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Das Wichtigste im Überblick
Am 21.08.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (4 B 455/25) klar: Eine einmalige Zufallsauswahl einer Anschrift für den Mikrozensus erlaubt bis zu vier Befragungen derselben Anschrift innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Eine neue Zufallsauswahl ist für weitere Befragungen an derselben Anschrift nicht nötig.
- Gleiche Personen nötig: Nur so lassen sich Veränderungen über mehrere Befragungen vergleichen.
- Keine neue Auswahl: Vor jeder weiteren Befragung braucht es keine neue Zufallsauswahl.
- Gesundheitsgründe reichen nicht: Allgemeine Bedenken ändern die Pflicht zur Auskunft nicht.
- Belastung begrenzt: Höchstens vier Befragungen binnen fünf Jahren sollen die Belastung senken.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 21.08.2026
- Aktenzeichen: 4 B 455/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, amtliche Statistik
- Streitwert: 2.500,00 Euro
- Relevant für: Mikrozensus-Befragte, Statistikbehörden
Warum erlaubt eine Auswahl vier Mikrozensus-Befragungen?
Ein Mann sollte für den Mikrozensus 2024 erneut Auskunft geben, obwohl seine Anschrift nur einmal durch ein Zufallsverfahren ausgewählt worden war. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurück – die Auskunftspflicht bleibt vorläufig bestehen.
Vorläufiger Rechtsschutz heißt: Sie wollen gerichtlich erreichen, dass Sie die Auskunft erst nach einer Entscheidung über Ihre Klage erteilen müssen. Lehnt das Gericht den Antrag ab und bleibt es dabei, besteht die Auskunftspflicht für Sie vorerst weiter. Sie müssen die Angaben dann machen oder das angedrohte Zwangsgeld riskieren.
Rechtsgrundlage der bis zu viermaligen Erhebung sind die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 MZG in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 5 Abs. 1 MZG werden in jedem Auswahlbezirk die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben – vorgesehen sind eine Erstbefragung und Folgebefragungen. Nach § 4 Abs. 1 MZG werden die Erhebungseinheiten auf der Grundlage von Auswahlbezirken durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt; der Auswahlsatz beträgt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MZG ein Prozent der Bevölkerung als Grundstichprobe. § 14 Abs. 2 bis 5 MZG regeln den Umgang mit bereits erhobenen Angaben aus vorangegangenen Befragungen für Folgeerhebungen nach § 5 Abs. 1 MZG.
MZG steht für Mikrozensusgesetz, BStatG für Bundesstatistikgesetz. Die Grundstichprobe erfasst ein Prozent der Bevölkerung; Ihre Anschrift wird per Zufall einem Auswahlbezirk zugeordnet. Ist Ihre Anschrift einmal gezogen, darf die Behörde Sie innerhalb von fünf Jahren bis zu viermal befragen. Für Sie trägt also schon eine Auswahl mehrere Folgebefragungen, ohne dass jedes Jahr neu gelost wird.
Ob eine einmalige Auswahl in der Grundstichprobe eine wiederholte Auskunftspflicht über mehrere Jahre trägt, musste der Senat in diesem Verfahren klären.
Warum genügte die Auswahl aus dem Jahr 2023?
Die Anschrift des Mannes war nach den nicht bestrittenen Angaben des Statistischen Landesamts bei der Stichprobenziehung für das Jahr 2023 ausgewählt worden. Darauf stützte die Behörde die erneute Heranziehung zum Mikrozensus 2024 mit Bescheid vom 25.02.2025. Der Betroffene hielt § 5 Abs. 1 MZG für keine taugliche Grundlage, ihn aufgrund nur einer Stichprobenziehung bis zu viermal zu befragen, und rügte, das Zufallsverfahren sei offenbar nur einmal durchgeführt worden. Das Statistische Landesamt hielt dem entgegen, auf der Auswahl von 2023 seien gemäß § 5 Abs. 1 MZG bis zu vier Befragungen möglich, ohne dass es für Folgebefragungen erneuter Stichprobenziehungen bedürfe.
Warum braucht es keine neue Stichprobenziehung?
