Skip to content
Menu

Tierhalterhaftung – Mitverschulden bei Hundebissverletzung

OLG Celle, Az.: 20 U 60/13, Urteil vom 17.03.2014

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts B. abgeändert und die Beklagte verurteilt, über die in dem genannten Urteil ausgeurteilten Beträge an die Klägerin weitere 4.000,- Euro (auf immaterielle Schäden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27. Mai 2011und weitere 4.606,84 Euro (auf materielle Schäden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25. Januar 2014 zu zahlen. Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges  tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagten zu 48 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses Urteil und das am 11. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts B. sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 84.816,- Euro (37.016,- Zahlungsantrag materielle Positionen, 19.000,- Zahlungsantrag Schmerzensgeld; 28.800,- Feststeller) festgesetzt.

Gründe

I.

Tierhalterhaftung - Mitverschulden bei Hundebissverletzung
Symbolfoto: Von nupook538/Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Halterin des Hundes X. auf Ersatz derjenigen Schäden in Anspruch, die ihr aus einem Biss des Hundes in ihre rechte Hand am … 2010 erwachsen sind.

Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang der Klägerin ein Mitverschulden anzurechnen ist und ob eine nach dem Biss aufgetretene Morbus-Sudeck-Erkrankung der Klägerin an der verletzten Hand ursächlich auf den Biss oder auf eine vorherige Brandverletzung zurückzuführen ist.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie nach Vernehmung der vorbehandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen teilweise stattgegeben.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

1. Zum Umfang des Mitverschuldens

Als die Klägerin ihren Hund mit dem Arm umfasst habe, um ihm vom Hund der Beklagten wegzuziehen, sei der Hund der Beklagten nur 1 bis 1,5 m entfernt gewesen, wenngleich noch von der Beklagten festgehalten worden. Dieser Abstand sei zu gering gewesen, um gefahrlos die bloße Hand dazwischen zu stecken. Da die Klägerin aber habe annehmen dürfen, dass die Beklagte deeskalierend auf ihren Hund einwirken würde und im Übrigen vom Hund der Beklagten die Aggression ausgegangen sei, sei unter Einbeziehung des vom eigenen Hund ausgehenden Mitwirkungsanteils eine Haftungsquote von 60% zulasten der Klägerin angemessen.

2. Zum Ursachenzusammenhang von Bissverletzung und Morbus-Sudeck-Erkrankung

Ferner habe die Klägerin beweisen können, dass die Hundebissverletzung mit einem atypischen Heilungsverlauf zur Morbus-Sudeck-Erkrankung in der verletzten Hand der Klägerin geführt habe. Diese Feststellung lasse sich auf die Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. stützen, der die Verbrennung der Fingerspitzen der rechten Hand im Jahre 2009 als Ursache für die im Anschluss an den Biss Ende 2010 aufgetretenen und als Morbus-Sudeck einzustufenden Beschwerden ausschließen könne. Vielmehr sei diese Erkrankung nicht auf die Verletzung des Jahres 2009, sondern einzig auf den Biss im … 2010 zurückzuführen.

3. Zur Schadenshöhe

Der Klägerin stehe unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens und unter Bezugnahme auf einige von Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeiträge 2013, zusammengetragene Präjudizien ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- € zu.

Die materiellen Schäden habe die Klägerin im wesentlichen unbestritten dargetan. Für ihre Fahrten zu Behandlungsterminen könne sie nur die um geschätzte 20 % günstigeren Taxitarife veranschlagen, von ihren Berechnungen zu eigenem Kilometergeld und zum Zeitaufwand ihres Ehemannes seien also 80 % abzusetzen.

Von den so errechneten materiellen Schäden (Behandlungskosten, Fahrtkosten, Verdienstausfall) könne die Klägerin nur 40 % ersetzt verlangen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klageziel, gerichtet auf Verurteilung der Beklagten ohne Anrechnung eines eigenen Mitverschuldensanteils, weiter und erweitert ihren Zahlungsantrag um im Zeitraum von März 2013 bis Mitte Januar 2014 erlittene Vermögensnachteile in Höhe von 11.517,20 €.

