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Moto-Cross-Anlagen-Betreiberhaftung – Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Urteil zum Moto-Cross-Betrieb: Schmerzensgeld & Sicherheitsanforderungen

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung des Klägers gegen ein Moto-Cross-Betreiberunternehmen ab, indem es feststellte, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag. Der Betreiber war nicht verpflichtet, bei freien Trainings Streckenposten zu stellen. Das Gericht erkannte an, dass die Gefahren des Moto-Cross-Sports den Teilnehmern bekannt und die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen angemessen waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 91/14   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung zurückgewiesen: Das Gericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Flensburg und wies die Berufung des Klägers zurück.
  2. Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Es wurde festgestellt, dass der Betreiber der Moto-Cross-Bahn seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
  3. Kein Anspruch auf Schadensersatz: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Betreiber.
  4. Abgrenzung der Verantwortung: Bei freien Trainings ist keine Absicherung durch Streckenposten erforderlich, anders als bei offiziellen Rennveranstaltungen.
  5. Eigenverantwortung der Teilnehmer: Die Teilnehmer, einschließlich Minderjähriger unter Aufsicht ihrer Eltern, tragen eine Eigenverantwortung für die mit dem Sport verbundenen Risiken.
  6. Keine Notwendigkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für weitere Sicherheitsmaßnahmen wie Tempolimits oder Videoüberwachung.
  7. Charakter des Moto-Cross-Sports: Das Urteil berücksichtigte den inhärent gefährlichen Charakter des Moto-Cross-Sports und die damit verbundenen Risiken.
  8. Bedeutung der Verkehrsauffassung: Die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen entsprachen dem, was vernünftige und vorsichtige Angehörige des Moto-Cross-Verkehrskreises für angemessen halten.
Moto-Cross-Betreiberhaftung: Umfang Verkehrssicherung
(Symbolfoto: TORWAISTUDIO /Shutterstock.com)

Die Haftung des Betreibers einer Moto-Cross-Anlage ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geregelt. Die Pflichten des Betreibers hängen von der Art der Anlage und der erwarteten Nutzung ab. In der Regel muss die Anlage sorgfältig betrieben werden, ohne dass sie regellos oder unbewacht ist. Streckenposten während des Trainings sind nicht obligatorisch.

Eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht ist möglich, jedoch haftet der Verantwortliche weiterhin, falls er seine Betreiberverantwortung nicht sicherstellt. In diesem Kontext werden im folgenden Beitrag ein Urteil und ein dazugehöriges Sachverständigengutachten zum Thema Moto-Cross-Anlagen-Betreiberhaftung und Verkehrssicherungspflicht vorgestellt.

Der Unfall auf der Moto-Cross-Bahn: Ein juristisches Nachspiel

Im Zentrum des Falles stand ein Unfall auf einer Moto-Cross-Bahn in A., der sich am 17. Oktober 2010 ereignete. Der Kläger, ein aktiver Teilnehmer im Moto-Cross-Sport, nahm den Betreiber der Bahn für erlittene Verletzungen in Haftung. Er forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Landgericht Flensburg wies diese Klage jedoch ab, nachdem ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Der Sachverständige stellte fest, dass der Betreiber der Bahn seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte, da er nicht verpflichtet war, die Bahn mit Streckenposten zu sichern. Diese Verpflichtung bestünde nur bei offiziellen Rennen, nicht aber bei freien Trainings, zu denen auch Kindertrainings zählen. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Die Berufung und ihre Begründung

