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Unterlassung des Parkens auf einem Kundenparkplatz – Halterhaftung

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 552/19 – Urteil vom 15.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Unterlassung des Parkens auf dem Privatgrundstück in M.

Auf dem Grundstück mit Flurnummer 628/36 befindet sich unter anderen ein Parkplatz. An der Wand vor dem Parkplatz sind drei Schilder angebracht, die darauf hinweisen, dass es sich bei dem Parkplatz um einen Kundenparkplatz handelt. Die Beschilderung weist die Nutzer darauf hin, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Im Objekt P-Straße in M. befinden sich außerdem Mietwohnungen. In einer dieser Wohnungen wohnte der Onkel des Beklagten. Dieser zog plötzlich und ohne Auskündigung aus der gemieteten Wohnung aus. Die Vermieterin der Wohnung war nicht berechtigt, über den Parkplatz zu verfügen.

Wegen der örtlichen Gegebenheiten an dem Grundstück wird es auf die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen.

Der Beklagte ist Halter eines Pkws Marke Volkswagen Beetle mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ.

Am 13.04.2019 war das Fahrzeug um 9:55 Uhr auf dem oben genannten Parkplatz abgestellt, wie auf dem Foto 1 der Fotoanlage.

Der Kläger erholte eine Halterauskunft, wofür Kosten in Höhe von 5,10 € anfielen.

Am 17.05.2019 wurde der Beklagte durch den Kläger abgemahnt und schriftlich aufgefordert, eine unbedingte, unwiderrufliche und eigenhändig unterzeichnete Unterlassungserklärung abzugeben: „Der Unterlassungsanspruch meiner Mandantschaft besteht gegen Sie als Halter des betroffenen Fahrzeuges, da Sie meiner Mandantschaft gegenüber als sogenannter Zustandsstörer haften. (BGH, Urt. V. 21.09.2012 – V ZR 230/11). Es ist daher grundsätzlich zunächst unerheblich für die Ansprüche meiner Mandantschaft, falls nicht Sie, sondern ein Dritter das Fahrzeug dort unbefugt abgestellt haben sollte. Ich fordere Sie somit im Namen meiner Mandantschaft auf, es ab sofort zu unterlassen, Ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz meiner Mandantschaft, … abzustellen oder durch Dritte abstellen zu lassen, es sei denn, diese hat der Benutzung vorher ausdrücklich zugestimmt.”

Eine Unterlassungserklärung gab der Beklagte in der Folgezeit, trotz erneuter schriftlicher Aufforderung des Klägers am 03.06.2019, nicht ab.

Mit dem Schreiben vom 26.05.2019 wies der Beklagte sämtliche Ansprüche des Klägers zurück.

Unterlassung des Parkens auf einem Kundenparkplatz - Halterhaftung
(Symbolfoto: Von merrymuuu/Shutterstock.com)

Der Kläger trägt vor, es sei als Eigentümer des Grundstücks und des dazugehörigen Parkplatzes allein dazu befugt, über den Kundenparkplatz zu verfügen. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug des Beklagten sei nicht im Rahmen eines Umzuges auf den Parkplatz abgestellt worden. Aufgrund der begrenzten Transportkapazitäten eines Fahrzeugs der Marke VW Beetle sei ein Transport von Gegenständen und Kartons in nennenswerten Umfang mit dem Fahrzeug nicht möglich. Jedenfalls sei ein eingangsnaher Parkplatz für diese Tätigkeit nicht notwendig gewesen. Der Kläger bestreitet, dass der Zeuge JT das Fahrzeug des Beklagten auf den Kundenparkplatz auf Anweisung der Vermieterin abgestellt hat. Der Kläger schildert, dass der Zeuge JT sich nicht in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befunden habe, als der Kläger die Fotos angefertigt hat. Er trägt ferner vor, das Fahrzeug des Beklagten habe nicht den Eindruck gemacht, als wäre es auf den Kundenparkplatz nur für eine kurze Zeit abgestellt worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegenüber dem Beklagten ein Recht auf Unterlassung zusteht.

