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Pferdekaufvertrag – Abkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr

Urteil: Abkürzung Verjährungsfrist im Pferdekaufvertrag rechtmäßig

Das Landgericht Göttingen wies die Berufung der Klägerin im Pferdekaufvertrag-Fall zurück. Die verkürzte Verjährungsfrist von drei Monaten für Mängelansprüche, die nach der Pferdeübergabe geltend gemacht wurden, blieb wirksam. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte als Unternehmer handelte, und somit waren die Verbraucherschutzgesetze nicht anwendbar. Die Klägerin trug die Kosten der Berufung, und das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 90/13  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückweisung der Berufung: Das LG Göttingen wies die Berufung der Klägerin zurück.
  2. Verjährungsfrist: Eine verkürzte Verjährungsfrist von drei Monaten für Mängelansprüche wurde als gültig angesehen.
  3. Minderungsrecht: Die Minderung war unwirksam, da sie nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt wurde.
  4. Unternehmereigenschaft: Der Beklagte konnte nicht als Unternehmer identifiziert werden, was die Anwendung von Verbraucherschutzgesetzen ausschloss.
  5. Formularklauseln: Es gab keine Beweise dafür, dass der Beklagte die Vertragsbedingungen einseitig gestellt hatte.
  6. Verhandlungen über Verjährungshemmung: Es wurden keine verjährungshemmenden Verhandlungen festgestellt.
  7. Kosten der Berufung: Die Klägerin musste die Kosten der Berufung tragen.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Pferdekauf mit verkürzter Verjährungsfrist: Beklagter siegt in Berufungsverfahren
(Symbolfoto: Piotr Zajda /Shutterstock.com)

Im Pferdekaufvertrag kann die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche laut Gesetz auf ein Jahr verkürzt werden, wie der Bundesgerichtshof in verschiedenen Urteilen klargestellt hat. Dieser Rechtsgrundsatz führt oftmals zu kontroversen Auseinandersetzungen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. In diesem Fall ging es um die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts, bei der die verkürzte Verjährungsfrist eine zentrale Rolle spielte. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie das Gericht entschied und welche Konsequenzen dies für Pferdekaufverträge haben kann.

Der Streit um den Pferdekaufvertrag und die Verjährungsfrist

Im Kern des Falls steht ein Pferdekaufvertrag, der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen wurde. Der Beklagte hatte der Klägerin ein Pferd verkauft, und es entstand eine Meinungsverschiedenheit über die Beschaffenheit des Pferdes nach der Übergabe. Die Klägerin erhob Ansprüche aufgrund vermeintlicher Mängel, was zur rechtlichen Auseinandersetzung führte. Das zentrale rechtliche Problem in diesem Fall war die Gültigkeit einer im Vertrag vereinbarten verkürzten Verjährungsfrist von drei Monaten für Mängelansprüche. Die Frage war, ob diese Frist rechtlich haltbar ist und ob der Beklagte als Unternehmer handelte, was die Anwendung bestimmter Verbraucherschutzvorschriften hätte auslösen können.

Bewertung der Unternehmereigenschaft und Verbraucherschutz

Ein entscheidender Punkt in diesem Rechtsstreit war die Frage nach der Unternehmereigenschaft des Beklagten. Die Klägerin trug die Beweislast, konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Beklagte als Unternehmer handelte. Der Beklagte hatte lediglich wenige Pferde verkauft und war Mitglied im Hannoveraner Verband e.V., was jedoch nicht ausreichte, um eine Unternehmereigenschaft zu begründen. Dies war relevant, da die Anwendung von Verbraucherschutzgesetzen davon abhängt, ob der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages unternehmerisch gehandelt hat.

