Skip to content
Menu

Nicht-Nominierung eines Athleten zu den Olympischen Spielen – Schadenersatz

OLG Frankfurt

Az: 8 U 25/12

Urteil vom 20.12.2013

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 135.500.- €.

Gründe

I.

sportler schadenersatz wegen nicht-NominierungDer Kläger fordert von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser ihn im Jahre 2008 nicht als Leichtathlet für die olympischen Spiele in Peking nominierte.

Der Kläger war seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung. Der Beklagte, ein eingetragener Verein, ist für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele ausschließlich zuständig.

Der Kläger und der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) schlossen am 24.11.2006/4.1.2007 eine für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 geltende Vereinbarung. Deren Klausel in Ziffer 2.2.1 enthält u. a. eine Regelung des Inhalts, der DLV schlage dem DOSB (Beklagten) „den Athleten, soweit zutreffend, auf der Grundlage der DOSB – Normierungsrichtlinien“ zur Nominierung für die Olympischen Spiele vor.

Der Beklagte verabschiedete am 13.3.2007 und am 24.7.2007 „Grundsätze zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008“. Danach sind Voraussetzungen für die namentliche Nominierung der Mitglieder der Olympiamannschaft Peking 2008:

2.1. „Das eigenständige Erreichen von Quoten/Startplätzen gem. der vom IOC gemeinsam mit den Internationalen Verbänden vorgegebenen Kriterien bzw. die Erfüllung von Qualifikationsleistungen …..“, was jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nominierung begründe.

2.2. „…..für eine …disziplinbezogene und für eine namentliche Benennung ….grundsätzlich der Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den Olympischen Spielen 2008“, was näher ausgeführt wird.

2.5. „….in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen …eine Leistungsbestätigung“, welche in den u. g. sportartspezifischen Nominierungskriterien festzulegen sei.

Die inhaltliche Ausarbeitung dieser Kriterien oblag lt. Ziffer 3. der „Grundsätze“ …„dem Geschäftsbereich Leistungssport des DOSB, den Spitzenverbänden und den betreffenden Aktivensprechern der Verbände/Disziplinen“.

Der Deutsche Leichtathletik – Verband (DLV) verabschiedete am 6.12.2007 „Nominierungsrichtlinien 2008“, deren Präambel in Bezug genommen wird. Hinsichtlich der vom 15. – 24.8.2008 in Peking/China stattfindenden Olympischen Spiele heißt es in Ziffer 3.1 der Richtlinien, die Nominierung für die Spiele erfolge durch den DOSB auf Vorschlag des … Leistungssport des DLV auf der Grundlage der mit dem DOSB zum 1.5.2007 und im November 2007 abgestimmten Nominierungsanforderungen, die vom DOSB – Präsidium am 6.12.2007 verabschiedet worden seien. Ziffer 3.1.2 enthält u. a. folgende Regelungen:

 „Die Olympianorm ist dann erfüllt, wenn in den Disziplinen, in denen die 1. und 2. Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der unter Ziffer 3.1.1 benannten Veranstaltungen erreicht wurde.

Im Hoch-, Weit – und Dreisprung gilt die Olympianorm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere Normanforderung …., sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt wurde.“

In Ziffer 3.1.9 wurde die „DLV – Norm OS 2008“ für Männer im Dreisprung wie folgt festgelegt: 1. Norm: 17,10 m, 2. Norm: oder 2 x 17 m.

Die Nominierungsrichtlinien des DLV für die Weltmeisterschaften 1997 bestimmten erstmals unter Ziffer 3.1.1. „Normerfüllung“: 1 x DLV – WM – Norm….plus 1 x Meldeleistung IAAF ….“ „Als zweimalige Normerfüllung wird nur anerkannt, wenn diese in zwei Veranstaltungen an zwei Tagen erfolgte“. Dieser Passus wurde in die Richtlinien für die Olympischen Spiele 2000 aufgenommen. Für die Olympischen Spiele 2004 wurde die Forderung zweimaliger Normleistungen gestrichen.

Der Kläger erzielte innerhalb des vom 1.3. – 6.7.2008 dauernden Nominierungszeitraums, nämlich am 25.6.2007, auf einer Qualifikationsveranstaltung, dem 15. Weseler Springermeeting, im Vorkampf im letzten Versuch eine Weite von 17 m und im Endkampf im dritten Versuch eine Weite von 17,04 m, ferner innerhalb der auf seinen Antrag bis zum 13.7.2008 verlängerten Frist bei einem Wettkampf in Tanger bei über dem Grenzwert von 2,0 m/s liegendem Rückenwind von 2,3 m/s eine Weite von 17,09 m. Wegen der weiteren Sprungleistungen des Klägers in der Zeit vom 25.5.2008 bis zum 16.7.2008 wird auf seine Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen.