In der Berufung argumentierte der Kläger, das Gutachten des Sachverständigen sei unzureichend und dessen Neutralität fragwürdig. Er bemängelte, dass das Landgericht die Sicherheitsanforderungen lediglich auf die Bereitstellung von Streckenposten reduziert habe. Der Kläger führte an, dass bei freien Trainings ein ähnlich hohes Sicherheitsbedürfnis wie bei organisierten Rennen bestehe und somit weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Er schlug alternative Sicherungsmaßnahmen vor, wie Tempolimits, Sperrung gefährlicher Abschnitte, Videoüberwachung oder Spiegel an kritischen Streckenabschnitten. Zudem hob er hervor, dass der Unfall während eines freien Trainings für Kinder geschah, was ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis impliziere.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht erklärte, dass die Moto-Cross-Anlagen-Betreiberhaftung sich auf die Vermeidung von atypischen, nicht vorhersehbaren Gefahren beschränkt. Stürze und Kollisionen gehören zum allgemein erwarteten Risiko bei der Nutzung einer Moto-Cross-Bahn. Das Gericht erkannte an, dass der Moto-Cross-Sport inhärent gefährlich ist und dass die vom Kläger vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen entweder unüblich oder nicht geeignet seien, Unfälle zuverlässig zu verhindern. Das Urteil betonte die Eigenverantwortung der Nutzer und die Tatsache, dass die Sicherheitsmaßnahmen des Betreibers den allgemeinen Erwartungen im Moto-Cross-Sport entsprachen.

Schlussfolgerungen aus dem Urteil

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei Sport- und Spielanlagen, insbesondere in risikoreichen Sportarten wie Moto-Cross. Es unterstreicht die Bedeutung der Eigenverantwortung der Teilnehmer und die Rolle der Sorgfaltspflicht der Betreiber, die sich auf typische und vorhersehbare Risiken beschränkt. Das Gericht machte deutlich, dass eine übermäßige Sicherung, die den Charakter des Sports verändern würde, weder erforderlich noch zumutbar ist. Dieses Urteil stellt somit einen wichtigen Orientierungspunkt für Betreiber von Sportanlagen und Teilnehmer dar, insbesondere in Bezug auf die Erwartungen an Sicherheitsmaßnahmen und die Akzeptanz inhärenter Risiken in bestimmten Sportarten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter Verkehrssicherungspflicht und wie wird sie im Kontext von Sport- und Spielanlagen definiert?

Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man in Deutschland die deliktsrechtliche Verhaltenspflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern, die durch eine Gefahrenquelle entstehen könnten, die man selbst geschaffen oder die man unterhält. Diese Pflicht ergibt sich aus den §§ 823 ff. BGB und kann bei Nichtbeachtung zu Schadensersatzansprüchen führen.

Im Kontext von Sport- und Spielanlagen bedeutet dies, dass der Betreiber solcher Anlagen verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und die für den Benutzer nicht vorhersehbar oder ohne Weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich dabei nach dem, was ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es wird jedoch nicht erwartet, dass der Betreiber allen denkbaren Gefahren vorbeugt, sondern nur denjenigen, die sich für ein sachkundiges Urteil als naheliegende Möglichkeit der Schädigung anderer darstellen.

Inwiefern unterscheidet sich die Verkehrssicherungspflicht bei organisierten Veranstaltungen von der bei freien Trainings?

Die Verkehrssicherungspflicht bei organisierten Veranstaltungen und freien Trainings unterscheidet sich hauptsächlich in Bezug auf den Grad der Verantwortung und die spezifischen Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten.

Bei organisierten Veranstaltungen ist der Veranstalter in der Regel für die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich. Dies beinhaltet die Durchführung von Sicherheitschecks, die Bereitstellung von geeigneten Einrichtungen und Ausrüstungen, die Einhaltung von Sicherheitsstandards und -vorschriften und die Gewährleistung, dass alle Teilnehmer über mögliche Risiken informiert sind. Die Verkehrssicherungspflicht kann sich erhöhen, wenn die Anzahl der Teilnehmer steigt oder wenn die Veranstaltung kommerziell ist. Bei organisierten Veranstaltungen kann es auch notwendig sein, Genehmigungen einzuholen oder bestimmte Vorschriften einzuhalten.

Im Gegensatz dazu ist bei freien Trainings die Verkehrssicherungspflicht oft weniger streng. Beispielsweise muss der Betreiber einer Motocross-Anlage bei einem freien Training die Piste nicht mit Streckenposten sichern. Die Teilnehmer an freien Trainings sind oft selbst für ihre eigene Sicherheit verantwortlich und müssen sich der Risiken bewusst sein, die mit ihrer Teilnahme verbunden sind.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass die spezifischen Anforderungen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht je nach Art der Veranstaltung oder des Trainings, den örtlichen Gesetzen und Vorschriften und anderen Faktoren variieren können.