Zur Begründung führt sie aus: Der Klägerin sei kein Mitverschulden vorzuwerfen, weil ihr eigener Hund völlig friedfertig geblieben und es auch noch nicht zu einer Beißerei gekommen sei. Vielmehr sei die Situation zwischen den Hunden bereinigt gewesen, der Hund der Beklagten sei 1-1,5 m entfernt gewesen. Somit habe die Klägerin nicht damit rechnen können, dass sich durch ein Losreißen des Hundes der Beklagten eine neue Situation mit Selbstgefährdung habe auftun können.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung, das Urteil des LG B. vom 11.07.2013, Az.: 3 O 1/11 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über die ausgeurteilten 9.516,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf 4.618,50 € seit dem 27.05.2011, auf weitere 4.059,59 € seit dem 03.08.2011 und auf weitere 838,48 € seit dem 23.08.2012 hinaus, weitere 27.499,74 € zu zahlen nebst 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.518,23 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.08.2012, auf weitere 10.464,40 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 28.03.2013, auf weitere 11.517,12 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über das bereits ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 27.05.2011 hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 11.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2010 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aufgrund des Hundebisses vom … 2010 entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden über die bereits ausgeurteilte Quote in Höhe von 40 %  in Höhe von weiteren 60 %, mithin insgesamt 100 % zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung des Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug.

Die Beklagte ihrerseits verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen, auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag (Bd. III, Bl. … d. A.) weiter.

Zur Begründung führt sie aus:

1. Zum Umfang des Mitverschuldens

Das Fehlverhalten der Klägerin sei so schwerwiegend, dass es haftungsausschließend sei. In der konkreten Situation habe kein Anlass für die Klägerin bestanden, mit bloßen Händen zwischen die Hunde zu gehen. Die Hunde seien gleich groß und stark gewesen und hätten sich nicht untereinander gefährden können. Außerdem hätte die Klägerin andere Möglichkeiten des Eingreifens gehabt, zumal die Klägerin gewusst habe, dass ihre Hand massiv vorgeschädigt gewesen sei.

2. Zum Ursachenzusammenhang von Bissverletzung und Morbus-Sudeck-Erkrankung

Die Klägerin sei nicht nur heute – unstreitig – an Morbus-Sudeck erkrankt, sondern die Dokumentationen der vorbehandelnden Ärzte sprächen dafür, dass die Klägerin unter diesem Beschwerdebild bereits mit der Brandverletzung im Sommer 2009 gelitten habe. Abgesehen davon sei Jahre zuvor auch eine entsprechende Erkrankung der linken Hand dokumentiert. Deshalb könne mit dem strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der heutige Morbus-Sudeck allein auf die Bissverletzung zurückzuführen sei. Solche Feststellungen habe das Landgericht nicht allein auf die Angaben eines orthopädischen Sachverständigen stützen dürfen, sondern es hätte die Klägerin neurologisch und psychologisch begutachten lassen müssen.

Die Beklagte beantragt bezüglich ihrer eigenen Berufung, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt insoweit, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen bleiben im Wesentlichen erfolglos, weil das Landgericht der Klage zu Recht dem Grunde nach stattgegeben und dabei einen Mitverschuldensanteil der Klägerin in Höhe von 60 % berücksichtigt hat. Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Morbus-Sudeck-Erkrankung der Klägerin zur Haftung führt. Lediglich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes weicht der Senat von der erstinstanzlichen Bewertung der Schadensfolgen ab. Im Einzelnen:

Die Klägerin hat zwar gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 833 S. 1 BGB.

1. Zum Umfang des Mitverschuldens

a) Allerdings hat sie in ganz überwiegendem Maße die Gefahr eines Bisses selbst herbeigeführt und sich dieses Mitverschulden gem. § 254 BGB bei der Berechnung ihrer Schäden anrechnen zu lassen.

Eine beteiligte Person handelt grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schäden zu bewahren, und wenn sie Körperteile den Bissen eines Hundes aussetzt (so erstmals OLG Koblenz, NJW-RR 86, 704; vgl. auch Palandt/Sprau, § 833 Rn. 13).

Jeder vernünftige Hundehalter wird wegen der Risiken für die eigene Gesundheit davon absehen, in eine brenzlige Auseinandersetzung aggressiver, angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorkehrungen einzugreifen und insbesondere mit der bloßen Hand in den Bissbereich eines Hundes zu fassen. Die Gründe liegen darin, dass erstens kämpfende Hunde auch den eingreifenden Menschen als Gegner annehmen und seine Hand attackieren, zweitens der Einsatz der Hand nicht geeignet ist, die Instinkte der Tiere zu überwinden und die beteiligten Tier zu beruhigen und drittens der Einsatz einer Hand als eines feingliedrigen und empfindlichen Körperteils in Abwägung der beteiligten Rechtsgüter unverhältnismäßig riskant ist.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin sich nicht auf die ihr bekannten bzw. vorhersehbaren Tiergefahren eingestellt und in unvorsichtiger Weise ihre rechte Hand in den Bissbereich des Hundes der Beklagten bewegt.