Der Senat entnahm dem eindeutigen Wortlaut der §§ 4 und 5 Abs. 1 MZG, dass die Auswahl in der Grundstichprobe innerhalb von fünf Jahren bis zu vier Befragungen rechtfertigt – bestehend aus Erst- und Folgebefragungen. Eine erneute Stichprobenziehung vor jeder Folgebefragung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Als sachlich erforderlich bewertete das Gericht zudem, dass die wiederholt befragten Personen identisch bleiben, weil nur so Verlaufsanalysen über mehrere Jahre möglich sind. Zur Begründung verwies der Senat auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 18/9418, S. 30 und S. 23.
Verlaufsanalysen vergleichen dieselben Haushalte über mehrere Jahre, etwa zu Erwerbstätigkeit oder Wohnsituation. Dafür müssen die befragten Personen weitgehend identisch bleiben. Für Sie erklärt das, warum das Gesetz Wiederholungsbefragungen ohne neue Auslosung vorsieht.
Dies widerspräche auch dem in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Zweck der wiederholten Befragung, die gerade die Durchführung von Verlaufsanalysen ermöglichen soll. Hierfür ist eine Identität der wiederholt herangezogenen Befragten denknotwendig erforderlich. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Leitsätze
- Die einmalige Auswahl einer Anschrift in der Grundstichprobe nach dem Mikrozensusgesetz berechtigt die Statistikbehörde, innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal Auskunft zum Mikrozensus zu verlangen; für Folgebefragungen bedarf es keiner erneuten Stichprobenziehung.
- Die wiederholte Heranziehung derselben Auskunftspflichtigen ist sachlich erforderlich, um Verlaufsanalysen zu ermöglichen, und bleibt bei der gesetzlichen Obergrenze von höchstens vier Erhebungen binnen fünf Jahren verhältnismäßig, sofern keine konkreten individuellen Belastungsgründe dargelegt werden.
- Stützt sich die Auskunftspflicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage, greifen inhaltsgleiche Einwände gegen die Androhung eines Zwangsgeldes nicht durch.
Entscheidend war die dokumentierte Auswahl der Anschrift für die Grundstichprobe. Eine erneute Zufallsauswahl für das Folgejahr verlangte das Gericht nicht. Liegt Ihrem Bescheid eine frühere Auswahl Ihrer Anschrift zugrunde und wird die Befragung als Folgebefragung geführt, ist Ihre Lage mit diesem Fall vergleichbar.
Warum hielt das Gericht vier Mikrozensus-Befragungen für verhältnismäßig?
Nach der vom Gericht herangezogenen Gesetzesbegründung soll die höchstens viermalige Befragung innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren die Belastung der Befragten möglichst gering halten und zugleich Verlaufsanalysen ermöglichen. Die Befragten sollen innerhalb von fünf Jahren bis zu viermal zu einem einheitlichen, aber reduzierten Frageprogramm – dem sogenannten Kernprogramm – Auskunft geben.
Im Beschwerdeverfahren prüfte der Senat außerdem, ob diese wiederholte Heranziehung den Betroffenen unverhältnismäßig belastet.
Der Mann berief sich auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und sah sich in einer „Endlosschleife“. Er rügte, der menschliche, insbesondere der gesundheitliche Aspekt werde bei der Methodik der Behörde völlig außer Acht gelassen. Das Gericht sah unter diesem Gesichtspunkt keinen durchgreifenden Fehler: Der Gesetzgeber habe die Belastung gerade durch die Obergrenze von höchstens vier Erhebungen binnen fünf Jahren begrenzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die wiederholte Befragung ausgerechnet in seinem Fall unverhältnismäßig sein könnte, habe der Betroffene nicht vorgetragen – solche Anhaltspunkte waren für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
Dass sich der Antragsteller angesichts der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Beschränkung auf eine höchstens viermalige Befragung binnen fünf Jahren subjektiv in einer „Endlosschleife“ sieht, entspricht vor diesem Hintergrund nicht der objektiven Rechtslage. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Warum waren 200 Euro Zwangsgeld rechtmäßig?
Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Auskunftspflicht drohte der Bescheid vom 25.02.2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro an. Denselben Maßstab wie bei der Auskunftspflicht legte das Gericht an diese Androhung an.
Das Zwangsgeld soll Sie nur zur Auskunft drängen; es ist keine Strafe für ein Fehlverhalten. Die Behörde kann die 200 Euro festsetzen und einziehen, wenn Sie die Frist versäumen. Erteilen Sie die Angaben rechtzeitig, kommt es für Sie nicht zur Vollstreckung dieses Betrags.
