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Lizenz für die 2. Bundesliga: Nachrückanspruch im Eilverfahren abgelehnt

1. Juli 2026, der Spielplan steht, die neue Saison läuft an – nur der eigene Verein muss unten bleiben, wegen einer problematischen Konkurrenten-Lizenz. Vor Gericht die große Hoffnung: sofort nachrücken. Doch das ist zu optimistisch, denn das Eilverfahren kennt besondere Hürden.
Eine geschlossene Handballmannschaft am Spielfeldrand vor leerer Bank und einzelner Kugel auf markiertem Parkett.
Das Landgericht Dortmund bewertete einstweilige Anträge auf Eingliederung in die 2. Bundesliga als rechtlich unzulässig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 727/26 Kart

Das Wichtigste im Überblick

Am 19.08.2026 stellte das Landgericht Dortmund (8 O 727/26 Kart) klar: Eine sportlich abgestiegene Handballmannschaft kann nicht in eine laufende Saison nachrücken, wenn ein Entzug der Spielberechtigung erst am Saisonende wirkt. Die Regel schützt die Planungssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen aller Mannschaften.


  • Feste Ligagröße: Die Teilnehmerzahl ermöglicht einen planbaren und fairen Spielbetrieb.
  • Später Entzug: Er beendet die Teilnahme erst zum Ende des laufenden Spieljahres.
  • Kein Nachrücken: Ein sportlicher Absteiger erhält keinen Platz in der laufenden Saison.
  • Angemessene Regeln: Die Lizenzregeln sind für den Profihandball nötig und angemessen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Landgericht Dortmund
  • Datum: 19.08.2026
  • Aktenzeichen: 8 O 727/26 Kart
  • Verfahren: einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kartellrecht, Vertragsrecht
  • Relevant für: Profihandballvereine, Sportverbände, sportlich abgestiegene Mannschaften

Darf ein Eilantrag die Lizenz für die 2. Bundesliga erzwingen?

Eine einstweilige Verfügung gegen einen Verband kann trotz eines bestehenden Schiedsvertrags vor den ordentlichen Gerichten zulässig sein, weil § 1033 ZPO den Weg zur staatlichen Justiz offenhält. Ansprüche auf Lizenzerteilung oder Eingliederung in eine Liga setzen jedoch voraus, dass ein Kartellrechtsverstoß zumindest hinreichend glaubhaft gemacht wird oder die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer stattdessen auf Vertragsrecht setzt, muss für eine einstweilige Leistungsverfügung ein ganz überwiegendes Interesse an der Vorwegnahme der Hauptsache darlegen – eine hohe Hürde.

Eine einstweilige Verfügung ist ein schneller gerichtlicher Titel, der vorläufig regelt, was später im Hauptverfahren endgültig entschieden wird. Ein Schiedsvertrag lenkt Streitigkeiten an ein privates Schiedsgericht; für Eilmaßnahmen bleibt der Weg zu den staatlichen Gerichten nach § 1033 ZPO dennoch offen. Glaubhaftmachung heißt: Sie müssen Tatsachen nicht voll beweisen, aber mit greifbaren Mitteln überwiegend wahrscheinlich machen. Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, dass Sie im Eilverfahren schon die Leistung erhalten, die sonst erst das Endurteil brächte. Ohne ganz überwiegendes Interesse an dieser Vorwegnahme scheitert Ihr Antrag auf eine einstweilige Leistungsverfügung.

Mit dieser Ausgangslage musste sich das Landgericht Dortmund in einem Verfahren zwischen einem Handballverein und dem zuständigen Verband befassen. Der Verein hatte die Saison 2025/26 als Tabellensiebzehnter beendet und stand damit als einer von zwei sportlichen Absteigern fest. Nach § 3 Abs. 3 Ziffer 4 der Durchführungsordnung für den Lizenzspielbetrieb (DFO) wäre er erster Nachrücker gewesen, falls eine besser platzierte Mannschaft trotz sportlicher Qualifikation im Lizenzierungsverfahren gescheitert wäre. Genau darauf stützte er seinen Anspruch: Ein sechstplatzierter Konkurrentenverein hatte am 22.04.2026 die Folgelizenz erhalten, doch der abgestiegene Verein hielt diese Lizenzierung für rechtswidrig und verlangte deshalb unverzüglich, hilfsweise vorläufig, die Lizenz für sich selbst und die Eingliederung in den Spielbetrieb der 2. Bundesliga 2026/27. Noch weiter hilfsweise sollte dem Verband untersagt werden, die Saison überhaupt zu beginnen, bevor die Rechtmäßigkeit der Konkurrenzlizenz geklärt sei.

