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Haftung für den Reisepreis: Vereinshelfer haftet ohne Buchungserklärung nicht

28 Vereinsmitglieder planen einen gemeinsamen Urlaub, der freiwillige Helfer organisiert die Pauschalreise. Kurz darauf flattert ihm eine Rechnung über 14.409 Euro ins Haus – vom Reisebüro persönlich an ihn adressiert. Aber reicht seine Hilfe, um persönlich zu haften?
Mann fragt am Reisebüro-Tresen nach einer Gruppenreise, Berater zeigt einzelne Broschüre, Vereinsfahne und Sporttasche sichtb
Fehlt eine eigene Willenserklärung zum Vertragsschluss, scheidet die persönliche Haftung für den Reisepreis aus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 O 268/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Landgericht Dortmund entschied am 14.07.2026 (12 O 268/25): Ein Reisebüro durfte von einem Vereinsunterstützer keinen Reisepreis verlangen, weil das Reisebüro eine verbindliche Buchung durch ihn nicht beweisen konnte. Eine bloße Nachfrage nach der Buchung genügte dafür nicht.


  • Beweis fehlte: Der wichtigste Zeuge erinnerte sich nicht zuverlässig an die Buchung und wichtige Einzelheiten.
  • Erlaubnis nicht entscheidend: Das Gericht musste nicht klären, ob der Unterstützer für den Verein handeln durfte.
  • Gesamtpreis nötig: Ein konkreter Reisepreis gehört zu den nötigen Vertragsangaben.
  • Rechnungen widersprachen sich: Erst forderte das Reisebüro 13.000,00 € vom Verein, später 14.409,00 € vom Unterstützer.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Landgericht Dortmund
  • Datum: 14.07.2026
  • Aktenzeichen: 12 O 268/25
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: 14.409,00 €
  • Relevant für: Reisebüros, Vereine, Unterstützer bei Gruppenreisen

Warum haftete der Unterstützer nicht für den Reisepreis?

Ein Anspruch auf Zahlung des Reisepreises nach § 651a Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass die zahlungspflichtige Person selbst Vertragspartner des Reisevertrags geworden ist. Das bedeutet konkret: Nur wer die Pauschalreise im eigenen Namen bucht, schuldet den Reisepreis aus dem Vertrag. Kommt das nicht in Betracht, richtet sich eine persönliche Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB. Vertreter ohne Vertretungsmacht ist, wer für einen anderen auftritt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein – und dann unter Umständen selbst zahlen muss. Beide Anspruchsgrundlagen verlangen eine eigene, auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung der in Anspruch genommenen Person. Fehlt diese Erklärung, können Sie für den Reisepreis nicht persönlich in Anspruch genommen werden.

Diese Doppelprüfung nahm das Landgericht Dortmund im Urteil vom 14.07.2026 (Az. 12 O 268/25) vor. Ein Reisebüro verlangte von einem Unterstützer der Fußballmannschaft des Vereins „Verein-01“ die Zahlung von 14.409,00 € brutto für eine Pauschalreise von 28 Personen. Die Klage blieb ohne Erfolg – das Gericht wies sie vollständig ab.

Ein originärer Anspruch aus § 651a Abs. 1 S. 2 BGB entfiel bereits deshalb, weil das Reisebüro nicht einmal behauptet hatte, der Unterstützer habe die Reise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gebucht. Mangels eines Anspruchs dem Grunde nach entfielen auch Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten von 486,70 €, die das Reisebüro zusätzlich gefordert hatte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf Zahlung des Reisepreises nach § 651a Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person selbst Vertragspartner des Reisevertrags geworden ist; wer die Pauschalreise nicht im eigenen Namen bucht, schuldet den Reisepreis nicht aus dem Vertrag.
  2. Die Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB setzt den Nachweis einer eigenen, auf den Abschluss des Reisevertrags gerichteten Willenserklärung im fremden Namen voraus. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die klagende Partei; es gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO.
  3. Fehlen feststellbare essentialia negotii – insbesondere ein mitgeteilter Gesamtreisepreis –, kann ein Vertragsschluss durch eine Erklärung der in Anspruch genommenen Person nicht festgestellt werden. Eine bloße Nachfrage zum Buchungsstand ist keine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung.

