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Vereinsausschluss wegen öffentlicher Kritik: Was erlaubt ist und was nicht.

Ein Mitglied eines Wirtschaftsverbandes startete eine öffentliche Kampagne gegen die Geschäftsführung, was zum sofortigen Vereinsausschluss wegen öffentlicher Kritik führte. Vor Gericht pochte der Unternehmer auf seine Meinungsfreiheit, doch die Richter mussten prüfen, wo diese an die Grenzen der Loyalitätspflicht stößt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 234 C 156/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Charlottenburg
  • Datum: 06.03.2023
  • Aktenzeichen: 234 C 156/22
  • Verfahren: Klage über Vereinsausschluss
  • Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Meinungsfreiheit

  • Das Problem: Eine Klägerin wurde aus einem Wettbewerbsverband ausgeschlossen. Sie hatte öffentlich demonstriert, rufschädigende Vorwürfe geäußert und den Verband als „Geldmaschine“ und „Abmahnverband“ bezeichnet.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Verein ein Mitglied wegen massiver öffentlicher Kritik ausschließen, oder ist dieses Verhalten durch die Meinungsfreiheit geschützt?
  • Die Antwort: Der Ausschluss war wirksam. Die Äußerungen des Mitglieds verletzten die Interessen des Vereins im erheblichen Umfang. Die Meinungsfreiheit schützt keine unbewiesenen, rufschädigenden Mutmaßungen über illegitime Motive.
  • Die Bedeutung: Vereine können Mitglieder ausschließen, die das Ansehen und die satzungsmäßige Legitimation nachhaltig gefährden. Die Vereinigungsfreiheit kann die Meinungsfreiheit des Mitglieds bei gezielten Kampagnen überwiegen.

Darf ein Verein kritische Mitglieder ausschließen?

Der Fall vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Urteil vom 06.03.2023, Aktenzeichen 234 C 156/22) liest sich wie ein Rosenkrieg, allerdings im gewerblichen Gewand. Auf der einen Seite steht ein sogenannter qualifizierter Wirtschaftsverband, dessen Hauptaufgabe laut Satzung und Gesetz (§ 8b UWG) darin besteht, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen – ein „Abmahnverein“ im klassischen Sinne, der jährlich über tausend Abmahnungen verschickt. Auf der anderen Seite steht ein Mitgliedsunternehmen, das selbst mehrfach ins Visier dieses Verbandes geraten war und beschloss, den Konflikt auf die Straße zu tragen.

Ein großes, rot bemaltes Protestbanner blockiert den gläsernen Eingang einer modernen Geschäftsstelle; ein Demonstrant nutzt ein Megafon.
Amtsgericht Charlottenburg bestätigte Ausschluss eines Mitglieds wegen Vereinsschädigung. | Symbolbild: KI

Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt, doch der ideelle Konflikt wog schwerer. Das Mitglied, das seit 2016 dem Verein angehörte, inszenierte eine öffentliche Kampagne gegen den eigenen Verband. Es blieb nicht bei interner Kritik: Der Gesellschafter kündigte telefonisch eine Demonstration mit bis zu 200 Teilnehmern an, forderte die Offenlegung von Gehältern und drohte mit Auskunftsklagen. Tatsächlich fand am 15.07.2022 vor der Geschäftsstelle eine Demonstration statt, wenn auch nur mit 30 bis 40 Personen. Dort fielen über Megafon und auf Bannern Begriffe wie „Geldmaschine“, „Internet-Spitzel“ und der Vorwurf, der Verein betreibe „Abzocke statt Interessenvertretung“. Flankiert wurde dies durch eine eigens eingerichtete Website, die ähnliche Vorwürfe publizierte. Der Verband reagierte prompt: Nach einer Anhörung schloss er das Mitglied im August 2022 aus. Das geschasste Mitglied klagte auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft fortbestehe.

Welche rechtlichen Hürden gelten für einen Vereinsausschluss?

Ein Rauswurf aus einem Verein ist juristisch keine Kleinigkeit, denn er greift tief in die Rechte des Mitglieds ein. Die rechtliche Basis bildet hier das Zusammenspiel aus dem Grundgesetz und dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwei mächtige Grundrechte prallen aufeinander: Die Vereinigungsfreiheit des Verbandes (Art. 9 GG), der selbst bestimmen darf, wen er in seinen Reihen duldet, und die Meinungsfreiheit des Mitglieds (Art. 5 GG), das Kritik üben darf.