Das Landgericht Dortmund wies mit Urteil vom 19.08.2026 (Az. 8 O 727/26 Kart) sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Der Verein erhält weder die Lizenz noch die Eingliederung in den Spielbetrieb und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Verband hatte eine Eingliederung zu diesem Zeitpunkt ohnehin für tatsächlich nicht mehr durchführbar gehalten – das Gericht verneinte darüber hinaus jegliche Ansprüche aus Kartellrecht, Vertragsrecht und § 826 BGB.

§ 826 BGB betrifft die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Jemand fügt Ihnen bewusst in verwerflicher Weise einen Schaden zu. Ohne greifbaren Vortrag zu Vorsatz und Sittenwidrigkeit greift dieser Anspruch nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Trotz eines Schiedsvertrags bleibt der Weg zu den ordentlichen Gerichten für einstweilige Verfügungen nach § 1033 ZPO eröffnet; Ansprüche auf Lizenzerteilung oder Ligaeingliederung setzen jedoch die hinreichende Glaubhaftmachung eines Kartellrechtsverstoßes oder die Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen voraus.
  2. Lizenzierungsregeln und die Begrenzung der Teilnehmerzahl einer Profiliga verstoßen weder gegen das Kartellverbot noch gegen das Missbrauchsverbot, wenn sie der geordneten Durchführung des Profisports dienen und die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen mit diesem Ziel inhärent verbunden sowie erforderlich, geeignet und angemessen sind.
  3. Die Festschreibung der Ligazusammensetzung mit Beginn des Spieljahres ist kartellrechtskonform: Ein danach eintretender Lizenzverlust wirkt erst zum Ende des Spieljahres, sodass eine Eingliederung eines Nachrückers in die bereits laufende Saison ausscheidet; Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach § 33g GWB setzen zudem eine festgestellte Kartellrechtsverletzung voraus.

Warum waren Lizenzregeln trotz Wettbewerbseingriff zulässig?

Kartellrecht ist auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Profisports und die Zuordnung von Mannschaften zu professionellen Ligen grundsätzlich anwendbar; das Gericht orientierte sich dabei an der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Rechtssachen ISU, Royal Antwerp und Superleague. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen – also Regeln, die von vornherein auf eine Schädigung des Wettbewerbs angelegt sind – lassen sportbezogene Rechtfertigungen nicht ohne Weiteres zu; hierfür braucht es einen hinreichenden Grad an Wettbewerbsschädlichkeit, gemessen an Inhalt, Kontext und Zielsetzung der Maßnahme. Für bloß bewirkte Beschränkungen greifen dagegen der Drei-Stufen-Test aus der Entscheidung Meca-Medina sowie das Verbandsprivileg aus der Entscheidung Wouters, die nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch bei einem Missbrauchsvorwurf nach § 19 GWB beziehungsweise Art. 102 AEUV anwendbar sind. Rein sportliche Regelwerke können dem Kartellrecht zwar entzogen sein, doch Profisport und die Organisation professioneller Ligen sind jedenfalls auch wirtschaftliche Tätigkeiten.

Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zielen von vornherein auf eine Schädigung des Wettbewerbs; bewirkte entstehen erst durch ihre tatsächlichen Folgen. Der Drei-Stufen-Test nach Meca-Medina prüft, ob eine Sportregel ein legitimes Ziel verfolgt und ob die Mittel geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Das Verbandsprivileg nach Wouters erlaubt Beschränkungen, die für die ordnungsgemäße Ausübung einer Tätigkeit nötig sind. Für Sie heißt das: Lizenzregeln können den Wettbewerb einschränken und kartellrechtlich trotzdem Bestand haben, wenn sie diese Maßstäbe erfüllen.

Diese Maßstäbe wandte die Kammer auf die Lizenzierungsregeln und -entscheidungen im Profihandball an und verneinte am Ende jede Rechtsverletzung.

Weder Kartellverbot noch Marktmachtmissbrauch verletzt

Das Gericht stellte weder einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB beziehungsweise Art. 101 AEUV noch einen Missbrauch von Marktmacht nach § 19 GWB beziehungsweise Art. 102 AEUV fest. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl in der 2. Bundesliga und die Lizenzierungsregeln dienten der geordneten Durchführung des Profihandballs; die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen seien mit diesem Ziel inhärent verbunden sowie erforderlich, geeignet und angemessen.