Warum scheiterte die Vertreterhaftung des Unterstützers?

Nach § 179 Abs. 1 BGB haftet, wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht eine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung abgibt. Für die Behauptung einer eigenen Willenserklärung im fremden Namen trägt die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast – dazu verwies die Kammer auf einen Kommentar zu § 179 BGB. Darlegungs- und Beweislast heißt: Das Reisebüro muss dem Gericht schlüssig vortragen und beweisen, dass Sie verbindlich für den Verein gebucht haben. Maßgeblich war dabei das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das eine hohe Überzeugungsgewissheit des Gerichts verlangt. Das Gericht muss also fest von Ihrer Erklärung überzeugt sein; bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Bleiben Zweifel, geht das zu Ihren Gunsten aus.

Im Dortmunder Fall hing die Haftung für den Reisepreis am Nachweis genau dieser Vertretererklärung. Unstreitig war, dass der Unterstützer im Namen des Vereins aufgetreten war. Streitig blieb dagegen, ob er dabei eine auf den Abschluss des Reisevertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben hatte. Das Reisebüro behauptete zudem, der Mann sei vom Verein nicht bevollmächtigt gewesen, und wollte ihn deshalb persönlich haftbar machen.

Auf die Frage einer möglichen Vollmacht oder einer Rechtsscheinsvollmacht kam es letztlich nicht mehr an. Eine Rechtsscheinsvollmacht liegt vor, wenn nach außen der Anschein entsteht, jemand sei bevollmächtigt – etwa weil der Verein das Auftreten duldet. Ohne nachgewiesene Vertretererklärung bestand keine Haftungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 BGB. Der Vortrag des Betroffenen, wonach der Trainer der Mannschaft und später der Vereinsvorstand die Reise im Namen und auf Rechnung des Vereins bestätigt hätten, musste das Gericht deshalb nicht abschließend beweisen – die Beweisfälligkeit des Reisebüros genügte für die Abweisung. Beweisfälligkeit bedeutet: Wer etwas behauptet und es nicht belegen kann, verliert in diesem Punkt. Für Sie heißt das, dass schon der fehlende Nachweis der Buchungserklärung die persönliche Haftung verhindert.

Was zählt als Willenserklärung beim Abschluss der Pauschalreise?

Erforderlich ist eine Erklärung, die konkret auf den Abschluss des Reisevertrags gerichtet ist. Fehlen feststellbare essentialia negotii – also die wesentlichen Vertragsbestandteile wie insbesondere ein Gesamtreisepreis –, kann ein Vertragsschluss durch eine Erklärung der betroffenen Person nicht festgestellt werden. Ohne erkennbaren Preis und konkrete Reiseleistung fehlt dem Gericht die Basis, Sie als Vertragspartner oder haftenden Vertreter anzusehen. Prüfen Sie deshalb, ob Ihnen jemals ein fester Gesamtreisepreis genannt und von Ihnen bestätigt wurde.

Das Landgericht prüfte die vom Reisebüro angeführten Äußerungen des Unterstützers einzeln an diesem Maßstab.

Die Mitteilung über die Reiseauswahl der Spieler

Die Mitteilung, die Spieler hätten sich eine Reise ausgesucht, wertete das Gericht nicht als verbindliche Buchung. Eine weitere Abwicklung durch den Unterstützer sei danach nicht erfolgt.

Die spätere Nachfrage zum Buchungsstand

Auch die spätere Nachfrage, ob die Reise gebucht worden sei, stellte keine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dar. Eine solche Nachfrage setzt vielmehr voraus, dass der Fragende selbst von einem bereits zuvor zustande gekommenen Vertrag ausgeht – sie kann den Vertrag nicht erst begründen.

