1. Juli 2026, der Spielplan steht, die neue Saison läuft an – nur der eigene Verein muss unten bleiben, wegen einer problematischen Konkurrenten-Lizenz.
Vor Gericht die große Hoffnung: sofort nachrücken. Doch das ist zu optimistisch, denn das Eilverfahren kennt besondere Hürden.
Das Landgericht Dortmund bewertete einstweilige Anträge auf Eingliederung in die 2. Bundesliga als rechtlich unzulässig. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 727/26 Kart
Das Wichtigste im Überblick
Am 19.08.2026 stellte das Landgericht Dortmund (8 O 727/26 Kart) klar: Eine sportlich abgestiegene Handballmannschaft kann nicht in eine laufende Saison nachrücken, wenn ein Entzug der Spielberechtigung erst am Saisonende wirkt. Die Regel schützt die Planungssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen aller Mannschaften.
Feste Ligagröße: Die Teilnehmerzahl ermöglicht einen planbaren und fairen Spielbetrieb.
Später Entzug: Er beendet die Teilnahme erst zum Ende des laufenden Spieljahres.
Kein Nachrücken: Ein sportlicher Absteiger erhält keinen Platz in der laufenden Saison.
Angemessene Regeln: Die Lizenzregeln sind für den Profihandball nötig und angemessen.
Darf ein Eilantrag die Lizenz für die 2. Bundesliga erzwingen?
Eine einstweilige Verfügung gegen einen Verband kann trotz eines bestehenden Schiedsvertrags vor den ordentlichen Gerichten zulässig sein, weil § 1033 ZPO den Weg zur staatlichen Justiz offenhält. Ansprüche auf Lizenzerteilung oder Eingliederung in eine Liga setzen jedoch voraus, dass ein Kartellrechtsverstoß zumindest hinreichend glaubhaft gemacht wird oder die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer stattdessen auf Vertragsrecht setzt, muss für eine einstweilige Leistungsverfügung ein ganz überwiegendes Interesse an der Vorwegnahme der Hauptsache darlegen – eine hohe Hürde.
Eine einstweilige Verfügung ist ein schneller gerichtlicher Titel, der vorläufig regelt, was später im Hauptverfahren endgültig entschieden wird. Ein Schiedsvertrag lenkt Streitigkeiten an ein privates Schiedsgericht; für Eilmaßnahmen bleibt der Weg zu den staatlichen Gerichten nach § 1033 ZPO dennoch offen. Glaubhaftmachung heißt: Sie müssen Tatsachen nicht voll beweisen, aber mit greifbaren Mitteln überwiegend wahrscheinlich machen. Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, dass Sie im Eilverfahren schon die Leistung erhalten, die sonst erst das Endurteil brächte. Ohne ganz überwiegendes Interesse an dieser Vorwegnahme scheitert Ihr Antrag auf eine einstweilige Leistungsverfügung.
Mit dieser Ausgangslage musste sich das Landgericht Dortmund in einem Verfahren zwischen einem Handballverein und dem zuständigen Verband befassen. Der Verein hatte die Saison 2025/26 als Tabellensiebzehnter beendet und stand damit als einer von zwei sportlichen Absteigern fest. Nach § 3 Abs. 3 Ziffer 4 der Durchführungsordnung für den Lizenzspielbetrieb (DFO) wäre er erster Nachrücker gewesen, falls eine besser platzierte Mannschaft trotz sportlicher Qualifikation im Lizenzierungsverfahren gescheitert wäre. Genau darauf stützte er seinen Anspruch: Ein sechstplatzierter Konkurrentenverein hatte am 22.04.2026 die Folgelizenz erhalten, doch der abgestiegene Verein hielt diese Lizenzierung für rechtswidrig und verlangte deshalb unverzüglich, hilfsweise vorläufig, die Lizenz für sich selbst und die Eingliederung in den Spielbetrieb der 2. Bundesliga 2026/27. Noch weiter hilfsweise sollte dem Verband untersagt werden, die Saison überhaupt zu beginnen, bevor die Rechtmäßigkeit der Konkurrenzlizenz geklärt sei.
Das Landgericht Dortmund wies mit Urteil vom 19.08.2026 (Az. 8 O 727/26 Kart) sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Der Verein erhält weder die Lizenz noch die Eingliederung in den Spielbetrieb und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Verband hatte eine Eingliederung zu diesem Zeitpunkt ohnehin für tatsächlich nicht mehr durchführbar gehalten – das Gericht verneinte darüber hinaus jegliche Ansprüche aus Kartellrecht, Vertragsrecht und § 826 BGB.
§ 826 BGB betrifft die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Jemand fügt Ihnen bewusst in verwerflicher Weise einen Schaden zu. Ohne greifbaren Vortrag zu Vorsatz und Sittenwidrigkeit greift dieser Anspruch nicht.
Redaktionelle Leitsätze
Trotz eines Schiedsvertrags bleibt der Weg zu den ordentlichen Gerichten für einstweilige Verfügungen nach § 1033 ZPO eröffnet; Ansprüche auf Lizenzerteilung oder Ligaeingliederung setzen jedoch die hinreichende Glaubhaftmachung eines Kartellrechtsverstoßes oder die Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen voraus.
Lizenzierungsregeln und die Begrenzung der Teilnehmerzahl einer Profiliga verstoßen weder gegen das Kartellverbot noch gegen das Missbrauchsverbot, wenn sie der geordneten Durchführung des Profisports dienen und die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen mit diesem Ziel inhärent verbunden sowie erforderlich, geeignet und angemessen sind.
Die Festschreibung der Ligazusammensetzung mit Beginn des Spieljahres ist kartellrechtskonform: Ein danach eintretender Lizenzverlust wirkt erst zum Ende des Spieljahres, sodass eine Eingliederung eines Nachrückers in die bereits laufende Saison ausscheidet; Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach § 33g GWB setzen zudem eine festgestellte Kartellrechtsverletzung voraus.
Warum waren Lizenzregeln trotz Wettbewerbseingriff zulässig?
Kartellrecht ist auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Profisports und die Zuordnung von Mannschaften zu professionellen Ligen grundsätzlich anwendbar; das Gericht orientierte sich dabei an der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Rechtssachen ISU, Royal Antwerp und Superleague. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen – also Regeln, die von vornherein auf eine Schädigung des Wettbewerbs angelegt sind – lassen sportbezogene Rechtfertigungen nicht ohne Weiteres zu; hierfür braucht es einen hinreichenden Grad an Wettbewerbsschädlichkeit, gemessen an Inhalt, Kontext und Zielsetzung der Maßnahme. Für bloß bewirkte Beschränkungen greifen dagegen der Drei-Stufen-Test aus der Entscheidung Meca-Medina sowie das Verbandsprivileg aus der Entscheidung Wouters, die nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch bei einem Missbrauchsvorwurf nach § 19 GWB beziehungsweise Art. 102 AEUV anwendbar sind. Rein sportliche Regelwerke können dem Kartellrecht zwar entzogen sein, doch Profisport und die Organisation professioneller Ligen sind jedenfalls auch wirtschaftliche Tätigkeiten.
Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zielen von vornherein auf eine Schädigung des Wettbewerbs; bewirkte entstehen erst durch ihre tatsächlichen Folgen. Der Drei-Stufen-Test nach Meca-Medina prüft, ob eine Sportregel ein legitimes Ziel verfolgt und ob die Mittel geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Das Verbandsprivileg nach Wouters erlaubt Beschränkungen, die für die ordnungsgemäße Ausübung einer Tätigkeit nötig sind. Für Sie heißt das: Lizenzregeln können den Wettbewerb einschränken und kartellrechtlich trotzdem Bestand haben, wenn sie diese Maßstäbe erfüllen.
Diese Maßstäbe wandte die Kammer auf die Lizenzierungsregeln und -entscheidungen im Profihandball an und verneinte am Ende jede Rechtsverletzung.
Weder Kartellverbot noch Marktmachtmissbrauch verletzt
Das Gericht stellte weder einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB beziehungsweise Art. 101 AEUV noch einen Missbrauch von Marktmacht nach § 19 GWB beziehungsweise Art. 102 AEUV fest. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl in der 2. Bundesliga und die Lizenzierungsregeln dienten der geordneten Durchführung des Profihandballs; die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen seien mit diesem Ziel inhärent verbunden sowie erforderlich, geeignet und angemessen.
Das Kartellverbot untersagt Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb spürbar einschränken. Marktmachtmissbrauch betrifft Akteure mit überragender Stellung, die andere ohne sachlichen Grund behindern oder benachteiligen. Beides hat das Gericht hier verneint; ein kartellrechtlicher Anspruch auf die Lizenz folgt daraus für Sie nicht.
Den Einwand, die Lizenzregeln und die konkrete Lizenzentscheidung seien nach § 1 GWB beziehungsweise Art. 101 AEUV wettbewerbsbeschränkend, verwarf die Kammer: Es liege keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, und soweit eine bewirkte Beschränkung überhaupt in Betracht komme, griffen Meca-Medina und Wouters rechtfertigend ein. Auch den parallelen Vorwurf eines Marktmachtmissbrauchs nach § 19 GWB beziehungsweise Art. 102 AEUV wies das Gericht zurück: Die Wouters/Meca-Medina-Grundsätze seien grundsätzlich übertragbar, ein besonders schwerer, mit einer bezweckten Beschränkung vergleichbarer Verstoß liege nicht vor, und selbst ohne diesen Test wäre eine etwaige Behinderung sachlich gerechtfertigt gewesen. Offen ließ das Gericht, ob die AEUV-Vorschriften mangels ausreichender Zwischenstaatlichkeit überhaupt unmittelbar anwendbar wären – die Parteien hatten diese Frage nicht vertieft.
Warum hielt das Gericht die Lizenzregeln für transparent?
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Sportverbände objektive, transparente, genaue, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Regeln aufstellen. Die Verbandsautonomie erlaubt es dabei, Nachweisanforderungen an die wirtschaftlichen und organisatorischen Besonderheiten der jeweiligen Sportart anzupassen. Rechtsschutz kann sowohl intern – etwa über eine Drittanfechtung – als auch im einstweiligen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten eröffnet sein.
Verbandsautonomie heißt: Der Verband darf seine Angelegenheiten weitgehend selbst regeln, solange die Regeln objektiv, transparent und verhältnismäßig bleiben. Drittanfechtung bedeutet, dass Sie als außenstehender Verein die einem Konkurrenten erteilte Lizenz verbandsintern angreifen. Ob Ihre Position geschützt ist, hängt auch davon ab, ob dieser interne Weg und der gerichtliche Eilrechtsschutz tatsächlich nutzbar sind.
