Ein Haftpflichtversicherer verlangte nach einem Unfall die Rückforderung der Reparaturkosten von der Werkstatt und forderte zusätzlich die Anwaltsgebühren von einer Autofahrerin zurück. Das Unternehmen hatte die Reparatur bereits vollständig bezahlt, bevor es angebliche Mängel vorschob und die Summe trotz der erfolgten Fahrzeugabnahme plötzlich zurückforderte.
Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Kann eine Versicherung Reparaturkosten von der Werkstatt zurückfordern?
- 3 Welche Rolle spielt die Abtretung der Ansprüche an die Versicherung?
- 4 Was warf die Versicherung der Werkstatt vor?
- 5 Warum scheiterte die Rückforderung der Reparaturkosten?
- 6 Musste die Fahrzeughalterin die Anwaltskosten zurückzahlen?
- 7 Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- 8 Experten Kommentar
- 9 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 9.1 Kann die Versicherung Geld zurückfordern, wenn ich Mängel erst Wochen nach der Fahrzeugabholung bemerke?
- 9.2 Muss ich die Reparaturkosten selbst nachzahlen, wenn die Versicherung das Geld von der Werkstatt zurückfordert?
- 9.3 Muss ich Mängel sofort bei der Abholung rügen, um spätere Rückforderungen der Versicherung zu verhindern?
- 9.4 Verliere ich meinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die Versicherung meinen Anwälten eine unzulässige Interessenkollision vorwirft?
- 9.5 Welche Nachteile drohen mir, wenn ich der Versicherung meine Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt schriftlich abtrete?
- 10 Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 C 73/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Westerburg
- Datum: 21.12.2022
- Aktenzeichen: 23 C 73/22
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Verkehrsrecht
Ein Versicherer erhält keine Reparaturkosten zurück, wenn der Kunde das Fahrzeug bereits ohne Vorbehalt abgenommen hat.
- Die Fahrzeughalterin akzeptierte die Reparatur durch die Entgegennahme und Bezahlung des Autos.
- Der Versicherer bewies keine Mängel durch ein notwendiges Gutachten eines Sachverständigen.
- Ohne eine vorherige Aufforderung zur Nachbesserung entfallen spätere Ansprüche auf Rückzahlung.
- Die Anwaltskosten bleiben rechtmäßig, da kein Beweis für einen Interessenkonflikt des Anwalts vorlag.
Kann eine Versicherung Reparaturkosten von der Werkstatt zurückfordern?
Nach einem Verkehrsunfall beginnt oft erst der eigentliche Ärger. Nicht selten streiten sich Versicherungen und Werkstätten monatelang über die Höhe der Rechnung. Ein solcher Fall landete vor dem Amtsgericht Westerburg. Ein Haftpflichtversicherer wollte bereits gezahlte Reparaturkosten von einer Werkstatt zurückfordern, da er die Arbeiten für überteuert und mangelhaft hielt. Zudem verlangte das Unternehmen die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Fahrzeughalterin zurück.

Der Streit entzündete sich an einem Unfall vom 15. Juni 2021. Ein Kunde des Versicherers war mit dem Auto einer anderen Verkehrsteilnehmerin kollidiert. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug begutachten und anschließend in einem Fachbetrieb reparieren. Die Rechnung belief sich auf 14.493,25 Euro. Zunächst kürzte der Versicherer den Betrag, zahlte dann aber doch die volle Summe an die Autofahrerin, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Später überlegte es sich der Konzern anders. Er ließ sich die Ansprüche der Fahrzeughalterin abtreten und zog vor Gericht. Die Versicherung behauptete, die Werkstatt habe nicht erforderliche Arbeiten durchgeführt und Preise überhöht angesetzt. Doch das Gericht musste klären: Darf ein Versicherer Monate später Geld zurückverlangen, wenn die Kundin das Auto längst zufrieden genutzt hat?
Welche Rolle spielt die Abtretung der Ansprüche an die Versicherung?
In der Unfallregulierung ist die Abtretung von Ansprüchen ein gängiges Instrument. Normalerweise schließt die Autobesitzerin einen Werkvertrag mit der Reparaturfirma ab. Die Versicherung ist an diesem Vertrag nicht direkt beteiligt. Sie muss lediglich den Schaden der Unfallgegnerin begleichen.
