Beißender Zigarettenrauch zieht vom Nachbarbalkon direkt in das eigene Wohnzimmer und macht ein entspanntes Durchatmen in der teuren Eigentumswohnung unmöglich. Doch wer den Störenfried vor dem Landgericht Frankfurt zur Rechenschaft ziehen will, stolpert plötzlich über eine Hürde im hessischen Schlichtungsgesetz, die über das Schicksal der Klage entscheiden wird.
Rauchimmissionen zwischen Nachbarn erfordern vor einer Unterlassungsklage oft ein zwingendes außergerichtliches Schlichtungsverfahren zur gütlichen Einigung. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2-13 S 115/24
Wohnungseigentümer müssen bei Rauchbelästigung zuerst eine Schlichtung versuchen, bevor sie eine Klage einreichen können.
Rauchstreitigkeiten zwischen Eigentümern zählen als normale Nachbarstreits und brauchen deshalb zwingend eine Schlichtung.
Die Regel gilt bei allen Störungen durch Rauch, Gase oder Gerüche.
Ohne vorherigen Schlichtungsversuch weist das Gericht die Klage sofort als unzulässig ab.
Kläger können das fehlende Verfahren nach der Klageerhebung nicht mehr nachträglich heilen.
Das Gericht darf bei fehlenden Anträgen in der Verhandlung nach Aktenlage entscheiden.
Warum scheiterte die Rauch-Unterlassungsklage ohne Schlichtungsverfahren?
Nach § 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) in Verbindung mit § 1 des Hessischen Schlichtungsgesetzes (HessSchlG) ist für bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten ein zwingendes Schlichtungsverfahren vorgeschrieben. Die obligatorische Schlichtungspflicht greift gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HessSchlG insbesondere bei massiven Einwirkungen auf ein Grundstück nach § 906 BGB. Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und den neu gefassten § 9a Abs. 2 WEG werden Konflikte zwischen Wohnungseigentümern über Störungen des Sondereigentums heute wie gewöhnliche nachbarrechtliche Streitigkeiten behandelt. Sondereigentum bezeichnet dabei die eigenen vier Wände des Eigentümers, im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Eigentum wie dem Dach oder dem Treppenhaus. Ein direkter Gang zum Zivilgericht ist in diesen Konstellationen vom Gesetzgeber ausgeschlossen.
Der prozessuale Weg zur erfolgreichen Unterlassungsklage gegen rauchende Nachbarn.
Dass das Übergehen dieser Vorschriften gravierende prozessuale Folgen hat, zeigte sich jüngst vor Gericht:
Zwei Nichtraucher, die eine Wohnung im ersten Obergeschoss bewohnen, ärgerten sich massiv über die Bewohner der darunterliegenden Erdgeschosswohnung. Die Nachbarn auf der unteren Etage rauchten täglich eine hohe Anzahl von Zigaretten auf ihrer Terrasse, wodurch der Qualm kontinuierlich auf den darüberliegenden Balkon zog. Anstatt jedoch vorab eine offizielle Schlichtungsstelle anzurufen, reichten die betroffenen Wohnungseigentümer direkt eine Unterlassungsklage beim zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main ein. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Berufung der Nichtraucher später endgültig ab und bestätigte, dass die Klage schlichtweg unzulässig war (Az.: 2-13 S 115/24, Urteil vom 12.03.2026). Das bedeutet konkret: Da formale Voraussetzungen fehlten, prüfte das Gericht überhaupt nicht mehr, ob der Rauch tatsächlich störte oder nicht. Weil das zwingend vorgeschriebene Schlichtungsverfahren vor der Einreichung der gerichtlichen Dokumente fehlte, blieb den Eigentümern der Erfolg in der Hauptsache verwehrt. Sie hatten hilfsweise gefordert, dass die Nachbarn zu bestimmten Tageszeiten beim Rauchen die Fenster und Türen geschlossen halten müssen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ohne die vorgeschaltete Schlichtung kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der Abwehransprüche besteht.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils war die Einstufung von Tabakrauch als Immission nach § 906 BGB. Wenn Ihr Fall Gerüche, Gase oder Dämpfe betrifft, die von einer anderen Wohnung herüberziehen, ist in vielen Bundesländern ein Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschaltet. Ob Sie ähnlich liegen, erkennen Sie daran, ob Ihr Begehren auf der Abwehr solcher Einwirkungen beruht – in diesem Fall ist der direkte Weg zum Gericht ohne offiziellen Einigungsversuch gesetzlich versperrt.
Warum ist ein Urteil nach Aktenlage trotz Rauchbelästigung zulässig?
Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist gemäß § 331a S. 2 ZPO in Verbindung mit § 251 Abs. 2 der Zivilprozessordnung eine gesetzlich zulässige Verfahrensart. Zwingende rechtliche Voraussetzung hierfür ist, dass in einem vorangegangenen Termin bereits mündlich über die gestellten Klageanträge verhandelt wurde. Liegen diese prozessualen Bedingungen vor, kann ein Gericht auf Basis der schriftlichen Unterlagen urteilen, ohne eine weitere Beweisaufnahme oder Anhörung durchzuführen. Das Instrument dient der Verfahrensökonomie, wenn eine Partei in einem späteren Termin säumig ist oder keine rechtlichen Anträge mehr stellt.