Transparenz, Ermessen und Rechtsschutzdichte der Lizenzordnung waren zentrale Streitpunkte im Verfahren.
Nachrücken und Lizenzentzug seien hinreichend geregelt
Den Einwand, die Lizenzierungsregeln seien wegen der begrenzten Teilnehmerzahl, unklarer Folgen eines Lizenzentzugs und fehlender Nachrück-Regelungen intransparent und lückenhaft, verwarf das Gericht. § 3 Abs. 3 Ziffer 4 DFO regele das Nachrücken, §§ 11 und 12 DFO sowie § 5b der Satzung der Handballbundesliga die Gründe für Versagung und Entzug, § 12.4 den maßgeblichen Zeitpunkt des Lizenzverlusts. Diese aktuelle Regelungslage sei nicht mit einer früher vom Landgericht Dortmund beanstandeten Satzungsfassung aus dem Jahr 2000 vergleichbar.
Ermessen der Lizenzierungskommission ist kein Freibrief
Auch der Einwand eines zu weitreichenden, nicht überprüfbaren Ermessensspielraums der Lizenzierungskommission blieb erfolglos. Ein einheitliches Normenwerk gelte gleichermaßen für alle Bewerber und ermögliche abgestufte Reaktionen wie Auflagen, sodass Lizenzversagung oder -entzug als letztes Mittel eingesetzt würden. Das verbleibende Ermessen liege in der Natur einer solchen Entscheidung und sei nicht zu beanstanden.
Auch der Vergleich mit anderen Sportverbänden half nicht: Dass diese möglicherweise höhere verpflichtende Nachweise zu Sponsoreneinnahmen verlangten, mache die eigenen Regeln nicht intransparent. Eine einzige „richtige“ Regelung gebe es nicht; die gestuften Anforderungen nach § 6 Abs. 4 LZO in Verbindung mit der Richtlinie zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien nicht zu beanstanden. Die Regelung, wonach ein nach dem 1. Juli eintretender Lizenzverlust erst zum Ende des laufenden Spieljahres wirkt, hielt das Gericht ebenfalls für erforderlich, geeignet und angemessen – sie schaffe Rechts- und Planungssicherheit für Teams, Sportler, Verband und weitere Beteiligte, ohne dass ein milderes, gleich wirksames Mittel erkennbar wäre.
Schließlich verwarf das Gericht den Einwand, das interne Beschwerdeverfahren verkürze den Rechtsschutz, weil der Verein ohne Zugang zu den Lizenzunterlagen des Konkurrenten seine Beschwerde nicht ausreichend habe begründen können. Neben dem internen Verfahren stehe die Drittanfechtung sowie der gerichtliche Eilrechtsschutz offen; der fehlende Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse eines Konkurrenten sei sachlich erklärbar. Entscheidend war zudem, dass sich dieser Umstand hier gar nicht auswirkte – die maßgebliche Wochenfrist wurde trotz Kenntnis der relevanten Umstände versäumt.
Warum scheiterte der Vorwurf falscher Lizenzangaben?
Eine fehlerhafte Anwendung des Lizenzregelwerks im Einzelfall und eine Ermessensreduzierung auf Null müssen im Eilverfahren glaubhaft gemacht werden. Lizenzversagung oder Lizenzentzug kommen dabei nur als letztes Mittel in Betracht, weil das Kartellrecht auch die Interessen des betroffenen Lizenznehmers schützt.
Ermessensreduzierung auf Null bedeutet: Von mehreren möglichen Entscheidungen bleibt rechtlich nur noch eine einzige zulässig. Genau diese Zwangslage müssen Sie im Eilverfahren glaubhaft machen. Gelingt das nicht, bleibt die Lizenzentscheidung des Verbands für Sie bestehen.
Ob die im April 2026 erteilte Lizenz wegen wirtschaftlicher Falschangaben und der später verhängten Auflagen rechtswidrig war, bildete den Kern des Streits um die Glaubhaftmachung.
Korrigierte Zahlen waren dem Konkurrenten bekannt
Die Geschäftsführung des wirtschaftlichen Trägers des lizenzierten Vereins hatte die Lizenzierungskommission bereits am 30.01.2026 informiert, dass der Jahresabschluss zum 30.06.2025 fehlerhaft sei und korrigiert werden müsse: Das negative Eigenkapital verschlechterte sich um 627.972 Euro auf 778.972 Euro, Zahlungen aus Werbeverträgen und Turniereinnahmen von je 333.000 Euro waren ins alte Geschäftsjahr vorgezogen worden, die geplanten Werbeerlöse sanken um 513.000 Euro, und die Liquidität verschlechterte sich zum Stichtag um 100.000 Euro. Trotzdem wurde die Lizenz am 22.04.2026 auflagenfrei erteilt – Umstände, die dem klagenden Verein nach den Feststellungen des Gerichts der Sache nach bereits bekannt waren.
Medienberichte und nachträgliche Auflagen im Sommer 2026
Ab dem 17.07.2026 berichteten Medien über sechsstellige Verluste, ein Minus von 623.000 Euro, den Abgang mehrerer Sponsoren sowie Verbindlichkeiten von rund 904.000 Euro mit einem deutlich gestiegenen, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag. Am 22.07.2026 erteilte der Verband daraufhin drei Auflagen – Nachweis der Liquiditätsunterdeckung, monatliche Planungen und eine Begrenzung der Personalausgaben – und stellte einen Abzug von sechs Pluspunkten in Aussicht, begründet mit Abweichungen zu den Frühjahrsangaben.
Vorgelegte Gutachten überzeugten das Gericht nicht
Den Vorwurf, der Verein habe sich die Lizenz durch falsche Angaben im Antrag vom 01.03.2026 erschlichen, wobei eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen habe, sah das Gericht als nicht glaubhaft gemacht an. Die zwei vom klagenden Verein vorgelegten Gutachten stammten von einem Verfasser ohne erkennbare wirtschafts- oder steuerrechtliche Qualifikation und waren nach drei Stellungnahmen eines gegnerischen Wirtschaftsprüfers teils grob fehlerhaft. Diese Stellungnahmen belegten vielmehr, dass die Lizenz auch auf Grundlage der berichtigten Zahlen erteilt werden durfte.
Vielmehr wäre sie, was für die Kammer gut nachvollziehbar erschien, auch auf Grundlage der neuen Zahlen im Juli 2026 noch immer – und sei es auch mit Auflagen o.ä. – zu erteilen gewesen. – so das Landgericht Dortmund
Auch der Einwand, wegen der Informationen aus Januar 2026 hätte eine höhere Nachweisstufe (IDW PS 900 statt der niedrigeren Stufe) verlangt werden müssen, verfing nicht: Der Zwischenabschluss zum 31.12.2025 war nach unwidersprochenem Vortrag bereits überobligatorisch nach IDW S 7 geprüft worden. Eine höhere Stufe hätte allenfalls für den Abschluss zum 30.06.2026 gefordert werden können; eine rückwirkende Anordnung für den bereits erstellten Zwischenabschluss war nach der Lizenzordnung unzulässig.
IDW PS 900 und IDW S 7 sind Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Sie legen fest, wie tief Jahresabschlüsse und Zwischenberichte geprüft werden; eine höhere Stufe bedeutet strengere Prüfung. Ohne glaubhafte Pflicht zu dieser höheren Stufe bleibt der Vorwurf einer fehlerhaften Lizenzierung für Sie schwach.
Schließlich half auch der Verweis auf die Juli-Auflagen und den angedrohten Punktabzug nicht weiter. Auch für diesen Zeitpunkt sah das Gericht keine glaubhaft gemachte Ermessensreduzierung auf Null; die Stellungnahmen des Wirtschaftsprüfers sprachen im Gegenteil für die Zulässigkeit einer Lizenzierung mit Auflagen. Zudem lag diese Entscheidung nach dem Beginn der Saison und war für die Eingliederung ohnehin nicht entscheidend.
Warum war Nachrücken ab 1. Juli 2026 ausgeschlossen?
Nach § 12.4 LZO wird selbst ein Lizenzentzug erst zum Ende des Spieljahres wirksam und führt erst dann zum Ausscheiden des Lizenznehmers. Die Bindung der Ligazusammensetzung an den Beginn des Spieljahres schützt die Integrität des Wettbewerbs, der für alle Teilnehmer unter gleichen Bedingungen stattfinden muss, und sichert Organisation, Durchführbarkeit und Planbarkeit – einschließlich der Vertragslaufzeiten von Spielern. Nach diesem Stichtag bleibt Betroffenen gegebenenfalls nur sekundärer Rechtsschutz in Form von Schadensersatz. Eine Drittanfechtung selbst richtet sich nach § 13c LZO und muss innerhalb einer Wochenfrist erhoben werden.
Sekundärer Rechtsschutz meint vor allem Schadensersatz statt der erstrebten Lizenz oder Eingliederung selbst. Die Wochenfrist der Drittanfechtung ist sehr kurz und läuft ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Nach dem Stichtag zum Saisonbeginn bleibt Ihnen oft nur noch die Frage nach Geldersatz, nicht nach dem Startplatz in der laufenden Saison.
Im Dortmunder Verfahren entschied vor allem diese zeitliche Zäsur zum 1. Juli 2026 über das Schicksal des Nachrückbegehrens.
Diese Regelung selber ist – wie weiter oben schon angedeutet – dabei auch kartellrechtskonform, denn auch sie erfährt ihre Rechtfertigung durch Anwendung der Meca-Medina-Regeln. Denn mit dem Beginn des Spieljahres als festem Zeitpunkt die Zusammensetzung der Spielklasse festzuschreiben, schützt in besonderer Weise die Integrität des sportlichen Wettbewerbs, welcher auf gleichen Teilnahmebedingungen für alle Wettbewerber vom ersten bis zum letzten Spieltag beruht. – so das Landgericht Dortmund
Warum scheiterte die Drittanfechtung an der Wochenfrist?
Das zuständige Vertrauensgremium des Verbandes lehnte am 04.08.2026 eine Wiedereinsetzung ab und verwarf die am 24.07.2026 erhobene Drittanfechtungsbeschwerde als unzulässig. Das Lizenzierungsverfahren für 2026/27 sei bereits abgeschlossen, die Liga mit Beginn des Spieljahres am 01.07.2026 konstituiert gewesen; eine Änderung der Spielklasseneinteilung sei im Drittanfechtungsverfahren danach nicht mehr möglich. Das Gericht bestätigte diese Einschätzung: Die maßgeblichen Umstände waren dem klagenden Verein bereits bei der Lizenzerteilung der Sache nach bekannt, die Wochenfrist wurde trotzdem nicht gewahrt.