Welche Rolle spielt die Eigenverantwortung der Nutzer bei der Inanspruchnahme von Sport- und Freizeitanlagen?

Die Eigenverantwortung der Nutzer spielt bei der Inanspruchnahme von Sport- und Freizeitanlagen eine wesentliche Rolle. Nutzer müssen sich der Risiken bewusst sein, die mit der Benutzung der Anlagen verbunden sind, und entsprechend handeln. Dies beinhaltet, dass sie die Regeln der jeweiligen Sportart beachten und sich gegenüber anderen Benutzern angemessen verhalten. Die Nutzer sind primär selbst dafür verantwortlich, ihre Aktivitäten ohne Unfall auszuführen, was den Grundsatz der Eigenverantwortung unterstreicht.

Betreiber von Sport- und Freizeitanlagen sind zwar im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, Gefahrenquellen zu beseitigen oder abzusichern, die für Nutzer nicht vorhersehbar oder ohne Weiteres erkennbar sind. Jedoch können sie nicht für alle denkbaren Risiken Vorsorge treffen, und es wird erwartet, dass die Nutzer sich den Verhältnissen anpassen und einen eigenen Beitrag zur Vermeidung von Unfällen leisten.

Bei der Nutzung von Anlagen, wie beispielsweise Sommerrodelbahnen, wird ebenfalls deutlich, dass Unfälle oft durch Nichtbeachtung der Nutzungsregeln entstehen, was die Bedeutung der Eigenverantwortung hervorhebt. In der Praxis bedeutet dies, dass Nutzer von Sport- und Freizeitanlagen sich informieren, Schutzausrüstung tragen und die Anlagen gemäß ihrer Fähigkeiten und den gegebenen Bedingungen nutzen sollten.

Die Betreiber unterstützen die Eigenverantwortung der Nutzer durch kommunikative Maßnahmen wie Plakate und Bodenmarkierungen, um auf Verhaltensregeln hinzuweisen. Dennoch bleibt die Verantwortung für die eigene Sicherheit maßgeblich bei den Nutzern selbst.

Wie werden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Unfällen auf Sportanlagen rechtlich bewertet?

Die rechtliche Bewertung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Unfällen auf Sportanlagen hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Zunächst ist die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers der Sportanlage zu beachten. Der Betreiber ist verpflichtet, für die Sicherheit der Nutzer zu sorgen und sie vor verdeckten oder atypischen Gefahren zu schützen. Dies beinhaltet beispielsweise die ordnungsgemäße Wartung und den Aufbau von Sportgeräten. Verstößt der Betreiber gegen diese Pflicht, kann er für daraus resultierende Unfälle haftbar gemacht werden.

Die Haftung kann auch auf den Sportverein, den Vorstand, Trainer und Übungsleiter ausgedehnt werden, wenn sie eine gegenüber dem Geschädigten bestehende Pflicht verletzen.

Es ist jedoch zu unterscheiden, ob das verletzte Individuum ein Mitglied des Vereins oder ein vereinsfremder Dritter ist. Im Falle eines Mitglieds kann der Verein oder der Übungsleiter möglicherweise direkt in Anspruch genommen werden. Wenn jedoch ein vereinsfremder Dritter zu Schaden kommt, kann dieser nur Ansprüche aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend machen.

Darüber hinaus kann die Haftung auch von der Art des Schadens abhängen. Körperverletzungen, Sachschäden und psychische Beeinträchtigungen können unterschiedlich bewertet werden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Haftung für Schäden, die während sportlicher Wettbewerbe mit erheblichem Gefahrenpotential entstehen, eingeschränkt sein kann. In solchen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Teilnehmer ausgeschlossen sein, wenn der Schaden ohne gewichtige Regelverletzung verursacht wurde.

Schließlich können auch gesetzliche Unfallversicherungen eine Rolle spielen. Diese können deliktische Schadensersatzansprüche abdecken.

