
Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 144/24
Das Wichtigste im Überblick
Am 07.07.2026 stellte der BGH (XI ZR 144/24) klar: Eine Bank verletzt ihre Zusage, eine bestimmte Gebührenregel nicht mehr zu nutzen, nicht durch die Angabe „Gutschrift einer Überweisung“ in gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben. Das gilt, weil diese Formulierung nur angewiesene Überweisungen erfasst und fehlerhafte Buchungen keine Gebühr auslösen.
- Anweisung nötig: Die Formulierung erfasst nur eine Buchung nach Anweisung eines anderen Kunden.
- Vorformulierte Regeln: Preisangaben gelten als vorformulierte Regeln für Verträge.
- Veröffentlichung genügt: Eine Bank nutzt solche Regeln bereits durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite.
- Keine Zahlungspflicht: Die Bank muss keine vereinbarte Zahlung leisten, wenn die neue Regel keine verbotene Gebührenregel wiederholt.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 07.07.2026
- Aktenzeichen: XI ZR 144/24
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Bankrecht, Vertragsrecht, Verbraucherschutz
- Relevant für: Banken, Verbraucherschützer, Bankkunden bei Überweisungsgebühren
Wann droht Vertragsstrafe wegen Unterlassungserklärung?
Ein Verbraucherschutzverband verklagte eine Bank auf vier Vertragsstrafen zu je 2.500 Euro, insgesamt 10.000 Euro nebst Zinsen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zurück – die Klage bleibt endgültig abgewiesen. Die Revision ist das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof; sie prüft vor allem Rechtsfehler und eröffnet keine neue Tatsacheninstanz. Für Sie heißt das: Die Abweisung steht endgültig und gibt die Linie für vergleichbare Streitigkeiten um Vertragsstrafen vor.
Ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe stützt sich auf § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der zugrunde liegenden Unterlassungserklärung. Eine Unterlassungserklärung ist das verbindliche Versprechen, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen; meist ist daran die Pflicht gekoppelt, bei jedem Verstoß einen festgelegten Betrag zu zahlen. Wie eine solche Erklärung zu verstehen ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung: Maßgeblich sind laut §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Beteiligten, der Wortlaut, bekannte Umstände sowie Zustandekommen und Zweck der Vereinbarung. Vor Gericht prüft der Bundesgerichtshof solche Auslegungen nur eingeschränkt – er kontrolliert lediglich, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Grundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Er ersetzt die Auslegung der Vorinstanz also nicht schon deshalb durch seine eigene, weil er sie anders sehen würde. Für Sie folgt daraus: Ob eine Vertragsstrafe greift, hängt entscheidend von der Auslegung der Unterlassungserklärung ab.
Die Auslegung individueller Vertragsstrafenvereinbarungen ist, wie die Auslegung sonstiger einzelvertraglicher Regelungen, in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 – I ZR 281/01, NJW-RR 2003, 916 und vom 13. September 2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 39, jeweils mwN; Senatsurteil vom 7. Juli 2026 – XI ZR 129/24, juris Rn. 30). – so der Bundesgerichtshof
Im Streit um die vier Vertragsstrafen prüfte der Bundesgerichtshof genau diese Voraussetzungen. Der klagende Verband ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG. Das bedeutet konkret: Das Gesetz ermächtigt bestimmte Verbände, im eigenen Namen gegen unwirksame Klauseln und verbotene Praktiken zu klagen, ohne selbst Kunde der Bank zu sein. Die Vorgängerin der beklagten Bank, die Volksbank E., hatte sich am 15.09.2014 verpflichtet, die Klausel „Überweisungsgutschrift aus Inlandsüberweisung mit Kontonummer/Bankleitzahl in Euro innerhalb der Bank 0,35 EUR“ sowie inhaltsgleiche Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden und dafür kein Entgelt zu verlangen. Für jede Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro versprochen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück, sodass es beim klageabweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21.11.2024 (veröffentlicht in WM 2025, 888) bleibt. Die Unterlassungserklärung sollte zudem hinfällig werden, falls eine höchstrichterliche Entscheidung die ursprüngliche Entgeltklausel als wirksam einstufen sollte. Für Sie als Kontoinhaber ändert das nichts an eigenen Erstattungsfragen; es betrifft nur den Strafanspruch des Verbands gegen die Bank.
