Ein Kostenbescheid über 266.667,30 Euro für PFAS-Untersuchungen im Briefkasten – trotz laufender Klage. Während der betroffene Komposthersteller um seine Existenz bangt, drängt die Behörde massiv auf den sofortigen Geldeingang. Ob eine drohende Insolvenz den staatlichen Zugriff im Eilverfahren beschleunigt oder gerade deshalb blockiert, sorgt nun für eine wegweisende Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof.
Sofortvollzug bedeutet: Die Behörde darf einen Bescheid sofort durchsetzen, obwohl Sie dagegen vorgehen. Die sonst übliche aufschiebende Wirkung – also der automatische Vollzugsstopp durch Widerspruch oder Klage – entfällt. Ersatzvornahme heißt: Erfüllen Sie eine behördliche Anordnung nicht, lässt die Behörde die Arbeit auf Ihre Kosten erledigen und stellt Ihnen die Rechnung. Für Sie kann das bedeuten, dass Sie zahlen müssen, bevor über Ihre Klage endgültig entschieden ist.
Wer sich gegen einen Verwaltungsakt per Beschwerde wehrt, muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO konkret darlegen, warum die erstinstanzliche Entscheidung falsch war. Stützt das Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen, reicht es nicht, nur eine davon anzugreifen – alle müssen erschüttert werden. Für die Anordnung des Sofortvollzugs gelten § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 80 Abs. 3 VwGO: Die Behörde muss erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters bewusst war und welche Interessen sie für überwiegend hielt – ob diese Einschätzung inhaltlich zutrifft, ist dafür unerheblich. Fiskalische Interessen an einer schnellen Kostenbeitreibung begründen nur ausnahmsweise ein besonderes Vollzugsinteresse, etwa wenn die spätere Durchsetzung der Forderung wegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ernsthaft gefährdet erscheint.
Ein Verwaltungsakt ist die einseitige Regelung einer Behörde in Ihrem Einzelfall, etwa ein Kostenbescheid oder eine Untersuchungsanordnung. Die Behörde muss beim Sofortvollzug erkennen lassen, dass sie die Ausnahme begründet und welche Interessen sie für vorrangig hält. Ob diese Abwägung inhaltlich zutrifft, prüft das Gericht erst im nächsten Schritt; für Sie zählt deshalb beides: formelle Begründung und materielles Vollzugsinteresse.
Wenn Sie gegen eine ablehnende Eilentscheidung Beschwerde einlegen, greifen Sie jede selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts konkret an. Lassen Sie auch nur einen solchen Grund unbeanstandet, kann die Beschwerde bereits deshalb erfolglos bleiben.
Diese Maßstäbe prüfte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 17. August 2026 (10 S 2058/25). Die Beschwerde einer Düngemittel- und Kompostherstellerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2025 (10 K 6691/25) blieb ohne Erfolg. Damit muss die Antragstellerin vorläufig 266.667,30 Euro Kosten der Ersatzvornahme zahlen und trägt zusätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Prüfungsmaßstab verkannt, verwarf der Senat. Die Vorinstanz habe auf den Seiten 70 bis 72 ihres Beschlusses sowohl die formelle Begründung als auch das materielle Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses geprüft und zusätzlich eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung vorgenommen. Die formelle Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 10. Juli 2025 hielt der Senat für ausreichend – die Antragstellerin habe selbst nicht geltend gemacht, dass die formalen Mindestanforderungen fehlten.
Formell geprüft wird nur, ob die Behörde den Sofortvollzug überhaupt begründet hat. Materiell geht es darum, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Zahlung wirklich besteht. Fehlt schon die formelle Begründung, kann der Sofortvollzug daran scheitern – unabhängig von der späteren Interessenabwägung.
Materiell trug das besondere Vollzugsinteresse vor allem eine ernsthafte Insolvenzgefahr. Nach dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 verfügte die Antragstellerin über Rückstellungen von 626.338,37 Euro und Eigenkapital von 218.466,70 Euro – zusammen 844.805,14 Euro. Dem stand im Verfahren vor dem Landgericht Baden-Baden (1 O 47/19) eine streitige Schadensersatzforderung der Stadtwerke Rastatt GmbH über 6,5 Millionen Euro gegenüber, die Eigenkapital und Rückstellungen um mehr als das Siebenfache überstieg. Selbst ein nur teilweise erfolgreicher Anspruch könnte die Existenz des Unternehmens gefährden, so der Senat unter Verweis auf § 304 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO, wonach ein Zivilverfahren samt Betragsentscheidung durchaus vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens beendet sein kann.
Der Verweis auf das Zivilverfahren bedeutet konkret: Ein Schadensersatzprozess kann mit einer bezifferten Zahlungspflicht enden, bevor Ihr verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Für die Interessenabwägung reicht deshalb schon die ernsthafte Möglichkeit, dass große Forderungen Ihre Zahlungsfähigkeit zwischenzeitlich gefährden. Offene Großverfahren gegen Ihr Unternehmen wiegen in diesem Punkt besonders schwer.
Auch ein bereits ergangenes, nicht rechtskräftiges Teil-Grund- und Teil-End-Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. Juli 2024 im Parallelverfahren der Gemeinde Hügelsheim (3 O 319/17) sowie das Urteil vom 13. April 2026 im Verfahren der Stadtwerke Rastatt beseitigten die Gefahr nicht. Die Interessenabwägung stützte sich zusätzlich auf das gefahrgeneigte Verhalten der Antragstellerin, die unvollständige Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse, die ihr zur Vorbereitung zur Verfügung stehende Zeit und die Wertung des § 31 Abs. 5 LVwVG, wonach die Behörde nicht dauerhaft das Risiko einer Insolvenz des Kostenschuldners tragen soll. Ob eine zusätzliche bodenschutzrechtliche Erwägung – wonach Erkundungskosten vorrangig vom Verantwortlichen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind – für sich allein ausgereicht hätte, ließ der Senat offen.
Kern des Eilverfahrens war die Frage, ob die Antragstellerin vorläufig von der Vollziehung des Teil-Vollstreckungskostenbescheids verschont bleiben musste, solange über ihre Klage in der Hauptsache noch nicht entschieden ist. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bedeutet konkret: Das Gericht stoppt den Sofortvollzug vorübergehend, sodass Sie vorerst nicht zahlen müssen. Ob das gelingt, hängt von den Erfolgsaussichten der Anfechtung und einer Interessenabwägung ab; eine erfolgreiche Beschwerde muss dabei die tragenden Erwägungen der Vorinstanz konkret angreifen.
Grundlage des Streits war eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchungsanordnung des Landratsamts Rastatt vom 25. März 2020, die bestandskräftig geworden war. Bestandskräftig heißt: Die Anordnung war nicht mehr anfechtbar und musste befolgt werden. Die Antragstellerin kam ihr nicht nach, weshalb die Behörde ab November 2020 selbst Sachverständige beauftragte – die A. G. GmbH legte ihren Abschlussbericht am 10. März 2026 vor. Auf dieser Grundlage erging am 25. Mai 2022 der Teil-Vollstreckungskostenbescheid: Er verpflichtete die Antragstellerin zur Zahlung von 70 Prozent der bis dahin angefallenen Kosten, also 266.667,30 Euro, während der Vorstandsvorsitzende für die restlichen 30 Prozent herangezogen wurde. Das Landratsamt begründete diese Aufteilung mit den jeweiligen Verursachungsbeiträgen, der Effektivität der Vollstreckung und der höheren finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
Die zugrunde liegende Anfechtungsklage gegen die Untersuchungsanordnung selbst hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits abgewiesen (4 K 462/21); der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung zu, die inzwischen unter dem Aktenzeichen 10 S 1618/25 anhängig ist. Die separate Klage gegen den Kosten- und den Widerspruchsbescheid (VG Karlsruhe, 10 K 5359/23) war zum Zeitpunkt der Eilentscheidung ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens setzte der Senat wegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf den vollen Betrag von 266.667,30 Euro fest – nicht wie sonst üblich nur auf ein Viertel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.
Den Streitwert setzt das Gericht normalerweise in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oft nur auf einen Bruchteil der Hauptsache fest. Hier griff diese Reduzierung wegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht; bemessungsgrundlage blieb der volle Betrag. Für Sie steigen damit die an die Obsiegen- und Unterliegensquote gekoppelten Verfahrenskosten spürbar.
Ob eine Untersuchungsanordnung bestimmt genug ist, entscheidet mit darüber, ob sie überhaupt vollziehbar und Grundlage einer Ersatzvornahme sein darf. Fehlt es an der Bestimmtheit, können daraus folgende Kostenbescheide angreifbar sein. Für Sie lohnt sich deshalb die genaue Prüfung, ob Art, Umfang und Mittel der geforderten Untersuchung klar genug benannt sind.
Ein Verwaltungsakt muss nach § 37 Abs. 1 LVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein: Der Adressat muss Inhalt und Umfang seiner Verpflichtung so klar erkennen können, dass er sein Verhalten danach richten kann, und der Akt muss als Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung taugen. Bei einer Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG müssen Art und Weise der Untersuchung, die einzusetzenden Mittel sowie die zu untersuchenden Schadstoffe und Wirkungspfade zumindest in den wesentlichen Grundzügen festgelegt sein.
Die Antragstellerin hatte gegen die Bestimmtheit der Anordnung mehrere Einwände erhoben, die der Senat im Eilverfahren summarisch prüfte und der Reihe nach verwarf.
Die Ziffern 1.A. bis D. des Bescheids legten die konkreten Untersuchungsschritte, die Zahl der Proben, die Bohrungen, die Untersuchungstiefen und die jeweils zu untersuchenden Schadstoffe fest – das Programm war damit hinreichend bestimmt. Die von der Antragstellerin beanstandeten Abstimmungs- und Zustimmungsvorbehalte in Ziffer 1.E.d. und f. änderten daran nichts: Sie sollten laut Senat lediglich sicherstellen, dass die Sachverständigenplanung innerhalb des vorgegebenen Rahmens blieb, ohne den Inhalt der Verpflichtung offenzuhalten.
Auch die Regelung in Ziffer 1.E.i. Satz 1, die eine Erweiterung des Untersuchungsumfangs zur Schließung von Erkenntnislücken vorsah, hielt der Senat für ausreichend eingegrenzt: Sie erlaube nur Ergänzungen bei Detailfragen, die den Abschluss der Untersuchung verhindern würden – der Kern des Programms dürfe nicht verändert werden. Ziffer 1.E.i. Satz 2, wonach der Sachverständige eine vorläufige Einschätzung zu möglichen Maßnahmen gegen eine weitere Schadstoffausbreitung abgeben sollte, sei ebenfalls keine unzulässige Sanierungsplanung. Diese Einschätzung ersetze weder die spätere behördliche Bewertung nach § 4 Abs. 4 BBodSchV a. F. noch die Entscheidung über konkrete Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach §§ 2 Abs. 7, 9 BBodSchG.
PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) sind sehr langlebige Industriechemikalien. Sie können Boden und Grundwasser dauerhaft belasten und stehen im Zentrum vieler bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Für Sie als möglichen Kostenschuldner kommt es darauf an, ob tragfähige Indizien Sie mit diesen Einträgen verknüpfen – nicht erst auf einen lückenlosen naturwissenschaftlichen Endbeweis.
Für die Sanierungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG reicht eine bloße naturwissenschaftliche Kausalität nicht aus. Erforderlich ist eine wertende Zurechnung und ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang; als Handlungsstörer gilt, wer durch seinen eigenen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten hat. Für eine Untersuchungsanordnung ist noch kein endgültiger Verursachernachweis nötig – wegen des Gebots schneller Gefahrenabwehr reichen objektive, tragfähige Indizien für einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag; bloße Vermutungen genügen dagegen nicht. Das erleichtert der Behörde die Anordnung der Untersuchung, entbindet sie aber nicht von einer belastbaren Tatsachengrundlage, die Sie im Eil- und Hauptsacheverfahren angreifen können.
Zentral für den Streit war deshalb, ob ausreichende Indizien für eine maßgebliche Mitverursachung der PFAS-Belastungen durch die Antragstellerin vorlagen. Das Verwaltungsgericht hatte die Indizienkette in vier Schritten aufgebaut: Einige beliefernde Papierfabriken hätten PFAS-haltige Schlämme abgegeben, diese seien auf dem Betrieb der Antragstellerin mit Kompost vermischt worden, das Gemisch sei auf einen erheblichen Teil der Flächen im Teilbearbeitungsgebiet Bühl-Vimbuch-Steinbach ausgebracht worden, und die Einwände gegen das mengenmäßige Potenzial der Schlämme griffen nicht durch.
Für einen maßgeblichen Mitverursachungsbeitrag sprachen nach Ansicht des Senats mehrere Umstände zusammen: die auffällige, wenn auch nicht ganz eindeutige Korrelation zwischen stark belasteten Flächen und der Ausbringung des Kompostgemischs, der Befund, dass keine mit dem Gemisch beaufschlagte Fläche unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle blieb, eine räumliche Konzentration hoch belasteter Flächen nahe dem Kompostwerk Bühl-Vimbuch sowie PFAS-Nachweise in Papierschlämmen mehrerer Lieferanten, in Kompostproben und in Form von Präkursoren und DIPN in Bodenproben. Die Antragstellerin hatte nach den Feststellungen des Landratsamts von mindestens 14 Papierfabriken deutlich größere Mengen angenommen als angezeigt – allein zwischen 2006 und 2008 rund 106.645,99 Tonnen, davon etwa 40.000 Tonnen an den eigenen Standorten. Diese Papierfaserabfälle machten 2006 und 2007 mehr als die Hälfte des gesamten Inputs der dortigen Kompostanlagen aus; 2005 erzielte das Unternehmen aus der Annahme der Schlämme Umsatzerlöse von 1.408.989,43 Euro. Bereits bestandskräftige Verfügungen von 2008 hatten der Antragstellerin einen entsprechenden Verstoß gegen das Düngemittelrecht untersagt und einen Verfallsbetrag von 40.000 Euro festgesetzt – sie musste die Risiken ihres Vorgehens also gekannt haben.
Präkursoren sind Vorläufersubstanzen, aus denen in der Umwelt PFAS entstehen können. DIPN gilt als chemischer Hinweis auf Fasern aus Recyclingpapier. Solche Befunde ersetzen keinen Vollbeweis, verstärken aber die Indizienkette gegen Sie, wenn sie mit Ausbringungsflächen und Lieferbeziehungen zusammenpassen.
Die Antragstellerin hatte sich vor allem auf eine Stellungnahme des Ingenieurbüros R. GmbH berufen, wonach die von einer Papierfabrik gelieferten rund 6.423,1 Tonnen Schlämme mengenmäßig nicht ausreichten, um die regionale Belastung zu erklären. Der Senat hielt dem entgegen, dass diese Berechnung nur einen Teil der 14 Lieferanten, der Zeiträume und der belasteten Mengen erfasste und teilweise auf unbelegten Annahmen beruhte. Auch der Verweis auf eine Papierfabrik, bei der keine relevanten PFOA- oder PFOS-Werte festgestellt worden waren, überzeugte nicht: Die Untersuchung betraf nur diesen einen Lieferanten und nur zwei Substanzen, während für 13 weitere Fabriken keine vergleichbaren Daten vorlagen.
Den Einwand, wegen teilweiser Mischbeaufschlagung mit Klärschlamm bestehe keine Korrelation, verwarf der Senat unter Verweis auf die differenzierte Flächenauswertung des Verwaltungsgerichts: 38 belastete Flächen mit Kompost- oder Gemischaufbringung, 15 benachbarte belastete Flächen ohne entsprechenden Nachweis und 33 Flächen mit sowohl Klärschlamm- als auch Kompostaufbringung – bei gleichzeitig keiner unbelasteten, mit dem Gemisch beaufschlagten Fläche. Dieser Gesamtbefund trage auch ohne die von der Antragstellerin geforderte ideale Vergleichskorrelation. Allgemeine Zweifel an den Bewirtschaftungshistorien der Flächen reichten dem Senat ebenfalls nicht, weil die Antragstellerin nicht konkret dargelegt hatte, dass die für die maßgeblichen Flächen festgestellten Historien unzutreffend waren.
Bei Präkursoren und DIPN räumte der Senat ein, dass diese Stoffe grundsätzlich auch aus anderen Quellen stammen könnten und weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedürfen. Die Beschwerde habe sich damit aber nicht ausreichend auseinandergesetzt: Die Präkursoren stimmten mit Befunden in anderen Belastungsgebieten überein und fänden sich zudem in einem konkret benannten Barrieremittel eines Zulieferers, DIPN gelte als Indikator für Recyclingpapierfasern. Für eine landwirtschaftliche Herkunft auf den betroffenen Flächen habe die Antragstellerin keine Belege vorgelegt. Auch der Hinweis auf eine allgemein geringere PFAS-Belastung von Altpapier half nicht weiter, weil es an belastbaren Angaben zu Belastungshöhen, Produktionsverfahren und Mengen der einzelnen Fabriken fehlte – eine rein quantitative Betrachtung sei damit nicht zuverlässig möglich.
Die 2007 und 2014 entnommenen Kompostproben stammten aus kleinen Verkaufssäcken und nicht aus dem tatsächlich auf die Felder ausgebrachten Gemisch; die dort gemessenen Werte entsprachen laut Antragstellerin nur der Hintergrundbelastung. Der Senat sah darin zwar eine Schwächung der Indizienlage, aber keinen Bruch der Indizienkette – entscheidend sei, dass das tatsächlich ausgebrachte Gemisch nie beprobt worden sei, sodass aus gering belasteten Säcken nicht auf ein unbelastetes Feldgemisch geschlossen werden könne. Die zeitliche Einordnung über das Grundwassermodell der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) griff die Antragstellerin mit einer Stellungnahme an, die einen Aufbringungszeitpunkt bereits 1996 nahelegte. Der Senat verwarf dies, weil sich die Beschwerde nicht ausreichend mit den Grundlagen des Modells – unterschiedliche Transportgeschwindigkeiten, Sorptionsverhalten, zeitlicher Austragsverlauf – auseinandergesetzt hatte.