Die behauptete telefonische Buchungsbestätigung

Die zentrale Behauptung des Reisebüros, der Unterstützer habe am 25.05.2024 telefonisch mit dem zuständigen Mitarbeiter einen Reisepreis von 14.409,00 € vereinbart und die Buchung bestätigt, konnte die Kammer nach der Beweisaufnahme nicht feststellen. Dem Vortrag war zudem nicht zu entnehmen, ob dem Betroffenen überhaupt jemals ein Gesamtreisepreis mitgeteilt worden war. Ohne diese essentialia negotii ließ sich kein Vertragsschluss feststellen. Am Ende blieb offen, durch wen und ob überhaupt zwei korrespondierende Willenserklärungen zum konkreten Reisevertrag abgegeben worden waren – diese Unaufklärbarkeit ging zulasten des beweisbelasteten Reisebüros.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht, dass der Unterstützer mit dem Reisebüro kommunizierte. Es fehlte der Nachweis, dass er eine Buchung zu einem konkret mitgeteilten Gesamtreisepreis verbindlich bestätigte. Liegt bei Ihnen nur eine Auswahl, Nachfrage oder organisatorische Abstimmung vor, ohne eine solche Bestätigung, ist Ihre Lage mit dem entschiedenen Fall eher vergleichbar.

Warum musste das Reisebüro die Vertretererklärung beweisen?

Die klagende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in Anspruch genommene Person eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgegeben hat. Es gilt dabei das strenge Beweismaß des § 286 ZPO.

Daran maß das Landgericht Dortmund den gesamten Vortrag des Reisebüros zum Abschluss der Pauschalreise. Für die behauptete verbindliche Buchung am 25.05.2024 blieb das Reisebüro beweisfällig. Ohne geführten Nachweis einer auf den Abschluss gerichteten Willenserklärung entfiel jede Haftung für den Reisepreis – unabhängig davon, wie die Vollmachtsfrage letztlich zu beurteilen gewesen wäre.

Warum überzeugte die Zeugenaussage zur Buchung nicht?

Die Zuverlässigkeit und Belastbarkeit einer Zeugenaussage ist im Rahmen des § 286 ZPO frei zu würdigen. Zentral für die Abweisung der Klage war deshalb die Bewertung der Aussage des Mitarbeiters, der die Buchung entgegengenommen haben soll.

Sichere Erinnerung nur an das Kerngeschehen

Der Zeuge erinnerte sich nach eigenen Angaben sicher an die verbindliche Buchung durch den Unterstützer. An naheliegende Randumstände hatte er dagegen keine Erinnerung mehr – etwa daran, ob er die Bestätigung schriftlich festgehalten hatte, oder an Tag und Gelegenheit der Mitteilung, welches Hotel für welche Teilnehmerzahl gebucht werden sollte.

Es erscheint bereits nicht glaubhaft, dass der Zeuge – nach seinen Angaben – sich im Hinblick auf das Kerngeschehen sicher daran erinnern will, dass der Beklagte bei ihm die Reise verbindlich gebucht habe, er aber gleichzeitig keine Erinnerung an das Randgeschehen haben will, etwa ob er sich die Bestätigung irgendwo schriftlich vermerkt habe oder an welchem Tag und bei welcher Gelegenheit der Beklagte ihm mitgeteilt habe, welches Hotel für welche Teilnehmerzahl gebucht werden solle. – so das Landgericht Dortmund

Widersprüche und fehlende Unterlagen

Nicht überzeugend erschien der Kammer zudem, dass der Zeuge sich nach eigener Aussage stets zwei- bis dreimal absichere – obwohl unstreitig keine belastbaren schriftlichen Unterlagen zu der Reise vorhanden waren. Seine Aussage, der Unterstützer selbst habe Vertragspartner werden sollen, widersprach außerdem dem unstreitigen Parteivortrag und schwächte die Belastbarkeit der Zeugenaussage weiter. Das Gericht hatte den Betroffenen persönlich angehört und neben diesem Mitarbeiter auch den Trainer der Mannschaft als Zeugen vernommen; auf das Protokoll der Verhandlung vom 14.07.2026 nahm die Kammer Bezug.

