AG Brandenburg, Az.: 31 C 14/16
Urteil vom 11.05.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Golden-Retriever-Hündin „….“ (Chipnummer………..) einen Betrag in Höhe von 900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. September 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. März 2016 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 19 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 81 % zu tragen.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss: Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 1.106,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Wandlung eines Tierkaufvertrages sowie die Erstattung des ihr hieraus entstandenen Schadens.
Die Beklagte – welche unter dem Namen „V… R…“ eine „Golden Retriever Hobbyzucht“ betreibt – war nach dem Wurf zunächst Eigentümerin der am 12. Juni 2015 geborenen, unkastrierten Golden Retriever – Welpen/Hündin Summer (Zuchtname „….“, Chipnummer: …………..).
Diesen Welpen verkaufte die Beklagte dann zunächst an eine Familie, welche jedoch den Welpen der Beklagten dann am 07. August 2015 wieder zurück gebracht hatte. Hinsichtlich der insofern dann noch streitigen teilweisen Rückerstattung des Kaufpreises wurde zwischen diesen Vertragsparteien hiernach dann – vor dem auch nunmehr erkennenden Gericht unter Beteiligung des jetzt von der Klägerin hier bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten – am 31. Mai 2016 ein abschließender Vergleich (Az.: 31 C 350/15) geschlossen.
Die Klägerin erwarb dann – d.h. nach der Rückgabe des Welpen an die Beklagte am 07. August 2015 – von der Beklagten mittels schriftlichen Kaufvertrag vom 12. September 2015 (Blatt 7 der Akte) unstreitig diese Hündin der Rasse Golden Retriever Summer mit dem Namen „…“ (Chipnummer:…..) zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 900,00 Euro.
In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde zwischen den Parteien unter anderem vereinbart:
„Sollte der Käufer von dem Kaufabstand nehmen aus Gründen, die nicht der Verkäufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Anzahlung als pauschalen Betrag einzubehalten.
Der Käufer hat den Zustand des Muttertieres und des Welpen begutachtet und das Geburtsprotokoll bzw. den Welpengewichtsplan und Gesundheitszeugnis eingesehen. Sollte der Welpen dennoch innerhalb von 10 Tagen nach Erwerb Krankheitsmängel aufweisen, die auf die Erhaltung der Zucht V.. … zurückzuführen sind, so erhält der Käufer die Kaufsumme bei Rückgabe des Welpen an die Verkäuferin zurück.“
Die Übergabe des Hundes durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte noch am Tag des Kaufvertragsabschlusses. Auch der Kaufpreis wurde am gleichen Tag durch die Klägerin an die Beklagte bezahlt.
Die Beklagte teilte der Klägerseite im Übrigen dann mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 (Blatt 16 bis 17 der Akte) mit, dass gemäß eines ihr vorliegenden tierärztlichen Attestes vom 28.08.2015 (Blatt 29 der Akte) hinsichtlich dieser Hündin „im Rahmen des erweiterten neurologische Untersuchungsganges“ diese Hündin „als frei von Symptomen zentralnervöse Erkrankung, auch solcher mit vermuteten Erbgang, befunden“ worden sei. Auch würde es ein Gesundheitszeugnis für alle Welpen individuell geben, welches im Alter von 5 Wochen erstellt worden sei. Im Übrigen teilte die Beklagte in diesem Schreiben mit, dass sie (die Beklagte) „bei Kleinanzeigen auf ebay“ gesehen habe, dass die Klägerin selbst diesen Welpen „für 1.200,-€ (!) angeboten“ habe.
Die Klägerin trägt nunmehr hier vor, dass sie bereits am Tag des Kaufs der Hündin eine Erstausstattung für die Wende erworben habe, unter anderem ein Bett, einen Fressnapf, einen Edelstahlnapf und Spielzeug bei der Firma „Fressnapf“ erworben habe (Blatt 8 der Akte). Hierfür seien ihr Kosten in Höhe von 84,95 Euro entstanden.
Bereits am 15. September 2015 habe sie dann die Hündin tierärztlich untersuchen lassen, nachdem sie bemerkt habe, dass diese Hündin nicht in der Lage gewesen sei, sie – die Klägerin – an sie blicken und auch nicht auf akustische Reize reagiert habe. Die Untersuchung sei durch den Tierarzt DVM O… W… durchgeführt worden. Diese Untersuchung habe dann jedoch einen starken Verdacht auf neurologische Defizite der Hündin erbracht.
Dass die schriftliche Stellungnahme des Tierarztes DVM O… W… vom 15. September 2015 keine Diagnosen beinhalten würde, würde entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht bedeuten, dass keine Auffälligkeiten vorlagen, sondern nur, dass der Tierarzt DVM W… in seiner Praxis zwar dem Verdacht mitgeteilt hätte, er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, in seiner Praxis neurologische Untersuchungen der Hündin durchzuführen, so dass er daher auch eine weiterführende Untersuchung empfohlen habe. Für die entsprechende Untersuchung habe sie dem Tierarzt O… W… dann einen Betrag von 17,33 Euro gemäß Rechnung vom 15. September 2015 (Blatt 9 der Akte) bezahlen müsse.
Aufgrund der Empfehlung des Tierarztes … … sei dann die Hündin am 18. September 2015 erneut zur Untersuchung in die Tierarztpraxis von Frau Dr. med. vet. … … gebracht und dort auch untersucht worden, um den Verdacht des Tierarztes … … näher zu bestimmen. Die dann durchgeführte Untersuchung habe insofern aber nicht nur den Verdacht des Tierarztes O… W… bestätigt, sondern sogar eine vorläufige Diagnose auf neurologische Defizite der Hündin ergeben. Zudem sei der Hündin auch noch eine Wurmkur und eine Impfung verabreicht worden. Für diese tierärztlichen Leistungen habe sie dann einen Betrag von 72,36 Euro (Blatt 10 der Akte) bezahlen müsse.
Durch Schreiben vom 21. September 2015 habe sie die Beklagte dann über die gesundheitlichen Probleme der Hündin informiert und um Rückabwicklung des Kaufvertrages gebeten. Nachdem die Beklagte auf dieses Schreiben jedoch nicht reagiert hätte, habe sie die Beklagte an dieses Schreiben mit weiteren Schriftsatz vom 02. Oktober 2015 (Blatt 11 der Akte) erinnert und nochmals mitgeteilt, dass der Welpen ein neurologisches Problem habe.
Vorsorglich würde sie im Übrigen bestreiten, dass die streitbefangene Hündin bei der Beklagten noch keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Darauf dürfte es hier jedoch ihrer Meinung nach noch nicht einmal ankommen, da spätestens nach (verschwiegener) Rücknahme der Hündin von den Vorerwerbern die Beklagte von der Erkrankung der Hündin wohl gewusst haben müsse. Die Rücknahme der Hündin sei nämlich – entgegen der Behauptung der Beklagten – nicht aufgrund des Umstandes, dass die Vorerwerber nicht mit der Erziehung der Hündin zurechtkamen erfolgt, sondern aufgrund der Erkrankung dieser Hündin.
Eine weitere tierärztliche Untersuchung der Hündin sei dann am 06. Oktober 2015 durch die Tierärztin Frau Dr. med. vet. … … erfolgt. Für diese Untersuchung habe sie dann einen Betrag von 32,06 Euro (Blatt 12 der Akte) bezahlen müssen.
Nachdem die Beklagte auch auf ihr Schreiben vom 02. Oktober 2015 nicht reagiert habe, habe sie ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Hierauf hin hätten diese mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Blatt 14 bis 15 der Akte) die Beklagte aufgefordert, den zwischen den hiesigen Prozessparteien geschlossenen Kaufvertrag rückabzuwickeln. Insofern habe sie die Beklagter aufgefordert, zunächst die gezahlte Kaufpreissumme in Höhe von 900,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Golden-Retriever-Hündin vorzunehmen. Zugleich habe sie darum gebeten mit der Kanzlei einen Termin zur Übergabe des Geldbetrages und der Hündin zu vereinbaren. Im Übrigen sei der Beklagten diesbezüglich eine Frist von einer Woche gesetzt worden.