Die rechtliche Bewertung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Unfällen auf Sportanlagen ist daher komplex und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Es ist immer ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Umstände eines jeden Falls zu berücksichtigen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 91/14 – Urteil vom 19.02.2015

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juni 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg – 3 O 160/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Betreiber einer Moto-Cross-Bahn in A. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls, geschehen am 17. Oktober 2010, in Anspruch. Das Landgericht Flensburg hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil dieser seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Benutzung der Moto-Cross-Bahn durch Streckenposten abzusichern. Eine solche Verpflichtung bestehe nur im Rahmen der Veranstaltung eines Rennens, nicht aber bei einem freien Einzeltraining. Dies gelte auch für ein Kindertraining. Zwar sei das Sicherheitsbedürfnis bei einem freien Training mit dem bei einem organisierten Rennen vergleichbar, jedoch stünden dem Betreiber der Anlage aufgrund der nicht vorhersehbaren Zahl der Teilnehmer und der geringen Eintrittspreise keine Mittel zur Verfügung, um auch bei einem freien Training Streckenposten vorzuhalten. Dieser Umstand sei für die Benutzer erkennbar. Vor diesem Hintergrund hätten sie eigenverantwortlich abzuschätzen, ob sie die mit der Bahnbenutzung verbundenen Risiken auf sich nehmen wollten. Entsprechendes gelte bei Minderjährigkeit des Fahrers im Rahmen der entsprechenden Verantwortung für die Bahnbenutzung auf Seiten der sorgeberechtigten Eltern.

Gegen die Klagabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Diese begründet er wie folgt:

Das Gutachten des erstinstanzlich eingeschalteten Sachverständigen sei unzureichend. Dessen Neutralität habe hinterfragt werden müssen, da er ein Funktionär des Motorsports sei. Im Übrigen habe er kein Sachverständigengutachten, sondern lediglich eine Stellungnahme abgegeben. Weiter habe das Landgericht die Fragestellung zu Unrecht auf die Bereitstellung von Streckenposten verengt. Es habe geprüft werden müssen, ob andere Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei gleich großem Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf ein freies Training oder eine organisierte Trainingsveranstaltung aus Sicht des Sachverständigen verschiedene Sicherheitsanforderungen gelten sollten. Es sei zu berücksichtigen, dass das Verletzungsrisiko der Teilnehmer auch eines freien Trainings erheblich sei, wie gerade der konkrete Fall zeige. Hinzu komme, dass bei dem Beklagten ein organisiertes Training nicht wesentlich teurer sei als ein freies Training, zumal die Bahn lediglich für wenige Stunden täglich geöffnet sei. Deswegen könne die Moto-Cross-Bahn nicht mit einem ständig zugänglichen Spielgelände verglichen werden, sondern vielmehr mit einem ebenfalls zeitlich nur eingeschränkt zugänglichen Schwimmbad, das im Hinblick auf seine Sicherheit ebenfalls einer Überwachung unterliege, und zwar durch Bademeister. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es vorliegend um ein freies Training für Kinder gegangen sei. Insoweit habe ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis bestanden. Aufgrund der Unerfahrenheit und Unbesonnenheit der Kinder sowie deren Spiellust ergebe sich ein höheres Gefährdungspotenzial. Schließlich habe das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass abgesehen von Streckenposten andere Sicherungsmaßnahmen, etwa mittels Tempolimits, Sperrung besonders gefährlicher Abschnitte oder aber der Installation einer Videoüberwachung oder von Spiegeln an besonders gefährlichen Streckenabschnitten, hätten ergriffen werden können.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17.10.2010 auf der Vereinsanlage des Beklagten in A., B.-weg, zu erstatten, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind;

3. den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € freizuhalten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Der erstinstanzliche Sachverständige habe zu Recht darauf abgestellt, dass ein freies Training nach der Erwartung des betroffenen Verkehrskreises das Aufstellen von Streckenposten nicht erfordere. Hinzu komme, dass dieser Umstand für den Kläger bzw. seinen Vater erkennbar gewesen sei. Die damit einhergehende Gefährdung nehme ein Nutzer einer Moto-Cross-Anlage eigenverantwortlich auf sich. Die genannten Erwägungen gälten entsprechend für die vom Kläger hilfsweise ins Spiel gebrachte Streckensicherung durch eine Videoüberwachung oder entsprechende Einrichtungen. Letztlich habe sich mit dem bedauerlichen Unfall des Klägers eine Gefahr verwirklicht, die ein übliches Risiko im Rahmen des Moto-Cross-Fahrens darstelle.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben, indem er den bereits erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen zwecks Erläuterung und Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens angehört hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 verwiesen.

