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Schadensersatz nach § 717 ZPO: Gläubiger haftet für 6,88 % Kreditzinsen

Konto gepfändet, Dispo gesperrt – sofort braucht man Bargeld. Ein Kredit mit 6,88 Prozent Zinsen soll die Liquidität ersetzen. Als das vorläufige Urteil Monate später kippt, stellt sich die Frage: Bleibt der Schuldner auf den teuren Zinsen sitzen?
Offizielles Pfandsiegel am Türschloss, Darlehensvertrag mit eingekreistem Zinssatz und Schlüsselbund im Vordergrund.
Verschuldensunabhängiger Schadensersatz nach § 717 ZPO umfasst auch notwendige Kreditaufnahmen bei blockierter Liquidität. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 U 3066/24

Das Wichtigste im Überblick

OLG München reduziert Vollstreckungsschaden und verurteilt den Beklagten nur teilweise zur Zahlung.
  • Das Gericht spricht dem Kläger 151.664,36 Euro plus Zinsen zu.
  • Es erkennt den Kreditschaden an, kürzt aber den Zinssatz deutlich.
  • Vergleichsangebote und Vorwürfe gegen den Kläger ändern nichts am Grundanspruch.
  • Der Kläger muss die Kosten beider Instanzen teilweise tragen.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 27.07.2026
  • Aktenzeichen: 19 U 3066/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vollstreckungsrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Gläubiger, Schuldner, Prozessparteien bei Vollstreckungsschäden

Wann gibt es Schadensersatz nach § 717 ZPO?

Wer als Gläubiger aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel vollstreckt, trägt das Risiko der voreiligen Vollstreckung, wenn der Titel später aufgehoben wird. Das bedeutet konkret: Der Gläubiger lässt durch den Gerichtsvollzieher bereits Geld oder Vermögen pfänden, obwohl das Urteil noch nicht endgültig (rechtskräftig) ist, weil die Gegenseite noch ein Rechtsmittel wie die Berufung einlegen kann. Der Anspruch auf Schadensersatz richtet sich in diesem Fall nach § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine Besonderheit dieses Anspruchs ist, dass er verschuldensunabhängig besteht – auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es also nicht an.

Die Haftung des „voreilig“ vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Grundsatz, dass ein Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigem Titel die Vollstreckung betreibt, dies auf eigene Gefahr unternimmt und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat. – so das Oberlandesgericht München

Wer aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstreckt, haftet bei späterer Aufhebung automatisch – auch ohne eigenes Verschulden. Bevor Sie als Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten, sollten Sie das finanzielle Risiko kalkulieren: Welche Vermögenswerte werden gepfändet, und welche Folgeschäden können entstehen? Im Zweifel warten Sie die Rechtskraft des Titels ab oder sichern Sie sich durch eine Vollstreckungsgegenkaution ab.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 vor dem Oberlandesgericht München zeigt, wie sich das auswirken kann. Ein Mann betrieb gegen seinen Halbbruder die Zwangsvollstreckung aus zwei vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteilen, die später aufgehoben wurden. Die Vollstreckungsmaßnahmen umfassten unter anderem Kontopfändungen und die Zwangsverwaltung von Immobilien. Das Oberlandesgericht München bejahte die Haftung dem Grunde nach, da die vollzogene Zwangsvollstreckung aus den später aufgehobenen Titeln die Haftung aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO unzweifelhaft auslöste. Das bedeutet für das juristische Vorgehen: Das Gericht stellte in einem ersten Schritt verbindlich fest, dass der Halbbruder prinzipiell überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet ist, bevor im nächsten Schritt über die genaue Schadenshöhe gestritten wurde. Am Ende änderte der Senat das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte den vollstreckenden Halbbruder zur Zahlung von 151.664,36 Euro nebst Zinsen, während er die Klage im Übrigen abwies.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer aus einem vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen Urteil vollstreckt, haftet verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Es begründet dabei kein anspruchsminderndes Mitverschulden, wenn der Geschädigte außergerichtliche Vergleichsangebote ablehnt und zur Rechtsverteidigung stattdessen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt.
  2. Führen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu einer Blockade der liquiden Mittel, sodass der Betroffene zur Aufrechterhaltung seiner Zahlungsfähigkeit einen Kredit aufnehmen muss, stellen die anfallenden Darlehenszinsen einen erstattungsfähigen Vollstreckungsschaden dar.
  3. Ist der bei einer solchen notgedrungenen Kreditaufnahme vereinbarte Zinssatz überhöht, führt dies nicht zum vollständigen Verlust des Ersatzanspruchs. Das Gericht reduziert den Schadensersatz stattdessen auf die Kosten einer marktüblichen und angemessenen Ersatzfinanzierung.
Infografik (Checkliste): Vier Prüfungspunkte zu §§ 717, 287 ZPO – verschuldensunabhängige Haftung, kein Mitverschulden bei Vergleichsablehnung, erstattungsfähige Notkreditzinsen und Zinskürzung auf Marktniveau.
Vollstreckungsschaden: Kreditzinsen bleiben ersatzfähig trotz überhöhtem Zins

Gilt Mitverschulden beim Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO?