Das Kartellverbot untersagt Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb spürbar einschränken. Marktmachtmissbrauch betrifft Akteure mit überragender Stellung, die andere ohne sachlichen Grund behindern oder benachteiligen. Beides hat das Gericht hier verneint; ein kartellrechtlicher Anspruch auf die Lizenz folgt daraus für Sie nicht.

Den Einwand, die Lizenzregeln und die konkrete Lizenzentscheidung seien nach § 1 GWB beziehungsweise Art. 101 AEUV wettbewerbsbeschränkend, verwarf die Kammer: Es liege keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, und soweit eine bewirkte Beschränkung überhaupt in Betracht komme, griffen Meca-Medina und Wouters rechtfertigend ein. Auch den parallelen Vorwurf eines Marktmachtmissbrauchs nach § 19 GWB beziehungsweise Art. 102 AEUV wies das Gericht zurück: Die Wouters/Meca-Medina-Grundsätze seien grundsätzlich übertragbar, ein besonders schwerer, mit einer bezweckten Beschränkung vergleichbarer Verstoß liege nicht vor, und selbst ohne diesen Test wäre eine etwaige Behinderung sachlich gerechtfertigt gewesen. Offen ließ das Gericht, ob die AEUV-Vorschriften mangels ausreichender Zwischenstaatlichkeit überhaupt unmittelbar anwendbar wären – die Parteien hatten diese Frage nicht vertieft.

Warum hielt das Gericht die Lizenzregeln für transparent?

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Sportverbände objektive, transparente, genaue, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Regeln aufstellen. Die Verbandsautonomie erlaubt es dabei, Nachweisanforderungen an die wirtschaftlichen und organisatorischen Besonderheiten der jeweiligen Sportart anzupassen. Rechtsschutz kann sowohl intern – etwa über eine Drittanfechtung – als auch im einstweiligen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten eröffnet sein.

Verbandsautonomie heißt: Der Verband darf seine Angelegenheiten weitgehend selbst regeln, solange die Regeln objektiv, transparent und verhältnismäßig bleiben. Drittanfechtung bedeutet, dass Sie als außenstehender Verein die einem Konkurrenten erteilte Lizenz verbandsintern angreifen. Ob Ihre Position geschützt ist, hängt auch davon ab, ob dieser interne Weg und der gerichtliche Eilrechtsschutz tatsächlich nutzbar sind.

Transparenz, Ermessen und Rechtsschutzdichte der Lizenzordnung waren zentrale Streitpunkte im Verfahren.

Nachrücken und Lizenzentzug seien hinreichend geregelt

Den Einwand, die Lizenzierungsregeln seien wegen der begrenzten Teilnehmerzahl, unklarer Folgen eines Lizenzentzugs und fehlender Nachrück-Regelungen intransparent und lückenhaft, verwarf das Gericht. § 3 Abs. 3 Ziffer 4 DFO regele das Nachrücken, §§ 11 und 12 DFO sowie § 5b der Satzung der Handballbundesliga die Gründe für Versagung und Entzug, § 12.4 den maßgeblichen Zeitpunkt des Lizenzverlusts. Diese aktuelle Regelungslage sei nicht mit einer früher vom Landgericht Dortmund beanstandeten Satzungsfassung aus dem Jahr 2000 vergleichbar.

Ermessen der Lizenzierungskommission ist kein Freibrief

Auch der Einwand eines zu weitreichenden, nicht überprüfbaren Ermessensspielraums der Lizenzierungskommission blieb erfolglos. Ein einheitliches Normenwerk gelte gleichermaßen für alle Bewerber und ermögliche abgestufte Reaktionen wie Auflagen, sodass Lizenzversagung oder -entzug als letztes Mittel eingesetzt würden. Das verbleibende Ermessen liege in der Natur einer solchen Entscheidung und sei nicht zu beanstanden.

Auch der Vergleich mit anderen Sportverbänden half nicht: Dass diese möglicherweise höhere verpflichtende Nachweise zu Sponsoreneinnahmen verlangten, mache die eigenen Regeln nicht intransparent. Eine einzige „richtige“ Regelung gebe es nicht; die gestuften Anforderungen nach § 6 Abs. 4 LZO in Verbindung mit der Richtlinie zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien nicht zu beanstanden. Die Regelung, wonach ein nach dem 1. Juli eintretender Lizenzverlust erst zum Ende des laufenden Spieljahres wirkt, hielt das Gericht ebenfalls für erforderlich, geeignet und angemessen – sie schaffe Rechts- und Planungssicherheit für Teams, Sportler, Verband und weitere Beteiligte, ohne dass ein milderes, gleich wirksames Mittel erkennbar wäre.