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den beklagten Verein weder einen vertraglichen (§ 280 Abs. 1 BGB) noch einen deliktischen (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB) Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 17. Oktober 2010.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des beklagten Vereins ist nämlich nicht anzunehmen.

Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urt. v. 4. Dez. 2001 – VI ZR 447/00, VersR 2002, 247 [248]). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH, Urt. v. 8 Nov. 2005 – VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 [234]). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05, VersR 2006, 1083 [1084]).

Eine Besonderheit gilt für eine Sport- und Spielanlage, wie sie auch hier mit der streitgegenständlichen, von dem Beklagten betriebenen Moto-Cross-Anlage vorliegt. Der Betreiber einer solchen Anlage braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urt. v. 9. Sept. 2008 – VI ZR 279/06, Juris, Rn. 11; OLG Köln, Urt. v. 22. Dez. 1992 – 22 U 152/92, Juris, Rn. 12; OLG Hamm, Urt. v. 27. Jan. 1999 – 13 U 120/98, Juris, Rn. 5 f.).

Diese Grundsätze gelten auch für die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Betriebs einer Moto-Cross-Bahn. Auch insoweit besteht eine Verkehrssicherungspflicht lediglich im Hinblick auf atypische, nicht von vornherein erkennbare bzw. vorhersehbare Gefahren. Solche bestehen etwa bei ungesicherten Hindernissen in der Rennbahn (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 16. Sept. 2004 – 3 U 235/03, NZV 2006, 150 [150]) oder aber bei einer sich teilweise überschneidenden Streckenführung mit Kreuzungsverkehr (OLG Dresden, Beschl. v. 20. Juni 2007 – 13 W 165/07, Juris, Rn. 14). Die Möglichkeit von Stürzen während einer Trainingsfahrt und von Kollisionen mit nachfolgenden Moto-Cross-Fahrern liegt jedoch grundsätzlich im Rahmen des von vornherein zu erwartenden Risikos der gemeinsamen Nutzung einer Moto-Cross-Strecke. Das Befahren einer Moto-Cross-Bahn, insbesondere zusammen mit anderen, stellt eine Sportausübung mit erhöhtem Gefahrpotenzial dar. Dies gilt auch dann, wenn es einem Fahrer nicht darum geht, die Strecke in möglichst kurzer Zeit, also mit einer möglichst hohen Geschwindigkeit zu absolvieren. Die Gefährlichkeit des Moto-Cross-Fahrens manifestiert sich auch dann, wenn die Strecke von verschiedenen Fahrern mit unterschiedlichem fahrerischen Können unabhängig voneinander und mit unterschiedlicher Motivation befahren wird. Dies gilt umso mehr, als eine Moto-Cross-Bahn eine unebene, nicht befestigte Strecke im Gelände darstellt, deren Beschaffenheit je nach Witterungsverhältnissen ganz andere Anforderungen an das fahrerische Können und die Beherrschung des Motorrades stellt als etwa die Teilnahme am Straßenverkehr. Das Fahrverhalten des Motorrades auf einem solchen mit Löchern und Bodenwellen versehenen Untergrund ist ein anderes als das auf einer asphaltierten Straße. Bereits geringfügige Fahrfehler können zu Unfällen und Stürzen führen, durch die andere Fahrer und auch der Betroffene selbst gefährdet werden können. Diese Umstände sind den betroffenen Verkehrskreisen geläufig. Das gilt im konkreten Fall auch für den Kläger und dessen Vater, die jeweils seit mehreren Jahren im Moto-Cross-Sport aktiv waren.