Warum sprachen 1.409 Euro Rechnungsdifferenz gegen die Buchung?

Widersprüchliche Abrechnungsbeträge und die fehlende Mitteilung eines Gesamtreisepreises können gegen einen nachgewiesenen Vertragsschluss sprechen. Ohne feststellbare essentialia negotii ist ein Vertragsschluss nicht anzunehmen.

Im konkreten Streit lieferten die Rechnungen des Reisebüros ein eigenes Indiz gegen dessen Darstellung zur Haftung für den Reisepreis. Mit Rechnung vom 01.07.2024 hatte das Reisebüro dem Verein zunächst 13.000,00 € in Rechnung gestellt; der Verein wies die Zahlung zurück und erklärte, mit der Reise nichts zu tun zu haben. Erst später verlangte das Reisebüro vom Unterstützer persönlich mit einer weiteren Rechnung 14.409,00 € brutto.

Die erste Rechnung stützte nach Auffassung des Gerichts den Vortrag des Betroffenen, wonach das Reisebüro als Sponsor 3.000,00 € übernehmen und der Verein zehn Monatsraten zu je 1.000,00 € leisten sollte. Das Reisebüro konnte weder im Vortrag noch durch Beweise erklären, weshalb es zunächst 13.000,00 € und später 14.409,00 € forderte. Diese Rechnungsdifferenz legte nahe, dass möglicherweise mit einer anderen Person über den Reisepreis gesprochen worden war. Der Betroffene trug ergänzend vor, von der Klägerin nie einen Gesamtreisepreis erhalten und erst am 28.05.2024 erfahren zu haben, dass die Flüge bereits gebucht waren.

Warum wies das Landgericht Dortmund die Reisepreis-Klage ab?

Fehlt ein Anspruch dem Grunde nach, entfallen auch Nebenforderungen wie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO: Wer den Prozess verliert, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsstreits. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO und bedeutet, dass das Urteil schon vor Rechtskraft vollstreckt werden kann, wenn eine Sicherheitsleistung erbracht wird. Für Sie als obsiegende Partei heißt das: Das Reisebüro zahlt die Verfahrenskosten und kann gegen Sicherheit vollstrecken, falls es Rechtsmittel einlegt.

Das Landgericht Dortmund zog aus der fehlenden Nachweisbarkeit die entsprechenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits trägt das Reisebüro. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, der Streitwert wurde auf 14.409,00 € festgesetzt.

Weder der Reisepreis noch Zinsen seit dem 21.03.2025 noch die vorgerichtlichen Kosten von 486,70 € wurden zugesprochen. Im Kern scheiterte die Klage daran, dass sich keine eigene Willenserklärung des Unterstützers zum Abschluss der Pauschalreise nachweisen ließ – weder als eigener Vertragspartner noch als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Verein.

Was bedeutet das Urteil für Vereinshelfer?

Das Urteil des Landgerichts Dortmund bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Kernaussage ist aber übertragbar: Ein Reisebüro muss Ihre eigene verbindliche Erklärung zum Vertragsschluss nachweisen, wenn es Sie persönlich auf den Reisepreis in Anspruch nimmt.

Ob Ihre Lage vergleichbar ist, hängt von den konkreten Nachrichten, Gesprächen und Unterlagen ab. Sichern Sie daher E-Mails, Chatverläufe, Rechnungen und Buchungsbestätigungen. Prüfen Sie besonders, ob Sie einen Gesamtreisepreis verbindlich bestätigt haben oder nur organisatorisch für einen Verein tätig waren.

