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Gebrauchtwagenkaufvertrag: Aufklärungspflicht des Verkäufers über vorherige Unfallschäden

OLG Koblenz, Az.: 5 U 135/17, Beschluss vom 01.03.2017

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Januar 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Beklagte kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 27. März 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt Rückgewähransprüche aus einem Kfz-Kaufvertrag.

Gebrauchtwagenkaufvertrag: Aufklärungspflicht des Verkäufers über vorherige Unfallschäden
Foto VDW/Bigstock

Mit schriftlichen Kaufvertrag vom 8. Juli 2014 (Bl. 15 GA) erwarb der Kläger einen Audi A4 2.0 TDI Allroad als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.500 € vom Beklagten. Für den Beklagten trat dabei das Autohaus …[A] auf. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss wurde ein „Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht“ erstellt (Bl. 16 GA). In dem Übernahmeprotokoll wurde unter „Bemerkungen“ festgehalten:

„Lackschäden insbesondere an nicht fachmännisch reparierten Stellen vorhanden. Schäden hinten rechts + vorne links + hinten links unten vorhanden. Diverse Kratzer vorhanden.“

Nach Erwerb des Fahrzeugs leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren (LG Bad Kreuznach – 2 OH 18/14) ein. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) …[B] kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe, wobei es sich um massive Schäden im Sinne eines kapitalen Unfallschadens handele. Bei dem Unfall sei das Dach verformt worden und das Fahrzeug habe einen „Rahmenschaden“ erlitten. Den Reparaturaufwand bezifferte der Sachverständige auf 21.414,31 € brutto.

 

Mit Schreiben vom 4. August 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag (Bl. 19 ff. GA).

Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der durch die Nutzung erlangten Vorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Erstattung der außergerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichteten Begehrens vorgetragen, der Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, da keine Aufklärung über den erheblichen Unfallschaden erfolgt sei. Der Beklagte habe auch über die erforderliche Kenntnis vom Umfang des Schadens verfügt, was sich aus der – diesem unstreitig vorliegenden – Aufstellung der Schadensbehebungskosten nach dem Unfall, die vom Voreigentümer erstellt worden sei, ergebe. Das Vorliegen eines derart massiven Unfallscha-dens, wie er sich aus der vom Voreigentümer eingeholten Schadensberechnung sowie dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten ergebe, sei aufklärungspflichtig gewesen. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, der Zeuge …[C] von der Firma …[A] habe den Kläger auf einen Unfallschaden hingewiesen, der unfachmännisch repariert worden sei. An Fotoaufnahmen, die das Fahrzeug nach einer Teilreparatur gezeigt hätten, habe der Kläger kein Interesse gezeigt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der wechselseitig gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 152 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten unter überwiegender Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 19.353,06 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Annahmeverzug des Beklagten mit der Rücknahme des erworbenen Audi A4 festgestellt, lediglich einen Teil der in Berufungsinstanz nicht mehr entscheidungserheblichen Nebenforderungen hat das Landgericht nicht zuerkannt. Der Kläger sei berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten. Zwar sei zwischen den Parteien ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden, doch habe der Beklagte einen Mangel am Kraftfahrzeug arglistig verschwiegen. Das Fahrzeug habe umfassende Schäden aufgewiesen, die nicht im bloßen Bagatellbereich anzusiedeln seien. Eine Offenbarung dieser Schäden sei nicht erfolgt. Allein der Hinweis auf einen „Unfallschaden“ genüge hierfür nicht. Dem Beklagten seien aufgrund des ihm vorliegenden Gutachtens des Voreigentümers die am Fahrzeug bestehenden Unfallschäden bekannt gewesen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 154 ff. GA) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner auf die vollständige Abweisung der Klage gerichteten Berufung. Er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Zeuge …[C] habe dem Kläger im ersten Telefonat erklärt, dass das Fahrzeug einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden aufweise. Zudem seien bei dem Auto viele Gebrauchsspuren gegeben. Daher hätte das Landgericht den Zeugen …[C] hören müssen. Die Unfalleigenschaft ergebe sich auch aus dem Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht zum Kaufvertrag. Es hätte dem Kläger oblegen, diesen Hinweisen nachzugehen. Er – der Beklagte – habe auch keine detaillierte Kenntnis von den Beschädigungen des Fahrzeugs gehabt. Ihm habe lediglich der Textteil des früheren Schadensgutachtens, nicht aber die Fotoanlage vorgelegen. Er habe den Unfallschaden auch nicht bagatellisiert, da er das Fahrzeug zu einem sehr günstigen Kaufpreis ca. 4.000 € unter dem üblichen Verkaufspreis veräußert habe. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 15. Februar 2017 (Bl. 169 ff. GA) Bezug genommen.