Zwar darf die Benutzung einer Moto-Cross-Bahn nicht regellos oder vollständig unbewacht sein. Denn dies könnte dazu führen, dass Benutzer unkontrolliert auf dem Gelände herumfahren und dadurch für einen anderen Benutzer Gefahren entstehen, die über das übliche Risiko bei der Benutzung einer Moto-Cross-Anlage hinausgehen. Doch reicht insoweit das Vorhandensein eines entsprechenden Reglements für die Anlage aus (vgl. OLG Celle, Urt. v. 7. Feb. 1990 – 9 U 329/88, VersR 1991, 1418 [1418]). Die Einhaltung der notwendigen Ordnung auf der Moto-Cross-Bahn muss in jedem Fall durch die Anwesenheit eines Platzwartes sichergestellt werden. Eine solche Vorkehrung war allerdings unstreitig am Unfalltage getroffen. Es waren verantwortliche Personen des beklagten Vereins anwesend. Dies trägt auch der Kläger so vor. Darüber hinaus sah die in der Nähe der Moto-Cross-Bahn angebrachte schriftliche Platzordnung ausdrücklich vor, dass den Anweisungen des Platzwartes bzw. der dafür eingeteilten Personen unbedingt Folge zu leisten ist.

Bei einem freien Training ist es indes nicht als erforderlich zu erachten, dass mehrere Streckenposten mögliche Gefahrenstellen einer Moto-Cross-Piste  überwachen. Nach Maßgabe der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat ist davon auszugehen, dass eine solche engmaschige Überwachung bei einem freien Training nicht verkehrsüblich ist. Hinzu kommt, dass für die Benutzer der Moto-Cross-Bahn im vorliegenden Fall ohne weiteres sichtbar war, dass es keine Streckenposten gab. Insoweit werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht im Vergleich zu anderen ähnlich gefährlichen Spiel- und Sportanlagen herabgesetzt. So gilt zwar, dass ein Schwimmbad von Bademeistern überwacht werden muss, damit diese etwaigen Gefahren begegnen und gegebenenfalls rettend eingreifen können. Doch auch insoweit ist der Betreiber eines Schwimmbades nicht gehalten, einzelne Bademeister für gesonderte Gefahrenstellen, etwa eine Rutsche, abzustellen und durch die jeweilige Positionierung solcher Personen dafür Sorge zu tragen, dass Einrichtungen in einem bestimmten Schwimmbereich des Schwimmbades ordnungsgemäß benutzt werden. Auch bei einem Schwimmbad ist eine ständige und lückenlose Aufsicht an jeder Gefahrenstelle durch präsente Bademeister nicht üblich und dem Betreiber nicht zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 12. Sept. 2006 – 8 W 66/06, Juris, Rn. 7). Entsprechendes gilt für den Betrieb einer Moto-Cross-Bahn.

Die obigen Erwägungen gelten auch für sonstige Sicherungsvorkehrungen, die sich nach der Auffassung des Klägers angeboten hätten. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat verwiesen. Die Möglichkeit, Eltern hinter ihren Kindern herfahren zu lassen, stellt eine Gefahrenquelle eigener Art dar. Hierauf haben sich die Verantwortlichen des beklagten Vereins mit Recht nicht eingelassen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Erwachsenen zuweilen einen zu geringen Abstand einhalten oder aber ihrerseits gefahrenträchtige Fahrfehler begehen (S. 3 d. Prot.). Hinzu kommt, dass Erwachsene größere Maschinen mit entsprechend größerem Gefahrenpotential fahren (S. 5 d. Prot.). Andere Vorkehrungen wie die Installation von Videokameras oder von Spiegeln an schlecht einsehbaren Streckenabschnitten sind ebenso wenig geeignet, Unfälle wie den streitgegenständlichen zuverlässig zu verhindern. Sie sind – so der Sachverständige (S. 3 f. d. Prot.) – auf deutschen Moto-Cross-Bahnen gänzlich unüblich.