Der DLV wertete den Sprung in Tanger und einen weiteren, außerhalb des Nominierungszeitraumes liegenden Sprung in Luzern über 17 m wegen unerlaubten Rückenwindes nicht als Qualifikationssprünge. Er schlug dem Beklagten den Kläger nicht zur Nominierung für die Olympischen Spiele 2008 vor, denn er war der Auffassung, die in Ziffern 3.1.2/3.19 alternativ benannte Normanforderung von 2 x 17,00 m habe in zwei verschiedenen Wettkämpfen erreicht werden müssen.

Der Kläger erwirkte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes am 19.7.2008 einen Schiedsspruch, durch den der DLV verpflichtet wurde, dem Beklagten den Kläger zur Nominierung vorzuschlagen. Dem kam der DLV nach. Der Beklagte lehnte in seiner Sitzung am 21.7.2008 eine Nominierung des Klägers ab; er bezog sich auf seine mit den DLV – Richtlinien übereinstimmenden Nominierungsrichtlinien, wonach Voraussetzung für die Aufnahme in die Olympiamannschaft sei, dass ein Athlet die geringere von zwei alternativ genannten Qualifikationsanforderungen auf zwei verschiedenen Wettbewerbsveranstaltungen erbringen müsse.

Das von dem Kläger daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angerufene Landgericht Frankfurt am Main, wies seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, den Beklagten zu verpflichten, ihn – den Kläger – zu den Olympischen Spielen 2008 in Peking für den Leichtathletik – Wettbewerb Dreisprung zu nominieren, durch Beschluss vom 22.7.2008 zurück (LG Frankfurt m Main, 2 – 19 O 210/08). Die sofortige Beschwerde des Klägers zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb erfolglos (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.7.2008, 4 W 58/08).

In dem auf Aufforderung des Deutschen Leichtathletikverbandes von dem Kläger vor dem Schiedsgericht durchgeführten Hauptsacheverfahren erwirkte der Kläger einen Endschiedsspruch vom 17.12.2009, durch den festgestellt wurde, dass der Deutsche Leichtathletikverband verpflichtet gewesen sei, den Kläger gegenüber dem Deutschen Sportbund in der Disziplin Dreisprung für die Olympiade 2008 zur Nominierung vorzuschlagen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Ziffern 3.1.2, 3.1.9 der Nominierungsrichtlinien seien so zu verstehen, dass die zweimalige Erzielung einer Weite von mindestens 17 m auf einer Qualifikationsveranstaltung genüge, weshalb er die in den Richtlinien des Beklagten festgelegten Nominierungskriterien durch die Sprünge von 17 m und 17,04 m auf dem 15. Weseler Springermeeting erfüllt habe. Der Beklagte habe deshalb eine Nominierung nicht wegen fehlender Endkampfchance verweigern dürfen.

Er hat auf die Internationalen Wettkampfregeln (IWR), hier 180 Nr. 5 und 8 ff hingewiesen, woraus sich ergebe, dass es Ausdruck besonderen Leistungsvermögens sei, wenn es einem Athleten gelinge, sich im Verlauf eines Wettkampfs zu steigern.

Jedenfalls gingen unklare Formulierungen zu Lasten des beklagten Monopolverbandes, der die Richtlinien einseitig festlege.

Da dem Beklagten der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergangene Schiedsspruch bekannt gewesen sei, welcher seine Grundlage in den wortgleichen Richtlinien des DLV habe, treffe den Beklagten auch ein Verschulden.

Der Kläger hat sich die Ausführungen des B, seinerzeit „… Leistungssport“ beim DLV und u. a. bis zum 1.9.2004 mit der Aufstellung der Nominierungsrichtlinien befasst, in dem vor dem Schiedsgericht durchgeführten Hauptsacheverfahren zu Eigen gemacht.

Er hat Gleichbehandlung mit der seinerzeit im Wege einer Härtefallentscheidung nominierten, 40 Jahre alten … A für sich reklamiert.

Den ihm infolge der Nichtnominierung entstandenen Schaden hat er mit mindestens 135.000.- € beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Darstellung in der Klageschrift hingewiesen.