 

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Januar 2017 abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem führt er an, der Beklagte selbst habe das Fahrzeug in nicht repariertem Zustand erworben und unfachmännisch beheben lassen. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 24. Februar 2017 (Bl. 176 ff. GA) Bezug genommen.

II.

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffend begründete Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Das Landgericht geht in seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass sich der Beklagte nach § 444 BGB nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann, weil er zahlreiche Mängel des Fahrzeugs infolge eines schweren Verkehrsunfalls arglistig verschwiegen hat.

a) Es ist allgemein anerkannt, dass das Verschweigen eines Mangels durch aktives Tun oder Unterlassen eines Hinweises auf den vorhandenen Mangel, aber auch durch die irreführende Angabe über einen gegebenen Mangel erfolgen kann (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 444 Rn. 11). Arglistiges Verhalten liegt vor, wenn der Verkäufer weiß oder doch damit rechnet und billigenderweise in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Aufklärung den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte (BGH, NJW 2007, 835). Ein arglistiges Vorgehen setzt dabei voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder für möglich hält (vgl. nur BGH, NJW 2016, 2315).

Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht ein arglistiges Verhalten des Beklagten angenommen. Die Offenbarungs- bzw. Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich eines Unfallschadens ist allgemein anerkannt. Sie beschränkt sich nicht auf die Unfallwageneigenschaft, sondern bezieht sich auch auf den Umfang des Schadens (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, a.a.O., § 123 Rn. 7). Eine dieser Verpflichtung gerecht werdende Aufklärung über den Unfallschaden ist nicht erfolgt. Der Beklagte hat zwar behauptet, der Zeuge …[C] habe telefonisch darauf verwiesen, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweise. Auch ist im Kaufvertrag angegeben, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei war. Gleichwohl fehlt es an einer hinreichenden Offenbarung des Unfallschadens. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der telefonische Hinweis vor dem Vertragsschluss, das Fahrzeug habe einen Unfall erlitten, trotz des Umfangs des Unfallschadens, wie er sich aus dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, das keinen Bedenken unterliegt, ergibt, zunächst ausreichend war, und es dem Kläger oblegen hätte, weitere Nachfragen zu stellen. Denn der bloße Hinweis auf einen Unfallschaden war angesichts der im Kaufvertrag – konkret dem beigefügten Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht – angeführten Bemerkungen nicht ausreichend. Dort wird auf Lackschäden, Schäden hinten rechts, vorne links und hinten links unten sowie diverse Kratzer verwiesen. Diese Hinweise bagatellisieren den tatsächlich vorliegenden umfassenden Fahrzeugschaden. Sie konnten aus Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts nicht als Hinweis auf einen Schaden in dem tatsächlich gegebenen Ausmaß verstanden werden. Die Offenbarungspflicht der Beklagten bezog sich indes darauf, nicht nur den Unfallschaden ohne nähere Ausführungen zum Umfang einzuräumen, sondern auch dahin, keinen falschen Eindruck hinsichtlich des Umfangs des Schadens, der vorliegend zumindest nahe an der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden anzusiedeln ist, zu erwecken. Die „Bemerkungen“ auf dem Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht genügen dem nicht, da hierunter allenfalls kleinere Schäden zu verstehen sind, die den tatsächlichen Schaden in erheblicher Weise verharmlosen. Eine solche Bagatellisierung des Unfallschadens stellt sich als Verletzung der bestehenden Aufklärungspflicht dar (vgl. auch OLG Koblenz, ZfS 2002, 435). Bei dieser Sachlage war es auch nicht Aufgabe des Klägers, Umfang und Ausmaß des Schadens durch ergänzende Fragen zu ermitteln (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).

