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Verkehrsunfall PKW-LKW-Unfall auf Autobahnrastplatz in LKW-Fahrgasse

Neue Sorgfaltspflichten auf Autobahnrastplätzen definiert

Die Nutzung einer Autobahn-Rastplatz-Fahrgasse durch PKWs ist nicht untersagt, erfordert aber besondere Sorgfalt. Bei einem Verkehrsunfall auf einem solchen Rastplatz zwischen einem PKW und einem LKW, der wegen Parkplatzsuche langsam fuhr, wurde eine Haftungsverteilung vorgenommen, die sowohl die besonderen Sorgfaltspflichten des PKW-Fahrers als auch die Umstände des Unfalls berücksichtigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 S 36/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Nutzung der Fahrgasse zwischen LKW-Parkplätzen auf Autobahn-Rastplätzen durch PKWs ist zulässig, erfordert jedoch erhöhte Sorgfalt.
  • Ein langsamer LKW im Suchverkehr signalisiert Parkplatzsuche, weshalb Überholmanöver von PKWs besondere Vorsicht erfordern.
  • Die angekündigte Überholabsicht durch PKW-Fahrer mittels Licht- oder Hupsignal oder der Versuch, Blickkontakt aufzunehmen, ist entscheidend für die Vermeidung von Unfällen.
  • UPE-Aufschläge (unverbindliche Preisempfehlungen für Ersatzteile) sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung erstattbar, sofern regional üblich.
  • Die Haftungsverteilung im vorliegenden Fall reflektiert die besonderen Sorgfaltspflichten und Umstände, mit einer Teilhaftung für beide Parteien.
  • Die Entscheidung des LG Bayreuth stellt eine präzise Abwägung der Verkehrssicherheitspflichten und der Umstände des Unfalls dar.

Unfälle auf Autobahnrastplätzen

Eine besondere Gefahrenquelle im Straßenverkehr sind Auffahrunfälle und Zusammenstöße auf Autobahnrastplätzen. Hier begegnen sich viele unterschiedliche Fahrzeugarten wie Pkw und Lkw auf engem Raum. Zudem herrscht ein ständiges Kommen und Gehen von Fahrzeugen, die auf der Suche nach einem freien Stellplatz sind.

Die Rechtslage ist bei solchen Unfällen oft kompliziert, da besondere Sorgfaltspflichten gelten. Der erhöhte Gefahrengrad auf Rastanlagen erfordert von allen Verkehrsteilnehmern ein rücksichtsvolles und defensives Fahrverhalten. Vor allem bei der Begegnung mit großen Lkw sind Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten, um Unfälle zu vermeiden.

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➜ Der Fall im Detail


Sorgfaltspflichten auf Autobahn-Rastplätzen neu definiert

Auf einem Autobahn-Rastplatz kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem LKW. Der PKW-Fahrer beabsichtigte, einen sehr langsam fahrenden LKW zu überholen, nicht ahnend, dass dieser gerade einen Parkplatz suchte.

Unfall auf Rastplatz: PKW vs. LKW
Sorgfaltspflicht auf Autobahnrastplatz: PKW-Fahrer muss langsam fahrende LKWs beachten (Symbolfoto: sky-and-sun /Shutterstock.com)

Beim Einbiegeversuch des LKWs in eine Parklücke, ohne vorheriges Setzen des Blinkers, kam es zur Kollision. Der PKW-Fahrer forderte Schadensersatz, da er der Meinung war, das Unfallereignis sei für ihn unabwendbar gewesen. Er argumentierte, ausreichend Sorgfalt walten gelassen zu haben, indem er den Blinker gesetzt und die Fahrspur als ausreichend breit für ein Überholmanöver betrachtet hatte.

