Skip to content

Schadenersatz nach DSGVO scheitert bei bloßer Fax-Angst

Unverschlüsseltes Fax vom Amt: Daten eines Sprengstoffhändlers im Klartext. Die Angst, Kriminelle könnten sie abfangen, ist real. Muss der Staat zahlen, nur weil das Risiko besteht? Der BGH klärt, welche Hürde für DSGVO-Schadensersatz gilt.
Faxgerät im Büro druckt ein Empfangsbekenntnis aus; daneben liegt ein Briefumschlag auf einem Holztisch.
Der BGH entschied: Ein unverschlüsselter Faxversand ohne nachweisbaren Schaden begründet keinen Schadenersatz nach der DSGVO. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 186/22

Das Wichtigste im Überblick

BGH weist Geldentschädigung ab: Unverschlüsselte Faxe reichen ohne echten Schaden nicht.
  • Der BGH hob die Vorentscheidungen auf und wies die Klage komplett ab.
  • Der Kläger zeigte nur ein hypothetisches Risiko, keinen echten Kontrollverlust.
  • Art. 82 DSGVO gleicht Schäden aus; er bestraft keine Verstöße.
  • Das Postfach blieb zulässig, weil der Kläger seine Adresse schützen durfte.
  • Die Beklagte zahlt keine Entschädigung und trägt alle Prozesskosten.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 13.05.2025
  • Aktenzeichen: VI ZR 186/22
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Behörden, Datenschutzbetroffene, Zivilprozessparteien

Braucht eine Klage immer eine ladungsfähige Anschrift?

Eine rechtmäßige Zivilklage erfordert nach der Zivilprozessordnung üblicherweise die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Einreichenden – also einer tatsächlichen Adresse, an die Gerichte Klageschriften und Ladungen förmlich zustellen können. Das bedeutet konkret: An ein bloßes Postfach kann kein Gerichtsvollzieher Dokumente übergeben. Die entsprechenden Formvorschriften stellen unter anderem sicher, dass der Betroffene eindeutig identifiziert werden kann. Zudem dokumentiert diese Postadresse die Verfahrensbereitschaft und ermöglicht es den Richtern, ein persönliches Erscheinen verlässlich anzuordnen. Von dieser strikten Regel weichen Gerichte nur dann ausnahmsweise ab, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Offenlegung der privaten Wohnadresse zweifelsfrei entgegenstehen.

Ob solche massiven Sicherheitsbedenken vorlagen, bildete den prozessualen Auftakt für einen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.05.2025, Az. VI ZR 186/22), der am Ende mit einer vollständigen Niederlage für den klagenden Sprengstoffhändler endete. Der Mann hatte eine Behörde auf 17.500 Euro Geldentschädigung verklagt, weil diese in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten sieben Empfangsbekenntnisse unverschlüsselt per Fax versendet hatte. Da der Unternehmer bei Einreichung seiner Klageschrift lediglich ein Postfach angegeben hatte, rügte die beklagte Verwaltung umgehend die formelle Unzulässigkeit. Der Bundesgerichtshof erklärte das Vorgehen jedoch für zulässig. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen und tatsächlichen früheren Einbruchsversuchen in seine Sprengstofflager sah das oberste Zivilgericht eine konkrete Gefährdung, die das Verbergen seiner Privatanschrift rechtfertigte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Zivilklage erfordert grundsätzlich die Angabe einer ladungsfähigen Wohnanschrift. Die bloße Nennung eines Postfachs ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachvollziehbare und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, wie etwa eine konkrete persönliche Gefährdung, der Offenlegung der Adresse zweifelsfrei entgegenstehen.
  2. Ein Schadensersatzanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung setzt zwingend einen tatsächlichen, nachweisbaren Schaden voraus. Die rein hypothetische Befürchtung, dass Daten auf dem elektronischen Übertragungsweg abgefangen und missbräuchlich verwendet werden könnten, begründet ohne einen konkreten Kontrollverlust keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden.
  3. Der datenschutzrechtliche Schadensersatz erfüllt ausschließlich eine Ausgleichsfunktion für entstandene Nachteile. Er dient nicht dem Zweck, ein fehlerhaftes Verhalten abzustrafen oder zukünftige Verstöße präventiv zu sanktionieren.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich von echtem DSGVO-Schaden und bloßer Befürchtung laut BGH. Anspruch vs. Klageabweisung.
Kein DSGVO-Schadenersatz ohne echte Nachteile

Wann gibt es Geld für DSGVO-Verstoß?

