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Waschstraßenbetreiberhaftung für Auffahrunfall in Waschstraße

AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 105/17 – Urteil vom 27.06.2018

1. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, zu 100% den Schaden der Klägerin aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeugs PKW Mercedes A-Klasse, amtliches Kennzeichen HH-… vom 6.9.2016, entstanden in der Waschstraße der Beklagten in der L. Straße … in Hamburg zu tragen.

2. Die Nebenentscheidungen bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin befuhr mit dem PKW Mercedes Benz A- Klasse, amtliches Kennzeichen HH-…, am 6,9,2016 gegen 10.18 Uhr die Waschstraße der Beklagten.

Unmittelbar vor diesem Fahrzeug, das fahrerlos durch die Waschstraße geschleppt wird, befand sich der PKW des Streitverkündeten zu 2. Dieses Fahrzeug blieb etwa in Mitte der Waschstraße stehen, Die Kette lief weiter mit der Folge, dass nicht nur das klägerische Fahrzeug bis zum Fahrzeug des Streitverkündeten zu 2 geschoben wurde, sondern ein weiteres Fahrzeug hinter dem klägerischen Fahrzeug auf dieses aufgeschoben wurde.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist unstreitig, dass der Streitverkündete zu 2 mit angezogener Handbremse vor dem Fahrzeug der Klägerin in die Waschstraße gelangte. Nach dem Beitritt des Streitverkündeten zu 2 lässt dieser vortragen, er sei aufgefordert worden, den Gang raus zu nehmen und die Handbremse zu lösen. Die Handbremse hätte er gar nicht angezogen, so dass er sie auch nicht lösen musste. Der Gang sei bereits raus gewesen.

Die Klägerin ist im Fahrzeugschein (Anlage K 10, Bl. 75 d.A.) eingetragen. Ebenso werden Kraftfahrzeugsteuerbescheide an die Klägerin gerichtet (vgl. Anlagen K 10 und K 11).

Über den Schaden am klägerischen Mercedes A-Klasse wurde von der Firma N. Automobile GmbH ein Kostenvoranschlag erstellt, über Nettoreparaturkosten von Euro 1.628,94 (Anlage K 2).

Gegenüber der Nebenintervenientin/Streitverkündeten zu 1 hat die Klägerin Angaben im Fragebogen für Anspruchsteller gemacht (Bl. 17/18 d.A.).

Von Seiten der Haftpflichtversicherung wurde in Abrede genommen, dass der Fordfahrer (Nebenintervenient zu 2) die Handbremse angezogen hatte. Die Beklagte hat wesentliche Inhalte der Einfahrtbedingungen, die vom Nutzer zwingend zu beachten sind, ausgehängt. Dort heißt es „Motor aus, Gong raus, Bremse los, Lenkung frei, aussteigen, Danke“.

Servicemitarbeiter der Beklagten fragen bzw. erinnern zusätzlich noch mündlich, im Hinblick auf das Lösen der Handbremse beim Aussteigen vor dem Waschen den jeweiligen Kunden. So geschah es auch am 6.9.2016.

Nach dem Schadensereignis wurden vom Innenraum des vorausfahrenden PKW Ford, amtliches Kennzeichen PI-… Lichtbilder gefertigt. Diese sollen die angezogene Handbremse des Fahrzeugs zeigen (Anlage B 2, Bl. 51 d.A.).

Die Waschstraße der Beklagten ist ein Produkt des Herstellers H..

Die Klägerin behauptet, Halterin und Eigentümerin des beschädigten Mercedes A-Klasse zu sein. Die im Kostenvoranschlag der Werkstatt aufgeführten Kosten seien notwendig zur Schadensbehebung.

Die Beklagte könne nicht darauf verweisen, dass der Nebenintervenient zu 2 – gegen den die Beklagte möglicherweise Regress nehmen könne – den Schaden verursacht habe. Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidung LG Wuppertal, MDR 2015, 393.

Die Klägerin und die Nebenintervenienten beantragt,

Waschstraßenbetreiberhaftung für Auffahrunfall in Waschstraße
(Symbolfoto: monticello/Shutterstock.com)

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.628,94 nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der LZB p.a. seit 17.1.2017 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt darüber hinaus,

1 a. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Schadensvorfall vom 6.9.2016 zu ersetzen, anlässlich dessen das Fahrzeug der Klägerin, amtliches Kennzeichen HH-… gegen 10.18 Uhr in der seitens der Beklagten betriebenen Waschstraße beschädigt wurde.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Transportvorgang der Waschstraße habe den gesamten Tag über einwandfrei funktioniert. Es seien 562 Fahrzeuge gewaschen worden.