Unsere Einschätzung

Das Landgericht Dortmund trennt bei der persönlichen Haftung von Vereinshelfern für Gruppenreisen zwei Fragen: Vor der Befugnis, für den Verein zu handeln, muss eine verbindliche Buchungserklärung feststehen. In ähnlichen Fällen entscheidet sich der Streit deshalb nicht daran, wer Gespräche führte oder Abläufe koordinierte. Entscheidend ist, ob ein Gesprächsverlauf Preis, Reiseleistung und eine Abschlussantwort gerade dieser Person nachvollziehbar zusammenführt.

Offen blieb, ob der Helfer bei nachgewiesener Buchung ohne Zustimmung des Vereins persönlich gehaftet hätte. Wir halten diese Reihenfolge für überzeugend: Ein nach außen erzeugter Eindruck einer Befugnis gewinnt erst danach Bedeutung. Bei einer schriftlichen Bestätigung, die Preis und Zahler benennt, liegt der Fall anders; prüfen Sie daher zuerst, welche Erklärung Ihnen tatsächlich zugerechnet werden kann.


Persönlich auf Zahlung verklagt? Ihre Kommunikation entscheidet

Ob Sie als Helfer oder Organisator für einen Verein selbst haften, hängt davon ab, ob Ihre Äußerungen als verbindliche Buchung gewertet werden können. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre E‑Mails, Chatverläufe und die gestellten Rechnungen darauf, ob eine eigene Willenserklärung von Ihnen nachweisbar ist. Wir ordnen Ihren konkreten Sachverhalt rechtlich ein und zeigen Ihnen, wie Sie sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme wehren können.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich zahlen, wenn ich keinen konkreten Gesamtreisepreis verbindlich bestätigt habe?

ES KOMMT DARAUF AN: Allein Ihre organisatorische Hilfe verpflichtet Sie nicht zur Zahlung des Reisepreises. Fehlt ein konkret mitgeteilter und von Ihnen verbindlich bestätigter Gesamtreisepreis, spricht dies regelmäßig gegen eine persönliche Haftung. Entscheidend bleiben jedoch sämtliche Nachrichten, Gespräche und Buchungsunterlagen.

Nach § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet grundsätzlich, wer selbst Vertragspartner der Pauschalreise geworden ist, den Reisepreis. Auch eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB setzt eine eigene Erklärung zum konkreten Vertragsschluss voraus. Dafür müssen die Reise und wesentliche Vertragsbestandteile erkennbar sein; hierzu gehört insbesondere der Gesamtreisepreis. Aus einer bloßen Auswahl, Nachfrage oder organisatorischen Abstimmung lässt sich daher regelmäßig keine verbindliche Buchung ableiten. Das Fehlen einer schriftlichen Bestätigung allein führt jedoch nicht automatisch zur Haftungsfreiheit, wenn eine verbindliche Erklärung anderweitig nachweisbar ist. Das Reisebüro muss den Vertragsschluss und Ihre Erklärung nach § 286 ZPO beweisen. Prüfen Sie deshalb E-Mails, Chats und Telefonnotizen darauf, wann Ihnen der Preis genannt wurde und ob Sie ihn ausdrücklich bestätigten.


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Haftet ein Vereinshelfer, wenn er nur Reiseauswahl und Buchungsstand für den Verein abstimmt?

NEIN, die bloße Abstimmung von Reiseauswahl oder Buchungsstand begründet für Sie grundsätzlich keine persönliche Haftung. Solche Mitteilungen und Nachfragen sind organisatorische Kommunikation, solange Sie damit keine verbindliche Buchung erklären.

Ein Anspruch auf den Reisepreis nach § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass Sie selbst Vertragspartner geworden sind. Dafür müssten Sie eine eigene Erklärung zum Abschluss einer konkreten Reise abgegeben haben. Als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften Sie nach § 179 Abs. 1 BGB nur, wenn Sie erkennbar für den Verein eine solche Vertragserklärung abgegeben haben. Die Mitteilung der ausgewählten Reise beschreibt den Vorgang lediglich; auch die Frage nach einer bereits erfolgten Buchung begründet den Vertrag nicht nachträglich. Anders kann die rechtliche Bewertung ausfallen, wenn Sie Reise, Teilnehmerzahl und Gesamtreisepreis ausdrücklich verbindlich bestätigt haben. Sichern Sie deshalb den vollständigen Chat- und E-Mail-Verlauf und ordnen Sie Ihre Nachrichten als Auswahl, Nachfrage oder Buchungsbestätigung ein.