Prüfen Sie die im Bescheid genannte Frist und erteilen Sie die verlangten Angaben rechtzeitig, wenn Ihre Anschrift als Folgebefragung herangezogen wird. Bei Fristversäumnis kann das angedrohte Zwangsgeld von 200 Euro beigetrieben werden. Der Einwand, die Auswahl sei nur einmal erfolgt, hat die Auskunftspflicht in diesem Fall nicht ausgesetzt.
Der Betroffene richtete seinen Einwand fehlender Rechtsgrundlage und unverhältnismäßiger Belastung auch gegen die Zwangsgeldandrohung. Der Senat verwarf diesen Einwand, weil an der ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Auskunftspflicht selbst keine Zweifel bestünden. Aus dem inhaltsgleichen Argument lasse sich daher kein Erfolg gegen die Zwangsgeldandrohung herleiten.
Warum blieb die Mikrozensus-Auskunftspflicht vorläufig bestehen?
Bei der Prüfung der Beschwerde war der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Betroffenen dargelegten Einwände beschränkt. Die Kostenentscheidung stützte er auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Im Beschwerdeverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nur die Einwände, die Sie selbst schlüssig vorgetragen haben. Unanfechtbar heißt: Gegen diesen Beschluss gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Der vorläufige Rechtsschutz ist für Sie damit beendet; Ihre eigentliche Klage kann dennoch weiterlaufen.
Am Ende stand die Frage, ob die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durchdringt und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.
Aufschiebende Wirkung heißt: Ein angefochtener Bescheid darf vorerst nicht durchgesetzt werden. Der Mann wollte genau das erreichen, um die Mikrozensus-Auskunft zunächst zurückhalten zu dürfen. Fehlt diese Anordnung, bleibt der Bescheid für Sie sofort wirksam und die Auskunftspflicht greift weiter.
Warum lehnte Aachen den Eilantrag ab?
Das Verwaltungsgericht Aachen hatte mit Beschluss vom 14.04.2025 den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1203/25 anzuordnen. Es hielt die Heranziehung bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig und bewertete das öffentliche Vollziehungsinteresse als überwiegend.
Summarische Prüfung bedeutet eine nur überschlägige Kontrolle im Eilverfahren, nicht das endgültige Urteil zur Sache. Das öffentliche Vollziehungsinteresse ist das Interesse an sofortiger Erfüllung, hier an aktuellen Statistikdaten. Überwiegt dieses Interesse, müssen Sie die Auskunft trotz laufender Klage erteilen.
Warum die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht scheiterte
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde am 21.08.2026 unter dem Aktenzeichen 4 B 455/25 zurück. Die dargelegten Einwände griffen nicht durch; das Verwaltungsgericht habe das öffentliche Vollziehungsinteresse zu Recht als überwiegend angesehen. Der Betroffene bleibt damit vorläufig zur Auskunftserteilung für den Mikrozensus 2024 verpflichtet und trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wurde auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Für wen gilt der Beschluss zu Folgebefragungen?
Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, also einem höheren Verwaltungsgericht des Landes. Er entscheidet unmittelbar nur über dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und schafft keine bundesweit bindende Regel. Die Begründung ist jedoch auf Fälle übertragbar, in denen eine Anschrift für die Grundstichprobe ausgewählt wurde und die Behörde eine Folgebefragung innerhalb des vorgesehenen Zeitraums verlangt.
Vergleichen Sie Ihren Bescheid mit diesen Voraussetzungen: frühere Auswahl Ihrer Anschrift, Folgebefragung und Zahl der bisherigen Erhebungen. Treffen sie zu, sollten Sie die Angaben innerhalb der gesetzten Frist machen. Berufen Sie sich auf eine persönliche Belastung, müssen Sie konkrete Umstände und Belege vorlegen; ein allgemeiner Hinweis auf die wiederholte Befragung genügte dem Gericht nicht.
Unsere Einschätzung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen knüpft die Auskunftspflicht bei Mikrozensus-Folgebefragungen an eine nachvollziehbare Auswahlkette, nicht an eine jährlich neue Auslosung. Entscheidend wird daher sein, ob sich die aktuelle Heranziehung lückenlos auf die ursprüngliche Auswahl zurückführen lässt – etwa bei Anschrift, Erhebungszeitraum und Zahl der bereits verlangten Antworten. Wer dort einen Widerspruch erkennt, sollte ihn präzise benennen, statt nur eine weitere Ziehung zu fordern.