Wer juristisch einen Schadensersatz nach Artikel 82 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung einfordert, muss deutlich mehr nachweisen als einen bloßen Verstoß bei der Datenverarbeitung. Die Rechtsprechung unter Einbezug der Richtlinien des Europäischen Gerichtshofs verlangt das klare Zusammenspiel aus einem tatsächlichen Fehltritt, einem daraus entstandenen Schaden und einem direkten Kausalzusammenhang. Eine zugesprochene Entschädigung verfolgt dabei immer eine Ausgleichsfunktion für den Geschädigten. Ein fehlerhafter Datenaustausch löst daher keinen automatischen Geldregen aus, sofern die betroffene Person keine handfesten Nachteile belegen kann.

Der bloße Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Denn das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens stellt ebenso eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadensersatzanspruch dar, wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß. – so der Bundesgerichtshof

Die genauen Hürden für die Entschädigung bei Datenpannen bewerteten die Instanzen für die unverschlüsselten Empfangsbekenntnisse zunächst unterschiedlich. Die öffentliche Stelle hatte die Dokumente zwischen April 2019 und Dezember 2020 per Fax an das zuständige Verwaltungsgericht übertragen. Diese enthielten den Nachnamen des Mannes, die Behördenbezeichnung sowie die jeweiligen Aktenzeichen der Verwaltung und des Gerichts. Das Landgericht Osnabrück sprach dem Unternehmer mit Urteil vom 15.02.2022 eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro zu. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diesen Betrag am 31.05.2022 und lehnte eine von der Verkäuferseite geforderte Erhöhung ebenso ab wie die Berufung der Verwaltung. Der Bundesgerichtshof jedoch bemängelte die juristische Grundlage, hob die vorangegangenen Urteile auf und wies die Klage vollumfänglich ab. Die Richter verneinten begleitend auch einen Anspruch aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz, da die Behörde bei ihren Schreiben an das Verwaltungsgericht nicht im Sinne der dort geregelten Norm gehandelt hatte.

Wann ist Fax-Abfangen kein Schaden?

Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden umfasst neben spürbaren Verlusten auch den generellen Kontrollverlust über persönliche Informationen der betroffenen Person. Eine begründete Befürchtung einer in absehbarer Zeit missbräuchlichen Datenverwendung kann für einen finanziellen Anspruch ausreichen. Das Gesetz zieht die Grenze jedoch bei abstrakten oder rein hypothetischen Sorgen. Die bloße Möglichkeit eines unbefugten Zugriffs muss durch eine konkrete Gefahr überschritten werden, um eine Zahlung nach der EU-Verordnung auszulösen.

Die unzureichende Darlegung eines solchen handfesten Schadens brachte die gesamten Argumentationsketten des Händlers vor dem Karlsruher Senat zu Fall. Der Gefahrstoffunternehmer berief sich darauf, dass Dritte die unverschlüsselten Faxnachrichten auf dem elektronischen Weg abfangen könnten. Anhand der enthaltenen behördlichen und gerichtlichen Aktennummern sei es Kriminellen ein Leichtes, seine streng geheime Privatanschrift auszuspähen, um ihn anschließend wegen seiner hochexplosiven Produkte zu berauben oder ihn für eine Erpressung zu entführen.

Kein direkter Rückschluss auf den Wohnsitz

Der zuständige Senat am Bundesgerichtshof stufte dieses Bedrohungsszenario nach Betrachtung aller Beweismittel als rein hypothetisch ein. Nach Auffassung der Richter ließen die übermittelten Empfangsbekenntnisse keinen unmittelbaren Rückschluss auf den Wohnsitz des Versenders zu. Eine konkrete Gefährdung sahen sie nicht; die Wahrscheinlichkeit eines derart systematischen Ausspähens war für das Gericht äußerst gering. Es fehlte zudem an einem spürbaren Kontrollverlust, da die aufgezeigten Lücken lediglich eine entfernte Option eines erleichterten Zugriffs darstellten. Der Senat ließ daher die Frage gänzlich offen, ob der Faxversand überhaupt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellte, da ein Anspruch bereits am nicht bewiesenen Schaden scheiterte.