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Gilt die fehlende Vertreterhaftung auch, wenn der Verein mein Auftreten nach außen duldet?

NEIN, die Duldung Ihres Auftretens durch den Verein begründet nicht automatisch Ihre persönliche Haftung für den Reisepreis. Zunächst muss das Reisebüro nachweisen, dass Sie selbst eine konkrete, auf den Abschluss des Reisevertrags gerichtete Erklärung abgegeben haben.

Nach § 179 Abs. 1 BGB haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nur, wenn er als Vertreter eine eigene Vertragserklärung abgegeben hat. Eine Duldungsvollmacht bedeutet, dass der Verein Ihr Auftreten kannte und nach außen geschehen ließ. Sie kann für die Vollmachtsfrage wichtig werden, ersetzt jedoch nicht den Nachweis Ihrer Buchungserklärung. Das Reisebüro muss deshalb nach § 286 ZPO beweisen, dass Sie eine bestimmte Reise zu einem erkennbaren Gesamtreisepreis verbindlich bestätigten. Bloße organisatorische Absprachen, Nachfragen zum Buchungsstand oder die Mitteilung einer Reiseauswahl reichen dafür grundsätzlich nicht aus. Fordern Sie schriftlich die konkrete Erklärung an, auf die das Reisebüro Ihre persönliche Haftung stützt.

Wird eine solche Vertretererklärung bewiesen, kann anschließend entscheidend werden, ob eine Vollmacht, Duldungsvollmacht oder ein anderer Rechtsschein bestand. Fehlt die Erklärung, scheitert die Vertreterhaftung bereits vorher; dokumentieren Sie daher getrennt Ihre eigenen Äußerungen und die bloße Kenntnis des Vereins.


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Wie wehre ich mich gegen eine Reisepreis-Klage, wenn ich nur organisatorisch geholfen habe?

Wehren Sie die Reisepreis-Klage konkret ab, indem Sie eine eigene verbindliche Buchungserklärung bestreiten und sofort Beweise sichern. Entscheidend ist, ob Sie selbst Vertragspartner werden wollten oder lediglich organisatorisch für den Verein tätig waren.

Das Reisebüro muss beweisen, dass Sie im eigenen Namen oder als Vertreter eine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung abgegeben haben. Nach § 286 ZPO genügt dafür keine bloße Wahrscheinlichkeit, sondern das Gericht muss von Ihrer Erklärung überzeugt sein. Tragen Sie deshalb konkret vor, dass Sie nicht im eigenen Namen buchten, keine verbindliche Bestätigung abgaben und keinen konkreten Gesamtreisepreis bestätigten. Sichern Sie vollständige E-Mails, Chatverläufe, Rechnungen, Buchungsbestätigungen und die Namen möglicher Zeugen. Bewahren Sie auch belastende Unterlagen auf und legen Sie Nachrichten nicht nur auszugsweise vor, damit der Zusammenhang erkennbar bleibt.

Reagieren Sie innerhalb der gerichtlichen Frist und lassen Sie die Klageerwiderung möglichst durch einen im Zivil- oder Reiserecht tätigen Anwalt erstellen. Eine bloße Bezeichnung als Vereinshelfer reicht nicht, wenn Unterlagen oder Zeugenaussagen auf eine eigene Buchungsbestätigung hindeuten. Das Urteil des Landgerichts Dortmund bindet andere Gerichte nicht; maßgeblich bleiben Ihre konkreten Erklärungen und Beweise. Erstellen Sie daher sofort einen vollständigen Beweisordner mit Klageschrift, Fristen und sämtlicher Kommunikation.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Dortmund – Az.: 12 O 268/25 – Urteil vom 14.07.2026




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