Die Beklagte habe daraufhin das o.g. Schreiben vom 23. Oktober 2015 (Blatt 16 bis 17 der Akte) an sie – die Klägerseite – übersandt. Soweit die Beklagte in diesem Schriftsatz geäußert habe, dass sie – die Kläger – „bei Kleinanzeigen auf ebay“ selbst diesen Welpen „für 1.200,-€ (!) angeboten“ hätten sei dieser Vorschlag zuvor sogar von der Beklagten selbst erfolgt. Daneben sei dieser Umstand auch für den hier geltend gemachten Anspruch ihrer Ansicht nach bedeutungslos.
Auf dieses Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2015 hätten ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten dann erneut mit Schriftsatz vom 03.11.2015 (Blatt 18 bis 19 der Akte) eine Gegendarstellung an die Beklagte übersandt und diese letztmalig aufgefordert, den Kaufvertrag innerhalb von einer Woche zu wandeln.
Auf dieses Schreiben habe sich dann der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.12.2015 (Blatt 20 bis 21 der Akte) an sie gewandt und mitgeteilt, dass die Beklagte der von ihnen erhobenen Forderung nicht nachkommen werde, so dass nunmehr Klage geboten sei.
Darüber hinaus habe das gerichtlich bestellten Gutachten nunmehr zweifelsfrei ergeben, dass die Hündin bereits seit von ihrer Geburt an erheblich erkrankt war an einem Wasserkopf (Hydrozephalus internus) und an weiteren flüssigkeitsgefüllten Erweiterungen der mittleren Hirnhaut (Arachchnoidalzysten), die zu den von ihr beschriebenen neurologischen Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten der streitbefangenen Hündin geführt hätte. Die Hündin sei demnach fraglos als von Anfang an „mangelhaft“ anzusehen, so dass ihrem Anspruch hier auch nunmehr vollumfänglich stattzugeben sei.
Die Ausführungen der Beklagten zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten seien zudem nicht geeignet, die beantragte Neubegutachtung zu begründen. So würde die Beklagte schon Tatsachen verdrehen, wenn sie nunmehr vorträgt, es ginge nur noch darum, worauf sich die gutachterliche Beurteilung des Gutachters stützen. Diese Ausführungen seien lediglich eine Ergänzung des Hauptgutachtens, das Ergänzungsgutachten sei aber durch die Beklagte an keiner Stelle in Frage gestellt oder gar revidiert worden, weder in Bezug auf die Ermittlung der Grundlagen der Begutachtung noch in Bezug auf die Schwerhörigkeit der Hündin.
Aus diesem Grunde würde sie – die Klägerin – vorsorglich bestreiten, dass diese Punkte des Sachverständigengutachtens „streitbar“ sind. Die Beklagte würde nämlich jeden Vortrag dazu vermissen lassen, worauf sie ihre Annahme stützt. Vielmehr würde sie sich in vagen Vermutungen und Spekulationen ergehen, ohne diese zu belegen.
Soweit die Beklagte die Schwerhörigkeit der Hündin thematisieren würde, würde seitens der Beklagten jegliche nachvollziehbare Darstellung fehlen, warum die Bewertung eines von Frau Dr. S… erkannten Befundes „unzulässig“ sein solle.
Der Vortrag, mit dem die Beklagtenseite nunmehr versuchen würde im Nachhinein den Gutachter zu diskreditieren, sei insgesamt dementsprechend mangels Substantiierung nicht einlassungsfähig.
Ihrer Meinung nach habe die Beklagte hier nämlich wissentlich eine kranke Hündin an sie verkauft, ohne ihr dies zu offenbaren; auch habe sie ihr – der Klägerin – verschwiegen, dass diese Hündin bereits einmal verkauft worden war und zurückgegeben wurde. Aus diesen Gründen habe sie auch einen Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages, den sie nunmehr gegenüber der Beklagten hier geltend machen würde. Der von ihr unter Ziffer 1. der Klage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 900,00 Euro würde sich somit aus dem rückabzuwickelnden Kaufvertrag und der Höhe des geleisteten Kaufpreises ergeben.
Zwar würde sich im Übrigen die Beklagte als „Hobbyzüchterin“ bezeichnen, angesichts von den von der Beklagten verlangten Preisen in Höhe von 900,00 Euro bzw. bis zu über 1.000,00 Euro je Welpen würde jedoch eindeutig ihrer Ansicht nach hier ein Gewinnsinteresse im Vordergrund stehen, so dass die Beklagte als gewerblich Tätige einzustufen sei. Ferner würde die Einschränkung „Hobbyzucht“ lediglich bedeuten, dass der Zuchtbetrieb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 TierSchG erfüllt.
Die unter den Ziffern 2. und 3. geltend gemachten Forderungen würde die Beklagte im Übrigen aus so genannten frustrierten Aufwendungen schulden, nach dem die Aufwendungen, die sie – die Klägerin – auf die zurückzugebende Hündin gemacht habe, keinen Nutzen mehr für sie hätten. Die Geltendmachung von weiteren frustrierten Aufwendungen – z.B. für Futter und weitere Unterhaltskosten – würde sie sich zudem auch noch vorbehalten.
Darüber hinaus würde ihr auch ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Beitreibung gegen die Beklagte hier zustehen. Insofern seien ihr nämlich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro entstanden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Golden-Retriever-Hündin „…..“ (Chipnummer …………) 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. September 2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übereignung der Hundeausstattung, bestehend aus Bett, Näpfen, Geschirr und Spielzeug gemäß Einkauf bei Fressnapf vom 12. September 2015 einen Betrag in Höhe von 84,95 € an sie – die Klägerin – zu zahlen;
3. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie – die Klägerin – einen Betrag in Höhe von 121,75 € zu erstatten
und
4. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie – die Klägerin – weitere 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie Hunde der Rasse Golden Retriever nicht gewerblich, sondern allein aus Liebhaberei und zur Erhaltung der Hunderasse züchten würde. Dementsprechend sei dies sowohl auf ihrer Homepage, als auch auf dem Kaufvertrag so vermerkt worden. Vor dem Wurf vom 12.06.2015 – aus dem auch die hier in Streit stehende Hündin stammen würde – sei bei ihr der Wurf vom 05. August 2013 geboren worden.
Soweit die Klägerin behaupten würde, dass bei ihr – der Beklagten – eindeutig ein Gewinninteresse im Vordergrund stehen würde, würde dies nicht den Tatsachen entsprechen. Die Klägerin würde auch völlig die mit einer Hundezucht verbundenen Kosten verkennen. Gewinne würde sie – die Beklagte – hier nämlich nicht erzielen; auch verfolge sie keine Gewinninteressen.
Während der Zeit der Aufzucht bei ihr habe diese Hündin aber keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, auch nicht bei der Übergabe an die vorherigen Erwerber. Diese hätten die Hündin an sie nur deshalb zurückgegeben, weil sie mit der Erziehung des Welpen nicht zurechtgekommen seien.
Auch in der Folgezeit habe der Welpe ebenfalls keine Anzeichen von Erkrankungen oder Ausfallerscheinungen gezeigt. Wäre dies so gewesen, hätte die Klägerin diese Hündin nämlich nicht von ihr am 12. September 2015 übernommen.
Vielmehr habe die Tierärztin Dr. .. … noch mit Schriftsatz vom 28. August 2015 (Blatt 29 der Akte) bestätigt, dass der streitbefangene Welpe im Rahmen des erweiterten neurologischen Untersuchungsganges als frei von Symptomen zentralnervöse Erkrankungen, auch solcher mit vermuteten Erbgang, von ihr befunden werde.
In den nächsten zwei Tagen habe der Ehemann der Klägerin dann jedoch ihr telefonisch mitgeteilt, dass die kleine Tochter der Klägerin immer schreien würde, wenn sie den Welpen sehe. Darauf seien die Klägerin und ihr Ehemann aber nicht vorbereitet gewesen. Sie hätten nicht gedacht, dass ihr Kind so reagieren würde. Auch habe der Ehemann der Klägerin gesagt, dass er nicht wisse, was er nun machen soll. Daraufhin habe sie – die Beklagte – dem Ehemann der Klägerin am Telefon geantwortet, dass dies nunmehr in der Verantwortung der klägerischen Familie liege würde und sie – die Beklagte – nicht wegen eines schreienden Kindes die Hündin wieder zurücknehmen werde.
