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Rückforderung von Spielverlusten aus Online-Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis bleibt möglich

Über ein Jahr lang Einsätze bei Online-Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis, 36.447,14 € zahlt der Anbieter am Ende per Landgerichtsurteil zurück. Vor dem OLG Frankfurt pocht der maltesische Wettanbieter auf eine zweite Chance – doch der Senat lässt durchblicken, wie wenig er von der Berufung hält.
Mann am Holzschreibtisch vor Laptop mit Wettquoten und Wettschein, Hand auf der Maus
OLG Frankfurt hält Berufung des Sportwettenanbieters gegen Rückzahlung von 36447 Euro Spielverlusten für aussichtslos nach fehlender deutscher Erlaubnis Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 78/25

Das Wichtigste im Überblick

Mit Hinweisbeschluss vom 02.12.2025 (3 U 78/25) hielt das OLG Frankfurt Rückforderungen nicht ausgezahlter Verluste für berechtigt, wenn Anbieter Online-Sportwetten in Deutschland ohne deutsche Erlaubnis anboten. Das betrifft Verträge aus der Zeit des damaligen Internetverbots.


  • Schutz vor Verlusten: Das Verbot schützt Spieler auch wirtschaftlich vor Verlusten aus unerlaubten Wetten.
  • Malta-Lizenz genügt nicht: Eine ausländische Erlaubnis ersetzt keine deutsche Erlaubnis.
  • Bloße Verbotskenntnis reicht nicht: Der Spieler musste auch wissen, dass er rechtlich nicht zahlen musste.
  • Auszahlungen mindern den Anspruch: Spieler können nur Einzahlungen abzüglich erhaltener Auszahlungen zurückfordern.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 02.12.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 78/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Glücksspielrecht, Zivilrecht
  • Wichtig für: Nutzer von Online-Sportwetten

OLG Frankfurt will Berufung des Wettanbieters zurückweisen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Hinweisbeschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. 3 U 78/25) angekündigt, die Berufung eines Online-Glücksspielanbieters mit Sitz in Malta nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Endgültig entschieden ist damit noch nichts. Das Urteil des Landgerichts Gießen (Az. 9 O 191/24), das den Anbieter zur Zahlung von 36.447,14 € nebst Zinsen verurteilte, bleibt zunächst bestehen.

Ein Mann aus Hessen hatte über zwei deutschsprachige Internetseiten des Anbieters zwischen Mai 2015 und September 2016 an Online-Sportwetten teilgenommen. Auf der einen Seite zahlte er 30.800 € ein und erhielt 4.602,86 € ausgezahlt. Auf der anderen Seite zahlte er 10.250 € ein, ohne etwas ausgezahlt zu bekommen. Daraus ergibt sich der Betrag von 36.447,14 €. Das Landgericht sprach ihm zusätzlich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2024 zu. Der Hinweisbeschluss nennt für dieses Urteil allerdings zwei verschiedene Daten: den 5. Juni 2025 und den 28. Juli 2025.

Der Anbieter besaß eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsicht. Ob sie den gesamten Zeitraum abdeckte, war streitig. Eine deutsche oder hessische Erlaubnis hatte er nicht, und er hatte auch keine beantragt. Der Spieler erklärte den Widerruf der Spielverträge und forderte die Einsätze zurück, soweit sie nicht durch Auszahlungen ausgeglichen waren. Von der möglichen Illegalität habe er erst Ende 2022 durch einen Bekannten erfahren, Anfang 2023 sei er davon überzeugt gewesen. Er habe nur Sportwetten gespielt, keine Online-Casinospiele, und nur von seinem Wohnsitz aus.

Der Anbieter bestritt die Berechtigung des Spielers, die Forderung geltend zu machen, und vermutete eine Abtretung an einen Prozessfinanzierer. Er behauptete außerdem, der Mann habe auch Casinospiele gespielt, die Verlusthöhe sei falsch berechnet und die Ansprüche seien verjährt. Seiner Ansicht nach hätte nach den einzelnen Wetten und ihren Ergebnissen abgerechnet werden müssen, nicht nach der Gegenüberstellung aller Ein- und Auszahlungen. Mit der Berufung verlangte er, die Klage abzuweisen.

Der Senat hält die Berufung für zulässig, aber unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit und zum deutschen Sachrecht hatte der Anbieter nicht angegriffen, der Senat verweist dazu auf die Begründung der Vorinstanz. Zur behaupteten Abtretung hatte der Anbieter in der Berufung nur auf sein früheres Vorbringen verwiesen. Der Spieler hatte mit der Anlage K 11, einem Schreiben seines Prozessfinanzierers, seine Berechtigung zur Geltendmachung der Forderung dargelegt. Dem trat der Anbieter nicht mehr konkret entgegen. Das Landgericht durfte daher von einer Einziehungsermächtigung ausgehen.

Auch die Feststellung, dass der Mann die Angebote von seinem Wohnsitz in Hessen aus nutzte, zweifelt der Senat nicht an. Das Landgericht hatte ihn dazu informatorisch angehört. Die Berufung zeigte keine Gründe auf, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel begründen könnten. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für geboten. Die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere sie eine Entscheidung durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Anbieter kann binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Das Gericht empfiehlt ihm, eine Rücknahme der Berufung zu erwägen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Verträge über Online-Sportwetten ohne die erforderliche inländische Erlaubnis sind nach § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 nichtig. Ein Anbieter, der keinen Konzessionsantrag gestellt hat, kann sich gegenüber der Rückforderung von Spieleinsätzen weder auf die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit noch auf eine Lizenz eines anderen EU-Mitgliedstaates berufen.
  2. Das Verbot unerlaubten Online-Glücksspiels in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 bezweckt als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB auch den Schutz des Vermögens der Spieler. Der hierauf gestützte Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 852 Satz 1 BGB unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist und wird weder durch empfundenen Spielspaß noch durch den Einwand eines Mitverschuldens gemindert.
  3. Der Ausschluss der Rückforderung wegen Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) oder eines Gesetzesverstoßes (§ 817 Satz 2 BGB) verlangt positive Kenntnis oder ein leichtfertiges Verschließen vor der Rechtswidrigkeit; allgemeine Medienberichte begründen bei einem durchschnittlichen Spieler für sich genommen kein leichtfertiges Verschließen.

Warum die maltesische Lizenz nicht vor der Nichtigkeit der Wettverträge schützt

Die Wettverträge waren nichtig, weil der Anbieter in Deutschland im Internet Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis anbot und eine ausländische Lizenz diese Erlaubnis nicht ersetzt. Der Senat folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Das in §§ 4 Abs. 1, 4 und 5, 4a Abs. 1 sowie 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Ein Verstoß führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der betroffenen Verträge (BGH, Beschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606).

Unerlaubtes Internet-Glücksspiel führt zur Nichtigkeit nach § 134 BGB

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde veranstaltet oder vermittelt werden. Satz 2 Halbsatz 1 untersagte das Veranstalten und Vermitteln ohne Erlaubnis, und § 4 Abs. 4 verbot beides im Internet. Der Anbieter bot im maßgeblichen Zeitraum Sportwetten in Deutschland an, ohne eine Erlaubnis zu haben.

Dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden erstinstanzlich entschieden hatte, die Behörde müsse einem Sportwettenanbieter eine Konzession nach § 4a GlüStV 2012 erteilen (ZfWG 2016, 275 = BeckRS 2016, 44844), ändert an der zivilrechtlichen Beurteilung nichts. Der Senat verweist dazu auch auf den Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteil vom 11.10.2019 – 8 A 1710/17). Maßgeblich ist das formale Fehlen einer behördlichen Erlaubnis. Für den Streitzeitraum hatte der Anbieter ohnehin keinen Antrag gestellt.

Der Zweck des Verbots liegt nach Ansicht des Senats darin, die Bevölkerung vor den Gefahren öffentlicher Glücksspiele zu schützen. Internetangebote bergen ein besonderes Gefährdungspotenzial: Es fehlen unmittelbarer Kontakt und soziale Kontrolle, die Spieler bleiben anonym und isoliert, und ein großes internationales Spielangebot ist leicht und ständig erreichbar. Das Risiko, Einsätze zurückzahlen zu müssen, kann dazu beitragen, unerlaubte Online-Glücksspiele zurückzudrängen. Der Senat stützt sich hierfür auf den genannten BGH-Beschluss vom 25.07.2024.