Keine Teilnahme an der laufenden Saison mehr möglich
Entscheidend war für das Gericht, dass Ereignisse nach dem 01.07.2026 die begehrte Eingliederung nicht mehr auslösen konnten. Selbst wenn dem lizenzierten Verein aus irgendeinem Grund die Lizenz hätte entzogen werden müssen, wäre dieser Verlust nach § 12.4 LZO erst zum 30.06.2027 wirksam geworden – eine Teilnahme an der bereits laufenden Saison 2026/27 war damit ausgeschlossen. Aus demselben zeitlichen Grund scheiterte auch der Hilfsantrag, den Saisonstart bis zur verbindlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Konkurrenzlizenz zu untersagen. Mangels festgestellter Kartellrechtsverletzung bestand zudem kein Anspruch auf Eingliederung durch eine Aufstockung der Liga. Einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Coni und Cairo Network sah das Gericht wegen der anders gelagerten Fallgestaltung nicht.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Punkt war nicht, ob spätere Berichte Zweifel an der Konkurrenzlizenz weckten. Maßgeblich war, dass die für den Angriff wesentlichen Tatsachen nach Ansicht des Gerichts schon bei der Lizenzentscheidung bekannt waren. Wer nachrücken will, muss daher prüfen, wann er von den tragenden Umständen erfahren hat und ob die verbandsinterne Anfechtungsfrist noch vor dem Beginn des Spieljahres gewahrt wurde.
Warum gab es keine Auskunft über Lizenzunterlagen?
Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach § 33g GWB setzen eine festgestellte Kartellrechtsverletzung voraus. Wer stattdessen Herausgabe auf Vertragsrecht stützen will, braucht für eine einstweilige Leistungsverfügung ein ganz überwiegendes Interesse an der Vorwegnahme der Hauptsache – fehlt dieser Anordnungsgrund, bleibt der Antrag erfolglos. Sind verbandsrechtliche Regeln und Maßnahmen kartellrechtlich gerechtfertigt, folgt aus § 280 BGB kein abweichendes Ergebnis; ein Anspruch aus § 826 BGB erfordert entsprechenden konkreten Vortrag zu dessen Voraussetzungen.
§ 33g GWB gibt unter engen Voraussetzungen einen kartellrechtlichen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe gegen Beteiligte einer Wettbewerbsverletzung. Anordnungsgrund ist das besondere Eilbedürfnis; ohne ihn erlässt das Gericht keine einstweilige Leistungsverfügung. Fehlt die festgestellte Kartellrechtsverletzung oder dieses Eilbedürfnis, erhalten Sie die Unterlagen im Eilverfahren nicht.
An diesen Grundsätzen scheiterten auch die umfangreichen Informationsbegehren des klagenden Vereins.
Warum wurden die Lizenzunterlagen nicht herausgegeben?
Der Verein verlangte die Herausgabe zahlreicher Lizenzierungsunterlagen zum Konkurrenzverein und dessen wirtschaftlichem Träger für die Spielzeiten 2024/25, 2025/26 und 2026/27 – darunter Lizenzentscheidungen, Kommissionsberichte, Jahresabschlüsse, Liquiditätspläne und Werbeerlöslisten sowie die Auflagenentscheidung vom 22.07.2026. Hilfsweise sollten die Unterlagen nur einem Rechtsanwalt sowie Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern unter Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden.
Der Anspruch nach § 33g GWB scheiterte bereits daran, dass keine Kartellrechtsverletzung festgestellt worden war. Eine vertragsrechtliche Stützung half ebenfalls nicht: Es fehlte am Anordnungsgrund, weil die begehrten Informationen für den primär verfolgten Eilrechtsschutz gar nicht mehr genutzt werden konnten. Für die angekündigte spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sah das Gericht kein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Offenlegung, zumal die Rechtslage nicht eindeutig zugunsten des klagenden Vereins sprach. Auch über § 280 BGB ergab sich kein anderes Ergebnis als im Kartellrecht, und die Voraussetzungen des § 826 BGB waren nicht ansatzweise vorgetragen worden.
Was bedeutet das Urteil für Vereine mit Nachrückanspruch?
Das Urteil des Landgerichts Dortmund bindet zunächst nur die Verfahrensbeteiligten. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Es zeigt aber, dass ein Nachrückanspruch von der konkreten Lizenzordnung, den bekannten Tatsachen und dem Zeitpunkt des Vorgehens abhängt.
Wenn Ihr Verein eine Lizenz eines Konkurrenten angreifen und nachrücken will, müssen Sie die verbandsinterne Wochenfrist ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände wahren. Handeln Sie vor Beginn des Spieljahres. Nach diesem Zeitpunkt lässt sich die Teilnahme an der laufenden Saison regelmäßig nicht mehr durchsetzen.
Unsere Einschätzung
Das Landgericht Dortmund macht bei Nachrückansprüchen im Profisport deutlich: Entscheidend ist die zeitliche Kette der Informationen, nicht allein die spätere wirtschaftliche Entwicklung eines Konkurrenten. Wer auf einen freien Platz hofft, muss deshalb trennen: Welche Tatsachen lagen vor Saisonbeginn vor, und welche belegen nur eine spätere Verschlechterung?
Die Argumentation ist konsequent, weil ein späterer Lizenzentzug nach dieser Ordnung den laufenden Wettbewerb nicht rückwirkend umgestalten soll. Anders kann es liegen, wenn die einschlägige Lizenzordnung keinen festen Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt oder einen Platzwechsel während der Saison zulässt. Ob europäische Wettbewerbsregeln hier unmittelbar anwendbar waren, musste das Gericht nicht klären; für Sie bleibt daher die jeweilige Verbandsordnung der erste Prüfpunkt.
Nachrückanspruch im Profisport? Rechtzeitig handeln
Die verbandsinterne Wochenfrist für eine Drittanfechtung ist kurz, und nach dem Beginn des Spieljahres lässt sich die Teilnahme an einer laufenden Saison regelmäßig nicht mehr durchsetzen. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihr Verein trotz des Urteils noch Ansprüche auf Nachrücken oder Schadensersatz hat. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Fristen und Unterlagen für Ihr Vorgehen entscheidend sind.
Welche Voraussetzungen muss ich glaubhaft machen, damit mein Verein per Eilantrag nachrücken kann?
Für einen erfolgreichen Eilantrag müssen Sie einen konkreten Kartellrechts- oder Lizenzierungsfehler, Ihre eigene Nachrückberechtigung und die Dringlichkeit vor Saisonbeginn glaubhaft machen. Bloße Zweifel an der Konkurrenzlizenz reichen nicht aus; nach Beginn des Spieljahres ist eine Eingliederung regelmäßig nicht mehr durchsetzbar.
Ein Schiedsvertrag schließt staatlichen Eilrechtsschutz nach § 1033 ZPO nicht aus. Sie benötigen jedoch sowohl einen glaubhaft gemachten Anspruch als auch einen Anordnungsgrund, also ein besonderes Eilbedürfnis. Dafür müssen greifbare Beweismittel überwiegend wahrscheinlich machen, dass der Konkurrent gegen konkrete Lizenzvorgaben verstieß und die Lizenz deshalb rechtswidrig erteilt wurde. Zusätzlich müssen Sie belegen, dass Ihr Verein nach der maßgeblichen Verbandsordnung tatsächlich erster Nachrücker wäre. Bei einer vertraglichen einstweiligen Leistungsverfügung müssen Sie außerdem ein ganz überwiegendes Interesse an der Vorwegnahme der Hauptsache darlegen; wirtschaftliche Nachteile allein genügen dafür regelmäßig nicht. Prüfen Sie deshalb die Lizenzordnung und Ihre Nachrückposition anhand belastbarer Unterlagen.
Medienberichte, pauschale Behauptungen über falsche Zahlen oder fachlich nicht tragfähige Gutachten ersetzen diesen Nachweis nicht. Entscheidend ist außerdem, dass der Antrag rechtzeitig vor dem Beginn des Spieljahres gestellt und eine verbandsinterne Anfechtungsfrist gewahrt wird. Sammeln Sie daher sofort die relevanten Lizenzunterlagen, qualifizierte Prüfungen und Nachweise Ihrer eigenen Teilnahmevoraussetzungen.
Ab wann läuft die Wochenfrist, wenn mir belastbare Hinweise auf falsche Lizenzangaben vorliegen?
Die Wochenfrist beginnt grundsätzlich mit Ihrer Kenntnis der maßgeblichen Umstände, nicht erst mit vollständiger Akteneinsicht oder einem abschließenden Beweis. Liegen belastbare Hinweise auf einen relevanten Lizenzfehler vor, sollten Sie die Drittanfechtung innerhalb einer Woche einlegen.
§ 13c LZO knüpft den Fristbeginn an die wesentlichen Tatsachen der möglichen Rechtsverletzung. Entscheidend ist daher, wann Sie den Sachverhalt der Sache nach erkennen konnten, nicht wann jede Einzelheit beweisbar ist. Spätere Medienberichte oder zusätzliche Gutachten setzen die Frist regelmäßig nicht neu in Gang. Auch fehlender Zugriff auf vertrauliche Lizenzunterlagen verlängert die Frist nicht ohne Weiteres. Notieren Sie deshalb für jeden belastbaren Hinweis das Eingangs- oder Veröffentlichungsdatum und berechnen Sie daraus den frühestmöglichen Fristablauf.
Eine spätere Beweisvertiefung kann erforderlich sein, ersetzt aber grundsätzlich nicht die rechtzeitige Anfechtung. Warten Sie daher nicht auf die vollständige Lizenzakte, ein Wirtschaftsprüfergutachten oder einen gerichtsfesten Beweis, wenn die tragenden Verdachtsmomente bereits vorliegen.
Welche Ansprüche bleiben mir, wenn ein Lizenzfehler erst nach Saisonbeginn festgestellt wird?
Nach Saisonbeginn bleiben Ihnen regelmäßig nur sekundäre Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, nicht aber ein Anspruch auf nachträgliche Eingliederung. Ein später festgestellter Lizenzfehler führt grundsätzlich erst zum Ende des Spieljahres zum Lizenzverlust.
