BGH, Az.: V ZR 78/14, Urteil vom 06.11.2015
Urteilskurzfassung: Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung des Grundstückes oder Gebäudes. Der Käufer kann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit ihm eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks oder Gebäudes – mit der Folge einer nicht ausschließbaren Haftung – vereinbaren will, wenn die geschuldete Beschaffenheit im notariellen Kaufvertrag nicht erwähnt wird. Die vorvertraglichen Beschreibungen der Eigenschaften der Kaufsache durch den Verkäufer werden deshalb nicht bedeutungslos, da dieser bei ihm bekannter Unrichtigkeit der Information dem Käufer auf Schadensersatz haftet (). Hauskäufer sollten jedoch darauf achten, dass Zusicherungen des Verkäufers bzgl. der Haus-/Grundstückseigenschaften im notariellen Kaufvertrag mit aufgenommen werden (z.B. Wohnfläche etc.).