Die Spielregeln legt die Vereinssatzung fest. Im vorliegenden Fall erlaubte § 4 Abs. 4 der Satzung einen Ausschluss, wenn ein Mitglied „im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins verstößt“. Doch Gerichte prüfen solche Klauseln streng. Sie müssen bestimmt genug sein, damit ein Mitglied überhaupt wissen kann, was verboten ist. Zudem darf ein Ausschluss nicht willkürlich erfolgen. Das Gericht muss also prüfen, ob die Maßnahme auf einer validen Satzungsgrundlage beruht, ob das Verfahren (Anhörung, Zustellung) sauber war und ob der Rauswurf verhältnismäßig ist. Es gilt der Grundsatz: Je schwerwiegender der Vorwurf, desto eher ist ein Ausschluss gerechtfertigt – aber Kritik allein reicht oft nicht aus.

Warum scheiterte die Klage gegen den Rauswurf?

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab und bestätigte den Ausschluss. Das Gericht musste eine feine Linie ziehen zwischen erlaubter Opposition und vereinsschädigendem Verhalten. Die Urteilsbegründung zerlegt die Argumente der Klägerin Punkt für Punkt.

War die Satzungsklausel zu schwammig formuliert?

Die Klägerin versuchte zunächst, die Basis des Ausschlusses anzugreifen. Sie argumentierte, die Formulierung „Verstoß im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins“ sei zu unbestimmt. Ein Mitglied wisse gar nicht, was genau darunterfalle. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Zwar handele es sich um eine Generalklausel, diese sei aber durch Auslegung klar verständlich. Wenn man § 4 (Ausschluss) zusammen mit § 2 der Satzung liest, der den Vereinszweck definiert (Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), wird klar, worum es geht: Wer diesen Zweck torpediert, fliegt raus. Der Begriff „erheblich“ ist zudem in der deutschen Rechtsordnung (etwa im Mietrecht bei Kündigungen) ein etablierter Standard und für Juristen wie Laien greifbar. Die Satzungsgrundlage war also stabil.

Schützt die Meinungsfreiheit vor Konsequenzen?

Dies war der Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens. Die Klägerin berief sich darauf, nur ihre Meinung geäußert und Transparenz gefordert zu haben. Das Gericht erkannte zwar an, dass die Äußerungen auf der Demo und der Website in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Allerdings hat diese Freiheit Grenzen, wenn sie mit falschen Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik vermischt wird. Das Gericht analysierte die Parolen genau: Begriffe wie „Geldmaschine“, „Geldwäsche“ oder die Unterstellung, der Verband handele rechtswidrig und bereichere sich persönlich („Wer steckt sich das Geld in die Tasche?“), gingen weit über sachliche Kritik hinaus. Da die Klägerin für diese schweren Vorwürfe keinerlei Beweise vorlegen konnte – etwa Belege für systematisch überhöhte Abmahngebühren –, handelte es sich um rufschädigende Behauptungen ins Blaue hinein. Wer behauptet, ein Wettbewerbsverband sei eigentlich ein kriminelles Wirtschaftsunternehmen, greift dessen Existenzberechtigung an. Das muss sich der Verein nicht bieten lassen.

War der Ausschluss verhältnismäßig?

Ein weiteres Argument der Klägerin war, der Ausschluss sei „grob unbillig“ und unverhältnismäßig. Man hätte mildere Mittel wählen müssen. Das Gericht verneinte dies mit Blick auf das Verhalten der Klägerin. Besonders schwer wog, dass das Mitglied die internen Möglichkeiten der Mitwirkung völlig ignoriert hatte. Wer jahrelang nicht zur Mitgliederversammlung geht, um dort Kritik zu üben, sondern stattdessen sofort mit dem Megafon auf der Straße steht, zeigt kein Interesse an einer konstruktiven Lösung. Da die Klägerin auf ihrem Standpunkt beharrte und die Vorwürfe verteidigte, war für den Verein absehbar, dass Gespräche oder einfache Rügen nichts bewirken würden. Das Vertrauensverhältnis war durch die öffentliche Kampagne und die Einrichtung einer „Hass-Website“ (Domainspezifische Präsenz) so zerrüttet, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden konnte.