Genau dieser verfahrensrechtliche Aspekt stand im Zentrum der juristischen Aufarbeitung des Nachbarschaftsstreits:
Wie das Amtsgericht ohne Sachanträge der Nichtraucher entschied
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte in der ersten Instanz die Unterlassungsklage abgewiesen und dabei den Weg einer Entscheidung nach Lage der Akten gewählt. Zuvor hatten in dem laufenden Verfahren bereits drei Ortstermine stattgefunden, um die örtliche Situation und den Rauchabzug zu begutachten. Am Tag der mündlichen Verhandlung stellte der Rechtsvertreter der Nichtraucher jedoch keinen Antrag. Daraufhin fällte das Gericht sein Urteil rein auf Basis des bis dahin angesammelten Akteninhalts.
Um eine Entscheidung nach Aktenlage zu verhindern, müssen Sie oder Ihr Anwalt in jedem Verhandlungstermin zwingend die Klageanträge förmlich stellen. Bleiben Sie dem Termin nicht fern und stellen Sie sicher, dass Ihr Rechtsbeistand handlungsfähig ist. Versäumen Sie dies, urteilt das Gericht allein auf Basis der vorhandenen Dokumente – Ihre Zeugen zum Rauchgestank oder neue Beweise werden dann nicht mehr berücksichtigt.
Weshalb das Landgericht die Entscheidung nach Aktenlage bestätigte
Die betroffenen Wohnungseigentümer aus dem ersten Obergeschoss wehrten sich gegen dieses Vorgehen und legten Berufung ein. Sie argumentierten, dass das erstinstanzliche Gericht keine Entscheidung nach Aktenlage hätte treffen dürfen, da eine weitere Beweisaufnahme über die genaue Beeinträchtigung durch den täglichen Tabakqualm zwingend erforderlich gewesen sei. Das Landgericht Frankfurt am Main bewertete die Vorgehensweise der ersten Instanz jedoch als vollständig rechtmäßig. Da in der Vergangenheit bereits mündlich über die Anträge verhandelt worden war, waren die strengen prozessualen Vorgaben erfüllt. Eine am Tag der Verhandlung für eine der Parteien angekündigte Klageerweiterung änderte daran nichts, da die Voraussetzungen für eine wirksame Klageänderung nach § 261 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen – es erfolgte weder eine formelle Zustellung noch eine wirksame Antragstellung in der Sitzung.
Warum die WEG-Reform die Schlichtungspflicht für Eigentümer verschärft
Nach der tiefgreifenden Neufassung des § 9a Abs. 2 WEG übt mittlerweile die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gebündelt die Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum aus. Der einzelne Wohnungseigentümer kann rechtlich nur noch solche Störungen eigenständig abwehren, die explizit sein Sondereigentum oder ein eingeräumtes Sondernutzungsrecht betreffen. Diese gesetzliche Neuordnung führt dazu, dass interne Auseinandersetzungen unter Wohnungseigentümern nunmehr klassischen Nachbarstreitigkeiten über Grundstücksgrenzen hinweg gleichstehen. Spezielle Ausnahmeregelungen zur prozessualen Privilegierung von Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft entfallen somit in vielen Bereichen.
Welche praktischen Konsequenzen diese Gesetzesänderung für den Einzelnen hat, illustriert der vorliegende Konflikt eindrücklich:
Das Landgericht begründete die strenge Pflicht zu einem vorherigen Schlichtungsverfahren explizit mit den Auswirkungen der WEG-Reform aus dem Jahr 2020. Früher wurden in der juristischen Praxis oft Argumente angeführt, warum bei Auseinandersetzungen innerhalb einer intakten Wohnungseigentümergemeinschaft keine obligatorische Schlichtung notwendig sei. Diese historischen Ausnahmen sind durch die veränderte Rechtslage laut der zuständigen Kammer vollständig und ersatzlos entfallen.
Die damit verbleibenden Konflikte, in denen ein Wohnungseigentümer seine Ansprüche unmittelbar gegen einen anderen Wohnungseigentümer geltend machen kann, unterscheiden sich daher nicht – mehr – von den ’normalen‘ nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten. – so das Landgericht Frankfurt am Main
Gleichstellung mit klassischen Nachbarn
Da der Rechtsstreit lediglich die Abwehr von Störungen des eigenen Sondereigentums durch eindringende Immissionen betraf, unterschied sich der Fall rechtlich nicht mehr von einem gewöhnliche Streit über den Gartenzaun. Unter Immissionen versteht man in diesem Zusammenhang Einwirkungen wie Rauch, Gase oder Gerüche, die vom Nachbargrundstück herüberziehen. Weil das hessische Recht für Einwirkungen durch Rauch oder Gerüche nach § 906 BGB ein zwingendes Schlichtungsverfahren vorschreibt, musste diese Regelung nahtlos auf die vorliegende Konstellation im Mehrfamilienhaus angewendet werden. Das Gericht stützte sich dabei ergänzend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abwehr von Störungen im Sondereigentum. Die Eigentümer der oberen Wohnung konnten sich folglich nicht auf eine rechtliche Sonderstellung berufen, um den mühsamen Weg über eine außergerichtliche Schlichtungsstelle abzukürzen.