Mit Beginn des Spieljahres wird die Teilnehmerzahl aus Gründen der Wettbewerbsintegrität und organisatorischen Planbarkeit verbindlich festgelegt. Eine laufende Saison kann deshalb nicht ohne Weiteres durch das nachträgliche Nachrücken eines weiteren Vereins verändert werden. Selbst ein Lizenzverlust nach § 12.4 LZO wirkt grundsätzlich erst zum Ende des laufenden Spieljahres. Auch ein Antrag, den Saisonstart bis zur Klärung der Konkurrenzlizenz zu untersagen, kommt nach dem tatsächlichen Saisonbeginn regelmäßig zu spät. Schadensersatz nach § 280 BGB setzt jedoch eine eigene Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für Ihren Nachteil und einen konkret nachweisbaren Schaden voraus.
Vor Saisonbeginn können verbandsinterne Rechtsbehelfe, insbesondere die Drittanfechtung nach § 13c LZO, weitergehende Ziele ermöglichen; dafür ist regelmäßig eine kurze Wochenfrist maßgeblich. Prüfen Sie deshalb den Fristbeginn, die Ihnen bekannten Tatsachen und Ihre konkreten finanziellen Nachteile anhand der Unterlagen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich Lizenzunterlagen eines Konkurrenten im Eilverfahren herausverlangen?
Lizenzunterlagen können Sie im Eilverfahren nur bei einer festgestellten Kartellrechtsverletzung nach § 33g GWB oder aufgrund eines eigenständigen, besonders dringenden vertraglichen Herausgabeanspruchs verlangen. Ein bloßes Aufklärungs- oder Nachrückinteresse und eine Geheimhaltungszusage genügen dafür nicht.
§ 33g GWB ermöglicht Auskunft und Herausgabe nur im Zusammenhang mit einer bereits festgestellten Wettbewerbsverletzung. Der Anspruch dient nicht dazu, einen bloßen Verdacht mithilfe fremder Geschäftsunterlagen erst zu untersuchen. Stützen Sie die Herausgabe auf einen Vertrag, müssen Sie für eine einstweilige Leistungsverfügung zusätzlich einen konkreten Anordnungsgrund darlegen. Dafür muss die sofortige Offenlegung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils erforderlich sein, und Ihr Interesse muss die Vorwegnahme der Hauptsache ganz überwiegend rechtfertigen. Ist die Saison bereits gestartet oder kann die Unterlage für eine rechtzeitig mögliche Maßnahme nicht mehr eingesetzt werden, fehlt regelmäßig die erforderliche Dringlichkeit. Für einen späteren Schadensersatzprozess reicht ein allgemeines Informationsinteresse regelmäßig nicht aus.
Begrenzen Sie Ihr Begehren deshalb auf einzelne Unterlagen, benennen Sie deren konkrete Bedeutung und zeigen Sie den unmittelbar drohenden Nachteil auf. Eine vertrauliche Übermittlung an Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann Geschäftsgeheimnisse schützen, ersetzt jedoch weder die festgestellte Rechtsverletzung noch das Eilbedürfnis.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Dortmund – Az.: 8 O 727/26 Kart – Urteil vom 19.08.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur sofortigen Zulassung zum Spielbetrieb der von dem Verfügungsbeklagten veranstalteten 2. Handball Bundesliga der Männer („2. Bundesliga“) für die Spielzeit 2026/27. Die Saison startet am 23.08.2026 mit dem ersten Pflichtspiel der Profimannschaft der Verfügungsklägerin im DHB-Pokal des Vereins 01 („Verein 01“). In der Folgewoche beginnt die Meisterschaftssaison in der 2. Bundesliga.
Die Verfügungsklägerin spielte in der Spielzeit 2025/2026 in der 2. Bundesliga. Am 22.04.2026 erhielt sie zudem unter dem Vorbehalt der sportlichen Qualifikation die Lizenz zur Teilnahme an der 2. Bundesliga für die Spielzeit 2026/2027. Da die Mannschaft der Verfügungsklägerin die Saison 2025/2026 auf dem 17. Tabellenplatz und damit als zweiter von zwei sportlichen Absteigern beendete, musste sie den Gang in die 3. Liga antreten.
Die Verfügungsklägerin wäre aber gemäß der DFO des Verfügungsbeklagten erster Nachrücker für den Fall, dass eine besser platzierte Mannschaft trotz sportlicher Qualifizierung im Lizenzierungsverfahren scheitern würde.
§ 3 Abs. 3 Ziffer 4 der „Durchführungsordnung für den Lizenzspielbetrieb“ („DFO“) des Antragsgegners lautet insoweit wie folgt:
„4. Auf- und Abstieg 2. Bundesliga
a. Die Regelstärke der 2. Bundesliga beträgt 18 Mannschaften.
b. Es steigen zwei Mannschaften aus der 2. Bundesliga (Tabellensiebzehnter und Tabellenachtzehnter) ab.
c. Lizenznehmer, die nicht zu den zwei Tabellenletzten gehören und keine Lizenz für die 2. Bundesliga für das nächste Spieljahr beantragen oder erhalten, werden auf die Zahl dieser Absteiger angerechnet.
d. Gleiches gilt für den Fall, dass ein aufstiegsberechtigter Drittligist keine Lizenz beantragt oder erhält oder auf den Aufstieg verzichtet.“
Ebenfalls unter dem 22.04.2026 erhielt der Verein 02 („Verein 02 “), der die Saison 2025/26 als Tabellensechster der 2. Bundesliga abschloss, die Folgelizenz für die kommende Spielzeit.
Zuvor war am 30.01.2026 die Lizenzierungskommission von der Geschäftsführung der Firma 01 als wirtschaftlichem Träger des Vereins 02 informiert worden, dass der Jahresabschluss zum 30.06.2025, den die Firma 01 ihr im Rahmen der (Nach-) Lizenzierung vorgelegt hatte, fehlerhaft sei und in verschiedenen Positionen korrigiert werden müsse. Es liege eine Verschlechterung des negativen Eigenkapitals zum 30.06.2025 um EUR 627.972 auf nunmehr EUR 778.972 vor, zudem sei das Vorziehen von Zahlungen in das alte Geschäftsjahr aus Werbeverträgen des laufenden Geschäftsjahres über EUR 333.000 und ebenso das Vorziehen von Einnahmen eines Turniers über EUR 333.000 erforderlich. Ferner seien massive Minderungen der plangemäßen Erlöse aus Werbung um EUR 513.000 zu verzeichnen. Dies führe trotz der vorgenannten Maßnahmen zu einer Verschlechterung der Liquidität zum Stichtag 30.06.2025 um EUR 100.000.
Gleichwohl wurde der Firma 01 die Lizenz für die kommende Spielzeit auflagenfrei erteilt.
All diese Aspekte waren auf Seiten der Verfügungsklägerin zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung der Sache nach bekannt.
Unter dem 17.07.2026 veröffentlichte die Firma 01 auf ihrer Website folgende Meldung mit der Überschrift: „Stellungnahme zur aktuellen wirtschaftlichen Situation“:
„Die Firma 01 bestätigt, dass sich der Club weiterhin in einer wirtschaftlich herausfordernden Situation befindet. Aktuell arbeiten wir gemeinsam mit unseren Partnern und weiteren Beteiligten aus Wirtschaft und Politik im Landkreis 01 und der Gemeinde 01 mit Hochdruck daran, eine langfristig tragfähige Lösung für die Firma 01 zu entwickeln. Die Firma 01 wird sich zeitnah ausführlicher zu den Hintergründen der aktuellen Lage sowie den weiteren Schritten Richtung Zukunft äußern.“
Ebenfalls am 17.07.2026 veröffentlichten die „Zeitung 01“ den Artikel „Auftakt ohne Öffentlichkeit – Finanzielle Sorgen bei der Firma 01“. In diesem Artikel wird der Geschäftsführer des wirtschaftlichen Trägers der Firma 01 – Herr Name 01 – u.a. wie folgt zitiert:
„Wir stehen vor anhaltend wirtschaftlichen Herausforderungen.“ Weiter heißt es in dem Artikel: „[…] Ein Blick in die Jahresabschlüsse 2023/24 und 2024/25 zeigt allerdings, dass Verluste mindestens in Höhe eines stattlichen sechsstelligen Betrags gemacht wurden. Allein die vorletzte Saison wurde mit einem Minus von 623.000 Euro abgeschlossen. Für die vergangene Spielzeit 2025/26 liegt noch kein Jahresabschluss vor […]. Verschärft wird die wirtschaftliche Misere durch den Abgang etlicher Sponsoren, darunter der Hauptsponsor. […] Selbst erst wenige Monate bei der Firma 01 beschäftigt, kann Name 01 sich den Vorwurf nicht ersparen, „die Zahlen nicht kritischer hinterfragt zu haben“. Aber schließlich wurde im Frühjahr durch den Ligaverband Verein 03 ja auch die Lizenz erteilt. „Ohne Auflagen“, wie er betont. Nun aber sieht es so aus, als sei da mit Zahlen gearbeitet worden, „die in der Realität leider nicht umsetzbar sind. […]“
In den folgenden Tagen wurde der Artikel der „Zeitung 01“ bundesweit von verschiedenen Medien aufgegriffen. So berichtete die Zeitung 02 am 18.07.2026:
„[…] Zum 30. Juni 2025 weist die Gesellschaft Verbindlichkeiten in Höhe von rund 904.000 Euro aus. Noch alarmierender ist jedoch der sogenannte „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“, der innerhalb eines Jahres von rund 156.000 Euro auf knapp 779.000 Euro angestiegen ist. […]“
Der Verfügungsbeklagte bestellte die Firma 01 daraufhin zunächst zu einem Videocall ein und veröffentlichte anschließend am 22.07.2026 folgende Stellungnahme:
„Die unabhängige Lizenzierungskommission des Vereins 03 sieht unter Berücksichtigung der im laufenden Lizenzierungsverfahren durch den Verein 02 und ihren wirtschaftlichen Träger der Firma 01 vorgelegten Unterlagen sowie nach einem heutigen Lizenzgespräch mit deren Vertretern dringenden und kurzfristigen Handlungs- und Klärungsbedarf. Die Lizenzierungskommission des Vereins 03 verpflichtet den Verein 02 und ihren wirtschaftlichen Träger Firma 01 mit sofortiger Wirkung zu folgenden Auflagen:
1. Kurzfristiger Nachweis der Abdeckung der ermittelten Liquiditätsunterdeckung
2. Monatliche Vorlage der Liquiditäts- und. Ertragsplanungen für die gesamte Spielzeit 2026/27
3. Begrenzung der Personalausgaben für die Saison 2026/27 mit der Maßgabe, dass weitergehende Verpflichtungen nur nach Genehmigung durch die Lizenzierungskommission möglich sind.