Der Anbieter hatte eingewandt, § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. sei inzwischen außer Kraft. Auch der BGH habe übersehen, dass Spieler besser geschützt seien, wenn der Spielvertrag als wirksam behandelt werde. Der Senat folgt dem nicht. Die Regeln des GlüStV 2021 erfassen die früher abgeschlossenen Spielverträge nicht, eine Rückwirkung liegt nicht vor. Dass der Gesetzgeber später andere Tätigkeiten zuließ oder andere Schutzmaßnahmen einführte, stellt die Wirksamkeit der früheren Vorschriften nicht in Frage.

Unterlassener Konzessionsantrag sperrt Berufung auf Europarecht

Der Anbieter berief sich auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Eine deutsche Erlaubnis sei damals für jedermann unmöglich zu erhalten gewesen. Deutsche Behörden und Verwaltungsgerichte hätten die Rechtmäßigkeit des GlüStV a. F. trotz eines Verstoßes gegen Europarecht bejaht und eine Vorlage an den EuGH abgelehnt. Wer, wie der Anbieter, keinen Konzessionsantrag gestellt hat, kann sich nach Ansicht des Senats aber nicht darauf berufen, in einem von ihm nicht durchlaufenen Verfahren unionsrechtswidrig benachteiligt worden zu sein.

Der BGH hatte die Vorlagefrage im Verfahren I ZR 90/23 ausdrücklich auf Anbieter bezogen, die tatsächlich einen Zulassungsantrag gestellt hatten. Der Senat verweist ergänzend auf BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 45. Die verwaltungsrechtliche Rechtslage ändert zudem nichts daran, dass der Anbieter ohne die erforderliche Erlaubnis tätig war.

Aus demselben Grund lehnt der Senat eine Aussetzung des Verfahrens ab. Der Anbieter hatte darauf hingewiesen, dass der BGH und mehrere Oberlandesgerichte vergleichbare Verfahren wegen der beim EuGH anhängigen Rechtssachen C-440/23 und C-530/24 analog § 148 ZPO aussetzen. Es könne daher nicht mehr abschließend entschieden werden. Der Senat erkennt jedoch schon keine Vorgreiflichkeit der Entscheidung in der Rechtssache C-440/23, die eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO rechtfertigen würde. Entscheidend sei, dass kein Konzessionsantrag vorlag. Die Sache sei entscheidungsreif.

Keine Pflicht zur Anerkennung maltesischer Glücksspiellizenzen

Die Lizenz der maltesischen Aufsicht hilft dem Anbieter ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht keine Pflicht zur Anerkennung einer Glücksspielerlaubnis, die ein anderer Mitgliedstaat erteilt hat. Der Senat nennt dazu die EuGH-Urteile vom 08.09.2009 (C-42/07 – Liga Portuguesa) und vom 12.09.2013 (C-660/11 und C-8/12 – Biasci u. a.). Hinzu kommen BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24, NJW 2025, 1421, und ein eigener Beschluss des Senats vom 03.03.2025 – 3 W 15/24. Ob die Lizenz den gesamten Zeitraum abdeckte, war streitig.

Weshalb die Rückforderung nicht an der Kenntnis des Spielers scheitert

Die Rückforderung scheitert nicht an der Kenntnis des Spielers, weil der Anbieter weder darlegte noch bewies, dass der Mann die Rechtswidrigkeit der Wetten kannte oder sich ihr leichtfertig verschloss. Für den Ausschluss nach § 814 BGB muss der Leistende nicht nur die Tatsachen kennen, sondern auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Beschluss vom 26.06.1986 – III ZR 232/85). § 817 Satz 2 BGB setzt vorsätzliches Handeln voraus, dem das leichtfertige Verschließen vor der Einsicht gleichsteht. Die Beweislast trägt der Bereicherungsschuldner (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, Rn. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, Rn. 104).

Fehlende juristische Kenntnis verhindert Ausschluss nach § 814 BGB

Der Anbieter meinte, der Spieler habe von der Illegalität gewusst. Das genügt dem Senat nicht. § 814 BGB verlangt, dass der Mann bei jeder Zahlung auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen hatte, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Der Spieler hatte erklärt, erst Ende 2022 von einem Bekannten auf die mögliche Illegalität hingewiesen worden zu sein und erst Anfang 2023 davon überzeugt gewesen zu sein. Der Anbieter hat weder dargelegt noch bewiesen, dass der Mann diese Kenntnis früher hatte.

Berichterstattung begründet keine leichtfertige Verbotsunkenntnis

Die späte Kenntnis sei eine Schutzbehauptung, die der Lebenserfahrung widerspreche, argumentierte der Anbieter. Der Spieler habe sich zudem angesichts der Medienberichte der Einsicht leichtfertig verschlossen, weshalb § 817 Satz 2 BGB eingreife. Der Senat sieht das anders. Konkrete Umstände, die auf vorsätzliches Handeln des Spielers schließen ließen, habe der Anbieter nicht vorgetragen.

Die pauschal angeführten Medienberichte waren nach Ansicht des Senats nicht so umfassend und hervorgehoben, dass bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum eine allgemeine Kenntnis der Verbotswidrigkeit zu erwarten gewesen wäre. Als Belege nennt der Senat BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 107/22, Rn. 32, OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, Rn. 63, und OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, Rn. 109.

Wie die zehnjährige Verjährungsfrist den Anspruch des Spielers sichert

Die Frist des § 852 Satz 2 BGB tritt zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein und war bei der Klageerhebung im November 2024 für die Zahlungen aus den Jahren 2015 und 2016 nicht abgelaufen. Nach § 852 Satz 1 BGB muss ein Ersatzpflichtiger, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten etwas erlangt hat, es nach Bereicherungsrecht herausgeben, auch wenn der Schadensersatzanspruch verjährt ist. Damit kam es auf die Verjährung der übrigen Ansprüche nicht an.

Zehnjährige Frist nach § 852 BGB schützt vor der Verjährungsfalle

Ob die bereicherungsrechtlichen und allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüche nach den §§ 195, 199 BGB verjährt waren, lässt der Senat ausdrücklich offen. Das Landgericht hatte die Verjährung wegen der behaupteten späten Kenntnis des Spielers verneint. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verjährungsbeginn umstritten. Nach einer Auffassung war eine Klage spätestens nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 zumutbar. Nach der anderen kommt es auf die individuelle Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Spielers an.

Der Senat nennt zu diesem Streit unter anderem OLG Stuttgart (Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23), OLG Oldenburg (Urteil vom 30.11.2023 – 1 U 14/23), OLG Brandenburg (Urteil vom 13.01.2025 – 2 U 27/24) und OLG Hamm (Beschluss vom 11.03.2025 – 34 U 149/24). Selbst nach der für den Spieler ungünstigeren Auffassung, er habe die anspruchsbegründenden Umstände schon bei den Zahlungen gekannt, besteht der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB fort. Die zehnjährige Verjährungsfrist war nicht verstrichen. Der Senat verweist auf BGH, Urteil vom 28.11.2023 – X ZR 83/20, NJW 2024, 1344, und OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2021 – 26 U 55/21, Rn. 97.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Wer im Jahr 2015 Einsätze an einen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis gezahlt hat und erst spät von der Unzulässigkeit des Angebots erfährt, könnte nach dem Gedankengang des Senats im Jahr 2024 noch auf Herausgabe klagen. Der Anspruch aus § 852 BGB wäre dann erst nach zehn Jahren verjährt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Glücksspielstaatsvertrag bezweckt auch den Vermögensschutz der Spieler

Der Anbieter hielt § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV 2012 nicht für Schutzgesetze. Der Gesetzgeber wolle kein Spiel ohne Risiko. Auch § 284 StGB schütze nach Rechtsprechung und Literatur keine Einzelnen. Der Senat stützt den Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 und sieht diese Vorschriften als Schutzgesetz auch für Vermögensinteressen. Sie schützen die Spieler nicht nur gesundheitlich vor Spielsucht, sondern auch wirtschaftlich vor Verlusten aus unerlaubten Sportwetten.

Dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel möglich sind, ändert daran nichts. Das Verbot soll Spieler zudem vor den irrationalen Reizen des Glücksspiels schützen. Der Senat verweist auf BGH, Beschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, Rn. 63 f., und OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, Rn. 126.

Die Organe des Anbieters haben den Tatbestand dieser Vorschriften verletzt und dabei bedingt vorsätzlich, zumindest fahrlässig gehandelt. Der Verstoß war für den Vermögensschaden des Spielers ursächlich: Ohne das Angebot hätte er die Verträge nicht geschlossen und die Verluste nicht erlitten.

Warum Spielspaß, Mitverschulden und hypothetische Kausalität den Anspruch nicht mindern

Keiner der weiteren Einwände mindert den Anspruch. Die Einsätze stellen nach § 249 Abs. 1 BGB einen Schaden dar, und ein nichtiger Spielvertrag verschafft im Gewinnfall keinen einklagbaren Anspruch. Außerdem soll das Verbot den Spieler auch vor sich selbst schützen.

Kein Vorteilsausgleich für Spielspaß oder wertlose Gewinnchancen

Der Anbieter hielt den Spieler für nicht geschädigt. Er habe freiwillig gespielt, das Verlustrisiko bewusst in Kauf genommen und dafür eine Gewinnchance und Spielspaß erhalten. Der Senat zieht davon nichts ab. Die Gewinnchance ist kein ausgleichender Vermögenswert, weil der Mann aus einem nichtigen Spielvertrag im Gewinnfall nichts hätte einklagen können. Spielspaß oder Unterhaltungswert sind bei Glücksspielen mit Gewinnchance kein bezifferbarer Abzug. Der Senat verweist auf OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, Rn. 78, und OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, Rn. 131.

Auch der Hinweis, der Spieler hätte die Verluste bei einer deutschen Erlaubnis oder bei anderen Anbietern ebenso erlitten, greift nicht. Gedachte Reserveursachen beseitigen die Kausalität des tatsächlichen Angebots nicht. Eine mögliche schadensstiftende Handlung eines Dritten kann dem Anbieter nicht zugutekommen, wenn dem Spieler gegen diesen Dritten ein Schadensersatzanspruch zustünde. Belegt wird das mit BGH, Urteil vom 07.06.1988 – IX ZR 144/87, NJW 1988, 3265, OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, Rn. 133, und BGH, Urteil vom 13.02.1958 – VII ZR 108/57, NJW 1958, 705.

Schutzzweck der Spielsuchtprävention verdrängt den Mitverschuldenseinwand

Hilfsweise machte der Anbieter ein Mitverschulden geltend: Der Spieler habe um die Ungewissheit von Gewinnen und Verlusten gewusst und müsse deshalb selbst für seine Verluste einstehen. Der Senat sieht darin keinen Grund für eine Kürzung. Ein Mitverschulden führt zu keiner Kürzung nach § 254 BGB, denn das widerspräche dem Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Dieser soll mit dem Ziel, Spielsucht zu vermeiden und zu bekämpfen, den Spieler auch vor sich selbst schützen (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, Rn. 74).

Ebenso erfolglos blieb der Vorwurf der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB. Der Anbieter sah einen Widerspruch darin, dass der Spieler Einzahlungen in Erwartung von Gewinnen geleistet hatte, nun aber Verluste einklagte, ohne frühere Gewinne und Auszahlungen herauszugeben. Wegen seines eigenen gesetzeswidrigen Handelns kann der Anbieter nach Ansicht des Senats keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für sich beanspruchen (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, Rn. 122).

Verschärfte Bereicherungshaftung schließt Entreicherung aus

Der Anbieter hat die Gelder auf Kosten des Spielers erlangt. Mit dem Einwand, er sei nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), dringt er nicht durch. Er hat dazu nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem haftet er verschärft, weil er den fehlenden Rechtsgrund kannte (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB), jedenfalls aber nach § 819 Abs. 2 BGB. Der Senat verweist auf BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, Rn. 86 ff., und BGH, Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 120/08. Ob der Anbieter die Berufung zurücknimmt oder der Senat sie durch Beschluss zurückweist, steht nach der Stellungnahmefrist von zwei Wochen noch aus.

Unsere Einschätzung

Für die Rückforderung verlorener Online-Sportwetten bestätigt dieser Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt, dass es praktisch maßgeblich auf die fehlende deutsche Erlaubnis ankommt. Wer keinen Konzessionsantrag gestellt hat, kann sich weder auf Europarecht noch auf eine maltesische Lizenz berufen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob sich ein solcher Antrag für den Spielzeitraum belegen lässt.

Wir halten die Verjährungslösung für den eigentlich tragenden Punkt, denn der Senat lässt die umstrittene dreijährige Frist offen und stützt den Anspruch auf die zehnjährige Frist für unerlaubte Handlungen. Ob dasselbe für Spielverträge nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 gilt, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten ihre Ein- und Auszahlungen deshalb zeitlich vollständig zuordnen können, weil erst die Zehnjahresrechnung alte Zahlungen noch rückforderbar macht.

Rückforderung von Wetteinsätzen ohne deutsche Erlaubnis des Anbieters

Dass die Beklagte für den gesamten Spielzeitraum keinen Antrag auf eine deutsche Konzession gestellt hatte, nahm ihr nach Ansicht des Senats jeden Ansatzpunkt für eine unionsrechtliche Verteidigung – die vom BGH formulierte Vorlagefrage zu einem fehlerhaft ausgestalteten Konzessionsverfahren betrifft nur Anbieter, die einen solchen Antrag tatsächlich eingereicht hatten. Hätte die Beklagte einen Zulassungsantrag gestellt und wäre dieser in einem unionsrechtswidrigen Verfahren gescheitert, hätte sie sich möglicherweise auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können.

Nicht jeder Fall gegen einen ausländischen Wettanbieter liegt wie dieser. Ob der Anbieter für den eigenen Spielzeitraum einen Konzessionsantrag gestellt hatte, kann die rechtliche Ausgangslage verschieben – lag ein solcher Antrag vor, könnte sich die Frage einer unionsrechtswidrigen Behandlung neu stellen. Ebenso kann es darauf ankommen, wie lange die eigenen Zahlungen zurückliegen: Nur wegen der zehnjährigen Frist des § 852 BGB blieb der Anspruch hier trotz offener Verjährungsfrage überhaupt durchsetzbar, bei länger zurückliegenden Einsätzen könnte das anders aussehen. Auch die Frage, ob die Berechtigung zur Geltendmachung der Forderung – etwa nach einer Abtretung an einen Prozessfinanzierer – belegt werden kann, spielte hier eine Rolle und könnte in einem anderen Fall unklar bleiben.

In den eigenen Unterlagen zu den Wetten kann sichtbar sein:

  • Datum und Höhe der einzelnen Ein- und Auszahlungen
  • Hinweise des Anbieters auf eine Lizenz und deren Gültigkeitszeitraum
  • Nachweise zu einer möglichen Abtretung der Forderung, etwa an einen Prozessfinanzierer
  • Angaben dazu, ob ausschließlich Sportwetten oder auch Casinospiele gespielt wurden

Oft richtet sich der Blick zuerst auf die eigene Spielart, dabei lag der eigentliche Hebel in diesem Fall im Zusammenspiel aus fehlendem Konzessionsantrag und der langen Zehnjahresfrist, die die offene Verjährungsfrage am Ende gar nicht mehr entscheidend machte. Wie diese Punkte im eigenen Fall zusammenwirken, lässt sich ohne Blick auf die konkreten Zahlungen und Daten nicht zuverlässig einschätzen.

Liegen die eigenen Einzahlungen bereits nahe an der Zehnjahresgrenze, kann Zuwarten den Anspruch nach § 852 BGB endgültig entfallen lassen – in diesem Fall lohnt sich eine Anfrage bei uns, bevor diese Frist abläuft.