Schließlich verwarf das Gericht den Einwand, das interne Beschwerdeverfahren verkürze den Rechtsschutz, weil der Verein ohne Zugang zu den Lizenzunterlagen des Konkurrenten seine Beschwerde nicht ausreichend habe begründen können. Neben dem internen Verfahren stehe die Drittanfechtung sowie der gerichtliche Eilrechtsschutz offen; der fehlende Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse eines Konkurrenten sei sachlich erklärbar. Entscheidend war zudem, dass sich dieser Umstand hier gar nicht auswirkte – die maßgebliche Wochenfrist wurde trotz Kenntnis der relevanten Umstände versäumt.

Warum scheiterte der Vorwurf falscher Lizenzangaben?

Eine fehlerhafte Anwendung des Lizenzregelwerks im Einzelfall und eine Ermessensreduzierung auf Null müssen im Eilverfahren glaubhaft gemacht werden. Lizenzversagung oder Lizenzentzug kommen dabei nur als letztes Mittel in Betracht, weil das Kartellrecht auch die Interessen des betroffenen Lizenznehmers schützt.

Ermessensreduzierung auf Null bedeutet: Von mehreren möglichen Entscheidungen bleibt rechtlich nur noch eine einzige zulässig. Genau diese Zwangslage müssen Sie im Eilverfahren glaubhaft machen. Gelingt das nicht, bleibt die Lizenzentscheidung des Verbands für Sie bestehen.

Ob die im April 2026 erteilte Lizenz wegen wirtschaftlicher Falschangaben und der später verhängten Auflagen rechtswidrig war, bildete den Kern des Streits um die Glaubhaftmachung.

Korrigierte Zahlen waren dem Konkurrenten bekannt

Die Geschäftsführung des wirtschaftlichen Trägers des lizenzierten Vereins hatte die Lizenzierungskommission bereits am 30.01.2026 informiert, dass der Jahresabschluss zum 30.06.2025 fehlerhaft sei und korrigiert werden müsse: Das negative Eigenkapital verschlechterte sich um 627.972 Euro auf 778.972 Euro, Zahlungen aus Werbeverträgen und Turniereinnahmen von je 333.000 Euro waren ins alte Geschäftsjahr vorgezogen worden, die geplanten Werbeerlöse sanken um 513.000 Euro, und die Liquidität verschlechterte sich zum Stichtag um 100.000 Euro. Trotzdem wurde die Lizenz am 22.04.2026 auflagenfrei erteilt – Umstände, die dem klagenden Verein nach den Feststellungen des Gerichts der Sache nach bereits bekannt waren.

Medienberichte und nachträgliche Auflagen im Sommer 2026

Ab dem 17.07.2026 berichteten Medien über sechsstellige Verluste, ein Minus von 623.000 Euro, den Abgang mehrerer Sponsoren sowie Verbindlichkeiten von rund 904.000 Euro mit einem deutlich gestiegenen, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag. Am 22.07.2026 erteilte der Verband daraufhin drei Auflagen – Nachweis der Liquiditätsunterdeckung, monatliche Planungen und eine Begrenzung der Personalausgaben – und stellte einen Abzug von sechs Pluspunkten in Aussicht, begründet mit Abweichungen zu den Frühjahrsangaben.

Vorgelegte Gutachten überzeugten das Gericht nicht

Den Vorwurf, der Verein habe sich die Lizenz durch falsche Angaben im Antrag vom 01.03.2026 erschlichen, wobei eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen habe, sah das Gericht als nicht glaubhaft gemacht an. Die zwei vom klagenden Verein vorgelegten Gutachten stammten von einem Verfasser ohne erkennbare wirtschafts- oder steuerrechtliche Qualifikation und waren nach drei Stellungnahmen eines gegnerischen Wirtschaftsprüfers teils grob fehlerhaft. Diese Stellungnahmen belegten vielmehr, dass die Lizenz auch auf Grundlage der berichtigten Zahlen erteilt werden durfte.

