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Erbenhaftung für Beerdigungskosten einschließlich Trauermahl/Beerdigungskaffee

AG Grimma, Az.: 1 C 18/97, Urteil vom 09.04.1997

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 285,50 nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus ab dem 01.10.1996 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 S.1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Erbenhaftung für Beerdigungskosten einschließlich Trauermahl/Beerdigungskaffee
Symbolfoto: Von Anze Furlan /Shutterstock.com

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 285,50 aus § 1968 BGB. Er war als Vater des Verstorbenen kraft Gewohnheitsrechts der Bestattungsberechtigte (vgl. Soergel-Stein, BGB, 12.Aufl. § 1968 RN 3, OLG Hamm, NJW-RR 1994, S.155). Als solcher steht ihm der Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten aus § 1968 BGB gegen den Erben zu. Das Trauermahl zählt zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB (vgl. Soergel-Stein, § 1968, RN 4 m.w.N., Palandt-Edenhofer, BGB, 55.Auflage, § 1968, RN 3). Diese sind nicht eng zu sehen.

Soweit die Beklagte einwendet, die Kosten für das Leichenmahl seien in den Beerdigungskosten nicht enthalten, folgt das Gericht dieser Auffassung – entgegen der Rechtspflegerin des Nachlaßgerichts – nicht. Soweit das Nachlaßgericht die Auffassung vertritt, die Kosten des Trauermahls seien keine Nachlaßverbindlichkeiten, kann sich diese Auffassung nur auf die Abzugsfähigkeit im Sinne der Kostenordnung beziehen. Das erkennende Gericht hat über die Abzugsfähigkeit hier nicht zu entscheiden. Insoweit bleibt diese Frage einem Rechtsmittelverfahren vor dem Nachlaßgericht vorbehalten. Vorliegend war lediglich über die Frage zu entscheiden, ob die Kosten des Leichenmahles zu den vom Erben zu tragenden Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB zu rechnen sind. Diese Frage ist zu bejahen.

Als Kosten einer standesgemäßen Beerdigung sind diejenigen Belastungen anzusehen, die eine Bestattung verursacht, wie sie in den Kreisen des Verstorbenen üblich und Brauch ist und soweit diese seinen Verhältnissen entspricht, wobei auch die Leistungsfähigkeit von Nachlaß und Erben zu beachten sind (BGHZ 61, S.238f).

Die Beklagte hat nicht eingewandt, daß die angefallenen Gesamtkosten der Bestattung nicht standesgemäß waren. Soweit sie einwendet, das Leichenmahl sei nur auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers zustande gekommen, sie hätte es nicht gewollt und daher sei es auch vom Kläger zu bezahlen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Dem Beerdigungsberechtigten steht auch das Recht zu, über die Art und Weise der Bestattung zu entscheiden. Dieses Recht ist essentieller Bestandteil des Bestattungsrechts. § 1968 BGB sieht hierbei eine Aufteilung der Beerdigungskosten in Einzelpositionen nicht vor. Mit der Standesmäßigkeit ist dem Bestattungsberechtigten lediglich ein Gesamtrahmen vorgegeben, ohne seinen Ermessensspielraum durch eine Detailbetrachtung einzuschränken (OLG Hamm, a.a.O.).

Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 712 ZPO.

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