Die Parteien haben die in dem Urteil des Landgerichts wiedergegeben Anträge gestellt.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Zulässigkeit der Klage stehe das rechtskräftige Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2008, 4 W 58/08, entgegen, dem derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liege. Jedenfalls sei die Klage im Hinblick auf die Präjudizialität der dort getroffenen Feststellungen unbegründet.

Er hat auf die Regelung in Ziffer 2.1 der Nominierungsrichtlinien hingewiesen, wonach die Erfüllung von Qualifikationsleistungen keinen Anspruch auf eine Nominierung begründe und hat vorgetragen:

Der Kläger habe in einem Wettkampf eine Weite von 17,10 m oder in zwei verschiedenen Wettkämpfen jeweils 17 m erreichen müssen. Aus den Competition Rules des Internationalen Verbandes, die als Grundlage für alle Wettkämpfe heranzuziehen seien, sei herzuleiten, dass nur die beste Leistung eines Athleten als Wettkampfergebnis gewertet werde. In der Ergebnisliste des 15. Weseler Springermeetings vom 25.8.2008 werde der Kläger mit 17,04 m geführt. Demgemäß sei dem Kläger auf seinen Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden, um in einem zweiten Wettkampf die Weite von 17 m zu überspringen. Auch der Kläger sei davon ausgegangen, dass er die Norm noch nicht erfüllt habe, denn er habe an weiteren Wettkämpfen teilgenommen.

Nur eine zweifache Erfüllung der B – Norm belege ein konstantes Leistungsniveau und könne eine Endkampfchance begründen. Die von dem Kläger im Nominierungszeitraum erzielten Ergebnisse belegten indessen gerade keine Konstanz in der Leistungserbringung, sondern zeigten, dass es sich bei der am 25.6.2008 mit 17,04 m erreichten Weite um einen Ausreißer nach oben gehandelt habe.

Da der Kläger seine Karriere als Sportler beendet habe, nachdem er nicht nominiert worden sei, fehle der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und den geltend gemachten Schäden.

Der Beklagte hat sich zu den Schadenspositionen und deren Höhe eingelassen.

Die Parteien haben nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts noch Schriftsätze zu den Akten gereicht (Kläger vom 9.11.2011, Bl. 215 ff d. A., Beklagter vom 16.11.2011, Bl.227 ff d. A.).

Das Landgericht hat den Klageantrag durch Grundurteil vom 15.12.2011 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet der Beklagte sich mit seiner Berufung.

Der Beklagte hält das Grundurteil für unzulässig und daran fest, die Schadensersatzklage sei wegen entgegenstehender Rechtskraft des im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2008 unzulässig.

Er beanstandet eine Verkennung vereinsrechtlicher Grundsätze und des ihm zustehenden Ermessens sowie Bewertungsvorrechts bei der Anwendung der Richtlinien unter Heranziehung der Präambel.

Jeder Fachkundige – auch die Athleten, die sich für die Teilnahme an den olympischen Spielen qualifizieren wollten – habe die Regeln so verstanden, dass die B – Norm unter Einbeziehung internationaler Wettkampfregeln in zwei verschiedenen Wettkämpfen zu erfüllen gewesen sei. Auf dieser Grundlage sei er zutreffend davon ausgegangen, dass eine Spitzenleistung nach der A – Norm zu erbringen sei, die im internationalen Vergleich eine Endkampfchance begründe; alternativ genüge auch eine konstante Leistung auf hohem Niveau.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vereinsautonomie seien höher zu veranschlagen als die mit einer Teilnahme an den olympischen Spielen verknüpften Vermögensinteressen des Klägers.

Ihn treffe an einer – etwaigen – Pflichtverletzung auch kein Verschulden. Die Kenntnis der rechtsfehlerhaften Entscheidung des Einzelschiedsrichters in einem Verfahren, an dem er – der Beklagte – nicht beteiligt gewesen sei, sei irrelevant. Er habe damit rechnen dürfen, dass die ordentlichen Gerichte eine andere Entscheidung träfen.

Hätte das Landgericht die begehrte einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 22.7.2008 erlassen, hätte er den Kläger nominiert, denn die Entscheidung über die Nichtnominierung sei im Hinblick auf das Ende der Nominierungsfrist gegenüber dem IOC am 23.7.2008 noch korrigierbar gewesen.

Auch fehle es im Hinblick auf die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Eilverfahren an der erforderlichen Kausalität zwischen einer – unterstellten – Pflichtverletzung und dem vermeintlichen Schaden.

Ein Mitverschulden des Klägers, der den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Normerfüllung nicht unter Vorbehalt gestellt habe, obwohl er das Nominierungsverfahren bereits dreimal durchlaufen habe, schließe einen Anspruch aus.