Die Lizenzierungskommission wies den Verein 02 weiterhin darauf hin, dass der Abzug von 6 Pluspunkten für das Spieljahr 2026/27 beabsichtigt ist. Die lizenzrechtlichen Vorgaben sehen vor, dass dem Lizenznehmer vor der endgültigen Entscheidung zunächst noch einmal rechtliches Gehör eingeräumt wird. Den Entscheidungen der Lizenzierungskommission liegt zugrunde, dass nach heutigem Kenntnisstand nicht unerhebliche Abweichungen gegenüber den im Frühjahr 2026 von dem Verein 02 im Lizenzierungsverfahren für die Saison 2026/27 gemachten Angaben bestehen. Weitergehende Angaben werden aufgrund der Vertraulichkeit des Lizenzierungsverfahrens nicht gemacht.“
Vor diesem Hintergrund erhob die Verfügungsklägerin am 24.07.2026 nach Kenntniserlangung von der Bekanntmachung der Firma 01 vom 17.07.2026 Drittanfechtungsbeschwerde gem. § 13c LZO gegen die Lizenzerteilung zugunsten Verein 02 und beantragte hinsichtlich der im Hinblick auf die Bekanntgabe der Lizenzierungsentscheidung aus April abgelaufenen Wochenfrist des 13c Abs. 2 S. 2 i.V.m. 13a Abs. 3 S. 8 LZO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Verfügungsklägerin forderte den Verfügungsbeklagten ferner im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens dazu auf, Akteneinsicht zu gewähren und wiederholte am 31.07.26 diesen Antrag, an das Präsidium des Verfügungsbeklagten gerichtet, unter Fristsetzung bis zum 04.08.2026, 12 Uhr. Eine Reaktion des Verfügungsbeklagten hierauf erfolgte nicht.
Das für die Drittanfechtung zuständige Vertrauensgremium des Verfügungsbeklagten erklärte sich für die Gewährung der Akteneinsicht nicht zuständig und verwies in seinem Beschluss vom 04.08.2026 auf den Verfügungsbeklagten.
Im Übrigen lehnte das Vertrauensgremium den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Insbesondere wies das Gremium darauf hin, dass das Lizenzierungsverfahren für das Spieljahr 2026/2027 abgeschlossen sei und sich die Liga mit Beginn des Spieljahres am 01.07.2026 konstituiert habe. Die Einteilung der Spielklassen könne danach im Verfahren der Drittanfechtung nicht mehr geändert werden, was der Systementscheidung der LZO entspreche, wonach selbst der Entzug einer erteilten Lizenz gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 LZO erst am Ende des Spieljahres zum Ausscheiden des Lizenznehmers führen könne.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, es bestehe der begründete Verdacht, dass sich die Firma 01 die Lizenz für die Spielzeit 2026/27 durch falsche und wahrheitswidrige, aber entscheidungsrelevante Angaben im Lizenzantrag vom 01.03.2026 erschlichen habe. Insoweit hat die Verfügungsklägerin gegen die Verantwortlichen der Firma 01 zudem zwischenzeitlich Strafanzeige wegen Betruges u.a. erstattet.
Die Verfügungsklägerin ist weiter der Auffassung, dass die Lizenzierungskommission den Lizenzantrag der Firma 01 nicht mit der vom eigenen Ordnungswerk im Grundsatz vorgesehenen, gebotenen und geforderten Sorgfalt geprüft habe. Die Kommission hätte sich u.a. sämtliche Sponsorenvertrage der Firma 01 vorlegen lassen und zumindest stichprobenartig auf rechtliche und wirtschaftliche Risiken für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Firma 01 prüfen müssen.
Die Verfügungsklägerin meint weiter, dass bereits die Tatsache, dass die Lizenzierungskommission nach der Erteilung einer auflagen- und bedingungsfreien Lizenz zugunsten der Firma 01 dieser drei Monate später massive Auflagen auferlegt und zudem eine drastische Sanktion in Form eines Abzugs von sechs Punkten wegen der nicht unerheblichen Abweichungen gegenüber im Lizenzierungsverfahren für die Saison 2026/27 gemachten Angaben in Aussicht gestellt habe, alle Anzeichen für einen Lizenzbetrug vorlägen.
All diese Umstände hätten aus Sicht der Verfügungsklägerin daher schon im April 2026 zur Nichtgewährung der Lizenz, jedenfalls aber im Juli 2026 zur Entziehung der Lizenz und damit dann zur Lizenzerteilung für die zweite Bundesliga zugunsten der Verfügungsklägerin führen müssen. Die Lizenzierungskommission habe es sorgfalts-widrig versäumt, die Unterlagen eigenständig ordnungsgemäß zu prüfen und die Lizenz an Auflagen und/oder Bedingungen zu knüpfen oder gänzlich zu verweigern, welches bei relevanten Falschangaben im Lizenzantrag nur die einzig angemessene Rechtsfolge im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null wegen Täuschungsversuches und schwerwiegenden Zweifeln an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Lizenzbewerbers sein könne.
Die Satzungsregelungen zur Lizenzerteilung, Rechtsfolgen bei Nichterteilung bzw. späterem Aufdecken von Falschangaben sowie die (Dritt-)Anfechtungsregelungen seien unzureichend, die darauf beruhenden Einzelmaßnahmen seien pflichtwidrig und falsch gewesen.
Dadurch habe der Verfügungsbeklagte als Marktbeherrscher insbesondere Kartellrechtsverletzungen begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution bei Schadensersatz zur Lizenzerteilung für die 2. Bundesliga zugunsten der Verfügungsklägerin führen müssten. Zudem stünden der Verfügungsklägerin unter diesem Gesichtspunkt auch umfangreiche Ansprüche auf Auskunft und Akteneinsicht zu.
Nach Antragsänderung beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr:
Der Verfügungsbeklagter wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin unverzüglich a. die Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/27 zu erteilen und b. die Verfügungsklägerin in den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/27 einzugliedern;
Hilfsweise: Der Verfügungsbeklagter wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin unverzüglich und vorläufig a. eine Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/2027 zu erteilen und b. die Verfügungsklägerin in den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/27 einzugliedern;
Hilfsweise: Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga für das Spieljahr 2026/27 gemäß Rahmenspielkalender (§ 2 Abs. 2 DFO) zu beginnen, bevor über die Rechtswidrigkeit der am 22.04.2026 erteilten Lizenz zugunsten des Vereins 02 in einem mit bindender Wirkung ausgestatteten gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde; für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 3 Hs. 1. ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung wird gegen den Verfügungsbeklagter ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für dem Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht;
Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin Auskunft zu erteilen durch Überlassung von Kopien der Unterlagen der Lizenzierungsverfahren der Spieljahre 2024/25, 2025/26 und 2026/27 betreffend den Verein 01 und/oder die Firma 01, die deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Bewertung durch den Verfügungsbeklagter betreffen, insbesondere folgender Unterlagen der Lizenzierungsverfahren:
• Entscheidung der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten über die Erteilung der Lizenz für das Spieljahr 2024/25 an den Verein 02 vom 17.04.2024
• Bericht der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten an das Präsidium des Verfügungsbeklagten über die im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2024/25 erfolgte Prüfung betreffend den Verein 02.
• Bewertung des von der Lizenzierungskommission beauftragten Gutachterausschusses im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaisons 2024/25 betreffend den Verein 02.
• Durch den Verein 02 für das Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2024/25 eingereichte Jahres- und Zwischenabschlüsse, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Forderungs- und Verbindlichkeitsspiegel, Lohnspiegel und Werbeerlösliste
• Entscheidung der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten über die Erteilung der Lizenz für das Spieljahr 2025/26 an den Verein 02 vom 17.04.2025
• Bericht der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten an das Präsidium des Verfügungsbeklagten über die im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2025/26 erfolgte Prüfung betreffend den Verein 02.
• Bewertung des von der Lizenzierungskommission beauftragten Gutachterausschusses im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaisons 2025/26 betreffend den Verein 02.
• Durch den Verein 02 für das Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2025/26 eingereichte Jahres- und Zwischenabschlüsse, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Forderungs- und Verbindlichkeitsspiegel, Liquiditätsplan, Lohnspiegel und Werbeerlösliste
• Entscheidung der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten über die Erteilung der Lizenz für das Spieljahr 2026/27 an den Verein 02 vom 22.04.2026
• Bericht der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten an das Präsidium des Verfügungsbeklagten über die im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2026/27 erfolgte Prüfung betreffend den Verein 02.
• Bewertung des von der Lizenzierungskommission beauftragten Gutachterausschusses im Lizenzierungsverfahren für die Spielsaisons 2026/27 betreffend den Verein 02.
• Durch den Verein 02 für das Lizenzierungsverfahren für die Spielsaison 2026/27 eingereichte Jahres- und Zwischenabschlüsse, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Forderungs- und Verbindlichkeitsspiegel, Liquiditätsplan, Lohnspiegel und Werbeerlösliste
• Entscheidung der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten vom 22.07.2026, dem Verein 02 nachträgliche Auflagen für die Spielsaison 2026/27 zu erteilen
• Bericht der Lizenzierungskommission des Verfügungsbeklagten an das Präsidium des Verfügungsbeklagten über die Entscheidung vom 22.07.2026 zur Erteilung nachträglicher Auflagen gegen den Verein 02.
Hilfsweise zu dem Antrag zu 4) wird der Verfügungsbeklagter verpflichtet, Auskunft zu erteilen durch Überlassung der in Antrag zu 4) genannten Unterlagen an den Rechtsanwalt 01 und einen/eine noch zu bestimmende(n) auf Steuerrecht spezialisierte(n) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einen Steuerberater/eine Steuerberaterin oder einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüferin. Die Einsicht nehmenden Personen werden verpflichtet, Tatsachen, die im Zuge der Auskunft zu ihrer Kenntnis gelangen und den Geschäftsbetrieb des Verfügungsbeklagten und/oder des Vereins 02 und/oder der Firma 01 betreffen, geheim zu halten und zwar auch gegenüber der Verfügungsklägerin und nur zur Durchsetzung des Rechts der Verfügungsklägerin auf Teilnahme an dem Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga in der Spielsaison 2026/27 zu verwenden.
Der Verfügungsbeklage beantragt,
die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte hält seine Satzungsregelungen für ausreichend und eindeutig; zudem seien die getroffenen Entscheidungen richtig gewesen; eine Ermessensreduzierung auf Null habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Insbesondere ergebe sich aus verschiedenen vorgelegten Stellungnahmen des Wirtschaftsprüfers 01, dass auch unter Zugrundelegung des berichtigten Zahlenwerkes die Lizenz zu allen relevanten Zeitpunkten eindeutig zu erteilen gewesen sei. Eine Kartellrechtsverletzung oder eine anders geartete Rechtsverletzung liege daher nicht vor. Ansprüche auf Einsichtnahme in Unterlagen bestünden nicht.
