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Umgangsrecht zwischen Kind und ihm unbekannten Großeltern

OLG Koblenz, Az.: 7 WF 770/15, Beschluss vom 17.08.2015

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Idar-Oberstein vom 01.07.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht für das Umgangsbegehren der Antragsteller zu Recht verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Umgangsrecht zwischen Kind und ihm unbekannten Großeltern
Symbolfoto: Von VGstockstudio /Shutterstock.com

Nach § 1685 Abs. 1 BGB können Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Hierfür besteht allerdings keine gesetzliche Vermutung, wie sie auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen in § 1684 BGB für den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Ausdruck gekommenen ist. Die in §1685 BGB erfolgte Erweiterung des Kreises der Umgangsberechtigten steht vielmehr unter dem Vorbehalt des positiven Nachweises, dass der Umgang mit den Verwandten dem Kindeswohl dient. Dies ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen, denn trotz des nachvollziehbaren Interesses von Großeltern an der Kontaktpflege mit ihrem Enkelkind ist ihnen das nach § 1685 BGB mögliche Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1685 BGB, Rdn. 1; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1111; OLG Koblenz, JurBüro 2000, 221,222). Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen muss deshalb im Wesentlichen als ein treuhänderisches und dienendes Recht charakterisiert werden. Die abstrakte Möglichkeit, dass der Kontakt des Kindes mit weiteren Verwandten aus seinen Herkunftsfamilien förderlich sein kann, reicht nicht aus. Es muss vielmehr feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangenden Verwandten dienlich ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 883,884).

Davon kann in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) – die leibliche Großmutter der Kinder – derzeit nicht ausgegangen werden. Sie kennt die Kinder nicht einmal, die alle bereits als Säuglinge in Pflegefamilien untergebracht worden sind. …[A] und …[B] hat die Antragstellerin jeweils einmal, …[C] nach ihrer Darstellung unregelmäßig bei (ebenfalls seltenen) Umgangskontakten der Kindesmutter gesehen. Eine Bindung der Kinder an sie, deren Aufrechterhaltung dem Kindeswohl dienen würde, gibt es nicht. Kontakte mit der ihnen unbekannten Großmutter würden den Kindern derzeit nicht den von der Antragstellerin zu 1) angestrebten Halt und Stabilität geben, sondern für die aus psychisch/emotionaler oder gesundheitlicher Sicht besonders fürsorge- und förderungsbedürftigen Kinder eine zusätzliche Belastung darstellen. Soweit die Großmutter einen Beitrag für „stabile Familienverhältnisse“ leisten und Verantwortung gegenüber Behörden, Kindergarten, Schule pp übernehmen will, ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder in stabilen Familienverhältnissen, wenn auch Pflegefamilien, leben und die Regelung der Sorgerechtsangelegenheiten gegenüber sämtlichen Institutionen oder dritten Personen allein dem Kreisjugendamt als Vormund zusteht. Das Beschwerdevorbringen, dass „die Antragstellerin zu 1) …. über Jahre verlässliche Säule im Umgang mit den Kindern“ gewesen sei, trifft angesichts der überhaupt nicht stattgefundenen Umgänge oder nur gelegentlichen Anwesenheiten bei Kontakten der Kindesmutter ersichtlich nicht zu.

Der Hinweis der Antragstellerin zu 1) auf die Notwendigkeit der Kenntnis der eigenen Abstammung rechtfertigt jedenfalls derzeit ebenfalls keine Kontakte nach § 1685 Abs. 1 BGB. Die Kinder wissen von ihren Eltern, mithin von ihrer Abstammung, …[C] hat gelegentliche Umgangskontakte zu ihrer Mutter. Erweiterte Kontakte zu der Großmutter mögen für die Kinder von Interesse sein, wenn sie sich mit ihrer (weiteren) Abstammung beschäftigen und so weit gefestigt sind, dass eine Anbahnung zum Kennenlernen sinnvoll ist. Dies sollte von der Antragstellerin zu 1) bei den Hilfeplangesprächen regelmäßig nachgefragt werden. Warum sie ihren Wunsch anlässlich des letzten Hilfeplangesprächs am 29.04.2015 nicht geäußert und besprochen hat, sondern stattdessen am gleichen Tag Antragsschriften von ihrem Verfahrensbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren hat fertigen lassen, ist nicht verständlich.

Ein Umgangsrecht des Antragstellers zu 2) nach § 1685 Abs. 1 BGB scheidet bereits aus, weil er nicht der leibliche Großvater der Kinder ist. Angeheiratete „Großeltern“ sind nicht von § 1685 Abs. 1 BGB mit umfasst (Poncelet in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1685, Rdn. 4; Staudinger/Rauscher Kommentar zum BGB, 2014, § 1685, Rdn. 7).

Den Antragstellern steht auch kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu. Voraussetzung für die Erweiterung des Kreises der Umgangsberechtigten in Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift ist das Vorliegen einer sozial begründeten Familienbeziehung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine gewachsene soziale Familienbeziehung, in der das Kind gelebt hat, nicht gänzlich beseitigt werden darf, sondern ein Umgangsrecht begründet. Eine solche soziale Familienbeziehung hat zwischen den Antragstellern und den drei im vorliegenden Verfahren betroffenen Kindern zu keinem Zeitpunkt bestanden, denn die Antragsteller waren und sind keine engen Bezugspersonen für die Kinder und haben für diese weder in der Vergangenheit die tatsächliche Verantwortung getragen, noch tun sie dies derzeit. Ihre Absicht, jetzt Verantwortung für die Kinder übernehmen zu wollen und eine sozial-familiäre Beziehung aufzubauen, reicht nicht aus, weil ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 das Bestehen einer solchen und damit eine bereits vorliegende Bindung und hieraus resultierende Kindeswohldienlichkeit voraussetzt (Döll in Erman, Kommentar zum BGB, 2014, § 1685, Anm. 3).

Die Einräumung oder Anbahnung von Umgangskontakten mit dem Antragsteller zu 2) scheidet deshalb grundsätzlich aus. Für die Antragstellerin zu 1) wird das Jugendamt als Vormund regelmäßig zu prüfen haben, ob und wann gegebenenfalls eine Anbahnung von Kontakten möglich erscheint.

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