Am darauf folgenden Tag habe sich dann die Klägerin selbst telefonisch bei ihr – der Beklagten – gemeldet und nunmehr behauptet, dass die Hündin keine ausreichenden Impfungen erhalten habe und zudem auch krank sei. Die Situation mit der Tochter habe sich im Übrigen auch nicht geändert, weshalb die Hündin nunmehr weggegeben werden müsse.
Insofern ist sie der Auffassung, dass die angeblich nicht ausreichende Impfung und die Krankheit lediglich von der Klägerin offensichtlich vorgeschoben wurden und nicht den Tatsachen entsprachen. Vielmehr sei die Hündin während der Zeit des Aufenthaltes bei ihr ausreichend geimpft worden. Aus Mitleid und wegen des Kindes, dessen Eltern offensichtlich nicht in der Lage gewesen waren, es an einen kleinen Welpen zu gewöhnen, habe sie sich dann jedoch bereit erklärt, 200,00 Euro für die Mühen, den Welpen anderweitig zu verkaufen, der Klägerin zu erstatten. Hierauf habe die Klägerin jedoch nicht reagiert.
Vielmehr habe die Klägerin den Welpen dann in einer Kleinanzeige bei eBay zum Kauf für 1.200,00 Euro angeboten und hierbei angegeben, dass der Welpe in einem wundervollen Zuhause bei Mama kuschelig aufgewachsen sei; folglich die Hündin wohlauf und kerngesund sei.
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Quittung des Tierarztes … … vom 15. September 2015 (Blatt 9 der Akte) sei die Hündin darüber hinaus an diesem Tag einer allgemeinen Untersuchung unterzogen worden. Auffälligkeiten seien aber offensichtlich an diesem Tag nicht durch den Tierarzt W… diagnostiziert worden, da dies nicht dokumentiert worden sei.
Auch aus dem vom dem Tierarzt W… eingereichten Schreiben (Blatt 47 der Akte) mit der entsprechenden Anlage (Blatt 48 der Akte) sei eine klare Diagnose von ihm nicht gestellt worden. Vielmehr habe er allgemein dargestellt, dass die von der Klägerin behaupteten Auffälligkeiten durchaus individueller, entwicklungspsychologischer, organischer wie auch neurologischer Natur sein könnten. Danach würde aber ihr Vortrag bestärkt, dass das Verhalten der Hündin auf einer entwicklungspsychologischen Ursache beruht. Dies sei dann aber allein der Klägerin zuzurechnen.
Auch die Tierärztin Dr. med. vet. … … habe keine Auffälligkeiten bei der Hündin diagnostiziert, da solche nicht vermerkt wurden, sondern lediglich aufgrund der Angaben der Klägerin ein neurologisches Gutachten empfohlen. Somit habe die Klägerseite hier falsch vorgetragen, in dem eine Diagnose auf neurologische Defizite behauptet werde.
Der tierärztlichen Behandlung vom 06. Oktober 2015 sei zudem nicht zu entnehmen, dass sie – die Beklagte – hierfür eintrittspflichtig sei. Die Hündin sei nämlich aufgrund beiderseitiger eitriger Bindehautentzündung Augentropfen verabreicht worden. Diese Bindehautentzündung könne aber erst nach der Behandlung vom 18.09.2015 aufgetreten sein, da ansonsten schon zuvor die Behandlung stattgefunden hätte.
Auch der Quittung der Tierklinik … vom 27. August 2015 sei nur zu entnehmen, dass die Hündin allgemein untersucht worden sei und eine Augenuntersuchung stattgefunden habe. Geäußert sei hierbei lediglich ein Verdacht bzw. ohne Befund. Konkrete Anhaltspunkte für Erkrankungen seien jedoch in dieser Quittung nicht dokumentiert worden.
Soweit der Sachverständige Dr. med. vet. … … in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Februar 2017 zu der Diagnose eines Hydrozephalus internus congenitalis und Arachnoidealzyste kommen würde, sei diese Diagnose nicht mit Sicherheit zu statuieren, da der Sachverständige für eine solche Diagnose noch eine Vermessung der Schädelhöhe und der Knochendicke hätte durchführen müssen. Diese Messung müsse also ihrer Meinung nach nachgeholt werden, zumal auch vorgerichtlich keiner der untersuchenden Tierärzte eine äußerlich sichtbare Gelvergrößerung erwähnt habe.
Auch nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen in seinem Schriftsatz vom 01. Juni 2017 (Blatt 148 bis 151 der Akte) könne nicht zweifelsfrei die Diagnose getroffen werden. Die Ausführungen unter den Punkten 1 und 2 seien beide für die angeborene Form völlig ohne Belang. Eine Ausdünnungs-Andeutung des Schädeldach-Kortikalis-Dicks sei im Übrigen kaum signifikant für die Befunderhebung und vielmehr ein Gegenargument für das Bestehen des „Wasserkopfes“ bereits in einem Alter von 11 Wochen, wenn sie tatsächlich vorliegen sollte.
Die Knochennähte, die die Schädelverletzungen und in den ersten Lebenstagen bis Wochen unter anderem die Fontanelle bilden, hätten so früh im Leben des Welpen viel früher nachgegeben als die Knochensubstanz selbst, also zu einer Schädelvergrößerung geführt. Die Kortikalausdünnung erfolgt demzufolge erst dann, wenn die Knochennähte bereits verknöchert sind. Der Sachverständige würde in diesem Zusammenhang aber selbst einräumen, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung der Nachweis einer etwa verspätet verschlossenen Fontanelle nicht mehr möglich sei. Auch eine schöne Vermessung sei aus technischen Gründen schwierig.
Über den genannten Grund hinaus (hypointense Knochendarstellung im CT) würde erschwerend hinzukommen, dass es für Golden Retriever keine Standardmaße geben würde, da diese Rasse nicht zu den für angeborene Wasserkopfformen prädisponierten Hunderassen zählt. Dies würde ebenfalls gegen einen angeborenen Defekt sprechen. Natürlich könne man den Schädel trotzdem in zwei Ebenen röntgen und vermessen und mit anderen neurologisch unauffälligen Golden Retriever ähnlichen Alters vergleichen.
Soweit unter Punkt 3 wieder als andere Wasserkopfursachen lediglich Liquorabflussstörungen durch obstruktive Umfangsvermehrung genannt und ausgeschlossen werden, würde sie – die Beklagte – darauf hinweisen, dass eine wesentliche weitere Ursache hier auch nach der Geburt durch Traumata stattgefunden haben können. Hierauf würde der Sachverständige jedoch nicht eingehen, obwohl es sich in der Ursachenforschung zu diesem Thema gewissermaßen um Basiswissen handeln würde, welches sich in vielen Veröffentlichungen findet, auch in der humanmedizinischen Fachliteratur.
Beim Punkt 4 würde es sich im Übrigen um eine unzulässige Bewertung eines von Frau Dr. K… S… selbst erhobenen Befundes handelt. Denn das Symptom sei von Frau Dr. K… S… noch in demselben Satz als im Zusammenhang mit einer Schmerzhaftigkeit im Halsbereich stehend bewertet worden. Der weiterführende neurologische Untersuchungsgang habe zur selben Zeit aber keine pathologischen Befunde erbracht. Auch die Vermutung einer Schwerhörigkeit würde vage bleiben, zumal jetzt nicht mehr bestehend, wie dies aus dem an anderer Stelle geschilderten weiteren Verlauf zu entnehmen sei. Als begleitende typische Symptome der Sinnesorgane würden im Übrigen Störungen des Sehvermögens bis hin zur Blindheit auftreten. Dies sei hier aber zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden.
Nach alledem sei der Sachverständige hier ihrer Meinung nach nicht qualifiziert genug, die im Streite stehende neurologische Erkrankung zu begutachten.