Der Beklagte wirft dem Kläger darüber hinaus Rechtsmissbrauch vor, denn der Kläger habe während der Nominierungsphase nicht zu erkennen gegeben, dass er der Auffassung sei, die B – Norm anlässlich des Wettkampfes in Wesel bereits erfüllt zu haben. Dies ergebe sich aus seinem Verlängerungsantrag und auch aus seiner Internetseite vom 30.7.2008.

Schließlich macht er Verwirkung geltend.

Der Beklagte beantragt, das Grundurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011, Aktenzeichen 2 – 13 O 302/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise das Grundurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011, Aktenzeichen 2 – 13 O 302/10 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, unter Zurückweisung der Berufung wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von mindestens 135.500.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise hierzu unter Zurückweisung der Berufung wird das Verfahren zur Entscheidung über die Höhe des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er vertritt die Auffassung, in den Nominierungsrichtlinien sei die Erfüllung der zweiten Norm in zwei Veranstaltungen nach dem klaren Wortlaut nicht festgehalten. Ein anderes Verständnis habe sich für ihn nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erschlossen. Er bezieht sich auf die Argumentation des Schiedsgerichts und verweist darauf, dass nunmehr die Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele 2012 für Disziplinen, in denen alternativ eine zweimalige Erfüllung der B-Norm vorgesehen sei, ausdrücklich regelten, dass jeweils nur die beste regulär erzielte Leistung bei einer Veranstaltung anerkannt werde. Nicht jeder Fachkundige im Sport habe die Richtlinien 2008 so verstehen müssen, dass die B-Norm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne.

Er meint, ein Verschulden des Beklagten werde nicht dadurch ausgeräumt, dass die ordentlichen Gerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seine Rechtsansicht im Ergebnis gebilligt hätten. Vielmehr liege das Verschulden des Beklagten bereits darin, eine ausdrückliche Regelung, dass die B-Norm auf zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen sei, in die Richtlinien für 2008 nicht aufgenommen zu haben.

II.

Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind das auf eine Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz gerichtete Verfahren und eine Entscheidung nicht im Hinblick auf eine materielle Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2008 in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. Davon ausgehend, das summarische Verfahren nach §§ 916, 935 ff ZPO schließe eine beschränkte materielle Rechtskraft nicht aus, könnte das Urteil vom 30.7.2008 eine das vorliegende Verfahren unzulässig machende materielle Rechtskraftwirkung nur entfalten bei Identität der Streitgegenstände oder wenn der Kläger nunmehr das kontradiktorische Gegenteil der im Erstprozess festgestellten Rechtsfolge begehren würde. Beides ist nicht der Fall. Streitgegenstand im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz war nicht der nach Auffassung des Klägers zu sichernde Anspruch auf seine Nominierung zu den Olympischen Spielen, sondern der Anspruch auf Sicherung. Überdies war das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, den Kläger für die Olympischen Spiele 2008 zu nominieren, während der Kläger nunmehr aus der Nichtnominierung einen Schadensersatzanspruch herleiten will.

B. Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 311 Abs. 2 BGB i. V. m. § 242 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG sowie den Nominierungsrichtlinien des Beklagten für die Olympischen Spiele 2008 liegen nicht vor.

a) Der Senat ist nicht wegen präjudizieller Rechtskraftwirkung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30.7.2008 an dessen Entscheidung gebunden, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine Nominierung zu den Olympischen 2008 in Peking gehabt, denn er habe die in den Richtlinien festgelegten Leistungskriterien nicht erfüllt. Präjudizielle Rechtskraft mit der Folge einer Bindungswirkung, welche die Unbegründetheit der Klage nach sich ziehen würde, erfordert, dass das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Erstprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 322 Rn 24). Es ist indessen bereits ausgeführt worden, dass Streitgegenstand im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht der nach Auffassung des Klägers zu sichernde Anspruch auf seine Nominierung zu den Olympischen Spielen war, sondern der Anspruch auf Sicherung.

b) Der Beklagte hat keine Pflicht aus einem Schuldverhältnis mit dem Kläger verletzt, indem er diesen nicht zu den Olympischen Spielen 2008 nominierte (§ 280 Abs. 1 BGB).