Redaktionelle Leitsätze
- Angaben über Entgelte für Gutschriften von Überweisungen in einer gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltinformation sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; ihre bloße Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt bereits als Verwenden im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes, ohne dass die Bedingungen in einen Vertrag einbezogen oder die Seite zum Vertragsabschluss genutzt werden müssten.
- Inhaltsgleich mit einer untersagten Entgeltklausel ist eine neu formulierte Klausel nur, wenn sie den Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung unberührt lässt – insbesondere die Möglichkeit, auch solche Gutschriften zu bepreisen, für die die Bank kein Entgelt verlangen darf.
- Die Klausel „Gutschrift einer Überweisung“ ist als juristischer Fachbegriff so zu verstehen, dass sie nur auf der Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beruhende Buchungen erfasst; fehlerhafte Buchungen sowie Berichtigungs- und Stornobuchungen ohne eine solche Anweisung begründen danach keine Entgeltpflicht und sind mit einer früher untersagten, unterscheidungslos bepreisenden Klausel nicht inhaltsgleich.

Sind Angaben in der Entgeltinformation AGB?
Angaben über Entgelte für Gutschriften von Überweisungen in einer Entgeltinformation können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein. Von einer Unterlassungserklärung erfasst ist dabei nicht nur die Veröffentlichung in einem Preis- und Leistungsverzeichnis, sondern auch an anderer Stelle – etwa auf einer Internetseite.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Regelungen, die ein Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Nur wenn die Entgeltangaben als solche AGB einzuordnen sind, greifen die Unterlassungserklärung und der Verbandsanspruch typischerweise ein. Für Sie lohnt deshalb der Blick darauf, wo und wie Ihre Bank Entgelte ausweist – nicht nur im klassischen Preisverzeichnis.
Ob die strittige Entgeltinformation der Bank überhaupt AGB darstellte, war zwischen den Instanzen umstritten. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die Angaben in der Entgeltinformation nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen ansah und sie deshalb nicht von der Unterlassungserklärung erfasst sah. Der Bundesgerichtshof hielt diese Begründung für rechtsfehlerhaft: Nach seinen am selben Tag verkündeten Parallelurteilen in den Verfahren XI ZR 129/24 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und XI ZR 136/24 handelt es sich bei solchen Entgeltangaben um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Auslegung auch von der Unterlassungserklärung erfasst.
Warum die Gegenargumente der Bank nicht durchgriffen
Die Bank hatte argumentiert, die Unterlassungserklärung erfasse nur Entgeltklauseln, die als AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustufen seien – die Angaben in der Entgeltinformation seien aber gerade keine solchen AGB. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument mit Verweis auf die Parallelentscheidungen.
Ein weiterer Einwand lautete, die Entgeltinformation habe nicht den Erklärungswert, Vertragsbestandteil zu werden – sie diene lediglich der gesetzlich vorgeschriebenen Information und dem Vergleich mit anderen Banken. Auch dieses Argument trug die Klageabweisung nicht: Entscheidend war für den Bundesgerichtshof nicht, ob die Information Vertragsbestandteil wurde, sondern allein, dass die Angaben als AGB einzuordnen und von der Unterlassungserklärung erfasst waren.
Schließlich verwies die Bank auf § 5 ZKG und die EU-Richtlinie 2014/92/EU zur Markttransparenz bei Zahlungskontoentgelten: Das Vertrauen der Verbraucher mache die Information noch nicht zum Vertragsbestandteil. Der Bundesgerichtshof verwarf auch diese Schlussfolgerung – aus der Zielrichtung der Transparenzvorschriften folgt nicht, dass die Angaben keine AGB sein könnten.
Warum genügte die Bank-Homepage als Verwendung?