Was gilt künftig für vereinskritische Proteste?

Das Urteil stärkt die Autonomie von Verbänden und Vereinen gegenüber destruktiven Mitgliedern. Es stellt klar, dass die Meinungsfreiheit kein Freifahrtschein für rufschädigende Kampagnen ist. Kritik ist erlaubt und notwendig, aber sie muss primär über die vereinsinternen Organe (wie die Mitgliederversammlung) vorgebracht werden. Wer den internen Weg überspringt und den eigenen Verein öffentlich mit unbewiesenen Vorwürfen der Illegalität oder der bloßen Geldgier überzieht, riskiert den sofortigen Ausschluss. Das Gericht bestätigt, dass ein Verein nicht tatenlos zusehen muss, wie ein Mitglied an seiner Legitimation sägt. Die Klägerin muss nun nicht nur den Verlust der Mitgliedschaft hinnehmen, sondern auch die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Urteilslogik

Ein Verein darf Mitglieder ausschließen, deren öffentliche Kampagnen das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören und die Erfüllung des Vereinszwecks aktiv sabotieren.

  • Grenze der Meinungsfreiheit: Die Meinungsfreiheit eines Vereinsmitglieds endet dort, wo unbewiesene Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik die Legitimation und Geschäftsgrundlage des Verbandes in der Öffentlichkeit fundamental attackieren.
  • Bestimmtheit der Satzung: Generalklauseln, die einen Ausschluss bei einem „erheblichen Verstoß gegen die Vereinsinteressen“ ermöglichen, sind zulässig, sofern sich ihre Bedeutung klar aus dem in der Satzung definierten Vereinszweck ableitet.
  • Pflicht zur internen Kritik: Ein Mitglied muss stets versuchen, konstruktive Kritik zuerst über die internen Vereinsorgane vorzubringen; das Ignorieren dieser Wege zugunsten einer sofortigen, öffentlichen Verleumdungskampagne macht einen Ausschluss verhältnismäßig.

Das Gericht bestätigt, dass die Vereinigungsfreiheit des Verbandes über das Recht einzelner Mitglieder auf destruktive, rufschädigende Opposition triumphiert.


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Ist Ihr Vereinsausschluss wegen kritischer Äußerungen rechtlich haltbar? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation.


Experten Kommentar

Ein häufiger Irrglaube ist, dass die Meinungsfreiheit automatisch vor jedem Vereinsausschluss schützt. Dieses Urteil zieht eine konsequente rote Linie: Kritik ist notwendig und erlaubt, doch wer interne Kontrollmechanismen bewusst ignoriert und stattdessen mit unbewiesenen Vorwürfen der Geldgier in die Öffentlichkeit geht, riskiert die Mitgliedschaft. Das Gericht macht klar, dass Verbände nicht tatenlos zusehen müssen, wie ein Mitglied die eigene Legitimation durch gezielte Rufschädigung angreift. Strategisch bedeutet das: Opposition ist zulässig, aber die Wahl des Weges – Megafon statt Mitgliederversammlung – kann den Unterschied zwischen erlaubter Kritik und einem Rauswurf ausmachen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist der Ausschluss aus dem Verein wegen Kritik am Vorstand oder der Führung zulässig?

Der Ausschluss ist zulässig, wenn die Kritik den internen Rahmen verlässt und den Vereinszweck massiv angreift. Erlaubte Sachkritik wandelt sich in ein Kündigungsrisiko, sobald Sie schwere, aber unbewiesene Tatsachenbehauptungen öffentlich verbreiten. Gerichte sehen dies als irreparable Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses an. Ein juristisch haltbarer Ausschluss erfordert immer, dass das kritische Verhalten des Mitglieds als unverhältnismäßig gilt.

Die Regel verlangt, dass die Kritik über bloße Managementkritik hinausgeht. Sie dürfen mangelnde Transparenz oder schlechte Entscheidungen ansprechen, ohne sofortige Konsequenzen befürchten zu müssen. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn die Äußerungen die Existenzberechtigung des Vereins direkt infrage stellen, etwa durch die Unterstellung von illegalem Handeln oder Korruption. Entscheidend für die Zulässigkeit des Rauswurfs ist dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Ein Verein muss den Ausschluss nicht hinnehmen, wenn ein Mitglied seinen Zweck systematisch „torpediert“.

