LG Frankenthal – Az.: 8 O 198/21 – Urteil vom 21.12.2021
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 6.305,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 6.305,57 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung für das Catering ihrer geplanten Hochzeitsfeier in Anspruch.
Die Kläger beabsichtigten, im Mai 2020 standesamtlich zu heiraten und anschließend im Sinne einer „Freien Trauung“ eine Hochzeitsfeier auszurichten. Bei der Beklagten zu 1., einer GbR (künftig auch nur: die Beklagte), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2. und 3. sind, handelt es sich um einen Caterer, der die Ausrichtung von derartigen Festlichkeiten im Programm hat und auf seiner Homepage die „X-Mühle“ in Y als „für uns beste Hochzeitslocation der Pfalz“ beschreibt (https:……). Die Kläger beabsichtigten, dort am 30.05.2020 ihre Hochzeitsfeier zu veranstalten. Zu diesem Zweck schlossen sie mit der Beklagten durch ihre Unterschrift vom 05.01.2020 unter das Angebot vom 18.12.2019 einen entsprechenden Vertrag. Dieser sah die Teilnahme von 85 Personen an der am 30. Mai 2020 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 3:00 Uhr in der X-Mühle in Y. geplanten Veranstaltung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (GA 7) Bezug genommen.
Als Gesamtpreis für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen war ein Betrag von brutto 12.693,38 € vereinbart bzw. ein Nettobetrag pro Person von 125,49 €, ausgehend von 85 Personen.
Entsprechend den AGB des geschlossenen Vertrages leisteten die Kläger 21.01.2020 eine Anzahlung von 1.228,22 € (10 % des vereinbarten Preises) und am 24.03.2020 eine Anzahlung von 5.077,35 € (40 % des vereinbarten Preises). Mit E-Mail vom 05.04.2020 teilten die Kläger der Beklagten mit, ihre Gästeliste soweit fertig zu haben und sie seien insgesamt bei 102 Personen inklusive Fotograf und DJ.
Die Kläger heirateten am 20.05.2020 standesamtlich, die für den 30.05.2020 geplante Feier konnte aber Corona bedingt nicht oder jedenfalls nicht wie geplant stattfinden. Die Parteien vereinbarten vielmehr eine Verschiebung auf den 21.05.2021. Mit E-Mail vom 10.05.2020 bedankten sich die Kläger für diese Verschiebung und baten um Rückzahlung der zweiten Anzahlung von 40 % innerhalb von 14 Tagen, die sie dann bei erneuter Fälligkeit im nächsten Jahr überweisen würden. Dies lehnte die Beklagte durch E-Mail vom 09.07.2020 ab.
Auch die auf den 21.05.2021 verschobene Hochzeitsfeier konnte Corona bedingt nicht stattfinden; zu diesem Zeitpunkt galt die sog. „Bundes-Notbremse“. Die Parteien führten zunächst Verhandlungen über eine erneute Verschiebung in das Jahr 2022 hinein, die jedoch nicht zum Erfolg führten. Die Kläger entschlossen sich vielmehr, von ihrer geplanten Hochzeitsfeier Abstand zu nehmen. Sie mandatierten ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die mit Anwaltsschreiben vom 21.06.2021 unter Vollmachtvorlage im Namen der Kläger den Rücktritt von dem der Beklagten geschlossenen Vertrag erklärten, rein vorsorglich die Kündigung aus wichtigem Grund und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Der Aufforderung, den bereits gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 6.305,57 € zurückzuzahlen, kam die Beklagte nicht nach.