Für das „Verwenden“ im Sinne des § 1 UKlaG gilt ein weiter Maßstab. Das UKlaG ist das Unterlassungsklagengesetz; es erlaubt qualifizierten Verbänden, gegen das Nutzen unwirksamer AGB vorzugehen. Es ist nicht erforderlich, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen tatsächlich in einen Vertrag einbezogen werden – die tatsächliche Benutzung im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei bestehender Wiederholungsgefahr genügt. Auch die bloße Bereitstellung auf einer Internetseite kann ausreichen, selbst wenn die Seite nicht dem Abschluss von Verbraucherverträgen dient. Für Sie heißt das: Schon die öffentliche Darstellung einer Entgeltposition kann rechtlich als Verwendung zählen.
Für ein Verwenden in diesem Sinne ist es nicht erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen sind. Ihre tatsächliche Benutzung im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei bestehender Wiederholungsgefahr genügt. – so der Bundesgerichtshof
Daran maß der Bundesgerichtshof, ob die Bank die Entgeltinformation im Sinne der Unterlassungserklärung verwendet hatte. Die Bank hatte am 28.01.2020 auf ihrer Homepage Entgeltinformationen zu vier Kontomodellen veröffentlicht – „VR-Privatkonto“, „VR-Privatkonto Komfort“, „VR-KontoDirekt“ und „VR-Privatkonto Basis“ – jeweils mit der Position „Gutschrift einer Überweisung“. Der aus den Preis- und Leistungsverzeichnissen bekannte Hinweis, dass Entgelte nur für fehlerfrei ausgeführte Überweisungen anfallen und Storno- oder Berichtigungsbuchungen nicht bepreist werden, fehlte in dieser Entgeltinformation.
Der Bundesgerichtshof stellte fest: Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens war erfüllt. Die Veröffentlichung auf der Homepage genügte bereits. Die Bank hatte eingewandt, es fehle an einer Erklärung gegenüber Dritten, dass bestimmte AGB für bestimmte Verträge gelten sollten – die Veröffentlichung erfülle lediglich die gesetzliche Informationspflicht nach § 5 ZKG, während eine Aufforderung zum Vertragsschluss erst dem Preisaushang oder dem Preis- und Leistungsverzeichnis zugrunde liege. Der Bundesgerichtshof verwarf diesen Einwand: Weder die Einbeziehung in einen Vertrag noch die Nutzung der Seite zum Vertragsabschluss war erforderlich. In Nr. 12 ihrer AGB hatte die Bank ohnehin auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis verwiesen, das den fehlenden Hinweis enthielt.
Warum war „Gutschrift einer Überweisung“ nicht inhaltsgleich?
Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung ist nicht nur die wortgleiche Verwendung der ursprünglichen Klausel untersagt, sondern auch eine „inhaltsgleiche“ Klausel. Die Kerntheorie beantwortet, wann eine neu formulierte Klausel noch denselben Verstoß verkörpert wie die untersagte. Inhaltsgleich ist eine Klausel, wenn kein Zweifel besteht, dass sie den Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung unberührt lässt und ein Gericht sie ebenso beurteilt hätte. Der Kern unzulässiger Entgeltklauseln liegt darin, dass Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen die Bank gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt – solche Klauseln sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar und benachteiligen Kunden unangemessen. Für Sie ist damit die entscheidende Prüffrage markiert: Trifft die neue Formulierung noch denselben Kern, oder ist sie enger gefasst?
Entscheidend wurde, ob die neue Klausel denselben Kern der früheren Verletzungshandlung aufwies. Trotz der festgestellten Fehler des Oberlandesgerichts bei der Einordnung als AGB und beim Verwenden blieb das klageabweisende Urteil im Ergebnis richtig. Der Bundesgerichtshof wies die Revision deshalb nach § 561 ZPO zurück. Diese Vorschrift erlaubt es dem BGH, die Revision zurückzuweisen, wenn die Entscheidung im Ergebnis zutrifft – auch wenn die Begründung der Vorinstanz Rechtsfehler enthält. Ein Anspruch auf die Vertragsstrafen bestand nicht, weil die Klausel „Gutschrift einer Überweisung“ nicht inhaltsgleich mit der Klausel der Unterlassungserklärung war – ein Verstoß lag folglich nicht vor. Für Sie folgt daraus: Ohne Inhaltsgleichheit entsteht aus der alten Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe.