Praxis-Hinweis: Hypothetische Schadensketten

Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob der unverschlüsselte Faxversand überhaupt ein DSGVO-Verstoß war. Die Klage scheiterte allein am fehlenden Schadensnachweis. Wer sich auf ein Bedrohungsszenario beruft, muss dieses plausibel und konkret darlegen. Konstruierte Kettenreaktionen – etwa dass Kriminelle abgefangene Daten nutzen, um weitere Informationen zu recherchieren und schließlich Straftaten zu begehen – werten Gerichte regelmäßig als rein hypothetisch und damit als nicht ersatzfähig.

Hat Schadenersatz nach DSGVO eine Straffunktion?

Das Datenschutzrecht auf europäischer Ebene nutzt Geldentschädigungen prinzipiell nicht, um rechtliches Fehlverhalten von Unternehmen oder Behörden zu bestrafen. Zahlungen dienen alleinig dazu, einen erlittenen Nachteil des Opfers finanziell auszugleichen. Zivilgerichte bemessen die Höhe von Entschädigungen demnach nicht mit dem Ziel, den Verarbeiter zu einem Verhaltenswechsel für die Zukunft zu zwingen. Auch ein erheblicher Mehraufwand für sicherere Versandmethoden wie auf dem Postweg zieht nicht automatisch eine finanzielle Sanktion nach sich.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat Art. 82 DSGVO keine Straf-, sondern eine Ausgleichsfunktion, sodass mit dem Ziel des Schutzes vor zukünftigen Verstößen ein Schadensersatzanspruch nicht begründet werden kann. – so der Bundesgerichtshof

Die Forderung des Geschäftsmannes stützte sich jedoch fast ausschließlich auf den Wunsch nach einer spürbaren Abstrafung der Verwaltung. Er verwies auf die intensive Vorgeschichte: Bereits im Dezember 2015 hatte er der elektronischen Dokumentenübermittlung widersprochen, woraufhin ihm die Stelle Anfang 2016 eine sichere Kommunikation schriftlich zusicherte. Trotzdem verschickte die Behörde im Februar 2017 einen Bescheid über eine Fahrzeug-Übermittlungssperre inklusive vollständigem Namen und Fahrgestellnummer verbotenerweise per Telefax – ein Vorgang, den das zuständige Verwaltungsgericht knapp zwei Jahre später offiziell für rechtswidrig erklärte.

Zurückweisung der Sanktionsforderung

Wegen der wiederholten Missachtung seiner Vorgaben forderte der Unternehmensgründer eine abschreckende Entschädigung in Höhe der maximalen 17.500 Euro. Der Bundesgerichtshof verwarf den zornigen Vorstoß mit Verweis auf die rein ausgleichende Rechtsnatur des europäischen Schadensrechts. Die Frage, ob die Behörde aus alternativen Versandmitteln hätte wählen müssen oder mit voller Absicht fehlerhaft handelte, verlor jede juristische Bedeutung, da kein messbarer Schaden festzustellen war. Eine vom Betroffenen erstmals im Berufungsverfahren behauptete enorme psychische Belastung durch den Dauerstreit blendeten die Höchstrichter ebenfalls aus; dieses Argument zählte als verspätetes Vorbringen und besaß für den Zivilsenat keinerlei entscheidungsrelevante Relevanz mehr.

Achtung Falle: Verspätetes Vorbringen

Der Kläger führte seine psychische Belastung durch den Dauerstreit erst in der Berufungsinstanz als Schadensposten an. Der Bundesgerichtshof berücksichtigte dies nicht mehr. Wer immateriellen Schadensersatz fordert, muss sämtliche Auswirkungen – inklusive psychischer oder gesundheitlicher Folgen – zwingend bereits in der ersten Instanz vollständig vortragen. Argumente, die erst vor dem Berufungs- oder Revisionsgericht neu eingebracht werden, sind verfahrenstechnisch verspätet und damit für die Entscheidung irrelevant.

Was bedeutet das BGH-Urteil?

Der Bundesgerichtshof hat als oberste zivilrechtliche Instanz eine bindende Grundsatzentscheidung getroffen: Ein DSGVO-Verstoß löst keinen automatischen Schadensersatz aus. Die Hürde liegt beim konkreten Schadensnachweis — hypothetische Bedrohungsszenarien, bei denen Dritte abgefangene Daten für weitere Straftaten nutzen könnten, genügen nicht. Das Urteil betrifft jeden, der wegen einer Datenpanne, eines fehlerhaften Faxversands oder eines sonstigen Datenschutzverstoßes Entschädigung fordert.