Dem verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB entgegengehalten werden. Ein solcher Einwand kann die Ersatzpflicht schmälern oder ganz entfallen lassen.

Als Gläubiger können Sie ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden, um Ihre Schadensersatzpflicht zu mindern. Sammeln Sie dafür konkrete Belege – bloße Behauptungen ohne Nachweise werden vor Gericht regelmäßig verworfen. Als Geschädigter müssen Sie Vergleichsangebote nicht annehmen: Wer den Rechtsweg beschreitet und auf eine gerichtliche Entscheidung besteht, handelt nicht pflichtwidrig.

Der vollstreckende Halbbruder versuchte genau darüber, seine Haftung abzuwenden. Er wandte ein, der Betroffene habe Vergleichsangebote ignoriert und stattdessen zwingend gerichtliche Einstellungen der Vollstreckung erwirken wollen, was rechtsmissbräuchlich sei. Das Gericht wies dies zurück: Keine Partei ist verpflichtet, Vergleichsverhandlungen zu führen, und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes begründet kein Mitverschulden. Der Beklagte behauptete zudem, der Kläger habe die Vollstreckung selbst verursacht, indem er Vermögensgegenstände beiseitegeschafft habe, weshalb eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung gedroht habe. Auch dieses Argument verwarf der Senat, weil der Vorwurf unkonkret „ins Blaue hinein“ erhoben worden sei und keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Vollstreckungsvereitelung vorlagen.

Keine Partei hat die Obliegenheit, im Falle einer streitigen Auseinandersetzung Vergleichsverhandlungen zu führen. Jede Partei hat das Recht, ihr Recht auf den gesetzlich vorgegebenen Wegen zu suchen. […] Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass sie einen streitigen Punkt auf gerichtlichem Wege geklärt haben möchte, so ist es allein ihre freie Entscheidung[…]. – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hinweis: Rechtmäßige Verteidigung ist kein Mitverschulden

Vollstreckende Gläubiger versuchen häufig, ihre Schadensersatzpflicht zu mindern, indem sie dem Geschädigten vorwerfen, er habe den Schaden durch die Ablehnung von Vergleichsangeboten selbst verursacht. Das Gericht stellt hier eine klare Grenze auf: Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und das Bestehen auf einer gerichtlichen Entscheidung begründen kein Mitverschulden. Wer seine Rechte vor Gericht verteidigt, anstatt einen angebotenen Vergleich anzunehmen, muss sich dies nicht schadensmindernd anrechnen lassen.

Wann zählt Kredit als Vollstreckungsschaden?

Die Berufungsprüfung durch das Oberlandesgericht stützt sich auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sowie auf die Grundsätze der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. Hinter dieser juristischen Formulierung verbirgt sich ein wichtiges Prinzip: Ein Berufungsgericht rollt einen Fall nicht komplett neu auf. Es prüft lediglich, ob das Landgericht in der ersten Instanz offensichtliche Fehler gemacht hat, als es Beweise und Zeugenaussagen bewertet hat. Maßgeblich ist deshalb nur, inwiefern konkrete Zweifel an den Feststellungen der Vorinstanz zur Entstehung des Schadens bestehen.

Wie detailliert Gerichte solche tatsächlichen Umstände prüfen, zeigt sich an der strittigen Kreditaufnahme des Betroffenen.

Bestand das Darlehen überhaupt?

Der vollstreckende Halbbruder bestritt, dass eine Zeugin dem Betroffenen den Darlehensbetrag von 1.304.933,35 Euro überhaupt ausbezahlt habe. Das Gericht bestätigte jedoch die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach der Darlehensvertrag vom 18. September 2020 wirksam geschlossen und die erforderliche Sicherheit tatsächlich hinterlegt wurde.

War die Zeugin glaubwürdig?