Erreicht werden soll vielmehr das mit dem Schlichtungsgesetz angestrebte Ziel, dass eine außergerichtliche Einigung erzielt wird. Dies ist, wenn wie hier, bei einem Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern über die Grenzen zulässigen Rauchens auch ohne weiteres möglich. – LG Frankfurt am Main
Praxis-Hürde: Wohnungseigentum
Durch die WEG-Reform werden Sie als Wohnungseigentümer bei Störungen Ihres Sondereigentums rechtlich wie ein herkömmlicher Grundstücksnachbar behandelt. Sie können sich nicht mehr auf eine prozessuale Sonderstellung innerhalb der Gemeinschaft berufen, um die Schlichtungspflicht zu umgehen. Prüfen Sie daher vor einer Klage gegen Miteigentümer immer, ob das Nachbarrecht Ihres Bundeslandes für die konkrete Störung ein Vorverfahren verlangt.
Darf man das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung nachholen?
Ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren dient primär der friedlichen Streitbeilegung und der Entlastung der Justiz vor einer formalen Einschaltung der Gerichte. Das Gesetz sieht dementsprechend nicht vor, dass ein gänzlich fehlendes Vorverfahren nach einer offiziellen Einreichung der Klage einfach geheilt werden kann. Unter einer Heilung versteht man im Recht, dass ein formaler Fehler durch eine spätere Handlung nachträglich korrigiert wird, so als wäre er nie passiert. Die zwingende prozessuale Reihenfolge – erst außergerichtlich schlichten, dann klagen – ist eine absolute Zulässigkeitsvoraussetzung für den gesamten Zivilprozess. Ein Überspringen dieser Hürde führt unweigerlich zu einer teuren Abweisung der Ansprüche.
Ein Blick auf die prozessualen Details des Urteils verdeutlicht die Strenge dieser juristischen Regelung:
Die Nichtraucher aus dem ersten Obergeschoss vertraten im Verfahren die juristische Auffassung, dass man das bedauerlicherweise versäumte Schlichtungsverfahren noch während des laufenden Rechtsstreits unkompliziert nachholen könne. Das Landgericht Frankfurt am Main verwarf dieses Argument jedoch ausdrücklich und wies darauf hin, dass die rechtliche Konstruktion des Schlichtungsverfahrens dies nicht zulässt. Ein Verfahren bei einer Schlichtungsstelle kann nach der offiziellen Einleitung des Klageverfahrens nicht mehr wirksam zwischengeschoben werden.
Warum Schmerzensgeld-Forderungen die fehlende Schlichtung nicht heilen
Die betroffenen Anwohner hatten im Rahmen der Berufung zudem versucht, weitere finanzielle Forderungen geltend zu machen, um die Zulässigkeit der Klage zu retten. Für eine der Parteien wurde erstmals in der zweiten Instanz ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150 Euro gefordert, zudem verlangte man die Erstattung der angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Eigentümer argumentierten, aufgrund dieser mit geltend gemachten Zahlungsansprüche sei für die Unterlassungsklage kein obligatorisches Schlichtungsverfahren mehr erforderlich. Das Gericht wies auch diesen Versuch entschieden zurück und verweigerte dem neuen Schmerzensgeldantrag die Zulassung als neuen Streitgegenstand nach § 533 ZPO, da ein kongruenter Tatsachenstoff fehlte. Das bedeutet konkret: Die neuen Forderungen stützten sich nicht auf denselben Lebenssachverhalt und dieselben Beweismittel wie der ursprüngliche Streit um den Rauch. Ein bloß als Nebenforderung geltend gemachter Zahlungsanspruch für Anwaltskosten lässt die strenge Schlichtungspflicht für das Hauptbegehren auf Unterlassung nicht entfallen. Ansonsten, so argumentierte die Kammer überzeugend, würde das gesetzliche Schlichtungserfordernis in der täglichen Praxis völlig leerlaufen. Die Nachbarn auf der oberen Etage müssen nun die gesamten Kosten des verlorenen Rechtsstreits tragen.
Wäre insoweit ein Schlichtungsverfahren entbehrlich, wäre das Gericht gezwungen über die Nebenforderung zu entscheiden und dabei die Fragen zu klären, welche für den Hauptanspruch relevant sind, da ohne Hauptanspruch auch der Nebenanspruch nicht besteht. – so das Gericht
Fazit: Kein Gerichtserfolg ohne vorherige Schlichtungsstelle
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 115/24) hat für Eigentümer in Hessen richtungsweisende Bedeutung und untermauert die bundesweite Rechtsentwicklung nach der WEG-Reform. Da das Gericht die Gleichstellung von Wohnungseigentümern mit klassischen Nachbarn bestätigt, ist die Entscheidung auf alle Bundesländer übertragbar, in denen das Nachbarrecht zwingende Schlichtungsverfahren für Immissionen vorsieht, wie etwa NRW, Bayern oder Baden-Württemberg.