Wenn Sie prüfen möchten, wie diese Punkte bei Ihrer eigenen Wettbeteiligung liegen, können Sie bei uns unverbindlich eine erste Einschätzung anfragen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich bei der Rückforderung erhaltene Auszahlungen von meinen Einzahlungen abziehen?

Erhaltene Auszahlungen müssen von den Einzahlungen abgezogen werden; zurückgefordert werden kann nur der verbleibende, nicht ausgeglichene Betrag. Im entschiedenen Fall waren das 36.447,14 Euro aus 41.050 Euro Einzahlungen abzüglich 4.602,86 Euro Auszahlungen.

Das Landgericht verrechnete die 30.800 Euro Einzahlungen auf einer Wettseite mit den dort ausgezahlten 4.602,86 Euro. Hinzu kamen 10.250 Euro Einzahlungen auf einer zweiten Seite, von der der Spieler nichts ausgezahlt bekommen hatte. Der Anbieter verlangte stattdessen eine Abrechnung nach den einzelnen Wetten und ihren Ergebnissen; der Senat beanstandete die Berechnung des Landgerichts jedoch nicht. Auch der Einwand, der Spieler handle treuwidrig, weil er frühere Auszahlungen behalten habe, überzeugte nicht. Wegen seines eigenen gesetzeswidrigen Handelns könne der Anbieter kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Verbleib dieser Beträge geltend machen.


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Wer muss belegen, dass ich bei den Einsätzen von der Rechtswidrigkeit wusste?

Der Anbieter muss darlegen und beweisen, dass Sie bei den Einsätzen die Rechtswidrigkeit kannten oder sich ihr leichtfertig verschlossen haben. Für den Ausschluss der Rückforderung wegen Kenntnis oder eines Gesetzesverstoßes liegt die Beweislast beim Anbieter.

§ 814 BGB verlangt mehr als Kenntnis der tatsächlichen Umstände: Bei jeder Zahlung müssen Sie auch erkannt haben, rechtlich nicht leisten zu müssen. § 817 Satz 2 BGB setzt vorsätzliches Handeln voraus; dem steht gleich, wenn Sie sich leichtfertig vor der Rechtswidrigkeit verschließen. Der Anbieter muss konkrete Umstände für eine solche Kenntnis oder ein solches Verhalten darlegen und beweisen.

Im entschiedenen Fall hatte der Spieler erklärt, erst Ende 2022 durch einen Bekannten davon erfahren und Anfang 2023 überzeugt gewesen zu sein. Der Senat hielt dies für ausreichend, weil der Anbieter keine konkreten früheren Kenntnismomente und kein vorsätzliches Handeln vorgetragen hatte. Pauschale Hinweise auf Medienberichte genügten ebenfalls nicht: Bei durchschnittlichem Medienkonsum begründen sie für sich genommen kein leichtfertiges Verschließen.


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Gilt die Begründung des OLG auch für Sportwetten, die erst ab 2021 stattfanden?

Der Hinweisbeschluss lässt offen, ob Sportwetten ab 2021 nach dem GlüStV 2021 nichtig sind; er beurteilt ausschließlich Verträge aus Mai 2015 bis September 2016 unter dem GlüStV 2012. Eine unmittelbare Übertragung seiner Begründung auf spätere Wetten ist daher nicht belegt.

Für den damaligen Zeitraum war maßgeblich, dass dem Anbieter eine deutsche Erlaubnis fehlte. Diese verlangten § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 GlüStV 2012 für Online-Sportwetten. Auch die maltesische Lizenz ersetzte die deutsche Erlaubnis für diesen Streitzeitraum nicht. Der Senat hielt den Einwand für unerheblich, das Internetverbot sei inzwischen außer Kraft, weil der GlüStV 2021 nicht rückwirkend auf frühere Verträge wirke. Spätere Zulassungen und geänderte Schutzregeln änderten nach seiner Beurteilung nichts an der Wirksamkeit jener Altverträge.

Für ab 2021 geschlossene Verträge sind dagegen die damalige Erlaubnislage und der neue Rechtsrahmen maßgeblich; dazu enthält der Hinweisbeschluss keine Feststellung. Aus ihm allein lässt sich daher weder die Nichtigkeit noch die Wirksamkeit späterer Wetten ableiten.


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Lässt sich die Entscheidung auf Online-Casinospiele übertragen, obwohl hier nur Sportwetten geprüft wurden?

Ob die Entscheidung auf Online-Casinospiele übertragbar ist, hat das OLG Frankfurt offengelassen; entschieden wurde nur über Verträge zu Online-Sportwetten. Eine Rückforderung von Casinoverlusten lässt sich daher aus diesem Hinweisbeschluss allein nicht ableiten.

Der Mann erklärte im Verfahren, nur Sportwetten und keine Online-Casinospiele gespielt zu haben; der Senat legte diese Erklärung seiner Prüfung zugrunde. Der Anbieter hatte zwar auch Casinospiele behauptet, doch der Beschluss prüft die Rückforderung im Hinblick auf Sportwetten. Namentlich leitete der Senat die Nichtigkeit aus § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 her. Grundlage war das Angebot von Online-Sportwetten ohne erforderliche inländische Erlaubnis.

Der Senat hat weder die Nichtigkeit von Casinospielverträgen geprüft noch eine Gleichstellung mit Sportwetten begründet. Der Beschluss enthält deshalb keine Aussage dazu, ob für Casinospiele dieselben Voraussetzungen gelten. Ihre rechtliche Beurteilung bleibt durch diese Entscheidung offen.


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Was bedeutet der Hinweisbeschluss, solange der Wettanbieter noch binnen zwei Wochen Stellung nehmen kann?

Der Hinweisbeschluss ist noch keine endgültige Entscheidung: Das OLG Frankfurt kündigt lediglich an, die Berufung des Wettanbieters nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen. Das Zahlungsurteil über 36.447,14 Euro nebst Zinsen bleibt zunächst bestehen; der Hinweisbeschluss ist kein rechtskräftiges Endurteil.

Der Senat hält die Berufung zwar für zulässig, aber offensichtlich ohne Erfolg. Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann ein Berufungsgericht eine Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Hier hält der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für geboten und sieht weder grundsätzliche Bedeutung noch einen Bedarf für eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Deshalb empfiehlt er dem Anbieter, die Berufung zurückzunehmen. Das Urteil des Landgerichts ist damit noch nicht endgültig bestätigt.

Der Anbieter kann binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Anschließend kann er die Berufung zurücknehmen oder der Senat kann sie durch Beschluss zurückweisen. Welcher Verfahrensausgang eintritt, steht noch aus.


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Kann ich trotz Prozessfinanzierung selbst auf Rückzahlung klagen, wenn ich die Forderung nicht abgetreten habe?

Eine Prozessfinanzierung hindert Sie nicht daran, selbst auf Rückzahlung zu klagen, wenn Sie die Forderung nicht abgetreten haben und zur Einziehung ermächtigt sind. Das OLG Frankfurt hielt die Klagebefugnis im entschiedenen Verfahren aufgrund eines Schreibens des Prozessfinanzierers für ausreichend dargelegt, nachdem der Anbieter nicht konkret widersprochen hatte.

Eine Einziehungsermächtigung bedeutet, dass die Forderung bei Ihnen bleibt, Sie aber berechtigt sind, sie für den Anspruchsinhaber geltend zu machen. Der Anbieter hatte eine Abtretung an den Finanzierer vermutet; der Spieler belegte seine Berechtigung mit Anlage K 11, einem Schreiben des Finanzierers. In der Berufung verwies der Anbieter lediglich auf früheres Vorbringen und trat der belegten Berechtigung des Spielers nicht mehr konkret entgegen. Der Beschluss trifft daher keine weitergehende Aussage für Fälle, in denen eine wirksame Abtretung erfolgt ist oder die Ermächtigung konkret bestritten wird.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt · Az. 3 U 78/25 · Beschluss vom 02.12.2025

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In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 05.06.2025 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az. 9 O 191/24) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe


I.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von Beträgen, die der Kläger für die Teilnahme an Online-Sportwetten an sie gezahlt hatte.