Der Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung lag darin, dass die alte Klausel auch solche Buchungen mit einem Entgelt belegte, für die die Bank gar kein Entgelt verlangen durfte. Anlass für die damalige Abmahnung war die aus Sicht des Verbandes mögliche unterschiedslose Bepreisung jeder Gut- und Lastschrift. Die Parteien wollten mit der Unterlassungserklärung aber kein generelles Verbot jeder Bepreisung von Überweisungsgutschriften vereinbaren, sondern die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit solcher Entgeltklauseln aufnehmen. Erfasst sein sollten insbesondere Gutschriften, die nicht im Auftrag oder Interesse des Kunden, sondern im Interesse der Bank oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Der Verband hatte argumentiert, die neue Klausel begründe weiterhin eine unzulässige, nicht hinreichend eingeschränkte Entgeltpflicht und damit vier verwirkte Vertragsstrafen – der Bundesgerichtshof wies dieses Argument zurück.
Wie ist „Gutschrift einer Überweisung“ als Klausel auszulegen?
Die Formulierung „Gutschrift einer Überweisung“ ist als Rechtsbegriff entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen. Danach kann eine solche Gutschrift von vornherein nur auf der Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beruhen – also auf einer tatsächlichen Überweisung, die jemand veranlasst hat. Zahlungsdienstnutzer ist, wer Zahlungsdienste nutzt, etwa als Absender oder Empfänger einer Überweisung. Für Sie bedeutet das: Knüpft die Klausel nur an echte Überweisungen an, fallen Storno-, Berichtigungs- oder reine Fehlerbuchungen nach diesem Verständnis nicht darunter.
An diesem Verständnis scheiterte die Inhaltsgleichheit mit der abgemahnten Klausel. Der Bundesgerichtshof legte die in der Entgeltinformation verwendete Klausel entsprechend seiner Parallelentscheidung im Verfahren XI ZR 129/24 aus. Eine fehlerhafte Buchung sowie eine Berichtigungs- oder Stornobuchung, die zu einer Gutschrift auf dem Kundenkonto führt, ist danach mangels einer Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers keine „Gutschrift einer Überweisung“. Für solche Buchungen entsteht nach der beanstandeten Klausel folglich keine Entgeltpflicht.
Eine von der Beklagten vorgenommene fehlerhafte Buchung oder eine Berichtigungs- oder Stornobuchung, die zu einer Gutschrift auf einem Kundenkonto führt, stellt daher in Ermangelung einer Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers keine „Gutschrift einer Überweisung“ dar und begründet nach der streitgegenständlichen Klausel folglich keine Entgeltpflicht des Kunden (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 40). – so der Bundesgerichtshof
Die von der Bank verwendete Klausel ermöglicht gerade nicht die unterschiedslose Bepreisung sämtlicher Gutschriften, die den Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung gebildet hatte. Sie weist diesen Kern schlicht nicht auf. Der Verband hatte die Position „Gutschrift einer Überweisung“ in vier Kontomodellen jeweils als eigenständigen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom 15.09.2014 gewertet – nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs lag jedoch in keinem der vier Fälle eine inhaltsgleiche Klausel und damit kein Verstoß vor.
BGH-Urteil zu Entgelten für Überweisungsgutschriften: Was Sie bei Ihrer Bank prüfen sollten
Das Urteil stammt vom Bundesgerichtshof. Es bindet zunächst nur die Parteien dieses Verfahrens, gibt aber für vergleichbare Entgeltklauseln eine maßgebliche Orientierung. Entscheidend bleibt der genaue Wortlaut der jeweiligen Klausel.
Prüfen Sie bei einem Entgelt für Überweisungsgutschriften, ob Ihre Bank auch fehlerhafte, berichtigte oder stornierte Buchungen berechnet. Knüpft die Position nur an tatsächlich veranlasste Überweisungen an, folgt aus diesem Urteil allein kein Anspruch auf Erstattung oder eine Vertragsstrafe.
