon konnte jedoch abgesehen werden, da nach der Rechtsauffassung des Senats selbst im Falle einer zugunsten des Klägers unterstellten fehlenden wirksamen Individualvereinbarung zu Art und Weise der Berechnung seines als Grundlage der Höhe des Krankentagegeld dienenden Nettoeinkommens die Beklagte jedenfalls nach ihren dann subsidiär geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen berechtigt war, das dem Kläger zustehende Krankentagegeld aus dem gleichwohl wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag (§ 155 BGB) auf 62,00 € zu kürzen.

Maßgebend für die Berechnung des der Krankentagegeldhöhe zugrunde liegenden Nettoeinkommens des Versicherten ist gemäß § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 (vgl. Anlage B 3) der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Eine nähere Definition dieses Begriffes des „Nettoeinkommens“ enthalten die Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht.

Umstritten ist zwischen den Parteien, ob dieser Begriff für Selbstständige – zu denen der Kläger zählt – dahingehend auszulegen ist, dass hiervon sämtliche Einkünfte des Klägers ohne Abzug der Betriebsausgaben zu zählen sind oder – so die Rechtsauffassung der Beklagten – das Nettoeinkommen vielmehr denjenigen Betrag darstellt, der dem Selbstständigen nach Abzug der Betriebskosten sowie Abgaben und Steuern verbleibt.

Diese Rechtsfrage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und einschlägigen Literatur umstritten. Insoweit kann zunächst auf die ausführlichen Nachweise auf Seite 6 des angefochtenen Urteils des Landgerichts Dresden verwiesen werden. Allerdings bleibt zu ergänzen, dass Bach/Moser (Die private Krankenversicherung, 4. Aufl.) – anders als vom Landgericht dargestellt – eine differenzierte Auffassung vertreten, die vorliegend wohl zu einer Abänderungsbefugnis der Beklagten nach § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 führen würde. Denn dort heißt es:

„Enthalten die Tarifbedingungen keine Regelung, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Versicherer auch die laufenden Betriebskosten mitversichern möchte.“

Hier aber enthalten die Tarifbedingungen der Beklagten – anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich – keine derartige Regelung.

Nach Auffassung des Senats muss bei der Entscheidung der Streitfrage im Rahmen der Auslegung des nicht näher definierten Begriffes des „Nettoeinkommens“ gemäß den §§ 133, 157 BGB entscheidend auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt werden. Danach aber ist das Nettoeinkommen allein derjenige Betrag, der dem Selbstständigen nach Abzug der Betriebskosten, Abgaben und Steuern verbleibt (so mit überzeugender Begründung das OLG Frankfurt, OLGR 2002, 174).

Weiterhin spricht für die Rechtsauffassung der Beklagten auch der Umstand, dass gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AVB die Krankentagegeldversicherung nur Schutz gegen Verdienstausfall gewähren soll. Dies erfasst aber nicht ohne Weiteres die im Krankheitsfall ggf. weiterlaufenden Betriebskosten. Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung ist zunächst einmal die Sicherung des Nettoeinkommens des Versicherten. Das mit dem Weiterlaufen von etwaigen Betriebsunkosten verbundene weitere Risiko wäre – worauf die Beklagte im hiesigen Verfahren hingewiesen hat – durch eine gesonderte Betriebsausfallversicherung abzudecken. Hätte der Kläger sich hiergegen zusätzlich absichern wollen, so wäre es ihm unbenommen gewesen, eine solche Zusatzversicherung abzuschließen.

Wenn also – wie hier -allein das Nettoeinkommen nach den MB/KT relevant ist und sich nähere Definitionen desselben weder aus den Tarifbedingungen noch aus sonstigen Umständen ergeben, sind die Betriebskosten des Selbstständigen nicht zu berücksichtigen. Eine Zuordnung dieser Kosten würde die Bedeutung des Begriffs „Nettoeinkommen“ verkennen (Vgl. auch Münchner Kommentar-Hütt, VVG, § 192 Rn 136).

Schließlich spricht für den streitentscheidenden Lösungsansatz des Senats, hinsichtlich des „Nettoeinkommens“ maßgeblich auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen, neben der damit verbundenen Praktikabilität und Vermeidung von divergierenden „Unterdefinitionen“ für Selbstständige und abhängig Beschäftigte hier auch, dass sogar der Kläger noch in seiner Selbstauskunft vom 08.08.2011 gegenüber der Beklagten offenbar von dieser aus dem allgemeinen Sprachgebrauch abgeleiteten Definition ausgegangen ist. Denn dort hat der Kläger nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten erklärt:

„Mein jährliches Nettoeinkommen (Summe der letzten 12 Monate) … betrug 24.500,00 bis 33.000,00 €.“

Insoweit hatte der Kläger jedoch damals – würdigt man die von ihm zur Akte gereichten betriebswirtschaftlichen Unterlagen aus diesen Zeiträumen – ersichtlich noch auf seinen Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben und Steuern abgestellt. Seine eigene Definition des Nettoeinkommens deckte sich mithin seinerzeit noch mit derjenigen der Beklagten.

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Beklagte nach ihren vorgenannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung berechtigt gewesen ist, das Krankentagegeld des Klägers – wie in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 25.10.2011 (Anlage B 10) gegenüber dem Kläger näher erläutert – ausgehend von den vom Versicherten eingereichten Unterlagen auf einen Tagesbetrag von 62,00 € abzuändern.

Demnach konnten die darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers, die den Gegenstand der vorliegenden Klage bzw. Berufung ausmachen, keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Der Senat hat – wie bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt – die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, da die streitentscheidende Frage, wie der Begriff des „Nettoeinkommens“ in § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung) bei einem selbstständigen Versicherungsnehmer auszulegen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und – soweit ersichtlich – noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu ergangen ist, welche aber aufgrund divergierender obergerichtlicher Entscheidungen erforderlich erscheint.

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