Die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum ein Online-Glückspiel-Anbieter mit Sitz in Malta. Als solcher bot sie auf den Internetseiten https://(…).com/de und https://www.(…).com/de Online-Sportwetten an. Die Beklagte betrieb die Internetseiten in deutscher Sprache.

Der Kläger wohnte auch damals schon in Stadt1, Hessen. Er spielte in der Zeit vom 05.06.2015 bis zum 23.09.2015 auf der deutschsprachigen Internetdomain der Beklagten https://(…).com sowie vom 29.05.2015 bis zum 03.09.2016 auf der deutschsprachigen Internetdomain der Beklagten https://(…).com jeweils unter der E-Mail-Adresse (…)@(…).net und nahm an dort vom Anbieter veranstalteten Online-Glücksspielen, nämlich Sportwetten teil.

Für ihr Glücksspielangebot verfügte die Beklagte über eine Lizenz der Malta Glücksspielaufsichtsbehörde, wobei streitig ist, ob diese den vollständigen streitgegenständlichen Zeitraum abdeckte. Über eine Glücksspiellizenz für die Bundesrepublik Deutschland und/oder das Bundesland Hessen verfügte sie demgegenüber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht und hatte eine solche für diesen Zeitraum auch nicht beantragt.

Der Kläger nahm auf der Website https://(…).com auf Sportwetten Einzahlungen in Höhe von 30.800 € vor. Diesen Einzahlungen standen Auszahlungen in Höhe von 4.602,86 € gegenüber. Weiter nahm der Kläger auf der Website https://(…).com Einzahlungen in Höhe von 10.250 € vor. Diesen Einzahlungen standen keine Auszahlungen gegenüber.

Der Kläger erklärte den Widerruf der streitgegenständlichen Spielverträge.

In erster Instanz hat der Kläger Rückzahlung der vorstehend genannte Beträge von der Beklagten verlangt, soweit er keine Auszahlungen erhalten hatte. Er hat hierzu behauptet, er habe nicht gewusst, dass die Teilnahme an Online-Sportwetten verboten sei. Erst Ende 2022 habe ein Bekannter den Kläger auf das Thema der möglichen Illegalität von Onlineglücksspielen in Deutschland aufmerksam gemacht und Anfang 2023 sei er von der Illegalität überzeugt gewesen. Der Kläger habe das Angebot der Beklagten lediglich von seinem Wohnsitz in Stadt1 aus wahrgenommen, und zwar ausschließlich Online-Sportwetten und keine Online-Casinospiele. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das Angebot der Beklagten nicht genehmigungsfähig gewesen sei.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Hierzu hat sie zunächst die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und behauptet, dass die Klagepartei nicht mehr Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs sei. Die Beklagte gehe davon aus, dass zwischen der Klagepartei und einem Prozessfinanzierer ein Prozessfinanzierungsvertrag bestehe, aufgrund dessen eine Forderungsabtretung erfolgt sei. Der Kläger habe auch an Online-Casinospielen teilgenommen. Die vom Kläger genannte Verlusthöhe sei unzutreffend. Die Schadensberechnung sei durch Abzug der Auszahlungen von den getätigten Einzahlungen erfolgt, hätte aber nach den einzelnen Wettteilnahmen und den jeweiligen Ergebnissen der Wetten geschehen müssen. Außerdem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen seiner Äußerungen wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2025 (Bl. 1008 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 36.447,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2024 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es die Klage für zulässig und begründet halte.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts folge aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO (Brüssel-Ia-Verordnung). Bei dem Kläger handele es sich um einen Verbraucher. Die Beklagte habe ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, indem sie ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland ausgerichtet habe. Ein etwaig bestehender Prozessfinanzierungsvertrag des Klägers berühre seine Prozessführungsbefugnis nicht. Insoweit könne auch dahinstehen, ob in einem solchen Rahmen eine Abtretung des Anspruchs erfolgt sei, da es sich hierbei allenfalls um eine verdeckte Sicherungsabtretung handeln könne, mit der regelmäßig eine Einziehungsermächtigung verbunden sei. Im Übrigen bestehe in der vorliegenden Konstellation kein schützenswertes Interesse der Beklagten, durch die Abtretung besser gestellt zu werden.

Der vorliegende Sachverhalt beurteile sich nach deutschem Sachrecht. Dies ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO. Danach sei bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dies betreffe auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen.

Die Klagepartei habe einen Anspruch in Höhe von 36.447,14 € gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB und § 4 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV 2012). Die geleisteten Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, da die jeweils zugrundeliegenden Wettspielverträge wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nach § 134 BGB nichtig seien.

Zunächst sei festzustellen, dass der Kläger das Angebot der Beklagten aus dem räumlichen Geltungsbereich des GlüStV in Anspruch genommen habe. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung habe er glaubhaft erklärt, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum immer von sich zu Hause – von Stadt1 aus – gespielt habe. Im Ausland befinde er sich nur selten und er sei sicher, dass er nicht vom Ausland aus gespielt habe. Der Kläger habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zudem glaubhaft geschildert, dass er sich sicher sei, kein Guthaben mehr auf seinen Spielkonten bei der Beklagten zu haben. Schließlich habe der Kläger glaubhaft erklärt, dass er Einsätze lediglich für Online-Sportwetten getätigt habe. Das Gericht folge diesen Angaben des Klägers, zumal seitens der Beklagten kein substantiierter abweichender Vortrag erfolgt sei.

Der Kläger habe seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt. In dem Spielzeitraum vom 29.05.2015 bis zum 03.09.2016 sei der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig gewesen. Danach sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten gewesen. Die Beklagte habe gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Hessen, vorliegend dem Kläger, zugänglich gemacht habe. Auch Sportwetten stellten nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 GlüStV Glücksspiele dar. Eine Befreiung von dem Verbot sei für Sportwetten gemäß §§ 4 Abs. 5, 10a GlüStV 2012 zwar möglich gewesen. Dazu habe es jedoch einer gemäß §§ 4a bis 4e GlüStV 2012 zu erteilenden Konzession bedurft, über die die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum noch nicht verfügt habe. Das bloße Recht auf die (künftige) Erteilung einer Konzession könne im Verhältnis zum Spielteilnehmer aus dem verbotenen kein erlaubtes Online-Wettspiel machen, ohne dass es auf den Verlauf und die Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens ankomme. Es sei auch unerheblich, dass einem Schwesterunternehmen der Beklagten zwischenzeitlich die erforderliche Sportwettenkonzession erteilt worden sei. Eine rückwirkende Heilung des einzelnen, in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertrags mit einem Spieler sei hiermit nicht verbunden. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und die verwaltungsrechtlichen Anforderungen zur Konzessionserteilung verstießen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht gegen übergeordnetes Unionsrecht. Es habe ferner keine für das vorliegende Verfahren irgendwie relevante „Duldung“ des Glücksspielangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln bestanden; im Übrigen hätte ein solches Verwaltungshandeln keine Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche.

Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Ein Verstoß führe zur Nichtigkeit des Glücksspielvertrags. Insoweit sei es auch nicht relevant, ob auch der Kläger durch die Teilnahme an dem Glücksspiel der Beklagten gegen ein Verbotsgesetz verstoßen habe. Selbst ein einseitiger Gesetzesverstoß könne zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die rechtsgeschäftliche Regelung bestehen zu lassen. Das sei hier aufgrund des Schutzzwecks des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 – Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes – der Fall. Indem die Beklagte ihr Online-Glücksspielangebot auch Spielteilnehmern aus Hessen, wie dem Kläger, zugänglich gemacht habe, habe sie gegen das Veranstaltungsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen. Eine etwaige Erlaubnis der Beklagten nach maltesischem Recht ändere mangels Vollharmonisierung des Glücksspielrechts nichts an der Illegalität des Angebots der Beklagten in Deutschland. Im Übrigen sei es für die Anwendbarkeit von § 134 BGB unerheblich, ob die Parteien die Nichtigkeit gekannt hätten, da es grundsätzlich nicht auf die Kenntnis der Verbotswidrigkeit bzw. ein schuldhaftes Handeln ankomme.

Der Rückforderungsanspruch der Klagepartei sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen.