Der Kläger beantragt zuletzt

1. Der Beklagte hat es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den Parkplatz des Klägers, P-Str. X, M-Stadt, zu nutzen, oder durch Dritte nutzen zu lassen, es sei denn, dass der Kläger der Benutzung vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts Jan Bröcker, in Höhe von 201,71 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage vollumfänglich und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe es nicht gewusst, dass der Kläger Eigentümer des Parkplatzes ist. Der Kläger habe das Fahrzeug selbst zu keinem Zeitpunkt auf diesem Parkplatz abgestellt. Am 13.04.2019 gegen 9:55 Uhr sei das Fahrzeug von seinem Sohn Zeuge JT auf den gegenständlichen Parkplatz abgestellt worden, um bei der Räumung einer Wohnung, aus der sein Onkel plötzlich und ohne vorherige Ankündigung ausgezogen hat, zu helfen. Ein eingangsnaher Parkplatz sei notwendig gewesen, um Kartons und Gegenstände in das Fahrzeug zu verladen. Die Vermieterin habe gegenüber dem Zeugen JT eine Erlaubnis zur Nutzung des Parkplatzes, der als Kundenparkplatz gekennzeichnet war, erklärt. Der Parkplatz sei ausschließlich für die Dauer des Einladens benutzt worden. Während des gesamten Vorgangs hatte sich der Zeuge JT in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befunden. Der Zeuge sei dabei davon ausgegangen, dass die Vermieterin über den Kundenparkplatz verfügen kann. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Recht auf Unterlassung zusteht.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze des Klägers vom 16.07.2019, 1.10.2019 nebst Anlagen und auf die Schriftsätze des Beklagten 8.08.2019, 12.09.2019, 19.09.2019 vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war unbegründet.

A.

Der Kläger konnte für sich ein Rechtsschutzbedürfnis beanspruchen. Das Rechtsschutzbedürfnis bedeutet ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür waren erfüllt, da nach einem erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Streitbelegung das klägerische Ziel auf einem einfacheren und billigeren Weg nicht zu erreichen ist.

Der Klageantrag war bestimmt gefasst. Ein bestimmt gefasster Klageantrag ist gemäß § 253 Abs. 2 ZPO gegeben, wenn der Klageantrag die Art der Klage ergibt und den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, wodurch sich der Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt. Die Voraussetzungen dafür waren erfüllt. Der Klageantrag richtet sich auf ein Abstellen eines bestimmten Fahrzeugs des Beklagten auf dem Kundenparkplatz, der zu dem Grundstück des Klägers gehört. Dabei war der konkrete Parkplatz zwar nicht durch eine Nummer bezeichnet, lässt sich jedoch durch die Zuordnung zu dem danebenstehenden Gebäude problemlos identifizieren.

B.

Dem Kläger stand gegen den Beklagten jedoch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 862 Abs. 1 S. 2, 858 Abs. 1 BGB zu.

I.

Der Kläger war zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktiv legitimiert, da er ausweislich der vorgelegten Mitteilung des Grundbuchamts P vom 15.06.1999 Eigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer 628/36 ist, auf dem sich der streitgegenständliche Parkplatz befindet.

II.

Durch Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Kundenparkplatz des Klägers ohne eine entsprechende Befugnis hatte der Beklagte verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begangen.

Verbotene Eigenmacht erfordert eine widerrechtliche Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an beweglichen oder unbeweglichen Sachen ohne den Willen des Besitzers oder einer gesetzlichen Bestattung.

Aufgrund des Vorbringens des Klägers und der beigefügten Fotoanlage (Foto 1, Foto 2) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gegenständliche Parkplatz ausreichend als Kundenparkplatz beschildert war und es in ausreichender Weise erkennbar war, dass ein unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen untersagt ist. Durch die Frontscheibe waren mindestens zwei von den an der Wand angebrachten Schildern erkennbar.

Daraus ergibt sich zu Lasten des Beklagten, dass er keine Zweifel daran haben durfte, dass es sich hierbei um einen Kundenparkplatz auf einem Privatgrundstück handelte.

