Skip to content
Menu

Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Fahrzeugvermessung

AG Hamburg, Az.: 31c C 244/15, Urteil vom 17.08.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11.07.2015 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizuhalten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 aAbs. 1 Satz 1, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

1.

Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Fahrzeugvermessung
Symbolfoto: Von ImageBySutipond /Shutterstock.com

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 97,37 € gem. §§ 7, 17,18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB, 398 BGB.

Nachdem die beklagte Partei binnen der gesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 24.07.2015 keinerlei Einwendungen in der Sache vorgebracht hat, galt als zugestanden, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kfz dem Geschädigten … nach einer Quote von 100 % dem Grunde nach Schadensersatz anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls schuldet.

Bei einem fiktiven Netto-Reparaturschaden von 5.410,79 € hat der Kläger als Kfz-Sachverständiger für das von ihm erstellte Schadensgutachten 1.138,08 € brutto in Rechnung gestellt (Anlage K2). Die Beklagte vertrat vorgerichtlich die Auffassung, lediglich 1.040,71 € seien im Streitfall erforderliche Sachverständigenkosten i. S. d. § 249 BGB. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten liegen um ca. 9 % über den Kosten, die die Beklagte für angemessen hält.

a.)

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Mit der Anlage K3 liegt eine wirksame und hinreichend bestimmte Abtretung vor.

b.)

Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Sachverständigenkosten für das von ihm für den Zedenten erstellte Kfz-Schadensgutachten sind in voller Höhe von 1.138,08 € nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig.

Nach § 249 Abs. 1 BGB muss der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines bei einem Verkehrsunfalls beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 27).

Ebenso können diese Kosten zu dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Herstellungsaufwand gehören, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, Rn. 11). Als erforderlich sind in diesem Zusammenhang diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 14).

Nach dem BGH (Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 16 f.) sind die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall nur dann nicht erstattungsfähig, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. (Erst) dann sind sie nicht (mehr) geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, a. a. O.).

Im vorliegenden Streitfall haben der Verkehrsunfallgeschädigte und der Kläger als Kfz-Sachverständiger im Rahmen der Beauftragung zur Gutachtenerstellung vereinbart: „Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe gemäß Honorartabelle des Sachverständigenbüros zzgl. Erforderlicher Nebenkosten.“ (vgl. Anlage K3). Weiter wurde mit der Anlage K4 eine konkrete Honorarvereinbarung unterzeichnet.

Im Rahmen der Beauftragung konnte vorliegend der Verkehrsunfallgeschädigte keine deutlich überhöhten Gutachterkosten „erkennen“, da diese im Ergebnis noch gar nicht feststanden.

Nach dem BGH (a. a. O.) soll das Maß sein, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Eine übliche Vergütung beschränkt sich bei Kfz-Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall dabei nach dem BGH (a. a. O.) nicht auf ein als solches ausgewiesenes Grundhonorar. Vielmehr kann sich die übliche Vergütung nach Auffassung des erkennenden Gerichts sehr wohl aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzen.

Den Kläger trifft hinsichtlich der Schadenshöhe die Darlegungs- und Beweislast (Palandt-Grüneberg, Vor § 249 Rn. 128). Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zu Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 16 f.).

Der Kläger ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast durch Vorlage der Rechnung vom 12.02.2015 in Verbindung mit seinen AGB nebst Honorartabelle (Anlagen K2 und K4) hinreichend nachgekommen. Ihm kann insbesondere nicht entgegen gehalten werden, er habe seiner Darlegungslast nicht genügt, weil die vorgelegte Rechnung von dem Geschädigten und Zedenten noch nicht beglichen worden sei. Auch nach der Rechtsprechung des BGH bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht nur dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die Rechnung auch tatsächlich beglichen wurde. Aus Sicht des erkennenden Gerichts lässt die Tatsache, dass die Rechnung noch nicht beglichen wurde, die Indizwirkung nicht entfallen. Dass die Rechnung noch nicht durch den Geschädigten über den Betrag von 1.040,71 € hinaus beglichen wurde, hängt allein damit zusammen, dass dieser seinen Anspruch gegenüber der Beklagten an den Kläger abgetreten hat. Die Indizwirkung der Rechnung wird allenfalls abgeschwächt.

c.)

Erforderlich i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris). Dies ist Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgebots. § 254 Abs. 2 BGB ist entsprechend heranzuziehen (Grüneberg, Palandt, BGB, 73. Aufl., § 249, Rn: 12). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands bemisst sich mit Rücksicht auf die Situation des Geschädigten, insbesondere auf individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten. Mithin findet eine subjektbezogene Schadensbetrachtung statt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 –, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris).

Es ist daher entscheidend, ob die Abrechnung des Sachverständigen auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht ist oder in einem außergewöhnlichen Missverhältnis von Preis und Gegenleistung steht. Dann bildet sie nicht den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand ab (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris; Grüneberg, Palandt, 73. Aufl., § 249, Rn: 58). Ansonsten ist das der Fall und die Erstattungsfähigkeit zu bejahen.

Der Geschädigte ist nicht zur Markterforschung nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet, sondern darf einen für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen (BGH, Urteil v. 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris).