Die Rolle der verkürzten Verjährungsfrist im Urteil

Das LG Göttingen entschied, dass die verkürzte Verjährungsfrist im Pferdekaufvertrag wirksam war. Die Klägerin hatte die Minderung erst nach Ablauf dieser Frist erklärt, was sie unwirksam machte. Die Entscheidung des Gerichts beruhte darauf, dass der Anspruch auf Minderung zwar nicht der Verjährung unterliegt, aber unwirksam ist, wenn die Ansprüche auf Leistung oder Nacherfüllung bereits verjährt sind und der Schuldner sich darauf beruft. Dies war ein Schlüsselaspekt des Urteils, da es die Bedeutung der Einhaltung vertraglich vereinbarter Fristen unterstreicht.

Konsequenzen und Vollstreckbarkeit des Urteils

Das Urteil des LG Göttingen hatte zur Folge, dass die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde und sie die Kosten des Verfahrens tragen musste. Das Gericht erklärte das Berufungsurteil für vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung war auch deshalb bedeutend, weil sie keinen Raum für eine Revision ließ, was darauf hinweist, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte, die eine Überprüfung durch ein höheres Gericht erforderlich gemacht hätte.

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der genauen Beachtung von Vertragsklauseln, insbesondere in Bezug auf Verjährungsfristen. Es zeigt auch auf, dass die Bestimmung der Unternehmereigenschaft im Kontext des Verbraucherschutzes komplex sein kann und sich auf die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsnormen auswirkt.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist eine Verjährungsfrist im Kontext eines Kaufvertrags?

Eine Verjährungsfrist im Kontext eines Kaufvertrags bezieht sich auf den Zeitraum, in dem bestimmte Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht werden können. Nach Ablauf dieser Frist können die betreffenden Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.

Im Allgemeinen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Kaufvertrag drei Jahre. Diese Frist beginnt in der Regel zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Es gibt jedoch Ausnahmen und spezielle Regelungen für bestimmte Arten von Kaufverträgen und Ansprüchen.

Zum Beispiel beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken und eingebauten beweglichen Sachen fünf Jahre ab Übergabe oder Ablieferung. Bei sonstigen Kaufsachen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Übergabe oder Ablieferung.

Es ist auch zu beachten, dass die Verjährung nicht automatisch eintritt. Das Gericht berücksichtigt die Verjährung nur, wenn sich der Betroffene ausdrücklich auf die Verjährung beruft.

Darüber hinaus können bestimmte Ereignisse und Umstände die Verjährung hemmen oder unterbrechen, was bedeutet, dass die Verjährungsfrist angehalten oder neu gestartet wird. Beispiele hierfür sind die Erhebung einer Klage oder die Durchführung eines Mahnverfahrens.

Es ist auch möglich, vertraglich eine andere Verjährungsfrist zu vereinbaren, obwohl es hierbei Grenzen gibt, insbesondere im Verhältnis zu Verbrauchern.

Wie wird im deutschen Recht die Unternehmereigenschaft definiert?

Die Unternehmereigenschaft wird im deutschen Recht in verschiedenen Kontexten definiert. Im Allgemeinen wird ein Unternehmer als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft definiert, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Im Kontext des Umsatzsteuerrechts ist ein Unternehmer jemand, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Die Unternehmereigenschaft ist eine der Grundvoraussetzungen für steuerbare Leistungen im Umsatzsteuerrecht.

Die betriebswirtschaftliche Sicht beschreibt den Unternehmer durch die von ihm wahrgenommenen unternehmerischen Funktionen, zu denen Attribute wie Selbständigkeit, Weisungsbefugnis, Wagnis, Organisations-, Leitungs- und Planungsfähigkeiten gehören.

Es ist zu erwähnen, dass die Definition des Unternehmerbegriffs im deutschen Recht je nach Kontext variieren kann und es spezielle Regelungen und Ausnahmen gibt. Beispielsweise kann jemand, der zusammen mit anderen Unternehmern ein Unternehmen betreibt, auch als Unternehmer angesehen werden.

Inwiefern ist die Inhaltskontrolle von Formularklauseln nach § 305 BGB relevant?

Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln nach § 305 BGB ist in mehrfacher Hinsicht relevant.

Zunächst dient sie dem Schutz der Vertragspartei, die nicht die Verwenderin der Klausel ist, vor unangemessener Benachteiligung. Dies ist insbesondere in Verbraucherverträgen relevant, wo oft ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien besteht. Beispielsweise kann ein Mieter durch die Inhaltskontrolle vor unfairen Bedingungen in einem Mietvertrag geschützt werden.

Formularklauseln, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, unterliegen dem Verbraucherschutz (§§ 305 bis 310 BGB). Wenn diese Klauseln den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, sind sie unwirksam.

Die Inhaltskontrolle ist auch relevant, um zu bestimmen, ob eine Klausel wirksam ist oder nicht. Wenn eine Klausel unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Inhaltskontrolle nicht nur für Formularklauseln gilt, sondern auch für Individualvereinbarungen. Allerdings werden an Individualvereinbarungen nicht so strenge Anforderungen gestellt wie an Formularklauseln.

Die Inhaltskontrolle kann auch dazu dienen, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu klären. Beispielsweise kann sie dazu beitragen, Unklarheiten in Vertragsklauseln zu beseitigen und so Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden.

Schließlich kann die Inhaltskontrolle auch dazu beitragen, die Rechtsfolgen einer unwirksamen Klausel zu bestimmen. Wenn eine Klausel unwirksam ist, kann dies Auswirkungen auf den gesamten Vertrag haben.

Insgesamt trägt die Inhaltskontrolle von Formularklauseln nach § 305 BGB dazu bei, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu klären, unfaire Bedingungen zu vermeiden und Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.


Das vorliegende Urteil

LG Göttingen – Az.: 6 S 90/13 – Urteil vom 19.02.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Northeim – Az. 3 C 30/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 07.11.2013 ist ohne Abwendungsbefugnis und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500,– €.

Gründe

I.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

Das Amtsgericht Northeim hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Klägerin beantragt,

1. Das Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 07.11.2013, Az. 3 C 30/13, aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.500,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. September 2012 zu bezahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und die Klägerin dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Minderung steht jedenfalls die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen.

Zwar unterliegt das Recht zur Minderung als Gestaltungsrecht nicht der Verjährung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 441 Rn. 22). Die Minderung ist jedoch unwirksam, wenn sie erklärt wird, nachdem die Ansprüche auf Leistung oder Nacherfüllung verjährt sind und der Schuldner sich hierauf beruft, §§ 218 Abs.1 S.1, 438 Abs. 5, 437 Nr. 2 BGB.

Nach § 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verjähren Mängelansprüche des Käufers in drei Monaten nach Ablieferung des Pferdes. Der Beklagte hat der Klägerin das Pferd am 01.04.2012 übergeben. Die vertragliche Verjährungsfrist endete danach mit dem 01.07.2012. Die Minderung ist erstmals mit Anwaltsschreiben vom 31.08.2012, mithin nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist erklärt worden.

1.

Die Abkürzung der Verjährung ist nicht nach § 475 Abs. 2 BGB unwirksam. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages unternehmerisch gehandelt hat und der Käufer Verbraucher ist. Unternehmer ist eine natürliche Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass die Person am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet (BGH, Urt. v. 29.03.2006, VIII ZR 173/05, Rn. 14 nach Juris).

Dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer gehandelt hat, ist ausgehend von diesen Kriterien nicht festzustellen. Der Beklagte hat angegeben, er habe seit dem Jahr 2000 nur drei weitere Pferde verkauft, wobei eine Vermarktung über den Stall K zuvor noch nicht erfolgt sei. Dies geht über einen gelegentlichen Verkauf von gezüchteten Pferden aber nicht hinaus und vermag die Annahme eines planmäßigen und dauerhaften Anbietens von Leistungen als Pferdezüchter nicht zu begründen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt allein der Umstand, dass der Beklagte – unstreitig – Mitglied im Hannoveraner Verband e.V. ist, nicht auf ein unternehmerisches Handelns schließen. Denn der Beklagte hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass die Mitgliedschaft in dem Verein, dem ca. 12.000 Mitglieder angehörten, für alle Privatpersonen, die ein hannoversches Pferd züchten wollen, verbindlich sei. Da diejenige Partei, die die rechtlichen Folgen des Verbrauchsgüterkaufs für sich reklamiert, für das Eingreifen der entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urt. v. 11.07.2007, VIII ZR 110/06, Rn. 13 nach Juris), hätte es danach der Klägerin oblegen, etwaige weitergehende Verkaufstätigkeiten des Beklagten im Einzelnen darzulegen und ggf. nachzuweisen. Die Klägerin hat ihr pauschales Vorbringen, wonach der Beklagte regelmäßig Pferde züchte und diese im Rahmen einer Vermarktung über den Zucht- und Ausbildungsstall K in L verkaufe, jedoch nicht weiter substantiiert und für ihren Vortrag auch keinen Beweis angeboten. Die bestehenden Zweifel hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Beklagten gehen mithin zu ihren Lasten.

2.

Auf einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB, der in der vertraglich vereinbarten Verkürzung der Verjährung läge, weil in der Regelung des § 7 des Vertrages die in der Vorschrift genannten Schadensersatzansprüche von der Verkürzung der Verjährung nicht ausgenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006, VIII ZR 3/06, Rn. 20 nach Juris), kann die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Der Weg zu einer entsprechenden Inhaltskontrolle ist gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB nur eröffnet, wenn die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei die Formularklausel bei Vertragsschluss gestellt hat. Als Verwender ist derjenige anzusehen, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der Formularklausel in den Vertrag zurückgeht (BGH, Beschluss vom 22.07.2009, IV ZR 74/08, Rn. 3 nach Juris). Sind die Bedingungen – wie hier – von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sie sich als von ihr gestellt zurechnen lassen muss; maßgebend ist dabei der Zweck der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern (BGH, Urt. v. 01.03.2013, V ZR 31/12, Rn. 17 nach Juris).

Nach diesen Maßstäben kann von einem Stellen der Vertragsbedingungen durch den Beklagten nicht ausgegangen werden.

Zwar hat der Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien am 5.02.2015 eingeräumt, dass seine Ehefrau den Formularvertrag der M aus dem Internet heruntergeladen habe und er diesen zum Verkaufstermin mitgebracht habe. Ob die Klägerin, die zuvor angegeben hatte, dass die Formulare von der Zeugin K übergeben worden seien, sich dieses Vorbringen nachfolgend zu eigen gemacht hat, kann jedoch dahinstehen. Denn aus dem Umstand, dass der Beklagte nach seinem Vortrag das Vertragsformular in das Verkaufsgespräch eingebracht hat, wäre eine für die Klägerin sprechende Vermutungswirkung jedenfalls nicht herzuleiten. Anders als bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gibt es bei Verträgen zwischen Verbrauchern keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschäftsbedingungen von einer der Parteien gestellt worden sind und welche der Parteien sie gestellt hat (BGH, Urt. v. 17.02.2010, VIII ZR 67/09, Rn. 11 nach Juris).