Zutreffend hat das Landgericht daher davon abgesehen, den Zeugen …[C] zur Aufklärung über die Unfalleigenschaft zu hören. Dieser wurde lediglich zu der Behauptung als Zeuge benannt, dem Kläger sei anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme ein Hinweis auf einen nicht fachmännisch reparierten Unfallschaden erteilt worden. Diese Aufklärung durch den Zeugen genügte – wie ausgeführt – nicht den Anforderungen, weshalb es keiner Klärung bedurfte, ob der Zeuge diesen Hinweis tatsächlich gegeben hat. Auch nach einem Hinweis des Landgerichts auf diese zutreffende Sichtweise hat der Beklagte keinen umfassenderen und konkreteren Hinweis zum Unfallschaden behauptet und hierzu Beweis angetreten. Auch in der Berufungsbegründung ist ein entsprechender Sachvortrag in Verbindung mit einem Beweisangebot nicht erfolgt.

In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht auch die Kenntnis des Beklagten vom Umfang des Schadens angenommen. Die ihm vorliegende Schadensaufstellung der …[D] vom 10. Mai 2013 (Bl. 40 ff. GA), die der Voreigentümer nach dem schweren Verkehrsunfall eingeholt hat, offenbart in unzweifelhafter Weise, dass ein erheblicher, nahezu sämtliche Teile des Fahrzeugs einschließender Schaden vorlag. Aus der elfseitigen, eng beschriebenen Aufstellung lässt sich nicht nur aus der Auflistung der auszutauschenden bzw. zu reparierenden Fahrzeugteile, sondern auch aufgrund des angegebenen Kostenaufwands mühelos ersehen, welchen umfassenden Schaden das Fahrzeug bei dem Unfall erlitten hat. Insofern kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, ihm habe die Fotoanlage zu dem Schadengutachten nicht vorgelegen.

b) Der Beklagte kann sich letztlich auch nicht auf einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Klägers wegen der Kenntnis des Mangels nach § 442 BGB berufen.

Danach kommt bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte nur bei Kenntnis des Käufers von dem Mangel bei Vertragsschluss in Betracht. Dies setzt positives Wissen der Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen. Das Wissen muss sich folglich auch auf den Umfang des Mangels erstrecken (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, § 442 Rn. 7). Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn einzelne Lack- oder Spachtelschäden erkennbar gewesen sein sollten, so hat der Beklagte doch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen nachvollziehbar hervorgehen würde, dass der Kläger dem gesamten festgestellten Unfallschaden, wie er sich aus dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, Kenntnis hatte. Allein der abstrakte Hinweis auf einen Unfallschaden war nicht geeignet, die Kenntnis vom Umfang des Mangels zu begründen.

2. Im Übrigen erhebt der Beklagte gegen die landgerichtliche Entscheidung keine Einwände. Diese begegnet auch aus Sicht des Senats keinen Bedenken. Sowohl die Feststellung des Annahmeverzugs als auch die Annahme des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Beurteilung der Nebenforderungen erweisen sich als richtig.

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Dem Beklagten wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, § 522 Rn. 34; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rn. 61; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte). Der Senat hat die Frist von vorneherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 6 U 43/03, OLGR 2004, 127). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.853,06 € festzusetzen.

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