Im hier vorliegenden Streitfall ist nach Maßgabe auch der jüngsten BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, juris) eine für den Geschädigten erkennbare Überhöhung des Sachverständigenhonorars nicht festzustellen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das vorliegende Sachverständigenhonorar an der festgestellten Schadenshöhe anlehnt bzw. mit dieser steigt. Gutachterkosten dürfen auch nach der Schadenshöhe bemessen werden (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, juris).

Zwar ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris). Jedoch liegen hier die vom Kläger als Kfz-Sachverständigen angesetzten und in Rechnung gestellten Preise nicht erkennbar erheblich über sonstigen Kfz-Sachverständigenhonoraren nach Verkehrsunfällen, so dass sie nicht mehr geeignet wären, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris). Bei der insoweit vom Tatrichter vorzunehmenden Schätzung nach § 287 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte vorliegen, die Schätzung muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris).

Entscheidend ist im Rahmen des § 249 BGB, ob aus Sicht eines Verkehrsunfallgeschädigten ein erkennbar überhöhtes Honorar / erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt worden sind.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13, juris) ausdrücklich beanstandet, Nebenkosten im Rahmen des § 287 ZPO zu pauschalieren (dort auf 100,– € netto) und davon auszugehen, dass Nebenkosten, die über einem pauschalen Betrag liegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.

Vorliegend hat der Kläger ein Grundhonorar von 634,– € (netto) in Rechnung gestellt sowie Nebenkosten von insgesamt 152,37 € (netto) sowie 170,– € (netto) für eine Fahrzeugvermessung. Mit dem BGH hat keine pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf 100,– € zu erfolgen. Das erkennende Gericht schließt sich dem an. Auch die einzelnen Positionen der hier in Rechnung gestellten „Nebenkosten“ (Fahrtkosten, Fotos mit 2,50 €/Stück, Schreibkosten, Porto- und Telefonkosten, Kopiekosten) liegen jeweils in einem Rahmen, der unter Beachtung der zitierten BGH-Rechtsprechung zu keiner erkennbaren Überhöhung für einen Geschädigten führt.

Entscheidend bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten dürfte wiederum sein, ob hier für einen Unfallgeschädigten erkennbar überhöhte Beträge angesetzt worden sind. Dies vermochte das erkennende Gericht hier nicht festzustellen. Nach dem BGH (Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris) ist der erforderliche Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen. Zu einer Markterforschung hinsichtlich der Sachverständigenkosten soll ein Verkehrsunfallgeschädigter in der Regel nicht verpflichtet sein. Eine gerichtliche Preiskontrolle findet nicht statt. Der Tatrichter darf nach § 287 ZPO den erforderlichen Herstellungsaufwand schätzen. Der BGH hat jedoch auch ausgeführt, dass die regelmäßig beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Geschädigten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris, Rn: 16). Weshalb sich für einen Geschädigten ergeben sollte, dass die hier konkret angesetzten und den Vereinbarungen entsprechenden Nebenkosten erkennbar überhöht seien, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Nach dem BGH darf sich ein Tatrichter zwar gem. § 287 ZPO die einzelnen Nebenkosten einzeln anschauen. Doch ist auch hier das Maß die „erkennbare Überhöhung“. Die hier einzeln angesetzten Nebenkosten fallen nicht aus einem Rahmen, so dass für einen Verkehrsunfallgeschädigten eine erkennbare Überhöhung hätte auffallen müssen.

Es sind daher hier im Außenverhältnis die tatsächlich in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten über §§ 115 VVG, 249 BGB erstattungsfähig, da eine für einen Geschädigten erkennbare Überhöhung nicht festgestellt werden konnte.

Es ist gerichtsbekannt und ergibt sich auch u. a. aus dem der BGH-Entscheidung vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt, dass bei Kfz-Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall neben einem Grundhonorar Nebenkosten angesetzt werden und dass insoweit Pauschbeträge angesetzt werden (insbesondere für eine „EDV-Abrufgebühr“: BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, juris, Rn: 21). Ein Verkehrsunfallgeschädigter kennt i. d. R. keine anderen Tabellenwerke und hat keine Vergleichsmöglichkeit, ob die angesetzten Pauschalen erkennbar zu hoch seien. Vor diesem Hintergrund konnte eine Erstattungsfähigkeit hier auch nicht verneint werden.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13, zitiert nach Juris) bei einem Reparaturaufwand für ein verunfalltes Fahrzeug von rund 1.050 Euro zzgl. USt. ein Sachverständigenhonorar von 534,55 Euro, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260,00 Euro, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 Euro, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 Euro, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 Euro (d. h. 1,80 Euro je km, max. 100,00 Euro) sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten beanstandet. Legt man dies zu-Grunde, ist auch im vorliegenden Streitfall keine erkennbare Überhöhung der tatsächlichen Sachverständigenkosten festzustellen.

2.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288, 291 BGB. Der Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € netto folgt als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280, 286 BGB. Die Einschaltung der Rechtsanwälte vorgerichtlich wird auch als zweckentsprechend angesehen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!