AG Bad Homburg – Az.: 2 C 64/11 (19) – Urteil vom 22.03.2011
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 831,– € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2010 sowie an die Kläger zur gesamten Hand vorgerichtliche Kosten von 229,55 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.
Sie buchten bei der Beklagten gemäß Reisebestätigung vom 30.08.2010 (Bl. 5 bis 6 d. A.) eine Pauschalreise an die Türkische Riviera mit Unterbringung in dem Hotel … in Side für die Zeit vom 15.10.2010 bis zum 22.10.2010 zu einem Endpreis von 831,– € pro Person. Vor Reiseantritt teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie ihnen für die gebuchte Reisezeit eine Unterkunft in dem gebuchten Hotel nicht zur Verfügung stellen könne. Sie bot den Klägern stattdessen eine Ersatzunterkunft in dem Hotel … in dem 17 km von Antalya entfernten Ort … an. Hiermit erklärten sich die Kläger nicht einverstanden und nahmen von der Reise Abstand. Die Beklagte erstattete den Klägern daraufhin den von ihnen im Voraus gezahlten Reisepreis zurück.
Die Kläger begehren mit vorliegender Klage Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie jeweils 852,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2010 zu zahlen,
2. an sie als Gesamtgläubiger außergerichtliche Nebenkosten in Höhe von 229,55 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass den Klägern die Durchführung des Reisevertrages zu den von ihr angebotenen geänderten Konditionen zumutbar gewesen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Kläger haben jeweils einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 831,– € aus § 651 f Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat die Reise der Kläger vereitelt, indem sie sich vertragswidrig außerstande erklärt hat, den Reisevertrag ordnungsgemäß durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft in dem Hotel … zu erfüllen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie den Klägern eine andere Unterkunft an der Türkischen Riviera während der vereinbarten Reisedauer angeboten hat (vgl. BGH NJW 2005, 1047).
Die Beklagte vermag dem mithin zu bejahenden Entschädigungsanspruch der Kläger auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (§ 242 BGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die die Ablehnung des Ersatzangebots der Beklagten durch die Kläger als treuwidrig erscheinen lassen. So sind keine Umstände ersichtlich, die den Schluss rechtfertigen, dass nicht die Unterschiede zwischen den beiden Reiseleistungen, sondern nicht schutzwürdige Motive der hauptsächliche Grund der Kläger für ihre Ablehnung des Ersatzhotels waren. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, dass es ihnen darauf ankam, ihren Urlaub in dem ihnen bekannten Ort Side zu verbringen, da sich dort auch Freunde von ihnen aufhielten. Bei dieser Sachlage kann es nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn die Kläger die ihnen angebotene Ersatzunterkunft in dem ca. 50 km entfernten … zurückwiesen.
Die geltend gemachte Entschädigung ist aufgrund des vorliegenden Totalausfalls der Reise mit einem Betrag zu bemessen, der 100 % des geschuldeten Reisepreises entspricht (vgl. Führich, Reiserecht 6. Auflage Randnummer 421). Dieser beläuft sich vorliegend auf 831,– € pro Person, so dass der Klage in der Hauptsache in Höhe dieses Betrages stattzugeben war.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus § 651 f Abs. 1 BGB. Nachdem die Beklagte auf das vorprozessuale Anspruchsschreiben der Kläger keine Zahlung geleistet hatte, stellte die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs durch die Kläger eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar, so dass die Beklagte die den Klägern entstandenen Anwaltskosten in Höhe einer Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten hat. Soweit die Beklagte die Erstellung einer Kostennote im Sinne von § 10 RVG bestritten hat, kommt es hierauf nicht an, da die Kläger nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ihrem Prozessbevollmächtigten die ihm zustehenden Gebühren bereits bezahlt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.