Eine Berechtigung zum Abstellen des Fahrzeuges wurde dem Beklagten durch den Kläger nicht erteilt. Der Beklagte wendet zwar dagegen ein, dass die Vermieterin der Mietwohnung seines Onkels eine Berechtigung zum Abstellen seines Fahrzeuges auf den gegenständlichen Parkplatz gegenüber dem Zeuge JT erteilt habe. Beweisangebote hierfür wurden jedoch nicht unterbreitet. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt das Gericht die Erklärung des Beklagten, dass er auf die Verfügungsbefugnis der Vermieterin über den Parkplatz, der als “Kundenparkplatz” ausdrücklich bezeichnet ist, vertrauen durfte, für wenig glaubhaft. Noch dazu wurde nichts dazu vorgetragen, aus welchen Umständen sich ergeben hätte, dass die Vermieterin über diese Kundenparkplätze hätte tatsächlich verfügen können.

Dem Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht stand auch nicht entgegen, dass die Benutzung des Parkplatzes nicht allgemein verboten war, sondern an bestimmten Bedingungen geknüpft war. Aus dem klägerischen Vortrag und der Klageschrift beigefügten Fotoanlage ergibt sich, dass die Beschilderung erkennbar darauf hinweist, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Parkplatz ausschließlich den Kunden vorbehalten ist. Der Beklagte trug vor, dass sein Fahrzeug zu einem anderen Zweck (Umzug) auf den Parkplatz abgestellt wurde. Die Bedingung war daher nicht erfüllt.

Unter Berücksichtigung dieser Prämisse lag somit eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB vor.

III.

Der Beklagte war gegenüber dem Kläger als Zustandsstörer verantwortlich.

Störer ist derjenige, aufgrund dessen Willen der beeinträchtigende Zustand besteht oder zu entstehen droht oder von dessen Willen die Beseitigung abhängig ist.

Hier ist zwischen dem Handlungsstörer und dem Zustandsstörer zu unterscheiden. Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat. Als Zustandsstörer bezeichnet man denjenigen, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand jedoch aufrechterhalten wird.

Der Beklagte hatte im Rahmen der Klageerwiderung ausgeführt, dass sein Fahrzeug auf dem gegenständlichen Parkplatz am 13.04.2019 von seinem Sohn abstellt worden wäre. Der Kläger bestritt dies und war überzeugt, dass es der Kläger gewesen sei, der das Fahrzeug an diesem Tag bewegt und auf dem klägerischen Parkplatz geparkt habe. Beweise, die das Vorbringen des Klägers begründen könnten, wurden nicht erbracht. Zur Überzeugung des Gerichts war somit davon auszugehen, dass Fahrer des Fahrzeugs der Sohn des Beklagten war. Der Beklagte konnte daher durch den Kläger als Handlungsstörer nicht in Anspruch genommen werden.

Ohne Rücksicht darauf war der Beklagte aber ohnehin Zustandsstörer.

Voraussetzung dafür ist die Beherrschung der Quelle der Störung durch den Zustandsstörer und Zurechenbarkeit dieser Beeinträchtigung. Hinzu ist entscheidend, wer Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. “ Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (stRspr des Senats; NJW 2012, 3781 = NZM 2013, 44 Rn. 7; NJW 2007, 432 = NZM 2007, 130 Rn. 14; BGHZ 155, 99 [105] = NJW 2003, 2377 = NZM 2003, 693; BGHZ 142, 66 [69 f.] = NJW 1999, 2896 = NZM 1999, 821; jew. mwN).“ (BGH, 18.12.15 – V ZR 160/14)

Aus dem durch den Kläger vorgelegten Auskunft vom Landratsamt ergab sich, dass der Beklagte Halter des Fahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen XYZ ist. Danach war der Beklagte hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des klägerischen Besitzrechts als Zustandsstörer zu qualifizieren. Als Halter des Fahrzeuges kann er allein bestimmen, wer zu welchem Zeitpunkt und Zweck das Fahrzeug benutzt. Der Beklagte beherrscht die Quelle der Störung, da sich aus seinem Vorbringen ergab, dass er das Fahrzeug seinem Sohn freiwillig zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hatte. Es war somit sachgerecht, ihm als Halter die gegenständliche Besitz-Störung zuzurechnen. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass es üblich und sozialadäquat ist, die Benutzung eines Fahrzeuges nahen Familienangehörigen zu erlauben.