Für Ihre eigene Klage bedeutet das: Kalkulieren Sie realistisch, ob Sie einen tatsächlichen Schaden belegen können, der über bloße Verärgerung oder abstrakte Sorgen hinausgeht. Wer nur auf die Schwere des Verstoßes oder wiederholtes Fehlverhalten der Gegenseite setzt, wird vor Gericht scheitern — unabhängig davon, wie klar der Datenschutzverstoß an sich nachweisbar ist.

So begründen Sie DSGVO-Schaden

Dieses BGH-Urteil zeigt: Eine nachgewiesene Datenschutzverletzung allein reicht nicht für eine Geldentschädigung. Wer nach Art. 82 DSGVO klagen will, muss einen konkreten, tatsächlichen Schaden nachweisen — nicht nur die Sorge vor möglichem Missbrauch. Dokumentieren Sie daher ab dem ersten Tag messbare Nachteile: finanzielle Einbußen mit Belegen, nachweisbare gesundheitliche Folgen mit ärztlichen Attesten oder konkreten Zeitaufwand zur Schadensbegrenzung.

Bringen Sie sämtliche Schadenspositionen — einschließlich psychischer Belastungen — vollständig in der ersten Instanz vor. Nachgeschobene Argumente in Berufung oder Revision bleiben unberücksichtigt. Rechnen Sie nicht mit einer Strafe für den Datenschutzverstoß als solchen: Gerichte sprechen DSGVO-Entschädigungen ausschließlich als Ausgleich für nachgewiesene Nachteile zu, nicht zur Abschreckung.


Prüfen lassen, ob Ihr DSGVO-Schaden ersatzfähig ist

Die Hürden für eine Entschädigung nach der DSGVO sind hoch – das zeigt dieses Grundsatzurteil deutlich. Bloße Verstöße oder hypothetische Risiken reichen nicht aus. Entscheidend ist der Nachweis eines konkreten, tatsächlichen Schadens. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation, identifizieren nachweisbare Schadenspositionen und zeigen Ihnen, welche Belege und Dokumente Sie für eine erfolgversprechende Klage benötigen.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Viele unterschätzen, wie genervt Richter mittlerweile von standardisierten DSGVO-Klagen sind. Die Klagewelle der letzten Jahre hat dazu geführt, dass Gerichte bei der Schadensdarlegung extrem streng hinschauen, um die Aktenberge vom Tisch zu bekommen. Wer hier nur sterile Textbausteine liefert, wird im Gerichtssaal meist sofort abserviert.

In der Praxis reicht es daher längst nicht mehr, nur den Datenschutzverstoß zu belegen. Betroffene müssen den individuellen Nachteil im echten Leben plastisch schildern, anstatt auf automatisierte Entschädigungen zu hoffen. Ein glaubhaftes Protokoll über schlaflose Nächte oder konkrete finanzielle Nachteile wiegt vor Gericht schwerer als jede abstrakte juristische Abhandlung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich eine Klage einreichen, ohne meine private Wohnanschrift im Schriftsatz zu nennen?

Grundsätzlich nein, Sie müssen in der Klageschrift eine ladungsfähige Anschrift angeben, und ein bloßes Postfach reicht dafür normalerweise nicht aus. Nur ausnahmsweise können Gerichte davon absehen, wenn eine konkrete Gefährdung oder sonstige schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen zweifelsfrei belegt sind.

Die Zivilprozessordnung verlangt eine tatsächliche Zustelladresse, damit Gericht und Gegenseite Schriftsätze, Ladungen und sonstige Mitteilungen wirksam zustellen können. Ein Postfach erfüllt diesen Zweck nicht, weil dort keine förmliche Zustellung durch Übergabe möglich ist. Die Gerichte weichen von dieser Regel nur zurückhaltend ab, wenn die Preisgabe der Privatanschrift ernsthafte Sicherheitsrisiken begründen würde. Dann muss die Gefährdung aber nachvollziehbar und konkret dargelegt werden, nicht nur pauschal behauptet. Ohne belastbare Angaben droht die Abweisung der Klage als formell unzulässig.

Praktisch bedeutet das: Wenn Sie Ihre Adresse aus Sicherheitsgründen nicht nennen wollen, sollten Sie die Gefährdung bereits mit der Klage substantiieren und durch Unterlagen stützen, etwa durch Polizeiberichte, Strafanzeigen, Dokumentationen von Drohungen oder sonstige Belege. Je konkreter die Gefahr für Leib, Leben oder erhebliche Belästigungen ist, desto eher akzeptiert das Gericht ausnahmsweise eine andere Zustellmöglichkeit.


zurück

Reicht meine bloße Angst vor Datenmissbrauch für einen Geldanspruch gegen die Behörde aus?