Für Sie bedeutet das: Bevor Sie eine Unterlassungsklage wegen Zigarettenrauchs vorbereiten, müssen Sie zwingend ein Schlichtungsverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle oder dem örtlichen Schiedsamt einleiten. Dokumentieren Sie die Beeinträchtigungen durch ein präzises Protokoll bereits für dieses Vorverfahren. Ein Versäumnis der Schlichtung kann im späteren Prozess nicht mehr geheilt werden und führt zur sofortigen, kostenpflichtigen Abweisung Ihrer Klage.
Achtung Falle:
Ein versäumtes Schlichtungsverfahren kann nach Einreichung der Klage nicht mehr geheilt oder nachgeholt werden. Selbst wenn Sie nachträglich Zahlungsansprüche wie Schmerzensgeld oder Anwaltskosten geltend machen, bleibt die Klage in der Hauptsache unzulässig. Wer die Schlichtung vergisst, verliert den Prozess allein aus formalen Gründen und muss die gesamten Verfahrenskosten tragen, ohne dass das Gericht die eigentliche Belastung durch den Rauch prüft.
Rauchbelästigung durch Nachbarn? Rechtssicher zum Ziel
Ein Nachbarschaftsstreit wegen Rauchimmissionen erfordert eine präzise Einhaltung formaler Vorgaben, um teure Prozessverluste zu vermeiden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, das notwendige Schlichtungsverfahren korrekt einzuleiten und Ihre Ansprüche rechtssicher geltend zu machen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und sichern den Erfolg Ihres Vorhabens durch die richtige prozessuale Strategie ab.
Oft scheitert der direkte Gang zum Gericht schlicht an der Ungeduld der Mandanten. Wer wochenlang im Kettenrauch sitzt, will sofort klagen und drängt mich als Anwalt oft, den vermeintlich nutzlosen Umweg über das Schiedsamt auszulassen. Dabei beobachte ich regelmäßig, dass die uneinsichtige Gegenseite zu diesen Terminen ohnehin gar nicht erst erscheint.
Wir sitzen dann nur kurz beim örtlichen Schiedsmann und halten zehn Minuten später die begehrte Erfolglosigkeitsbescheinigung in den Händen. Dieses unscheinbare Stück Papier ist die zwingende Eintrittskarte für den Gerichtssaal. Wer sich diese halbe Stunde spart, zahlt am Ende völlig frustriert die kompletten Verfahrenskosten der rauchenden Nachbarn.
Gilt die Schlichtungspflicht auch, wenn ich durch Lärm statt durch Zigarettenrauch gestört werde?
JA, die gesetzliche Schlichtungspflicht findet bei störender Lärmbelästigung ebenso Anwendung wie bei Beeinträchtigungen durch ziehenden Zigarettenrauch. Nach § 906 BGB wird Lärm rechtlich als Immission eingestuft, weshalb vor einer Klage zwingend ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten unter Nachbarn oder Wohnungseigentümern, die sich auf landesrechtliche Regelungen wie das Hessische Schlichtungsgesetz stützen.
Der rechtliche Grund für diese konsequente Gleichbehandlung liegt in der juristischen Definition von Einwirkungen auf ein Grundstück oder das Sondereigentum. Nach § 906 BGB fallen nicht nur Gase, Dämpfe oder Gerüche unter den Begriff der Immission (Einwirkung), sondern ausdrücklich auch Geräusche, Licht oder Erschütterungen. In vielen Bundesländern schreiben die Schlichtungsgesetze für solche nachbarrechtlichen Streitigkeiten vor, dass eine Klage erst nach einem gescheiterten Einigungsversuch vor einer Gütestelle zulässig ist. Da die Rechtsprechung Lärm und Rauch als identische rechtliche Tatbestände behandelt, führt das Übergehen der Schlichtungsstelle bei Lärm ebenso zur Unzulässigkeit der Klage. Ohne die Vorlage einer entsprechenden Erfolglosigkeitsbescheinigung wird das zuständige Gericht den Fall daher gar nicht erst inhaltlich prüfen.
Eine Ausnahme von diesem Zwang besteht lediglich im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn eine gerichtliche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sofort ergehen muss. In solchen dringlichen Eilverfahren ist die vorherige Durchführung einer Schlichtung aufgrund der zeitlichen Komponente gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
Muss ich die gesamten Prozesskosten tragen, wenn meine Klage mangels Schlichtungsverfahren abgewiesen wird?
JA. Sie müssen die gesamten Prozesskosten tragen, wenn Ihre Klage wegen eines fehlenden obligatorischen Schlichtungsverfahrens als unzulässig abgewiesen wird. Da das Gericht in diesem Fall keine inhaltliche Prüfung vornimmt, gelten Sie rechtlich als die vollständig unterliegende Partei des Rechtsstreits.