Die Waschstraße entspräche dem aktuellen Stand der Technik.

Eine Videoanlage für den Bereich außerhalb der Waschstraße sei erst nach dem Schadensereignis installiert worden (vgl. Schriftsatz vom 2.10.2017, Bl. 89 d.A. als Antwort auf den richterlichen Hinweis vom 17.8.2017).

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt. Schließlich träfe sie keine Garantiehaftung. Kein Anbieter würde eine Permanentüberwachung des Fahrzeugs innerhalb der Waschstraße mit einem Auffahrunfallschutz anbieten. Insoweit wird auf Aussagen diverser Hersteller verwiesen (Bl. 44 ff d.A.).

Die Beklagte verweist u.a. auf folgende Rechtsprechung: OLG Hamm vom 12.4.2002,12 U 170/01, LG Wuppertal vom 11.9.2013, 2 0 344/10, OLG Düsseldorf vom 4.3.2014,1-19 U 27/13, LG Stade vom 24,10.2017, 4 0 7/17, OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660 ff, BGH vom 30.11.2004 (Anlage B 7), LG Wuppertal vom 17.10.2017 (Anlage B 8) und LG Berlin vom 17.10.16 (Anlage B 9).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bereits dem Grunde nach entscheidungsreif. Insoweit war der Erlass eines Grundurteils möglich und geboten (§ 304 ZPO),

Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts nicht nur Inhaberin der amtlichen Zulassung und Kraftfahrzeugsteuerpflichtige, sondern auch Halterin und Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs,

Dies indiziert im Übrigen auch das Autokennzeichen HH-….

Durch die sonst für Versicherungen übliche Behauptung, dass KFZ oft geleast/finanziert sind, mit der Folge, dass dann nicht der Halter, sondern der Leasinggeber Eigentümer ist, oder die finanzierende Bank, werden keine hinreichenden Zweifel in der Eigentümerstellung der Klägerin geweckt.

Auch das Fahrzeugalter (Erstzulassung 13.7.20J15), sowie Fahrzeuggröße und Kilometerleistung sprechen gegen ein noch finanziertes Auto und auch gegen einen Leasingvertrag. Derartige Verträge laufen nicht über mehr als 3-5, jedenfalls nicht über 10 Jahre.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem Waschvertrag iVm den §§ 631 ff, 280 BGB.

Für die Beurteilung des Falles ist hier als unstreitig davon auszugehen, dass der Fahrer des vorausfahrenden PKW, amtliches Kennzeichen PI-…, die Handbremse seines Fahrzeuges angezogen hatte. Der dem widersprechende Prozessvortrag der Nebenintervenienten ist im Verhältnis zwischen den Parteien als widersprechende Prozesshandlung anzusehen und insoweit unbeachtlich.

Die Nebenintervenientin konnte nicht wirksam der unterstützten Klagepartei widersprechen, wenn diese ebenso wie die Beklagte, einen haftungsbegründenden Fehler des Nebenintervenienten zu 2 vortrug (vgl. Thomas Putzo/Hüßtege, § 67 Rn. 13).

Hiervon ausgehend ist die Entscheidung LG Wuppertal vom 23.10.2014, 9 S129/14 durchaus einschlägig. Dort heißt es:

„Ein Benutzer einer Waschstraße darf erwarten, dass – entweder technisch oder auf sonstige Weise – verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein solches Abbremsen ist keineswegs ungewöhnlich. Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine entsprechende Videoanlage bereits vorhanden ist.

Wenn eine – aus Sicht des Kunden scheinbar simple und daher zu erwartende – technische Kontrolle nicht möglich ist, erhöhen sich die Überwachungspflichten des Waschstraßenbetreibers entsprechend. Denn es bleibt bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge, welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, NJW 2013,48). In diesem Sinne darf der Benutzer einer Waschstraße jedoch erwarten, dass – entweder technisch oder auf sonstige Weise – verhindert wird. dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein solches Verhalten ist – was die zahlreichen hierzu veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und die entsprechenden (gerichtsbekannten) Hinweise in Waschstraßen zeigen – keineswegs ungewöhnlich.

Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen. Die wirtschaftliche Belastung durch eine solche permanente Überwachung erscheint angesichts der beschriebenen Erwartungshaltung der Kunden ebenfalls zumutbar, zumal die Kosten an die Kunden weitergegeben werden können und kein Wettbewerbsnachteil entsteht, wenn alle Waschstraßenbetreiber so verfahren (müssen). Diese Auffassung steht auch im Einklang mit jedenfalls einem erheblichen Teil der neueren hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. AG Bremen, Urteil vom 23 Januar 2014, 9 C 439/13; AG Aachen, DAR 2002, 273). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der geänderten umweltrechtlichen Vorgaben die Besitzer von PKW heute quasi gezwungen sind, diese zum Zwecke der Säuberung einem Waschstraßenbetreiber anzuvertrauen. Dies führt nach Auffassung der Kammer zu gesteigerten Obhutspflichten der Waschstraßenbetreiber, da es den Besitzern von PKW nahezu unmöglich ist, die beim Waschen von PKW entstehenden Gefahren durch eine eigenhändige Wäsche selbst zu bestimmen.“

Selbst wenn man dem nicht folgt, liegt ein haftungsbegründender Fehler auf Seiten der Beklagten hier zur Überzeugung des Gerichts eindeutig vor.

Die Beklagte hätte – wenn eine Videoüberwachung innerhalb der Waschstraße, während des Waschvorgangs technisch nicht machbar ist, das vorausfahrende Fahrzeug (Ford Fiesta) besser/richtig darauf kontrollieren müssen, ob die Handbremse vollständig gelöst war.

Da bei angezogener Handbremse die Räder der Hinterachse stehen, d.h. das Fahrzeug insoweit nicht rollte, hätte eine Kontrolle durch den Servicemitarbeiter, oder eine entsprechend dazu eingesetzte Videokamera, sofort feststellen können, ob beim Vorziehen des Ford Fiesta die Hinterräder blockierten.

Außerdem hätte die Waschstraßenanlage für modernere Fahrzeuge eine Sicherung davor treffen müssen, dass bei einigen Fahrzeugmodellen bei angeschalteter Zündung schon beim Aussteigen des Fahrers die elektronische Handbremse anzieht.

Bei dem hier verunfallten Fahrzeug, Baujahr 2005, hätte die erstgenannte Kontrolle bereits zum Verhindern des Schadens geführt.

Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anlage, Stand 6.9.2016, den anerkannten Regeln der Technik entsprach.

Auch in anderen Rechtsbereichen können sich Dienstleister nicht darauf berufen, etwa die beste und teuerste Software am Markt verwendet zu haben, um eine mietrechtliche oder wohnungseigentumsrechtliche Abrechnung zu erstellen. Insoweit wird eine rechtsprechungskonforme Abrechnung erwartet, mit der Folge, dass auch die beste Software ggf. per Hand ergänzt/verbessert werden muss, bis es das nächste update gibt.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Entlastungsbeweis nicht erfolgreich geführt.

Vielmehr hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts und weitgehend unstreitig keinerlei Fehler beim Benutzen der Waschstraße begangen, während es der Beklagten möglich gewesen wäre, den „Auffahrunfall“ zu vermeiden.

Sollte die Anlage technisch dazu nicht in der Lage sein, muss entweder die Zahl der durchgezogenen Autos reduziert werden, oder es müssen Fahrzeuge vor dem Einziehen in die Waschstraße besser kontrolliert werden.

Die Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass Geschäftsbedingungen, Hinweise etc. vor der Waschstraße angebracht sind, mit dem Zusatz „unsere Mitarbeiter überprüfen diese Punkte nicht“.

Bereits der letzte Satz zeigt, dass die Beklagte erwartet, dass auch ein Erstnutzer der Anlage neun „Befehle“ sofort verinnerlicht und richtig und vollständig umsetzt, wobei diese „Befehle“ zum Teil noch Alternativen aufweisen. Dies erinnert an das Befahren eines Parkhauses, an dem die AGB’s unmittelbar am Eingang ausgehängt sind. Würde dort ein Fahrzeugfahrer aussteigen, die AGB lesen und anschließend das Parkhaus befahren, gäbe es einen riesigen Stau.

Im Übrigen sind die Hinweise nicht einmal ausreichend. Wenn es etwa heißt „Zündschlüssel/Keyless im Auto lassen, Lenkung frei“, ist damit nicht für Jedermann klar, dass, wenn der Zündschlüssel einmal gezogen ist, das Lenkradschloss einrastete und nur wieder der Schlüssel ins Zündschloss gesteckt wird, die Lenkung gerade nicht frei ist. Auch hierdurch hat es schon Unfälle gegeben. Außerdem wird auf dem Hinweisschild mit den „Befehlen“ im Kleingedruckten noch darauf verwiesen, dass im Übrigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, die für Sie (Kunden) auf der Anlage aushängen.