Vielmehr wäre sie, was für die Kammer gut nachvollziehbar erschien, auch auf Grundlage der neuen Zahlen im Juli 2026 noch immer – und sei es auch mit Auflagen o.ä. – zu erteilen gewesen. – so das Landgericht Dortmund

Auch der Einwand, wegen der Informationen aus Januar 2026 hätte eine höhere Nachweisstufe (IDW PS 900 statt der niedrigeren Stufe) verlangt werden müssen, verfing nicht: Der Zwischenabschluss zum 31.12.2025 war nach unwidersprochenem Vortrag bereits überobligatorisch nach IDW S 7 geprüft worden. Eine höhere Stufe hätte allenfalls für den Abschluss zum 30.06.2026 gefordert werden können; eine rückwirkende Anordnung für den bereits erstellten Zwischenabschluss war nach der Lizenzordnung unzulässig.

IDW PS 900 und IDW S 7 sind Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Sie legen fest, wie tief Jahresabschlüsse und Zwischenberichte geprüft werden; eine höhere Stufe bedeutet strengere Prüfung. Ohne glaubhafte Pflicht zu dieser höheren Stufe bleibt der Vorwurf einer fehlerhaften Lizenzierung für Sie schwach.

Schließlich half auch der Verweis auf die Juli-Auflagen und den angedrohten Punktabzug nicht weiter. Auch für diesen Zeitpunkt sah das Gericht keine glaubhaft gemachte Ermessensreduzierung auf Null; die Stellungnahmen des Wirtschaftsprüfers sprachen im Gegenteil für die Zulässigkeit einer Lizenzierung mit Auflagen. Zudem lag diese Entscheidung nach dem Beginn der Saison und war für die Eingliederung ohnehin nicht entscheidend.

Warum war Nachrücken ab 1. Juli 2026 ausgeschlossen?

Nach § 12.4 LZO wird selbst ein Lizenzentzug erst zum Ende des Spieljahres wirksam und führt erst dann zum Ausscheiden des Lizenznehmers. Die Bindung der Ligazusammensetzung an den Beginn des Spieljahres schützt die Integrität des Wettbewerbs, der für alle Teilnehmer unter gleichen Bedingungen stattfinden muss, und sichert Organisation, Durchführbarkeit und Planbarkeit – einschließlich der Vertragslaufzeiten von Spielern. Nach diesem Stichtag bleibt Betroffenen gegebenenfalls nur sekundärer Rechtsschutz in Form von Schadensersatz. Eine Drittanfechtung selbst richtet sich nach § 13c LZO und muss innerhalb einer Wochenfrist erhoben werden.

Sekundärer Rechtsschutz meint vor allem Schadensersatz statt der erstrebten Lizenz oder Eingliederung selbst. Die Wochenfrist der Drittanfechtung ist sehr kurz und läuft ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Nach dem Stichtag zum Saisonbeginn bleibt Ihnen oft nur noch die Frage nach Geldersatz, nicht nach dem Startplatz in der laufenden Saison.

Im Dortmunder Verfahren entschied vor allem diese zeitliche Zäsur zum 1. Juli 2026 über das Schicksal des Nachrückbegehrens.

Diese Regelung selber ist – wie weiter oben schon angedeutet – dabei auch kartellrechtskonform, denn auch sie erfährt ihre Rechtfertigung durch Anwendung der Meca-Medina-Regeln. Denn mit dem Beginn des Spieljahres als festem Zeitpunkt die Zusammensetzung der Spielklasse festzuschreiben, schützt in besonderer Weise die Integrität des sportlichen Wettbewerbs, welcher auf gleichen Teilnahmebedingungen für alle Wettbewerber vom ersten bis zum letzten Spieltag beruht. – so das Landgericht Dortmund

Warum scheiterte die Drittanfechtung an der Wochenfrist?

Das zuständige Vertrauensgremium des Verbandes lehnte am 04.08.2026 eine Wiedereinsetzung ab und verwarf die am 24.07.2026 erhobene Drittanfechtungsbeschwerde als unzulässig. Das Lizenzierungsverfahren für 2026/27 sei bereits abgeschlossen, die Liga mit Beginn des Spieljahres am 01.07.2026 konstituiert gewesen; eine Änderung der Spielklasseneinteilung sei im Drittanfechtungsverfahren danach nicht mehr möglich. Das Gericht bestätigte diese Einschätzung: Die maßgeblichen Umstände waren dem klagenden Verein bereits bei der Lizenzerteilung der Sache nach bekannt, die Wochenfrist wurde trotzdem nicht gewahrt.