Gerichte bewerten es als unverhältnismäßig, wenn Mitglieder interne Kommunikationswege komplett ignorieren. Wer die Mitgliederversammlung jahrelang meidet und stattdessen sofort eine externe Kampagne startet, zeigt kein Interesse an einer konstruktiven Lösung. Öffentliche Aktionen, etwa eine Demonstration oder die Einrichtung einer „Hass-Website“, gelten als sofortige, unumkehrbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses. Insbesondere die Verwendung von rufschädigenden Behauptungen wie „Geldmaschine“ oder „Abzocke“ ohne jegliche gerichtsfeste Beweise kann den sofortigen Ausschluss rechtfertigen.

Suchen Sie die Satzung Ihres Vereins auf und prüfen Sie genau, welche Handlungen Sie gemäß dem definierten Vereinszweck (§ 2) rechtlich keinesfalls torpedieren dürfen.


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Schützt meine Meinungsfreiheit öffentliche Kampagnen oder Verleumdungen gegen den Verein?

Obwohl die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) ein hohes Verfassungsrecht darstellt, bietet sie keinen absoluten Schutz vor einem Vereinsausschluss. Sobald Sie öffentliche Kampagnen gegen Ihren Verband führen, kollidiert Ihr Recht mit der Vereinigungsfreiheit des Vereins (Art. 9 GG). Die Grenze ist immer dann überschritten, wenn die Kritik in unbewiesene Tatsachenbehauptungen oder den Bereich der Schmähkritik übergeht.

Die Meinungsfreiheit schützt zwar sachliche Kritik an Entscheidungen und dem Management des Vorstands. Sie schützt jedoch nicht, wenn Sie die Existenzberechtigung des Vereins selbst angreifen. Gerichte ziehen eine klare Trennlinie: Forderungen nach mehr Transparenz sind meist erlaubt. Die Unterstellung, die Führung bereichere sich persönlich oder betreibe illegales Handeln wie „Geldwäsche“, ist es hingegen nicht. Solche schwerwiegenden Vorwürfe müssen Sie gerichtsfest beweisen können.

Fehlen Ihnen Belege für schwere Anschuldigungen, etwa für systematisch überhöhte Gebühren, gelten diese Äußerungen als Verleumdung ins Blaue hinein. Dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Interessen des Vereins dar. Auch reine, unsachliche Beleidigungen, wie die Bezeichnung von Funktionären als „Internet-Spitzel“, qualifizieren Gerichte als unzulässige Schmähkritik. Der Verein muss sich nicht tatenlos zusehen, wie seine Reputation irreversibel geschädigt wird.

Überprüfen Sie alle öffentlichen Äußerungen sorgfältig: Löschen Sie sofort alle unbewiesenen Tatsachenbehauptungen, um einen Ausschluss zu vermeiden.


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Was gilt juristisch als ‚erheblicher Verstoß gegen die Interessen des Vereins‘ in der Satzung?

Die Formulierung „erheblicher Verstoß gegen die Interessen des Vereins“ ist in Satzungen zwar weit verbreitet, aber juristisch keineswegs zu unbestimmt. Gerichte füllen diese Generalklausel stets mit Inhalt, indem sie den konkreten Zweck des Vereins in die Auslegung einbeziehen. Ein Verstoß gilt als erheblich, wenn das Handeln eines Mitglieds den definierten Vereinszweck massiv konterkariert und dessen Reputation dauerhaft beschädigt.

Die Zulässigkeit dieser Formulierung ergibt sich aus der Notwendigkeit, flexibel auf unvorhergesehene Schädigungen der Vereinsarbeit reagieren zu können. Vereinsmitglieder müssen dabei stets die Satzung zurate ziehen, insbesondere den Paragraphen, der den genauen Vereinszwecks festlegt. Nur Handlungen, die kausal mit der Behinderung dieses Zwecks zusammenhängen, können einen Ausschluss rechtfertigen.

Als „erheblich“ bewerten Gerichte einen Verstoß erst, wenn dem Verein die Fortführung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Dies setzt voraus, dass das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten des Mitglieds irreparabel zerrüttet ist (Unzumutbarkeit). Wer beispielsweise einen Verband, dessen Ziel die Wettbewerbsbekämpfung ist, öffentlich als „Geldmaschine“ oder „kriminelles Wirtschaftsunternehmen“ bezeichnet, greift dessen Existenzgrundlage an.