§ 814 BGB greife nicht. Eine Kenntnis des Klägers von der Nichtverpflichtung zur Leistung sei nicht anzunehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Klägers trage die Beklagte. Aus ihrem Vortrag ergebe sich jedenfalls keine positive Kenntnis des Klägers von der Nichtschuld zum Zeitpunkt der Leistung. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Kenntnis des Klägers beziehe sich nur auf die Kenntnis von der Illegalität des Glücksspiels, nicht aber auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrags. § 814 BGB fordere jedoch, dass die positive Kenntnis sich auf das Fehlen der Verbindlichkeit, das heißt auf die Unwirksamkeit des Vertrags, beziehe. Der Leistende müsse auch die im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass der Vertrag nichtig sei, was hier von der Beklagten nicht bewiesen sei.

Auch § 817 S. 2 BGB, der über seinen Wortlaut hinaus auf die Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ebenfalls anzuwenden sei und den Grundsatz verkörpere, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen könne, wer sich selbst durch gesetzes- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stelle, stehe dem Rückforderungsverlangen des Klägers nicht entgegen. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei insofern unbeachtlich, da der Kläger als Spieler nicht Adressat dieser Regelung sei. Dass der Kläger vorliegend durch seine Teilnahme an dem illegalen Glücksspielangebot der Beklagten die objektiven Voraussetzungen des § 285 StGB erfüllt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Rechtsschutzversagung des § 817 S. 2 BGB aus generalpräventiven Erwägungen sei nur gerechtfertigt, wenn sich der Leistende der Einsicht in den Gesetzesverstoß leichtfertig verschlossen habe. Solches habe die beweisbelastete Beklagte nicht einmal vorgetragen. Zum einen sei die Beklagte selbst von der Legalität des Online-Glücksspiels ausgegangen. Zum anderen habe es seinerzeit hierüber keine öffentliche Diskussion gegeben. Eine Kenntnis des Inhalts von § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 könne nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden.

§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Bei einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB bestimme sich die Rückerstattung geleisteter Einsätze nach den allgemeinen Regeln des Bereicherungs- und Deliktsrechts.

Auch sei der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 254 BGB aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen oder beschränkt; denn ein Verschulden des Klägers in eigenen Angelegenheiten durch die freiwillige Hingabe des Geldes zu Zwecken des Online-Glücksspiels anzunehmen, liefe Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwider und konterkarierte auch dessen Charakter als Schutzgesetz.

Der Rückzahlungsanspruch des Klägers sei nicht gemäß § 242 BGB als treuwidrig ausgeschlossen. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten könne schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden.

Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte sei dem Vorbringen des Klägers, er habe – erstmals – Ende 2022 Kenntnis von der möglichen Illegalität des Angebots erhalten, nicht hinreichend entgegengetreten. Auch eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers könne nicht angenommen werden. Selbst bei Annahme der Verjährung der Bereicherungsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum stünde dem Kläger gegen die Beklagte jeweils ein durchsetzbarer Anspruch in gleicher Höhe gemäß § 852 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012, § 284 StGB zu. Die Beklagte habe insofern schuldhaft gehandelt, als sie im Internet ein Glücksspiel-Angebot betrieben habe, ohne über die erforderliche Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen, was ihr auch bewusst gewesen sei.

Der Kläger könne nach § 818 Abs. 1, Abs. 2 und nach § 249 Abs. 1 BGB insgesamt Rückzahlung seiner – nicht durch Auszahlungen ausgeglichenen – Spieleinsätze in Höhe von 36.447,14 € verlangen.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dem getätigten Spieleinsatz stehe die Nutzungsmöglichkeit des Online-Glücksspielangebots und eine daraus resultierende Gewinnchance als Vermögenswert gegenüber. Aufgrund der Nichtigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erlangt.

Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, ein etwaiges „Spielvergnügen“ sei als Abzugsposition zu berücksichtigen, da dieses „Spielvergnügen“ bei Glücksspielen, bei denen dem Spieler die Chance auf einen Spielgewinn versprochen werde, nicht im Vordergrund stehe und keinen bezifferbaren Gegenwert darstelle.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliege auch keiner Kürzung wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254 BGB. Die Vorschrift sei bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, den Spieler vor sich selbst zu schützen, zuwiderliefe.

Das Landgericht sehe keinen Anlass für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH in der Sache C-440/23. Das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV sei nach dem eigenen Rechtsstandpunkt und vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Rechtsprechung als unionsrechtskonform anzusehen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage weiter. Nach Auffassung der Beklagten habe das Erstgericht die zivilrechtliche Auswirkung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. verkannt und bei seiner Argumentation nicht berücksichtigt, dass diese Norm mittlerweile nicht mehr in Kraft sei. Auch der BGH habe übersehen, dass die Interessen der Spieler besser geschützt würden, wenn der Spielvertrag als wirksam eingestuft werde. Das Landgericht hätte der Beklagten nicht vorwerfen dürfen, keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis in Deutschland gestellt zu haben, denn es sei damals für jedermann unmöglich gewesen, eine solche Erlaubnis zu erhalten. Die deutschen Behörden und auch die Verwaltungsgerichte hätten die Rechtmäßigkeit des GlüStV a.F. trotz Verstoßes gegen Europarecht bejaht und seien nicht zu einer Vorlage an den EuGH bereit gewesen. Mittlerweile setzten der BGH und auch mehrere Oberlandesgerichte Verfahren dieser Art im Hinblick auf die bei dem EuGH anhängigen Rechtssachen C-440/23 bzw. C-530/24 analog § 148 ZPO aus; hieraus könne ersehen werden, dass in diesen Verfahren nicht mehr durchentschieden werden könne. Sollte gleichwohl weiter von einer Unwirksamkeit des Glücksspielvertrages ausgegangen werden, dann wären zumindest die Voraussetzungen eines Kondiktionsausschlusses gemäß § 817 S. 2 BGB gegeben. Die Darstellung der Klagepartei, dass sie erst nachträglich – trotz ihrer umfangreichen und längeren Spielteilnahme – von der Illegalität erfahren habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und stelle damit letztlich eine Schutzbehauptung dar. Soweit das Landgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV 2012 bejaht habe, habe es verkannt, dass § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV 2012 keine Schutzgesetze seien. Der Gesetzgeber wolle kein „Spiel ohne Risiko“. Daneben bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 284 StGB, denn sowohl die Literatur als auch die Rechtsprechung lehnten den individualschützenden Charakter des § 284 StGB ab. Zudem fehle es auch an einem kausalen Schaden. Die Klagepartei habe eigenverantwortlich und freiwillig gespielt und damit das denklogisch verbundene Verlustrisiko auf eigene Gefahr bewusst in Kauf genommen. Als Gegenleistung habe sie eine Gewinnchance erhalten und den damit verbundenen und letztlich bezweckten Spielspaß. Ohne die eigenverantwortlichen Einzahlungen und die Spielteilnahme seitens der Klagepartei wäre es nicht zu Verlusten gekommen. Selbst wenn die Beklagte damals eine deutsche Erlaubnis gehabt hätte, so hätte die Klagepartei die Verluste ebenfalls erzielt. Ferner verstoße das Verhalten des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Weil die Klagepartei regelmäßig Einzahlungen auf ihr Spielerkonto geleistet habe, in der Erwartung damit noch höhere Gewinne zu erzielen, nun jedoch entstandene Verluste einklage, obwohl umgekehrt bisherige Gewinne und Auszahlungen wiederum nie von der Klagepartei an die Beklagte herausgegeben werden sollten, müsse ein solches Verhalten als widersprüchlich und treuwidrig gewertet werden. Hilfsweise hätte ein Mitverschulden der Klagepartei bejaht werden müssen, denn diese habe in Kenntnis dessen, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig seien, dennoch am Glücksspiel teilgenommen, so dass sie für ihre Verluste selbst verantwortlich sei. Im Übrigen hätte die Klage auch wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen werden müssen. Schließlich hätten sich die Anbieter von Sportwetten bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Konzessionsverfahrens auf die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV berufen dürfen, was das Erstgericht ebenfalls verkannt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 28.07.2025, Az. 9 O 191/24, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass diese Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

a) Soweit das Landgericht seine örtliche und internationale Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts bejaht hat, bringt die Berufung keine Einwände vor, so dass zu diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird.