Damit der Versicherer direkt gegen die Werkstatt vorgehen kann, muss die geschädigte Autofahrerin ihre Rechte an das Unternehmen übertragen. Dies geschieht durch eine sogenannte Abtretungserklärung. In diesem Fall unterzeichnete die Fahrzeughalterin am 26. Januar 2022 – also über ein halbes Jahr nach dem Unfall – ein entsprechendes Dokument.
Ich, trete meine schadensersatz- und bereicherungsrechtlichen Rückgriffsansprüche wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur […] an den als zuständigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer […] ab.
Durch diesen juristischen Schachzug tritt die Versicherung in die Fußstapfen der Kundin. Sie wird zur sogenannten Zessionarin. Das bedeutet aber auch: Der Versicherer kann nur Rechte geltend machen, die der Kundin selbst noch zugestanden hätten. Hat die Autofahrerin ihre Ansprüche bereits verloren oder verwirkt, steht auch die Versicherung mit leeren Händen da. Genau dieses Detail wurde im Prozess entscheidend.
Was warf die Versicherung der Werkstatt vor?
Der Haftpflichtversicherer ging in die Offensive. Er forderte von der Werkstatt eine Rückzahlung von 552,87 Euro. Die Begründung: Die Rechnung enthalte Positionen, die nicht notwendig gewesen wären. Zudem sei die Reparatur nicht „sach- und fachgerecht“ ausgeführt worden.
Parallel dazu eröffnete das Unternehmen eine zweite Front gegen die Fahrzeughalterin selbst. Es forderte die bereits erstatteten Anwaltskosten von 1.214,99 Euro zurück. Das Argument der Versicherung war ungewöhnlich: Der Vertrag zwischen der Autofahrerin und ihren Anwälten sei nichtig gewesen. Die Anwälte hätten angeblich widerstreitende Interessen vertreten, was berufsrechtlich verboten ist. Somit hätte die Versicherung diese Kosten nie begleichen müssen.
Die Gegenseite, bestehend aus der Werkstatt und der Autofahrerin, widersprach vehement. Die Kundin habe den Auftrag auf Basis eines unabhängigen Gutachtens erteilt. Die Werkstatt habe alle Arbeiten korrekt ausgeführt. Das wichtigste Argument der Verteidigung war jedoch simpel: Die Fahrzeughalterin hatte ihr Auto längst abgeholt, die Rechnung bezahlt und den Wagen ohne Beanstandungen genutzt.
Warum scheiterte die Rückforderung der Reparaturkosten?
Das Amtsgericht Westerburg wies die Klage am 21. Dezember 2022 (Az. 23 C 73/22) vollständig ab. Der Richter zerlegte die Argumentation der Versicherung Schritt für Schritt. Der zentrale Punkt des Urteils drehte sich um die rechtliche Bedeutung der Fahrzeugabnahme.
Welche Folgen hat die Abnahme des Fahrzeugs?
Im Werkvertragsrecht markiert die Abnahme einen entscheidenden Wendepunkt. Nach § 640 BGB gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Besteller es körperlich entgegennimmt und als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Die Fahrzeughalterin hatte ihren Wagen im Juli 2021 abgeholt und seitdem genutzt.
Das Gericht wertete dies als eine sogenannte konkludente Abnahme. Wer sein Auto abholt, die Rechnung an den Anwalt weiterleitet und weiterfährt, signalisiert der Werkstatt: „Alles in Ordnung.“
Die Zedentin hat das Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur im Juli 2021 unstreitig entgegengenommen und im Weiteren beanstandungslos genutzt. […] Hierin ist eine konkludente Abnahme gemäß § 640 BGB zu sehen.
Mit der Abnahme dreht sich die Beweislast für Mängel um. Vor der Abnahme muss die Werkstatt beweisen, dass sie sauber gearbeitet hat. Nach der Abnahme muss der Kunde – oder in diesem Fall die Versicherung – beweisen, dass ein Mangel vorliegt.
Warum reichte der Prüfbericht der Versicherung nicht aus?
Hier lag das Kernproblem für den Versicherer. Er behauptete zwar, die Arbeiten seien mangelhaft gewesen, legte dafür aber keine echten Beweise vor. Das Gericht kritisierte, dass der Vortrag der Versicherung unsubstantiiert geblieben war. Ein bloßer interner Prüfbericht oder die Behauptung, Positionen seien überhöht, reicht vor Gericht nicht aus, wenn die Beweislast beim Kläger liegt.