Nehmen Sie die Satzung zur Hand und vergleichen Sie den definierten Vereinszweck direkt mit dem Inhalt Ihrer Kritik, um die Gefahr eines Ausschlusses realistisch einzuschätzen.


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Muss ich meine Kritik am Verein zuerst intern vorbringen, bevor ich an die Öffentlichkeit gehe?

Ja, Sie müssen zwingend den internen Weg zur Klärung vorrangig nutzen. Gerichte beurteilen das sofortige Suchen der Öffentlichkeit, ohne vorherige interne Klärung, fast immer als unverhältnismäßig und vereinschädigend. Wer interne Mitwirkungsmöglichkeiten ignoriert, wie die Mitgliederversammlung, verletzt den Grundsatz der Subsidiarität. Dies ist ein wesentlicher Faktor, der den Rauswurf aus dem Verein rechtfertigen kann.

Der Verein muss einen Ausschluss stets auf seine Verhältnismäßigkeit prüfen. Bevor die härteste Sanktion, der Rauswurf, verhängt wird, müssen mildere Mittel wie eine Rüge oder eine interne Diskussion geprüft werden. Wenn ein Mitglied über Jahre hinweg keine Anträge stellt oder die Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung verweigert, kann es sich später nicht erfolgreich auf fehlendes Gehör berufen. Es wird davon ausgegangen, dass das Mitglied kein Interesse an einer konstruktiven, internen Lösung hat.

Die sofortige Einleitung einer öffentlichen Kampagne, beispielsweise durch eine Demonstration oder die Einrichtung einer kritischen Website, gilt juristisch als aktives Ignorieren der vereinsinternen Möglichkeiten. Solche Aktionen zerstören das notwendige Vertrauensverhältnis zum Vorstand oft irreparabel. Ein solcher Mangel an konstruktivem Willen rechtfertigt den Ausschluss direkt, da dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

Suchen Sie die Protokolle der letzten Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen, um zu belegen, wann Sie zuletzt schriftlich versucht haben, Ihre Kritik über die offiziellen Organe vorzubringen.


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Wie kann ich gerichtlich prüfen lassen, ob mein Vereinsausschluss unverhältnismäßig war?

Wenn Sie einen Vereinsausschluss anfechten möchten, erheben Sie in der Regel eine Feststellungsklage. Damit bitten Sie das Gericht, festzustellen, dass Ihre Mitgliedschaft trotz des Ausschlussbeschlusses weiterhin besteht. Das Gericht wendet dabei ein dreistufiges Prüfungsschema an, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung umfassend zu bewerten. Dieses Schema hilft Ihnen, Ihre Erfolgschancen realistisch einzuschätzen.

Zuerst überprüft das Gericht die formalen und satzungsrechtlichen Grundlagen des Ausschlusses. Es muss eine gültige Ausschlussklausel in der Vereinssatzung existieren, die bestimmt genug ist. Wichtiger ist die Prüfung des Ausschlussverfahrens: Hat der Verein Ihnen nachweislich die Möglichkeit zur Anhörung gegeben, bevor der endgültige Beschluss gefasst wurde? Zudem muss der Ausschlussbeschluss korrekt und fristgerecht zugestellt worden sein. Fehlende Anhörungen oder formelle Zustellungsmängel führen oft zur Ungültigkeit des Rauswurfs.

Der zentrale Prüfpunkt ist jedoch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in der Sache selbst. Das Gericht bewertet, ob der Vereinsausschluss angesichts des Vergehens zwingend erforderlich war. Hatten Sie mildere Mittel, wie interne Mahnungen oder Rügen, ignoriert? Besonders rufschädigende, unbewiesene Tatsachenbehauptungen (zum Beispiel der Vorwurf illegalen Handelns) können einen sofortigen Vereinsausschluss rechtfertigen. Wer interne Kommunikationswege völlig ignoriert, zeigt wenig Interesse an einer konstruktiven Lösung.