Der entscheidende Unterschied lag in der Reichweite der neuen Formulierung. Ähnlich liegt Ihr Fall nur, wenn das Entgelt ebenfalls ausdrücklich oder nach seinem fachlichen Bedeutungsgehalt an eine tatsächlich veranlasste Überweisung anknüpft. Erfasst eine Klausel dagegen auch fehlerhafte, berichtigte oder stornierte Buchungen, kann sie den beanstandeten Kern weiterhin aufweisen. Prüfen Sie daher den genauen Wortlaut der Entgeltposition und nicht nur die Bezeichnung des Kontomodells.
Unsere Einschätzung
Beim Bundesgerichtshof zeigt die Entscheidung zu Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen: Maßgeblich ist nicht, ob eine neue Entgeltklausel missverständlich wirkt, sondern ob sie den damals untersagten Regelungskern erneut setzt. Entscheidend wird sein, ob der Wortlaut auch Buchungen ohne Zahlungsauftrag erfasst; eine fachsprachlich eng verstandene Bezeichnung kann den Strafanspruch ausschließen, obwohl die Klausel öffentlich bereitsteht.
Offen blieb, wie eine Position zu bewerten wäre, die den Begriff „Gutschrift einer Überweisung“ verwendet, ihn aber durch Zusätze auf Fehler-, Berichtigungs- oder Stornobuchungen ausdehnt. Wir halten die Trennung von Veröffentlichung und Inhaltsgleichheit für konsequent: Wer eine Unterlassungserklärung durchsetzen will, sollte die frühere Erklärung neben die heutige Entgeltinformation legen, statt allein auf die neue Überschrift zu vertrauen.
Unklare Bankentgelte für Überweisungsgutschriften?
Das BGH-Urteil zeigt: Entscheidend ist der genaue Wortlaut der Entgeltklausel. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihre Bank Entgelte für fehlerhafte, berichtigte oder stornierte Buchungen berechnet. Sie erhalten eine Einschätzung, ob Erstattungsansprüche in Betracht kommen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann löst eine neu veröffentlichte Klausel trotz Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe aus?
Eine neu veröffentlichte Klausel löst trotz Unterlassungserklärung nur dann eine Vertragsstrafe aus, wenn sie inhaltsgleich mit der untersagten Klausel ist und denselben unzulässigen Regelungskern fortführt. Erfasst sie nach ihrem Wortlaut und ihrer Fachbedeutung nur tatsächlich veranlasste Überweisungen, fehlt diese Inhaltsgleichheit.
Nach § 339 Satz 2 BGB setzt die Vertragsstrafe einen Verstoß gegen die konkrete Unterlassungserklärung voraus. Maßgeblich sind deren Wortlaut, Zweck und die Umstände ihres Zustandekommens nach §§ 133, 157 BGB. Der frühere Verstoß lag hier in der Möglichkeit, unterschiedslos auch solche Gutschriften zu bepreisen, für die kein Entgelt verlangt werden durfte. Eine „Gutschrift einer Überweisung“ bezeichnet dagegen fachsprachlich nur eine Buchung aufgrund der Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers. Fehlerhafte, berichtigte oder stornierte Buchungen fallen deshalb nicht darunter, sodass die neue Klausel den untersagten Kern nicht fortführt.
Eine ähnliche Bezeichnung oder Veröffentlichung in mehreren Kontomodellen genügt daher nicht; mehrere Vertragsstrafen kommen nur bei jeweils inhaltsgleichen Verstößen in Betracht. Vergleichen Sie beide Klauseln darauf, ob die neue Regelung weiterhin unzulässige Buchungen erfassen kann.
Gilt eine Entgeltklausel auf der Bank-Homepage als verwendet, obwohl dort keine Verträge abgeschlossen werden?
Ja. Eine auf der Bank-Homepage veröffentlichte Entgeltklausel kann nach § 1 UKlaG als verwendet gelten, obwohl dort keine Verträge abgeschlossen werden. Entscheidend ist, dass die Information im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgestellt wird und eine Wiederholungsgefahr besteht.
