LG München I – Az.: 17 O 6883/16 – Urteil vom 16.01.2017
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.256,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2016 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma .. Leasing unter der Vertrags-Nr.: … einen Betrag in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 31.05.2016 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 60 % des künftig aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung infolge des Unfalls vom 05.02.2015 entstandenen Schaden zu ersetzen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 € freizustellen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/7, die Beklagte 6/7.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.274,35 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Zeuge T D N fuhr als Fahrer des von der Klägerin gehalten und über die Firma … Leasing geleasten Fahrzeugs …, amtliches Kennzeichen LA…, die Albert-Schweitzer-Straße in München auf der linken Fahrspur. Auf der rechten Fahrspur fuhr in gleicher Richtung der Fahrer des Linienbusses, mit dem amtlichen Kennzeichen M…, zwischen den beiden Fahrzeugen kam es zum Zusammenstoß.
Die Klägerin behauptet, der Bus sei mit dem Heckteil kurzzeitig nach links auf die vom klägerischen Fahrzeug befahrene Spur ausgeschwenkt, wobei er mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert sei.
Die Klägerin macht folgenden Schaden geltend:
- Reparaturkosten gemäß Rechnung 3.853,49 €
- Wertminderung (an die …-Leasing) 800,00 €
- Sachverständigenkosten 721,26 €
- Mietwagenkosten 1.699,58 €
- Unkostenpauschale 25,00 €
- Summe 7.581,33 €
Darauf hat die Vollkaskoversicherung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.443,17 € geleistet (2.943,17 € abzüglich Selbstbeteiligung 500,00 €).
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.838,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma … Leasing unter der Vertrags-Nr.: … einen Betrag in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den künftig aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung infolge des Unfalls vom 05.12.2015 entstandenen Schaden zu ersetzen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,44 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang. Sie bestreitet, dass der Beklagten-Fahrer einen Fahrstreifenwechsel oder auch nur den Versuch eines Fahrstreifenwechsels gemacht habe. Sie trägt vor, zu dem Unfall sei es gekommen, weil der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versucht habe, den Bus trotz einer Verengung zu überholen. Weiter rügt die Höhe der Mietwagenkosten und ist der Ansicht, dass die Klägerin eine unzulässige Saldenklage erhoben hat.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einvernahme der Zeugen E, N, H, P und N V sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer geht nach durchgeführter Beweisaufnahme von einer Haftungsverteilung von 60:40 zugunsten des Klägers aus.
Die Zeugenaussagen haben sich widersprochen. Der Zeuge E , Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, hat angegeben, er habe von dem Unfall nichts bemerkt. Die Zeugen im klägerischen Fahrzeug, die weitestgehend hinten rechts gesessen sein wollen, haben zwar alle angegeben, der Bus sei in ihre Fahrspur gekommen, konnten aber im Übrigen weder sagen, mit welchem Teil, noch, ob beim Herausziehen oder beim Zurückfahren. Die Zeugin H hat angegeben, der Bus habe sie überholt und dabei gestreift. Die anderen Zeugen sind weitestgehend nur durch den Knall auf den Bus aufmerksam geworden.
Der Sachverständige S, der der Kammer seit langem als äußerst zuverlässiger und kompetenter Sachverständiger bekannt ist, hat in seinem Gutachten ausgesagt, einzig feststellbar sei, dass das Klägerfahrzeug das schnellere gewesen sei. Damit ist die Zeugenaussage, der Bus habe überholt, widerlegt. Im Übrigen hat der Sachverständige angegeben, der Schaden am Radlauf des Klägerfahrzeugs passe, der Winkel zwischen den Fahrzeugen sei ganz gering, nämlich unter 5 % und die Straße sei an dieser Stelle so eng, dass man nicht sagen könne, wer in die Fahrspur des anderen gekommen sei.
Dieser Ansicht ist auch das Gericht, dass demzufolge eine Haftungsverteilung von 60:40 aus Betriebsgefahr wegen der höheren Haftung des Busses angenommen hat.
Schadenshöhe:
Dem Beklagtenvertreter ist Recht zu geben, dass die Klage eigentlich keine Saldenklage ist. Mit Hilfe des Textes lässt sie sich jedoch aufschlüsseln.
Der klägerische Schaden berechnet sich wie folgt:
- Obergrenze 60 % aus 7.081,33 € (Gesamtschaden) 4.248,00 €
- Schadenshöhe Reparaturkosten nach Abzug der Zahlung durch die Vollkasko (3.835,49 € abzüglich 2.443,47 €) 1.392,02 €
- Selbstbeteiligung (quotenbevorrechtigt) 500,00 €
- Wertminderung (quotenbevorrechtigt) 800,00 €
- Sachverständigenkosten (quotenbevorrechtigt) 721,26 €
- Mietwagenkosten 60 % 628,34 €
- Pauschale 60 % 15,00 €
- Summe 4.056,62 €
Davon sind 800,00 € an die … Leasing zu bezahlen, so dass verbleiben als Forderung des Klägers 3.256,62 €.
Der Feststellungsklage war ebenfalls zu 60 % zu entsprechen.
Die Anwaltskosten berechnen sich aus einem Streitwert bis 5.000,00 € wie folgt:
- 1,3 Gebühr 393,90 €
- Pauschale 20,00 €
- Summe 413,90 €
- zuzüglich Mehrwertsteuer 78,64 €
- Summe 492,54 €
Die Mietwagenkosten berechnen sich wie folgt:
- Mietwagen nach Fraunhofer-Tabelle
- Klasse J 1 x 3 Tage 206,51 € 6 x 1 Tag 666,18 € Summe 872,69 €
- zuzüglich Zuschlag 20 % 174,54 €
- Summe 1.047,23 €
- Abzüglich Eigenersparnis 10 % 104,73 €
- Summe 942,50 €
Die Anmietdauer ist im Gutachten mit 3 Tagen angegeben, so dass zunächst die Pauschale von 3 Tagen genommen werden konnte, aber keine Wochenpauschale.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.