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Verkehrsunfall – Fahren mit Niedriggeschwindigkeit auf Autobahn

AG Reinbek – Az.: 18 C 939/17 – Urteil vom 06.08.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 2.515,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2018 zu zahlen, sowie die Klägerin zu 1) gegenüber dem Sachverständigen … von Kosten in Höhe von 275,20 € und gegenüber der Sozietät … von Kosten in Höhe von 334,75 € freizuhalten.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin zu 1) 12 %, der Kläger zu 2) 26 % und der Beklagte 62 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat diese selbst 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser selbst 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger zu 2) wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung seitens des Klägers zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

6. Der Streitwert wird auf 5.803,99 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger zu 2) befuhr am 11.05.2017 gegen 6:57 Uhr mit der Sattelzugmaschine der Klägerin zu 1) die rechte Fahrspur der Bundesautobahn …. Hinter ihm befuhr der … mit einer Sattelzugmaschine mit polnischem Kennzeichen ebenfalls die rechte Fahrspur.

Kurz hinter der Auffahrt auf den Rastplatz … überquerten mehrere Enten oder Wildgänse die Fahrbahn. Der Kläger zu 2) sah diese aus einer Entfernung von etwa 150 – 200 m, ohne diese zu diesem Zeitpunkt bereits als Enten oder Wildgänse zu identifizieren. Der Kläger zu 2) bremste und schaltete sein Warnblinklicht ein. Der Herr. … bremste hinter der klägerischen Sattelzugmaschine ebenfalls und versuchte noch auszuweichen. Es kam jedoch zum Zusammenstoß zwischen der rechten Seite des Führerhauses des auffahrenden Fahrzeugs und der linken hinteren Seite der Sattelzugmaschine der Klägerin zu 1).

Der Fahrtenschreiber der auffahrenden Sattelzugmaschine blieb bei 60 km/h stehen.

An der Sattelzugmaschine der Klägerin zu 1) entstand ein Schaden, für dessen Behebung Reparaturkosten in Höhe von netto 3.123,99 € erforderlich sind. Für die Bezifferung holte die Klägerin zu 1) ein Sachverständigengutachten ein, für das Kosten in Höhe von 344 € entstanden. Diese Kosten machte die Klägerin zu 1) gegenüber dem Beklagten zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € geltend. Die von dem Beklagten beauftragte Schadensreguliererin lehnte eine Zahlung ab.

Der Kläger zu 2) erlitt bei dem Unfall eine HWS-Distorsion. Er war insgesamt 6 Wochen krankgeschrieben. Er forderte den Beklagten mit Schreiben vom 03.08.2017 zur Erklärung seiner Eintrittspflicht bis spätestens zum 14.08.2017 auf.

Verkehrsunfall – Fahren mit Niedriggeschwindigkeit auf Autobahn
(Symbolfoto: Von Gorlov-KV/Shutterstock.com)

Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2 habe seine Geschwindigkeit nur langsam verringert und die Warnblinkanlage eingeschaltet. Der Fahrer der bei dem Beklagten quasi-haftpflichtversicherten Sattelzugmaschine sei unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sich das Klägerfahrzeug bereits wieder im Beschleunigungsvorgang befunden. Der Kläger zu 2 behauptet ferner, ihm sei ein Lohnausfall in Höhe von insgesamt 1.116 € entstanden.

Die Klage der Klägerin zu 1) ist dem Beklagten am 20.01.2018 zugestellt worden. Die Klage des Klägers 2) ist dem Beklagten am 20.12.2017 gestellt worden. Mit Beschluss vom 05.03.2018 sind beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Die Klägerin zu 1) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.143,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, weitere 344 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 an den Sachverständigen … und als Nebenforderungen 359,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Sozietät … zu zahlen.

Der Kläger zu 2) beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.116 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.200 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.

Er behauptet, der Kläger zu 2) habe sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst. Er ist der Ansicht, das Überqueren der Fahrbahn durch Tiere stelle keinen verkehrsbedingten Grund hierfür dar. Er behauptet ferner, der Fahrer des beim Beklagten gewissermaßen haftpflichtversicherten Lastzugs habe sofort scharf gebremst.

Über den Unfallhergang ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen … und … in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 103 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Das angerufene Gericht ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Zwar übersteigt der Streitwert infolge der Verbindung durch Beschluss vom 05.03.2018 einen Betrag von 5.000 €. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bleibt aber hiervon unberührt, solange die Zuständigkeit nicht durch willkürliche Zerlegung des Gesamtanspruchs erschlichen werden sollte (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, § 147 Rn. 7). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 20 StVG.

Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet.

Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.515,19 €, auf Freihaltung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 275,20 € sowie auf Freihaltung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €.

