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Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots

OLG Zweibrücken, Az.: 1 OWi 1 Ss Bs 28/16, Beschluss vom 19.07.2016

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 25. April 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Gründe

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat mit Bußgeldbescheid vom 17. September 2015 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h ein Bußgeld in Höhe von 100 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Auf seinen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hin hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt und von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet worden ist.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat das Absehen von einem Fahrverbot wie folgt begründet:

Geschwindigkeitsüberschreitung - Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots
Symbolfoto: Von Grisha Bruev /Shutterstock.com

„Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ist es nicht geboten, auf den Betroffenen auch durch die Verhängung eines Fahrverbotes einzuwirken. Der Betroffene ist in einer Rechtsanwalts- und Steuerberatergemeinschaft als Rechtsanwalt berufstätig. Neben ihm ist noch ein weiterer Anwalt in der Gemeinschaft vorhanden. Der Betroffene hat nachvollziehbar dargelegt, dass er im Jahr etwa 50.000 km, weit überwiegend berufsbedingt, mit dem Pkw zurückgelegt. Hierbei müsse er zahlreiche Termine wahrnehmen. In der Hauptverhandlung hat der Betroffene exemplarisch die Terminsladungen für April vorgelegt. Hieraus ergaben sich Gerichtstermine am 4. April in Saarbrücken, am 8. April in Zweibrücken, am 13. April in Mettmann, am 14. April in Raumburg, am 18. April in Kusel, ebenfalls am 18. April ein weiterer Termin in Karlsruhe, am 20. April ein Termin in Freiburg, am 26. April ein Gerichtstermin in Frankfurt am Main, am 28. April und am 2. Mai Termine in Karlsruhe. Der Betroffene hat nachvollziehbar geschildert, dass eine Wahrnehmung dieser Gerichtstermine mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Ein Fahrverbot hätte für ihn ganz erhebliche Einkommenseinbußen zur Folge. Er sei auch nicht möglich, dass sein Partner alle seine Termine wahrnehme, da dieser eigene Termine wahrzunehmen habe. Auch eine Terminsvertretung durch Kollegen vor Ort sei im Rahmen der Mandate wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zu seinen Mandanten nur ausnahmsweise möglich. Ein zusammenhängender Urlaub von mehr als drei Wochen sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Das Gericht hat auch dies nachvollzogen. Damit sind die aus einem Fahrverbot den Betroffenen drohenden Folgen zwar nicht derart gravierend, dass er einen Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu gewärtigen hätte, das Fahrverbot hätte jedoch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für ihn. Auch unter Berücksichtigung der noch nicht tilgungsreifen Voreintragungen kann daher in Ansehung der gesamten Umstände ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der mit dem Bußgeldbescheid zu ahnende vorliegende Verstoß zwar gravierend ist, andererseits die Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h auf einer vierspurigen autobahnähnlichen Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften bei gutem Wetter am Vormittag erfolgt ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit der vorliegenden Entscheidung wiederum eine Eintragung in Fahreignungsregister verbunden ist und der Betroffene im Falle weiterer Zuwiderhandlungen alsbald zukünftig auch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen befürchten muss. Weitergehend ist dem Betroffenen als Rechtsanwalt bewusst, dass die vorliegende Ausnahmeentscheidung mit dem Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes im Falle weiterer Verstöße nicht wiederholbar sein wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter weiterer Berücksichtigung, dass die Geldbuße empfindlich auf einen auch für den Betroffenen nach der Überzeugung des Gerichts deutlich fühlbaren Betrag von 500 € angehoben wurde, bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Betroffene sich die Verurteilung allein als hinreichende Mahnung dienen lassen wird, künftig mit höherer Aufmerksamkeit im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu bewegen. Der Einwirkung auf ihn durch die Verhängung eines Fahrverbotes bedarf es daher nicht.“

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verhängung eines Fahrverbots steht dem Tatrichter zwar eine gewisse Entscheidungsfreiheit in Form eines rechtlich gebundenen Ermessens zu, die vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft werden kann (BGHSt 38, 125). Die Vermutung der Erforderlichkeit eines Fahrverbotes wird hier aber durch die Urteilsbegründung nicht widerlegt, so dass Ermessensfehler nicht ausgeschlossen werden können. Dass der Betroffene als Vielfahrer angesehen werden kann, findet bei der Frage der Anordnung eines Fahrverbotes keine Berücksichtigung (OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2010 – 3 Ss OWi 1660/10 , Rn. 11, juris). Die ausgebliebene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann das Absehen von dem Fahrverbot ebenfalls nicht rechtfertigen (OLG Bamberg, Beschluss vom 09. Januar 2007 – 3 Ss OWi 1708/2006, 3 Ss OWi 1708/06, juris). Aus beruflichen Gründen kann von einem Fahrverbot nur dann abgesehen werden, wenn es eine Existenzgefährdung des Betroffenen zur Folge hätte. Dies lässt sich den tatrichterlichen Ausführungen nicht entnehmen. Eine Einnahmeverlust allein vermag das Absehen von dem an sich gebotenen Fahrverbot aus beruflichen Gründen nicht zu begründen (OLG Bamberg, Beschluss vom 28. Dezember 2015 – 3 Ss OWi 1450/15, juris). Die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV kann die Erforderlichkeit eines Fahrverbots nach einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände jedenfalls nur dann entfallen lassen, wenn der Betroffene Ersttäter ist. In den Fällen des § 4 Abs. 2 BKatV wird dabei der tatbestandlich schon vorausgesetzte vorausgegangene Geschwindigkeitsverstoß zwar außer Betracht bleiben können; im vorliegenden Fall gibt es aber jedenfalls noch eine weitere nicht tilgungsreife Eintragung im Fahreignungsregister wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes.

Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung ab.

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