Die Verwendereigenschaft ergibt sich ferner auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte durch die formularmäßig vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist begünstigt wird. Aus einer solchen Begünstigung sowie aus dem Inhalt der Bestimmungen allein kann auf die Verwendereigenschaft nach Sinn und Zweck der Schutzbestimmungen der §§ 305 ff. BGB nicht geschlossen werden (BGH, Urt. v. 04.03.1997, X ZR 141/95, Rn. 23 nach Juris). Maßgebend sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob eine Vertragspartei der anderen unter Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht vorformulierte Bedingungen gestellt hat (BGH, Urt. v. 17.02.2010, VIII ZR 67/09, Rn. 14 nach Juris). Hieran fehlt es, wenn sich die Einbeziehung der Vertragsbedingungen als das Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (BGH, a.a.O., Rn. 18 nach Juris). Dass für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden hätte, ein von ihr ausgewähltes Vertragsformular mitzubringen und dieses zur Grundlage des Kaufvertrages zu machen, kann indessen nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat zwar angegeben, sie sei davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag vom Verkäufer mitgebracht werde. Dass dies vom Beklagten zuvor mitgeteilt worden wäre oder der Beklagte etwa hierauf gedrängt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Beklagten spricht zudem, dass der Vertrag nach den übereinstimmenden persönlichen Angaben der Parteien von der Zeugin N erst im Beisein der Klägerin ausgefüllt worden ist und die Parteien die Vertragsbedingungen im Einzelnen durchgegangen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hierbei das Zustandekommen des Vertrages von der Verwendung des von ihm mitgebrachten Vertragsmusters abhängig gemacht hätte bzw. etwaige Änderungswünsche der Klägerin nicht berücksichtigt worden wären, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertragsschlusses ist hiernach davon auszugehen, dass die Parteien sich auf die Verwendung des Formulars der M konkludent verständigt haben, ohne dass der Beklagte dies im Rechtssinn verlangt hätte. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, da das Stellen von Vertragsbedingungen durch die andere Partei grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft (BGH, Urt. v. 14.05.1992, VII ZR 204/90, Rn. 29 nach Juris).

Den Beweisantritten der Klägerin war aus folgenden Erwägungen nicht nachzugehen: Soweit schriftsätzlich vorgetragen worden war, der Beklagte habe den schriftlichen Kaufvertrag der Klägerin ausgefüllt zur Unterzeichnung vorgelegt, und dies unter Beweis gestellt worden ist, hat die Klägerin diese Behauptung im Rahmen ihrer Anhörung vor der Kammer revidiert. Deshalb hat die Kammer die prozessleitend geladenen Zeugen nicht mehr vernommen. Weitere Tatsachen, aus denen sich hätte ergeben können, dass die Klägerin keine Möglichkeit gehabt hätte, auf den Inhalt des Formularvertrages Einfluss zu nehmen, sind weder konkret vorgebracht worden, geschweige denn unter Beweis gestellt.

3.

Tatsachen, die geeignet wären, eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu begründen, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Dass es im Rahmen der Telefonate der Mutter der Klägerin mit dem Beklagten bzw. mit der Zeugin N im April 2012 zu verjährungshemmenden Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar setzt die Annahme von Verhandlungen nach § 203 Satz 1 BGB nicht voraus, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt. Vielmehr genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (BGH, Beschluss v. 07.07.2011, IX ZR 100/08, Rn. 2 nach Juris). Im Streitfall hat der Beklagte jedoch sofort erkennbar Verhandlungen abgelehnt. Insoweit hat die Klägerin selbst vorgetragen, der Beklagte habe jedes Mal erklärt, dass das Pferd nicht mangelhaft sei und er nicht bereit sei, für etwaige Kosten aufzukommen. Durch das Anwaltsschreiben vom 11.06.2012, mit dem der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.07.2012 zur Beseitigung der Erkrankung aufgefordert ist, ist eine Hemmung der Verjährung ebenfalls nicht bewirkt worden. Denn Verjährung tritt, sofern nicht zusätzliche Maßnahmen zur Hemmung getroffen werden, unabhängig von einem bloßen Verlangen der Nacherfüllung ein (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 439 Rn. 22 b).

4.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.02.2015 gibt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Bewertung oder zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO). Soweit geltend gemacht wird, der Klägerin sei vor der Unterzeichnung des Vertrages lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, den Vertrag durchzulesen, steht das in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der Kammersitzung („Wir sind gemeinsam den Vertrag im Einzelnen durchgegangen“).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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