Auch der Verweis auf Klärschlamm als alternative Ursache blieb ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin angeführte bayerische Untersuchung zu H4PFOS betraf Kläranlagenabläufe, nicht den Klärschlamm selbst, sodass sich daraus keine Aussage zur Charakteristik von Klärschlamm ableiten ließ. Ob die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts zutraf, ließ der Senat offen, weil die übrige Indizienwürdigung ohnehin tragfähig blieb. Auch die herangezogenen Untersuchungen anderer belasteter Flächen mit dem Stoff diPAP überzeugten nicht: Es fehlte eine fachliche Einschätzung, welche Schlüsse sich daraus für das hier betroffene Gebiet ziehen ließen, zumal auf zahlreichen belasteten Flächen im relevanten Zeitraum keine Klärschlammaufbringung festgestellt worden war.
Auch eine Fristsetzung muss dem Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 LVwVfG und dem Gebot angemessener Fristen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG entsprechen. Dass der genaue Kalendertag des Fristbeginns erst durch eine behördliche Zustimmung feststeht, macht die Frist nach Auffassung des Senats nicht unbestimmt, solange das Untersuchungsprogramm selbst klar vorgegeben ist.
Das Bestimmtheitsgebot verlangt auch bei Fristen, dass Sie erkennen können, bis wann welche Handlung geschuldet ist. Unangemessen kurze Fristen sind angreifbar; zugleich darf die Behörde bei drohender Grundwassergefahr zügige Schritte verlangen. Für Sie zählt die genaue Lesart, welche Teilleistung innerhalb welcher Frist wirklich gefordert ist.
Die im Bescheid gesetzte 12-Wochen-Frist betraf nach der Auslegung des Senats nur die verbindliche Beauftragung der Detailuntersuchung und die Vorlage der Auftragsbestätigung – nicht die vollständige Durchführung. Der Ergebnisbericht war erst innerhalb von zwei Jahren nach Zustimmung des Landratsamts zur Untersuchungsplanung vorzulegen. Den Einwand, Sachverständige böten regelmäßig nur Planung und Betreuung an und Bauunternehmen könnten wegen des noch offenen Umfangs nicht verbindlich beauftragt werden, ließ der Senat nicht gelten: Die Antragstellerin hätte gestuft vorgehen können, zunächst einen Sachverständigen und anschließend auf dessen Planung aufbauend weitere Fachunternehmen beauftragen. Das Untersuchungsprogramm mitsamt Lageplan gab die vorgesehenen Untersuchungsstellen und -schritte bereits konkret vor.
Wenn Ihnen eine vergleichbare Untersuchungsanordnung mit kurzer Frist zugestellt wird, beauftragen Sie innerhalb der Frist zumindest verbindlich einen Sachverständigen und reichen Sie die Auftragsbestätigung ein. Klären Sie die weiteren Arbeiten anschließend auf Grundlage der Untersuchungsplanung, damit die Behörde keine Ersatzvornahme veranlasst.
Dass die tatsächliche Ersatzvornahme durch die Behörde später deutlich länger dauerte, ließ nach Ansicht des Senats keinen Rückschluss auf eine Unangemessenheit der ursprünglichen Fristen zu. Die Behörde musste zunächst die Untätigkeit feststellen, zusätzliche Dokumentationspflichten erfüllen, das Vergabe- und Ausschreibungsrecht beachten und den Kostenrahmen kontrollieren – Aufgaben, die für die Antragstellerin selbst nicht in gleicher Weise angefallen wären. Angesichts der drohenden Grundwasser- und Trinkwasserbeeinträchtigung bestand aus Sicht des Gerichts zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer zügigen Untersuchung, das die vergleichsweise kurze Frist rechtfertigte.
Der unanfechtbare Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bindet unmittelbar nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Für vergleichbare Fälle zeigt er jedoch, dass ein Kostenbescheid vorläufig vollzogen werden kann, wenn eine spätere Beitreibung wegen konkreter Zahlungsrisiken gefährdet erscheint. Entscheidend bleiben dabei die Umstände Ihres Einzelfalls.
Wenn gegen Sie eine Untersuchungsanordnung oder ein Kostenbescheid mit Sofortvollzug ergeht, legen Sie Ihre aktuellen Vermögensverhältnisse und wesentlichen Verbindlichkeiten vollständig offen. Erfüllen Sie zudem fristgerecht die noch mögliche Beauftragung und Dokumentation, damit Ihnen keine zusätzlichen Kosten durch eine Ersatzvornahme entstehen.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2025 – 10 K 6691/25 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 266.667,30 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Teil-Vollstreckungskostenbescheid für Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung.
Die Antragstellerin vertreibt Düngemittel und Kompost und betreibt in der Region Nord- und Mittelbaden Werke zur Herstellung von Kompost in Bühl-Vimbuch und Oberhausen-Rheinhausen, früher zudem noch in Baden-Oos. Sie war aufgrund einer immissionsschutzrechtlichen Anzeige seit Juni 1999 für die Kompostanlage Bühl-Vimbuch bzw. seit 2002 für die damaligen Anlage in Baden-Oos berechtigt, 2.500 t pro Jahr an „reinem Holzschliff, feinsten Holzresten aus der Zerkleinerung von Papierholz“ (Abfallschlüssel AVV 03 03 10) der Firma S. & H. GmbH und Co. KG anzunehmen und unter Einhaltung bestimmter Vorgaben dem Kompost beizumischen. Den behördlichen Ermittlungen zufolge hat die Antragstellerin in den Jahren 2002 bis 2008 von verschiedenen Papierfabriken deutlich mehr und auch andere als von den Anzeigen umfasste Papierfaserabfälle angenommen. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost der Antragstellerin aus 14 Papierfabriken stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt, die zum Teil aus der Recyclingherstellung stammten. Der Kompost wurde sodann teils von Beschäftigten der Antragstellerin selbst, teils durch ein von dieser beauftragtes Fuhrunternehmen unter anderem auf landwirtschaftlichen Flächen im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden ausgebracht. Anlieferung und Aufbringung des Komposts erfolgten für die Landwirte kostenlos. Die Antragstellerin war dabei seit dem Jahr 2002 von der Verpflichtung, Lieferscheine auszustellen, befreit.
Mit bestandskräftiger Anordnung vom 01.10.2008 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen die Düngemittelverordnung gemäß § 8a des Düngemittelgesetzes (DüMG), Faserabfälle mit dem Abfallschlüssel AVV 03 03 10, die bei der Papierherstellung anfallen und kompostiert oder ohne Behandlung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden, in den Verkehr zu bringen (Ziffer 1) und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung dieses Verbots die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,– Euro an (Ziffer 2). Mit weiterer ebenfalls bestandskräftiger Verfallsanordnung vom 17.10.2008 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart gemäß § 29a Abs. 2 OWiG a.F. den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 40.000,– Euro in das Vermögen der Antragstellerin an (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr von 2.000,– Euro gegen diese fest (Ziffer 2).
Im Landkreis Rastatt wurden erstmals 2012 bei einer Beprobung Verunreinigungen des Grundwassers durch per- und polyfluorierte Chemikalien festgestellt. Die daraufhin eingeleiteten Untersuchungen ergaben, dass im Landkreis Rastatt und im angrenzenden Bereich der Stadt Baden-Baden sowohl das Grundwasser als auch mehrere hundert Hektar Boden mit PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, oft auch als PFC oder PFT bezeichnet) in unterschiedlichem Maß belastet sind. Zur systematischen Untersuchung der flächenhaften Verunreinigungen wurde der betroffene Gesamtbereich in verschiedene Teilbearbeitungsgebiete untergliedert. Für die Teilbearbeitungsgebiete Hügelsheim und Sandweier liegen bereits bestandskräftige Detailuntersuchungsanordnungen vor.
Das hier verfahrensgegenständliche Teilbearbeitungsgebiet Bühl-Vimbuch-Steinbach umfasst 8 km2 auf den Gemeindegebieten von Baden-Baden, Steinbach, Bühl, Eisental, Sinzheim, Vimbuch und Weitenung. In diesem Gebiet wurden insgesamt 292 landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einer Gesamtfläche von etwa 343 ha und 95 Grundwassermessstellen im Rahmen von orientierenden Untersuchungen erkundet und auf PFAS untersucht. Dabei wurden großflächig teilweise hohe Belastungen im Boden und im Grundwasser festgestellt.
Auf Antrag des Landratsamts Rastatt (im Folgenden: Landratsamt) bestimmte das Regierungspräsidium Karlsruhe dieses mit Schreiben vom 06.08.2019 zur zuständigen Behörde für die weiteren Untersuchungsschritte für das in den Kreisgebieten von Rastatt und Baden-Baden belegene Gebiet.
Mit Verfügung vom 25.03.2020 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin (und mit identischem Bescheid auch ihren Vorstandsvorsitzenden) unter Fristsetzung eine Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG vorzunehmen. Diese sieht zur räumlichen Abgrenzung der Belastung oberflächennahe temporäre Grundwassermessstellen (Ziffer 1.A.a.-f.) und zur Erkundung des direkten Abstroms stationäre bis zu 15 m abzuteufende Grundwassermessstellen vor (Ziffer 1.B.a.-d.), des Weiteren eine Tiefenerkundung bis 65 m (Ziffer 1.C.a.-e.), eine Verpflichtung zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse (Ziffer 1.D.a.) und zu einer abschließenden Gefährdungsabschätzung (Ziffer 1.D.b.). Hinzu kommen Vorgaben zu den einzuhaltenden Standards, Verfahrensschritten u. ä. (Ziffer 1.E.a.-i.). Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 aufgeführten Maßnahmen wurde angeordnet (Ziffer 2) und die Ersatzvornahme angedroht, sollten die in Ziffer 1 angeordneten Maßnahmen nicht vollständig oder nicht innerhalb der dort genannten Fristen erfüllt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 760.000,– Euro beziffert wurden (Ziffer 3). Der Anordnung waren als Anlagen u. a. ein Lageplan mit den einzurichtenden Untersuchungsstellen und eine Auflistung der bereits erfolgten Boden- und Grundwasseruntersuchungen beigefügt. Zur Begründung der Verfügung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, aufgrund der Untersuchungsergebnisse bestünden konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung, eine bereits eingetretene Grundwasserverunreinigung und dafür, dass die Kontaminationen mit PFAS wesentlich durch von der Klägerin zwischen 2002 und 2008 vertriebenes und durch sie oder in ihrem Auftrag auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebrachtes Kompostgemisch verursacht worden seien. Die Antragstellerin habe in diesem Zeitraum nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle, sondern auch andere Abfälle, als ihr erlaubt gewesen seien, angenommen. Sie habe insgesamt 106.645,99 t Papierfaserabfälle von mindestens 14 Papierfabriken an ihren damals drei Anlagen angenommen, davon allein rund 41.000 t in den Jahren 2006 bis 2008 in den Kompostanlagen Baden-Oos und Bühl-Vimbuch. Ausgehend von der immissionsschutzrechtlichen Anzeige sei sie nur berechtigt gewesen, 2.500 t pro Jahr an „reinem Holzschliff, feinsten Holzresten aus der Zerkleinerung von Papierholz“ der Firma S & H. GmbH und Co. KG anzunehmen und unter Einhaltung bestimmter Vorgaben dem Kompost beizumischen. Es bestehe zudem eine auffällige Korrelation zwischen der Beaufschlagung mit Papierfaserkompost der Antragstellerin und gemessenen PFAS-Belastungen im Oberboden. Mindestens eine der beliefernden Papierfabriken habe nachweislich PFAS-haltige Mittel bei der Papierproduktion eingesetzt. Daneben sei auch eine Belastung des Papierschlamms aus Papierfabriken, die selbst kein PFAS-haltiges Mittel einsetzten, jedoch Altpapier verarbeiteten, möglich. Es lägen Ergebnisse von insgesamt fünf Papierschlammproben aus dem Jahr 2014 zweier Papierfabriken vor. Bei drei Proben sei Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) im Feststoff und Perfluorsulfonsäure (PFOA) im Filtrat nachgewiesen worden. Schließlich wiesen zwei Kompostproben, die im Jahr 2007 auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin und im Jahr 2014 beprobt worden seien, Rückstände von PFAS im Gesamtgehalt und im Eluat auf. Weitere Verursachungsbeiträge könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, seien aber nicht wesentlich oder träten hinter den Verursachungsbeitrag durch den mit Papierfaserabfällen vermischten Kompost der Antragstellerin zurück. Die Antragstellerin sei vorrangig vor den beliefernden Papierfabriken, Grundstücksbesitzern und -eigentümern heranzuziehen, da dies am effektivsten sei und die Antragstellerin den gewichtigsten Verursachungsbeitrag geleistet habe.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2020 zurück. Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.02.2024 (4 K 462/21) abgewiesen. Der erkennende Senat hat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 22.08.2025 (10 S 1267/24) die Berufung zugelassen. Die Berufung ist unter dem Aktenzeichen 10 S 1618/25 anhängig.
Die Antragstellerin kam der Untersuchungsanordnung nicht nach. Daher beauftragte das Landratsamt Rastatt die A. G. GmbH im November 2020 als Sachverständige sowie in der Folge weitere Unternehmen mit der Durchführung der Detailuntersuchung. Die A. G. GmbH legte am 10.03.2026 ihren Abschlussbericht vor.
Mit Teil-Vollstreckungskostenbescheid vom 25.05.2022 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, 70 Prozent der bislang angefallenen Kosten der Ersatzvornahme, mithin 266.667,30 Euro, zu zahlen. Mit einer weiteren Verfügung nahm das Landratsamt den Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin wegen der restlichen 30 Prozent der bislang angefallenen Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch. Zur Begründung der Verfügung führte das Landratsamt aus, die Auswahl der Kostenschuldner orientiere sich maßgeblich an den Verursachungsbeiträgen. Die Antragstellerin habe einen wesentlichen und eigenständigen Verursachungsbeitrag für die Kontamination gesetzt. Bei der Bestimmung der Haftungsquote werde aus Gründen der Effektivität primär die Antragstellerin anstelle ihres Vorstandsvorsitzenden in Anspruch genommen. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Umfangs – im Vergleich zu ihrem Vorstandsvorsitzenden – über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um den Großteil der Kosten zu tragen. Zudem liege es nahe, dass die Antragstellerin die finanziellen Vorteile aus der Abgabe der Papierschlämme vereinnahmt habe.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2023 zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Antragstellerin werde zutreffend als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen. Aufgrund der flächenhaften Aufbringung der Belastungen auf die Ackerschläge und der Gleichartigkeit der gemessenen PFAS-Spektren komme nur eine Aufbringung im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen in Betracht. Die Beaufschlagung der Flächen mit Klärschlamm scheide als Alternativursache aus. Auf Flächen, die mit hoher Sicherheit nur mit Klärschlamm und nicht mit Kompost beaufschlagt worden seien, habe man allenfalls Spuren von PFAS nachweisen können. Umgekehrt wiesen Flächen, die mit hoher Sicherheit nur mit dem von der Antragstellerin vertriebenen Kompostgemisch beaufschlagt worden seien, hohe PFAS-Konzentrationen auf. Die Modellierung des PFAS-Eintrags in das Grundwasser habe gezeigt, dass dieser in den letzten fünf bis zehn Jahren stattgefunden habe. Eine Beaufschlagung der Flächen, die mehrere Jahrzehnte zurückliege, scheide hiernach als Ursache aus. Andernfalls wäre eine längere Schadstofffahne im Grundwasser zu erwarten gewesen. Schon vor der endgültigen Einstellung der Düngung mit Klärschlamm im Jahr 2012 habe man diesen jedenfalls seit 2003 nur noch vereinzelt in der Landwirtschaft verwendet. Dies gelte insbesondere auch für die Kläranlage des Baden-Airparks, deren Schlämme seit dem Jahr 2002 thermisch verwertet worden seien. Weiter weiche das spezifische PFAS-Spektrum von Klärschlamm von demjenigen der Verschmutzungen auf den bearbeiteten Flächen und im Grundwasserleiter ab.