Die Kläger tragen vor:
Eine erneute Verlegung ihrer Hochzeitsfeier sei ihnen nicht zumutbar. Dies müsse umso mehr gelten, als die Beklagte bereits telefonisch mitgeteilt habe, dass die Reservierung eines Ausweichtermins für das kommende Jahr aufgrund der hohen Nachfrage mutmaßlich nur unter der Woche möglich sein werde. Zudem sei die Fortentwicklung der Pandemie und ihre Auswirkungen nach wie vor nicht absehbar. Aufgrund der Corona bedingten staatlichen Verbote sei der Beklagten ihre Leistungserbringung unmöglich geworden. Mangels bislang erbrachter Leistungen oder Aufwendungen habe die Beklagte auch keinen Anspruch auf eine Vergütung und müsse deshalb die geleistete Anzahlung in voller Höhe zurückerstatten.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilen, an die Kläger 6.305,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2021 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor: Sie seien nach wie vor zur Vertragserfüllung bereit. Ein Recht, den Vertrag zu stornieren, stehe den Klägern nicht zu. Die vertragliche Leistung der Beklagten sei auch nicht unmöglich gewesen. Jedenfalls beim ursprünglich geplanten ersten Hochzeitstermin am 30.05.2020 sei es ihr, der Beklagten, rechtlich möglich gewesen, ihre geplanten Leistungen zu erbringen, denn ein Lieferservice sei durch die staatlichen Maßnahmen gerade nicht verboten gewesen. Den Klägern sei es auch erlaubt gewesen, ihre Hochzeitsfeier auszurichten, wenn auch nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel. Es werde bestritten, dass die Kläger mit mehr als 100 Personen, der damals zulässigen Höchstgrenze, ihre Hochzeit hätten feiern wollen. Sie hätten dies unter Beachtung der gültigen Schutzmaßnahmen wie Abstandsgebot und Pflicht zur Kontakterfassung auch tun können. Dass sie, die Beklagte, sich dazu bereit erklärt habe, den geplanten Termin um ein Jahr zu verschieben, sei ein erhebliches Entgegenkommen gewesen und dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie unterfielen der Störung der Geschäftsgrundlage. Aus Gründen der Vertragstreue und der Verkehrssicherheit sei der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer dem berechtigten Interessen und dem Willen beider Partner Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen. Eine solche Anpassung liege vorliegend im Verschieben des Termins der Hochzeitsveranstaltung, wobei im Jahr 2022 auch ausreichend Termine, auch an Samstagen, frei seien. Gegenteiliges habe die Beklagte auch nicht gesagt, sondern die Kläger lediglich aufgefordert, schnell einen anderen Termin zu finden, damit ihr Wunschtermin im Jahr 2022 nicht bereits belegt werde.
Selbst wenn man den Klägern einen Anspruch auf Vertragsauflösung einräume, führe dies nicht zu einer vollständigen Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Damit gingen die Risiken und Auswirkungen der Pandemie allein zu ihren Lasten. Eine interessengerechte Lösung müsse vielmehr dazu führen, dass sie, die Beklagte, jedenfalls die Hälfte des vereinbarten Entgelts behalten könne, wie dies auch ihren AGB entspreche. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass nach ihren AGB auch bei frühzeitiger Stornierung jedenfalls 10 % zu zahlen sein, äußerst hilfsweise, dass ihr bei Anwendung von Werkvertragsrecht nach § 648 S. 3 BGB jedenfalls ein Anspruch auf 5 % der vereinbarten Vergütung zustehe.
Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache auch begründet.
I. 1. Zunächst steht nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341-361) außer Frage, dass die Beklagte zu 1. als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie – wie hier – durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und in diesem Rahmen zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist. Die Beklagten zu 2. und 3. haften für die von der Beklagten zu 1. begründeten Verbindlichkeiten in entsprechender Anwendung von § 128 HGB mit dieser persönlich als Gesamtschuldner. All dies wird von den Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Der somit gegenüber sämtlichen Beklagten vom Grundsatz her in Betracht zu ziehende Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen ergibt sich letztendlich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Catering-Vertrag, wonach bei Auftragserteilung eine Abschlagszahlung in Höhe von 10 % der Gesamtsumme und bis 90 Tage vor der Veranstaltung eine solche in Höhe von 40 % zu leisten ist. Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06. August 2021 – 21 U 19/21 -, Rn. 23 mwN, juris).