Gemäß dem allgemeinen Kostengrundsatz des § 91 ZPO trägt diejenige Partei die Lasten des Verfahrens, die im Prozess unterliegt oder deren Klage wegen formaler Mängel abgewiesen wird. Ein vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren nach dem Hessischen Schlichtungsgesetz oder vergleichbaren Landesregelungen stellt eine zwingende Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Unzulässigkeit der gesamten Klage führt. Da das Gericht den eigentlichen Sachverhalt aufgrund dieses Formfehlers überhaupt nicht mehr prüft, entsteht eine Situation des vollständigen Unterliegens für den Kläger. Dies umfasst neben den eigenen Anwaltsgebühren und den Gerichtskosten auch die Kosten der Gegenseite, was das finanzielle Risiko im Vergleich zum Schiedsamt erheblich steigert.
Ein nachträgliches Heilungsszenario durch die Einbeziehung von Schmerzensgeldanträgen während des laufenden Verfahrens ist regelmäßig ausgeschlossen, da diese neuen Streitgegenstände die ursprüngliche Schlichtungspflicht für die Unterlassungsklage nicht rückwirkend beseitigen können.
Brauche ich für die Klage eine amtliche Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs?
JA. Eine amtliche Bescheinigung über den erfolglosen Schlichtungsversuch ist zwingend erforderlich, um dem Gericht die Erfüllung der notwendigen Prozessvoraussetzungen für eine zulässige Klage formwirksam nachzuweisen. Ohne dieses offizielle Dokument wird das zuständige Gericht Ihr Rechtsschutzbegehren bereits aus rein formalen Gründen sofort und vollständig kostenpflichtig abweisen.
Der Gesetzgeber schreibt in vielen Bundesländern vor, dass bei Streitigkeiten über Immissionen (Einwirkungen wie Rauch oder Lärm) zunächst eine staatlich anerkannte Gütestelle oder ein Schiedsamt angerufen werden muss. Nur diese offiziellen Stellen sind befugt, die gesetzlich geforderte Erfolglosigkeitsbescheinigung auszustellen, welche dem Gericht als zwingender Nachweis für die Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 15a EGZPO dient. Ein bloßes privates Schreiben an den Nachbarn oder ein Protokoll über ein persönliches Gespräch reicht als formeller Nachweis nicht aus, da es an der staatlichen Anerkennung der schlichtenden Stelle fehlt. Da die Schlichtung eine absolute Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt, führt das Fehlen dieser Bescheinigung bei Klageerhebung unweigerlich zum Verlust des Prozesses, ohne dass eine inhaltliche Prüfung der Sachlage erfolgt.
Eine Ausnahme von dieser strikten Nachweispflicht besteht lediglich bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilverfahren), da hier aufgrund der besonderen Dringlichkeit eine sofortige gerichtliche Entscheidung ohne vorherigen, zeitaufwendigen Schlichtungsversuch sowie ohne amtliche Bescheinigung zulässig ist.
Kann ich das Schlichtungsverfahren noch nachholen, wenn die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden soll?
NEIN. Ein Nachholen des Schlichtungsverfahrens während einer laufenden Klage ist rechtlich ausgeschlossen, da dieser formale Fehler im Prozess nicht nachträglich geheilt werden kann. Die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge verlangt zwingend, dass der Schlichtungsversuch zeitlich vor der Einreichung der Klageschrift bei Gericht abgeschlossen sein muss.
Die Schlichtung nach § 15a EGZPO fungiert als obligatorische Eingangstür zum Gerichtssaal und stellt eine absolute Zulässigkeitsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren dar. Ein nachträgliches Zwischenschieben dieses Einigungsversuchs während des Rechtsstreits wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert, weshalb das Gericht die Klage allein wegen dieses Mangels abweisen muss. Da in diesem Fall keine inhaltliche Prüfung Ihrer Ansprüche erfolgt, verlieren Sie den Prozess allein aus formalen Gründen und tragen die vollen Verfahrenskosten. Zudem kann auch die nachträgliche Geltendmachung von zusätzlichen Forderungen wie Schmerzensgeld das fehlende Vorverfahren für das ursprüngliche Hauptbegehren rechtlich nicht ersetzen.
In dieser Situation kann die kostenpflichtige Rücknahme der aktuellen Klage sinnvoll sein, um ein belastendes klageabweisendes Urteil zu verhindern. Nach der Rücknahme lässt sich das Schlichtungsverfahren ordnungsgemäß nachholen und eine neue, zulässige Klage einreichen.
Umgehe ich die Schlichtungspflicht, wenn ich neben der Unterlassung auch Schmerzensgeld vom Nachbarn fordere?
NEIN. Zusätzliche Forderungen auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz heilen das Fehlen eines vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens für den eigentlichen Unterlassungsanspruch nicht. Die Klage bleibt hinsichtlich der Abwehr von Störungen wie Rauch oder Lärm ohne vorherige Schlichtung unzulässig.