Somit sei hier davon auszugehen, dass die Hündin gesund gewesen sei und die Behauptungen der Klägerin völlig an den Haaren herbeigezogen sind.
Nach alledem würde dementsprechend ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag hier nicht bestehen. Auch Aufwendungen seien nicht zu erstatten. Vorgerichtlich der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten habe sie – die Beklagte – ebenfalls nicht zu erstatten, da ein Rechtsgrund hierfür nicht ersichtlich sei.
Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 27.09.2016, vom 24.11.2016 und vom 13.12.2016 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugin Dr. K… S… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 06.03.2018 verwiesen. Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. vet. M… D… vom 27.02.2017 (Blatt 115 bis 121 der Akte) und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.06.2017 (Blatt 148 bis 151 der Akte) eingeholt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.
Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Die Klägerseite geht hier jedoch zu Recht davon aus, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Kaufpreis in Höhe von 900,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der streitbefangenen Hündin zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Klage jedoch in der Hauptsache abgewiesen, da Schadensersatzansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten und von frustrierten Aufwendungen wegen des fehlenden Verschuldens der Beklagten im vorliegenden Fall nicht begründet sind (§ 90a Satz 3, § 280, § 281, § 283, § 284, § 311a, § 323, § 326, § 346, § 348, § 433 Abs. 1, § 434, § 437, § 440, § 474, § 476 a.F. [§ 477 n.F.] BGB).
Bei der hier bestehenden Vertragsbeziehung handelt es sich um einen Kaufvertrag. Die von der Klägerin hier insofern gegenüber der Beklagten diesbezüglich nunmehr verlangte Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 900,00 Euro steht der Klägerin auch zu.
Gemäß § 434 Abs. 1 BGB – der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist – ist ein Tier nur dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang auch die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit hat (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 180/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2106 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 674 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; BGH, Urteil vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2852 ff.; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“; OLG Köln, Urteil vom 23.08.2017, Az.: I-16 U 68/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 436 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.04.2016 Az.: 1 U 254/15, u.a. in: RdL 2016, Seiten 156 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 1 U 1382/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 1192 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2015, Az.: 5 U 159/14, u.a. in: VersR 2015, Seiten 1435 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2014, Az.: I-19 U 40/14, u.a. in: RdL 2015, Seite 49; OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2014, Az.: I-19 U 169/13, u.a. in: MDR 2014, Seiten 1379 f.; OLG Celle, Urteil vom 07.04.2014, Az.: 20 U 29/13, u.a. in: MDR 2014, Seiten 765 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.08.2013, Az.: 15 U 7/12, u.a. in: AUR 2014, Seiten 108 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az.: 19 U 162/10, u.a. in: MDR 2011, Seite 1344; OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2011, Az.: I-19 U 164/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 12186; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.01.2011, Az.: 4 U 34/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1074 f.; OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2008, Az.: 11 U 138/06, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 12065; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 8 U 116/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 37 f.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 8 U 328/06-85, u.a. in: RdL 2008, Seiten 10 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; OLG Düsseldorf, ZGS 2004, Seiten 271 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u.a. in: „juris“; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.10.2013, Az.: 6 O 53/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 198617; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196; LG Stendal, Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 22 S 148/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 21034; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007, Az.: 12 O 18/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 19405 = „juris“; LG Mosbach, Beschluss vom 30.08.2005, Az.: 1 C 94/04, u.a. in: BeckRS 2005, Nr.: 12241; LG Oldenburg, Urteil vom 26.08.2004, Az.: 9 S 255/04, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 04446; LG Kleve, Urteil vom 21.11.2003, Az.: 5 S 99/03, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XVIII Nr. 83 = „juris“; LG Kleve, Urteil vom 29.05.2002, Az.: 2 O 323/01, u.a. in: „juris“; AG Halle/Saale, Urteil vom 25.10.2011, Az.: 95 C 881/11, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.04.2010, Az.: 34 C 139/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1293 f.; AG Coesfeld, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 4 C 584/03, u.a. in: „juris“).
Zur „üblichen“ Beschaffenheit eines Tieres gehört es jedoch nicht, dass dieses Tier in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196).
Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als tote Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196).
Der Käufer eines Hundes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 1351 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196).
Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 14 U 29/12, u.a. in: RdL 2015, Seiten 178 f.; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 27 U 20/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 04472; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Mainz, Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196).
Der Kauf der Hündin war hier im Übrigen aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB. Die Klägerin ist unstreitig Verbraucher nach § 13 BGB.
Die Beklagte ist nach Überzeugung des Gerichts aber Unternehmerin gemäß § 14 BGB. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen – jedenfalls – ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht jedoch nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.2013, Az.: VIII ZR 186/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2107 f.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.).
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist dabei grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 15.11.2007, Az.: III ZR 295/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 435 f.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; BGH, Beschluss vom 24.02.2005, Az.: III ZB 36/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1273 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.).
Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die hiesige Beklagte aber nach Überzeugung des Gerichts als „Unternehmerin“ anzusehen. So ist hier unstreitig, dass die Beklagte bereits in der Vergangenheit einen Wurf von Hunde-Welpen, welcher am 05. August 2013 geboren wurde, an dritte Personen verkauft hat. Auch handelte die Beklagte bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung eines Hundezucht-Gewerbes mit der Hundezwinger-Bezeichnung „Vom Rosenfeld“. Ihr Vorgehen ist somit aufgrund wiederholten, planmäßigen und auf gewisse Dauer angelegten Anbietens entgeltlicher Leistungen (Welpen-Würfe vom 12. Juni 2015 und vom 05. August 2013) auch als gewerblich einzustufen (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.).
Von maßgebender Bedeutung ist darüber hinaus auch, ob der veräußerte Hund zuvor privat von der Beklagten genutzt worden ist und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.). Die Veräußerung eines vom Verkäufer privat genutzten Hundes ist zwar regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Insoweit ist vorliegend aber sogar unstreitig, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Hunde-Welpen zu keinem Zeitpunkt „zu eigenen Zwecken“ hat durch eine Hündin werfen lassen, sondern vielmehr um die Hunde-Welpen an dritte Personen zu verkaufen.
Für gewerbliches Handeln spricht zudem weiter hier auch der Inhalt des Kaufvertragsformulars (Blatt 7 der Akte). Dieses beinhaltet ersichtlich allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da die von der Beklagten insofern verwendeten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (§ 305 BGB). Auch dieses Vorgehen zeigt die bei einem Gewerbetreibenden vorliegende Wiederholungsabsicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 146 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 110/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2619 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 68 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“; LG Göttingen, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.).
Bei einem derartigen Verbrauchsgüterkauf wird aber, falls ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auftritt, grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, da mittlerweile allgemein anerkannt ist, dass die Bestimmung des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) auch auf den Verkauf von Tieren/Hunden anwendbar ist (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“) und dass die Vermutung nach § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) vom Verkäufer nicht nur erschüttert, sondern im Sinne von § 292 ZPO widerlegt werden muss, wenn er die Rechtsfolgen des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) abwenden will (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2250 ff.; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“).
Anderes würde nur dann gelten, wenn die Vermutung des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) mit dem Mangel seiner Art nach unvereinbar wäre. Dies ist aber, insoweit besteht zwischen den Parteien hier kein Streit, vorliegend gerade nicht anzunehmen, weil es durchaus möglich ist, dass bei einem Hund ein Hydrozephalus internus congenitalis und eine Arachnoidealzyste erst mehrere Monate nach Besitz- und Gefahrübergang von einem Tierarzt diagnostiziert werden können, obwohl deren Ursache ggf. schon zum Zeitpunkt des Besitz- und Gefahrübergang vorgelegen hatten.
Zeigt sich somit innerhalb von 6 Monaten seit Besitz- und Gefahrübergang ein Sachmangel – so wie hier -, so ist grundsätzlich zu vermuten, dass das Tier bereits bei Besitz- und Gefahrübergang mangelhaft war, so dass die Beklagte diese Vermutung hier hätte widerlegen müssen (§ 476 a.F. BGB [§ 477 n.F. BGB]; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“).
