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Verkehrsunfall – Haftung bei Auffahrunfall beim Abbiegen

AG Oberndorf, Az.: 2 C 153/15, Urteil vom 24.09.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.331,83 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend.

Verkehrsunfall - Haftung bei Auffahrunfall beim Abbiegen
Symbolfoto: Von Macrovector /Shutterstock.com

Am 11.12.2014 ereignete sich auf der Weilerstraße in Sulz a. N. ein Verkehrsunfall. Ab besagten Tag befuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge …, gegen 07:30 Uhr mit dem im Eigentum des Klägers befindlichen Fahrzeug Peugeot die Balinger Straße vom Marktplatz herkommen ortsauswärts. Der Zeuge … bog sodann nach rechts in die Weilerstraße ein. Von Vöhringen her kommend näherte sich die Beklagte Ziff. 1 mit dem Pkw BMW Touring auf der Balinger Straße ebenfalls der Abzweigung Weilerstraße. Der Beklagte Ziff. 2 ist der Halter und die Beklagten Ziff. 3. die KfZ-Haftpflichtversicherung des von der Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs. Sie wollte nach links ebenfalls in die Weilerstraße einbiegen. Im Rahmen des beidseitigen Einfahrvorgangs kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der genaue Kollisionsort streitig ist. Es kollidierte das linke vordere Fahrzeugeck des klägerischen Fahrzeugs mit dem hinteren Fahrzeugeck des Pkws des Beklagten Ziff. 2.

Der Kläger macht folgenden Schaden geltend:

Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert: (Gutachten vom 12.12.2014; A 1/Bl. 7ff d. A.)     850,00 €

Gutachterkosten: (Rechnung vom 12.12.2014 A 1/Bl. 6 d. A.) 376,83 €

An- und Abmeldekosten: 80,00 €

Unkostenpauschale: 25,00 €

Summe: 1.331,83 €

An vorgerichtlichen Anwaltskosten wird die Erstattung von 201,71 € verlangt.

Außergerichtlich wurde die Beklagte Ziff. 3 zum Schadensausgleich aufgefordert mit einer Fristsetzung zum 02.01.2015 (Schreiben vom 19.12.2014; A2/17 d. A.).

Der Kläger trägt vor, es liege kein Auffahrunfall, sondern eine Vorfahrtsverletzung vor.

Der Kläger beantragt:

1) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.331,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2015 zu bezahlen.

2) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu erstatten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass ein Auffahrunfall vorliege. Die Beklagte Ziff. 1) sei vollständig abgebogen gewesen und habe sich komplett auf der Weilerstraße befunden, als es zur Kollision gekommen sei. Eine Vorfahrtsverletzung liege nicht vor. Der Zeuge fuhr vermutlich mit überhöhter Geschwindigkeit.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Bußgeldakte des Landratsamts Rottweil (Az.: 506520043625) wurde beigezogen. Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … . Weiterhin wurde ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die gerichtliche Niederschrift vom 01.09.2015 (Bl. 40ff d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gem. §§ 7I, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG gegen die Beklagten zu.

Der Unfall ereignete sich nicht aufgrund höherer Gewalt; § 7 II StVG. Haften für einen durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schaden mehrere Fahrzeughalter und Fahrzeugführer, hat zur Feststellung der Haftungsanteile gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge stattzufinden. Der Umfang der Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander ist gemäß § 17Abs. 1, 2 StVG davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen dieser Abwägung können neben unstreitigen Tatsachen nur bewiesene oder sonst feststehende Umstände berücksichtigt werden. Beiden Parteien obliegt zunächst die normale Betriebsgefahr. Diese ist bei der Kollision zweier Pkw grundsätzlich gleich hoch anzusetzen, sofern es keine gefahrerhöhenden Umstände gibt.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Schaden selbst zu tragen hat. Dass die Beklagte Ziff. 1 Verkehrsverstöße begangen hat, welche in die Abwägung einzustellen sind, steht nicht fest. Nach der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge … auf das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 aufgefahren ist. Der Zeuge hat entweder den notwendigen Sicherheitsabstand (§ 4 StVO) nicht eingehalten oder ist unaufmerksam gefahren (§ 1 II StVO).

Das Gericht ist aufgrund der Anhörung der Beklagten Ziff. 1 zu der Überzeugung gelangt, dass diese zunächst angehalten hat und sodann nach links in die Weilerstraße eingefahren ist. Die Angabe der Beklagte Ziff. 1 hinsichtlich des Anfahrvorgangs war glaubhaft. Nach dem Ergebnis des Sachverständigen ist ein Anfahren der Beklagten Ziff. 1 zudem technisch möglich und mit dem Spurenbild vereinbar.

Der Sachverständige geht aufgrund des Spurenbildes davon aus, dass die Kollision sich etwa 10m nach der Einmündung zugetragen hat. Bei einem Anfahrvorgang der Beklagten Ziff. 1 hätte die Beklagte Ziff. 1 einen Zeitraum von 5 bis 6 Sekunden bis zum Erreichen der Unfallstelle benötigt, so der Sachverständige weiter. Der Zeuge wäre noch 60 – 80m entfernt gewesen. Dem Zeugen wäre es allein durch eine Gaswegnahme möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Unfallschäden sei bei dieser Fallgestaltung, so der Sachverständige weiter, von einem Auffahrunfall auszugehen. Folglich liegt keine Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO) der Beklagten Ziff. 1 sondern ein Auffahrunfall vor.

Dass der Zeuge … bzw. die Beklagte Ziff. 1 mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sind, lässt sich nicht feststellen. Nach den Angaben des Sachverständigen fuhr der Zeuge … mit 40 – 50 km/h und die Beklagte mit 30 km/h.

Das Auffahrverschulden des Zeugen … wiegt so stark, dass die die Beklagtenseite treffende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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