Zunächst gilt, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Catering-Vertrag um einen Vertrag mit überwiegend werkvertraglichen Elementen handelt und er folglich im Zweifel nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, §§ 631 ff BGB. Die Beklagte schuldete nach diesem Vertrag nicht, wie sie zur „Rettung“ ihrer Anzahlung nunmehr geltend macht, wie ein Lieferservice lediglich die Anlieferung von Speisen und Getränken an den Veranstaltungsort. Nach dem dem Vertrag zugrundeliegenden Angebot der Beklagten mussten vielmehr mindestens 3 Servicekräfte bis zum Ende der Veranstaltung vor Ort sein. Die Speisen des Hauptmenüs sollten vor Ort mit „Live-Cooking“ von der Küchen-Crew zubereitet werden. Der Service-Crew oblag das Eindecken der Festtafel, Barkeeping, Servicearbeiten und Getränkeservice am Tisch, der Küchen-Crew darüber hinaus die Fertigstellung und das Anrichten der Speisen vor Ort, die Buffetbetreuung, Tranchieren, Grillen etc.. Da sich die Kläger für eine Location ohne Restaurantbetrieb entschieden hatten, hatte die Beklagte es auch übernommen, das nötige Equipment für „ihr eigenes Restaurant“ bereitzustellen und aufzubauen. Dies alles zeigt, dass die Beklagte nicht nur, wie eine Verkäuferin, die Lieferung von Waren schuldete, sondern letztendlich das umfassende Catering für die von den Klägern geplante „Freie Hochzeit“, womit die Beklagte letztendlich einen Werkerfolg im Sinne des Werkvertragsrechts schuldete (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 12 U 1442/09 -, juris).
II. Die Kläger sind mit Anwaltsschreiben vom 21.06.2021 von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zurückgetreten. Hierzu waren sie nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt, denn eine Anpassung des Vertrages war ihnen nicht zumutbar, § 313 Abs. 3 BGB.
1. Zunächst gilt, dass es zweifellos Geschäftsgrundlage des am 18.12.2019/05.01.2020 gewesen ist, dass die für den 30.05.2020 in der X-Mühle in Y. in Aussicht genommene „Freie Hochzeit“, die die Beklagte kulinarisch begleiten sollte, ohne erhebliches Gesundheitsrisiko für die Teilnehmer und in Einklang mit den öffentlichen Vorschriften durchgeführt werden konnte. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war die Corona-Pandemie und ihre Folgen, jedenfalls im Inland, nicht absehbar. Der erste Infektionsfall in Deutschland ist (erst) am 27.01.2020 aufgetreten. Anfang Januar 2020 mögen zwar in der Volksrepublik China solche Fälle bereits gehäuft aufgetreten sein, jedoch bestand keinesfalls die Erwartung umfangreicher staatlicher Maßnahmen mit tief greifenden Folgen für das gesellschaftliche Leben und den Alltag der Einzelnen (vgl. KG Berlin, aaO, Rn. 27). Wenn die Parteien diese Folge vorausgesehen hätten, dann hätten sie den Vertrag nicht, wie geschehen, für den 30.05.2020 geschlossen, da dies keinen Sinn ergeben hätte.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die geplante Veranstaltung am 30.05.2020 auch nicht durchführbar. Es mag zwar sein, dass nach § 3 Abs. 2 der zu diesem gültigen 8. CoBelVO Veranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen (wieder) zulässig waren. Die von den Klägern geplante Feierlichkeit sollte jedoch nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich des Hauptpunktes Festmenü, im Freien, sondern in dem – auf der Homepage der Beklagten mit ansprechenden Fotos beworbenen – „Gebälkeraum“ der X-Mühle stattfinden, wo um 18:30 Uhr der Saalbezug der Gäste und um 19:00 Uhr der Beginn des Dinners stattfinden sollte, dessen Ende für 22:00 Uhr geplant war. Um 24 Uhr sollte dann ein Mitternachtsnack im „Säulenraum“ mit einem kalkulierten Veranstaltungsende um 3:00 Uhr, jedoch mit open end, folgen (GA 8). Dies alles wäre den Klägern und ihren Gästen zweifellos nicht möglich gewesen, auch die Beklagte hätte für eine derartige Veranstaltung nicht die von ihr versprochenen Leistungen erbringen können bzw. dürfen.