b) Soweit das Landgericht von einer Prozessführungsbefugnis des Klägers ausgegangen ist, nimmt die Beklagte lediglich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug. Dort hatte sie die Vermutung geäußert, dass der Kläger seine Ansprüche an seinen Prozessfinanzierer abgetreten haben könnte. Daraufhin hat der Kläger mit der Vorlage der Anlage K 11, einem Schreiben seines Prozessfinanzierers, dargelegt, dass er zur Geltendmachung der Forderung an sich befugt sei. Dieser Darlegung ist die Beklagte nicht mehr konkret entgegengetreten, so dass das Landgericht zu Recht von einer Einziehungsermächtigung des Klägers ausgegangen ist.

c) Zugunsten des Klägers ist ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch in Höhe von 36.447,14 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB und § 4 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV 2012) entstanden. Die geleisteten Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die jeweils zugrundeliegenden Wettspielverträge wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nach § 134 BGB nichtig waren.

aa) Zu Recht hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger das Angebot der Beklagten aus dem räumlichen Geltungsbereich des GlüStV 2012 in Anspruch genommen hat. Dass das Landgericht nach informatorischer Anhörung des Klägers davon überzeugt war, dass er ausschließlich von sich zu Hause tätig geworden ist, erscheint plausibel und nachvollziehbar. Die Berufung legt keine Gründe dar, warum an einer solchen Tatsachenfeststellung Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO bestehen sollten.

bb) Wie das Landgericht richtig erkannt hat, war in dem Spielzeitraum vom 29.05.2015 bis zum 03.09.2016 der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 GlüStV 2012 verbot das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel), § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet.

Das in §§ 4 Abs. 1, 4 und 5, 4a Abs. 1, 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 25.7.2024 – I ZR 90/23 – NJW 2024, 2606, beck-online).

Die Beklagte hat gegen §§ 4 Abs. 1, 4 und 5, 4a Abs. 1, 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass das VG Wiesbaden erstinstanzlich entschieden hat, dass die zuständige Behörde einem Sportwettenanbieter eine Konzession nach § 4a GlüStV 2012 erteilen müsse (vgl. VG Wiesbaden ZfWG 2016, 275 = BeckRS 2016, 44844; zum Ruhen des nachfolgenden Berufungsverfahrens vgl. VGH Kassel 11.10.2019 – 8 A 1710/17, BeckRS 2019, 45666). Die verwaltungsrechtliche Rechtslage hat auf die zivilrechtliche Rechtslage keine Auswirkungen, weil die Regelung im GlüStV 2012 alleine an den formalen Aspekt der fehlenden behördlichen Erlaubnis anknüpft. Im Übrigen hatte die Beklagte ohnehin einen solchen Antrag für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gestellt.

Aus dem Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Verbot der §§ 4 Abs. 1, 4 und 5, 4a Abs. 1, 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge, weil der Zweck des gesetzlichen Verbots darin besteht, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen. Über das Internet angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotenzial für jugendliche und spielsuchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das zudem mit erhöhten Betrugsrisiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht. Durch verwaltungs- und strafrechtliche Maßnahmen kann dem gesetzlichen Verbot kein hinreichender Nachdruck verliehen werden. Unerlaubte Glücksspiele im Internet werden überwiegend aus dem Ausland angeboten. Auf diese Weise können sich die betreffenden Anbieter dem Zugriff deutscher Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden weitgehend entziehen. Sehen sie sich dem Risiko ausgesetzt, die Einsätze der Spieler zurückzahlen zu müssen, leistet dies einen erheblichen Beitrag dazu, unerlaubte Glücksspiele zurückzudrängen und so die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen (BGH aaO).

Auf die Rechtslage nach dem GlüStV 2021 kommt es vorliegend nicht an, weil dieser in zeitlicher Hinsicht nicht die streitgegenständlichen Glücksspiele erfasst. Soweit darin der Gesetzgeber nunmehr andere Regelungen getroffen hat, stellt dies die Wirksamkeit der seinerzeit gültigen Regelungen nicht in Frage. Selbstverständlich kann der Gesetzgeber nunmehr andere Mittel des Spielerschutzes einführen und Formen der Geschäftstätigkeit von Sportwettenanbietern erlauben, die zuvor nicht gestattet waren. Sofern – woran es hier fehlt – die neuen Regelungen nicht mit einer Rückwirkung versehen werden, sind sie auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nicht anwendbar.

Anders als die Berufung meint, besteht im Streitfall kein Grund zur Erwägung, ob die mit gegen §§ 4 Abs. 1, 4 und 5, 4a Abs. 1, 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßenden Sportwettenverträgen rechtsgeschäftlich getroffene Regelung hingenommen werden kann, wenn der Sportwettenanbieter im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hat, das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren aber unionsrechtswidrig war und das Sportwettenangebot dieses Anbieters daher weder verwaltungsrechtlich untersagt noch strafrechtlich sanktioniert werden konnte (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 45, beck-online). Denn im Streitfall hatte die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen solchen Antrag gestellt. Demzufolge greift das Argument, das den BGH im Verfahren I ZR 90/23 zur Vorlage an den EuGH veranlasst hat, hier nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein Sportwettenanbieter, der einen Zulassungsantrag gestellt hat, nicht einem Anbieter gleichgestellt werden, der keinen Zulassungsantrag gestellt hat. Demzufolge hat der BGH in seiner Vorlage an den EuGH im Verfahren I ZR 90/23 die Vorlagefrage ausdrücklich so formuliert, dass nach der Unionsrechtswidrigkeit nur für solche Anbieter gefragt wurde, die tatsächlich einen Zulassungsantrag gestellt haben. Nur insoweit hat der BGH eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV überhaupt nur in Erwägung gezogen. Das leuchtet auch dem Senat ein, denn wer nicht wenigstens einen Antrag auf Erteilung einer Konzession gestellt und damit sein Interesse an einer gesetzeskonformen Bereitstellung seiner Dienstleistung bekundet hat, kann nicht geltend machen, bei einem Verfahren – das er nicht durchlaufen hat – unionsrechtswidrig benachteiligt worden zu sein.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass sich aus dem Unionsrecht keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen (s. etwa EuGH, Urteil vom 08.09.2009 – C-42/07, GewArch 2009, 444, 446, Tz. 73 – Liga Portuguesa; Urteil vom 12.09.2013 – C-660/11 und C-8/12, NVwZ-RR 2013, 959, 962, Tz. 40 f. – Biasci u. a.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24, NJW 2025, 1421, 1423; Senat, Beschluss vom 03.03.2025 – 3 W 15/24, ZfWG 2025, 304, 305 f.; Koenig/Sarafi, ZfWG 2024, 316).

Nach alledem vermag der Senat bereits keine Vorgreiflichkeit der im Verfahren C-440/23 des EuGH zu erwartenden Entscheidung zu erkennen, die eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO rechtfertigen könnte.

cc) Der Anspruch ist nicht gemäß § 814 BGB wegen Kenntnis des Klägers von der Nichtverpflichtung zur Leistung ausgeschlossen.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass der Kläger bei der Leistung gewusst hat, zu dieser nicht verpflichtet zu sein. Wie das Landgericht bereits zutreffend herausgearbeitet hat, reicht es nicht aus, wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss im Rahmen von § 814 BGB der Leistende die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH Beschl. v. 26.6.1986 – III ZR 232/85, BeckRS 1986, 31070033, beck-online). An letzterem fehlt es. Es findet sich lediglich Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Kenntnis des Klägers von der Illegalität des Glücksspiels.

dd) Die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB sind ebenfalls nicht gegeben.

§ 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, juris Rn. 31). Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB trifft den Bereicherungsschuldner (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542 Rn. 104, beck-online).