Nein, die bloße Angst vor einem möglichen Datenmissbrauch reicht für einen Geldanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht aus. Sie müssen einen tatsächlichen, nachweisbaren Schaden oder einen konkreten Kontrollverlust über Ihre Daten darlegen.

Art. 82 DSGVO verlangt neben einem Verstoß gegen Datenschutzrecht immer auch einen Schaden und einen Kausalzusammenhang. Reine Befürchtungen, Dritte könnten abgefangene Daten irgendwann missbrauchen, bleiben rechtlich abstrakt und sind deshalb grundsätzlich nicht ersatzfähig. Der Bundesgerichtshof lehnt solche hypothetischen Bedrohungsszenarien ab, wenn kein spürbarer Nachteil bereits eingetreten ist. Maßgeblich ist also, ob Sie konkret belastet wurden, etwa durch identitätsbezogene Folgen, finanzielle Nachteile oder einen belegbaren Aufwand zur Schadensbegrenzung.

Anders kann es nur liegen, wenn der Datenvorfall bereits einen realen Kontrollverlust oder eine sonstige ernsthafte Beeinträchtigung ausgelöst hat. Wer Schadensersatz verlangt, sollte deshalb genau dokumentieren, welche Nachteile tatsächlich entstanden sind und wodurch sie belegt werden können.


zurück

Erhöht sich mein Schmerzensgeld, wenn die Gegenseite den Datenschutzverstoß vorsätzlich begangen hat?

NEIN, ein vorsätzlich begangener Datenschutzverstoß erhöht den Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nicht automatisch. Maßgeblich ist nur, welchen tatsächlichen materiellen oder immateriellen Schaden Sie erlitten haben.

Art. 82 DSGVO hat nach der Rechtsprechung eine reine Ausgleichsfunktion und keine Straf- oder Abschreckungsfunktion. Deshalb fragt das Gericht nicht danach, ob die Gegenseite absichtlich, grob fahrlässig oder trotz früherer Warnungen gehandelt hat, wenn es um die Höhe der Geldentschädigung geht. Vorsatz kann zwar für die Bewertung des Verstoßes selbst oder für behördliche Maßnahmen bedeutsam sein, ersetzt aber nicht den Nachweis eines konkreten Schadens. Ohne messbare Nachteile gibt es auch bei nachgewiesenem Vorsatz keinen finanziellen Anspruch.

Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als Vorsatz den Beweis eines Schadens in der Praxis erleichtern kann, etwa wenn der Kontrollverlust, die Angst vor Missbrauch oder konkrete Folgeschäden dadurch plausibler werden. Die Zahlung bleibt aber auf den Ausgleich dieser Nachteile begrenzt und darf nicht als Strafe für das Fehlverhalten verstanden werden.


zurück

Kann ich psychische Belastungen noch nachreichen, wenn das Verfahren bereits in der Berufung ist?

Nein, psychische Belastungen müssen grundsätzlich schon in der ersten Instanz vollständig vorgetragen werden. In der Berufung nachgeschobene Schadensfolgen gelten regelmäßig als verspätetes Vorbringen und werden vom Gericht nicht mehr berücksichtigt.

Der Grund ist das deutsche Zivilprozessrecht: In der Berufung sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur eingeschränkt zulässig, etwa wenn sie ohne Nachlässigkeit erst später möglich waren, § 531 Abs. 2 ZPO. Wer immateriellen Schadensersatz verlangt, muss deshalb alle gesundheitlichen und psychischen Folgen von Anfang an konkret schildern und, soweit möglich, mit Attesten belegen. Andernfalls fehlt dem Gericht die prozessuale Grundlage, diese Position noch in die Entscheidung einzubeziehen.

Ausnahmsweise kann ein nachträglicher Vortrag noch zugelassen werden, wenn der Betroffene erst nach der ersten Instanz von der Belastung erfahren hat oder sie objektiv noch nicht darlegen konnte. Wer aber bereits in der ersten Instanz von Stress, Schlafstörungen oder ähnlichen Folgen wusste, riskiert mit einem späteren Nachschieben den Verlust genau dieses Schadenspostens.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 186/22 – Urteil vom 13.05.2025




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.