Insbesondere sei eine Eingliederung der Verfügungsklägerin zu diesem Zeitpunkt jetzt schon rein tatsächlich nicht mehr möglich.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
A)
Der Weg vor die ordentlichen Gerichte war trotz des zwischen den Parteien bestehenden Schiedsvertrages, auf den sich der Verfügungsbeklagte ursprünglich in seiner Antragserwiderung berufen hat, gemäß § 1033 ZPO eröffnet (vgl. allgemein hierzu etwa MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1033 Rn. 1 f.).
B)
Der Verfügungsklägerin stehen weder aus §§ 33, 33a GWB noch aus § 280 BGB oder – worauf sie sich ausdrücklich berufen hat – § 826 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund die mit den Anträgen zu 1) bis 3) – teils auch hilfsweise – verfolgten Begehren zu.
I)
Ein für Ansprüche aus §§ 33, 33a GWB notwendiger Verstoß des Verfügungsbeklagten gegen kartellrechtliche Vorschriften ist aufgrund des Sach- und Streitstandes am Ende der mündlichen Verhandlung weder hinreichend glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar.
Der Verfügungsbeklagte hat weder gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV noch gegen § 19 GWB/Art. 102 AEUV verstoßen.
1)
Da das Kartellverbot und das Missbrauchsverbot jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen, war unter Berücksichtigung der jeweiligen, unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der vorliegende Sachverhalt unter beiderlei Aspekten zu beurteilen (vgl. allgemein hierzu statt aller Heermann, WRP 2024, 429, 432); die Verfügungsklägerin hat sich auch auf beide Aspekte berufen.
2)
Das Kartellrecht ist auch auf die hier in Rede stehenden Aspekte anwendbar.
Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit der Sport bzw. sportliche Regelwerke und Maßnahmen überhaupt dem Kartellrecht unterfallen, ist die Rechtsprechung des EuGH zu Artt. 101, 102 AEUV aus Sicht der Kammer auch im Rahmen von §§ 1, 19 GWB zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa Ackermann, Europäische Methodenlehre, § 21, Rn. 34 sowie Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Klumpe, 5. Aufl. 2025, GWB § 19 Rn. 6 ff.), obwohl hier nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob die Vorschriften der AEUV auf den vorliegenden Sachverhalt tatsächlich Anwendung finden, weil die Auswirkungen der zu untersuchenden Handlungen der Verfügungsbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Zwischenstaatlichkeit eher fraglich erscheinen und die Frage von den Parteien auch nicht weiter vertieft wurde.
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer zwar davon aus, dass es auch nach den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen ISU, Royal Antwerp und Superleague (vgl. EuGH, Urteile v. 21.12.2023, C-124/21 P – ISU; C680/21 – Royal Antwerp und C-333/21 – Super League) noch Regelwerke rein sportlicher Natur geben muss, welche a priori dem Kartellrecht entzogen sind (zweifelnd insoweit etwa Bungenberg, NZKart 2024, 249, 251 und zum Ganzen Wirtz/Schulz, ZWeR 2024, 185, 195 m.w.N.).
Doch unterliegt die Sportausübung dem Kartellrecht jedenfalls dann, wenn sie, wie dies hier unzweifelhaft bei der Ausübung von Profisport und der Zuordnung in die für diese Ausübung geschaffenen Ligen der Fall ist, auch eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, Urteile v. 21.12.2023, C-124/21 P – ISU, Rn. 91 f.; C680/21 – Royal Antwerp, Rn. 53 f.; C-333/21 – Super League, Rn. 83 f. sowie auch das Bundeskartellamt in seiner Entscheidung „50+1“ vom 12.08.2026).
Demnach unterfallen allein solche sportverbandlichen Regelungen, die vollständig auf nicht-wirtschaftlichen Beweggründen beruhen und Fragestellungen regeln, die ausschließlich die sportliche Sphäre betreffen, als nicht wirtschaftliche Aktivität von vorneherein nicht dem Kartellrecht (vgl. EuGH jeweils a.a.O. und zum Ganzen Wirtz/Schulz, ZWeR 2024, 185, 196).
3)
Allerdings sind bei der kartellrechtlichen Überprüfung der hier streitgegenständlichen Aspekte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von § 1 GWB/Art. 101 AEUV der sog. 3-Stufen-Test, den der EuGH in der Entscheidung Meca-Medina (Urteil vom 18. Juli 2006, C-519/04 P, Rn. 44 ff.; vgl. hierzu auch LG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2023, 8 O 1/23 (Kart), Rn. 123, juris – Fifa) entwickelt hat, sowie auch das in der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache Wouters (EuGH, Urt. v. 19.2.2002, C-309/99; hierzu auch LG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2023, 8 O 1/23 (Kart), Rn. 145, juris – Fifa) entwickelte Verbandsprivileg zur Anwendung zu bringen, um die Besonderheiten des Sports bei der Prüfung kartellrechtlicher Vorschriften angemessen zu berücksichtigen.
a)
Dies wäre unter Zugrundelegung der weiter oben zitierten neueren Rechtsprechung des EuGH zwar dann nicht zulässig, wenn sich die in den Blick zu nehmenden Maßnahmen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen (zur Abgrenzung vgl. etwa Podszun, NZKart 2021, 138, 141) im Sinne von Art. 101 AEUV/§ 1 GWB darstellen würden. Dies ist aber hier erkennbar insgesamt nicht der Fall.
Denn wie auch das Bundeskartellamt in seiner „50+1“-Entscheidung vom 12.08.2026 ausgeführt hat, ist die Kategorie der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung eng abzugrenzen und bezieht sich allein auf solche Verhaltensweisen, die aus sich heraus einen hinreichenden Grad an Wettbewerbsschädlichkeit erkennen lassen. Zur Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung müssen der Inhalt eines Beschlusses, sein wirtschaftlicher und rechtlicher Kontext und seine Zielsetzung untersucht werden (vgl. EuGH, Urteile v. 21.12.2023, C-124/21 P – ISU, Rn. 101 ff.; C680/21 – Royal Antwerp, Rn. 88 f. sowie C-333/21 – Super League, Rn. 161 ff.).
Da vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und auch der Ausführungen des Bundeskartellamtes in der Entscheidung vom 12.08.2026 die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kontexts dabei gerade im Falle von sportverbandlichen Regelungen die Art, Organisation und Funktionsweise des betroffenen Sports, der Grad seiner Professionalisierung, das Zusammenspiel der an ihm beteiligten Interessengruppen und die Rolle der den Sport auf sämtlichen Ebenen regulierenden Strukturen und Einrichtungen in den Blick zu nehmen ist, liegt auf der Hand, dass es sich bei der Schaffung von Lizenzierungsregeln und flankierenden Normen sowie der Entscheidung hierüber im Einzelfall erkennbar um Regeln handelt, die für die Organisation und die Funktionsweise des Profihandballs unerlässlich sind, und somit nicht dazu dienen, Wettbewerb zu beschränken, sondern für alle Beteiligten diesen sportlichen Wettbewerb unter Berücksichtigung der aufgeführten Kriterien überhaupt erst zu ermöglichen.
b)
Soweit gleichwohl bei den einzelnen zu untersuchenden Aspekten eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung in Rede stehen kann, ist daher zu prüfen, ob über den Drei-Stufen-Test bzw. das Verbandsprivileg eine Tatbestandsrestriktion (so ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. LG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2023 – 8 O 1/23 (Kart) -, Rn. 122 ff., juris – Fifa; zur umstrittenen dogmatischen Einordnung vgl. Heermann, Verbandsautonomie im Sport, Kap. VI, Rn 167 ff., und Wirtz/Schulz, ZWeR 2024, 185, 200) greift.
4)
Die Kammer geht ferner davon aus, dass im Rahmen der Prüfung von § 19 GWB/Art. 102 AEUV ebenfalls mit der bislang in Deutschland wohl herrschenden Auffassung weiterhin die Wouters/Meca-Medina-Regeln zur Anwendung kommen können (vgl. hierzu ausführlich Ebert, ZWeR 2025, 367, 370 m.w.N.).
Soweit diesbezüglich im Zuge der Super-League-Entscheidung des EuGH (C-333/21, Rn. 185) in der Literatur Zweifel angemeldet worden sind (so etwa Wiedemann, NZKart 2024, 347, 350; a.A. indes Pauer/Blaschczok, NZKart 2024, 296, 300 und ausführlich zum Meinungsstand Ebert, ZWeR 2025, 367, 370 ff.), teilt die Kammer diese angesichts der folgenden Überlegungen nicht:
Der EuGH führt an der zitierten Stelle wie folgt aus:
„Dagegen kann die in Rz. 183 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht auf Verhaltensweisen übertragen werden, die – unabhängig davon, ob sie von einer solchen Vereinigung ausgehen oder nicht und mit welchen legitimen Zielen des Allgemeininteresses sie zu erklären sein könnten – ihrem Wesen nach gegen Art. 102 AEUV verstoßen, wie sich im Übrigen bereits implizit, aber zwangsläufig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt.“
Aus Sicht der Kammer wird hiermit letztlich klargestellt, dass eine Anwendung des Wouters/Meca-Medina-Konzepts auf Missbrauchsfälle nur im Ausnahmefall, nämlich bei einem Verstoß, der von seiner Schwere her mit einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung vergleichbar wäre, ausgeschlossen sein soll (vgl. insoweit auch Ebert, ZWeR 2025, 367, 387). Dies führt bei der anerkannten parallelen Anwendbarkeit der Regeln des Kartellverbots einerseits und des Missbrauchsverbots andererseits nicht nur zu einer weitgehenden Parallelität der Ausschlussgründe, sondern auch zur angemessenen Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports im Rahmen von Maßnahmen eines marktbeherrschenden Verbandes.