Offen blieb, wann gesundheitliche oder sonstige persönliche Umstände die gesetzliche Belastungsgrenze im Einzelfall überschreiten. Das Gericht hatte hierzu keine konkreten Tatsachen zu bewerten; ein belegter Einwand kann deshalb anders liegen. Wir halten diese Abgrenzung für folgerichtig: Die gesetzliche Obergrenze ersetzt keine Prüfung konkreter Belastungen.
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Eine wiederholte Auskunftspflicht kann erheblich belasten – vor allem, wenn bereits mehrere Folgebefragungen vorliegen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid auf formelle Fehler und bewerten, ob Einwände gegen die Heranziehung bestehen. Bei drohendem Zwangsgeld sichern wir Ihre Fristen und besprechen das weitere Vorgehen mit Ihnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich erneut Auskunft geben, wenn meine Anschrift nur einmal ausgewählt wurde?
JA, grundsätzlich müssen Sie erneut Auskunft geben, wenn Ihre Anschrift zuvor für die Mikrozensus-Grundstichprobe ausgewählt wurde. Eine einmalige Auswahl kann bis zu vier Befragungen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren tragen.
Die Grundstichprobe, also die erstmalige Zufallsauswahl der Anschriften, erfolgt nach § 4 MZG. Nach § 5 Abs. 1 MZG dürfen innerhalb dieses Zeitraums Folgebefragungen stattfinden, ohne dass jährlich neu gelost werden muss. Maßgeblich sind deshalb das Jahr der ursprünglichen Auswahl und die Zahl der bereits durchgeführten Erhebungen. Prüfen Sie Ihren aktuellen Bescheid auf diese Angaben und verweigern Sie die Auskunft nicht allein wegen der fehlenden neuen Stichprobenziehung.
Wie prüfe ich, ob meine aktuelle Folgebefragung lückenlos auf die ursprüngliche Auswahl zurückgeht?
Prüfen Sie, ob Ihr Bescheid eine frühere Auswahl Ihrer Anschrift, eine Folgebefragung und den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum erkennen lässt. Gleichen Sie dafür das Auswahljahr, das aktuelle Befragungsjahr und sämtliche bisherigen Erhebungen miteinander ab.
Maßgeblich ist die dokumentierte Auswahl Ihrer Anschrift für die Grundstichprobe nach § 4 MZG, nicht eine neue Auslosung vor jeder Befragung. Nach § 5 Abs. 1 MZG dürfen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu vier Erhebungen stattfinden. Legen Sie den aktuellen Bescheid und frühere Mikrozensus-Schreiben nebeneinander. Markieren Sie darin die Bezeichnung als Erst- oder Folgebefragung, die jeweiligen Jahre und jede bereits beantwortete Erhebung. Stimmen diese Angaben schlüssig überein, spricht dies für eine durchgehende Herleitung Ihrer aktuellen Aufforderung.
Fehlen Angaben zur früheren Auswahl oder zur Zahl der Erhebungen, sollten Sie die Behörde um eine nachvollziehbare Mitteilung zur Stichprobenauswahl und bisherigen Befragungshistorie bitten. Eine fehlende neue Zufallsauswahl begründet für sich genommen keinen Fehler, weil Folgebefragungen auf der ursprünglichen Auswahl beruhen können. Entscheidend bleibt, dass höchstens vier Erhebungen innerhalb desselben Fünfjahreszeitraums zugrunde liegen.
Kann ich die Auskunft wegen konkreter gesundheitlicher Belastungen verweigern, und welche Nachweise brauche ich?
ES KOMMT DARAUF AN: Konkrete gesundheitliche Belastungen können Sie nicht pauschal als Verweigerungsgrund anführen. Sie müssen Ihre individuelle Belastung nachvollziehbar schildern und durch geeignete Nachweise belegen; eine automatische Befreiung wegen einer Erkrankung besteht nicht.
Nach § 5 Abs. 1 MZG sind innerhalb von fünf Jahren bis zu vier Befragungen grundsätzlich zulässig. Das Gericht bewertet diese gesetzliche Begrenzung regelmäßig als verhältnismäßig, solange keine besonderen persönlichen Umstände hinzutreten. Deshalb genügt ein allgemeiner Hinweis auf Stress, wiederholte Befragungen oder eine gefühlte Endlosschleife nicht. Erklären Sie konkret, welche Fragen oder welcher zeitliche Aufwand Ihre Gesundheit beeinträchtigt. Eine aktuelle ärztliche Bescheinigung kann diese Darstellung stützen, wenn sie die konkreten Auswirkungen der Befragung nachvollziehbar beschreibt.