Es hätte ersichtlich keine vergleichbare Feier der Kläger und auch keine vergleichbare Leistung der Beklagten bedeutet, wenn die Kläger ihre geplante Hochzeitsfeier, mit allen Wetterrisiken, unter freiem Himmel veranstaltet hätten und wenn ihnen die Beklagte hierfür Speisen und Getränke „vor die Tür gestellt“ hätte. Deshalb ist es letztendlich auch unerheblich, ob die Kläger wegen der zwischenzeitlich offenbar vorgenommenen Erhöhung der Gäste- oder Teilnehmerzahl auf 102 Personen (auch) bei einer Feier im Freien mit Einhaltung der gültigen Beschränkungen gegen die 8. CoBelVO verstoßen hätten.
3. Aus diesen Gründen stellte die zwischen den Parteien bereits vor der geplanten Veranstaltung vereinbarte Verschiebung um ca. ein Jahr kein einseitiges, kulantes Entgegenkommen der Beklagten, sondern letztendlich eine Vertragsanpassung im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB dar, wobei die Parteien zur damaligen Zeit, wie auch die breite Mehrheit der Bevölkerung, offenbar davon ausgingen, dass am 21. Mai des kommenden Jahres die Pandemie überwunden und derartige Veranstaltungen wie die von ihnen geplante wieder möglich und zulässig sein würden. Ob die Kläger im Mai 2020 der Beklagten gegenüber verpflichtet waren, sich auf eine solche Verschiebung einzulassen, kann dahinstehen. Jedenfalls kann aber aus der Tatsache, dass diese Verschiebung vereinbart wurde, ebenso wenig ein Nachteil zulasten der Kläger hergeleitet werden wie zulasten der Beklagten.
4. Aus Sicht des Gerichts war es den Klägern, nachdem auch der für den 21.05.2021 geplante Ausweichtermin nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen 21. CoBelVO und der „Bundes-Notbremse“ nicht durchgeführt werden konnte, nicht zumutbar im Sinne von § 313 Abs. 3 S. 1 BGB, für das Jahr 2022 einen zweiten Ausweichtermin zu vereinbaren. Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass diese den Klägern einen solchen Termin an einem von ihnen auszusuchenden Samstag angeboten hätte und anbieten hätte können. Hierauf mussten sich die Kläger nicht einlassen. Insoweit gilt, dass es sich bei der von diesen geplanten Feier nicht um „irgendeine“ Festveranstaltung ohne besonderen Anlass handeln sollte, sondern um eine Hochzeitsfeier, die im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer bereits am 20.05.2020 erfolgten standesamtlichen Trauung hätte stehen sollen, wie das ursprünglich geplante Datum am 30.05.2020 zeigt. Diesen zeitlichen Zusammenhang würde eine im Jahr 2022 durchzuführende Veranstaltung schon nicht herstellen. Den Klägern muss es auch möglich sein, die geplante „Freie Hochzeit“, die weder einen rechtlichen noch einen religiösen Hintergrund gehabt hätte, nach ihrem zweimaligen, unvorhergesehenen „Platzen“ wegen der Corona-Pandemie ganz abzusagen oder zumindest auf unbestimmte Zeit zurückzustellen, zumal sich die Klägerin zwischenzeitlich „in anderen Umständen befindet“. Hinzu kommt aber noch, dass, wie die Kläger zurecht geltend machen, auch ein erneuter Termin im Jahr 2022 völlig ungewiss und unkalkulierbar wäre, weshalb es den Klägern auch nicht zumutbar ist, zur „Rettung“ des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages einen solchen Termin zu vereinbaren und hierzu mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf kostenintensive Vorbereitungen wie die (erneute) Anmietung der in Aussicht genommenen Location und die (erneute) Buchung eines DJs und eines Trauredners zu treffen. Die Beklagte muss sich darauf verweisen lassen, dass weder zum Zeitpunkt des von den Klägern erklärten Rücktritts noch zum jetzigen Zeitpunkt der weitere Verlauf der Pandemie vorhersehbar war bzw. ist. Insoweit wird auf das Auftreten neuer Virusvarianten wie Delta oder Omikron verwiesen, die (leider) nicht die letzten Varianten gewesen sein müssen. Im Hinblick auf derartige Risiken und Unwägbarkeiten, die ersichtlich auch die Entscheidung der geladenen Gäste zur Teilnahme an der Feier beeinflussen könnten und dürften, muss es den Klägern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich sein, sich nach dem zweiten Scheitern ihrer geplanten „Freien Hochzeit“ durch Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrag zu lösen.