5)
Dies vorausgeschickt, vermag die Kammer vorliegend weder eine Verletzung des Kartellverbots noch einen Missbrauch von Marktmacht seitens des Verfügungsbeklagten zu erkennen.
a)
Zwar mögen hier angesichts der diversen durch die Verfügungsklägerin aufgeworfenen, im Folgenden zu diskutierenden Aspekte unter dem Gesichtspunkt von § 1 GWB/Art. 101 AEUV Beschlüsse des als Unternehmensvereinigung zu wertenden Verfügungsbeklagten bzw. unter dem Gesichtspunkt von § 19 GWB/Art. 102 AEUV Handlungen des Verfügungsbeklagten als Marktbeherrschers vorliegen, so dass diese Vorschriften grundsätzlich einschlägig sind.
b)
Diese sind aber sämtlich vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten nicht als Kartellrechtsverletzungen zu werten.
c)
Die Verfügungsklägerin hat sich – unter Heranziehung von Literaturstimmen (Carotenuto, Die Vereinslizenzierung am Beispiel der Handball-Bundesliga, 2023, S. 86) – darauf berufen, dass die Beschränkung der 2. Handball-Bundesliga auf eine bestimmte Teilnehmeranzahl auf der Grundlage der LZO sowie bestimmter diese ausgestaltender Richtlinien, grundsätzlich sowohl wettbewerbsbeschränkend als auch diskriminierend sei, was nur dann hingenommen werden könne, wenn und soweit die Zulassungskriterien und die zugleich darauf basierende Entscheidung des Verfügungsbeklagten im Einzelfall nicht unbillig seien und einen sachlich gerechtfertigten Grund darstellten.
aa)
Soweit die Verfügungsklägerin insoweit vorträgt, letzteres sei vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Zulassungskriterien in Form der Lizensierungsvorschriften des Verfügungsbeklagten intransparent seien und zudem vom Regelungsumfang hinter den Regelwerken anderer Sportverbände zurückblieben, war dem nicht zu folgen.
Es kann zunächst keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass im Sinne der Meca-Medina-Doktrin die verschiedenen Regelungswerke des Verfügungsbeklagten wie beispielsweise die „Richtlinie zur Beurteilung der Liquidität“, die „Satzung der Handballbundesliga“ und natürlich die „Ordnung zur Lizensierung nebst Richtlinien“ sowohl auf der ersten Stufe einem legitimen Ziel – der geordneten Durchführung von Handball als Profisport – sowie auf der zweiten Stufe („Inhärenz“) die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen zweifellos notwendig mit der Verfolgung dieses Zieles zusammenhängen (siehe hierzu schon LG Frankfurt, Urt. v. 26.7.1982, 2/8 O 180/82, NJW 1983, 761, 763; LG Dortmund, Urt. v. 23.6.2005, 13 O 62/05, SpuRt 2006, 77, 78 und zum Ganzen auch Frank, SpuRt 2024, 317, 321).
Sie sind inhaltlich darüber hinaus aber auch im Sinne der dritten Stufe verhältnismäßig, nämlich erforderlich sowie geeignet und angemessen (zur Fortgeltung dieser Merkmale vgl. Heermann, NZKart 2024, 289, 294 sowie ausführlich Wirtz/Schulz, ZWeR 2024, 187, 224).
Soweit zur früheren Satzungslage die Gestaltung des Lizensierungsverfahrens als unvollständig und damit als diskriminierend gewertet wurde (vgl. hierzu LG Dortmund, Urt. v. 21.6.2000, 13 O 88/00 (Kart.), SpuRt 2001, 24 (27) sowie LG Dortmund, Az. 13 O 90/00 (Kart.), unveröffentlicht, hier zitiert nach Frank, SpuRt 2024, 317, 320 Fn. 4), beruhte dies noch auf einer alten Satzungslage. Die aktuellen Regelungen sind entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin indes nicht zu beanstanden.
(a)
Insbesondere sind sie nicht intransparent und lückenhaft.
Soweit die Verfügungsklägerin rügt, die LZO lasse – weiterhin – in den §§ 11,12 offen, welche konkreten Rechtsfolgen ein Lizenzentzug zulasten eines Lizenznehmers für einen unmittelbar betroffenen Mitbewerber habe, der als sportlicher Absteiger nachrücken könnte, ist dies unerfindlich.
In § 3 Abs. 3 Ziffer 4 der „Durchführungsordnung für den Lizenzspielbetrieb“ („DFO“) des Verfügungsbeklagten ist unter c) geregelt, dass Lizenznehmer, die nicht zu den zwei Tabellenletzten gehören und keine Lizenz für die 2. Bundesliga für das nächste Spieljahr beantragen oder erhalten, auf die Zahl dieser Absteiger angerechnet werden. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass eine sportlich abgestiegene Mannschaft vor diesem Hintergrund in der Liga verbleibt. Auch sind die Gründe, aus denen die Lizenz verweigert oder – etwa im Sanktionswege – entzogen werden kann, eindeutig in §§ 11 und 12 der DFO sowie ergänzend in § 5b der Satzung der Handballbundesliga geregelt. Insbesondere ist hier auch eine Regelung maßgeblicher Zeitpunkte in Form des § 12.4 enthalten, womit klargestellt wird, innerhalb welchen Zeitfensters ein entsprechendes Nachrücken möglich ist.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist mit letzterer Regelung gerade der Fall, dass ein Lizenznehmer kurz nach Beginn des Spieljahres (jeweils am 1.7.) fehlerhafte Angaben im Lizenzverfahren offenlegen muss oder in massive finanzielle Schwierigkeiten gerät, ausdrücklich geregelt. Denn selbst wenn die erteilte Lizenz im Sinne des § 12.3.1 nachträglich entzogen werden müsste, tritt dieser Lizenzverlust erst mit Ende des – zu diesem Zeitpunkt dann bereits laufenden – Spieljahres ein.
All diese zitierten Regelungen sind zur Ermöglichung und Aufrechterhaltung des Spielbetriebes einer Profiliga erkennbar erforderlich und geeignet. Sie sind auch angemessen, da hierdurch für die mannigfaltigen vertraglichen und sonstigen Verpflichtungen der teilnehmenden Profiteams samt ihrer Profisportler – somit auch für die Verfügungsklägerin – aber auch für den ausrichtenden Verfügungsbeklagten selbst die notwendige Rechts- und Planungssicherheit hergestellt wird. Mildere Mittel gleicher Eignung sind hier nicht erkennbar.
(b)
Das Regelwerk eröffnet entgegen der Rüge der Verfügungsklägerin auch keinesfalls zu weitreichende Ermessensspielräume. Zwar ist richtig, dass nach dem oben mehrfach zitierten Entscheidungstrias des EuGH vom 21.12.2023 Sportverbände „objektive, transparente, genaue, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Regeln“ aufzustellen haben, die den Verbänden keinen „freien, nicht objektiv überprüfbaren Ermessensspielraum“ eröffnen, doch ist dies erkennbar weder der Fall noch ist dies von der Verfügungsklägerin näher substantiiert worden.
Das Regelwerk ermöglicht in objektiver und transparenter Weise Lizenzentscheidungen, die für alle darauf Antragenden auf dem gleichen Normenwerk beruhen, also diskriminierungsfrei für alle Bewerber gleich gestaltet sind und in verhältnismäßiger Weise, nämlich auch mit Zwischenstufen in Form beispielsweise von Auflagen im Rahmen einer Entscheidung gestaltet sind, so dass sichergestellt ist, dass im Falle sportlicher Qualifikation einer Mannschaft die Nichtgewährung oder eben auch Entziehung der Lizenz nur ultima ratio sein kann. Dass im Hinblick auf diese eventuell mit Auflagen oder Ähnlichem belasteten Entscheidungen der Lizenzkommission Ermessen eröffnet ist, liegt in der Natur der Sache und ist vor dem Hintergrund des EuGH-Entscheidungstrias nicht zu beanstanden (zur zulässigen Ermessensausübung von Sportverbänden vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2022, U (Kart) 13/21, Rn. 55, juris – Paralympics sowie LG Dortmund, Beschluss vom 30. April 2024, 8 O 7/24 (Kart), Rn. 21, juris – Karate).
(c)
Gegen die Objektivität und Transparenz des Verfahrens spricht entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin insbesondere auch nicht, dass in den – durch die Verfügungsklägerin vorgelegten – Spiel- und Lizenzordnungen anderer Mannschaftssportarten im Profisport höhere verpflichtende Nachweisanforderungen bezüglich der durch die Lizenzierungskommission zu prüfenden Aspekte wie Sponsoreneinkünfte etc. gestellt werden mögen.
Es ist letztlich Ausfluss der sowohl beim Kartellverbot als auch beim Missbrauchsverbot vorliegend zu berücksichtigenden Verbandsautonomie, dass der jeweilige Verband die Anforderungen an die Ausübung des Profisports im Grundsatz seinen Bedürfnissen bzw. den Bedürfnissen, Besonderheiten und wirtschaftlichen Gegebenheiten des jeweiligen Mannschaftssports anpassen darf; es kann hier nicht eine einzige richtige Lösung geben. Die gestuften Anforderungen bezüglich der Nachweiserfordernisse in der Lizenzordnung des Verfügungsbeklagten, etwa in § 6 Abs. 4 LZO i.V.m. der „Richtlinie zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor einem Spieljahr“ sind insoweit aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht zu beanstanden.
(d)
Die Transparenz und Objektivität wird auch durch die eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten wie dem internen Schiedsverfahren, der Möglichkeit des (Dritt-)Widerspruchsverfahrens und naturgemäß der Option, Entscheidungen in Eilverfahren vor den ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen, hinreichend gewahrt.
Dass das Beschwerdeverfahren des Verfügungsbeklagten rechtsschutzverkürzend wäre, wie die Verfügungsklägerin meint, ist nicht ersichtlich. Denn anders als etwa im Fußball ist hier sogar eine Drittwiderspruchsmöglichkeit gegen die Lizenzerteilung vorgesehen.
Dass ein Beschwerdeführer allein in einem komplizierter gestalteten Verfahren Zugriff auf Lizenzunterlagen anderer Vereine erlangen kann, um seine Beschwerde näher zu substantiieren, liegt zum einen in der Natur der Sache, da hier Geschäftsgeheimnisse von Konkurrenten in Rede stehen. Zum anderen hat sich dieser Aspekt vorliegend gar nicht zu Lasten der Verfügungsklägerin ausgewirkt, da letztere im Rahmen der dafür vorgesehenen Wochenfrist dieses Rechtsmittel gegen die Erteilung der Lizenz an Verein 02 überhaupt nicht angestrengt hat, obwohl sie, wie aus der vorgelegten Korrespondenz zu entnehmen ist, aus ihrer Sicht allen Anlass gehabt hätte, die Erteilung der Lizenz schon damals anzugreifen und insoweit auch über alle maßgeblichen Tatsachen im Bilde war, worauf auch bereits das Vertrauensgremium in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat. Der Umstand dieses Wissens ist auch unstreitig geblieben.
bb)
Damit kann festgehalten werden, dass insgesamt das Regelwerk des Verfügungsbeklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Kartellverbots noch des Missbrauchsverbots, soweit es für den Fall hier darauf ankam, zu beanstanden ist, da insoweit für beide Verbotsformen aufgrund des Eingreifens der Wouters/Meca-Medina-Regeln eine Tatbestandsrestriktion anzunehmen ist und somit keine Rechtsverletzung vorliegt.