Mit seiner Entscheidung vom 12.10.2016 (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1093 ff.) hat der Bundesgerichtshof im Übrigen die den Anwendungsbereich des § 476 a.F. BGB (§ 476 n.F. BGB) einschränkende frühere Auslegung – einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 04.06.2015, Az.: C-497/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2237 ff.) folgend – nunmehr aufgegeben und klargestellt, dass die Vermutung des § 476 a.F. BGB (§ 476 n.F. BGB) schon dann greift, wenn der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Käufer muss insbesondere weder darlegen noch beweisen, auf welcher Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1093 ff.; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“).
Der Käufer muss auch nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangels eine Ursache in einem latenten Mangel hat (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1093 ff.; OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“).
Daraus folgt hier, dass die Beklagte als Verkäuferin im vorliegenden Fall hätte darlegen und beweisen müssen, dass die bei dem streitgegenständlichen Hund innerhalb von 6 Monaten aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre Ursache nicht in dem Zustand hatten, der schon bei dem Gefahrübergang vorgelegen hat (OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 3 U 3421/16, u.a. in: „juris“). Diesen Beweis konnte der Beklagte vorliegend aber nicht führen.
Vielmehr ist hier sogar erwiesener maßen davon auszugehen, dass die streitbefangene Hündin „….“ der Rasse „Golden Retriever“ zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – gerade nicht frei von Mängeln im Sinne von § 434 BGB war.
Zwar hatte die Zeugin Dr. … … ausgesagt, dass sie am 28.08.2015 eine klinisch-neurologische Untersuchung bei diesem Hund durchgeführt hätte und sie im Rahmen dieser klinischen Untersuchung keine neurologischen oder zentralnervösen Erkrankungen bei diesem Welpen habe feststellen können. Auch habe sie bei dem Welpen keinerlei Hinweise dahingehend feststellen können, dass dieser einen sogenannten „Wasserkopf“ habe, jedoch räumte sie auch ein, dass sie bildgebende Verfahren oder dergleichen nicht bei dieser Überprüfung angewendet habe. Auch hat sie eingeräumt, dass der Hörtest bei diesem Welpen – wie auch sonst allgemein bei Welpen – schwierig gewesen sei, so dass sie gerade nicht habe feststellen können, ob dieser Welpe hörfähig war oder nicht. Dies konnte sie auch nicht mit Sicherheit sagen.
Der Sachverständige Dr. med. vet. … … hat jedoch in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Februar 2017 (Blatt 115 bis 121 der Akte) fachkundig dargelegt, dass die von ihm erhobenen Befunde bei der streitbefangenen Hündin die typischen klinischen Anzeichen eines Hydrozephalus internus und eine Arachnoidealzyste (quadrigeminale Zyste) zeigen würden. Dieser Befund würde nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. vet. D… durch die unzureichende elektrische Weiterleitung entlang der Hörbahnen gestützt, besonders vom Zwischen- zum Endhirn (Hörrinde) und bewiesen durch die kernspintomografisch erfolgte Untersuchung. Ein tumoröser oder entzündlicher Grund für die Ventrikelerweiterung sei hingegen nicht gefunden worden. Unterstützend durch zahlreiche Veröffentlichungen stellte der Sachverständige Dr. med. vet. D… im vorliegenden Fall somit bezüglich der hier streitbefangenen Hündin die Diagnose: Hydrozephalus internus congenitalis und Arachnoidealzyste.
Im Übrigen führte der Sachverständige Dr. med. vet. … … in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Februar 2017 aber auch noch fachkundig aus, dass die Veränderungen der Ventrikel und des Arachnoidealraumes bereits seit der Geburt dieser Hündin bestehen würden, so dass die streitbefangene Hündin diesen gesundheitlichen „Mangel“ im Sinne der § 434 BGB in Verbindung mit § 90a BGB bereits seit ihrer Geburt aufwies.
Zudem legte der Sachverständige seinen gutachterlichen Ausführungen auch ein Literaturverzeichnis bei.
Der Sachverständige Dr. med. vet. … … hat in seinem Schriftsatz vom 01. Juni 2017 (Blatt 148 bis 151 der Akte) darüber hinaus auch ausgeführt, dass unter Einbeziehung der Veröffentlichung bei Brüssau et al., 2009, nur bei den Patienten, bei denen das Gehirnvolumen vor dem Schluss der Knochennähte zugenommen habe, sich röntgenologisch sichtbarer Abweichungen wie eine erweiterte Schädelhöhe oder eine verdünnte Schädeldachkortikalis zeigen würde. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Hündin jedoch bereits ein Jahr und 8 Monate alt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt könne auch eine verspätete geschlossene von Danielle oder Knochennähte jedoch nicht mehr nach bei beweisbar sein. Gleichzeitig würde Thomas (2010) klarstellen, dass nicht alle Hunde mit einem angeborenen Hydrozephalus knöcherne Veränderungen (z.B. eine persistierende offene Fontanelle) haben müssen. Auch würde er ausführen, dass die Vermessung des Gehirns, hier besonders des Ventrikel-Hemisphären-Verhältnis, falls es 0,19 übersteigt, Aufschluss über die Dimension des Hydrozephalus geben könne.
Zusammenfassend legte der Sachverständige Dr. med. vet. … … hat in seinem Schriftsatz vom 01. Juni 2017 (Blatt 148 bis 151 der Akte) dar, dass seine Diagnose „Hydrozephalus internus congenitalis“ sich auf folgende Befunde stützen würde:
•Das Ventrikel-Hemisphären-Verhältnis sei deutlich größer als 0,17.
•Es gäbe eine Andeutung einer Ausdünnung der Schädelkalotte im Bereich der Fontanelle.
•Die Kontrastmittelstudie schließe eine obstruktive Umfangsvermehrung im Bereich des Ventrikelsystems, des Foramen magnums oder der Liquorproduzierenden Strukturen (Choroidplexus) als Ursache eines acquirierten Hydrozephalus internus aus.
•Die klinischen Anzeichen für einen Hydrozephalus seien bereits bei ersten Untersuchungen durch die ärztliche Kollegin im Alter von 8 bzw. 12 Wochen bekundet worden.
Zwar hat der Sachverständige hier somit nicht „mit letztendlicher Sicherheit“, sondern wohl als sehr wahrscheinlich festgestellt, dass die streitgegenständlichen die Veränderungen der Ventrikel und des Arachnoidealraumes bereits seit der Geburt dieser Hündin bestehen würden und dem entsprechend auch bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Aber auch die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1093 ff.; BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 942 ff.).
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. vet. M… D… MRCVS vermochten das Gericht insofern aber vollumfänglich zu überzeugen. Der Sachverständige untersuchte ausführlich und gewissenhaft die aufgeworfenen Beweisfragen und nahm nach Erläuterung der medizinischen Grundlagen die entsprechenden Wertungen vor. Die Untersuchungsgegenstände entsprechen auch der praktischen Befassung des Sachverständigen mit derartigen Fällen, weshalb er darin eine hohe Kompetenz aufweist. Es haben sich auch keine Ansatzpunkte für eine Kritik an dem Gutachten gezeigt. Daher kann sich das hier nunmehr erkennende Gericht auch dadurch, dass sich der Gutachter ggf. nur auf sehr hohe Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit abhalten lassen (BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: VIII ZR 32/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 150 ff.; BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1093 ff.).
Insofern ist das erkennende Gericht vorliegend aber hier zu dem Schluss gelangt, dass die streitgegenständlichen die Veränderungen der Ventrikel und des Arachnoidealraumes und insofern der Hydrozephalus internus congenitalis und die Arachnoidealzyste bereits bei Gefahrübergang bei der Hündin vorgelegen haben.
Die Beklagte hat gegen die Feststellung des Sachverständigen in seinem Gutachten auch keine substantiierten Einwendungen. sondern im Wesentlichen nur Spekulationen erhoben. Demnach war auch eine Ladung des Sachverständigen von Amts wegen (§ 411 Abs. 3 ZPO) nicht geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“). Ein Antrag der Beklagten auf Ladung des Sachverständigen lag zudem auch nicht vor sondern nur der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens.