Das Gericht betrachtet den Unterlassungsantrag zur Abwehr von Immissionen (Einwirkungen wie Rauch oder Lärm) als den rechtlichen Kern der Auseinandersetzung zwischen Nachbarn. Würden bloße Nebenforderungen wie Schmerzensgeld oder die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Schlichtungspflicht entfallen lassen, könnte jeder Kläger die gesetzliche Hürde des Schiedsamts durch das bloße Aufblähen der Klage einfach umgehen. Da das Gericht bei der Prüfung des Schmerzensgeldes denselben Sachverhalt bewerten müsste, der eigentlich in die obligatorische Schlichtung gehört, würde der gesetzliche Zweck der Entlastung der Justiz vollständig leerlaufen. Eine nachträgliche Klageerweiterung in der Berufungsinstanz scheitert zudem oft an § 533 ZPO (Zulässigkeit der Klageänderung), da hierfür kein neuer Tatsachenstoff herangezogen werden darf. Ohne die vorherige Bescheinigung einer staatlich anerkannten Gütestelle über einen erfolglosen Einigungsversuch wird die gesamte Klage daher als unzulässig abgewiesen.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Zahlungsantrag einen völlig eigenständigen Lebenssachverhalt betrifft, der rechtlich nicht mit der nachbarrechtlichen Störung verknüpft ist. In der Praxis führt die fehlerhafte Umgehung jedoch meist zur sofortigen Klageabweisung und zur vollständigen Kostenlast für den Kläger.
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Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 115/24 – Urteil vom 12.03.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Unterlassung von Zigarettenrauchabsonderungen in WEG
Gründe
I.
Die Parteien streiten über (Unterlassungs-)Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rauchen von Zigaretten.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer innerhalb derselben GdWE. Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung im ersten Obergeschoss, die Beklagten Eigentümer der darunterliegenden Wohnung im Erdgeschoss. Die Wohnung der Beklagten ist mit einer Terrasse ausgestattet, die der Kläger mit einem darüberliegenden Balkon. Die Beklagten rauchen seit vielen Jahren täglich eine hohe Anzahl an Zigaretten. Die Kläger sind Nichtraucher. Die Kläger stören sich an dem auf ihrem Balkon einströmenden Zigarettenrauch. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht durchgeführt worden.
Die Kläger haben zunächst begehrt, die Beklagten zu verurteilen, Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus ihrer Wohnung und dem Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der Kläger eindringt. Hilfsweise haben sie beantragt, während bestimmter Tageszeiten Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn geraucht wird.
Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage nach drei Ortsterminen im Wege einer Entscheidung nach Lage der Akten abgewiesen, nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat. Am Tag der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter für die Klägerin zu 1 zuvor einen Schmerzensgeldantrag in Höhe von mindestens 150 Euro beim Amtsgericht.
Die Kläger sind der Auffassung, eine Entscheidung nach Lage der Akten sei unzulässig gewesen, es müsste weiter Beweis über die Beeinträchtigung durch die Zigaretten erhoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
…
II.
Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist bereits mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig; die in zweiter Instanz erweiterte Klage war abzuweisen.
1. Die Entscheidung nach Lage der Akten war zulässig. § 331a S. 2 ZPO verweist insoweit auf § 251 Abs. 2 ZPO, der verlangt, dass zuvor über die Klageanträge mündlich verhandelt wurde.
Dies war hier der Fall.
Die Norm ist allerdings nicht anwendbar, wenn die Klage zwischenzeitlich geändert worden ist, also insbesondere die Klage erweitert wurde (vgl. nur OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 892; Thomas/Putzo/Hüßtege § 251a Rn. 4). Dies war bezüglich des Klägers zu 2 ohnehin nicht der Fall. Aber auch bezüglich der Klägerin zu 1 fehlt es hieran, trotz der angekündigten Klageerweiterung. Denn die Klageerweiterung im Verfahren setzt entweder eine Zustellung oder eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung voraus (§ 261 Abs. 2 ZPO). An beidem fehlt es. Ein entsprechender Antrag ist in der Verhandlung gerade nicht gestellt worden, eine Zustellung des Schriftsatzes erfolgte nicht und konnte angesichts des Zeitablaufes auch nicht erfolgen, denn er ging erst am Tage der Verhandlung bei Gericht ein. Dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung – wie sich auch aus dem Protokoll ergibt – über den Antrag gesprochen haben, ersetzt ein Verhandeln nicht, dies erfordert eine Antragstellung (§ 137 Abs. 1 ZPO).
2. Soweit die Klage mit dem Schmerzensgeldantrag daher erstmals in der Berufungsinstanz in der notwendigen Form erweitert wurde, ist die geänderte Klage abzuweisen, denn die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um einen neuen Streitgegenstand, so dass die Vorschriften der Klageänderung anzuwenden sind. Eine Zulassung scheitert bereits an § 533 Nr. 2 ZPO, denn Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die sich die Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage stützt, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung über die Berufung erheblich und nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind. Eine Änderung oder Erweiterung des nach Nr. 2 maßgeblichen Sach- und Streitstands durch neue, für die Berufung nicht entscheidungserhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel, lässt sich hingegen nicht über § 531 Abs. 2 erreichen (Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 533 Rn. 22; BGH NJW 1984, 1552). Da für die Entscheidung der Berufung eine Auseinandersetzung mit materiellen Fragen – wie sogleich auszuführen ist – nicht erforderlich war, dies aber für die Klageerweiterung nötig wäre – denn hierfür ist eine Schlichtung nicht erforderlich -, fehlt es insoweit an einem kongruenten Tatsachenstoff. Dies hindert die Kläger bzw. die Klägerin zu 1. aber nicht, diese Anträge – wenn gewünscht – in einem neuen Verfahren erneut geltend zu machen.