Keine Teilnahme an der laufenden Saison mehr möglich

Entscheidend war für das Gericht, dass Ereignisse nach dem 01.07.2026 die begehrte Eingliederung nicht mehr auslösen konnten. Selbst wenn dem lizenzierten Verein aus irgendeinem Grund die Lizenz hätte entzogen werden müssen, wäre dieser Verlust nach § 12.4 LZO erst zum 30.06.2027 wirksam geworden – eine Teilnahme an der bereits laufenden Saison 2026/27 war damit ausgeschlossen. Aus demselben zeitlichen Grund scheiterte auch der Hilfsantrag, den Saisonstart bis zur verbindlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Konkurrenzlizenz zu untersagen. Mangels festgestellter Kartellrechtsverletzung bestand zudem kein Anspruch auf Eingliederung durch eine Aufstockung der Liga. Einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Coni und Cairo Network sah das Gericht wegen der anders gelagerten Fallgestaltung nicht.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht, ob spätere Berichte Zweifel an der Konkurrenzlizenz weckten. Maßgeblich war, dass die für den Angriff wesentlichen Tatsachen nach Ansicht des Gerichts schon bei der Lizenzentscheidung bekannt waren. Wer nachrücken will, muss daher prüfen, wann er von den tragenden Umständen erfahren hat und ob die verbandsinterne Anfechtungsfrist noch vor dem Beginn des Spieljahres gewahrt wurde.

Warum gab es keine Auskunft über Lizenzunterlagen?

Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach § 33g GWB setzen eine festgestellte Kartellrechtsverletzung voraus. Wer stattdessen Herausgabe auf Vertragsrecht stützen will, braucht für eine einstweilige Leistungsverfügung ein ganz überwiegendes Interesse an der Vorwegnahme der Hauptsache – fehlt dieser Anordnungsgrund, bleibt der Antrag erfolglos. Sind verbandsrechtliche Regeln und Maßnahmen kartellrechtlich gerechtfertigt, folgt aus § 280 BGB kein abweichendes Ergebnis; ein Anspruch aus § 826 BGB erfordert entsprechenden konkreten Vortrag zu dessen Voraussetzungen.

§ 33g GWB gibt unter engen Voraussetzungen einen kartellrechtlichen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe gegen Beteiligte einer Wettbewerbsverletzung. Anordnungsgrund ist das besondere Eilbedürfnis; ohne ihn erlässt das Gericht keine einstweilige Leistungsverfügung. Fehlt die festgestellte Kartellrechtsverletzung oder dieses Eilbedürfnis, erhalten Sie die Unterlagen im Eilverfahren nicht.

An diesen Grundsätzen scheiterten auch die umfangreichen Informationsbegehren des klagenden Vereins.

Warum wurden die Lizenzunterlagen nicht herausgegeben?

Der Verein verlangte die Herausgabe zahlreicher Lizenzierungsunterlagen zum Konkurrenzverein und dessen wirtschaftlichem Träger für die Spielzeiten 2024/25, 2025/26 und 2026/27 – darunter Lizenzentscheidungen, Kommissionsberichte, Jahresabschlüsse, Liquiditätspläne und Werbeerlöslisten sowie die Auflagenentscheidung vom 22.07.2026. Hilfsweise sollten die Unterlagen nur einem Rechtsanwalt sowie Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern unter Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden.

Der Anspruch nach § 33g GWB scheiterte bereits daran, dass keine Kartellrechtsverletzung festgestellt worden war. Eine vertragsrechtliche Stützung half ebenfalls nicht: Es fehlte am Anordnungsgrund, weil die begehrten Informationen für den primär verfolgten Eilrechtsschutz gar nicht mehr genutzt werden konnten. Für die angekündigte spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sah das Gericht kein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Offenlegung, zumal die Rechtslage nicht eindeutig zugunsten des klagenden Vereins sprach. Auch über § 280 BGB ergab sich kein anderes Ergebnis als im Kartellrecht, und die Voraussetzungen des § 826 BGB waren nicht ansatzweise vorgetragen worden.

Was bedeutet das Urteil für Vereine mit Nachrückanspruch?

Das Urteil des Landgerichts Dortmund bindet zunächst nur die Verfahrensbeteiligten. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Es zeigt aber, dass ein Nachrückanspruch von der konkreten Lizenzordnung, den bekannten Tatsachen und dem Zeitpunkt des Vorgehens abhängt.