aa) Zwischen den Parteien bestand kein rechtgeschäftliches Schuldverhältnis. § 280 BGB gilt jedoch auch für vertragsähnliche Sonderverbindungen. Eine vorvertragliche Sonderverbindung ist hier daraus herzuleiten, dass eine Nominierung ein Vertragsverhältnis zwischen dem Sportler und dem Verband begründet, der Beklagte als Monopolverband indessen zur Gleichbehandlung nicht nur seiner Mitglieder, sondern auch seiner potentiellen Vertragspartner verpflichtet ist (vgl. Fritzweiler/Pfister/ Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2. Aufl. 2007, 2. Teil Rn 128; Adolphsen/ Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2011, Rn 252).

bb) Aus dieser Verpflichtung des Beklagten i. V. m. § 242 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG ist dem Kläger kein Nominierungsanspruch erwachsen, denn er hatte die in den von dem Beklagten am 13.3.2007 und 24.7.2007 verabschiedeten „Grundsätze(n) zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008“ (Ziffern 2.2 und 3.) und den auf dieser Grundlage von dem Präsidium des Beklagten am 6.12.2007 verabschiedeten Nominierungsrichtlinien 2008, welche von dem „Geschäftsbereich Leistungssport“ des Beklagten, „den Spitzenverbänden und den betreffenden Aktivensprechern der Verbände/ Disziplinen“ erarbeitet worden waren, festgelegten Leistungen nicht erbracht.

Zwar hatte sich der Beklagte, der den Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance (Ziffer 2.2. der „Grundsätze“) in den Nominierungsrichtlinien unter Ziffern 3.1.2 und 3.1.9 konkretisiert hatte, im Wege der Selbstbindung ohne Auswahlermessen an die von ihm aufgestellten Regeln zu halten (vgl. OLG Frankfurt NJW 2008, 2925; Fritzweiler/Pfister/Summerer, a. a. O.; Adolphsen/Nolte/ Lehner/ Gerlinger, a. a. O. Rn 258).

Der Kläger erfüllte indessen die in Ziffern 3.1.2. und 3.1.9 festgelegten Leistungskriterien nicht, indem er auf der Qualifikationsveranstaltung in Wesel am 25.6.2007 im Vorkampf eine Weite von 17 m und im Endkampf 17,04 m erreichte. Ziffer 3.1.2 der Richtlinien enthält eine Regelung des Inhalts, die Olympianorm sei dann erfüllt, wenn in den Disziplinen, in denen die 1. und die 2. Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der unter 3.1.1 benannten Veranstaltungen erreicht worden seien. Im Dreisprung galt die Olympianorm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere Normanforderung – nach Ziffer 3.1.9 17,10 m -, sondern die alternativ benannte Normanforderung – nach Ziffer 3.1.9 2 x 17 m – erfüllt wurde.

Der Kläger erreichte weder die höhere Normanforderung von 17,10 m – dies ist unstreitig – noch erzielte er in dem Nominierungszeitraum unter regulären Wettkampfbedingungen auf zwei Wettkampfveranstaltungen Weiten von 17 m. Die Klauseln in Ziffern 3.1.2 und 3.1.9 der Richtlinien stellen jedoch die Anforderung, dass die B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen war. Dieses Verständnis des Beklagten hat in den Nominierungsrichtlinien eine Grundlage, es ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und auch nicht unbillig.

1. Die im schiedsrichterlichen Verfahren am 19.7.2008 und am 17.12.2009 zu Gunsten des Klägers ergangenen Entscheidungen entfalten keine Bindungswirkung zu Lasten des Beklagten. Eine solche Bindungswirkung könnte nur aus materieller Rechtskraftwirkung erwachsen. Unabhängig davon, ob Entscheidungen in schiedsrichterlichen Verfahren überhaupt materielle Rechtskraftwirkung für ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten zeitigen könnten, begrenzt § 325 ZPO die Rechtskraftwirkung auf die Parteien des rechtskräftig entschiedenen Prozesses. Der Beklagte war nicht Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.

2. Die Subsumtion des Sachverhalts unter Ziffern 3.1.2 und 3.1.9 der Nominierungsrichtlinien i. V. m. der Präambel und den „Grundsätze(n) zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008“ obliegt dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt seiner Vereinsautonomie nicht eigenverantwortlich mit der Folge, dass sie nur in engen Grenzen – z. B. auf grobe Unbilligkeit und Willkür – nachzuprüfen ist. Denn der Beklagte ist ein Monopolverband; seine Nominierungs-/Nichtnominierungsentscheidung ist für den Athleten aus ideellen und wirtschaftlichen Gründen von erheblicher Bedeutung und demgemäß gerichtlich nach § 242 BGB auf inhaltliche Angemessenheit zu überprüfen (vgl. BGHZ 128, 93 ff; NJW 1997, 3368 ff; Adolphsen/Nolte/ Lehner/ Gerlinger, a. a. O. Rn 207, 208).