Am 15.12.2023 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen die Teil-Vollstreckungskostenverfügung und den zugehörigen Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (10 K 5359/23). Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 10.07.2025 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Teil-Vollstreckungskostenverfügung vom 25.05.2022 an. Zur Begründung führte es aus, die Einbringung der Kostenforderung sei ernsthaft gefährdet. In einem Verfahren vor dem Landgericht Baden-Baden (3 O 319/17) nehme die Gemeinde Hügelsheim die Antragstellerin auf Schadensersatz in Höhe von 150.000,– Euro in Anspruch und begehre die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts vom 25.07.2024 sei Berufung eingelegt worden. Mit einem baldigen Abschluss des Berufungsverfahrens sei zu rechnen. In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Baden-Baden (1 O 47/19) machten die Stadtwerke Rastatt GmbH gegen die Antragstellerin Schadensersatz in Höhe von 6,5 Mio. Euro geltend. Termin zur mündlichen Verhandlung sei bestimmt auf den 27.10.2025. Zudem seien die Kosten der Ersatzvornahme aus dem Haushalt des Landkreises vorgeleistet worden, was zu einer angespannten Haushaltslage geführt habe. Die Antragstellerin müsse hingegen keinen irreversiblen Nachteil fürchten, da ihr im Falle der späteren Aufhebung der Teil-Vollstreckungskostenverfügung ein Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner zustehe, der keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei. Zudem habe die Antragstellerin seit der Zustellung des Bescheids ausreichend Zeit gehabt, Kapital für die Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme zurückzustellen.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung vom 25.05.2022 (10 K 5359/23) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 16.10.2025 abgelehnt (10 K 6691/25). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Teil-Vollstreckungskostenbescheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Grundverfügung sei sofort vollziehbar und werde sich ihrem Inhalt nach voraussichtlich als vollstreckungsfähig erweisen, insbesondere genüge die Detailuntersuchungsanordnung dem Bestimmtheitsgrundsatz. Keiner Entscheidung bedürfe die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der nicht bestandskräftigen Grundverfügung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Kostenverfügung zu prüfen sei, denn die Detailuntersuchungsanordnung erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage sei voraussichtlich zu Recht § 9 Abs. 2 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchV a. F. herangezogen worden. Es könne offen bleiben, ob für die Inzidentprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Grundverfügung auf Kostenebene eine Betrachtung ex ante oder ex post vorzunehmen sei. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin sämtliche – ex post – zum jetzigen Zeitpunkt erkennbaren Umstände berücksichtige, auf die sie sich berufe oder die für sie sprächen, jedoch auf Seiten des Antragsgegners nur bereits ex ante erkennbare Umstände, dürfte sich die Detailuntersuchungsanordnung als materiell rechtmäßig erweisen. Insbesondere dürfte der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Antragstellerin die durch PFAS hervorgerufenen schädlichen Bodenveränderung verursacht habe. Andere erhebliche Mitverursachungsbeiträge seien voraussichtlich nicht erkennbar. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass für die gegebenen Belastungen solche Verursachungsbeiträge keine Rolle spielten, die vor dem Zeitraum zwischen 1999 und 2007 gesetzt worden seien. Es lägen belastbare Hinweise vor, dass das hier festgestellte spezifische Schadensbild nicht oder jedenfalls nicht erheblich durch die – teilweise erfolgte – Aufbringung von Klärschlämmen verursacht worden sein könne. Die Androhung der Ersatzvornahme erweise sich voraussichtlich als hinreichend bestimmt. Offenbleiben könne, ob die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme über die Bestimmtheit hinaus zu prüfen sei, denn diese begegne voraussichtlich keinen Bedenken. Schließlich liege das vom Landratsamt angeordnete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teil-Vollstreckungskostenverfügung vor. Insbesondere bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine Insolvenz der Antragstellerin. Der Antrag bleibe letztlich auch bei einer von der Erfolgsaussicht in der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung ohne Sacherfolg.
Die Antragstellerin hat am 21.11.2025 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Beschluss werde bereits dem Prüfungsmaßstab nicht gerecht. Aus der gesetzgeberischen Entscheidung ergebe sich im Umkehrschluss zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, dass das Interesse einer Behörde, zeitnah die Erstattung verauslagter Kosten einer Ersatzvornahme durchsetzen zu können, im Regelfall nicht schutzwürdig sei. Dem werde das Verwaltungsgericht nicht gerecht, wenn es auf eine inhaltliche Überprüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verzichte und ausschließlich eine Interessenabwägung auf der Grundlage der Erfolgsaussichten der Klage vornehme. Zudem begründeten weder die vom Antragsgegner noch die vom Verwaltungsgericht genannten Gründe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit der Grundverfügung gingen an dem erstinstanzlichen Vortrag vorbei. Der Inhalt der Verpflichtung stehe insbesondere mit Blick auf die Abstimmungs- und Zustimmungsvorbehalte noch nicht fest. Zudem werde eine Verpflichtung zur Sanierungsplanung ausgesprochen, die nicht nur in ihrem Umfang völlig unbestimmt, sondern nach § 9 Abs. 2 BBodSchG auch nicht zulässig sei. Die Verknüpfung der 12-Wochen-Frist für die „Beauftragung der Detailuntersuchung“ mit dem von der behördlichen Zustimmung abhängigen Fristbeginn werde weder den Bestimmtheitsanforderungen nach § 37 Abs. 1 LVwVfG noch dem Gebot einer angemessenen Fristsetzung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG gerecht. Entgegen dem Verwaltungsgericht lägen keine hinreichend tragfähigen objektiven Indizien für einen erheblichen Verursachungsbeitrag der Antragstellerin vor. Die erstinstanzlich vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros R. GmbH habe klar verneint, dass die von der Papierfabrik B. angenommenen Papierfaserschlämme quantitativ dazu geeignet gewesen seien, die in der Region festgestellten Belastungen zu erklären. Auf der Grundlage der aus Fachpublikationen abzuleitenden durchschnittlichen PFAS-Belastung von Altpapieren sei auch diese Ursachenkette nicht ansatzweise dazu geeignet, die in der Region feststellbare PFAS-Flächenlast zu erklären. Es gebe auch für die Annahme, die ausgebrachten Papierschlämme seien „belastet“ gewesen, keinerlei Erkenntnisse. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Korrelation von Auftrag und Belastung sei nicht gegeben. Ein Indiz für die Belastung des Kompostgemischs mit PFAS ergäbe sich allenfalls dann, wenn sich eine klare Korrelation feststellen ließe zwischen belasteten Flächen, auf die nur Papierschlämme aufgebracht worden seien, und unbelasteten Flächen, auf die keine Papierfaserabfälle aufgebracht worden seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Soweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Präkursoren so zu verstehen seien, dass das Vorhandensein dieser nur mit einer Verursachung durch Produkte der Papierindustrie erklärt werden könne, sei diese Annahme unzutreffend. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur zeitlichen Entwicklung der Belastung seien unzutreffend, da die vom Antragsgegner aufgestellte vereinfachte Berechnung dem komplexen Ausbreitungsverhalten der PFAS nicht gerecht werde. Schließlich überzeugten die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht gegen die Verursachung durch den Auftrag von Klärschlamm angestellt habe, nicht.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf Gerichtsakten und die gewechselten Schrift-sätze sowie die vorgelegten Verwaltungsakten und verwaltungsgerichtlichen Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.10.2025 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 5359/23) der Antragstellerin gegen den für sofort vollziehbar erklärten Teil-Vollstreckungskostenbescheid für Kosten aus der Ersatzvornahme bezüglich der bodenschutzrechtlichen Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 25.10.2020 wiederherzustellen. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die erstrebte Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Der Beschwerdeführer muss mithin nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.2017 – 10 S 328/17 – juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2023 – 13 S 473/23 – juris Rn. 3 m. w. N.; VGH Hessen, Beschluss vom 21.04.2026 – 3 B 535/25 – juris Rn. 18 m. w. N.; Stuhlfauth in Bader, VwGO, § 146 Rn. 31). Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und in Zweifel ziehen. Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 – 7 S 653/02 – juris Rn. 6; VGH Hessen, Beschluss vom 21.04.2026 – 3 B 535/25 – juris Rn. 18 m. w. N.; Stuhlfauth in Bader, VwGO, § 146 Rn. 31).
Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein. Je intensiver die Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die tragende Argumentation entkräften (VGH Hessen, Beschluss vom 21.04.2026 – 3 B 535/25 – juris Rn. 19; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 04.07.2023 – 14 ME 64/23 – juris Rn. 5 und vom 14.01.2019 – 12 ME 170/18 – juris Rn. 10).
1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe in formeller Hinsicht die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung geprüft, nicht aber, ob die vom Antragsgegner genannten Erwägungen inhaltlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu tragen vermögen, und dieser Prüfungsmaßstab entspreche zwar dem Regelfall des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, werde aber der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 2-5).
Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht auf den Seiten 70 bis 72 des angegriffenen Beschlusses ausgeführt hat, dass das vom Landratsamt angenommene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung auch vorliegt, und sich dabei mit den in der Anordnung vom 10.07.2025 genannten Gründen befasst hat.
Es entspricht zudem der gesetzlichen Systematik sowie der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht zwischen der formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 3 VwGO und der materiellen Prüfung des Bestehens eines besonderen Interesses am Sofortvollzug unterschieden hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28.05.2025 – 10 S 2112/24 – juris Rn. 13 m. w. N.). Danach betrifft das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 VwGO die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung. Entscheidend ist insoweit lediglich, dass die Begründung kenntlich machen muss, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bewusst gewesen ist, nicht aber, ob die Begründung inhaltlich richtig oder tragfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.05.2025 – 10 S 2112/24 – juris Rn. 13 m. w. N. und vom 16.08.2022 – 10 S 2801/21 – juris Rn. 46; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 54 f. m. w. N.). Davon zu unterscheiden ist, dass in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – materiell – ein besonders Interesse an der Vollziehung vorliegen muss und im gerichtlichen Verfahren zu prüfen ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2026 – 6 S 2475/25 – juris Rn. 4; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 91 m. w. N.).
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das formale Begründungserfordernis für die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu Recht als erfüllt angesehen. Die Mindestanforderungen an die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung ergeben sich aus der Funktion des Begründungserfordernisses. Dieses besteht einerseits darin, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie dazu veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Andererseits soll dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe vermittelt werden. Hieraus folgt, dass aus der gegebenen Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen muss, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist und welche nach Ansicht der Behörde das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegenden Interessen für sie leitend waren. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht (Senatsbeschluss vom 16.08.2022 – 10 S 2801/21 – juris Rn. 46). Dass diesen formalen Anforderungen nicht erfüllt wären, bringt die Antragstellerin nicht vor.
Der – inhaltliche – Einwand, fiskalische Interessen könnten generell bzw. nur ausnahmsweise ein Vollzugsinteresse begründen, ist mit Blick auf den dargestellten Maßstab nicht geeignet, die formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung in Frage zu stellen. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde andere inhaltliche Anforderungen als das Verwaltungsgericht an das Vollzugsinteresse stellt (siehe dazu näher bei 3.).
2. Soweit die Antragstellerin bezogen auf den Prüfungsmaßstab rügt, es genüge nicht, wenn das Verwaltungsgericht ausschließlich eine Interessenabwägung auf der Grundlage der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache vornehme, nimmt sie den Beschluss nicht ausreichend zur Kenntnis. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht nur anhand der Erfolgsaussichten im Klageverfahren eine Interessenabwägung vorgenommen, sondern darüber hinaus festgestellt, dass zum einen das in der Sofortvollzugsanordnung angenommene besondere öffentliche Interesse vorliegt und zum anderen der Antrag auch bei einer von der Erfolgsaussicht in der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung ohne Sacherfolg bleibt.
3. Die Beschwerde dringt ferner nicht durch, soweit sie beanstandet, ein besonderes Vollzugsinteresse ergebe sich weder aus der Sofortvollzugsanordnung des Landratsamts noch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.
a) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe an ein Sofortvollzugsinteresse im Falle eines nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallenden Kostenbescheids fehlerhaft sind. Im Gegenteil: Sie nennt dieselben Maßstäbe, die das Verwaltungsgericht zugrunde legt. Das Verwaltungsgericht hat – ebenso wie die Antragstellerin und unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung – ausgeführt, dass fiskalische Interessen nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Kostenbescheiden begründen können. Es bedürfe eines über das allgemeine Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung hinausgehenden Interesses, welches jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn die Verwirklichung des Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheine, was konkrete Anhaltspunkte etwa für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners erfordere. Dieselben Maßstäbe nennt auch der von der Antragstellerin zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29.11.2017 (- 3 M 271/17 – juris Rn. 18).
b) Soweit die Antragstellerin die in der Anordnung genannten Gründe angreift (vgl. Beschwerdebegründung S. 5-9, Nr. 2.1-2.6), genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, denn insoweit stellt sich das Beschwerdevorbringen – mit Ausnahme des ersten Absatzes auf Seite 8 – als bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags dar, ohne sich mit den Ausführungen im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen. Bezugspunkt für die Beschwerde ist jedoch der erstinstanzliche Beschluss, dessen Abänderung begehrt wird, weshalb eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nicht genügt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 – 7 S 653/02 – juris).
Soweit die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Vorbringen dahingehend ergänzt, die Insolvenz drohe nicht infolge der zivilrechtlichen Verfahren, sondern mit Blick auf das aktuelle Bankguthaben von unter 200.000 Euro und dem nichtbestehenden Versicherungsschutz allenfalls aufgrund des Kostenbescheids des Antragsgegners, zeigt sie schon nicht auf, inwiefern dies die Richtigkeit des Beschlusses in Frage stellen soll. Im Übrigen fehlt es weiter an der Vorlage überprüfbarer Unterlagen zur finanziellen Situation der Antragstellerin. Zudem lässt die Beschwerde die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. So geht die Beschwerde insbesondere nicht hinreichend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, dass sich aus auf dem öffentlichen Jahresabschluss der Antragstellerin zum 31.12.2023 Rückstellungen in Höhe von 625.338,37 Euro ergeben (Beschlussabdruck S. 71) und der Antragstellerin unter anderem in Hinblick auf die bereits im Jahr 2017 erfolgte Anhörung zur Detailuntersuchung eine erhebliche Zeitspanne zur Verfügung gestanden habe, um die zur Vermeidung eines Liquiditätsengpasses nötigen Vorkehrungen zu treffen. Dies gelte umso mehr, als der Antragstellerin aufgrund der bestandskräftigen Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2008 bekannt gewesen sei, dass sie dem von ihr vertriebenen Kompost keine Papierschlämme habe beimischen dürfen. Insofern habe sie auch damit rechnen müssen, die mit einer Übertretung dieses Verbots einhergehenden Kosten der Schadensabschätzung und -beseitigung zu tragen. Diesen einzelfallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin nichts entgegen.
c) Aus dem Vortrag der Antragstellerin, ein besonders öffentliches Vollzugsinteresse lasse sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen (vgl. Beschwerdebegründung S. 9 f., Nr. 2.7), ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Beschwerde stattzugeben wäre.
aa) Das Verwaltungsgericht hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Teil-Vollstreckungskostenbescheids alternativ auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt. Es hat das besondere Vollzugsinteresse zunächst damit begründet, dass die Verwirklichung des Kostenbescheids nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheine, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Insolvenz der Antragstellerin vorlägen. Sodann hat es das besondere Vollzugsinteresse selbständig tragend darauf gestützt (vgl. „ungeachtet“ auf S. 72 des Beschlussabdrucks), dass es im Falle eines hinreichenden Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung – wie hier – der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes entspreche, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen würden, und überdies die Antragstellerin durch die Nichterfüllung der sofort vollziehbaren Detailuntersuchung nicht besser stehen dürfte, als sie bei ihrer Erfüllung gestanden habe.
bb) Es kann dahinstehen, ob der zweite Begründungsansatz das besondere Vollzugsinteresse selbständig zu tragen vermag oder die beachtlichen Einwände der Antragstellerin, dass damit ein besonderes Vollzugsinteresse bei Vollstreckungskostenbescheiden bezogen auf bodenschutzrechtliche Anordnungen regelhaft begründet werden könnte, eine solche Entscheidung aber dem Gesetzgeber vorbehalten sei, durchgreifen. Denn jedenfalls dringt die Antragstellerin nicht mit ihren Einwendungen gegen die selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur ernsthaften Gefährdung des Kostenanspruchs wegen drohender Insolvenz durch.
Das Verwaltungsgericht hat (ebenso wie die behördliche Anordnung) überzeugend ausgeführt, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Insolvenz der Antragstellerin vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsachverfahrens betreffend den Vollstreckungskostenbescheid vorliegen. Es hat dabei eingestellt, dass die Antragstellerin ihre Vermögensverhältnisse nicht offengelegt habe. Daher habe der Antragsgegner nur den öffentlichen Jahresabschluss zum 31.12.2023 heranziehen können, aus dem sich ergebe, dass die Antragstellerin zum Stichtag Rückstellungen in Höhe von 626.338,37 Euro gebildet hatte und über Eigenkapital in Höhe von weiteren 218.466,70 Euro verfügte (insgesamt 844.805,14 Euro). Dem stünden streitige Verbindlichkeiten in Höhe von 6,5 Mio. Euro gegenüber, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Baden-Baden (1 O 47/19) seien.
Diese Erwägungen werden durch die Einwände der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere werden sie nicht durch den Vortrag entkräftet, wonach selbst im Falle eines für die Antragstellerin nachteiligen Urteils wohl allenfalls ein Grundurteil ergehen würde, da eine Beweisaufnahme über die (streitige) Höhe des Schadens noch nicht stattgefunden habe, und eine aus dem Zivilverfahren drohende Insolvenz daher innerhalb des Zeitraums bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren gegen den Teil-Kostenbescheid nicht zu erwarten sei. Die Antragstellerin blendet aus, dass die eingeklagte Summe das Eigenkapital und die Rückstellungen um mehr als das Siebenfache übersteigt. Selbst in dem Fall, dass sich nur ein kleiner Teil des geltend gemachten Schadens im zivilrechtlichen Verfahren feststellen lassen sollte, wäre die Antragstellerin ersichtlich in ihrer Existenz bedroht (vgl. nunmehr auch der mittlerweile ebenfalls veröffentlichte Jahresabschluss zum 31.12.2024). Es dürfte fern liegen, dass die Antragstellerin ihre Geschäftstätigkeit im Falle eines „nur“ ihre Verantwortlichkeit feststellenden Grundurteils auch ohne abgeschlossenes Betragsverfahren uneingeschränkt wird fortsetzen können.
Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass das zivilgerichtliche Verfahren insgesamt einschließlich der Entscheidung über die Höhe bzw. eines Betragsverfahrens vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens gegen den Teil-Vollstreckungskostenbescheid endgültig abgeschlossen sein könnte. Dafür sprechen der Stand der Verfahren und deren zeitliche Entwicklung. So hat das Landgericht Baden-Baden bereits die Verantwortlichkeit der Antragstellerin in einem – nicht rechtskräftigen – Teil-Grund- und Teil-End-Urteil vom 25.07.2024 (3 O 319/17) zugunsten der Gemeinde Hügelsheim festgestellt. Auch das Verfahren der Stadtwerke Rastatt GmbH auf Inanspruchnahme der Antragstellerin in Höhe von 6,5 Mio. Euro Schadensersatz ist beim Landgericht Baden-Baden (1 O 47/19) bereits seit dem Jahr 2019 anhängig. Dort liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, erfolgte eine mündliche Verhandlung und ist dem Vortrag der Antragstellerin zufolge ein weiterer Verhandlungstermin für Januar 2026 bestimmt. Demgegenüber ist das Klageverfahren gegen den Teil-Vollstreckungskostenbescheid erst seit 15.12.2023 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (10 K 5359/23) anhängig. Hinsichtlich des Betragsverfahrens ist zu bedenken, dass zwar im Regelfall die Rechtskraft des Grundurteils abzuwarten ist, ehe die Verhandlung über den Betrag fortgesetzt wird, allerdings kann das Gericht auf Antrag einer Partei Termin zur mündlichen Verhandlung über den Betrag anberaumen (§ 304 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO; vgl. Wolff in Musielak/Voit, ZPO, § 304 Rn. 29).
Angesichts dessen verhilft es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, dass das Landgericht Baden-Baden mittlerweile „lediglich“ ein Teil-Grund- und Teil-End-Urteil vom 13.04.2026 (1 O 47/19) erlassen hat und die von der Stadtwerke Rastatt GmbH gegen die Antragstellerin erhobene Zahlungsklage auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes aber dem sich anschließenden Betragsverfahren vorbehalten hat.
cc) Bei den weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwänden berücksichtigt die Antragstellerin schon nicht, dass das Verwaltungsgericht die von ihr beanstandeten Ausführungen nicht im Rahmen des besonderen Interesses am Sofortvollzug, sondern im Rahmen der von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung angestellt hat (dazu näher unten 7.).
4. Die Bestimmtheit der Grundverfügung (hier: Detailuntersuchungsanordnung) hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Teil-Vollstreckungskostenbescheids geprüft. Die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch.
a) Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass der Inhalt für den Beteiligten, insbesondere für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann und dass der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 13 f. m. w. N.; Senatsurteil vom 26.01.2026 – 10 S 2019/24 – juris Rn. 19).
Dies zugrunde gelegt, muss bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen zur Gefährdungsabschätzung das von der Behörde geforderte Untersuchungsprogramm zumindest in seinen wesentlichen Grundzügen im Bescheid eindeutig geregelt sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.06.2023 – 24 CS 23.179 – juris Rn. 27 m. w. N.; VGH Hessen, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 A 761/14.Z – juris Rn. 22). Für eine auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gestützte Anordnung einer Detailuntersuchung, d. h. der Durchführung der zur Gefährdungsabschätzung „notwendigen Untersuchungen“ durch den Pflichtigen bedeutet dies, dass Art und Weise der Maßnahmen genau, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, festzulegen sind. Die Behörde hat dabei insbesondere Aussagen dazu zu treffen, mit welchen Mitteln die Untersuchungen durchzuführen sind und auf welche Parameter (Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen, Wirkungspfade) hin zu untersuchen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.06.2023 – 24 CS 23.179 – juris Rn. 27; VGH Hessen, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 A 761/14.Z – juris Rn. 22 m. w. N.; Posser in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 9 BBodSchG Rn. 22 und 22.2). Denn der Adressat muss genau wissen, welchen Gegenstand er inwieweit auf welche Substanzen hin untersuchen (lassen) soll (Ewer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 BBodSchG Rn. 77).
b) Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Detailuntersuchungsanordnung diesen Anforderungen genügt. Dies wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
aa) Die Antragstellerin beanstandet, aus den Abstimmungs- und Zustimmungsvorbehalten in der Ziffer 1.E.d. und f. der Grundverfügung ergebe sich, dass der Inhalt der Detailuntersuchung zum einen nicht abschließend unter 1.A. bis D. der Verfügung geregelt und zum anderen nicht in die alleinige Verantwortung des Sachverständigen gestellt worden sei, und deshalb der Inhalt der Verpflichtung noch nicht feststehe. Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin insoweit nur ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass die Grundverfügung das Untersuchungsprogramm und die einzelnen Untersuchungsschritte in den Ziffern 1.A. bis D. detailliert vorgibt. Insbesondere die Ziffern 1.A. bis C. legen das Untersuchungsprogramm eindeutig fest. Es wird insbesondere vorgegeben, welche konkreten Maßnahmen und welche Untersuchungen im Einzelnen vorzunehmen sind (u. a. Angabe der konkreten Untersuchungsart sowie Anzahl der jeweiligen Probenentnahmen sowie der Schadstoffe, auf die die Proben jeweils zu untersuchen sind). Auch das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass das Landratsamt – anders als in den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen – die Untersuchungsschritte in Ziffer 1.A. bis D. hinreichend festgelegt hat.
Das angeordnete Untersuchungsprogramm wird durch den Zustimmungsvorbehalt zur Planung der Detailuntersuchung nicht in Frage gestellt. Vielmehr bildet das konkret beschriebene Untersuchungsprogramm den Rahmen, in dem sich die Planung der Detailuntersuchung durch den Sachverständigen zu bewegen hat. Dies bestätigt Satz 2 der Ziffer 1.E.d., wonach Änderungen im vorgegebenen Untersuchungsprogramm mit dem Umweltamt des Landratsamts abzustimmen sind. Dass die Planung der Detailuntersuchung durch den Sachverständigen nach Ziffer 1.E.d. Satz 1 mit dem Landratsamt abzustimmen ist und der behördlichen Zustimmung bedarf, dient ersichtlich dazu, sicherzustellen, dass die Detailuntersuchung sich in dem vorgegebenen Untersuchungsrahmen hält.
bb) Der weitere Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe in unzulässiger Weise die Verpflichtung zur Planung einer Detailuntersuchung und die Verpflichtung zu deren Durchführung in einem Bescheid kombiniert anstatt sich zunächst auf eine Verpflichtung zur Planung der Detailuntersuchung zu beschränken und deren Durchführung dann gesondert anzuordnen, greift nicht durch.
Insoweit wiederholt die Antragstellerin lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, und genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat diesem Vortrag entgegengesetzt, dass die Untersuchungsschritte in Ziffer 1.A. bis D. hinreichend festgelegt sind und sich die Verfügung daher von denjenigen unterscheidet, die die bayerischen Verwaltungsgerichte in den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen für unbestimmt erkannt hatten. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Im Übrigen ist dieses Beschwerdevorbringen angesichts des eindeutigen Untersuchungsprogramms und der konkret vorgegebenen Untersuchungsschritte nicht geeignet, die Bestimmtheit der Detailuntersuchung in Zweifel zu ziehen.
cc) Die Regelung in Ziffer 1.E.i. Satz 1 der Grundverfügung, wonach der Untersuchungsumfang gegebenenfalls so zu erweitern ist, dass Erkenntnislücken, die den Abschluss einer Detailuntersuchung verhindern, geschlossen werden, begegnet nicht den von der Antragstellerin vorgebrachten Bestimmtheitsbedenken.
Die Antragstellerin macht insoweit geltend, diese Regelung sei potentiell geeignet, den Umfang der Detailuntersuchung sowohl zeitlich als auch inhaltlich nahezu unbegrenzt zu erweitern (etwa Vergrößerung des Untersuchungsgebiets, Erhöhung der Anzahl an Bohrungen und Grundwassermessstellen, Vergrößerung der Anzahl der zu beprobenden Parameter), weshalb für den Pflichtigen nicht erkennbar sei, welcher Untersuchungsaufwand und welche Kosten entstehen. Damit dringt sie indes nicht durch. Sie berücksichtigt auch insoweit nicht, dass in der Detailuntersuchungsanordnung das Untersuchungsprogramm (wie beschrieben) detailliert vorgegeben ist. Ist ein derart ausformuliertes und konkretes Untersuchungsprogramm bestimmt, ist die Regelung in Ziffer 1.E.i. Satz 1 für den objektiven Empfänger dahin zu verstehen, dass allenfalls in Detailfragen der Untersuchungsumfang erweitert werden kann, ohne dass dadurch das vorgegebene Untersuchungsprogramm im Kern berührt wird. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Erweiterung des Untersuchungsumfang durch den vorgegebenen Zweck – Erkenntnislücken zu schließen, die den Abschluss einer Detailuntersuchung verhindern – eng begrenzt wird.
dd) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bleibt bei Ziffer 1.E.i. Satz 2 nicht „völlig unbestimmt“, wozu der Sachverständige eine Einschätzung abgeben soll. Die Regelung mag möglicherweise unglücklich formuliert sein, der beanstandete Satz ist aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unvollständig. Ihm lässt sich vielmehr hinreichend deutlich entnehmen, dass der Sachverständige im Ergebnisbericht eine Einschätzung dazu abzugeben hat, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt und Kenntnisstand Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Schadstoffausbreitung im Boden und Grundwasser zielführend und sinnvoll sind.
Die Regelung ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil eine Einschätzung dazu abzugeben ist, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Schadstoffausbreitung im Boden und Grundwasser „zielführend und sinnvoll“ sind. Die weichen Formulierungen („Einschätzung“, „zielführend und sinnvoll“) machen im Zusammenhang mit der Begrenzung auf den „gegenwärtigen Zeitpunkt und Kenntnisstand“ deutlich, dass es lediglich um eine erste vorläufige Einschätzung anhand der gewonnenen Ergebnisse geht, ob Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Schadstoffausbreitung überhaupt und wenn ja welche in Betracht kommen können, und der Ergebnisbericht zur Detailuntersuchung dadurch abgerundet werden soll, ohne zugleich eine Sanierungsplanung zu verlangen.
5. Der Senat lässt – wie im Ergebnis das Verwaltungsgericht – dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit einer noch nicht bestandskräftigen, sofort vollziehbaren Grundverfügung jedenfalls in Konstellationen, in denen dem Pflichtigen bei Vollstreckung des Kostenbescheids die Zahlungsunfähigkeit drohen würde, im Verfahren gegen den Vollstreckungskostenbescheid aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) zu prüfen ist (vgl. allgemein zur Frage des Rechtmäßigkeitszusammenhangs etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2021 – 1 S 512/19 – juris Rn. 96 m. w. N.; OVG Sachsen, Urteil vom 26.02.2026 – 1 A 178/24 – juris Rn. 42 m. w. N.). Dagegen könnte sprechen, dass die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Detailuntersuchungsanordnung und Androhung der Ersatzvornahme hätte nachsuchen können, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat. Letztlich kann diese grundsätzliche Frage im Beschwerdeverfahren offenbleiben, denn das Verwaltungsgericht ist voraussichtlich zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ausgegangen.
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Landratsamt der Antragstellerin unter Ziffer 1. des Bescheids vom 25.03.2020 notwendige Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung im Sinne von § 9 Abs. 2 BBodSchG und nicht zusätzlich eine Sanierungsplanung aufgegeben hat.
Es hat hierzu ausgeführt, es handele sich bei den Regelungen in Ziffer 1. um Maßnahmen der Gefahrerforschung, die die Feststellung des Zustands vor einer etwa noch zu planenden Sanierung bezweckten. Bereits aus dem Verfügungssatz werde deutlich, dass die Maßnahmen die „sichere Abgrenzung des Zustroms gegen unbelastete Bereiche“ (vgl. Ziffer 1.A.a.a.), die Feststellung von Belastungsschwerpunkten (Ziffer 1.A.a.b.), die Identifikation von Schadstoffherden (Ziffer 1.A.c.), die Erkundung des tiefen Abstroms (Ziffer 1.B.) und die Tiefenerkundung (Ziffer 1.C.) bezwecke. Ergänzend habe das Landratsamt auf Seite 8 der Verfügung ausgeführt, die Maßnahmen seien notwendig, um die räumliche Schadstoffverteilung im Boden und Grundwasser sowie die räumlich-zeitliche Ausbreitung der Schadstoffe vom Schadensherd bis zum Schutzgut beschreiben zu können. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändere hieran auch der Umstand nichts, dass nach Ziffer 1.E.i. Satz 2 der Verfügung der Sachverständige zusätzlich eine Stellungnahme abzugeben hat, ob und ggf. welche weiteren Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Schadstoffausbreitung im Boden und Grundwasser zielführend seien. Unabhängig davon, dass die Rechtswidrigkeit dieser einzelnen Regelung voraussichtlich keine Rechtswidrigkeit der gesamten Detailuntersuchungsanordnung zur Folge hätte, werde hierdurch das Untersuchungsprogramm nicht erweitert. Dies sei nicht Ausdruck einer vorweggenommenen Sanierungsplanung, sondern Anforderung an die Bewertung einer Detailuntersuchung (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchV a. F.).
Dagegen macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in §§ 3 und 4 BBodSchV a. F. zwischen der Durchführung der Detailuntersuchung (§ 3) und deren Bewertung (§ 4) unterschieden werde. Auch in der heute geltenden Fassung der Verordnung regele § 15 Abs. 1 BBodSchV, dass „die Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 12 bis 14“ zu bewerten seien. Diese Bewertung sei eine behördliche Aufgabe, die sich an die Detailuntersuchung anschließe und damit nicht zu deren Untersuchungsprogramm gehöre. Mit der Grundverfügung werde der Umfang der Detailuntersuchung in unzulässiger Weise erweitert. Es sei damit zugleich eine Verpflichtung zur Sanierungsplanung ausgesprochen worden, die nach § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht zulässig sei (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 14-17).
Damit dringt die Antragstellerin indes nicht durch. Es trifft zwar zu, dass zwischen Detailuntersuchung und Sanierungsplanung zu differenzieren ist und zur Sanierung nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG Maßnahmen gehören, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen; vgl. Nies in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 BBodSchG Rn. 41). Davon ist auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz ausgegangen. Die beanstandete Regelung beinhaltet jedoch, anders als die Antragstellerin meint, keine Verpflichtung zu einer Sanierungsplanung. Die Regelung verlangt lediglich eine erste „Einschätzung“, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Schadstoffausbreitung in Betracht kommen können. Dass es sich nur um eine erste vorläufige Einschätzung, nicht etwa eine Sanierungsplanung oder detaillierte Sicherungsmaßnahmen handeln soll, ergibt sich – wie oben bereits ausgeführt – aus der Formulierung „Einschätzung“ sowie der Eingrenzung „zum gegenwärtigen Zeitpunkt und Kenntnisstand“. Dafür spricht auch, dass lediglich dazu eine Einschätzung erfolgen soll, ob „Maßnahmen (…) zielführend und sinnvoll“ sind und eine Prüfung insbesondere der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen (vgl. § 16 Abs. 2 BBodSchV n. F.) nicht verlangt wird.
Die Regelung ersetzt auch nicht die behördliche Bewertung der Ergebnisse der Detailuntersuchung und Entscheidung über das weitere Vorgehen. Diese umfasste gemäß § 4 Abs. 4 BBodSchV in der damals geltenden Fassung vom 12.07.1999 insbesondere eine Bewertung, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 BBodSchG erforderlich sind. Sie geht – sowohl bezogen auf den Gegenstand der Bewertung als auch den Prüfungsmaßstab – über die hier aufgegebene Ersteinschätzung, ob und welche Maßnahmen zur Schadensausbreitung sinnvoll und zielführend sind, hinaus. Im Übrigen soll die Gefährdungsabschätzung nach § 9 BBodSchG bereits der Ermittlung dienen, in welchem Umfang Gefahrabwehrmaßnahmen erforderlich sind (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 40). Dies greift die Verfügung ersichtlich auf. Die beanstandete Einschätzung soll den vom Sachverständigen zu erstellenden Ergebnisbericht erkennbar lediglich abrunden. Den Schwerpunkt des Bescheids bildet das in Ziffer 1.A. bis D. vorgegebene Untersuchungsprogramm und dessen Planung und Begleitung durch einen Sachverständigen.
b) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Grundverfügung nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge. Das gilt insbesondere hinsichtlich deren Regelung in Ziffer 1.E.i. Die Beschwerde nimmt insoweit den begrenzten Regelungsgehalt der Bestimmung (siehe dazu oben a) sowie 4.b)cc) und dd)) nicht ausreichend in den Blick.
c) Auch die Inanspruchnahme der Antragstellerin wird sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil ausreichende objektive Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Antragstellerin bestehen.
In § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG wird hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Kreises von Verantwortlichen auf die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen verwiesen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist unter anderem der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung sanierungspflichtig. Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 – 7 B 12.08 – juris Rn. 3; Senatsbeschlüsse vom 16.08.2022 – 10 S 2801/21 – juris Rn. 66 und vom 11.08.2015 – 10 S 980/15 – juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2025 – 8 A 10815/24.OVG – juris Rn. 29 f. m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 – 16 A 1686/09 – juris m. w. N.). Ausreichend ist insoweit ein maßgeblicher Mitverursachungsbeitrag des in Anspruch Genommenen (Senatsbeschluss vom 16.08.2022 – 10 S 2801/21 – juris Rn. 66 m. w. N.).
Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der Herangezogene überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung“ für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr (dazu Senatsurteile vom 13.03.2014 – 10 S 2210/12 – juris und vom 18.12.2012 – 10 S 744/12 – juris Rn. 36) rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist. In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden (BayVGH, Beschluss vom 22.05.2009 – 22 ZB 08.1820 – juris m. w. N.). Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 16.08.2022 – 10 S 2801/21 – juris Rn. 66 und vom 11.08.2015 – 10 S 980/15 – juris Rn. 13 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 30.11.2022 – 24 CS 22.2140 – juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 – 16 A 1686/09 – juris m. w. N.).