Wenn Ihr Verein eine Lizenz eines Konkurrenten angreifen und nachrücken will, müssen Sie die verbandsinterne Wochenfrist ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände wahren. Handeln Sie vor Beginn des Spieljahres. Nach diesem Zeitpunkt lässt sich die Teilnahme an der laufenden Saison regelmäßig nicht mehr durchsetzen.

Unsere Einschätzung

Das Landgericht Dortmund macht bei Nachrückansprüchen im Profisport deutlich: Entscheidend ist die zeitliche Kette der Informationen, nicht allein die spätere wirtschaftliche Entwicklung eines Konkurrenten. Wer auf einen freien Platz hofft, muss deshalb trennen: Welche Tatsachen lagen vor Saisonbeginn vor, und welche belegen nur eine spätere Verschlechterung?

Die Argumentation ist konsequent, weil ein späterer Lizenzentzug nach dieser Ordnung den laufenden Wettbewerb nicht rückwirkend umgestalten soll. Anders kann es liegen, wenn die einschlägige Lizenzordnung keinen festen Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt oder einen Platzwechsel während der Saison zulässt. Ob europäische Wettbewerbsregeln hier unmittelbar anwendbar waren, musste das Gericht nicht klären; für Sie bleibt daher die jeweilige Verbandsordnung der erste Prüfpunkt.


Nachrückanspruch im Profisport? Rechtzeitig handeln

Die verbandsinterne Wochenfrist für eine Drittanfechtung ist kurz, und nach dem Beginn des Spieljahres lässt sich die Teilnahme an einer laufenden Saison regelmäßig nicht mehr durchsetzen. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihr Verein trotz des Urteils noch Ansprüche auf Nachrücken oder Schadensersatz hat. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Fristen und Unterlagen für Ihr Vorgehen entscheidend sind.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen muss ich glaubhaft machen, damit mein Verein per Eilantrag nachrücken kann?

Für einen erfolgreichen Eilantrag müssen Sie einen konkreten Kartellrechts- oder Lizenzierungsfehler, Ihre eigene Nachrückberechtigung und die Dringlichkeit vor Saisonbeginn glaubhaft machen. Bloße Zweifel an der Konkurrenzlizenz reichen nicht aus; nach Beginn des Spieljahres ist eine Eingliederung regelmäßig nicht mehr durchsetzbar.

Ein Schiedsvertrag schließt staatlichen Eilrechtsschutz nach § 1033 ZPO nicht aus. Sie benötigen jedoch sowohl einen glaubhaft gemachten Anspruch als auch einen Anordnungsgrund, also ein besonderes Eilbedürfnis. Dafür müssen greifbare Beweismittel überwiegend wahrscheinlich machen, dass der Konkurrent gegen konkrete Lizenzvorgaben verstieß und die Lizenz deshalb rechtswidrig erteilt wurde. Zusätzlich müssen Sie belegen, dass Ihr Verein nach der maßgeblichen Verbandsordnung tatsächlich erster Nachrücker wäre. Bei einer vertraglichen einstweiligen Leistungsverfügung müssen Sie außerdem ein ganz überwiegendes Interesse an der Vorwegnahme der Hauptsache darlegen; wirtschaftliche Nachteile allein genügen dafür regelmäßig nicht. Prüfen Sie deshalb die Lizenzordnung und Ihre Nachrückposition anhand belastbarer Unterlagen.

Medienberichte, pauschale Behauptungen über falsche Zahlen oder fachlich nicht tragfähige Gutachten ersetzen diesen Nachweis nicht. Entscheidend ist außerdem, dass der Antrag rechtzeitig vor dem Beginn des Spieljahres gestellt und eine verbandsinterne Anfechtungsfrist gewahrt wird. Sammeln Sie daher sofort die relevanten Lizenzunterlagen, qualifizierte Prüfungen und Nachweise Ihrer eigenen Teilnahmevoraussetzungen.


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Ab wann läuft die Wochenfrist, wenn mir belastbare Hinweise auf falsche Lizenzangaben vorliegen?

Die Wochenfrist beginnt grundsätzlich mit Ihrer Kenntnis der maßgeblichen Umstände, nicht erst mit vollständiger Akteneinsicht oder einem abschließenden Beweis. Liegen belastbare Hinweise auf einen relevanten Lizenzfehler vor, sollten Sie die Drittanfechtung innerhalb einer Woche einlegen.

