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Gaspreiserhöhung – Vermieter darf Warmwasserversorgung nicht einschränken

AG Frankfurt/Main – Az.: 33 C 2065/22 – Urteil vom 26.07.2022

Die einstweilige Verfügung vom 5. Juli 2022 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Versorgung der Wohnung mit Gas

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über die im 3. Obergeschoss des Hauses , Frankfurt am Main, rechts gelegene Wohnung. Auf den Vertrag vom 5.2.2021 (Bl. 3 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Unter dem 10.6.2022 (Bl. 7 d.A.) erteilte der Verfügungsbeklagte die Umlagenabrechnung für den Zeitraum 2020/2021. In dieser teilte er den Verfügungsklagerinnen mit, dass er aufgrund einer Kostensteigerung von 500 % den Gasbezug ab 1.7.2022 einstellen werde. Seit 30.6.2022 verfugt die Wohnung der Verfügungsklägerinnen nicht mehr über warmes Wasser. Mit Schreiben vom 1.7.2022 (Bl. 8 f. d.A.) ließen die Verfügungsklägerinnen unter Fnstsetzung zum 4.7.2022 ergebnislos die Wiederherstellung der Warmwasserversorgung verlangen.

Im Wege der einstweiligen Verfügung ist dem Verfügungsbeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5.7.2022 bei Meidung der Ersatzvornahme geboten worden, sofort wieder die Warmwasserzufuhr zu der bereits näher bezeichneten Wohnung der Verfügungsklägerinnen herzustellen. Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 7.7.2022 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Erhöhung der Gaspreise um mehr als 500 % rechtfertige zum Schutz der Mieter vor hohen Nachforderungen die sofortige Einstellung des Gasbezuges.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Gaspreiserhöhung – Vermieter darf Warmwasserversorgung nicht einschränken
(Symbolfoto: Sergey Neanderthalec/Shutterstock.com)

Gegen die durch Beschluss erlassene einstweilige Verfügung ist der Widerspruch nach §§ 924 Abs. 1, 936 ZPO statthaft. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main als das Gericht, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Der Widerspruch führt zur vollen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Beschluss vom 5.7.2022 getroffenen Sachentscheidung. Danach erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als zulässig und begründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als das nach §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständige Gericht gemäß § 802 ZPO ausschließlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main für die Hauptsache ergibt sich aus § 23 Nr. 2.a) GVG, die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 29a Abs. 1 ZPO.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Ein Verfügungsanspruch steht den Verfügungsklagerinnen gemäß §§ 535 BGB, 861, 862 BGB zu.

Danach haben die Verfügungsklägerinnen aus dem Mietvertrag der Parteien gegenüber dem Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Versorgung der Wohnung mit Warmwasser und Heizung. Dies beruht auf dem Umstand, dass eine Gas-Zentralheizung vorliegt, die der Verfügungsbeklagte betreibt und die Kosten hierfür auch über die Betriebskostenabrechnung auf die Verfügungsklägerinnen und Mieterinnen umlegt. Aus dem Umstand der zu erwartenden Erhöhung der Gaslieferpriese ergibt sich an dieser Anspruchskonstellation keine Änderung. Der Vermieter, der für die Kosten des Gases in Vorleistung treten muss, kann auf Grundlage der aktuellen Abrechnung unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbrauchskosten die Vorauszahlungen für die Zukunft erhöhen. Eine Reduzierung des Verbrauches durch Abschatten der Anlage ist unzulässig. Gleiches gilt für den Verweis auf alternative Möglichkeiten der Beheizung oder Wassererwärmung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Alternativen kostengünstiger wären.

In der Unterbrechung der Warmwasserzufuhr ist zugleich eine Besitzbeeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht zu sehen. Die Verfügungsklägerinnen haben deshalb auch einen Anspruch auf Besitzschutz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

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