Der Halbbruder griff zudem die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und behauptete, sie habe mit einer Zahlung an die Landesjustizkasse lediglich eine eigene Schuld begleichen wollen. Das Gericht hielt diesen Vortrag für substanzlos: Er entsprach nur einer eigenen, berufungsrechtlich unbeachtlichen Beweiswürdigung der Gegenseite und widersprach insbesondere § 3 des Darlehensvertrages.

Hätte der Kredit vermieden werden können?

Schließlich argumentierte der vollstreckende Halbbruder nach § 254 Abs. 2 BGB, der Betroffene hätte wegen ausreichender eigener Vermögenswerte gar keinen Kredit benötigt. Dem folgte das Gericht nicht. Pfändungen und Zwangsverwaltung hatten dem Mann den Zugang zu liquiden Mitteln weitgehend abgeschnitten, sodass die Kreditaufnahme wirtschaftlich vernünftig erschien.

Wenn Kontopfändungen oder Zwangsverwaltungen Ihren Zugang zu liquiden Mitteln blockieren und Sie deshalb einen Kredit aufnehmen müssen, dokumentieren Sie die fehlende Liquidität lückenlos: Kontoauszüge, ablehnende Bankanfragen und die konkreten Vollstreckungsmaßnahmen. Diese Nachweise belegen vor Gericht, dass die Kreditaufnahme wirtschaftlich notwendig war und nicht hätte vermieden werden können.

Wie wird die Schadenshöhe nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt?

Bei der Ermittlung der Schadenshöhe und der Erforderlichkeit der Kosten wendet das Gericht § 287 Abs. 1 ZPO an – eine Vorschrift, die dem Richter erlaubt, die Höhe eines Schadens nach freier Überzeugung zu schätzen, statt ihn bis auf den letzten Cent zu beweisen. Der Geschädigte unterliegt dabei der Pflicht, Kreditkosten möglichst niedrig zu halten. Ein offenkundig überzogener Zinssatz ist rechtlich nicht als Schaden ersatzfähig.

Der Senat hat die Höhe des Schadensersatzes nach § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO – und damit auch des klägerischen Zinsschadens – gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. – so das Oberlandesgericht München

Holen Sie vor Abschluss eines Kredits mindestens zwei bis drei vergleichbare Finanzierungsangebote ein und bewahren Sie diese auf. courts kürzen überhöhte Zinssätze auf ein marktübliches Maß – wer nachweist, dass er sich um günstige Konditionen bemüht hat, stärkt seine Position und verhindert, dass der Gegner den Zinssatz als sittenwidrig angreifen kann.

Auf den geltend gemachten Darlehenszins wandte das Oberlandesgericht München diese Maßstäbe unmittelbar an. Der vollstreckende Halbbruder rügte den vereinbarten Zinssatz von 9 Prozent pro Jahr als sittenwidrig überhöht und deshalb nicht ersatzfähig. Sittenwidrig überhöht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Zinssatz eine rechtliche Grenze überschreitet, weil er in einem krassen Missverhältnis zur üblichen Marktlage steht und de facto als Wucherzins einzuordnen ist. Der Senat bestätigte, dass dieser vom Landgericht noch angenommene Zinssatz tatsächlich zu hoch war, betonte aber gleichzeitig, dass die Kosten einer angemessenen Finanzierung dennoch ersatzfähig bleiben.

Unter Einbezug der individuellen Umstände – insbesondere einer vom Betroffenen im Januar 2020 eingetragenen Eigentümergrundschuld über 500.000 Euro sowie der Ausführungen einer Sachverständigen zu Finanzierungsmöglichkeiten – schätzte der Senat einen angemessenen Zinssatz von 6,88 Prozent pro Jahr. Zur rechtlichen Einordnung: Eine Eigentümergrundschuld ist eine im Grundbuch eingetragene Sicherheit an einer Immobilie, die dem Eigentümer selbst gehört. Er hat dadurch einen echten Vermögensvorteil, da er diese Grundschuld jederzeit an eine Bank abtreten kann, um als Sicherheit für einen Kredit deutlich bessere und günstigere Zinskonditionen zu erhalten. Auf dieser Basis berechnete das Gericht für die Zeit vom 18. September 2020 bis zum 22. Dezember 2021 einen erstattungsfähigen Kreditschaden von 113.322,06 Euro. Zusammen mit den weiteren, nach Verrechnung einer Gegenforderung verbleibenden Positionen ergab sich daraus die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 151.664,36 Euro nebst Zinsen, während das Gericht die weitergehende Klage abwies.