§ 13c LZO knüpft den Fristbeginn an die wesentlichen Tatsachen der möglichen Rechtsverletzung. Entscheidend ist daher, wann Sie den Sachverhalt der Sache nach erkennen konnten, nicht wann jede Einzelheit beweisbar ist. Spätere Medienberichte oder zusätzliche Gutachten setzen die Frist regelmäßig nicht neu in Gang. Auch fehlender Zugriff auf vertrauliche Lizenzunterlagen verlängert die Frist nicht ohne Weiteres. Notieren Sie deshalb für jeden belastbaren Hinweis das Eingangs- oder Veröffentlichungsdatum und berechnen Sie daraus den frühestmöglichen Fristablauf.

Eine spätere Beweisvertiefung kann erforderlich sein, ersetzt aber grundsätzlich nicht die rechtzeitige Anfechtung. Warten Sie daher nicht auf die vollständige Lizenzakte, ein Wirtschaftsprüfergutachten oder einen gerichtsfesten Beweis, wenn die tragenden Verdachtsmomente bereits vorliegen.


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Welche Ansprüche bleiben mir, wenn ein Lizenzfehler erst nach Saisonbeginn festgestellt wird?

Nach Saisonbeginn bleiben Ihnen regelmäßig nur sekundäre Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, nicht aber ein Anspruch auf nachträgliche Eingliederung. Ein später festgestellter Lizenzfehler führt grundsätzlich erst zum Ende des Spieljahres zum Lizenzverlust.

Mit Beginn des Spieljahres wird die Teilnehmerzahl aus Gründen der Wettbewerbsintegrität und organisatorischen Planbarkeit verbindlich festgelegt. Eine laufende Saison kann deshalb nicht ohne Weiteres durch das nachträgliche Nachrücken eines weiteren Vereins verändert werden. Selbst ein Lizenzverlust nach § 12.4 LZO wirkt grundsätzlich erst zum Ende des laufenden Spieljahres. Auch ein Antrag, den Saisonstart bis zur Klärung der Konkurrenzlizenz zu untersagen, kommt nach dem tatsächlichen Saisonbeginn regelmäßig zu spät. Schadensersatz nach § 280 BGB setzt jedoch eine eigene Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für Ihren Nachteil und einen konkret nachweisbaren Schaden voraus.

Vor Saisonbeginn können verbandsinterne Rechtsbehelfe, insbesondere die Drittanfechtung nach § 13c LZO, weitergehende Ziele ermöglichen; dafür ist regelmäßig eine kurze Wochenfrist maßgeblich. Prüfen Sie deshalb den Fristbeginn, die Ihnen bekannten Tatsachen und Ihre konkreten finanziellen Nachteile anhand der Unterlagen.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ich Lizenzunterlagen eines Konkurrenten im Eilverfahren herausverlangen?

Lizenzunterlagen können Sie im Eilverfahren nur bei einer festgestellten Kartellrechtsverletzung nach § 33g GWB oder aufgrund eines eigenständigen, besonders dringenden vertraglichen Herausgabeanspruchs verlangen. Ein bloßes Aufklärungs- oder Nachrückinteresse und eine Geheimhaltungszusage genügen dafür nicht.

§ 33g GWB ermöglicht Auskunft und Herausgabe nur im Zusammenhang mit einer bereits festgestellten Wettbewerbsverletzung. Der Anspruch dient nicht dazu, einen bloßen Verdacht mithilfe fremder Geschäftsunterlagen erst zu untersuchen. Stützen Sie die Herausgabe auf einen Vertrag, müssen Sie für eine einstweilige Leistungsverfügung zusätzlich einen konkreten Anordnungsgrund darlegen. Dafür muss die sofortige Offenlegung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils erforderlich sein, und Ihr Interesse muss die Vorwegnahme der Hauptsache ganz überwiegend rechtfertigen. Ist die Saison bereits gestartet oder kann die Unterlage für eine rechtzeitig mögliche Maßnahme nicht mehr eingesetzt werden, fehlt regelmäßig die erforderliche Dringlichkeit. Für einen späteren Schadensersatzprozess reicht ein allgemeines Informationsinteresse regelmäßig nicht aus.

Begrenzen Sie Ihr Begehren deshalb auf einzelne Unterlagen, benennen Sie deren konkrete Bedeutung und zeigen Sie den unmittelbar drohenden Nachteil auf. Eine vertrauliche Übermittlung an Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann Geschäftsgeheimnisse schützen, ersetzt jedoch weder die festgestellte Rechtsverletzung noch das Eilbedürfnis.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landgericht Dortmund – Az.: 8 O 727/26 Kart – Urteil vom 19.08.2026




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