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB muss ein Tier im Sinne des § 90a BGB aber eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Tieren der gleichen Art üblich ist. Dieses Erfordernis deckt sich teilweise, aber nicht vollständig mit dem Merkmal der Eignung für die gewöhnliche Verwendung. Denn wenn das Tier nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, weist es auch nicht die bei Tieren der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf. Andersherum vermag ein Tier durchaus zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein, obwohl es die übliche Beschaffenheit nicht aufweist.
Vergleichsmaßstab ist hierbei die übliche Beschaffenheit von Tieren gleicher Art, d.h. hier von Hunden der Rasse Golden Retriever, aber auch von anderen Züchtern (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 3 U 142/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 01863 = „juris“; OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010, Az.: I-15 U 185/09, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 61 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2008, Az.: I-17 U 2/07, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 1230 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007, Az.: 9 U 239/06, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 137 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“ OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005, Az.: I-3 U 12/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2235 f. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2008, Az.: 15 U 5/07, u.a. in: ZGS 2008, Seiten 315 ff.; LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 18.09.2009, Az.: 8 O 344/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 27556 = „juris“); jede andere Betrachtung würde nämlich zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass man bei Fehlern, die den ganzen Wurf einer Hündin oder ggf. sogar allen Welpen dieser einen Züchterin anhaften, einen Sachmangel verneinen müsste (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 3 U 142/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 01863 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2008, Az.: 28 U 145/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 485 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Köln, Urteil vom 19.04.1991, Az.: 19 O 205/90, u.a. in: NJW-RR 1991, Seiten 1340 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2008, Az.: 15 U 5/07, u.a. in: ZGS 2008, Seiten 315 ff.; LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 18.09.2009, Az.: 8 O 344/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 27556 = „juris“).
Welche Beschaffenheit hinsichtlich des gekauften Tieres die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Kaufvertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB gehören alle Eigenschaften des Tieres, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich aber auch danach, welche Funktion dieses Tier nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb grundsätzlich bei Kaufverträgen eine Abweichung von der üblichen bzw. vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 434 BGB angenommen, wenn die erworbene Sache (hier der Hund) den mit dem Vertrag verfolgte Zweck nicht erreichen kann und die Kaufsache ihre vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 511 ff.; BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az.: VII ZR 41/06, u.a. in: NZBau 2007, Seite 243; BGH, Urteil vom 15.10.2002, Az.: X ZR 69/01, u.a. in: BauR 2003, Seiten 236 ff. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 3 U 142/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 01863 = „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005, Az.: 11 U 46/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 677 f.).
Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Hunde-Rasse (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u.a. in: „juris“; OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 8 U 116/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 37 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 8 U 328/06-85, u.a. in: RdL 2008, Seiten 10 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.04.2010, Az.: 34 C 139/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1293 f.) oder eine bestimmte Linie (z.B. eine „Arbeits-Linie“ bzw. die „Jagd-Linie“ oder aber die „Show-Linie“) bzw. irgendetwas anderes (zu „Kinderlieb“ vgl.: AG Halle/Saale, Urteil vom 25.10.2011 Az.: 95 C 881/11, u.a. in: „juris“) vereinbart haben.
Wenn – wie hier – ein Formzwang bzgl. des Kaufvertrages nicht besteht, müssen (ggf. auch konkludent getroffene) Beschaffenheitsvereinbarungen der Kaufsache auch nicht in die Vertragsurkunde selbst mit aufgenommen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 01.04.2004, Az.: 5 U 1385/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1670 f.). In solchen Fällen ist somit eine Anwendung dieser Grundsätze auch hier geboten.
Gestützt auf die Zeugenaussage und vor allem auch aufgrund des vorliegend eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. vet. … … ist hier somit aber von einem Sachmangel hinsichtlich der streitbefangenen Hündin im Sinne von § 434 BGB auszugehen, so dass die Klägerin auch zu Recht davon ausging, dass diese Hündin mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB behaftet ist.
Die der Klägerin von der Beklagten übergebene Hündin ist somit sachmangelbehaftet, entweder weil insoweit die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder weil sie nicht dem gewöhnlichen und nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entspricht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 3 U 142/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 01863 = „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“ OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005, Az.: 11 U 46/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 677 f.).
Da diese Hündin hier somit nicht die üblichen, bei derartigen Hunden vorauszusetzenden Funktionen aufgrund ihrer Erkrankung erfüllen kann, liegt damit insgesamt ein Sachmangel in der Form der Ungeeignetheit für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) – jedenfalls aber für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) – vor (OLG Köln, Urteil vom 23.08.2017, Az.: I-16 U 68/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 436 ff.).
Die Klägerin hat somit hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen, dass sich die Hündin zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 446 BGB – d.h. bei Übergabe am 12.09.2015 – wegen der o.g. Erkrankung als ungeeignet für die vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung erwiesen hat.
Ein Rücktritt der Klägerin vom Vertrag – wie hier mit Schriftsatz der Klägerin vom 02.10.2015 (Blatt 11 der Akte) und mit den Schriftsätzen ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2015 (Blatt 14 bis 15 der Akte) und vom 03.11.2015 (Blatt 18 bis 19 der Akte) geschehen – war damit aber gemäß §§ 437, 440 BGB auch gerechtfertigt (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.04.2010, Az.: 34 C 139/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1293 f.), zumal im vorliegenden Fall gemäß der herrschenden Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2852 ff.; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“) darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegenden Mangel einer Nacherfüllung auch nicht zugänglich ist.
Zwar auch beim Stückkauf eine Nachlieferung grundsätzlich möglich, und zwar dann, wenn die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Dies ist aber nur sann der Fall, wenn nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss die Kaufsache auch austauschbar ist. Beim Kauf von Tieren entspricht die Austauschbarkeit aber generell nicht dem Willen der Parteien, weil die Auswahlentscheidung des Käufers auf einem Gesamteindruck beruht, der gewöhnlich erst bei einer persönlichen Besichtigung gewonnen wird (BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az.: VIII ZR 209/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2839 ff.; OLG Köln, Urteil vom 23.08.2017, Az.: I-16 U 68/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 436 ff.).
Beim Kauf eines nach Besichtigung ausgewählten Tieres kommt die vor Vertragsschluss begründete emotionale Beziehung zwischen Käufer und Tier nämlich als Besonderheit hinzu (BGH, Urteil vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2852 ff.; OLG Köln, Urteil vom 23.08.2017, Az.: I-16 U 68/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 436 ff.; LG Rottweil, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 1 S 23/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 562 ff.; Wertenbruch, NJW 2012, Seite 2065). Damit war der streitgegenständliche Hund nach dem Willen der Klägerin auch nicht durch irgendeinen anderen Hund ersetzbar.
Erwirbt ein Käufer im Übrigen einen Hund, welcher auch – und nicht zuletzt – mit Kindern in Kontakt kommen soll – so wie hier unstreitig gegeben -, ist zudem davon auszugehen, dass der Käufer besondere Sicherheitsinteressen im Hinblick auf den geplanten Umgang des Hundes mit diesen Kindern hat. Folglich bestehen schon aus objektiver Sicht hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit eines als Ersatzlieferung angebotenen Hundes, so dass angenommen werden muss, dass die Parteien eine solche Ersatzlieferung nicht als taugliche Nacherfüllung ansehen. Da eine Nacherfüllung in Form der Nachlieferung somit hier auch aus diesem Grunde ausscheidet, ist bei Erklärung des Vertragsrücktritts wegen Mangelhaftigkeit durch die Klägerin als Käuferin eine Fristsetzung zur Nachbesserung in Form der Ersatzlieferung gemäß § 326 BGB ebenso entbehrlich gewesen (OLG Celle, Urteil vom 07.04.2014, Az.: 20 U 29/13, u.a. in: MDR 2014, Seiten 765 f.), selbst wenn eine – hier zumindest konkludent mit getroffene (OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2011, Az.: I-19 U 164/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 12186) – Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass ein Hund besonders kinderlieb sein soll, nicht anderweitig ausgelegt werden, als dass es sich lediglich um die generelle Neigung der Hunderasse zu Tendenzen handelt, die sich im Umgang mit Kindern positiv auswirken (AG Halle/Saale, Urteil vom 25.10.2011 Az.: 95 C 881/11, u.a. in: „juris“).