Praxis-Hinweis: Schadensschätzung bei Kreditzinsen

Wenn Vollstreckungsmaßnahmen die Liquidität des Betroffenen binden und dieser deshalb einen Kredit aufnehmen muss, sind die Finanzierungskosten als Schaden ersatzfähig. Ein häufiger Einwand der Gegenseite ist, der vereinbarte Zinssatz sei überhöht. Doch selbst wenn das Gericht den tatsächlichen Zinssatz als zu hoch bewertet, führt das nicht zum kompletten Anspruchsverlust. Stattdessen kann das Gericht einen angemessenen Zinssatz schätzen und den Kreditschaden auf dieser Basis zusprechen.

Was folgt aus dem OLG-Urteil?

Das Oberlandesgericht München hat als Berufungsinstanz bestätigt, dass die verschuldensunabhängige Haftung nach § 717 Abs. 2 ZPO auch umfangreiche Folgeschäden wie notwendige Kreditaufnahmen umfasst. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen aus vorläufig vollstreckbaren Titeln vollstreckt wird, die später aufgehoben werden – ein Risiko, das jeden Gläubiger trifft, der nicht bis zur Rechtskraft wartet.

Wer als Gläubiger aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel vollstreckt, sollte das volle finanzielle Risiko kennen: Neben den unmittelbaren Vollstreckungskosten haften Sie auch für Kredite, die der Geschädigte wegen blockierter Liquidität aufnehmen musste. Prüfen Sie vor der Vollstreckung, ob Sie bis zur Rechtskraft warten oder zumindest finanzielle Rücklagen für einen möglichen Schadensersatzanspruch bilden. Wer als Geschädigter durch eine unrechtmäßige Vollstreckung einen Kredit aufnehmen musste, sollte sämtliche Finanzierungsnachweise und Belege über die fehlende Liquidität sichern – die Gerichte erkennen marktübliche Zinsen als erstattungsfähigen Schaden an, auch wenn der tatsächlich vereinbarte Zinssatz über dem angemessenen Niveau lag.


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Experten-Kommentar

Die strenge Haftung nach § 717 ZPO kontert eine gefährliche prozessuale Drohkulisse. Wer als Gläubiger vorläufig vollstreckt, schafft harte wirtschaftliche Fakten, bevor endgültig feststeht, wer im Recht ist. Dass das Gericht den Einwand des Mitverschuldens bei abgelehnten Vergleichen so klar verwirft, halte ich für zwingend erforderlich, da ein vorläufiger Titel sonst schnell zur faktischen Erpressung umfunktioniert werden könnte.

Lassen Sie sich durch solche Vorstöße also nicht zu vorschnellen Einigungen drängen. Die Entscheidung stärkt den Rücken all jener, die sich gegen zweifelhafte Forderungen bis in die letzte Instanz verteidigen wollen. Wer den rechtlichen Konflikt konsequent durchficht und blockierte Mittel notgedrungen zwischenfinanzieren muss, wird am Ende nicht als Mitverursacher seines unverschuldeten Zinsschadens betrachtet.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Gegner aus einem vorläufigen Urteil vollstreckt hat?

Ja, Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstreckt wurde und der Titel später aufgehoben wird. Sie müssen dem Gegner dafür kein Verschulden, also weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, nachweisen.

Der Anspruch knüpft allein daran an, dass die Vollstreckung aus einem nur vorläufig wirksamen Titel erfolgt ist und dieser später keinen Bestand mehr hat. Das Gesetz verlagert das Risiko auf den Gläubiger, weil er auf eigene Gefahr vollstreckt, solange das Urteil noch nicht endgültig ist. Deshalb umfasst der Ersatz nicht nur die unmittelbare Pfändung, sondern auch Folgeschäden, die gerade durch die Vollstreckung entstanden sind.

Bleibt der Titel nach dem Rechtsmittelverfahren im Ergebnis bestehen, greift § 717 Abs. 2 ZPO nicht. Entscheidend ist also die spätere Aufhebung oder Abänderung des Urteils, nicht allein die frühere Vollstreckung. Für Sie heißt das: Prüfen Sie den endgültigen Tenor und sichern Sie die Belege zu den Vollstreckungsmaßnahmen.


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Muss ich ein Vergleichsangebot annehmen, um meinen Anspruch auf Schadensersatz nicht zu gefährden?

Nein, Sie müssen ein Vergleichsangebot nicht annehmen. Die Ablehnung eines Vergleichs und die Entscheidung für gerichtlichen Rechtsschutz begründen nach dem OLG München kein Mitverschulden und mindern Ihren Schadensersatzanspruch nicht.