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Rechtsanwaltskosten legt das Gericht die Anträge dahingehend aus, dass diese auf Freihaltung von den Kosten lauten sollen. Zwar sind diese als Zahlungsansprüche an den Sachverständigen bzw. an die Prozessbevollmächtigten formuliert, es ist angesichts der Klagebegründung jedoch ersichtlich, dass diese nicht aus Prozessstandschaft geltend gemacht werden sollen. Vielmehr deutet das Begehren der Klägerin zu 1) auf einen Freihaltungsanspruch hin.

Der Zahlungs- und Freihaltungsanspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Zugrundezulegen ist dem Anspruch der Klägerin zu 1) eine Haftungsquote in Höhe von 80 % zulasten des Beklagten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zu 2) die klägerische Sattelzugmaschine derart abgebremst hat, dass sich diese auf der Fahrbahn lediglich noch in sehr geringem Tempo fortbewegt hat. Die Zeugen … und … gaben übereinstimmend an, dass der Lkw nur sehr langsam gefahren sei oder sogar gestanden habe. Aus der Äußerung, dass aus Sicht der Zeugen sogar ein Stillstand des vorausfahrenden Lkws möglich gewesen sei, lässt sich für das Gericht eine Überzeugung dahingehend bilden, dass die Geschwindigkeit tatsächlich nicht viel mehr als etwa 10 km/h betragen haben kann. Dies korrespondiert auch mit den Angaben, die der Kläger zu 2) gemäß der polizeilichen Ermittlungsakte gegenüber der Polizei gemacht hat. Ein tatsächliches Halten, wie von dem Beklagten angeführt, lässt sich den Aussagen demgegenüber nicht sicher entnehmen. Der Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben.

Zwar kann nach den Feststellungen auch nicht von einem starken Bremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ausgegangen werden. Die Angaben des Klägers zu 2), er habe seine Geschwindigkeit jedenfalls langsam verringert, konnten nicht widerlegt werden.

Durch die Verringerung seiner Geschwindigkeit auf ein solch geringes Tempo hat der Kläger zu 2) aber jedenfalls gegen seine Pflicht aus § 3 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach dürfen Kraftfahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Einen triftigen Grund für diese langsame Fahrweise haben die Kläger nicht nennen können. Insbesondere stellt auch die Überquerung der Fahrbahn durch Kleintiere wie Enten oder Gänse keinen solchen triftigen Grund dar.

Der Schutz des Tieres selbst muss bei der Abwägung hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers zurücktreten (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.1987 – 1 U 288/86; OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.1988 – 3 U 188/86). Durch das Fahren mit einer so geringen Geschwindigkeit entsteht eine Gefährdung für den nachfolgenden Verkehr. Die Gefahr hierdurch bedingter (erheblicher) Personenschäden hat zur Folge, dass eine Abwägung den Schutz des die Fahrbahn überquerenden Tieres zurücktreten lässt.

Zwar hat der Kläger zu 2) gemäß seinen Angaben die Enten bzw. Wildgänse zunächst nicht identifizieren können. Seine Geschwindigkeit erhöht hat er aber auch nach seinen eigenen Angaben nicht schon in dem Moment der Identifikation, sondern erst als die Enten/Gänse von der Fahrbahn verschwunden waren.

Wenn der Kläger zu 2) in dem Zeitraum unmittelbar vor der Kollision mit einer so niedrigen Geschwindigkeit fuhr, wie sie auf Autobahnen nur selten anzutreffen ist, war er zu einer besonderen Aufmerksamkeit gegenüber den übrigen, mit deutlich höheren Geschwindigkeiten fahrenden Verkehrsteilnehmern verpflichtet. Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit konnten die nachfolgenden Kraftfahrer nicht rechnen. Die Autobahn dient dem Schnellverkehr. Der Kläger zu 2) hätte deshalb in diesem Fall damit rechnen müssen, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer aus diesem Grund seine Fahrgeschwindigkeit und den hiernach einzuhaltenden Sicherheitsabstand unterschätzen könnten und dadurch die Gefahr des Auffahrens geschaffen wurde (OLG Brandenburg, Urt. v. 14. 7. 2016 – 12 U 121/15).

Auch vor diesem Hintergrund ist dennoch eine weit überwiegende Haftung auf Seiten des Beklagten anzunehmen.