Dies steht aufgrund der Anhörung der Klägerin, auf die das Landgericht seine Feststellungen zu dem Geschehen gestützt hat und deren Ergebnis auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen wird, fest.

Danach hat die Klägerin ihren eigenen Hund gleichsam umarmt, um ihn vom Hund der Beklagten wegzuziehen, während beide Hunde nach der ersten Attacke des Hundes der Beklagten noch aufeinander fixiert waren und der Hund der Beklagten noch nicht vom Hund der Klägerin abgelassen hatte.

Dieses Verhalten der Klägerin war in hohem Maße leichtfertig, weil Klägerin ihre ungeschützte Hand in die Höhe der Schnauzen der beiden Hunde gebracht hat. In einer Situation, die lediglich durch instinktives tierisches Verhalten bestimmt war, durfte sie nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Situation für die beiden Tiere „bereinigt“ gewesen sein konnte. Die beiden Tiere waren nur 1 bis 1,5 m voneinander entfernt und der Hund der Beklagten war nach wie vor aggressiv gegen den Hund der Klägerin, unabhängig von der Frage, ob die Beklagte ihn am Halsband festzuhalten oder die Hunde mit Hilfe eines Wassernapfes zu trennen versuchte.

Im vorliegenden Fall galt das die Klägerin umso mehr, als sie davon ausgehen konnte, dass die beteiligten Hunde sich letztlich nicht in ernsthafte Gefahr bringen würden, weil es sich um eine gewöhnliche Auseinandersetzung zweier gleich starker und großer Rüden handelte und weil sie aufgrund der Verletzungs-Empfindlichkeit ihrer Hände ganz besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten wiegt das Mitverschulden auf Seiten der Klägerin jedoch nicht so groß, dass es die von ihrem Hund ausgehende Tiergefahr gänzlich aufwiegen würde.

Der Senat hat ein so weitreichendes Mitverschulden des Opfers eines Hundebisses nur dann angenommen, wenn es seine Hand benutzte, um eine andauernde Beißerei unter Hunden zu unterbinden, sei es durch Schlagen des fremden Hundes mit einer Handtasche bei gleichzeitigem Einklemmen des eigenen Hundes zwischen den Beinen (Az.: 20 U 192/09), sei es durch Lösen der Leine vom Halsband (Az.: 20 U 54/08). So lag der Fall hier aber nicht, weil die Klägerin ihren Hund in einem Moment wegziehen wollte, in dem Hund der Beklagten vorübergehend zurückgehalten werden konnte.

Vor diesem Hintergrund ist die vom Landgericht festgestellte Haftungsquote von 60 % zu 40 % zulasten der Klägerin nicht zu beanstanden.

2. Zum Ursachenzusammenhang von Bissverletzung und Morbus-Sudeck-Erkrankung

Die von der Klägerin durch den Biss des Hundes der Beklagten erlittene Verletzung ihrer rechten Hand ist ursächlich geworden für die Morbus-Sudeck-Erkrankung, unter deren Folgen die Klägerin auch heute noch leidet.

a) Die entsprechenden Feststellungen stützt das Landgericht auf die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. R., die dieser im Anschluss an sein schriftliches Gutachten vom 9. Januar 2012 und an seine erste mündliche Anhörung vom 29. März 2012 im Rahmen seiner zweiten mündlichen Anhörung am 8. April 2013 gemacht hat. Demzufolge hat allein die hier in Rede stehende Bissverletzung, und nicht etwa eine Verbrühung der rechten Hand im Sommer 2009, den heutigen Morbus-Sudeck ausgelöst.

Die ausführliche und gut verständliche Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis überzeugend.

b) Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Morbus-Sudeck-Erkrankung (s. BGH, NJW 2004, 777).

Das Landgericht hat sich seine Überzeugung zum Ursachenzusammenhang von Bissverletzung und Erkrankung an Morbus-Sudeck ausschließlich am strengen Maßstab des § 286 ZPO gebildet. Diese Überzeugungsbildung verlangt nach ständiger Rechtsprechung zwar keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, aber doch einen nach freier Überzeugung gewonnenen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.

Das Landgericht hat seine Feststellungen ausschließlich nach diesem Maßstab für ausreichend gehalten, um die erforderliche Überzeugung von der Ursächlichkeit des Bisses für die – unstreitig – heute vorliegende Erkrankung zu bilden.