Eine Fristsetzung war hier zudem auch gemäß § 440 BGB nicht erforderlich (LG Münster, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 10 O 240/06, u.a. in: NJOZ 2008, Seiten 434 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.04.2010, Az.: 34 C 139/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1293 f.).
Im Übrigen war eine Fristsetzung auch gemäß den § 437 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung entbehrlich. Eine solche ist nämlich grundsätzlich bereits dann anzunehmen, wenn der Schuldner mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit erklärt, dass mit seiner Leistung auch während einer angemessenen Nachfrist nicht zu rechnen sei, etwa weil er seine Mangelbeseitigungspflicht schlechthin bestreitet oder den Standpunkt einnimmt, Mängel seien nicht vorhanden (BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az.: VII ZR 220/14, u.a. in: MDR 2015, Seiten 999 f.; OLG Köln, Urteil vom 23.08.2017, Az.: I-16 U 68/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 436 ff.).
Diese Voraussetzungen sind hier aber auch erfüllt, denn die Beklagte hatte bereits außergerichtlich durch Schreiben vom 23.10.2015 und 21.12.2015 eine Rückabwicklung ausdrücklich abgelehnt und auch während des Rechtsstreits fortlaufend den Standpunkt vertreten, sie müsse für die Mangelhaftigkeit der Hündin nicht einstehen (OLG Köln, Urteil vom 23.08.2017, Az.: I-16 U 68/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 436 ff.).
Der Klägerin steht aus diesem Grunde dann aber auch gegenüber der Beklagten als Verkäuferin des Hundes hier ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu. Diese Rechtsfolge ergibt sich nämlich aufgrund der mit den jeweiligen Schreiben der Klägerseite geltend gemachten Wandlungsbefugnis.
Ob die Beklagte die gesundheitlichen Mängel dieser Hündin ggf. im Sinne des § 444 BGB arglistig verschwiegen hatte, konnte vorliegend im Übrigen dahingestellt bleiben, auch wenn von einem arglistigen Verschweigen im Sinne des § 444 BGB bereits dann auszugehen ist, wenn die Verkäuferin einen Mangel für möglich hält oder mit ihm rechnet und dann billigend in Kauf nimmt, dass die Käuferin ihn übersieht (BGH, NJW 1996, Seite 1205; BGH, NJW-RR 1992, Seite 333; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 78/06, u.a. in: BauR 2011, Seite 1711), da selbst bei Wahrunterstellung des Beklagtenvorbringens sich nämlich lediglich eine arglistige Täuschung und damit eine Anfechtungsbefugnis der Klägerin als Käuferin der streitbefangenen Hündin evtl. in Zweifel ziehen ließe. Ein Wandlungsrecht der Klägerin als Käuferin bliebe davon jedoch unberührt.
Zu Recht hat die Klägerseite somit die Unbrauchbarkeit dieser Hündin als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen, den sich die Beklagte hier somit dann auch zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 339/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2018 ff. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 3 U 142/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 01863 = „juris“; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 19 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 05403 = „juris“; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005, Az.: 11 U 46/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 677 f.).
Zugleich ist hier aber auch von einer (nicht eingehaltenen) Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich der streitbefangenen Hündin auszugehen, so dass der Klägerin hier auch insofern das Wandlungsrecht zur Seite stand und sie nunmehr diesen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend machen konnte. Diese Zusicherung der Beklagten hinsichtlich der Gesundheit der Hündin stellte für die Klägerin als Käuferin dieser Hündin auch einen wesentlichen Faktor dar, an dem sie sich bei ihrem Kaufentschluss orientierte.
Rechtsfehlerhaft ist im Übrigen die Annahme der Beklagtenseite, dass – soweit unter Punkt 3 der Ergänzung durch den Sachverständigen nicht angeführt – ggf. auch eine weitere Ursache für den „Wasserkopf“ der Hündin nach der Geburt, nämlich aufgrund eines Traumata, stattgefunden haben könnte. Zum eine steht entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier nämlich nicht fest, dass die Hündin nach der Übergabe ein derartiges Traumata erlitt. Zum anderen verkennt die Beklagtenseite auch, dass selbst dann in einem solchen Fall (der hier aber noch nicht einmal ansatzweise belegt worden ist) ggf. auch nur ein Fall der „Doppelkausalität“ vorliegen würde. Selbst wenn nämlich ein bestimmter dieser gesundheitliche Schaden der Hündin durch mehrere, hintereinander wirkende Umstände (etwa zuerst zum Zeitpunkt der Geburt und dann nochmals durch ein ggf. erfolgtes – hier jedoch nicht bewiesenes – Traumata) verursacht würde und jede dieser Ursachen für sich allein ausgereicht hätte, um den gesundheitlichen Schaden bei der Hündin herbeizuführen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich zu behandeln, obwohl keiner von ihnen als „conditio sine qua non“ qualifiziert werden kann. Selbst in diesem – hier noch nicht einmal nachgewiesenen – Fall der sogenannten „Doppelkausalität“ bedürfte es nämlich einer entsprechenden Modifikation der Äquivalenztheorie, weil der eingetretene Schadenserfolg ansonsten auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden könnte (BGH, Urteil vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 339/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2018 ff.; BGH, Urteil vom 13.03.2012, Az.: II ZR 50/09, u.a. in: WM 2012, Seite 990; BGH, Urteil vom 23.03.2006, Az.: IX ZR 134/04, u.a. in: WM 2006, Seite 1211; BGH, Urteil vom 07.05.2004, Az.: V ZR 77/03, u.a. in: NJW 2004, Seite 2526).
Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2015 (Blatt 11 der Akte) und mit den Schriftsätzen ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2015 (Blatt 14 bis 15 der Akte) und vom 03.11.2015 (Blatt 18 bis 19 der Akte) immer wieder eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises gesetzt.
Aufgrund dessen ist dann aber die Beklagte auch der Klägerin gegenüber zur Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 900,00 Euro verpflichtet, da die Beklagte vorliegend nicht den Beweis dafür erbringen konnte, dass dieser Hund von ihr mangelfrei an die Klägerin übergeben worden ist (LG Oldenburg, Urteil vom 26.08.2004, Az.: 9 S 255/04, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 04446). Die Voraussetzungen dafür sind gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 und § 326 Abs. 5 BGB erfüllt, weil die von der Beklagten am 12.09.2015 der Klägerin übergebene Hündin – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – bereits am Tag der Übergabe mit gesundheitlichen Mängeln behaftet war.
Nach § 437 Nr. 2 BGB kann die Klägerin als Käuferin dieser Hündin vom Vertrag zurück treten, da eine Beseitigung des hier gegebenen Mangels unstreitig nicht möglich. Die an die Beklagte gerichtete Aufforderung der Klägerin, den Kaufpreis von 900,00 Euro an sie zurückzuerstatten ist die Beklagte nicht innerhalb der von der Klägerseite gesetzten Frist nachgekommen.
Einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises steht der Klägerin danach hier gegenüber der Beklagten zu (BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az.: VIII ZR 226/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 220 ff. BGH, Urteil vom 15.07.2008, Az.: VIII ZR 211/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2837 ff. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2008, Az.: 15 U 5/07, u.a. in: ZGS 2008, Seiten 315 ff.; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005, Az.: 11 U 46/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 677 f.; LG Oldenburg, Urteil vom 26.08.2004, Az.: 9 S 255/04, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 04446).
Ob sich die Klägerin ggf. wegen der seit September 2015 wohl erfolgten Nutzung der streitbefangenen Hündin einen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen müsste, kann hier im Übrigen dahingestellt bleiben, da selbst die Beklagte einen derartigen Gebrauchsvorteil der Klägerin nicht behauptet.
Die Beklagte ist somit hier verpflichtet an die Klägerin den Kaufpreis in Höhe von 900,00 Euro, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Golden-Retriever-Hündin „……….“ (Chipnummer …..) zu zahlen.