Selbst wenn man insoweit für § 19 GWB/Art. 102 AEUV den Meca-Medina-Test nicht anwenden wollte, wäre dennoch nicht von einer Behinderung oder Diskriminierung (zur regelmäßig nicht notwendigen genaueren Abgrenzung vgl. Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Klumpe, 5. Aufl. 2025, GWB § 19 Rn. 88 f.) gegenüber der Verfügungsklägerin auszugehen, da jedenfalls aus den gleichen, oben geschilderten Gründen eine sachliche Rechtfertigung vorläge.
d)
Ein Kartellrechtsverstoß liegt zur Überzeugung der Kammer auch nicht aufgrund inkohärenter oder sonst fehlerhafter Anwendung des Regelwerks durch den Verfügungsbeklagten im Einzelfall vor.
aa)
Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte in irgendeiner Weise pflichtwidrig im April 2026 gegenüber Verein 02 die Lizenz erteilt habe; insbesondere ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass das Ermessen der Lizenzierungskommission gar dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass Verein 02 die Lizenz nicht zu erteilen gewesen wäre.
Soweit die Verfügungsklägerin den Versuch unternommen hat, dies durch Vorlage im Ergebnis zweier „Gutachten“ eines soweit ersichtlich über keinerlei wirtschaftswissenschaftliche oder steuerrechtliche Qualifikation verfügenden Verfassers – was durch den Verfügungsbeklagten auch explizit moniert worden ist und durch die Verfügungsklägerin nicht näher bestritten wurde – zu belegen, war dies unbehelflich. Denn der Verfügungsbeklagte hat durch nicht weniger als drei Stellungnahmen des Wirtschaftsprüfers 01 nicht nur die teils grobe Fehlerhaftigkeit der erstgenannten Stellungnahmen nachgewiesen, sondern gleichzeitig auch glaubhaft gemacht, dass aufgrund der vorgelegten Lizenzunterlagen keinesfalls die Lizenz nicht hätte erteilt werden dürfen. Vielmehr wäre sie, was für die Kammer gut nachvollziehbar erschien, auch auf Grundlage der neuen Zahlen im Juli 2026 noch immer – und sei es auch mit Auflagen o.ä. – zu erteilen gewesen.
Zu berücksichtigen war im Zusammenhang nicht zuletzt, dass Kartellrecht naturgemäß auch zugunsten von Verein 02 streitet, weshalb unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Nichtgewährung (oder Entziehung) der Lizenz erkennbar nur ultima ratio sein kann.
bb)
Auch der in der mündlichen Verhandlung durch die Verfügungsklägerin mittels eines erst zu dem Zeitpunkt eingereichten Schriftsatzes geführte Angriff, wonach die Lizenzierungskommission zuvor höhere Nachweisanforderungen an Verein 02 gestellt habe, welche sie dann nicht eingefordert habe, bleibt erfolglos.
Für den nach § 6 Abs. 4 zum 31.12.25 vorzulegenden Zwischenabschluss hatte Verein 02 nämlich zwar eine auf dem Standard IDW S 7 beruhenden Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt. Dies geschah ausweislich der Angaben des Verfügungsbeklagten, welchen die Verfügungsklägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, aber überobligatorisch, da Verein 02 solches nicht durch den Verfügungsbeklagten aufgegeben worden war. Vielmehr genügte für die Vorlage von Unterlagen zur Lizenzierung im April 2026, in welche dieser Abschluss einfloss, mangels Vorgaben des Verfügungsbeklagten die niedrigste Nachweisstufe.
Selbst wenn, wie die Verfügungsklägerin meint, die Vorgaben angesichts der Informationen aus Januar 2026 auf die nächst höhere Stufe in Form einer Durchsicht nach IDW PS 900 hätten erhöht werden müssen, so hätte dies erst für den Abschluss zum 30.06.2026 gelten können und sich somit im April 2026 auch nicht ausgewirkt. Die rückwirkende Anordnung für den bereits erstellten Zwischenabschluss wäre auf Grundlage der LZO nicht zulässig gewesen. Daher ist auch insoweit keine die Verfügungsklägerin diskriminierende, nämlich die LZO und zugehörige Vorschriften fehlerhaft anwendende Handlungsweise zu erkennen.
cc)
Insoweit kann auch die Entscheidung der Lizenzierungskommission im Juli, Verein 02 nur mit Auflagen zu versehen und Punktabzüge in Aussicht zu stellen, nicht als rechtsfehlerhaft und somit diskriminierend oder in sonstiger Weise das Kartellrecht verletzend gewertet werden, denn auch hier ist nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen der Kommission auf Null reduziert gewesen wäre; das Gegenteil ist aufgrund der durch den Verfügungsbeklagten eingeführten Gutachten Wirtschaftsprüfer 01 der Fall. Da dieser Aspekt aber zeitlich erst nach Beginn des neuen Spieljahres liegt, käme es auf ihn ohnehin nicht entscheidend an.
c)
Sämtliche nach dem 01.07.2026 vorgetragenen Geschehnisse müssen nämlich für die Entscheidung des Rechtsstreits hier ohne Bedeutung bleiben.
Denn selbst wenn nach dem 01.07.2026 Verein 02 aus welchem Grunde auch immer die einmal gewährte Lizenz zu entziehen gewesen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass der Verfügungsklägerin die mit den Anträgen 1) bis 3) begehrten Rechtsfolgen zugesprochen werden könnten.
Denn aufgrund der schon oben adressierten Regelung des § 12.4 der Lizenzordnung tritt ein Lizenzverlust nach diesem Zeitpunkt erst mit Ende des Spieljahres in Kraft, dies wäre im konkreten Fall dann der 30.06.2027. Eine Eingliederung der Verfügungsklägerin in die aktuelle Saison der 2. Bundesliga wäre vor diesem Hintergrund gemäß des Regelwerkes gar nicht möglich (zur Zulässigkeit solcher Regelungen insoweit vgl. etwa OLG Bremen, Urt. v. 30.11.2018 – 2 U 44/18).
Diese Regelung selber ist – wie weiter oben schon angedeutet – dabei auch kartellrechtskonform, denn auch sie erfährt ihre Rechtfertigung durch Anwendung der Meca-Medina-Regeln. Denn mit dem Beginn des Spieljahres als festem Zeitpunkt die Zusammensetzung der Spielklasse festzuschreiben, schützt in besonderer Weise die Integrität des sportlichen Wettbewerbs, welcher auf gleichen Teilnahmebedingungen für alle Wettbewerber vom ersten bis zum letzten Spieltag beruht. Auch kann nur so die Organisation und Durchführbarkeit des Spielbetriebs und die Planbarkeit für die teilnehmenden Clubs und Sportlerinnen und Sportler sowie die Verbände und das Publikum sichergestellt werden, zumal im Profisport hieran regelmäßig auch die Vertragslaufzeiten der Akteure anknüpfen.
Hier liegt demnach nicht nur ein legitimes Ziel vor, sondern die Regelung ist auch zur Erreichung des Ziels notwendig und in besonderer Weise erforderlich, geeignet und angemessen.
Dass der Verfügungsklägerin ab diesem Zeitpunkt daher letztlich nur sekundärer Rechtsschutz in Form von Schadensersatz verbleibt (vgl. hierzu schon BGH, Urt. v. 12.03.1990 – II ZR 179/89) ist gleichsam notwendige Folge dieser kartellrechtlich zulässigen Regelung, was entgegen der durch die Verfügungsklägerin zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung auch nicht gegen die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Coni (C-424/24, dort Rn. 93 f.; vgl. ferner auch EuGH, C-764/23 bis C-766/23, Cairo Network, Rn. 73 ff.) verstößt, da es hier um eine deutlich andere Fallgestaltung geht.
6)
Damit ist aber festhalten, dass eine Kartellrechtsverletzung des Verfügungsbeklagten vorliegend unter keinem der von der Verfügungsklägerin aufgeworfenen oder sonst ersichtlichen Gesichtspunkte festzustellen ist. Gleichzeitig besteht damit aber auch erkennbar kein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Eingliederung in die 2. Bundesliga, womöglich gar unter Aufstockung der Liga.
II.
Die Anträge zu 1) bis 3) bleiben auch unter dem von der Verfügungsklägerin fruchtbar gemachten Gesichtspunkt des § 280 BGB erfolglos.
Wie festgestellt, ist eine Kartellrechtsverletzung nicht feststellbar. Wenn aber im Bereich des Sports Regelwerke, Entscheidungen und Maßnahmen dem Kartellrecht – wie hier – aufgrund von Tatbestandsrestriktionen entzogen sind, so kann unter einem vertragsrechtlichen Gesichtspunkt nichts anderes gelten (vgl. schon LG Dortmund, Beschluss vom 30. April 2024, 8 O 7/24 (Kart), Rn. 21, juris – Karate).
III.
Soweit sich die Verfügungsklägerin auf § 826 BGB berufen hat, sind dessen Voraussetzungen nicht im Ansatz vorgetragen worden.
C)
Die Anträge zu 4) und 5) scheitern unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsanspruchs aus Kartellrecht nach § 33g GWB schon deshalb, weil die hierfür notwendige Kartellrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte.
D)
Soweit für die Ansprüche zu 4) und 5) auf Vertragsrecht abgestellt werden soll (vgl. ablehnend in ähnlicher Fallgestaltung OLG Hamm, Beschl. v. 16.5.2024, Az. I-8 W 9/24 sowie LG Dortmund, Beschl. v. 2.5.2024, Az. 1 O 97/24) mangelt es jedenfalls schon am Anordnungsgrund.
Der insoweit begehrten Leistungsverfügung wäre nur dann zu entsprechen, wenn ein ganz überwiegendes Interesse an der mit der Erfüllung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache gegeben wäre (vgl. zuletzt LG Dortmund, Urteil vom 13. Mai 2026, 8 O 80/26 (Kart), Rn. 213, juris – Presse-Grosso)
Dies ist hier nicht im Ansatz zu erkennen. Die begehrten Informationen könnten ohnehin im Rahmen des primären (Eil-)Rechtsschutzes nicht mehr genutzt werden. Im Hinblick auf die angekündigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist hingegen keinerlei Eilbedürfnis auf Erfüllung der Informations- und Offenlegungsansprüche zu erkennen, zumal auch die Rechtslage nicht eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin streitet; das Gegenteil ist nach dem oben Ausgeführten der Fall.
E)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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