Nach diesem Maßstab hat der Antragsgegner die Antragstellerin voraussichtlich zu Recht für die Durchführung einer Detailuntersuchung in Anspruch genommen. Dabei lässt der Senat offen, ob nachträgliche Umstände bei der Prüfung von § 9 Abs. 2 BBodSchG im Verfahren gegen den Kostenbescheid zu berücksichtigen sind. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin sämtliche – ex post – zum jetzigen Zeitpunkt erkennbaren Umstände berücksichtigt, auf die sich die Antragstellerin beruft oder die für sie sprechen, jedoch auf Seiten des Antragsgegners nur bereits ex ante erkennbare Umstände, dürfte sich – mit dem Verwaltungsgericht – die Detailuntersuchungsanordnung als materiell rechtmäßig erweisen.
aa) Das Verwaltungsgericht, das denselben Maßstab seiner Prüfung zugrunde gelegt hat, hat mustergültig dargelegt, dass sich voraussichtlich hinreichende Indiztatsachen jedenfalls für einen erheblichen Verursachungsbeitrag der Antragstellerin ergeben. Es hat dabei seine Prüfung in vier Schritte unterteilt: Zunächst hat es festgestellt, dass einige der die Antragstellerin in den Jahren 2006 bis 2008 beliefernden Papierfabriken PFAS-haltige Papierschlämme abgegeben haben (erstens). Diese dürften auf dem Betrieb der Antragstellerin mit Kompost vermischt (zweitens) und jedenfalls auf einen erheblichen Teil der im Teilbearbeitungsgebiet liegenden Flächen ausgebracht worden sein (drittens). Ergänzend werde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2023 (dort S. 9-13) verwiesen. Abschließend hat es ausgeführt, dass Einwendungen der Antragstellerin gegen das mengenmäßige Potenzial der Papierschlämme als erheblicher Gesamtverursachungsbeitrag voraussichtlich nicht durchgreifen (viertens).
Die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerin beziehen sich im Wesentlichen auf Einzelaspekte, ohne dass damit die Annahme, es lägen voraussichtlich hinreichende objektive Anhaltspunkte für einen erheblichen Verursachungsbeitrag vor, erschüttert wird. Dabei ist zweierlei zu beachten: Zum einen sind die Gerichte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens notwendig auf eine summarische Prüfung beschränkt. Zum anderen begrenzt das materielle Recht die Anforderungen an die Inanspruchnahme als Verhaltensstörerin. Denn die Detailuntersuchung gehört – wie ausgeführt – zur Phase der Gefährdungsabschätzung, in der auch derjenige in Anspruch genommen werden kann, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist. Es genügt, wenn zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien für einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag vorhanden sind. Diese limitierenden Faktoren bei der Prüfung der Verursachereigenschaft berücksichtigt die Beschwerde nicht hinreichend.
Dies zugrunde gelegt ist aus Sicht des Senats entscheidend, dass zum einen eine auffällige – wenn auch nicht in der Eindeutigkeit wie bei den anderen beiden Teilbearbeitungsgebieten (vgl. dazu insb. Senatsbeschlüsse vom 11.08.2015 – 10 S 980/15 – und – 10 S 1131/15 – sowie vom 29.03.2019 – 10 S 2788/17 – jeweils juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 24.10.2017 – 6 K 791/16 – und – 6 K 2064/16 – jeweils juris) – Korrelation zwischen stark belasteten Flächen und der Ausbringung des Kompostgemischs durch die Antragstellerin besteht und zum anderen nach der nicht bestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts keine mit dem Kompostgemisch beaufschlagten Flächen festgestellt wurden, die nicht eine Belastung oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle aufweisen. Hinsichtlich der Korrelation zwischen Beaufschlagung und Belastung wird auf die detaillierten Ausführungen des angegriffenen Beschlusses (dort S. 37-43) Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch (vgl. näher unten bei (1)).
Entscheidend ist zudem, dass die Antragstellerin durch ihr gefahrgeneigtes Handeln die Gefahrenschwelle überschritten hat. Im Hinblick auf die Zurechnung des Schadensfalls zu einem Verursacher ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung – wie ausgeführt – zu berücksichtigen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2025 – 8 A 10815/24.OVG – juris Rn. 30 m. w. N.). Vorliegend war der Vertrieb und das Ausbringen von mit Papierschlämmen versetztem Kompost von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden. Die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung solcher Materialien – zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung – ist bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet. Dies zeigt sich nicht zuletzt in dem Geschäftsmodell der Antragstellerin, wonach die Anlieferung und Aufbringung von mit Papierschlämmen versetztem Material für die Landwirte kostenfrei war, sowie in dem Umstand, dass die Deponierung von Papierschlämmen etwa seit dem Jahr 2005 nicht mehr zulässig war. Dies belegt, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials gehandelt hat (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15 – juris Rn. 26).
Die Antragstellerin hat zudem jahrelang deutlich mehr Papierfasern, als sie 1999 bzw. 2002 angezeigt hat, von deutlich mehr Firmen (mindestens 14) als nur der einen in der Anzeige genannten Firma und zudem eine andere Art Faserabfälle als die angezeigte angenommen. Dabei hat sie erhebliche Erlöse aus der Abnahme der Papierfasern von der Papierindustrie erhalten (vgl. dazu näher der Abschlussbericht des Ermittlungsverfahrens vom 17.06.2016 – im Folgenden: Abschlussbericht Ermittlungsverfahren -, S. 74 ff., danach hat die Antragstellerin beispielweise für das Jahr 2005 Umsatzerlöse durch die Abnahme von Papierschlämmen in Höhe von 1.408.989,43 Euro erzielt; vgl. dazu auch LG Baden-Baden, Urteil vom 25.07.2024 – 3 O 319/17 – juris Rn. 228). Immissionsschutzrechtlich angezeigt waren bei der Stadt Baden-Baden in den Jahren 1999 und 2002 für die Kompostwerke Bühl-Vimbuch und Baden-Oos lediglich die Annahme und Beimischung von Faserschlamm und Papierfangstoffen in Form von „reinem Holzschliff und feinsten Holzresten aus der Zerkleinerung von Papierholz“ (Abfallschlüssel AVV 03 03 10) aus einer Papierfabrik und in einer Menge von 2.500 t pro Jahr. Jedoch hat die Antragstellerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts von mehreren Papierfabriken Schlämme in weitaus größerer Menge – zwischen 2006 und 2008 insgesamt 106.645,99 t, von denen nach eigenen Angaben der Antragstellerin jedenfalls rund 40.000 t auf den hier relevanten Anlagen in Baden-Oos und Bühl-Vimbuch umgeschlagen worden seien – angenommen, deren konkrete Zusammensetzung ihr mangels Beprobung nicht bekannt sein konnte, und als Düngemittel weitergegeben (Beschlussabdruck S. 66 f.). Die Papierfaserabfälle betrugen in den Jahren 2006 und 2007 mehr als die Hälfte des gesamten für die Kompostherstellung verwendeten Inputs der Kompostanlagen Bühl-Vimbuch und Baden-Oos (Senatsbeschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15 – juris Rn. 14). Die Nichteinhaltung der behördlichen Mengenvorgaben ebenso wie die düngemittelrechtliche Unzulässigkeit dieses Tuns lagen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, offen zu Tage. Die diesem verbotswidrigen Handeln immanente Betriebsgefahr hat sich gerade in dem hieraus entstandenen Gefahrenverdacht manifestiert.
In diesem Zusammenhang erging im Rahmen der Düngemittelverkehrskontrolle unter dem 01.10.2008 die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie am 17.10.2008 die Verfallsanordnung (beide rechtskräftig), nachdem Ermittlungen bei den die Antragstellerin beliefernden Papierfabriken und die in den Kompostieranlagen der Antragstellerin durchgeführten Kontrollen zu dem Ergebnis geführt hatten, dass dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost unter Verstoß gegen das damalige Düngemittelrecht und die Bioabfallverordnung in erheblichem Umfang aus der Papierherstellung stammende Abfälle beigemischt worden waren.
Diesen Anhaltspunkten für einen maßgeblichen Mitverursachungsbeitrag tritt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen und werden diese durch weitere Punkte zusätzlich untermauert. Insbesondere wurden bei insgesamt fünf Papierfabriken, die die Antragstellerin beliefert haben, PFAS festgestellt. Dabei hat eine nachweislich PFAS zur Papierveredelung verwendet, die anderen haben Altpapier verarbeitet. Hinsichtlich der weiteren Papierfabriken fehlt es jedenfalls teilweise an Beprobungen auf PFAS für den maßgeblichen Zeitraum. Auch die Beschwerde macht – mit Ausnahme zur Papierfabrik S. – keine Angaben zu den Abfällen der weiteren Papierfabriken sowie dazu, welche konkreten Mengen in welcher Zusammensetzung von den einzelnen Papierfabriken auf die jeweiligen Flächen ausgebracht worden sind.
Schließlich haben die Untersuchungen in den anderen beiden Teilbearbeitungsgebieten ergeben, dass auch dort diejenigen Flächen, die mit dem Kompostgemisch der Antragstellerin beaufschlagt wurden, PFAS belastet sind. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid des Landratsamts vom 25.03.2020 (dort S. 10-12) und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.12.2020 (dort S. 6-10) und vom 17.11.2023 (dort S. 9-12) (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe vermögen die tragfähigen Indizien für einen Ursachenzusammenhang nicht zu erschüttern. Dazu im Einzelnen:
(1) Das Verwaltungsgericht hat sich mustergültig mit dem Zusammenhang von Beaufschlagung mit dem Kompostgemisch der Antragstellerin und PFAS-Belastungen im Teilbearbeitungsgebiet befasst (vgl. im Einzelnen Beschlussabdruck S. 37-43).
Die Antragstellerin wendet dagegen ein, ein Indiz dafür, dass die aufgebrachten Kompostgemische „belastet“ gewesen seien, ergäbe sich allenfalls dann, wenn sich eine klare Korrelation feststellen ließe zwischen belasteten Flächen, auf die nur Papierschlämme aufgebracht worden seien, und unbelasteten Flächen, auf die keine Papierfaserabfälle aufgebracht worden seien. Eine solche Korrelation sei nicht festzustellen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auflistung von Flächen lasse deutlich erkennen, dass es in relevanter Anzahl belastete Flächen gebe, die mit Papierfaserschlämmen und mit Klärschlamm oder nicht mit Papierfaserschlämmen beaufschlagt worden seien (vgl. Beschwerdebegründung S. 34).
Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Darlegungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Es fehlt an der gebotenen substantiierten Auseinandersetzung mit den Darstellungen des Verwaltungsgerichts. So hat das Verwaltungsgericht eine differenzierte Betrachtung der im Rahmen der orientierenden Untersuchung beprobten Flächen und der Befragung insbesondere der Bewirtschafter angestellt. Es hat 38 Flächen im Teilbearbeitungsgebiet benannt, die mit Kompost oder Kompostgemisch beaufschlagt worden seien, die mit PFAS oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle belastet seien. Weiter hat es 15 belastete Flächen festgestellt, die in der Nachbarschaft einer dieser Flächen stünden, ohne dass die Bewirtschaftungshistorie einen Anhaltspunkt für die Beaufschlagung mit Kompostgemisch ergeben hätte, sowie weitere 33 belastete Flächen, bei denen die Befragung der Landwirte eine Beaufschlagung mit Klärschlamm und Kompostgemisch ergeben habe.
Das Verwaltungsgericht hat zwar auch 24 belastete Flächen herausgearbeitet, die ohne eine erkennbare Beaufschlagung von Kompostgemisch und ohne einen erkennbaren Zusammenhang mit der Bewirtschaftungshistorie beaufschlagter und belasteter Flächen stünden. Zudem hat es ausgeführt, dass es nach Aktenlage Flächen gebe, deren Bewirtschaftungshistorie offenbar noch nicht erforscht worden sei, und der Antragsgegner für die Feststellung, nur die beaufschlagten Flächen wiesen PFAS-Belastungen auf, zumindest bislang keine hinreichende Grundlage geschaffen habe. Allerdings, so das Verwaltungsgericht weiter, ergebe der Untersuchungsbefund zwei weitere Anhaltspunkte für einen Mitverursachungsbeitrag der Antragstellerin: Zum einen habe der Antragsgegner keine unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle belastete Fläche feststellen können, die mit dem Kompostgemisch der Antragstellerin beaufschlagt worden sei. Zwar möge dies auch dem Umstand geschuldet sein, dass der Antragsgegner nur wenig Veranlassung gehabt habe, unbelastete Flächen zu untersuchen. Gleichwohl könne bei 34 (konkret bezeichneten) Flächen jeweils keine Belastung oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle und kein Hinweis auf eine Beaufschlagung mit Kompost oder Kompostgemisch gefunden werden. Dies lege den Schluss nahe, dass das Kompostgemisch für die Belastungen zumindest zu einem erheblichen Teil verantwortlich sei. In diese Richtung weise zum anderen die erhebliche Zahl der Flächen, die mit Kompost oder Kompostgemisch beaufschlagt worden seien und eine Belastung oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle aufwiesen. Mit diesen differenzierten einzelfallbezogenen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie stellt dem lediglich die – nicht näher begründete – Behauptung gegenüber, ein Indiz für die Belastung des Kompostmaterials läge nur vor, wenn eine Korrelation zwischen belasteten Flächen mit Papierschlammaufbringung und unbelasteten Flächen ohne Papierschlammaufbringung festzustellen sei.
Ungeachtet dessen überzeugt das Vorbringen auch in der Sache nicht. Zutreffend ist, dass die von der Antragstellerin verlangte Korrelation einen eindeutigeren Hinweis für einen erheblichen Verursachungsbeitrag darstellen würde. Jedoch kann auch der vom Verwaltungsgericht beschriebene differenzierte Befund als Indiz für einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag dienen. Diese Feststellungen sind bei gebotener Gesamtbetrachtung mit anderen objektiven Anhaltspunkten – wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat (vgl. Beschlussabdruck S. 29-45) – geeignet, einen gesicherten Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Antragstellerin und der Belastung zumindest im Sinne eines erheblichen Mitverursachungsbeitrags anzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass – worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – keine überzogenen Anforderungen an die Indiztatsachen zur Begründung eines hinreichenden Verdachts im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zu stellen sind. Voraussetzung für die Anordnung einer Detailuntersuchung ist nicht, dass bereits der abschließende Nachweis für die Verursachereigenschaft erbracht werden kann. Es genügen objektive Anhaltspunkte auch für einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag.
Im Übrigen nimmt die Beschwerde nicht in den Blick, dass das Verwaltungsgericht überzeugend auf die Feststellung im Bescheid vom 25.03.2020 verwiesen hat, wonach es eine auffällige Konzentration hochbelasteter Flächen um das Kompostwerk der Antragstellerin in Bühl-Vimbuch gebe. Demnach befinde sich das Zentrum der Belastung im Teilbearbeitungsgebiet nur in etwa 500 m östlicher Richtung vom Betriebsstandort. Dieser Umstand ist insbesondere in Zusammenschau mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass keine unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle belastete Fläche festgestellt worden sei, die mit dem Kompostgemisch beaufschlagt worden wäre, und eine erhebliche Anzahl der oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle belasteten Flächen den Befragungen zufolge jedenfalls auch mit dem Kompostgemisch beaufschlagt wurden, ein weiteres Indiz für einen Ursachenzusammenhang.
Der Einwand der Antragstellerin, die Zeugenbefragungen zur Feststellung der Bewirtschaftungshistorie seien in Hinblick auf den Zeitraum zwischen Beaufschlagung und Befragung und die nicht immer klare Abgrenzung der einzelnen Ackerschläge mit Unsicherheiten behaftet, ist nicht geeignet, die ermittelte Bewirtschaftungshistorie durchgreifend in Frage zu stellen. Das Vorbringen erschöpft sich in diesem allgemeinen Einwand, ohne aber ansatzweise darzutun, dass die Bewirtschaftungshistorie bezogen auf die vom Verwaltungsgericht benannten Flächen sich anders gestaltete als dargestellt.
Bei der weiteren Rüge, es sei nur ein Teil der Flächen im Teilbearbeitungsgebiet untersucht worden, berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand in seine Erwägungen eingestellt hat. So hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es gebe nach Aktenlage Flächen, deren Bewirtschaftungshistorie offenbar nicht erforscht worden sei, und der Antragsgegner für die in den Verfahren betreffend die beiden weiteren Teilbearbeitungsgebiete getroffenen Feststellung, dass nur die beaufschlagten Flächen auch PFAS-Belastungen aufwiesen, zumindest bislang keine hinreichende Grundlage geschaffen habe. Aus dem Untersuchungsbefund entnimmt das Verwaltungsgericht aber – wie ausgeführt – zwei weitere Anhaltspunkte für einen Mitverursachungsbeitrag der Antragstellerin: Zum einen habe der Antragsgegner keine unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle belastete Fläche feststellen können, die mit dem Kompostgemisch beaufschlagt worden wäre. Zum anderen auch die erhebliche Zahl der Flächen, die nach den Auskünften anlässlich der Befragungen mit Kompost oder Kompostgemisch beaufschlagt worden seien und eine Belastung oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle aufwiesen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
(2) Das Verwaltungsgericht hat zur Feststellung, dass das belastete Kompostgemisch auf mittlerweile hochbelastete Flächen im Teilbearbeitungsgebiet ausgebracht worden sei, ergänzend ausgeführt, dass in den den belasteten Flächen entnommenen Proben erhebliche Konzentrationen an polyfluorierten PFAS, sog. Präkursoren (Vorläuferverbindungen), sowie Diisopropylnaphthalin (DIPN) hätten nachgewiesen werden können. Dagegen wendet die Antragstellerin ein, dass die relevanten Präkursoren nicht nur in der Papierindustrie eingesetzt würden und auch in Klärschlamm festgestellt worden seien, so dass die Existenz von Präkursoren kein Indiz für die Verursachereigenschaft sei. Entsprechendes gelte für das Vorhandensein von DIPN, zumal dieses ohnehin nur auf sehr wenigen Flächen festgestellt worden sei.