Was die Haftungsverteilung gem. § 17 StVG unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge der beteiligten Kraftfahrzeuge anbelangt, spricht gegen den Beklagten nämlich schon der Anscheinsbeweis, dass der Fahrer der auffahrenden Sattelzugmaschine entweder keinen genügenden Abstand eingehalten hat oder unvorsichtig gefahren ist. Denn dieser musste grundsätzlich auch dann in der Lage sein, rechtzeitig hinter der klägerischen Zugmaschine anzuhalten, wenn diese scharf bremste oder die Fahrbahn in nur sehr geringem Tempo befuhr. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss nämlich so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn dieses scharf bremst. Gleiches muss dann auch für einen Sachverhalt gelten, in dem der Vorausfahrende in nur sehr geringer Geschwindigkeit fährt.

Auch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme spricht für eine Unaufmerksamkeit des Fahrers der auffahrenden Sattelzugmaschine.

Die Zeugen … gaben insoweit übereinstimmend an, die Autobahn sei weitgehend leer gewesen. Der Zeuge … konnte auf Nachfrage ausdrücklich mitteilen, dass zwischen den beiden verunfallten Sattelzugmaschinen keine weiteren Fahrzeuge gefahren seien. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hatte demnach freie Sicht auf das Fahrzeug des Klägers zu 2). Dieser hatte außerdem nach den Aussagen des Zeugen … sein Warnblinklicht angeschaltet und damit auf eine entsprechende von ihm ausgehende Gefährdung hingewiesen.

Aus dem Umstand allein, dass der Beklagte nach den Aussagen des Zeugen … zum Unfallzeitpunkt barfuß war, kann hingegen nicht auf einen weiter erhöhten Haftungsanteil geschlossen werden. Es ist insoweit nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus ein gesteigerter Verschuldensanteil ergeben hätte. Es ist nicht weiter dazu vorgetragen, dass aufgrund dieses Umstands die Reaktionsmöglichkeit des Fahrers eingeschränkt gewesen sei. Die Tatsache der fehlenden Beschuhung allein genügt nach Auffassung des Gerichts hierfür noch nicht.

Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 80 % hat die Klägerin zu 1) damit einen Anspruch auf Zahlung hinsichtlich der Nettoreparaturkosten und der Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 2.515,19 € sowie auf Freihaltung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 275,20 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Hinsichtlich des Freihaltungsanspruchs besteht hingegen kein Zinsanspruch. Insoweit handelt es sich nicht um eine Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB.

Die Rechtsanwaltskosten sind somit hinsichtlich eines Gegenstandswerts von 2.790,39 € zu ersetzen. Insoweit besteht daher ein Freihaltungsanspruch in Höhe von 334,75 €.

Der Kläger zu 2) hat gegen den Beklagten in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 800 €. Dieser ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Zugrundezulegen ist auch dem Anspruch des Klägers zu 2) eine Haftungsquote in Höhe von 80 % zulasten des Beklagten. Dies ergibt sich in gleicher Weise aus den Ausführungen zu der Haftungsquote im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten.

Das Gericht hält unter Berücksichtigung der unstreitigen unfallbedingten Verletzungen des Klägers zu 2) (HWS-Distorsion) und einem Krankschreibungszeitraum von 6 Wochen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € für angemessen. Es konnte hierbei gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden. Dabei berücksichtigt es auf der einen Seite, dass der Kläger zu 2) eine HWS-Distorsion erlitten hatte und infolgedessen sechs Wochen krankgeschrieben war. Dies stellt einen nicht unerheblichen Zeitraum dar und spricht für eine spürbare Gesundheitsbeeinträchtigung. Auf der anderen Seite werden vom Kläger zu 2) aber darüber hinaus keine konkreten Folgen und Beeinträchtigungen im täglichen Leben geltend gemacht. Auch ist nicht ersichtlich, dass Beeinträchtigungen noch über den Zeitraum von 6 Wochen hinaus vorlagen. Ein über den Betrag von 1.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld kommt unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht. Bei einer Haftungsquote von 80 % zulasten des Beklagten ergibt sich hieraus ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 800 €.

Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall besteht hingegen nicht. Insoweit ist dem Kläger zu 2) kein Schaden entstanden. Ausweislich der vorgelegten Abrechnungen beziehen sich die geltend gemachten Einbußen ausschließlich auf Verpflegungszuschüsse. Diese werden grundsätzlich gerade als Ausgleich für entsprechende Mehrbelastungen im Rahmen der Tätigkeit als Kraftfahrer gewährt. Zahlungen, die dazu dienen, Aufwendungen des Arbeitnehmers zu ersetzen, die dieser nur hat, wenn er tatsächlich arbeitet, sind grundsätzlich nicht in den Verdienstausfall einzubeziehen.

Der Anspruch über die Zinsen aus der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht lediglich in Höhe von 147,56 €. Dieser ergibt sich aus der Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 800 €.

Der Zinsanspruch in Bezug auf die Nebenforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. mit den Grundsätzen der Baumbachschen Formel.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

 

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