Im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kinder einzeln oder zeitversetzt auf der Bahn fahren zu lassen, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Maßnahme den Charakter des Moto-Cross-Fahrens einschneidend verändern würde. Den Teilnehmern geht es auch im Rahmen eines Trainings gerade darum, sich mit anderen zu messen, andere zu überholen, mithin im Training eine Rennsituation zu simulieren und so das Fahren in Konkurrenz mit anderen einzuüben. Hinzu kommt, dass die Teilnehmer in der Regel mit stark unterschiedlichen Geschwindigkeiten fahren, sodass ein zeitversetztes Fahren nicht zuverlässig verhindern würde, dass sich Fahrer nahekommen (S. 4 d. Prot.).

Höhere Sicherungsanforderungen ergeben sich weiter nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Rennbahn seinerzeit zeitlich versetzt für Erwachsene und für Kinder freigab und der streitgegenständliche Unfall während des freien Trainings für Kinder geschah. Der minderjährige Kläger muss sich an den dargelegten Grundsätzen schon deshalb festhalten lassen, weil ihm der ihn vertretende sorgeberechtigte Vater gestattet hatte, auf der Moto-Cross-Bahn zu fahren. Dies gilt angesichts des für beide Teile ersichtlichen Umstands, dass keine Streckenposten oder sonstige Sicherungen vorhanden waren. Dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Kinder wurde gerade dadurch Rechnung getragen, dass Erwachsene, welche schnellere und größere Maschinen fahren, ausgeschlossen wurden.

Schließlich lässt sich anderes nicht mit dem Inhalt des Reglements für Moto-Cross des Deutschen Motorsportbundes (DMSB) rechtfertigen. Dort ist zwar unter Nr. 16.3 ausdrücklich die Einrichtung einer ausreichenden Zahl von offiziellen Flaggen bzw. Streckenposten vorgesehen, doch gilt das DMSB Moto-Cross-Reglement lediglich für Wettbewerbsveranstaltungen. Ein von einem Veranstalter organisierter Wettbewerb zeichnet sich dadurch aus, dass der Veranstalter die Verantwortung für die Organisation und für den Ablauf der Wettkampfrennen übernimmt. Das Leistungsprogramm geht damit über ein bloßes Zurverfügungstellen einer Moto-Cross-Bahn zur freien Benutzung hinaus. Deswegen lässt sich das freie Training, im Rahmen dessen der Kläger verletzt wurde, auch nicht mit einer geleiteten Trainingsveranstaltung vergleichen. Denn auch bei einer solchen Veranstaltung ist das Leistungsprogramm des Veranstalters erweitert. Er schuldet insoweit eine Instruktion und Fortbildung der Trainingsteilnehmer sowie die Sicherstellung eines geregelten und ausbildungsgeeigneten Ablaufs der Trainingsfahrten selbst. Eine solche Betreuung der Moto-Cross-Fahrer oblag dem beklagten Verein vorliegend gerade nicht, weil sie nicht Inhalt der vertraglichen Einigung der Parteien war.

Letztlich ist zu konstatieren, dass der Moto-Cross-Sport eine für alle Beteiligten erkennbar gefährliche Sportart ist. Die Gefahren lassen sich in zuverlässiger Weise nur durch solche Maßnahmen minimieren, die entweder so kostenträchtig sind, dass ein freies Training von Moto-Cross-Vereinen nicht mehr angeboten werden könnte (vgl. S. 3 d. Prot.), oder aber den Charakter des Moto-Cross-Fahrens so stark modifizieren würden, dass die Attraktivität dieses Sports für Kinder und Jugendliche verlorenginge. Das Angebot von Vereinen würde dann keine Akzeptanz mehr finden, mit der Folge, dass Kinder und Jugendliche in die freie Landschaft auswichen, wo es keine sachverständig abgenommenen Rennbahnen und keine Überwachung gibt. Vor diesem Hintergrund ist es hinzunehmen, dass die beteiligten Verkehrskreise die mit einem freien Training auf einer eigens für den Moto-Cross-Rennsport hergerichteten Rennpiste einhergehenden erkennbaren Gefahren auf sich nehmen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.

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