Der Antragstellerin ist insoweit zuzugeben, dass ein eindeutiger Zusammenhang von Präkursoren sowie DIPN mit dem eingesetzten Papierschlämmen auf den Flächen im Teilbearbeitungsgebiet gegebenenfalls noch der weiteren Aufklärung bedarf und nach derzeitigem Stand andere Ursachen für deren Vorhandensein wohl nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Allerdings setzt sich die Beschwerde nur unzureichend mit den einzelfallbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf die Präkursoren eine differenzierte Betrachtung vorgenommen. Im Ergebnis hat es schlüssig darauf abgestellt, dass die vorliegenden Ergebnisse mit den Befunden hinsichtlich der Teilbearbeitungsgebiete Hügelsheim und Sandweier übereinstimmten, für die die Beaufschlagung mit dem von der Antragsstellerin vertriebenen Kompostgemisch als Ursache habe festgestellt werden können. Zudem seien die Präkursoren in dem jedenfalls von der B. GmbH verwendeten Barrieremittel ZONYL nachgewiesen worden. Zwar sei die Zahl der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2020 vorhandenen TOP-Assay-Untersuchungen noch gering gewesen (vgl. TOP-Assay-Untersuchung: Analyseverfahren zur summarischen Erfassung von derzeit mangels Verfügbarkeit von analytischen Standards nicht mit der Einzelstoffanalytik messbaren polyfluorierten Verbindungen, einer Teilmenge der PFAS; vgl. dazu Studie der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg – im Folgenden: LUBW – zur Aussagekraft des Total Oxidizable Precursor-Assays (TOP-Assay) von methanolischen Bodenextrakten und wässrigen Eluaten, 2022, abrufbar unter https://pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/10410). Allerdings sollte die weitere Eruierung der Spektren gerade der Durchführung der Detailuntersuchung vorbehalten werden und dürften insoweit keine überzogenen Anforderungen an die Indiztatsachen gestellt werden. Mit diesen einzelfallbezogenen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander.
Die Beschwerde nimmt insoweit auch nicht in den Blick, dass das Verwaltungsgericht ergänzend ausdrücklich die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.11.2023 (dort S. 9-13) in Bezug nimmt. Dort wird hierzu ausgeführt, die Vergleichbarkeit der Befunde (u. a. Spektrum der verschiedenen PFAS-Verbindungen) weise darauf hin, dass die kennzeichnende PFAS-Belastung in den untersuchten Teilbearbeitungsgebieten auf die gleiche Art von Quelle zurückzuführen sei, und ein Schadstoffmuster mit vergleichsweise hohen Anteilen an kurz- und langkettigen PFAS nicht mit einem Eintrag aus Klärschlamm erklärt werden könne.
Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen zu DIPN. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf einen Bericht des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin darauf abgestellt, dass DIPN als Kernlösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibepapieren eingesetzt werde, somit auch in das Altpapierrecycling gelange und daher als brauchbarer Indikator für Recyclingpapierfasern gelte. Ferner sei bei der Fläche VIM 5, bei der nach Aussage des bewirtschaftenden Landwirts auch Kompostgemisch aufgebracht worden sei, DIPN in erheblicher Konzentration von 1.000 μg/kg festgestellt worden. Dem setzt die Antragstellerin lediglich allgemein entgegen, dass DIPN auch für die Verkapselung von Pestiziden in der Landwirtschaft sowie bei der Saatgutbehandlung eingesetzt werde. Jedoch führt sie hierzu weder Belege an, noch macht sie bezogen auf die Flächen, auf denen DIPN im Teilbearbeitungsgebiet festgestellt wurde, geltend, dass entsprechende Produkte eingesetzt worden wären.
(3) Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Indizienbeweisführung sei sowohl mit Blick auf die Ursachenkette, die mit dem Einsatz PFAS-haltiger Veredelungsmittel in der Papierproduktion beginne, als auch auf die Ursachenkette, die auf altpapierverarbeitende Papierfabriken zurückführe, nicht tragfähig, da die aufgebrachten Mengen nicht geeignet seien, die in der Region festgestellte Flächenlast zu erklären (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 21-32).
Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die Ursachen für den Umfang der PFAS-Belastung im Hinblick auf das Ausmaß der betroffenen Flächen und in quantitativer Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sein dürften. Die Analysen der Papierschlämme der untersuchten Papierfabriken ergeben jedenfalls im Vergleich zu den erheblichen PFAS-Funden auf den kontaminierten Grundstücken verhältnismäßig geringe Werte, auch bleiben offene Fragen im Hinblick darauf, von welchen Papierfabriken in welchem Umfang derart stark verunreinigte Papierschlämme abgegeben wurden. Zudem liegen nicht für alle Papierfabriken, von denen die Antragstellerin Papierfaserabfälle erhalten hat, Analysen auf PFAS vor. Für die Anordnung einer Detailuntersuchung genügt es – wie ausgeführt – aber, dass objektive Indizien für die Verursachereigenschaft vorliegen, ohne dass schon der endgültige Nachweis für die erhebliche (Mit-)Verursachung erbracht ist.
Zudem betrachtet die von der Antragstellerin vorgenommene quantitative Argumentation den Sachverhalt nur unvollständig. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht und bezogen darauf, dass nur von einem Teil der Papierfabriken, von denen die Antragstellerin Papierschlämme abgenommen hat, Proben auf PFAS aus dem maßgeblichen Zeitraum vorliegen. Ferner ist nach derzeitigem Stand keine ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die Boden- und Grundwasserkontaminationen ersichtlich (vgl. dazu näher unten bb)). Hierzu im Einzelnen:
(3.a)) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass einige der die Antragstellerin in den Jahren 2006 bis 2008 beliefernden Papierfabriken PFAS-haltige Papierschlämme abgegeben hätten. Dagegen bringt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht habe als einzige Fabrik, in der nachweislich PFAS-haltiges Material zur Papierveredelung eingesetzt worden sein solle, die B. GmbH genannt. Die von dieser in den Jahren 2006 bis 2008 angenommenen rund 6.423,1 t Papierfaserschlämme seien nach der erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme quantitativ nicht dazu geeignet gewesen, die in der Region festgestellten Belastungen zu erklären. Rechnerisch betrachtet lasse sich das in der Region feststellbare Schadensbild maximal zu 1/8 auf diese Ursachenkette zurückführen (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 21-24, 29 f.).
Damit erschüttert die Antragstellerin die auf objektive Indizien gestützte Ursachenkette jedoch nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt, dass den Berechnungen nur wenig Aussagekraft zukomme. Sie beruhten auf der Prämisse, dass das Material auf der Deponie M. und das an die Antragstellerin abgegebene Material gleich hoch belastet sei. Dies mag bezogen auf das von der B. GmbH abgenommene Material naheliegen, ist aber auch insoweit nicht belegt. Ferner wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin nicht nur von dieser Papierfabrik, sondern von insgesamt mindestens 14 Papierfabriken Papierschlämme in erheblich größerem Umfang als die berücksichtigten 6.423,1 t und wohl auch über einen längeren Zeitraum abgenommen und aufgebracht hat. Auch hat das Verwaltungsgericht angeführt, dass diese Papierfabrik nicht die einzige Papierfabrik sein dürfte, die PFAS-belastete Papierschlämme an die Antragstellerin abgegeben habe. Zudem kann der Beschwerde nicht entnommen werden, welche Papierfaserabfälle von welcher Papierfabrik und in welcher Menge auf die einzelnen Flächen aufgebracht worden sind.
Nach Aktenlage hat die Antragstellerin ferner bereits vor dem Jahr 2006 Papierfaserabfälle von der Papierindustrie in größeren Mengen abgenommen, wie der Erlös von 1.409.989,43 Euro aus der Abnahme von Papierfasern eindrucksvoll zeigt (vgl. dazu Abschlussbericht Ermittlungsverfahren, S. 76, sowie Erwiderung vom 23.01.2026, S. 13-18). Dies wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Berechnung legt zudem nur Mengen zugrunde, bei denen eine Belastung mit PFAS nachgewiesen worden sei. Dies bildet den Sachverhalt indes nur unvollständig ab, denn insbesondere wird nicht berücksichtigt, dass nur von einem Teil der die Antragstellerin beliefernden Papierfabriken und zudem nur für bestimmte Zeiträume überhaupt Analysen auf PFAS vorlägen (vgl. hierzu detailliert Abschlussbericht Ermittlungsverfahren, S. 27-41).
Die Antragstellerin wendet dagegen ein, dass PFAS-Belastungen nicht pauschal unterstellt werden könnten, zumal für eine Papierfabrik gegenteilige Nachweise vorlägen. So habe die Papierfabrik S., die zwischen 2006 und 2008 an die Antragstellerin rund 42.000 t Papierfaserabfälle geliefert und ihre Abfallstoffe seit dem Jahr 2006 auf PFOA und PFOS analysiert habe, keine relevanten Belastungen festgestellt. Die fehlenden Analysen bestätigen jedoch nur, dass es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für eine (allein) quantitative Betrachtung fehlt. Erforderlich ist daher umso mehr eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Dabei sind die unvollständigen Analyseergebnisse einzustellen.
Ferner spiegeln die unvollständigen Analysen die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachweisführung im konkreten Schadensfall wider, bei dem die Ermittlungen erst Jahre nach Ausbringen der Papierfaserabfälle einsetzten. Dies beruhte auch maßgeblich auf dem Geschäftsmodell der Antragstellerin, bei dem im großen Umfang nicht angezeigte und nicht genehmigungsfähige Papierfaserabfälle auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht worden sind. Weder die Papierfabriken – mit Ausnahme von S. – noch die Entsorgungsfirmen, über die die Antragstellerin die Papierfaserabfälle überwiegend bezogen hat, noch die Antragstellerin haben vor 2008 Analysen auf PFAS in Papierfaserabfällen in Auftrag gegeben (vgl. Abschlussbericht Ermittlungsverfahren, S. 89).
Aus dem Vorbringen, bei der Papierfabrik S. seien bereits ab 2006 Abfallstoffe auf PFOA und PFOS untersucht und zwischen 2006 und 2008 seien keine relevanten Belastungen festgestellt worden, kann nicht zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass Papierfaserabfälle, die von mindestens 13 weiteren Papierfabriken abgenommen wurden, nicht mit PFAS belastet gewesen sind. Aus dem Abschlussbericht des Ermittlungsverfahrens (dort S. 40, 66, 89) ergibt sich vielmehr, dass nur die Firma S. die Abfallstoffe auf PFOA und PFOS untersuchen ließ. Der Bericht (dort S. 35) weist ferner darauf hin, dass auch bei der Firma S. erst ab 2014 die Anzahl der analysierten Einzelsubstanzen erhöht wurde, zuvor lediglich auf PFOA und PFOS untersucht worden war und für den Zeitraum 2006 bis 2008 überdies keine Einsatzstofflisten der verwendeten Zuschlagstoffe und Chemikalien vorliegen.
(3.b)) Die Antragstellerin wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend danach differenziert, ob die PFAS-Belastung infolge des Einsatzes PFAS-haltigen Materials zur Papierveredelung oder infolge des Einsatzes von Altpapier in der Papierproduktion erfolge, und die Indizienbeweisführung hinsichtlich einer Ursachenkette, die auf altpapierverarbeitende Papierfabriken zurückführt, sei nicht ansatzweise tragfähig. Lege man die aus Fachpublikationen abzuleitende PFAS-Belastung von Altpapieren zugrunde, so sei die aufgebrachte Menge an Papierschlämmen nicht ansatzweise dazu geeignet, die in der Region feststellbare Flächenlast zu erklären (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 24-30).
Damit erschüttert die Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Aus Sicht des Senats ist zwar die zugrunde gelegte Prämisse der Antragstellerin, dass bei einem Eintrag von PFAS in den Produktionsprozess durch die Verwendung von Altpapier die relativen Belastungen regelmäßig geringer als bei einem Einsatz PFAS-haltiger Veredelungsmittel im Produktionsprozess seien, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Dies bedarf gegebenenfalls der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Allerdings weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass keine Angaben zur Höhe der in den Proben festgestellten Belastungen gemacht wurden und auch lediglich bei fünf altpapiereinsetzenden Fabriken in Proben (teilweise) PFAS festgestellt wurde. Nach Aktenlage liegen – wie bereits ausgeführt – nur von einem Teil der Papierfabriken, die die Antragstellerin im relevanten Zeitraum beliefert haben, überhaupt Proben und Analysen auf PFAS vor. Dem Beschwerdevorbringen ist überdies – über die PFAS-haltige Veredelungsmittel einsetzende B. GmbH sowie die vom Verwaltungsgericht genannten fünf altpapiereinsetzenden Papierfabriken hinaus – nichts zum Produktionsverfahren der weiteren die Antragstellerin beliefernden Papierfabriken zu entnehmen. Ein vollständiges Bild darüber, ob und in welchem Umfang die von der Antragstellerin abgenommenen Papierschlämme mit PFAS belastet waren, besteht daher nicht. Einer rein quantitativen Betrachtung fehlt es daher an einer hinreichend belastbaren Grundlage.
Vor diesem Hintergrund greifen die weiteren Rügen der Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Einwand, Papierschlämme seien noch im Jahr 2004 bundesweit in erheblichem Umfang bodenbezogen verwertet und auch kompostiert worden, so dass es auch andernorts zu hohen Belastungen hätte kommen müssen, seien unverständlich. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, eine generell hohe Belastung von Papierschlämmen mit PFAS könne nicht pauschal unterstellt werden, sei nur insoweit richtig, als sie sich auf diejenigen PFAS-Belastungen beziehe, die aus der Verwendung von Veredelungsmitteln im Produktionsprozess stammten. Sie treffe jedoch nicht auf PFAS-Belastungen zu, die auf den Einsatz von Altpapier im Produktionsprozess zurückzuführen seien. Es könne wohl ausgeschlossen werden, dass PFAS-belastetes Altpapier ausschließlich in den vier genannten Papierfabriken und sonst nirgendwo im Bundesgebiet eingesetzt worden sei.
Es erschließt sich dem Senat zudem nicht, dass die PFAS-Belastung bei altpapiereinsetzenden Papierfabriken nicht unterschiedlich hoch sein kann, denn dies dürfte wohl auch von dem jeweiligen Produktionsprozess sowie Menge und Art des eingesetzten Altpapiers abhängen. Schließlich führt die Aussage der Antragstellerin, noch im Jahr 2004 seien bundesweit Papierschlämme in erheblichem Umfang bodenbezogen verwertet worden, weshalb vergleichbare Belastungen bundesweit zu erwarten wären, nicht weiter. Der Antragsgegner hat hierzu überzeugend dargelegt, dass die Verwertung sich lediglich auf Holzreste und Holzschliff bezogen habe, die Ausbringung von Papierfaserschlämmen oder Schlämmen aus der Kläranlage von Papierfabriken hingegen nicht genehmigungsfähig gewesen sei.
(3.c)) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Indizienbeweisführung sei nicht tragfähig, wenn sie das gesamte Schadensbild offenbar nicht erklären könne, und damit eine weitere Schadensursache bestehen müsse, diese aber nicht bekannt sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 30-32), stützt sie sich auf eine quantitative Betrachtung, die – wie ausgeführt – nicht zu überzeugen vermag.
Aus denselben Gründen ist auch dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu folgen, es spreche viel dafür, dass die andere – möglicherweise noch unbekannte – Ursache die alleinige Ursache sei, wenn die Aufbringung von Papierschlämmen als alleinige Ursache des Gesamtschadens aufgrund der Massenberechnungen und der fehlenden Beaufschlagung hoch belasteter Flächen durch Papierschlamm nicht in Betracht komme.
Im Übrigen haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt, dass zum einen tragfähige objektive Indizien für einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Antragstellerin vorliegen und zum anderen andere Ursachen als die Kompostaufbringung für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kommen. Der Antragstellerin ist zwar – wie bereits ausgeführt – zuzugeben, dass die Ursachen für den Umfang der PFAS-Belastung im Hinblick auf das Ausmaß der betroffenen Flächen und in quantitativer Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sind. Es gibt aber voraussichtlich zahlreiche objektive Indizien dafür, dass das im Auftrag der Antragstellerin rechtswidrig und im Übermaß ausgebrachte Material wesentlich zur PFAS-Kontamination beigetragen hat, so dass die Antragstellerin nach derzeitigem Sach- und Streitstand als Hauptverursacherin erscheint. Nach derzeitigem Sachstand ist auch für das vorliegende Teilbearbeitungsgebiet keine ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die Boden- und Grundwasserverunreinigung ersichtlich (vgl. ebenso Senatsbeschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15 – juris Rn. 21). Ernsthaft in Betracht kommen alternative Ursachen vielmehr grundsätzlich nur dann, wenn für sie ebenfalls tragfähige objektive Indizien vorliegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Dafür ist auch der Beschwerde nichts zu entnehmen. Soweit sie das Aufbringen von Klärschlamm als anderweitige Ursache anführt, vermögen diese die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern (vgl. dazu näher unten bei bb)).
(4) Die Antragstellerin wendet weiter ein, es gebe keine Erkenntnisse dazu, dass die verarbeiteten Papierschlämme belastet gewesen seien. Die beiden 2007 entnommenen und 2014 untersuchten Kompostproben aus dem Betrieb der Antragstellerin hätten lediglich eine PFAS-Belastung, wie sie der Hintergrundbelastung entspräche, ergeben. Zudem seien die Proben nicht aus dem Kompostgemisch, das auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht worden sei, sondern aus Säcken entnommen worden, die für Kleinabnehmer bestimmt gewesen seien (Beschwerdebegründung S. 32 f.).