Diese Überzeugung unterscheidet den hier zu würdigenden Sachverhalt von dem vom Bundesgerichtshof in der eben genannten Entscheidung zu entscheidenden Fall, in dem gerade bei Morbus-Sudeck wegen Anamnese- und Diagnose-Schwierigkeiten aufgekommene Zweifel mit einem leichteren Beweismaßstab zugunsten eines Geschädigten überwunden werden sollten.

Derartige Zweifel sind der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hat das Landgericht mit seiner mehrstufigen Einbindung des Sachverständigen und mit klarem Problembewusstsein für den Beweismaßstab genau herausgearbeitet, warum ihm entsprechende Feststellungen zum Kausalzusammenhang von Bissverletzung und Morbus-Sudeck trotz Vorschädigung der Hand möglich sind.

Die Beklagte hat nicht dargetan, warum das Landgericht seine Feststellungen zwingend durch zusätzliche psychiatrische und neurologische Begutachtungen hätte absichern müssen. Im vorliegenden Fall steht die heutige Morbus-Sudeck-Erkrankung ja außer Frage und die Beklagte meint lediglich, dass sie genausogut auf das Trauma der Essig-Verbrühung zweier Fingerspitzen der geschädigten Hand im Sommer 2009 zurückgeführt werden könnten.

Den erwiesenen Ursachenzusammenhang hat das Landgericht jedoch mit Hilfe des Sachverständigen als handorthopädischen und handchirurgischen Spezialisten und nach Vernehmung der die Verbrühung behandelnden Ärzte ausgeschlossen. Dass nun ausgerechnet neurologische oder psychiatrische Zusatz-Begutachtungen neue Erkenntnisse zu einer im heutigen Beschwerdebild noch fortwirkenden Morbus-Sudeck-Vorerkrankung bringen sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Jedenfalls hat die Beklagte nicht dargetan, worin eine neurologische oder psychiatrische Komponente des von ihr angenommenen Kausalverlaufs liegen sollte.

3. Zur Schadenshöhe

Die Klägerin hat, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, einen Anspruch auf Ersatz ihrer immateriellen und materiellen Schäden gem. §§ 249-253 BGB.

a) Nach Ansicht des Senats rechtfertigt die von der Klägerin erlittene Morbus-Sudeck-Erkrankung der rechten Hand trotz eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 60 %, der Klägerin ein höheres Schmerzensgeld als die vom Landgericht zuerkannten 8.000,- Euro zuzusprechen. Der Morbus-Sudeck weist ein erhebliches Beschwerdebild mit einer fortwirkenden Beeinträchtigung der gesamten Lebensführung der Klägerin aus. Die Wiedereingliederung der Klägerin im Herbst 2010 scheiterte, seitdem ist sie arbeitssuchend und kann die Hand nur eine Stunde lang belasten. Ein Ende der Beschwerden ist nicht abzusehen und die Beschwerden werden weiterhin die Suche nach einer Erwerbsmöglichkeit beeinträchtigen. Daher ist es zur Kompensation der erlittenen Verletzung und der auf ihr beruhenden Beschwerden angemessen, der Klägerin über den bereits vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag weitere 4.000,- Euro zuzuerkennen.

b) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2014 Ersatz derjenigen materiellen Schäden (Behandlungskosten, Fahrtkosten, Verdienstausfall) geltend gemacht, die ihr von März 2013 bis Januar 2014 entstanden sind. Diese Positionen sind unstreitig, der Klägerin stehen 40 % des errechneten Betrages, also … zu.

III.

Die Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 92, 97, 708, 711: die Kostenquote richtet sich nicht gänzlich nach der Haftungsquote 60 % zu 40%, sondern weicht zugunsten der Klägerin etwas davon ab, weil die Klägerin bei der Höhe des Schmerzensgeldes im Vergleich zum Urteil des Landgerichts einen kleinen Teilerfolg verbucht. Der Senat spricht der Klägerin 12.000 € Schmerzensgeld bei einer Begehrensvorstellung von 19.000 € zu. Im Hinblick auf die Kostenvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fließt das Ergebnis zum Schmerzensgeld im Verhältnis 4/19 zu 15/19 zu Lasten der Beklagten in die Gesamtkostenquote ein. Dementsprechend verändert sich auch die Kostenquote in erster Instanz: die Klägerin obsiegt auf einen Streitwert von 47.499 € in Höhe von 25.716 € (9.516 € + 15.000 € + 1.200 €).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Feststeller nach dem Interesse der Klägerin, ihren zukünftigen Verdienstausfall (ca. 800,- € monatlich) ersetzt zu erhalten. Dieses Interesse wird für einen Drei-Jahres-Zeitraum (36 Monate) der Streitwertbemessung zugrunde gelegt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!