Nach diesem Maßstab hat das angefochtene Urteil eine solche Kenntnis des Klägers zu Recht verneint. Konkrete Umstände, die auf Vorsatz in der Person des Klägers schließen lassen, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Eine allgemeine Bekanntheit der Verbotswidrigkeit lässt sich auch nicht aus von den Beklagten pauschal referierten Medienberichten ableiten. Für einen im Sinne des § 286 ZPO tragfähigen Rückschluss von der medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung muss es sich um einen Gegenstand handeln, über den derart umfassend und hervorgehoben berichtet worden ist, dass diese dem entsprechenden Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 107/22, BeckRS 2024, 3346 Rn. 32). Die vorgelegten Medienberichte haben aber kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 Rn. 63, juris; OLG Stuttgart Urt. v. 17.1.2025 – 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542 Rn. 109, beck-online).

ee) Es kann dahinstehen, ob die bereicherungsrechtlichen und die allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüche des Klägers verjährt sind. Die im November 2024 zugestellte Klage konnte die Verjährung in Bezug auf die schon vor dem 01.01.2021 entstandenen (bereicherungsrechtlichen) Ansprüche möglicherweise nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen.

Bereicherungsrechtliche und allgemeine deliktische Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Entstanden i. S. vom § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Rückzahlungsanspruch bereits mit der Zahlung des Spieleinsatzes. Die Kenntniserlangung im Sinne vom § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31= NJW 2022, 389, Rdnr. 43). Geht man, wie für das Bestehen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs erforderlich, davon aus, dass ein Online-Glücksspiel wegen des im GlüStV 2012 insofern enthaltenen Totalverbots unter keinem denkbaren Umstand erlaubt sein konnte, so lag die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände bereits bei der Leistung des Spieleinsatzes vor (so OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.11.2023 – 1 U 14/23, OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2025 – 2 U 27/24, BeckRS 2025, 1193 Rn. 58-60, beck-online).

Zwar kann ausnahmsweise die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH ebd. Rdnr. 43). Ein solcher Fall liegt nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung jedoch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat noch im Jahr 2017 und damit innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C-18/16 -, BVerwGE 160, 193 = NVwZ 2018, 895). Daher wäre aus Sicht eines rechtskundigen Dritten eine Klage spätestens im Jahr 2017 zumutbar gewesen (so OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.11.2023 – 1 U 14/23, OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2025 – 2 U 27/24, BeckRS 2025, 1193 Rn. 58-60, beck-online).

Wollte man dieser Auffassung folgen, so wäre Verjährung für die im Jahr 2015 getätigten Einsätze mit Ablauf des 31.12.2018 und für die im Jahr 2016 erbrachten Einsätze mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten.

Demgegenüber wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung aber auch die Ansicht vertreten, dass der Spielteilnehmer individuelle Kenntnis – oder grob fahrlässig Unkenntnis – von dem bestehenden Verbot von Glücksspielen gehabt haben muss (s. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2025 – 34 U 149/24, BeckRS 2025, 31122, beck-online). Eine solche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ist seitens des Landgerichts im Streitfall nachvollziehbar für Zeiträume vor 2022 verneint worden.

Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist.

d) Denn selbst unter Zugrundelegung der erstgenannten Ansicht hätte der Kläger gegen die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß § 852 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012.

aa) § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der Schutz bezieht sich nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht(gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt. Die Spieler gehören zum Kreis der Personen, deren Schutz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bezweckt. Zudem fällt der Schaden, den ein Spieler durch Verluste bei ohne Erlaubnis durchgeführten Sportwetten erleidet, in den sachlichen Schutzbereich dieser Regelung. Die Erwägung, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können und das dem Spieler bewusst ist, schließt dies grundsätzlich nicht aus. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (BGH, Beschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, Rn. 63 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542 Rn. 126, beck-online).

bb) Die Beklagte hat den Tatbestand der vorgenannten Normen verletzt. Sie hat dabei durch ihre Organe bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt.

Die Beklagte wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel (Casinospiele) veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen.

cc) Der Verstoß der Beklagten gegen die vorgenannten Vorschriften war im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel adäquat kausal für den Vermögensschaden des Klägers. Wenn die Beklagte keine Online-Glücksspiele in Deutschland angeboten hätte, hätte der Kläger die in Rede stehenden Glücksspielverträge nicht abgeschlossen und die streitgegenständlichen Verluste nicht erlitten.

dd) Die streitgegenständlichen Verluste stellen einen Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB im Sinne der Differenzhypothese dar. Dabei kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger durch die freiwillige Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben habe; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch gehabt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, Rn. 78, juris). Auch ein dem Spiel- und Wettvertrag innewohnender „Unterhaltungswert“ bzw. „Spielspaß“ des Klägers ist nicht als Abzugsposition zu berücksichtigen, da dieser bei Glücksspielen, bei denen dem Spieler die Chance auf einen Spielgewinn versprochen wird, nicht im Vordergrund steht und keinen bezifferbaren Gegenwert darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542 Rn. 131, beck-online).

Die Beklagte kann sich nicht im Sinne einer sog. hypothetischen oder überholenden Kausalität darauf berufen, dass der konkrete Schaden ohnehin eingetreten wäre, weil der Kläger – wenn die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum keine Online-Glücksspiele angeboten hätte – sein Vermögen bei anderen Glücksspielanbietern verspielt hätte. Die rechtliche Einordnung von Reserveursachen stellt kein Problem der Kausalität, sondern ein solches der Schadenszurechnung dar. Nur gedachte Geschehensabläufe können die Kausalität einer realen Ursache nämlich nicht beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1988 – IX ZR 144/87, NJW 1988, 3265; OLG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2025 – 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542 Rn. 133, beck-online).

Dass der Kläger möglicherweise nicht bei der Beklagten, sondern bei anderen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßenden Anbietern Online-Glücksspiele gespielt hätte, ist rechtlich unerheblich. Eine hypothetische Schadensursache kann nicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden, wenn sie in der schädigenden Handlung eines Dritten besteht und der Geschädigte bei Wirksamwerden dieser Ursache von dem Dritten Schadensersatz beanspruchen könnte (vgl. bereits BGH, Urteil vom 13.02.1958 – VII ZR 108/57, NJW 1958, 705).

Die Erwägung, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können und dies dem Spieler bewusst ist, lässt den Schutzzweckzusammenhang nicht entfallen. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 64).

ee) Es findet ferner keine Anspruchskürzung gemäß § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens des Klägers statt. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 – juris, Rn. 74).

ff) Nach Maßgabe des § 852 BGB kann der Kläger auch für einen gegebenenfalls verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen.

Im konkreten Fall hat die Beklagte die eingezahlten Gelder durch Leistung des Klägers i.S.d. § 852 S. 1 BGB auf dessen Kosten „erlangt“.

Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes zwar ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB kann auch im Rahmen des § 852 S. 1 BGB Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022, Vla ZR 8/21, Rn. 86 ff. beck-online). Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB fehlt es aber bereits an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Darüber hinaus scheitert der Einwand auch an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB bzw. jedenfalls an § 819 Abs. 2 BGB, wonach der Empfänger bereits vom Empfang der Leistung an verschärft haftet, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wobei ausreichend ist, dass ein objektiv denkender Empfänger, der sich richtiger Einsicht nicht bewusst verschließt, aus dem ihm bekannten Tatsachen einen entsprechenden Schluss gezogen hätte (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 120/08, beck-online).

gg) Der Anspruch scheitert schließlich nicht am Verbot des venire contra factum proprium (§ 242 BGB). Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB (in diesem Sinne etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542 Rn. 122, beck-online).

hh) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 852 S. 1 BGB ist auch nicht nach § 852 S. 2 BGB verjährt. Nach dieser Sonderregelung verjährt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 28.11.2023 – X ZR 83/20, NJW 2024, 1344, 1345; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2021 – 26 U 55/21, BeckRS 2021, 44859, Rn. 97). Da der Schaden des Klägers – wie oben ausgeführt – in den jeweiligen Verlusten in den Jahren 2015 und 2016 liegt und die Klage bereits im November 2024 erhoben wurde, ist Verjährung des Anspruchs des Klägers aus § 852 S. 1 BGB nicht eingetreten.

3. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen dem Grunde nach geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Aus den oben unter II 2 c bb) dargelegten Gründen ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO nicht veranlasst.

4. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Beklagten, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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