Um die behaupteten Mängel nachzuweisen, wäre ein gerichtliches Sachverständigengutachten zwingend erforderlich gewesen. Das Gericht hatte darauf sogar in einem früheren Beschluss hingewiesen. Doch die Versicherung blieb diesen Beweis schuldig. Ohne einen Gutachter, der bestätigt, dass die Werkstatt gepfuscht hat, gilt der Anscheinsbeweis der erfolgreichen Abnahme.
Verlust der Gewährleistungsrechte
Erschwerend kam hinzu, dass viele der angeblichen Mängel – wie Lackierarbeiten oder eine Fahrzeugreinigung – für jeden Laien sofort erkennbar gewesen wären. Nimmt ein Kunde ein Werk ab, obwohl er einen Mangel kennt, verliert er gemäß § 640 Abs. 3 BGB seine Gewährleistungsrechte, wenn er sich diese nicht ausdrücklich vorbehält.
Zudem hatte weder die Kundin noch die Versicherung jemals eine Nacherfüllung verlangt. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz: Wer Mängel rügt, muss der Gegenseite zuerst die Chance geben, diese zu beheben (§ 635 BGB). Eine sofortige Rückforderung von Geld ohne vorherige Aufforderung zur Nachbesserung ist rechtlich meist zum Scheitern verurteilt.
Musste die Fahrzeughalterin die Anwaltskosten zurückzahlen?
Auch beim zweiten Streitpunkt, der Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, blieben die Richter hart. Die Versicherung hatte versucht, die Anwaltsrechnung der Unfallgegnerin zu Fall zu bringen, indem sie eine „Interessenkollision“ konstruierte. Der Vorwurf lautete, die Anwälte hätten womöglich auch die Werkstatt oder andere Beteiligte vertreten, was nach § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verboten sein könnte.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Zum einen fehlte jeder konkrete Beweis für eine solche unzulässige Doppelvertretung. Zum anderen stellte der Richter klar: Selbst wenn ein Verstoß gegen das Berufsrecht vorläge, führt das nicht automatisch dazu, dass der Anwaltsvertrag nichtig wird und die Gebühren zurückgezahlt werden müssen.
Die Anwälte hatten ihre Arbeit geleistet. Sie hatten die Ansprüche der Unfallgegnerin angemeldet und die Abwicklung begleitet. Damit hatten sie ihre Gebühren verdient. Die Versicherung hatte diese Kosten zu Recht als Teil des Unfallschadens ausgeglichen und konnte das Geld nicht zurückfordern.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des Amtsgerichts Westerburg sendet ein klares Signal an Versicherer und Unfallbeteiligte. Eine nachträgliche Kürzung der Reparaturrechnung durch die Versicherung wird extrem schwierig, sobald das Fahrzeug vorbehaltlos abgenommen und die Rechnung bezahlt wurde.
Das Risiko der vorbehaltlosen Zahlung
Besonders interessant ist der Hinweis des Gerichts auf § 814 BGB. Wer eine Leistung erbringt (hier: die Zahlung der Rechnung), obwohl er weiß, dass er vielleicht gar nicht zahlen müsste, kann das Geld später nicht zurückverlangen. Da die Versicherung und die Anwälte der Fahrzeughalterin die Rechnung und das Gutachten kannten, galt die Zahlung als Anerkenntnis der Schuld.
Für Werkstätten bedeutet das Urteil Sicherheit: Ist das Auto vom Hof und die Rechnung bezahlt, sind pauschale Rückforderungen von Versicherungen kaum noch durchsetzbar. Versicherer müssen ihre Einwände vor der Zahlung und vor allem vor der Abnahme durch den Kunden konkretisieren.
Tipps für Fahrzeughalter
Für Autofahrer zeigt der Fall, wie wichtig die genaue Kontrolle bei der Fahrzeugabholung ist. Wer Mängel sieht, muss diese sofort protokollieren und sich seine Rechte vorbehalten. Eine spätere Reklamation („Das war aber schon bei der Abholung so“) ist möglich, aber der Kunde trägt dann die volle Beweislast. Ohne teures Gutachten ist ein Prozess gegen die Werkstatt dann oft aussichtslos.
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Experten Kommentar
Hier hat sich der Versicherer schlicht verkalkuliert, indem er sich Ansprüche abtreten ließ, die durch das Verhalten des Kunden bereits entwertet waren. Sobald der Mandant vom Hof fährt, die Schlüssel entgegennimmt und den Wagen nutzt, gilt das Werk als abgenommen – und damit dreht sich die Beweislast komplett um.