Mit diesem Vorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts eines gesicherten Ursachenzusammenhangs nicht durchgreifend in Frage gestellt. Im Beschwerdeverfahren kann zwar nicht abschließend beurteilt werden, ob die Belastungen des Komposts nur in Höhe der Hintergrundbelastung festgestellt wurden. Dafür könnte sprechen, dass im Abschussbericht des Ermittlungsverfahrens (dort S. 29) ausgeführt wird, bei den beiden Proben seien jeweils im Eluat geringe Spuren von PFAS (PFUA, PFOS) festgestellt worden. Auch ist der Antragstellerin zuzugeben, dass im Abschlussbericht des Ermittlungsverfahrens (dort S. 29 f.) festgehalten ist, dass die Proben aus Kompost in 50-Liter-Säcken erhoben worden seien, dieses Material für Kleinabnehmer bestimmt und nicht identisch mit dem Kompostgemisch sei, welches lose an die Landwirte abgegeben worden sei. Die Indiziengrundlage wird dadurch abgeschwächt.
Angesichts der weiteren objektiven Anhaltspunkte für eine Mitverursachung durch das Kompostgemisch der Antragstellerin vermag dies die Indizienkette aber nicht zu unterbrechen, so dass gleichwohl von einem gesicherten Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Etwas anderes wäre lediglich dann der Fall, wenn Proben des Kompostgemischs, das auf die landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht wurde, auf dem Betriebsgelände oder unmittelbar vor Aufbringung keine PFAS-Belastung bzw. nur eine Hintergrundbelastung ergeben hätten. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Nach Aktenlage fehlt es vielmehr an einer Beprobung dieses Kompostgemischs. Daher geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, wonach die bei den Proben festgestellten Belastungen nicht ansatzweise geeignet seien, die Flächenlast in der Region zu erklären. Denn nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ist der beprobte Kompost gerade nicht mit dem auf die belasteten Flächen aufgebrachten Kompostgemisch identisch.
Aus diesem Grund greift der weitere Einwand der Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Sie wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, in den Kompostproben seien Rückstände von PFAS im Gesamtgehalt und im Eluat festgestellt, und macht unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht des Ermittlungsverfahrens geltend, PFAS sei nur im Eluat festgestellt worden. Es kann daher dahinstehen, ob PFAS im Gesamtgehalt und im Eluat (so etwa Senatsbeschluss vom 11.08.2015 – 10 S 980/15 – juris Rn. 16; LG Baden-Baden, Urteil vom 25.07.2024 – 3 O 319/17 – juris Rn. 97) oder PFAS lediglich im Eluat festgestellt wurde (so im Abschlussbericht des Ermittlungsverfahrens vom 17.06.2016, S. 16). Zudem fehlt es an einem schlüssigen Vortrag dazu, was aus dem vorgebrachten Umstand folgen soll. Es liegt fern und ist auch nicht schlüssig vorgebracht, dass deshalb die gebotene Gesamtbetrachtung anders ausgefallen wäre.
bb) Das Verwaltungsgericht hat ferner ausführlich dargelegt, dass anderweitige erhebliche Mitverursachungsbeiträge voraussichtlich nicht erkennbar seien. Diese Ausführungen werden durch die dagegen vorgebrachten Einwände nicht erschüttert.
(1) Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die zeitliche Eingrenzung möglicher Verursachungsbeiträge. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass für die festgestellte Belastung Verursachungsbeiträge keine Rolle spielten, die vor dem Zeitraum zwischen 1999 und 2007 gesetzt worden seien. Ausgehend vom Grundwassermodell der LUBW lasse sich der Beginn des Eintrags im Belastungszentrum nahe dem Betrieb der Antragstellerin in Bühl-Vimbuch auf den Zeitraum zwischen 1999 und 2007 bestimmen; eine Aufbringung auf den Boden vor dem Jahr 1999 sei hingegen fernliegend. Diese im Einzelnen näher dargelegte Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
(1.a)) Soweit das Verwaltungsgericht sich zur Begründung auf die Entwicklung der PFAS-Konzentration im Baggersee Weitenung stützt, wonach der Beginn des nahezu linearen, seit 2015 gemessenen Anstiegs der PFAS-Summe sich auf das Jahr 2014 bestimmen lasse und in den Baggersee auch das Grundwasser vom Belastungszentrum nahe dem Betrieb der Antragstellerin bei Bühl-Vimbuch fließe, bringt die Antragstellerin dagegen nichts vor.
(1.b)) Die Antragstellerin wendet sich (allein) gegen die Ausbreitungsberechnung und macht geltend, dass die vom Antragsgegner aufgestellte vereinfachte Berechnung dem komplexen Ausbreitungsverhalten der PFAS nicht gerecht werde. Sie verweist auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme der R. GmbH vom 12.11.2025 und der dortigen Berechnung, nach der insgesamt 17,5 Jahre zwischen dem Aufbringzeitpunkt und dem erstmaligen Auftreten im Baggersee lägen und der Aufbringzeitpunkt daher im Jahr 1996 zu verorten sei.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn sie zeigt nicht substantiiert auf, dass und aus welchem Grund die Berechnungen des Antragsgegners sowie das Grundwassermodell der LUBW fehlerhaft wären. Die Beschwerde stellt dem lediglich eine andere Berechnung entgegen, was ernstliche Zweifel an der darauf beruhenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen vermag.
Soweit die Antragstellerin vorbringt, bei der Bestimmung des Mindestzeitraums zwischen Beaufschlagung und Auftreten der Belastungen im Baggersee müsse nicht nur die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers, sondern die Ausbreitungsgeschwindigkeit der PFAS berücksichtig werden, nimmt sie das Grundwassermodell der LUBW nicht hinreichend zur Kenntnis und fehlt es auch insoweit an der gebotenen Auseinandersetzung mit diesem.
Im Übrigen dürfte der Einwand auch in der Sache fehl gehen. Denn das Grundwassermodell der LUBW unterteilt sich in ein Strömungs- und Transportmodell. Während mit dem Strömungsmodell die Strömungsgeschwindigkeiten und Grundwasserstände berechnet werden, wird im Transportmodell die Bewegung der PFAS im gesättigten Grundwasserleiter bestimmt (vgl. LUBW, S. 15 f., 18). Dabei wird bei den Transporteigenschaften zwischen den kurzkettigen mobileren PFAS und den langkettigen PFAS (mit langsamer Transportgeschwindigkeit) unterschieden, das Sorptionsverhalten einzelner PFAS berücksichtigt und der zeitliche Verlauf des Austrags bestimmt (vgl. LUBW, S. 18, 26 ff.). Damit setzt sich im Übrigen weder die Beschwerdebegründung noch die vorgelegte Stellungnahme der R. GmbH auseinander.
Auch soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der R. GmbH vom 12.11.2025 vorbringt, das von der LUBW entwickelte Grundwassertransportmodell weiche in zunehmendem Maße von der Realität ab, weil es nach diesem Modell zu einer Auswaschung der Belastungen an der Oberfläche kommen müsste, die sich tatsächlich nicht feststellen lasse, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem Grundwassermodell der LUBW. Im Übrigen kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden, ob aus dem vorgebrachten Vergleich der Bodengehalte eine unzutreffende Berechnung der Transportgeschwindigkeit abgeleitet werden kann. Beschwerde und Stellungnahme vom 12.11.2025 lassen eine Begründung hierfür vermissen. Die Beschwerde nimmt zudem nicht in den Blick, dass die LUBW die mögliche Bedeutung von Vorläufersubstanzen, die beschränkten Kenntnisse zu diesen und deren Abbau unter Freisetzung von PFAS berücksichtigt und darauf hingewiesen hat, dass deshalb unbekannt sei, wie groß die Menge an Vorläufersubstanzen sei, die noch mobilisiert werden könne (vgl. LUBW, S. 6, 15, 17). Im Rahmen der Bandbreitenbetrachtung hat die LUBW bei Zugrundelegung ungünstiger Auftragsverhältnisse festgestellt, dass der Eintrag auf Grund der Vorläufersubstanzen auf dem Niveau von 2016 bleibe (LUBW, S. 45).
(1.c)) Die Beschwerde setzt sich ferner nicht mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.11.2023 zum Aufbringungszeitraum und zur Ausdehnung der PFAS-Fahnen auseinander, die das Verwaltungsgericht in Bezug nimmt. Dort wird ausgeführt, aus der Ausdehnung der PFC-Fahnen habe abgeleitet werden können, dass der Eintrag ins Grundwasser innerhalb der letzten (fünf bis zehn) Jahre stattgefunden habe. Einträge, die mehrere Jahrzehnte zurücklägen, hätten zu deutlich längeren PFAS-Fahnen im Grundwasser geführt. Die vorläufigen Auswertungen der Modellierung des PFAS-Transports im Grundwasser bestätigten, dass mögliche PFAS-Einträge, die deutlich länger als zehn Jahre zurücklägen, das vorliegende Schadensbild im Grundwasser nicht verursacht haben könnten. Neben der maximalen Ausdehnung der PFAS-Fahne seien auch aus den Unterschieden der einzelnen PFAS-Verbindungen und der beobachteten zeitlichen Entwicklung Rückschlüsse auf den Eintragszeitpunkt möglich.
(1.d)) Die Antragstellerin trägt unter Bezug auf die erstinstanzlich vorgelegte Stellungnahme vor, anhand der für zwei tiefe Grundwassermessstellen festgestellten mittleren Verweildauer des Grundwassers lasse sich rückrechnen, dass der Auftrag der Stoffe im Zeitraum zwischen 1954 und 2004 stattgefunden haben müsse. Daran gehe das Verwaltungsgericht vorbei, wenn es lediglich feststelle, dass die ausgewählten Grundwassermessstellen nicht im Zustrom von dem Belastungszentrum im Baggersee Weitenung lägen.
Auch damit werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum maßgeblichen Eintragungszeitraum jedoch nicht erschüttert. Denn die Beschwerde greift insoweit lediglich ein einzelnes Begründungselement des Verwaltungsgerichts an und berücksichtigt die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss vielmehr weiter ausgeführt, es handele sich um die mittlere Verweildauer und eine Aussage, dass es einen schnelleren Zustrom zum Baggersee Bühl-Weitenung nicht geben und der Schadstoffeintrag nicht schon vorher begonnen haben dürfte, lasse sich dem Vortrag nicht entnehmen. Dies sei umso gewichtiger, als der Schadstoffeintrag im Jahr der Zustellung des Widerspruchsbescheids über die Grundverfügung (2021) nach wie vor im Steigen begriffen gewesen sei. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass es für den Grundwassereintrag in den Baggersee ausschließlich auf das in der Tiefe der Messstellen befindliche Grundwasser ankommen solle. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen.
(2) Die Antragstellerin dringt nicht mit ihren Rügen betreffend die Annahme des Verwaltungsgerichts durch, es lägen belastbare Hinweise vor, dass das festgestellte spezifische Schadensbild nicht oder jedenfalls nicht erheblich durch die (teilweise erfolgte) Aufbringung von Klärschlamm verursacht worden sein könne.
(2.a)) Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls detailliert dargelegt, es sei zum einen nicht ersichtlich, dass Klärschlamm auf den belasteten Flächen seit 1999 in einer Menge ausgebracht worden sei, die sich erheblich auf das Schadensbild ausgewirkt habe, und es zum anderen keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass ältere Klärschlammausbringungen für die gemessenen Belastungen noch relevant sein könnten. Mit den einzelfallbezogenen und schlüssigen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Die Antragstellerin verweist lediglich auf ihr vorheriges Vorbringen, wonach es fehlerhaft sei, dass nur Aufbringungen ab 1999 relevant sein könnten. Dies greift indes – wie ausgeführt – nicht durch (siehe oben (1)).
Die Antragstellerin wendet sich darüber hinaus lediglich gegen die Aussage des Verwaltungsgerichts auf Seite 51 des Beschlussabdrucks, wonach Klärschlammaufbringungen vor dem Jahr 1999 als Ursache „für die über 20 Jahre später aufgetretenen massiven Verunreinigung der obersten Bodenschichten auf den hier untersuchten Flächen“ fernliegend seien. Insoweit werde übersehen, dass einerseits zwischen den ersten Feststellungen von PFAS-Belastungen in der Region Anfang der 2010er Jahre und Zeiträumen vor 1999 nur wenig mehr als zehn Jahre (nicht zwanzig Jahre) lägen und andererseits der Zeitpunkt der ersten Feststellung von PFAS-Belastungen nichts über den Zeitpunkt des Auftretens dieser Belastungen aussage. Dabei berücksichtigt die Antragstellerin den Kontext der beanstandeten Aussage des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend. Denn das Verwaltungsgericht knüpft ersichtlich an den vorherigen Satz an, wo es um Klärschlammausbringungen in den Jahren 1992 bis 1996 geht, und nimmt auf die anschließenden Ausführungen zur Probenahme- und Analysenkampagne 2015/16 Bezug. Ungeachtet dessen vermag dieser punktuelle Einwand die weitergehenden Argumente, mit denen das Verwaltungsgericht Eintragungen vor 1999 als maßgebliche Ursache ausgeschlossen hat, nicht zu entkräften. Entscheidend ist, dass die Beschwerde die Ausführungen zum Eintragungszeitraum nicht durchgreifend in Frage stellt.
(2.b)) Das Verwaltungsgericht hat überdies ausgeführt, indiziell für das Ausscheiden von Klärschlamm als anderweitige Ursache spreche der Umstand, dass in den festgestellten PFAS-Belastungen die – für die bisher identifizierten PFAS-Belastungsbereiche aufgrund des Eintrags von Klärschlamm – charakteristische PFAS-Einzelsubstanz H4PFOS (6:2-FTS) nicht in erheblicher Konzentration auftrete. Es hat insoweit auf den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2020 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 (- 6 K 2064/16 – juris Rn. 144) verwiesen. Dagegen wendet die Antragstellerin ein, dass ein klarer Zusammenhang zwischen dem Aufbringen von Klärschlamm und dem Auffinden von H4PFOS nicht gegeben sei. Untersuchungen aus Bayern zeigten, dass bei einer Mehrzahl der untersuchten Kläranlagen H4PFOS nicht oder nur in geringen Konzentrationen vorgekommen sei.
Soweit die Antragstellerin auf die – als Anlage Ast 10 vorgelegte – „Untersuchung von Kläranlagenabläufen, Vorflutern und Industrieabwässer in den Jahren 2006 bis 2008“ durch das Bayerische Landesamt für Umwelt verweist, kann daraus entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht abgeleitet werden, dass ein Zusammenhang zwischen Klärschlammaufbringung und H4PFOS nicht gegeben sei. Denn darin wird H4PFOS nur bei den Ergebnissen der Untersuchungen von Kläranlagenabläufen genannt, für die Beprobungen des Klärschlamms sind die Einzelsubstanzen jedoch nicht dargestellt, so dass daraus eine Aussage zu H4PFOS in Klärschlamm nicht getroffen werden kann. Dass das PFAS-Spektrum der Kläranlagenabläufe vergleichbar sei mit demjenigen im Klärschlamm, ist jedoch nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Dagegen sprechen vielmehr die neueren Untersuchungen in den Jahren 2021 bis 2022 in Bayern, auf die die Antragstellerin selbst verweist (https://www.lfu.bayern.de/analytik_stoffe/pfas/pfas_belastungen_in_bayern/abwasser_klaerschlamm/index.htm).
Diese neueren Untersuchungen zeigen, dass H4PFOS in höchsten Konzentrationen zwar bei den Untersuchungen der Kläranlagenabläufe nachgewiesen wurde, dass bei den Klärschlammuntersuchungen aber andere Stoffe die höchsten Konzentrationen aufwiesen und H4PFOS in geringeren Konzentrationen gemessen wurde. Demgegenüber verweist der angegriffene Beschluss unter Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2020 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 (- 6 K 2064/16 – juris Rn. 144) darauf, dass für die bisher identifizierten PFAS-Belastungsbereiche aufgrund des Eintrags von Klärschlamm H4PFOS charakteristisch gewesen sei. Ob dies zutrifft oder ob die Ergebnisse aus Bayern für die hiesigen Belastungsgebiete übertragen werden können, lässt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären. Selbst wenn aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die bisher identifizierten PFAS-Belastungsbereiche aufgrund des Eintrags von Klärschlamm H4PFOS charakteristisch sei, nicht zutreffend sein sollte, führt dies nicht dazu, dass die gesamte Indizienbeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu Mitverursachungsbeiträgen nicht mehr tragfähig wäre.
(2.c)) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beprobungen der x.äcker in Baden-Baden wenig aussagekräftig für die Herleitung des maßgeblichen Verursachungsbeitrags im vorliegenden Teilbearbeitungsgebiet sind, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Das Verwaltungsgericht hat insbesondere darauf abgestellt, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Auffüllung der x.äcker mit Klärschlamm zu ähnlichen Spektren oder zu ähnlich hohen Belastungen führen könnte wie eine Beaufschlagung. Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass der Unterschied zwischen Beaufschlagung und Auffüllung lediglich in der Menge des Materials liege und der Umstand der extrem hohen PFAS-Belastung nicht den Rückschluss zulasse, dass eine mengenmäßig geringe Beaufschlagung mit Klärschlamm nicht zu PFAS-Belastungen auf anderen Flächen habe führen können.
Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Rückschluss jedoch überhaupt nicht gezogen. Es fehlt überdies weiter an einer fachlichen Einschätzung dazu, ob und wenn ja, welche Folgerungen aus den Ergebnissen der Beprobungen der x.äcker für die Herkunft der Belastungen im Teilbearbeitungsgebiet Bühl-Vimbuch-Steinbach gezogen werden können. Ferner nimmt die Beschwerde nicht hinreichend in den Blick, dass auf zahlreichen belasteten Flächen im Teilbearbeitungsgebiet eine Aufbringung von Klärschlamm im relevanten Zeitraum nicht festgestellt werden konnte.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der weitere Vortrag der Antragstellerin zur mittlerweile von ihr anhand einer Beprobung festgestellten Belastung der x.äcker mit diPAP den angegriffenen Beschluss nicht in Zweifel zu ziehen. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, bei von ihr veranlassten Bodenproben der x.äcker sei eine diPAP-Summe von 144 µg/kg festgestellt worden. Dies bestätige, dass auch Klärschlamm mit diPAP belastet sein könne, und aus einer Belastung einer Fläche mit diPAP nicht gefolgert werden könne, dass Klärschlamm als Ursache der Belastung ausscheide. In dieser Pauschalität hat das Verwaltungsgericht eine Feststellung indes nicht getroffen. Es hat zwar die erheblichen Konzentrationen an Präkursoren (insbesondere 6:2 und 8:2 diPAP sowie dSAmPAP) als Indiz für eine Verursachung durch das Kompostgemisch angeführt, mit den einzelfallbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde indes nicht substantiiert auseinander. Im Übrigen ist festzustellen, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Ergebnisse einer Probenahme vom 26.08.2025 (Anlage Ast 13) nicht erkennen lassen, wo die Probe entnommen wurde. Die als Anlage Ast 12 vorgelegten Probenahmeprotokolle Oberboden weisen zwar die x.äcker aus, allerdings ist als Zeitpunkt der Probenahme der 15.08.2025 (und nicht 26.08.2025) genannt.
Soweit der Antragsgegner auf Unterschiede in der Konzentration von 6:2 diPAP bei den von der Antragstellerin vorgelegten Proben und den Ergebnissen bei zwei belasteten Flächen im Teilbearbeitungsgebiet hinweist, kann dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob daraus generell Hinweise auf eine Verunreinigung durch Klärschlamm bzw. Papierschlamm hergeleitet werden können.
6. Die Einwände gegen die Fristsetzungen und Regelungen in Ziffer 1.E.c., d. und f. des Bescheids vom 25.03.2020 greifen voraussichtlich nicht durch.
a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Verknüpfung der 12-Wochen-Frist für die „Beauftragung der Detailuntersuchung“ in Ziffer 1.E.c. mit dem von der behördlichen Zustimmung (Ziffer. 1.E.d.) abhängigen Fristbeginn für die Vorlage des Ergebnisberichts in Ziffer 1.E.f. sei unbestimmt.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, es werde von ihr verlangt, innerhalb von zwölf Wochen einen Sachverständigen zu beauftragen, eine Detailuntersuchung zu planen, zu betreuen und durchzuführen, obwohl der Umfang dieser Detailuntersuchung innerhalb dieser Frist weder inhaltlich – wegen der Abstimmungs- und Zustimmungserfordernisse in Ziffer 1.E.d. – noch zeitlich – wegen des unbestimmten Fristbeginns in Ziffer 1.E.f. – feststehen könne (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 17-19). Damit verkennt sie jedoch den Regelungsinhalt der Verfügung und berücksichtigt insbesondere nicht, dass das Untersuchungsprogramm in den Ziffern 1.A. bis D. konkret vorgegeben ist.
Die Regelungen in Ziffer 1.E.d. und f. enthalten nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 Satz 1 BGB) klare Vorgaben an die Antragstellerin. Die 12-Wochen-Frist in Ziffer 1.E.d. gilt zum einen für die Pflicht zur Vorlage eines schriftlichen Nachweises der verbindlichen Beauftragung der Detailuntersuchung entsprechend den Buchstaben A.-D. (Satz 1) und zum anderen für die Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung des beauftragten Sachverständigen in Ziffer 1.E.c. (Satz 2). Angeordnet ist hingegen nicht die Detailuntersuchung auch innerhalb dieser Frist durchzuführen.
Die Verfügung bestimmt zudem – wie bereits ausgeführt – in den Ziffern 1.A. bis D. im Einzelnen genau, was mit welchen konkret beschriebenen Maßnahmen zu untersuchen ist, insbesondere welche Untersuchungen oder Bohrungen bis zu welcher Tiefe sowie in welcher Art und Anzahl vorzunehmen und auf was die der Anzahl nach festgelegten Proben zu untersuchen sind. Damit steht mit Erlass der Verfügung das Untersuchungsprogramm unmissverständlich fest. Dieses Untersuchungsprogramm bildet die Grundlage und den Gegenstand für die in Ziffer 1.E.c. aufgegebene Beauftragung innerhalb von zwölf Wochen.
Das wird dadurch bestätigt, dass in Ziffer 1.E.c. ausdrücklich auf das Untersuchungsprogramm Bezug genommen wird („verbindliche Beauftragung der Detailuntersuchung […] entsprechend den Buchstanden A-D“). Dass danach die Planung der Detailuntersuchung durch den Sachverständigen zu erfolgen hat, diese mit dem Landratsamt abzustimmen ist und dessen Zustimmung bedarf, ändert nichts an den detailliert vorgegebenen Untersuchungsschritten nach Maßgabe der Ziffer 1.A. bis D. und der Bestimmtheit der aufgegebenen Verpflichtungen. Das angeordnete Untersuchungsprogramm ist Grundlage der Planung (siehe näher oben bei 4.b)).
Soweit die Antragstellerin weiter vorbringt, der Fristbeginn in Ziffer 1.E.f. für die Vorlage des Ergebnisberichts sei unbestimmt, setzt sie sich schon nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat ausgeführt, dass sich die Frist auch ohne die Zustimmung des Landratsamts als hinreichend bestimmbar erweise. Ohne Belang sei, dass sich der Kalendertag ihres Beginns erst durch diese Zustimmung ergebe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anknüpfung des Fristbeginns an die Zustimmung des Landratsamts es der Antragstellerin erschweren würde, ihr Verhalten an der Fristsetzung auszurichten. Für sie wäre mit dem Zugang der Zustimmung ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sie – von diesem Zeitpunkt an gerechnet – zwei Jahre zur Umsetzung des in Ziffer 1.A. bis D. niedergelegten, durch die Untersuchungsplanung im Einzelnen festgelegten Untersuchungsprogramms Zeit gehabt hätte. Vor Zugang der Zustimmung wäre das Fristende hingegen für ihr Verhalten unerheblich gewesen.
Dagegen bringt die Antragstellerin lediglich vor, das Fristende sei bereits vor Fristbeginn für sie von erheblicher Bedeutung, weil von ihr verlangt worden sei, die Durchführung der Detailuntersuchung bereits zu einem Zeitpunkt verbindlich zu beauftragen, in dem der Umfang und der zeitliche Aufwand der Detailuntersuchung – und damit auch deren Kostenrisiko für sie – noch von einer behördlichen Abstimmung bzw. Zustimmung abhängig gewesen sei. Damit zeigt sie aber weder auf, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit unzutreffend sind, noch, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Ergebnisberichts innerhalb von zwei Jahren nach Zustimmung des Landratsamts zur Planung bzw. der Fristbeginn unbestimmt wäre. Soweit ihr Vortrag darauf zielen sollte, die Regelung sei unangemessen, verhilft dies der Beschwerde auch nicht zum Erfolg (vgl. näher sogleich bei b)).
b) Die Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen in Ziffer 1.E.c., d. und f. dürften sich auch als angemessen erweisen. Daher kann der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – offenlassen, ob die Rechtmäßigkeit der nicht bestandskräftigen, sofort vollziehbaren Androhung der Ersatzvornahme im Rahmen einer gegen die Vollstreckungskostenverfügung gerichteten Anfechtungsklage über die Bestimmtheit hinaus zu prüfen ist.
aa) Die Antragstellerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag sowie den Wortlaut der Verfügung vom 25.03.2020 verkannt. Die Erfüllung der in Ziffer 1.E.c. verfügten Verpflichtung, innerhalb von zwölf Wochen einen Sachverständigen zu beauftragen, eine Detailuntersuchung zu planen, zu betreuen und durchzuführen, sei praktisch unmöglich gewesen. Denn einerseits böten Sachverständige in aller Regel nur die Planung und Betreuung von Detailuntersuchungen – nicht deren bauliche/technische Durchführung – an und andererseits könne kein Bauunternehmen verbindlich beauftragt werden, wenn weder der Umfang der zu beauftragenden Leistungen (Anzahl und Lage der Messstellen und Bohrungen etc.) noch der Zeitpunkt der Leistungserbringung feststehe. Die inhaltliche und zeitliche Unbestimmtheit der verlangten Maßnahmen mache die Erfüllung der Verpflichtung nach Ziffer 1.E.c. jedenfalls innerhalb einer Frist von zwölf Wochen und vor Vorliegen der Zustimmung zur Planung unmöglich (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 17-19).
Damit dringt die Antragstellerin indes nicht durch. Denn sie berücksichtigt auch insoweit nicht, dass das Untersuchungsprogramm, wie gezeigt, detailliert in Ziffer 1.A. bis D. vorgegeben ist. Zu jedem Untersuchungsschritt sind insbesondere Art und Anzahl der erforderlichen Maßnahmen exakt beschrieben und jeweils die Anzahl der Beprobungen unter Angabe der zu untersuchenden Schadstoffe angegeben. Die Untersuchungen sind auch örtlich auf das Teilbearbeitungsgebiet beschränkt und ist der Verfügung zudem ein Lageplan als Anlage 1 beigefügt, auf dem unter anderem die Standorte für die geplanten Untersuchungspunkte zum Zwecke der räumlichen Abgrenzung der Belastung (Ziff. 1.A.e.) und der Tiefenerkundung (Ziff. 1.C.b) sowie die Lage der Querriegel für die Erkundung des direkten Abstroms (Ziff. 1.B.b.) eingezeichnet sind.
Es erschließt sich nicht, dass auf dieser Grundlage nicht eine Beauftragung der dafür jeweils sachkundigen Unternehmen innerhalb von zwölf Wochen möglich sein sollte. Dabei ist auch zu beachten, dass an der zeitnahen Umsetzung der Verpflichtungen in Hinblick auf die drohende Schutzgutbeeinträchtigung (insbesondere einer drohenden Grundwasser-/Trinkwasserbeeinträchtigung) ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht und diese aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr geboten ist. Allein der Umstand, dass im Zeitpunkt der Beauftragung möglicherweise noch nicht der exakte Zeitpunkt der Durchführung der zu beauftragenden Maßnahmen sowie alle Einzelheiten der Durchführungen festgelegt sind, sondern dies erst nach der Vorlage der Planung durch den Sachverständigen und deren Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgt, dürfte nach der im Beschwerdeverfahren allein möglichen summarischer Prüfung einer Beauftragung nicht entgegenstehen.
Im Übrigen ist ein ungefährer zeitlicher Rahmen für die Durchführung den verfügten Verfahrensschritten und dem von der Antragstellerin beanstandeten Fristregime zu entnehmen. Nach der Verfügung gliedern sich die wesentlichen Verfahrensschritte mit Fristen wie folgt: 1. Beauftragung der Detailuntersuchung sowie Auftragsbestätigung des Sachverständigen innerhalb von zwölf Wochen; 2. Vorlage der Planung der Detailuntersuchung innerhalb von vier Monaten; 3. Zustimmung des Landratsamts zur Planung; 4. Durchführung anhand des Untersuchungsprogramms und der Planung und 5. Vorlage des abschließenden Ergebnisberichts innerhalb von zwei Jahren nach Zustimmung zur Planung. Zudem hätte es die Antragstellerin in der Hand gehabt, innerhalb der zwölf Wochen gestuft vorzugehen, indem sie zunächst einen Sachverständigen beauftragen und sodann auf der Grundlage dessen Planung die Fachfirmen mit der Durchführung der Detailuntersuchung beauftragen hätte können.
Aus diesen Gründen geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, die Durchführung der Detailuntersuchung sei in einem Zeitpunkt zu beauftragen gewesen, in dem der Umfang und der zeitliche Ablauf der Detailuntersuchung und damit auch das Kostenrisiko noch von einer behördlichen Abstimmung bzw. Zustimmung abgehangen hätten. Denn auch insoweit blendet sie aus, dass das Untersuchungsprogramm und die einzelnen Untersuchungsschritte mit grundsätzlicher zeitlicher Staffelung in den Ziffern 1.A. bis E. – wie beschrieben – vorgegeben sind. Das Erfordernis die Planung mit dem Landratsamt abzustimmen bzw. eine Zustimmung hierfür einzuholen, soll im Übrigen erkennbar primär sicherstellen, dass die Planung das verfügte Untersuchungsprogramm abdeckt, mithin weder dahinter zurückbleibt noch darüber hinaus geht. Die Vorgabe zielt nicht auf eine Erweiterung des Untersuchungsprogramms. Daher geht auch der Einwand der Antragstellerin, das Kostenrisiko sei für sie nicht kalkulierbar, an der Verfügung vorbei. Als einen Anhaltspunkt für die zu erwartenden Kosten konnte die Antragstellerin zudem die erwarteten Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 760.000 Euro in Ziffer 3. des Bescheids heranziehen.
bb) Zur Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme führt auch nicht, dass die Antragstellerin meint, das Nichteinhalten der Fristen durch das Landratsamt im Rahmen der Ersatzvornahme bestätige, dass die Erfüllung der Verpflichtungen in Ziffer 1.E.c., d. und f. innerhalb der verfügten Fristen nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei.
Unabhängig davon, ob dieser ex post eingetretene Umstand geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung hinsichtlich der Fristsetzung zu beeinflussen, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, weshalb dies nicht die Angemessenheit der gesetzten Fristen berührt, ohne dass sich die Antragstellerin mit diesen Erwägungen auseinandersetzt. Ihr Vorbringen genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen.
Aber auch im Ergebnis ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Der Umstand, dass die Behörden für die Ausführung der Ersatzvornahme eine längere Zeit in Anspruch nähmen, vermöge schon deswegen nicht zu überraschen, weil der Adressat mit der Erfüllung sofort nach Zustellung der Verfügung hätte beginnen können, während die Behörden sich erst Gewissheit über die Untätigkeit des Pflichtigen verschafften müssten. Hinzu komme vorliegend, dass die Antragstellerin die sofort vollziehbare Detailuntersuchungsanordnung zwar nicht befolgt, aber auch nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht habe. Dass die Durchführung der Ersatzvornahme auch im Folgenden mehr Zeit in Anspruch genommen habe als in der Fristsetzung zugrunde gelegt, dürfte maßgeblich darauf zurückzuführen sein, dass die Bodenschutzbehörden mit der Abwehr schädlicher Bodenveränderungen in ihrem gesamten Zuständigkeitsgebiet betraut seien, während die Antragstellerin lediglich diejenigen hinsichtlich des Teilbearbeitungsgebiets zu untersuchen gehabt hätte.
Dem hat die Antragstellerin, wie ausgeführt, nichts entgegengesetzt. Darüber hinaus teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Durchführung der Detailuntersuchung durch den Pflichtigen in zeitlicher Hinsicht mit der Durchführung der Detailuntersuchung im Rahmen der Ersatzvornahme nicht vergleichbar ist. Ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist dabei auch zu bedenken, dass bei einer derart umfangreichen Ersatzvornahme die Behörde – anders als der Pflichtige – zahlreiche Dokumentationsobliegenheiten zu erfüllen hat, um die Kosten im Nachgang ordnungsgemäß gegenüber dem Pflichtigen geltend machen zu können. Zudem hat sie bei der Vergabe der Leistungen nicht nur das für öffentliche Auftragsgeber geltende Ausschreibungs- und Vergaberecht zu beachten, sondern zudem darauf zu achten, dass der in der Verfügung vorgegebene Kostenrahmen möglichst eingehalten wird.
7. Die Beschwerde bringt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts vor.
Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Antragstellerin ihre gegen das besondere Vollzugsinteresse vorgebrachten Rügen zugleich als Einwände gegen die Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ansieht. Dabei kann dahinstehen, ob einzelne Elemente der Interessenabwägung, namentlich der Verweis auf den spezifisch bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sowie die Erwägungen zum Nichteintreten der drohenden Insolvenz, durch das Beschwerdevorbringen erschüttert werden. Denn selbst wenn diese Aspekte unberücksichtigt bleiben müssten, wird die Interessenabwägung im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat anhand der Umstände des Einzelfalls dargelegt, weshalb das – ausnahmsweise bestehende – öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Vollstreckungskostenbescheids im konkreten Fall das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Kostenbescheids verschont zu bleiben, überwiegt. Soweit die Beschwerde erneut anführt, das von der Behörde wahrgenommene Allgemeininteresse an einer zeitnahen Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs sei generell nicht schutzwürdig, trifft dies aus den genannten Gründen nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass in Ausnahmefällen auch fiskalische Interessen ein Sofortvollzugsinteresse begründen können (siehe oben 3.a)).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht bloß allgemeine Erwägungen ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt angestellt, sondern gerade auch die Besonderheiten des Falls gewürdigt. Das gilt namentlich für das gefahrgeneigte Verhalten der Antragstellerin sowie deren unzureichende Offenlegung ihrer finanziellen Lage. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragstellerin ihre Vermögensverhältnisse nicht offengelegt und ihr zudem eine erhebliche Zeitspanne zur Verfügung gestanden habe, um die zur Vermeidung eines Liquiditätsengpasses nötigen Vorkehrungen zu treffen. Dies gelte, so das Verwaltungsgericht weiter, umso mehr, als der Antragstellerin aufgrund der bestandskräftigen Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.2008 bekannt gewesen sei, dass sie dem von ihr vertriebenen Kompost keine Papierschlämme habe beimischen dürfen. Insofern habe sie auch damit rechnen müssen, die mit einer Übertretung dieses Verbots einhergehenden Kosten der Schadensabschätzung und -beseitigung zu tragen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Gleiches gilt für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsgegner auch die Kosten der Ersatzvornahme im Falle einer Insolvenz der Antragstellerin endgültig verloren gingen, § 31 Abs. 5 LVwVG jedoch die Wertung zu entnehmen sei, dass er dieses Risiko nicht tragen solle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dabei setzt der Senat bei Berücksichtigung einer drohenden Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin nicht ein Viertel der Kostenforderung fest, sondern den vollen Betrag.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.