3. Auch unter Berücksichtigung eines dem Beklagten in Anerkennung seiner Autonomie zur Wert – und Zielsetzung gleichwohl verbleibenden engen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NJW 1997, 3368 ff) hat er seine Nominierungsrichtlinien in Ziffern 3.1.2 und 3.1.9 nicht falsch angewandt.

i. Dem Kläger ist zu konzedieren, dass eine wörtliche/grammatikalische Auslegung, welche sich isoliert auf die Regelung in Ziffer 3.1.2, 1. Absatz der Richtlinien stützt, ein Verständnis dahin nahelegt, die Olympianorm sei erfüllt, wenn die 1. und die 2. Norm je einmal in einer der unter 3.1.1 genannten Veranstaltungen erfüllt werden. Der 2. Absatz regelt eine Ausnahme u. a. für den Dreisprung insoweit, als die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die 1. Norm, sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt wurde. Hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen, auf denen diese Leistung zu erbringen ist, gilt die Regelung im 1. Absatz.

ii. Eine von dem Kläger für sein Verständnis reklamierte Formulierungshistorie – die Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele 2000 bestimmten ausdrücklich, als zweimalige Normerfüllung werde nur anerkannt, wenn diese in zwei Veranstaltungen an zwei verschiedenen Tagen erfolgte – kann den Umkehrschluss zulassen, nachdem diese Regelung nicht mehr ausdrücklich in die Richtlinien aufgenommen worden sei, genüge die Erfüllung der B-Norm in einer Veranstaltung.

Hingegen können die Richtlinien für die Olympischen Spiele 2004 für die Sichtweise des Klägers nicht fruchtbar gemacht werden. Diese forderten keine zweimalige Normerfüllung; Regeln über die Anzahl der Veranstaltungen, auf denen eine zweifach zu erfüllende Normleistung zu erbringen war, waren demgemäß nicht in die Richtlinien aufzunehmen.

iii. Die formale Betrachtungsweise des Klägers berücksichtigt jedoch nicht das maßgebliche Verständnis der Adressaten der Nominierungsrichtlinien. Adressaten sind die Verbandsgremien, denen die Richtlinien Kriterien für die Auswahl der zu nominierenden Sportler an die Hand geben sollen (vgl. Fritzweiler, Pfister, Summerer, a. a. O.,Rn 124), des Weiteren die Athleten, die in Kenntnis der Anforderungen und Modalitäten für die Teilnahme an internationalen Wettkampfhöhepunkten ihre darauf hinführenden Trainings- und Wettkampfplanungen entsprechend organisieren können (Präambel der Nominierungsrichtlinien, 5. Absatz von oben). Ferner soll den Athleten Verständnis, Sicherheit und Transparenz der Nominierungen vermittelt werden (Präambel der Nominierungsrichtlinien, 4. Absatz von oben).

Nach der Darstellung des Beklagten verstand der fachkundige Adressatenkreis aus Verbandsgremien und Athleten die Nominierungsanforderungen im Dreisprung der Herren unter Einbeziehung internationaler Wettkampfregeln so, dass die B-Norm auf zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen, zu erfüllen war. Dieses Verständnis beruht u. a. auf der Generalklausel in Ziffer 3.1.7 der Nominierungsrichtlinien; hier werden u. a. die „Qualification Standards“ der IAAF in Bezug genommen, eines der größten Weltfachsportverbände (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, a. a. O., 2. Teil Rn 32). Diese internationalen Regeln sind nach Ziffer 3.1.7 der Richtlinien verbindliche Grundlagen für den Bundesausschuss Leistungssport bei der Beratung des Nominierungsvorschlags, d. h. bei der Beratung und Entscheidung darüber, ob sich ein Athlet qualifiziert hat. Nach internationalen Regeln wird aber nur das beste Ergebnis eines Wettbewerbs gewertet. Des Weiteren verweist die Klausel in Ziffer 3.2.1 auf die unter Ziffer 3.1.1 genannten Veranstaltungen, in denen die Qualifikation erreicht werden kann. Hier sind auch internationale Veranstaltungen genannt, auf denen – selbstverständlich – internationale Wettkampfregeln gelten. Ferner hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche Wettkämpfe nach internationalen Regeln ausgetragen würden.