Selbst die Beklagte vertraut diesen Hinweisen nicht, sondern lässt Servicemitarbeiter die Hinweise zum Teil wiederholen, ohne dass entsprechende ausreichende Kontrollen stattfinden.

Wenn sich der Servicemitarbeiter nicht in das Auto beugen soll, wegen dessen angeblich nasser Kleidung, dann muss zumindest festgestellt werden, ob die Feststellbremse (Handbremse oder automatische Parkbremse) gelöst ist. Dies lässt sich auch von außen bewerkstelligen, da bei angezogener Feststellbremse die Räder der Hinterachse sich nicht frei bewegen (s.o.).

Ob es zutrifft, dass die Waschstraße vor dem Schadensereignis bereits für ca. 15 Minuten wegen eines Defekts gestoppt wurde (Bl. 71 d.A.) kann hier dahin gestellt bleiben.

Die Beklagte war verpflichtet, im Rahmen des mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrages den PKW der Klägerin vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (LG Hannover ZfS 2002, 581).

Diese Verpflichtung beinhaltet diverse vertraglichen Nebenpflichten, sowie auch die unwirksam ausgeschlossenen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Servicepersonals. Die Beklagte schuldet jedem Waschstraßennutzer, dass vor ihm nur waschstraßentaugliche Fahrzeuge transportiert werden. Waschstraßentauglich ist eben kein Fahrzeug mit angezogener Handbremse.

Auch wenn sich die Schadensanfälligkeit hier nicht bereits zu Beginn der Waschstraße realisierte, ändert dies nichts.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin als Geschädigte jede Art von Ursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich für den eingetretenen Schaden ausgeschlossen.

Der Betreiber der Waschstraße (hier die Beklagte) muss jederzeit regelnd in den Waschvorgang eingreifen können.

Der bloße Hinweis auf regelmäßige Wartung reicht für eine Entlastung gerade nicht aus. Auch die Tatsache, dass bei einer hohen Zahl von Waschvorgängen nahezu kaum Schäden in der Vergangenheit aufgetreten sind, entlastet die Beklagte nicht. Eine wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eventuellen Haftungsausschlüsse ist hier auch nicht erfolgt. Der Hinweis auf die AGB ist so klein gedruckt unter den „Befehlen“, dass er für den Verbraucher kaum lesbar ist. Der Waschstraßenkunde hat ja nicht ewig Zeit, denn bei 562 am Tag durchgezogenen PKW soll es gerade nicht zu Verzögerungen beim Waschvorgang kommen.

Die Entscheidung LG Wuppertal vom 11.9.2013, 2 0 344/10 passt nicht auf den vorliegenden Fall, da dort das klägerische Fahrzeug in Schiefstellung geriet und aus der Schleppkette gedrückt wurde.

Wenn das LG Wuppertal das „Anziehen der Feststellbremse“ als Ursache bezeichnet, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten/Waschstraßenbetreiber lag, ist dies bezogen auf den vorliegenden Fall allenfalls im Verhältnis Nebenintervenient 1 und 2 zu der Beklagten richtig.

Soweit das Gericht auf die fehlende Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Nichtabstellen der Waschanlage abstellt, steht das der vorstehenden Lösung nicht entgegen.

Entsprechendes gilt für den Beschluss des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf) vom 4.3.2014,1-19 U 27/13.

Der Fall des LG Stade, Urteil vom 24.10.2017, 4 0 7/17 ist mit dem Vorliegenden schon vom Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort war eine der Waschwalzen von oben auf das Autodach gefallen und hatte dies deformiert.

Auch die Entscheidung des BGH vom 30.11.2004 (B 7) betrifft einen Schaden im Bereich des Außenspiegels und bejahte eine Verantwortung des Kunden.

Soweit das LG Wuppertal (B 8) eine Schadensverursachung allein durch den Führer des vorausfahrenden Fahrzeuges durch grundloses Abbremsen ausgemacht hat, passt dies auch nicht auf den vorliegenden Fall, da hier der Fahrer des Pinneberger Ford Fiesta das Fahrzeug längst verlassen hatte und dies unkontrolliert, ob die Handbremse angezogen war oder nicht, in die Waschstraße gezogen wurde.

Zutreffend an der Entscheidung des LG Berlin vom 17.10.2016 (B 9) ist, dass die Beklagte nur dann haftet, wenn auch ihr eine eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Genau dies ist hier der Fall. Das LG Berlin stellt nur auf die Videokontrolle innerhalb der Waschstraße ab, stellt allerdings richtig fest, dass es lediglich „in erster Linie“ jedem Nutzer der Waschstraße obliegt, die Bremse des Fahrzeugs nicht anzuziehen.

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