Eine feste Form oder ein bestimmtes Beweismittel schreibt das Gesetz hierfür nicht ohne Weiteres vor. Reichen Sie Ihre Einwände innerhalb der Bescheid- oder Auskunftsfrist bei der Behörde ein und stellen Sie die Antwort nicht ohne Klärung ein. Andernfalls kann das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse und ein Zwangsgeld angedroht wurde?
Bei einer versäumten Frist kann die Behörde das angedrohte Zwangsgeld von 200 Euro festsetzen und beitreiben. Die Androhung ist noch keine sofort fällige Strafe, schafft aber ein konkretes Vollstreckungsrisiko.
Das Zwangsgeld ist ein Druckmittel, das die gesetzlich geschuldete Auskunft erzwingen soll, und keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten. Erteilen Sie die verlangten Angaben innerhalb der festgesetzten Frist vollständig, kommt es nach dieser Regelung nicht zur Vollstreckung des angedrohten Betrags. Nach Fristablauf darf die Behörde dagegen prüfen, ob sie das Zwangsgeld festsetzt und anschließend einzieht. Eine verspätete Auskunft beseitigt dieses Risiko nicht zuverlässig, kann aber die weitere Durchsetzung der Auskunft beeinflussen. Öffnen Sie deshalb den Bescheid, prüfen Sie die Frist und übermitteln Sie die vollständigen Angaben unverzüglich über den vorgesehenen Weg.
Wichtig ist außerdem, ob ein Rechtsbehelf oder ein gerichtlicher Eilantrag die Vollziehung tatsächlich aussetzt. Solange keine solche Entscheidung vorliegt, bleibt die Auskunftspflicht grundsätzlich bestehen. Bewahren Sie den Übermittlungsnachweis auf und prüfen Sie bei einer bereits erfolgten Festsetzung die dort genannten Rechtsbehelfsfristen.
Darf ich die Mikrozensus-Auskunft trotz laufender Klage zurückhalten, wenn mein Eilantrag abgelehnt wurde?
NEIN. Nach Ablehnung Ihres Eilantrags dürfen Sie die Mikrozensus-Auskunft grundsätzlich nicht allein wegen der laufenden Hauptsacheklage zurückhalten. Ohne angeordnete aufschiebende Wirkung bleibt der Bescheid vorläufig vollziehbar.
Die Hauptsacheklage klärt, ob der Bescheid endgültig rechtmäßig ist, setzt seine Durchsetzung jedoch nicht in jedem Fall vorläufig aus. Die aufschiebende Wirkung verhindert die Vollziehung und muss im erforderlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden. Wird dieser Antrag abgelehnt, besteht der gerichtliche Schutz vorläufig nicht, obwohl die Klage weitergeführt werden kann. Erteilen Sie die verlangten Angaben deshalb innerhalb der Bescheidfrist, sofern keine andere wirksame gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Andernfalls kann die Behörde das angedrohte Zwangsgeld festsetzen und beitreiben.
Kann ich den Beschluss noch anfechten, wenn meine Hauptsacheklage weiterläuft?
NEIN. Gegen den unanfechtbaren Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Ihre Hauptsacheklage kann davon unabhängig weitergeführt werden und ist nicht durch die verlorene Beschwerde erledigt.
Nach § 152 Abs. 1 VwGO ist die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht weiter anfechtbar. Das gilt hier außerdem nach den genannten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes für die Kostenentscheidung. Im Eilverfahren prüft das Gericht nur vorläufig, ob der Bescheid bis zur Hauptsacheentscheidung vollziehbar bleiben darf. Die laufende Hauptsacheklage entscheidet dagegen endgültig über die Rechtmäßigkeit des Bescheids, setzt seine Vollziehbarkeit aber nicht allein wegen ihres Bestehens aus. Bis zu einer anderen wirksamen Entscheidung bleibt die Auskunftspflicht daher bestehen; beachten Sie insbesondere die gesetzte Frist und gerichtliche Aufforderungen.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 4 B 455/25 – Beschluss vom 21.08.2026
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