Genau an diesem Punkt scheitern Rückforderungen in der Praxis regelmäßig. Ohne ein teures Sachverständigengutachten ist ein späterer Beweis von Mängeln kaum zu führen, zumal das Recht der Werkstatt zur Nachbesserung immer Vorrang hat. Wer diesen zwingenden Zwischenschritt überspringt, verliert vor Gericht fast immer, ganz egal wie berechtigt die Mängelrüge inhaltlich sein mag.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann die Versicherung Geld zurückfordern, wenn ich Mängel erst Wochen nach der Fahrzeugabholung bemerke?
ES KOMMT DARAUF AN, denn eine Rückforderung der Versicherung gegenüber der Werkstatt scheitert in der Praxis meist daran, dass nach der Abnahme des Fahrzeugs die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels vollständig auf den Kläger übergeht. Da das Fahrzeug bereits wochenlang im täglichen Gebrauch war, lässt sich ein ursprünglicher Reparaturfehler ohne ein teures und oft uneindeutiges Sachverständigengutachten rechtlich kaum noch belastbar nachweisen.
Gemäß § 640 BGB tritt mit der vorbehaltlosen Entgegennahme des Fahrzeugs die sogenannte Abnahme ein, welche die rechtliche Anerkennung der Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß darstellt. In diesem Moment kehrt sich die Beweislast um, sodass nun nicht mehr die Werkstatt die Mangelfreiheit belegen muss, sondern die Versicherung den Nachweis für eine fehlerhafte Ausführung erbringen muss. Da Sie den Wagen bereits über mehrere Wochen hinweg genutzt haben, spricht der erste Anschein zunächst für eine erfolgreiche Reparatur und gegen die Existenz eines verborgenen Mangels zum Übergabezeitpunkt. Die Versicherung müsste daher zweifelsfrei belegen, dass der behauptete Mangel nicht durch Ihre spätere Nutzung oder äußere Einflüsse entstanden ist, was ohne zeitnahe Dokumentation fast unmöglich erscheint.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn es sich um arglistig verschwiegene Mängel handelt oder die Versicherung bereits bei der Auszahlung einen wirksamen Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der Rechnung erklärt hat. Sollte die Werkstatt jedoch nachweisen können, dass der Mangel bei der Abholung nicht erkennbar war, bleibt das Risiko einer erfolgreichen Rückforderung aufgrund der strengen Beweisregeln im Werkvertragsrecht dennoch äußerst gering.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie Ihr Fahrzeug bei der Abholung stets akribisch auf sichtbare Mängel und lassen Sie sich ein detailliertes Übergabeprotokoll aushändigen. Vermeiden Sie es, Beanstandungen erst nach längerer Zeit ohne vorherige schriftliche Mängelanzeige geltend zu machen, da dies Ihre Rechtsposition erheblich schwächt.
Muss ich die Reparaturkosten selbst nachzahlen, wenn die Versicherung das Geld von der Werkstatt zurückfordert?
NEIN. In der Regel müssen Sie die Reparaturkosten nicht selbst nachzahlen, da der rechtliche Streit über die Rückforderung aufgrund der geleisteten Abtretung direkt zwischen der Versicherung und der Werkstatt geführt wird. Durch diese juristische Konstruktion übernimmt die Versicherung Ihre Position im Verfahren und trägt das damit verbundene finanzielle Risiko der Auseinandersetzung gegenüber dem Reparaturbetrieb.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die sogenannte Abtretung (Zession gemäß § 398 BGB), durch welche Sie Ihre ursprünglichen Schadenersatzansprüche gegenüber der Versicherung zur direkten Abrechnung an die Werkstatt übertragen haben. Wenn die Versicherung die Rechnung bereits beglichen hat und nun Geldbeträge wegen vermeintlich überhöhter Kosten zurückfordert, klagt sie aus eigenem Recht gegen den Reparaturbetrieb auf Rückzahlung. Da die Werkstattrechnung durch die initiale Zahlung der Versicherung rechtlich als getilgt anzusehen ist, entsteht für Sie keine neue Zahlungsverpflichtung, solange sich der Streit lediglich um die Angemessenheit der Werkstattpreise dreht. Die Versicherung fungiert in diesem Szenario als klagende Partei und versucht, die nach ihrer fachlichen Prüfung zu Unrecht gezahlten Beträge ohne Ihre weitere finanzielle Beteiligung zurückzuerlangen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Sie gegenüber der Versicherung oder der Werkstatt vorsätzlich falsche Angaben zum Unfallhergang oder zum tatsächlichen Umfang der Schäden gemacht haben. Sollte die Versicherung die Zahlung aufgrund einer nachgewiesenen arglistigen Täuschung zurückfordern, bliebe ein rechtlicher Rückgriff auf Sie als Fahrzeughalter im Bereich des Möglichen, da die Basis für die Regulierung entfallen wäre. In den meisten Fällen beschränkt sich Ihre Rolle jedoch lediglich darauf, bei Bedarf als Zeuge vor Gericht auszusagen, um den ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs sowie die Beauftragung der Reparaturmaßnahmen persönlich zu bestätigen.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Unterlagen auf die unterzeichnete Abtretungserklärung und bewahren Sie alle Dokumente sowie Fotos des Schadens sorgfältig auf, um im Falle einer Zeugenaussage präzise Angaben machen zu können. Vermeiden Sie es, eigenmächtige Zahlungszusagen an die Werkstatt zu geben, solange der Rechtsstreit mit dem Versicherer noch nicht endgültig geklärt ist.