Dieses übereinstimmende Verständnis des Beklagten und der Adressaten der Nominierungsrichtlinien, wonach auch für die Qualifikationsnormen internationale Regeln gelten – ein unmittelbarer Vergleich mit Konkurrenten (Präambel) aus anderen Nationen wäre sonst schwerlich möglich – und welches auch in den „Grundsätze(n)“ des Beklagten „zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008“ einen Niederschlag gefunden hat – Ziffer 2.1 verweist für ein eigenständiges Erreichen von Quoten -/Startplätzen auf vom IOC und den internationalen Verbänden vorgegebene Kriterien – ist unstreitig (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Der Kläger hat im ersten Rechtszug lediglich auf sein individuelles Verständnis der Nominierungsrichtlinien abgestellt, welches auf eine wörtliche/grammatikalische Auslegung unter Berücksichtigung einer sog. Formulierungshistorie gegründet ist und von ihm erstmals artikuliert wurde, nachdem er in dem auf seinen Antrag verlängerten Nominierungszeitraum die Weite von 17 m in einem weiteren Wettkampf unter regulären Wettkampfbedingungen nicht erreichte. Sein objektiv nach außen hervorgetretenes Verhalten nach Abschluss des Springwettbewerbs am 25.6.2008 in Wesel und der Deutschen Meisterschaften am 5./6.7.2008 in Nürnberg lässt hingegen den Schluss zu, dass auch ihm das allgemein fachkundige Verständnis der Nominierungsrichtlinien bekannt war und dass er dieses Verständnis – zunächst – teilte. Denn er beantragte die Verlängerung des Nominierungszeitraums, um die B-Norm noch auf einer weiteren Veranstaltung erfüllen zu können. Auf seiner Internetseite ließ er nach der Deutschen Meisterschaft verlautbaren, er habe sich über den dort errungenen Titel nur wenig freuen können, sei doch eine erneute Normerfüllung von 17 m das eigentliche Ziel gewesen.

Mit seiner Einlassung im zweiten Rechtszug, nicht jeder Fachkundige im Sport habe die Richtlinien 2008 so verstehen müssen, dass die B-Norm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne, macht er nicht plausibel, dass der fachkundige Adressatenkreis die vielfältigen Bezugnahmen auf internationale Wettkampfregeln in den Nominierungsrichtlinien nicht so verstand, bzw. nicht so habe verstehen müssen, dass die internationalen Regeln auch für die Qualifikationsnormen gelten.

Bestand aber ein übereinstimmendes Verständnis des die Sportregeln unter Mit-wirkung der Spitzenverbände und der Aktivensprecher aufstellenden Beklagten und der Adressaten dieser Sportregeln, ist dieses Verständnis auch dann maßgebend, wenn es in den Regeln keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.

Für eine Heranziehung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, deren Wertungsmaßstab über § 242 BGB fruchtbar gemacht werden könnte (vgl. BGHZ 128, 93, 103), ist bei dieser Sachlage kein Raum (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 305 c Rn 15).

4. Die Anforderung, dass die B- Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen sei, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unbillig. Hiermit soll dem Erfordernis der „Konstanz der Leistungen“ Rechnung getragen werden, welches in der Präambel zu den Nominierungsrichtlinien als ein Kriterium für die Nominierungsentscheidung bezeichnet ist und auch in dem weiteren Kriterium der „Leistungsentwicklung in der Saison“ seinen Niederschlag gefunden hat. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner vertieften Begründung, dass eine einmalige „Tages – Topform“ (Adolphsen/Nolte/ Lehner/ Gerlinger, a. a. O. Rn 267) im Nominierungszeitraum keine Prognose auf eine Endkampfchance gestattet, hingegen die Abrufbarkeit der Leistung in einem weiteren Wettkampf eher auf Wiederholbarkeit „beim Saisonhöhepunkt“ schließen lässt vgl. OLG Frankfurt NJW 2008, 2925 ff; Adolphsen/Nolte/ Lehner/ Gerlinger, a. a. O. Rn 267).

Ohne Relevanz ist, dass die Präambel neben der Konstanz der Leistung weitere Kriterien benennt, die je für sich allein oder in einer Zusammenschau in die Nominierungsentscheidung einzubeziehen sind.

Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob die einmalige Erfüllung der A-Norm im Dreisprung während des Nominierungszeitraums einen Rückschluss auf Konstanz und Reproduzierbarkeit der Leistung zulässt. Der Beklagte, die Spitzenverbände und die Aktivensprecher haben in den von ihnen ausgearbeiteten Nominierungsrichtlinien alternative Anforderungen festgelegt, welche durchaus unterschiedliche sachliche Gründe haben können. Sollte die Erfüllung der A – Norm im Dreisprung nicht auf Konstanz und Reproduzierbarkeit schließen lassen, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die Anforderung, die darunter liegende B – Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen, um Leistungskonstanz und damit eine Endkampfchance zu belegen, nicht sachlich gerechtfertigt sei.

Schließlich spielt auch die Auffassung des Schiedsgerichts keine Rolle, die Erfüllung der B – Norm in zwei Veranstaltungen sei im Hinblick auf eine Indizwirkung für Konstanz im Vergleich zur zweimaligen Erfüllung in einem Wettkampf nicht von überragender Bedeutung. Dieser Gesichtspunkt betrifft die Einschätzungsprärogative der an der Ausarbeitung der Nominierungsrichtlinien beteiligten Gremien und damit den dem Beklagten in Anerkennung seiner Autonomie verbleibenden, engen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH NJW 1997, 3368 ff).

cc) Der Kläger kann nicht aus der Regelung in der Präambel im 4. Absatz (i. V. m. § 242 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG), wonach auf zweimalige Normerfüllung u. a. dann verzichtet wird, wenn die Dichte der weiteren Leistungen knapp unterhalb der festgeschriebenen Norm eine besonders hohe Stabilität beweist, einen Anspruch auf Nominierung herleiten. Die von ihm im Nominierungszeitraum unter regulären Wettkampfbedingungen erzielten Sprungweiten mit Ausnahme der in dem Wettbewerb in Wesel gezeigten Leistungen lagen deutlich unter der 17 m – Marke. Auch Rang 27 der seinerzeit aktuellen Weltrangliste wies nicht auf eine Prognose für eine Endkampfchance hin.

dd) Dem Kläger war nicht auf der Grundlage der Verpflichtung des Beklagten, auch im Falle der Nichterfüllung der Normanforderungen sein Ermessen bei der Entscheidung über die Nominierung des Klägers für die Olympischen Spiele 2008 fehlerfrei auszuüben (§ 242 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG), ein Anspruch auf Nominierung erwachsen.

1. Der Kläger hat für sich Gleichbehandlung mit der … A reklamiert, die im Wege einer Härtefallentscheidung nominiert worden war. Er hat indessen Vergleichbarkeit der tatsächlichen Umstände, welche zur Nominierung der … führten, mit den bei ihm vorliegenden Gegebenheiten nicht dargelegt. Dies war bereits Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2008 im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (NJW 2008, 2925 ff).

2. Der Kläger hat bereits in dem vorgenannten Verfahren geltend gemacht, der Beklagte habe mit der Nichtnominierung den zu Lasten des DLV gehenden Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters unterlaufen wollen, also sachfremde Erwägungen angestellt. Er hat diese bestrittene Darstellung weder substantiiert noch unter Beweis gestellt.

3. Auch eine Abwägung der widerstreitenden geschützten Grundrechtspositionen führt nicht zu einer Reduzierung des Ermessens des Beklagten dahin, dass er zu einer Nominierung des Klägers verpflichtet war. Der Verbandsautonomie des Beklagten aus Art. 9 Abs. 1 GG ist gegenüber den ideellen Interessen des Klägers und seinen Vermögensinteressen als Ausfluss seines Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG der Vorrang einzuräumen. Eine besondere Belastung des Klägers über die Nichtteilnahme an den Olympischen Spielen 2008 hinaus ist nicht zu erkennen. Er macht geltend, im Falle der Teilnahme an den Olympischen Spielen 2008 hätte er eine beträchtliche Summe an Antritts-, Preis – und Sponsorengeldern etc. erzielen können. Es ist indessen zwangsläufige Folge der Nichtnominierung, dass der Kläger eine Teilnahme nicht vermarkten kann. Dem gegenüber ist die Aufstellung objektiver Kriterien im Interesse der Gleichbehandlung aller Aktiven gewichtiger einzuschätzen (vgl. Adolphsen/Nolte/ Lehner/ Gerlinger, a. a. O. Rn 258).

ee) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB oder §§ 20 Abs. 1, 33 GWB scheidet aus. Der Beklagte hatte keinen Schädigungsvorsatz. Er hat den Kläger auch nicht unbillig behindert, sondern hatte sachliche Gründe für die Entscheidung, den Kläger nicht zu nominieren. Des Weiteren ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht festzustellen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung, der ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt zugrunde liegt, welcher eine Fortbildung des Rechts nicht veranlasst.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!