Sammeln Sie alle Schriftstücke, die den Ausschluss formell begründen, um die Einhaltung der Verfahrensschritte nachzuweisen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage ist die Klageart, mit der ein Kläger ein Gericht bittet, das Bestehen oder Nichtbestehen eines rechtlichen Verhältnisses verbindlich zu klären. Statt auf Leistung oder Zahlung zu klagen, will man hier nur eine rechtliche Unsicherheit beseitigen. Das Gericht schafft damit Klarheit, ob beispielsweise ein Vertrag noch gültig ist oder eine Mitgliedschaft fortbesteht.

Beispiel: Im konkreten Fall reichte das ausgeschlossene Mitglied eine Feststellungsklage ein, um vom Gericht bestätigen zu lassen, dass sein Vereinsausschluss unwirksam war und die Mitgliedschaft weiterhin besteht.

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Generalklausel

Juristen bezeichnen eine Generalklausel als eine absichtlich offen formulierte Rechtsnorm, die unbestimmte Rechtsbegriffe wie „erheblicher Verstoß“ oder „gute Sitten“ verwendet. Solch eine Klausel gibt Gerichten den nötigen Spielraum, um auf die unzähligen Einzelfälle des Lebens flexibel reagieren zu können. Sie verhindert, dass das Gesetz durch zu starre Regeln schnell veraltet.

Beispiel: Die Klägerin hielt die Satzungsregel vom „erheblichen Verstoß gegen die Interessen des Vereins“ für eine zu unbestimmte Generalklausel, doch das Gericht befand sie für ausreichend klar und anwendbar.

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Schmähkritik

Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung sucht, sondern allein die persönliche Herabwürdigung und Diffamierung einer Person oder Institution zum Ziel hat. Anders als eine scharfe Meinung ist die Schmähkritik nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Das Gesetz zieht hier eine klare Grenze, um die Ehre und den Ruf von Menschen vor reinen Beleidigungen zu schützen.

Beispiel: Das Gericht wertete Begriffe wie „Internet-Spitzel“ nicht mehr als zulässige Kritik, sondern als unzulässige Schmähkritik, die den Vereinsausschluss mit rechtfertigte.

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Unbewiesene Tatsachenbehauptung

Eine unbewiesene Tatsachenbehauptung ist eine Aussage über einen angeblich realen Vorgang, für deren Richtigkeit der Sprecher keinerlei Beweise vorlegen kann. Im Gegensatz zu einer Meinung, die subjektiv ist, muss eine Tatsachenbehauptung dem Beweis zugänglich sein. Wer schädigende Fakten „ins Blaue hinein“ verbreitet, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, da dies den Ruf anderer schutzlos stellen würde.

Beispiel: Der Vorwurf der „Geldwäsche“ war eine unbewiesene Tatsachenbehauptung, da die Klägerin keinerlei Belege für solche kriminellen Machenschaften des Vereins vorlegen konnte.

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Unzumutbarkeit

Unzumutbarkeit beschreibt einen Zustand, in dem einer Vertragspartei oder einem Verein das Festhalten an einer rechtlichen Beziehung – etwa einer Mitgliedschaft – wegen eines schwerwiegenden Vertrauensbruchs nicht mehr zugemutet werden kann. Dieses Rechtsprinzip dient als Notbremse für Dauerschuldverhältnisse. Es ermöglicht eine außerordentliche Kündigung oder einen Ausschluss, wenn das Vertrauensverhältnis so tiefgreifend zerstört ist, dass eine Fortsetzung unerträglich wäre.

Beispiel: Für das Gericht war die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar, weil das Mitglied durch die öffentliche Kampagne das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört hatte.

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Vereinsschädigendes Verhalten

Vereinsschädigendes Verhalten meint jede Handlung eines Mitglieds, die den Zweck, das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße verletzt. Ein Verein basiert auf der Loyalität seiner Mitglieder und einem gemeinsamen Ziel. Das Vereinsrecht erlaubt daher einen Ausschluss, um die Organisation vor Mitgliedern zu schützen, die dessen Existenzgrundlage aktiv untergraben.

Beispiel: Die öffentliche Demonstration mit Vorwürfen wie „Abzocke“ wertete das Gericht als klassisches vereinsschädigendes Verhalten, das den Rauswurf rechtfertigte.

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Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Charlottenburg – Az.: 234 C 156/22 – Urteil vom 06.03.2023


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