§ 254 BGB erlaubt zwar grundsätzlich den Einwand des Mitverschuldens, wenn der Geschädigte den Schaden durch eigenes Verhalten mitverursacht oder vergrößert hat. Bloßes Festhalten an einer gerichtlichen Klärung ist dafür aber kein Pflichtverstoß, weil niemand verpflichtet ist, Vergleichsverhandlungen zu führen. Das gilt auch im Rahmen von § 717 Abs. 2 ZPO, wenn es um Schäden aus einer später aufgehobenen Vollstreckung geht. Der Gegner muss deshalb konkrete Tatsachen vortragen, wenn er eine Kürzung verlangen will.

Ein Mitverschulden kommt erst in Betracht, wenn Sie den Schaden durch ein konkret nachweisbares Verhalten zusätzlich vergrößert haben. Allgemeine Vorwürfe, Sie hätten „stur“ auf Prozessführung bestanden, reichen dafür nicht aus. Für Sie ist daher wichtig, Vergleichsangebote und Ihre Reaktion darauf zu dokumentieren, damit die Verhandlungshistorie später nachvollziehbar bleibt.


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Muss der Gläubiger mir die Zinsen für einen Kredit erstatten, den ich wegen der Pfändung brauchte?

Ja, die Kreditzinsen sind als Vollstreckungsschaden erstattungsfähig, wenn die Pfändung Ihre liquiden Mittel blockiert hat und die Kreditaufnahme wirtschaftlich notwendig war. Dann muss der Gläubiger die Finanzierungskosten ersetzen, weil sie durch die Vollstreckung ausgelöst wurden und nicht bloß Ihr privates Finanzierungsproblem sind.

Rechtlich beruht das auf § 717 Abs. 2 ZPO, der Schäden aus einer später aufgehobenen Vollstreckung erfasst. Entscheidend ist, dass Sie ohne die Pfändung oder Zwangsverwaltung keinen Kredit gebraucht hätten und der Kredit nur dazu diente, Ihre Zahlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Das Gericht prüft dabei, ob die Aufnahme des Darlehens nachvollziehbar und vernünftig war. Sie sollten deshalb belegen können, dass Konten blockiert waren, Banken abgelehnt haben oder sonst keine zumutbare Liquidität verfügbar war.

War trotz der Vollstreckung noch genügend eigenes Geld vorhanden oder hätten Sie eine naheliegende günstigere Finanzierung nutzen können, kann der Gläubiger die Erstattung angreifen. Auch ein überhöhter Zinssatz führt meist nicht zum vollständigen Verlust des Anspruchs, sondern nur zu einer Kürzung auf marktübliche Kosten. Für Ihre Forderung sind daher Kontobelege, Pfändungsunterlagen und Kreditabsagen wichtig.


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Was passiert mit meinem Schadensersatzanspruch, wenn der vereinbarte Zinssatz des Kredits zu hoch war?

Ein überhöhter Zinssatz führt nicht zum Verlust Ihres Anspruchs. Das Gericht kürzt die Kreditkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO auf einen marktüblichen Zinssatz und ersetzt Ihnen die angemessenen Finanzierungskosten als Schaden.

Der Grund ist, dass nicht der Vertragssatz, sondern der erforderliche Vermögensnachteil ersetzt wird. Wenn Sie wegen der Vollstreckung nur zu teuren Konditionen Geld bekommen haben, prüft das Gericht, welche Finanzierung unter normalen Marktbedingungen erreichbar gewesen wäre. Ein zu hoher Zins wird dann als über den Schaden hinausgehend behandelt, nicht als Grund, den gesamten Anspruch zu streichen. Für Sie bedeutet das: Entscheidend sind Belege zu Liquiditätsengpässen und zu den tatsächlich erreichbaren Konditionen.

Hilfreich sind mehrere Vergleichsangebote, weil sie zeigen, welchen Zinssatz eine Bank bei vergleichbarer Sicherheit verlangt hätte. Fehlen solche Nachweise, kann das Gericht den Zinsschaden vorsichtiger schätzen und einen niedrigeren ersatzfähigen Betrag ansetzen. Eine völlige Versagung kommt aber nur in Betracht, wenn schon die Kreditaufnahme selbst nicht erforderlich war. Deshalb sollten Sie die Finanzierung und Ihre Bemühungen um günstigere Angebote dokumentieren.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 19 U 3066/24 – Urteil vom 27.07.2026




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