Aktuelle Fragen und Antworten zur KFZ Kaskoversicherung
Es ist Mitte Dezember und der Winter hat Teile der Republik fest im Griff. Die Folge: Schnee, Graupel, Glatteis und eine permanent unbeständige Witterung. Doch so sehr sich mach einer über eine weiße, winterliche Weihnachtszeit freuen mag, stellt sie für viele Verkehrsteilnehmer – gelinde gesagt – eine Herausforderung dar und vielerorts wird der tägliche Weg zur Arbeit zu einer – im wahrsten Sinne des Wortes – Rutschpartie. Hinzu kommen die früh einsetzende Dämmerung und eingeschränkte Sichtverhältnisse. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass sich in dieser Jahreszeit die Anzahl der Verkehrsunfälle häufen. Viele Autofahrer fragen sich derzeit, welche Schäden eigentlich von ihrer Kaskoversicherung getragen werden und ob sie somit – im Falle eines Falles – entsprechend abgesichert sind.
Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen will Ihnen mit diesem kleinen Beitrag einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Teilkasko und einer Vollkaskoversicherung verschaffen.
1. Was bedeutet der Begriff „Kasko“?
Die Bezeichnung Kasko stammt vom spanischen Begriff „casco“ und bedeutet so viel wie „Helm“ bzw. „Schiffsrumpf“. Heutzutage wird unter einer Kaskoversicherung meist die Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung von Kraftfahrzeugen verstanden.
2. Was ist der Unterschied zwischen einer Teilkasko- und einer Vollkaskoversicherung?
Gemeinsam ist beiden Versicherungsarten, dass sie Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzen. Die Teilkasko sichert gegen Glasbruch, Wildunfälle und Elementarschäden wie Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung sowie gegen Diebstahl des Autos bzw. gegen den Diebstahl von Autoteilen ab. Die Vollkaskoversicherung ersetzt darüber hinaus Schäden am Fahrzeug, die durch Vandalismus, durch Kollision (mit Fahrerflucht) oder durch Eigenverschulden entstanden sind. Zudem werden Schäden durch Dritte erfasst, die den Schaden nicht selbst bezahlen können oder nicht versichert sind.
3. Wie ist die Kaskoversicherung aufgebaut?
Die gesetzlich nicht vorgeschriebene Kaskoversicherung ist zunächst einmal nach Voll- oder Teilkasko mit variabler Selbstbeteiligung unterteilt. Der konkrete Beitrag richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren, wie etwa der Regionalklasse, der Typklasse, der jährlichen Kilometer-Leistung, der Anzahl schadenfreier Jahre, dem Nutzerkreis und dem Nutzeralter, dem Fahrzeugalter bei Erwerb, den Tarifgruppen sowie der Selbstbeteiligung.
4. In Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gibt es einen Schadenfreiheitsrabatt. Gibt es einen solchen auch in der Teilkaskoversicherung?
Nein, in der Teilkaskoversicherung gibt es keinen Schadenfreiheitsrabatt. Dies lässt sich einfach damit erklären, dass es im Rahmen der Teilkaskoversicherung kein überschaubares bzw. beherrschbares subjektives Risiko gibt. In der Vollkaskoversicherung liegt es hingegen in der Einflusssphäre des Fahrers, sich durch unfallfreies Fahren einen Schadenfreiheitsrabatt zu sichern.
5. Wann empfiehlt sich eine Kaskoversicherung?
Zunächst einmal empfiehlt sich eine Kaskoversicherung im Allgemeinen dann, wenn man sich gegen Schäden am eigenen Fahrzeug versichern lassen möchte. Eine Vollkaskoversicherung beinhaltet vom Versicherungsumfang bereits eine Teilkaskoversicherung, geht aber durch die Absicherung zusätzlicher Schäden noch weit darüber hinaus. Wer demzufolge sein Fahrzeug auch gegen selbst verschuldete Unfälle abgesichert wissen will, kommt um den Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht herum. Im Regelfall lohnt sich diese jedoch meist nur für Kraftfahrzeuge mit hohem Listenpreis, insbesondere also für Neufahrzeuge.
6. Besteht auch noch Versicherungsschutz bei einem Verkehrsunfall im Winter mit Sommerreifen?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in § 2 Abs. 3a StVO ziemlich deutlich, was die Winterreifenpflicht und die Straßenverhältnisse angeht. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Winterreifen gefahren werden. Die Winterreifeneigenschaft erfüllen dabei bis dato sog. Matsch und Schneereifen bzw. M+S-Reifen. Ab 2018 müssen Winter- und Ganzjahresreifen jedoch anders gekennzeichnet werden. Diese Reifentypen müssen dann mit dem Alpine-Symbol, d.h. einer Schneeflocke vor einem Berg, gekennzeichnet sein. Es gilt jedoch eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. September 2024, innerhalb derer alte Reifen weiter genutzt werden können, sofern sie intakt sind und ausreichend Profil haben. Wer hingegen neue Reifen nach dem Jahreswechsel ohne die entsprechende Kennzeichnung erwirbt und damit bei winterlichen Bedingungen fährt, muss hingegen mit einem Bußgeld rechnen. Einen festen – gesetzlich vorgeschriebenen – Zeitraum, innerhalb dessen auf jeden Fall Winterreifen aufgezogen werden müssen, gibt es jedoch nach wie vor nicht. Wer jedoch bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist und einen Unfall baut, muss mit einer erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 Abs. 2 VVG) rechnen. Grob fahrlässig handelt jemand, wenn er die im rechtlichen Verkehr gebotene Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maß verletzt oder naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Grobe Fahrlässigkeit wird also im Regelfall unproblematisch gegeben sein, wenn jemand bei Schnee und Eisglätte mit Sommerreifen fährt. Nicht ganz so eindeutig ist die Frage nach dem Versicherungsschutz bzw. der groben Fahrlässigkeit jedoch zu beantworten, wenn es sich um nicht durchgängiges Winterwetter handelt. Will die Versicherung die Leistung aufgrund der falschen Bereifung kürzen, so hat sie dem Versicherten im konkreten Einzelfall die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Dies wird umso schwieriger, je weniger durchgehend winterliche Straßenverhältnisse herrschen und es beispielsweise nur an vereinzelten Stellen (z.B. auf Brücken) – und somit wenig voraussehbar – zu Glätte führt.