Muss ich Mängel sofort bei der Abholung rügen, um spätere Rückforderungen der Versicherung zu verhindern?
JA. Wer sein Fahrzeug trotz offensichtlicher Mängel ohne ausdrücklichen Vorbehalt aus der Werkstatt abholt, erklärt damit rechtlich die sogenannte konkludente Abnahme und riskiert den vollständigen Verlust seiner Gewährleistungsrechte. Durch die vorbehaltlose Mitnahme signalisieren Sie dem Reparaturbetrieb verbindlich, dass Sie die erbrachte Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen.
Die rechtliche Grundlage für diese strikte Regelung findet sich in § 640 Abs. 3 BGB, wonach dem Besteller keine Mängelrechte mehr zustehen, wenn er ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Fehlers ohne Vorbehalt abnimmt. Sobald Sie das Auto vom Hof fahren, wird rechtlich unterstellt, dass Sie mit der Qualität der Arbeit zufrieden sind, wodurch spätere Reklamationen gegenüber der Werkstatt kaum noch durchsetzbar bleiben. Da die Versicherung oft in die Position des Geschädigten eintritt, führt ein solcher Rechtsverlust dazu, dass auch der Versicherer keine Handhabe mehr für spätere Rückforderungen gegenüber dem Betrieb hat. Werden offensichtliche Mängel wie etwa Lackfehler oder unsaubere Spaltmaße schweigend hingenommen, gilt der Vertrag als erfüllt, was die Beweislast für verborgene Mängel zudem erheblich zu Ihrem Nachteil erschwert.
Diese strenge Präklusionswirkung (Ausschlussfrist) bezieht sich primär auf solche Mängel, die für einen Laien bei einer sorgfältigen Sichtprüfung unmittelbar erkennbar sind, während verborgene technische Defekte meist noch nachträglich gerügt werden können. Dennoch sollten Sie auch bei kleinsten Zweifeln an der fachgerechten Ausführung eine sofortige Dokumentation verlangen, da die Versicherung bei einer vorschnellen Abnahme die Übernahme weiterer Kosten unter Hinweis auf Ihre Schadensminderungspflicht verweigern könnte.
Unser Tipp: Nehmen Sie sich bei der Fahrzeugübergabe ausreichend Zeit für eine detaillierte Kontrolle und lassen Sie jeden entdeckten Mangel zwingend schriftlich im Abnahmeprotokoll vermerken. Vermeiden Sie es, das Fahrzeug unter Zeitdruck mitzunehmen oder Mängel erst nachträglich per E-Mail zu beanstanden, da dies rechtlich als verspätet gilt.
Verliere ich meinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die Versicherung meinen Anwälten eine unzulässige Interessenkollision vorwirft?
NEIN. Ein möglicher Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht führt laut aktueller Rechtsprechung nicht automatisch dazu, dass Ihr Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten gegenüber der gegnerischen Versicherung entfällt. Ein berufsrechtlicher Vorwurf gegen Ihren Rechtsanwalt führt nicht zur Nichtigkeit des Mandatsvertrages und lässt Ihren rechtlichen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten grundsätzlich unberührt. Selbst wenn berufsrechtliche Bedenken bestehen, bleibt die Zahlungsverpflichtung der Versicherung im Rahmen der Schadensregulierung bestehen.
Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt basiert auf einem zivilrechtlichen Mandatsvertrag, der seine volle Gültigkeit behält, auch wenn die gegnerische Versicherung bloße Verstöße gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) behauptet. Die Gerichte verlangen für eine Verweigerung der Kostenerstattung meist handfeste Beweise, da ein Verstoß gegen das Verbot der Interessenkollision gemäß § 43a Absatz 4 BRAO nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB zur Folge hat. Da die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Schadensregulierung tatsächlich erbracht wurde, stellt das Honorar einen erstattungsfähigen Schaden dar, den der Versicherer unabhängig von berufsrechtlichen Debatten ausgleichen muss. In der Praxis dienen solche Vorwürfe oft nur der Einschüchterung der Geschädigten, um die berechtigten Kosten der Rechtsverfolgung einseitig zu kürzen oder die Zahlung ganz zu verweigern.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur in sehr seltenen Fällen, wenn dem Anwalt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB nachgewiesen werden kann. Bloße Behauptungen über strukturelle Interessenkonflikte in Massenverfahren reichen hierfür jedoch keinesfalls aus, da eine Nichtigkeit des Vertrages eine besonders schwere Verletzung der Rechtsordnung voraussetzt, die bei einer gewöhnlichen Mandatsführung fast nie vorliegt.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von pauschalen Drohgebärden der Versicherung gegen Ihren Rechtsbeistand nicht verunsichern und bestehen Sie konsequent auf der vollständigen Übernahme Ihrer Anwaltskosten. Vermeiden Sie es, voreiligen Kürzungen zuzustimmen, nur weil die Versicherung vage berufsrechtliche Vorwürfe erhebt, die für Ihren individuellen Erstattungsanspruch meist völlig unerheblich sind.
Welche Nachteile drohen mir, wenn ich der Versicherung meine Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt schriftlich abtrete?
Durch die Abtretung verlieren Sie die Kontrolle über die weitere rechtliche Auseinandersetzung, da die Versicherung nun eigenständig über gerichtliche Schritte gegen den Betrieb entscheidet. Der Hauptnachteil besteht darin, dass die Versicherung als neue Gläubigerin (Zessionarin) vollständig an Ihr vorangegangenes Verhalten gebunden bleibt und rechtliche Fehler Ihrerseits gegen sich gelten lassen muss. Damit geben Sie das juristische Heft des Handelns unwiderruflich aus der Hand, ohne die Erfolgsaussichten der Forderung dadurch zu verbessern.
Der rechtliche Hintergrund dieser Übertragung findet sich in § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Versicherung durch die Abtretungserklärung zur neuen Inhaberin Ihrer Forderungen gegen den Reparaturbetrieb wird. In der juristischen Praxis bedeutet dies, dass der Versicherer exakt in Ihre Rechtsposition eintritt und somit sämtliche Einwendungen der Werkstatt gegen sich gelten lassen muss, die zum Zeitpunkt der Abtretung bereits bestanden. Wenn Sie das Fahrzeug beispielsweise bereits vorbehaltlos abgenommen haben (§ 640 BGB), wird der Versicherung die Beweislastumkehr für Mängel zum Verhängnis, da sie Ihre schlechtere Beweisposition eins zu eins übernimmt.
Eine Abtretung ist zudem kein Schuldanerkenntnis gegenüber der Versicherung, sondern verschiebt lediglich die Befugnis zur Durchsetzung der Ansprüche auf den Kostenträger. Sollte die Versicherung den Prozess gegen die Werkstatt aufgrund Ihrer Fehler verlieren, kann sie geleistete Zahlungen unter Umständen von Ihnen zurückfordern, falls eine entsprechende Vereinbarung über den Regress vorliegt. In solchen Fällen droht das Risiko, dass Sie trotz der Abtretung im Ergebnis mit den Reparaturkosten belastet werden, falls Ihr Vorverhalten den Anspruch der Versicherung faktisch entwertet hat.
Unser Tipp: Prüfen Sie den Wortlaut der Abtretungserklärung genau und stellen Sie sicher, dass lediglich bestehende Ansprüche übertragen werden, ohne dass Sie zusätzliche Haftungsrisiken für den Prozessausgang übernehmen. Vermeiden Sie die Unterzeichnung von Dokumenten, die über eine reine Forderungsübertragung hinausgehen oder Ihre eigenen Rechte gegenüber dem Versicherer einschränken.
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Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Westerburg – Az.: 23 C 73/22 – Urteil vom 21.12.2022
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