Dieser Rücktritt wurde von den Klägern auch erklärt, womit der zwischen den Parteien geschlossene Catering-Vertrag beendet ist.
III. Als Rechtsfolge dieses Rücktritts haben die Kläger Anspruch auf (vollständige) Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Anzahlung in Höhe von insgesamt 50 % des für (zunächst) 85 Teilnehmer vereinbarten Werklohns.
1. Zwar ist es im Grundsatz angezeigt, die negativen Folgen einer Störung der Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien hälftig zu teilen (vgl. KG, aaO, Rn. 37 mwN), weshalb etwa bei der Störung der Geschäftsgrundlage für einen Mietvertrag über Geschäftsräume während einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung die Herabsetzung der Mieter auf die Hälfte dem Ziel einer gleichmäßigen Risikoverteilung nachkommen kann, was berücksichtigt, dass die Umsätze des Mieters hierdurch eingebrochen sein mögen, er die Räumlichkeiten in dieser Zeit immerhin weiter nutzen konnte (vgl. KG, aaO, Rn. 38 mwN).
2. Im vorliegenden Fall eines Catering-Vertrages liegen die Dinge aber anders, weshalb sich die Beklagte auch nicht auf die Rechtsprechung zur Corona bedingten Schließung von Geschäftsräumen wie etwa Verkaufslokalen berufen kann. Anders als der Vermieter eines Geschäftslokals hat die Beklagte den Klägern keinerlei Leistungen zur Verfügung gestellt, die sie hätten nutzen können. Vielmehr wurde die Beklagte durch den von den Klägern erklärten Rücktritt von ihrer Leistungspflicht vollständig frei, ohne die in dem zwischen Parteien geschlossenen Werkvertrag vereinbarten Leistungen auch nur teilweise erbracht zu haben. Auch hat die Beklagte, anders als ein Vermieter, der dem Mieter die Mieträumlichkeiten, wenn auch ohne Möglichkeit der vertragsgemäßen Nutzung, während der Geschäftsschließung zur Verfügung stellt, durch den Rücktritt der Kläger in erheblichem Umfang eigene Leistungen erspart, nämlich insbesondere den Aufwand für die Anschaffung von Speisen und Getränken, die Beschäftigung von Personal, Anfahrten, die Reinigung von Tischwäsche und Geschirr usw.. Deshalb würde es ersichtlich keine angemessene Risikoverteilung bedeuten, von den Klägern zu verlangen, der Beklagten die Hälfte des vereinbarten Werklohns zu belassen.
3. In einem Fall wie dem vorliegenden können maßgeblicher Ausgangspunkt für die hälftige Teilung der nachteiligen Folgen des Corona bedingten Ausfalls der Veranstaltung nur die Kosten sein, die der Beklagten hierdurch entstanden sind und die nicht durch staatliche Unterstützungsleistungen wie etwa Kurzarbeitergeld oder Coronahilfen aufgefangen worden sind. Nur diese Kosten könnten vom Grundsatz her als Rechtsfolgen einer Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hälftig zu teilen sein (vgl. KG, aaO, Rn. 40).
Zu derartigen Kosten trägt die Beklagte indes nichts vor und solche Kosten verstehen sich auch nicht gewissermaßen von selbst und können deshalb auch nicht vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.
4. Die somit gegebene Rechtsfolge, dass die Beklagte die von ihr erhaltene Vorauszahlung der Kläger vollständig zurückzugewähren hat, ergibt sich im Übrigen auch aus § 346 Abs. 1 BGB, wonach (auch) bei Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Diese Rechtsfolge gilt auch bei Ausübung eines Rücktrittsrechts nach § 313 Abs. 3 BGB, das subsidiär bei Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage eintritt und dort keine Sonderregelung erfahren hat, sodass nach der Gesetzesbegründung die §§ 346 ff BGB gelten (BeckOK BGB/H. Schmidt, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 346 Rn. 37 mwN). Auch in diesem Zusammenhang müsste die Beklagte, wenn sie meint, die von den Klägern erhaltene Anzahlung ganz oder teilweise behalten zu dürfen, darlegen, welche Leistungen die Kläger von ihr erhalten haben und für die sie deshalb Wertersatz leisten müssen, § 346 Abs. 2 BGB.
5. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte dem gegenüber auf ihre – im Internet unter www…… abrufbaren – Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf deren Geltung und Abrufbarkeit in ihrem Angebot vom 18.12.2019 hingewiesen ist (GA 8). Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass dies zur Einbeziehung im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreicht. Insoweit gilt zunächst, dass, nachdem der in Aussicht genommene Veranstaltungstermin vom 21.05.2021 nicht stattfinden konnte und ein neuer Termin nicht vereinbart war, die Beklagte auch nach ihren AGB keine „Stornierungsgebühr“ verlangen kann, denn nach deren VII.1. setzt selbst die Mindestgebühr von 10 % eine Stornierung bis zu 6 Monaten vor Veranstaltungsdatum voraus, was hier bei einer hypothetischen Veranstaltung im Jahr 2022 überschritten wäre. Abgesehen hiervon sind die AGB der Beklagten in diesem Punkt, also was die Regelung von Stornierungsgebühren im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts anbelangt, auch unwirksam, da sie die Kläger an einer nach § 313 BGB unzumutbaren Rechtsfolge festhalten. Derartiges ist durch eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenseite nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 04. November 2015 – VII ZR 282/14 -, Rn. 25, juris; KG Berlin, aaO, Rn. 44).
6. Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf die Rechtsfolge des § 648 S. 3 BGB berufen, wonach vermutet wird, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Vermutung gilt nur für den Fall der Ausübung des Rechts zur freien Kündigung gemäß § 648 S. 1 BGB, nicht aber bei Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB.
IV. 1. Es bleibt somit dabei, dass die Beklagte die von den Klägern geleistete Anzahlung in vollem Umfang zurückzugewähren hat, was, wie bereits ausgeführt, auch für ihre Gesellschafter, die Beklagten zu 2. und 3., in analoger Anwendung von § 128 HGB gilt.
2. Die geltend gemachte Verzinsung des somit zurückzuzahlenden Betrages von 6.305,57 € ist im Hinblick auf die im Rücktrittsschreiben vom 21.06.2021 gesetzte Frist bis zum 05.07.2021 ab dem 06.07.2021 gerechtfertigt, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. Anerkanntermaßen kann eine Inverzugsetzung auch durch entsprechende Fristsetzung in einem Rücktrittsschreiben erfolgen. Soweit die Kläger darüber hinaus Verzugszinsen ab dem 25.05.2021 verlangen, ist die Klage dagegen abzuweisen, da die Beklagte vor dem erklärten Rücktritt der Kläger nicht verpflichtet war, die geleistete Anzahlung zurück zu leisten. Soweit sich die Kläger insoweit auf Ihre E-Mail vom 10.05.2020 berufen, in welcher die Rückzahlung der Anzahlung von 40 % innerhalb von 14 Tagen verlangt wurde, müssen sie sich schon fragen lassen, weshalb hieraus eine Inverzugsetzung zum 25.05.2021, also für das Folgejahr, hergeleitet werden soll. Abgesehen hiervon war zum damaligen Zeitpunkt bereits ein neuer Termin vereinbart, sodass eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Anzahlung auch nicht bestand.
3. Ebenso unbegründet ist das Verlangen der Kläger (bzw. ihrer Rechtsschutzversicherung) nach Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Erst durch die Rücktrittserklärung der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21.06.2021 wurde der zwischen Parteien geschlossene Cateringvertrag endgültig aufgelöst und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung begründet. Die Kläger müssen sich deshalb darauf verweisen lassen, dass Rechtsanwaltskosten, die durch eine derartige Erklärung entstanden sind, ohne dass sich die Gegenpartei zu diesem Zeitpunkt in Verzug befand oder ansonsten schadenersatzpflichtig war, mangels Vorliegens einer gesetzlichen, auf Schadensersatz gerichteten Anspruchsgrundlage nicht erstattungsfähig sind.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.