3. Die Klage ist unzulässig, da es an einem Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO iVm § 1 HessSchlG fehlt.
a) Mit § 1 I Nr. 1 a HessSchlG hat das Land Hessen von der Ermächtigung in § 15a I Nr. 2 EGZPO Gebrauch gemacht. Insoweit sieht § 1 I Nr. 1?a HessSchlG ein zwingendes Schlichtungsverfahren bereits dann vor, wenn Streitgegenstand eine „der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ ist, so dass es – wohl – nur auf den Gegenstand der Einwirkung ankommt und nicht auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch aus § 906 BGB besteht (näher dazu Grziwotz/Saller BayNachbarR/Grziwotz/Saller, 4. Aufl. 2023, Kap. 5 Rn. 18).
Nach allgemeiner Auffassung fallen unter den Anwendungsbereich der Norm auch zu § 906 BGB konkurrierende Ansprüche aus §§ 1004, 823 oder 861 BGB, denn entscheidend ist nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Derartige Ansprüche stehen mit Ansprüchen aus § 906 BGB in aller Regel in Konkurrenz, nach der klaren gesetzgeberischen Intention sollte in diesen Fällen aber in jedem Falle ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden und das Erfordernis nicht dann entfallen, wenn – zufällig – ein konkurrierender anderer Anspruch besteht (allg. Auffassung vgl. nur OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.7.2012 – 7 U 302/11 = BeckRS 2012, 16867; MüKoZPO/Gruber EGZPO § 15a Rn. 29).
Zum alten WEG Recht hat die Kammer eine (entsprechende) Anwendung der Regeln über das Schlichtungsverfahren auf derartige Störungsklagen von Wohnungseigentümern abgelehnt (Kammer ZWE 2019, 380; WuM 2018, 462; ebenso LG München ZWE 2020, 483). Demgegenüber wurde auch im alten Recht in der Rechtsprechung bereits eine Anwendung des Schlichtungsverfahrens bejaht (LG Dortmund NZM 2017, 705; LG Saarbrücken ZWE 2020, 485). In gleicher Weise sind die Auffassungen in der Literatur geteilt (die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahren verneinend etwa MüKoZPO/Gruber EGZPO § 15?a Rn. 29; Bärmann/Pick/Fichtner, 21. Aufl. 2025, WEG Vor § 43 Rn. 105; Bärmann/Göbel, 16. Aufl. 2025, WEG Vor § 43 Rn. 11; Soergel/Spreng, 14. Aufl., Vor §§ 43 ff Rn. 173 ff. bejahend etwa BeckOGK/Skauradszun, 1.12.2020, WEG § 43 Rn. 16; Anders/Gehle/Schmidt, 84. Aufl. 2026, EGZPO § 15a Rn. 9; Saenger, Zivilprozessordnung, EGZPO § 15a Rn. 4; MHdB WEG-R/M. Müller, 8. Aufl. 2023, § 22. Rn. 167; für die Rechtslage in NRW bejahend BeckOK GVG/van der Grinten, 29. Ed. 15.11.2025, JustG NRW § 53 Rn. 22.3).
Für Unterlassungsansprüche, die gegenüber Fremdnutzern, etwa Mietern, erhoben wurden, bestand demgegenüber auch im alten Recht eine Pflicht, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Kammer ZMR 2019, 717; Bärmann/Göbel, 16. Aufl. 2025, WEG Vor § 43 Rn. 11; Jennißen/Suilmann § 43 Rn. 23).
Nach Auffassung der Kammer sind durch die WEG-Reform, die gegen die Notwendigkeit des Schlichtungsverfahrens sprechenden Argumente entfallen. Maßgeblich stand nach Auffassung der Kammer entgegen, dass die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander durch ein komplexes System von Vereinbarungen und Beschlüssen geregelt sind, so dass – anders als bei reinen Nachbarn – eine befriedigende Lösung der Konflikte eine Einbeziehung Dritter, vor allem der GdWE erfordert, etwa wenn auch das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Hierauf sind die Schlichtungsgesetze nicht zugeschnitten.
Diese Situation hat sich durch die WEG-Reform 2020 grundlegend geändert. Gemäß § 9a Abs. 2 WEG, in der seit dem 1.12.2020 geltenden Fassung, übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Dazu gehören insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche (BGH NJW-RR 2021, 1166 Rn. 6).
Der einzelne Eigentümer kann nur noch Ansprüche auf Abwehr von Störungen geltend machen, die den räumlichen Geltungsbereich seines Sondereigentums oder Sondernutzungsrechtes umfassen (BGH NJW-RR 2021, 1166; NZM 2022, 375). Solche Ansprüche können insbesondere dann bestehen, wenn Immissionen wie Lärm und Gerüche auf das Sondereigentum einwirken (BGH NZM 2022, 375 Rn. 14). Anders als im alten Recht beziehen sich die Ansprüche des gestörten Eigentümers aber nur darauf, dass eine Störung seines Sondereigentums unterbleibt, ein Anspruch auf eine abstrakte Störungsabwehr besteht also nicht mehr, auch eine mittelbare Beeinträchtigung des Sondereigentums kann nicht abgewehrt werden (BGH NZM 2022, 375 – Statik; NJW-RR 2022, 664 – Brandschutz).