§ 1 UKlaG verlangt nicht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, also vorformulierte Vertragsregeln, bereits in einen Vertrag einbezogen wurden. Die tatsächliche Benutzung im Rechtsverkehr kann genügen, wenn die Bank die Entgeltposition für konkrete Kontomodelle öffentlich zugänglich macht. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Veröffentlichung der Position „Gutschrift einer Überweisung“ auf der Homepage als Verwenden eingeordnet. Für einen Verbandsanspruch müssen zusätzlich die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Wiederholungsgefahr, vorliegen. Sichern Sie einen Screenshot mit URL, Kontomodell und Abrufdatum, weil die Bank die Seite später ändern kann.
Wie erkenne ich, ob eine Klausel auch fehlerhafte, berichtigte oder stornierte Buchungen erfasst?
Prüfen Sie, ob die Klausel an eine tatsächlich veranlasste Überweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers anknüpft oder pauschal jede Gutschrift erfasst. Die Formulierung „Gutschrift einer Überweisung“ erfasst nach der BGH-Auslegung grundsätzlich keine Fehler-, Berichtigungs- oder Stornobuchungen.
Eine Überweisung setzt eine Zahlungsanweisung voraus, die ein anderer Zahlungsdienstnutzer erteilt hat. Eine Fehlerbuchung beruht dagegen auf einem bankinternen Vorgang und nicht auf einer solchen Anweisung. Gleiches gilt für Berichtigungs- und Stornobuchungen, soweit die Bank damit eine frühere Buchung korrigiert oder rückgängig macht. Verwenden die Bankunterlagen ausdrücklich den Fachbegriff „Gutschrift einer Überweisung“, spricht dies daher gegen eine Berechnung solcher Korrekturbuchungen. Sie sollten zunächst prüfen, ob die konkrete Buchung tatsächlich durch eine Überweisung eines anderen Kunden veranlasst wurde.
Eine andere Bewertung ist möglich, wenn der vollständige Klauseltext zusätzlich „sonstige Gutschriften“, „Storno“, „Berichtigung“ oder „Fehlerbuchungen“ einbezieht. Maßgeblich sind deshalb auch Fußnoten, Erläuterungen und der Gesamtzusammenhang im Preis- und Leistungsverzeichnis sowie in der Entgeltinformation. Prüfen Sie diese Unterlagen vollständig, nicht nur die Überschrift der Entgeltposition.
Wie kann ich Gebühren für fehlerhafte oder stornierte Buchungen von meiner Bank zurückfordern?
Fordern Sie eine konkrete Gebühr schriftlich zurück, nachdem Sie Kontoauszug, Buchungsart und den damals geltenden Klauseltext geprüft haben. Das BGH-Urteil begründet jedoch keinen automatischen Erstattungsanspruch; entscheidend ist die Reichweite der verwendeten Entgeltklausel.
Markieren Sie die Belastung auf dem Kontoauszug und klären Sie, ob tatsächlich eine Überweisung gutgeschrieben oder lediglich eine Buchung korrigiert wurde. Eine fehlerhafte, berichtigte oder stornierte Buchung beruht regelmäßig nicht auf der Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers. Nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs erfasst eine Klausel über die „Gutschrift einer Überweisung“ solche Korrekturbuchungen daher grundsätzlich nicht. Bitten Sie die Bank schriftlich um Erklärung der Buchungsart, nennen Sie den belasteten Betrag und verlangen Sie innerhalb einer angemessenen Frist die Rückzahlung. Fügen Sie den vollständigen Klauseltext bei oder fordern Sie ihn von der Bank an, damit Ihre Beanstandung nachvollziehbar bleibt.
Knüpft die Klausel nur an tatsächlich veranlasste Überweisungen an, hilft das Urteil allein nicht weiter. Erfasst ihr Wortlaut dagegen auch Fehler-, Berichtigungs- oder Stornobuchungen, kann dies eine rechtliche Beanstandung und Rückforderung der konkreten Gebühr begründen. Eine Vertragsstrafe können Sie daraus nicht verlangen; bei Ablehnung hängt das weitere Vorgehen von Klausel, Vertrag und Buchungsvorgang ab.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: XI ZR 144/24 – Urteil vom 07.07.2026
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