Dazu, ob die Beklagte jedoch schon bei Abschluss des Kaufvertrages am 12.09.2015 habe wissen können oder müssen, dass diese Hündin einen Hydrozephalus internus congenitalis und eine Arachnoidealzyste hatte, hat der Sachverständige Dr. med. vet. Martin Deutschland MRCVS in seinem Gutachten nichts ausgeführt. Das tierärztliche Attest der Frau Dr. K… S…l vom 28. August 2015 (Blatt 29 der Akte) hinsichtlich dieser Hündin widerlegt aber sogar eine positive Kenntnis der Beklagten vom Vorliegen dieser Erkrankung, da in diesem Attest sogar von einer Tierärztin festgestellt wurde, dass „im Rahmen des erweiterten neurologische Untersuchungsganges“ diese Hündin „als frei von Symptomen zentralnervöse Erkrankung, auch solcher mit vermuteten Erbgang, befunden“ worden sei.
Zudem hatte die Zeugin Dr. … … ausgesagt, dass sie am 28.08.2015 eine klinisch-neurologische Untersuchung bei dieser Hündin – jedoch ohne bildgebende Verfahren – durchgeführt habe und im Rahmen dieser klinischen Untersuchung gerade keine neurologischen oder zentralnervösen Erkrankungen bei diesem Welpen habe feststellen können. Auch habe sie bei diesem Welpen keinerlei Hinweise dahingehend feststellen können, dass dieser einen sogenannten „Wasserkopf“ habe, so dass die Beklagte diesen gesundheitlichen Defekt aufgrund fehlender Informationen wohl auch nicht wissen oder voraussehen hat können, da dies hier bei dieser Hündin noch nicht einmal die Zeugin Dr. … … als Tierärztin erkannt hatte.
Da diese Krankheit bei der streitbefangenen Hündin somit noch nicht einmal für eine Tierärztin zu erkennen war, konnte die Beklagte bei Gefahrübergang am 12.09.2015 auch keine Kenntnis von diesem Umstand haben. Sie musste entsprechende Erkenntnisse auch nicht aus ihrem Zuchtbetrieb herleiten (LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“).
Die Klägerseite hat auch nicht vorgetragen und es ist auch nicht behauptet worden, dass weitere Tiere aus diesem Wurf der Beklagten hierunter leiden würden. Rückschlüsse späterer Erkenntnisse sind für eine Bösgläubigkeit der Beklagten als Verkäuferin deshalb hier auch nicht zu ziehen, auch wenn die vorherigen Besitzer diese Hündin am 07. August 2015 der Beklagten zurückgegeben hatten, da selbst danach noch die Tierärztin Dr. S… am 28. August 2015 keine neurologischen oder zentralnervösen Erkrankungen bei diesem Welpen hat feststellen können.
Insofern kann hier aber dahinstehen, ob auch bezüglich der geltend gemachten Schäden aufgrund vorliegenden Verbrauchsgüterkaufes die Beweislastumkehr des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) letztlich einschlägig ist. Selbst wenn man nämlich vorliegend die Beweislastumkehr aus dem Verbrauchsgüterrecht auch bezüglich der geltend gemachten Tierarztkosten und der frustrierten Aufwendungen anwenden wollte, hätte die Beklagte sich hier erfolgreich exkulpiert.
Entsprechend der Aussage der Zeugin Dr. … … und aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. vet. … … hatte die Beklagte hiervon am 12. September 2015 noch keine positive Kenntnis haben können. Hieraus darf deshalb für die Beklagte nicht nur eine Unkenntnis angenommen werden; vielmehr ist eine solche vorliegend sogar als nachgewiesen anzusehen. Die Beklagte hatte das Leistungshindernis bei Vertragsschluss somit noch nicht gekannt oder kennen müssen und hat ihre Unkenntnis daher auch nicht zu vertreten (§ 311a und § 281 BGB; LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“).
Eine kernspintomografische Untersuchung des Schädels der Hündin – wie nunmehr hier im Verfahren durch den Sachverständigen Dr. med. vet. M… D… MRCVS erfolgt – war der Beklagten nicht zuzumuten. Der hierfür erforderliche Zeit- und Kostenaufwand steht nämlich in keinem Verhältnis zu der Gewinnerwartung, mit der die Beklagte bei der Hundezucht rechnen konnte. Da unstreitig zudem auch vielfältige andere gesundheitliche Probleme bei Golden Retriever bekannt sind, wäre bei Annahme einer Untersuchungspflicht die Beklagte gehalten, sämtliche bekannten und möglichen Krankheiten dieser Hunderasse durch Testung und ggf. bildgebende Verfahren untersuchen zu lassen. Der hierfür notwendige Kostenaufwand überstiege den Kaufpreis des Hundes von 900,00 Euro aber um ein Vielfaches. Hierzu ist die Beklagte indes rechtlich auch nicht verpflichtet (LG Ingolstadt, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 33 O 109/15, teilw. in: „juris“).
Wenn nach einem wirksamen Rücktritt der Gläubiger den empfangenen Gegenstand zurückgibt (wie vorliegend die Klägerin den Hund), sind ihm gemäß § 347 Abs. 2 BGB die notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Das wären hier Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 121,75 Euro Tierarztkosten und 84,95 Euro sonstige Aufwendungen. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die dem Tier zugutekommen, indem sie seiner Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen (OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.).
Notwendig ist eine solche Verwendung aber auch nur, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Tiere nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich war (BGH, Urteil vom 24.11.1995, Az.: V ZR 88/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 921 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.).
Schon nach diesem Maßstab sind hier die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für zur Erhaltung und „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ des Hundes nicht in voller Höhe erforderlich gewesen. Nicht notwendig, weil für die genannten Zwecke nicht erforderlich, waren insbesondere das Spielzeug und die tierärztliche Bescheinigung gemäß Rechnung vom 15.09.2015.
Soweit die Beklagte zum Ersatz der Aufwendungen nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 347 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung gemäß § 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB – in Höhe der Summe aus den drei oben genannten Posten nicht notwendiger Verwendungen – nicht zu. Nach diesen Vorschriften hat der Gläubiger, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit von der Leistung frei ist (wie vorliegend die Beklagte), nach seiner Wahl einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB beschriebenen – sehr weiten – Umfang. Das gilt aber nach dem letzten Halbsatz in § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Schuldner – hier die Beklagte – das Leistungshindernis bei Vertragsschluss (noch) nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Im Fall der Beklagten sind diese Voraussetzungen – wie oben näher dargelegt – aber festzustellen, so dass der Klägerin diese weitergehenden Ansprüche hier gerade nicht zustehen.
Die Beweisaufnahme hat hier nämlich ergeben, dass die Beklagte von der Erkrankung des Hundes bei Abschluss des Vertrags am 12. September 2015 noch keine Kenntnis hatte. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor dem Verkauf eine kernspintomografische Untersuchung (wie nunmehr hier im gerichtlichen Verfahren durch den Sachverständigen ausgeführt) durchführen zu lassen (OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04, u.a. in: ZGS 2006, Seiten 156 ff.) – wie bereits oben näher dargelegt -, so dass die Beklagte als „Hobbyzüchterin“ schon dem Grunde nach hier nicht die Tierarztkosten für diese kranke Hündin übernehmen muss und es dem entsprechend sogar dahingestellt bleiben kann, ob eine Impfung gegen Staupe, Hepatitis, Parvov und Zwingerhusten sowie eine Injektion gegen Flöhe durch die Tierärztin Dr. … überhaupt insoweit als Schadenersatz erstattungsfähig gewesen wären.
Dies trifft im Übrigen auch hinsichtlich der vermeintlich frustrierten Aufwendungen (Bett, Fressnapf, Edelstahlnapf etc. p.p.) der Klägerin zu, wobei die Klägerin insoweit auch noch nicht einmal den Nachweis dafür erbracht hat, dass sie diese Sachen tatsächlich für die hier streitbefangene Hündin – und nicht ggf. für ein anderes Tier – erwarb.
Bei dem hier durch die Klägerin u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 147,56 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f.; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, JurBüro 2005, Seite 427; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).
…(wird ausgeführt)…
Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.