Die damit verbleibenden Konflikte, in denen ein Wohnungseigentümer seine Ansprüche unmittelbar gegen einen anderen Wohnungseigentümer geltend machen kann, unterscheiden sich daher nicht – mehr – von den „normalen“ nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Eine Beteiligung der GdWE ist nicht (mehr) erforderlich. Diese ist am Verfahren nicht beteiligt und weder beizuladen (§ 48 Abs. 1 WEG aF) noch wird im Regelfall eine Streitverkündung ausgebracht oder sinnvoll sein.
Zwar kann, wenn auch das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, die GdWE eine Nutzungsregelung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG) etwa in Gestalt der Hausordnung beschließen, um derartige Störungen zu minimieren. Der Individualrechtsschutz des einzelnen Eigentümers gegen die ihn in seinem Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht beeinträchtigende Störung ist davon aber unabhängig. Störer und Gestörter stehen sich daher im neuen Recht in den verbliebenen Fällen, in denen eine unmittelbare gerichtliche Auseinandersetzung unter Wohnungseigentümern zulässig ist, ebenso gegenüber wie Nachbarn oder Dritte, die Einwirkungen der in § 906 BGB genannten Einwirkungen ausgesetzt sind. In diesen Fällen sieht das hessische Recht ein zwingendes Schlichtungsverfahren vor. Insoweit ist es auch ohne weiteres möglich, dass die streitenden Eigentümer konsensual im Schlichtungsverfahren eine Einigung erzielen, welche die Interessen der Parteien berücksichtigt, eine Einbeziehung der GdWE ist hier weder erforderlich noch nötig. Erreicht werden soll vielmehr das mit dem Schlichtungsgesetz angestrebte Ziel, dass eine außergerichtliche Einigung erzielt wird. Dies ist, wenn wie hier, bei einem Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern über die Grenzen zulässigen Rauchens auch ohne weiteres möglich. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall auch daran, dass in der Vergangenheit zumindest kurzzeitig Absprachen der Parteien erfolgreich waren.
Die Situation unterscheidet sich nicht von der Auseinandersetzung mit einem störenden Mieter einer benachbarten Wohnung, wo ein Schlichtungsverfahren unstrittig erforderlich ist. Jedenfalls bei der nunmehrigen Rechtslage besteht kein Grund die Störung eines Fremdnutzers bezüglich des Erfordernisses des Schlichtungsverfahrens anders zu behandeln, als die identische Störung durch den Eigentümer.
b) Dass die Kläger neben dem Störungsbeseitigungsanspruch auch einen Zahlungsanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht haben, steht der Unzulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar hat der BGH entschieden, dass in Hessen das Schlichtungsverfahren nach § 15a I EGZPO für einen auf Zahlung gerichteten Anspruch auch dann keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, wenn der Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten begründet wird (BGH NZM 2009, 628), dort ging es aber um einen Hauptanspruch. Für einen lediglich als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch kann dies nicht in gleicher Weise gelten (OLG Hamm NJOZ 2025, 939; LG Dortmund NJW-RR 2017, 1292). Anderenfalls liefe das Schlichtungserfordernis leer. In nahezu allen Fällen, in denen Parteien um Einwirkungen nach § 906 BGB streiten, beauftragt der Anspruchsteller vorgerichtlich bereits Rechtsanwälte, so dass die Möglichkeit besteht, diese Kosten als Nebenforderung geltend zu machen. Wäre insoweit ein Schlichtungsverfahren entbehrlich, wäre das Gericht gezwungen über die Nebenforderung zu entscheiden und dabei die Fragen zu klären, welche für den Hauptanspruch relevant sind, da ohne Hauptanspruch auch der Nebenanspruch nicht besteht. Dies wäre völlig prozessunökonomisch, zumal der Kläger am Ende lediglich einen Titel bezüglich der Nebenforderung erhielte und die Hauptforderung nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens erneut einklagen müsste. Würde man andererseits das Schlichtungsverfahren für sämtliche Ansprüche für entbehrlich halten, hätte es der Kläger in der Hand durch Geltendmachung einer Nebenforderung die obligatorischen Schlichtungsregeln zu umgehen. Dies ist nicht angängig.
c) Das außergerichtliche Schlichtungsverfahren kann nach Klageerhebung auch nicht mehr nachgeholt werden (BGH Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 336/03, NJW 2005, 437).
III.
Die Berufung ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da der Frage, ob ein Schlichtungsverfahren bei Störungsbeseitigungsklagen zwischen Wohnungseigentümern erforderlich ist, Grundsatzbedeutung zukommt; zudem könnte die vorliegende Entscheidung in Divergenz zu der Rechtsprechung des LG München I stehen; denn die landesrechtlichen Schlichtungsregeln sind identisch. Im Übrigen wirft der Fall keine zulassungsrelevanten Fragen auf.
Die Streitwertfestsetzung folgt der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung (§§ 47, 48 GKG).
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