IV.

Allerdings lag keine Wiederholungsgefahr vor.

Wiederholungsgefahr ist dann gegeben, wenn eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer erneuten Besitzstörung durch den Störer kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass die Beeinträchtigung sich wiederholt. (vgl. BGH, NJW 2012, 3781 = NZM 2013, 44 Rn. 12; vgl. auch ZUM 2011, 333 = BeckRS 2011, 02774 Rn. 28; NJW 2004, 1035 = NZM 2004, 312 Rn. 9)

Wiederholungsgefahr kann zunächst nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Besitzstörung mit einer wiederholten Beeinträchtigung nicht zu rechnen ist. Gerade bei kleineren Parkverstößen ist eine erneute Begehung sehr wahrscheinlich.

Grundsätzlich kann der Beklagte als Halter und hier als Zustandsstörer auf künftige Unterlassung des Falschparkens sowohl durch ihn selbst, als auch durch Dritte in Anspruch genommen werden.

Die Beurteilung der Wiederholungsgefahr wird beim Zustandsstörer nicht wie etwa beim Handlungsstörer durch die Erstbegehung indiziert, sondern ist an besondere Kriterien geknüpft. „Die Zurechnung der Besitzstörung durch einen mit dem Halter personenverschiedenen Fahrer beruht darauf, dass diese mittelbar auf den Willen des Halters zurückgeht, indem er das Fahrzeug freiwillig einem Dritten zur Benutzung überlassen hat. Daran ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen. Für den Halter selbst, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, ist zwar eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er (…) auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen wahrscheinlich.” (BGH, 18.12.15 – V ZR 160/14)

Aus dem sich in der Anlage zur Klageschrift beigefügten Schreiben vom 17.05.2019 ergibt sich, dass der Kläger den Beklagten nicht zur Nennung des verantwortlichen Fahrers aufgefordert hat. Die Aufforderung bezog sich auf die Unterlassung durch den Beklagten als Halter des Fahrzeugs. Insoweit war es der Klagepartei gleichgültig, ob der Beklagte Handlungs- oder Zustandsstörer war. Dies zeigt, dass die Klagepartei den Beklagten letztlich gerade deshalb nicht zur Benennung des Fahrer aufgefordert hatte.

Die ständige Rechtsprechung spricht dem Besitzer allerdings einen Anspruch gegen den Halter des Fahrzeugs nur für den Fall zu, dass der Halter des Fahrzeugs die Auskunft bezüglich des verantwortlichen Fahrers verweigert. Gib der Kläger gegenüber dem Beklagten keine solche Aufforderung ab, entfällt der Schutzweck dieser Rechtsprechung. Der Beklagte trägt glaubhaft vor, dass sein Fahrzeug im Rahmen der Überlassung an seinem Sohn nur einmalig auf dem Parkplatz abgestellt wurde, um den Umzug zu erleichtern. Es lag ein bestimmter Grund für das Abstellten des Fahrzeuges auf dem Parkplatz vor. Andere Gründe für eine wiederholte Benutzung des gegenständlichen Parkplatzes waren aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich. Beweisangebote, die das Vorliegen solcher Umstände belegen oder nachweisen würden, wurden durch den Kläger schon nicht unterbreitet, da der Kläger allein den einmaligen Verstoß als ausreichend ansah.

Das Gericht kam aufgrund dessen zur Überzeugung, dass die Wahrscheinlichkeit des erneuten Begehens eines wiederholten Parkplatzverstoßes nicht besteht und sich die Wiederholungsgefahr gerade nicht bejahen lässt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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