Die Urteilsfindung des Landgerichts Bayreuth

Das LG Bayreuth urteilte, dass die Benutzung der Fahrgasse zwischen LKW-Parkplätzen durch PKWs zwar nicht verboten ist, jedoch besondere Sorgfaltspflichten erfordert. Diese ergeben sich aus der Eigenart und den besonderen Gefahren dieser Fahrstraße. Das Gericht legte dar, dass ein „idealer Fahrer“ die geringe Geschwindigkeit des LKWs als Indiz für dessen Parkplatzsuche hätte interpretieren müssen. Eine Überholabsicht hätte durch deutliche Signale wie Hupen oder das Aufnehmen von Blickkontakt über die Außenspiegel angekündigt werden müssen. Da der PKW-Fahrer dies unterließ, wurde eine Mithaftung von einem Drittel als angemessen betrachtet.

Die Bedeutung der Entscheidung für die Sorgfaltspflicht

Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, auf Autobahnrastplätzen besonders vorsichtig zu fahren und die spezifischen Verhaltensweisen von LKW-Fahrern im Suchverkehr zu berücksichtigen. Es stellt klar, dass auch in scheinbar klaren Verkehrssituationen eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich ist, insbesondere wenn es um das Überholen von sehr langsam fahrenden Fahrzeugen geht.

Schadensersatz und fiktive Abrechnung

In der Schadensersatzfrage folgte das Gericht teilweise der Argumentation des Klägers, insbesondere bezüglich der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten und der UPE-Aufschläge. Es wurde bestätigt, dass solche Aufschläge auch ohne tatsächliche Reparatur abrechenbar sind, sofern sie regional üblich sind. Diese Entscheidung betont die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung und die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen unter bestimmten Umständen.

Finanzielle Folgen und Kostenverteilung

Das Gericht sprach dem Kläger einen modifizierten Schadensersatz zu und legte die Kostenverteilung fest. Während der Kläger den größeren Teil der erstinstanzlichen Kosten tragen muss, wurde ihm ein Teil des geltend gemachten Schadens zugesprochen. Diese Kostenentscheidung reflektiert die teilweise Erfolge beider Parteien im Verfahren.

Rechtssicherheit im Verkehrsrecht

Die Entscheidung des LG Bayreuth liefert wichtige Orientierungshilfen für die Auslegung der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr, insbesondere auf Autobahnrastplätzen. Sie zeigt auf, dass die rechtliche Bewertung von Verkehrsunfällen stets eine Einzelfallbetrachtung erfordert, bei der die spezifischen Umstände des Unfallgeschehens zu berücksichtigen sind. Durch die detaillierte Begründung der Urteilsfindung trägt das Gericht zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei und definiert klare Verhaltensregeln für die Teilnahme am Verkehr auf Autobahnrastplätzen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Sorgfaltspflichten gelten für PKW-Fahrer auf Autobahn-Rastplätzen?

Auf Autobahnrastplätzen gelten für PKW-Fahrer besondere Sorgfaltspflichten, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • PKW-Fahrer müssen in den Fahrgassen zwischen den LKW-Stellplätzen besonders vorsichtig und langsam fahren. Hier ist jederzeit mit ein- und ausparkenden sowie rangierenden LKW zu rechnen.
  • Auf keinen Fall dürfen PKW auf LKW-Stellplätzen parken, auch nicht kurzzeitig. Diese Flächen werden von den LKW-Fahrern dringend für ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pausen benötigt.
  • Generell sollten PKW immer die für sie vorgesehenen Parkflächen nutzen, die meist weiter von der Autobahn entfernt liegen und so etwas besser vor Lärm geschützt sind.
  • Beim Verlassen der Rastanlage ist an den Zufahrten zur Autobahn höchste Aufmerksamkeit geboten. Hier stehen oft LKW im absoluten Halteverbot, was die Sicht stark einschränken und zu gefährlichen Situationen führen kann.
  • Gegenseitige Rücksichtnahme ist das oberste Gebot. PKW-Fahrer sollten Verständnis für die schwierige Situation der LKW-Fahrer haben, die häufig keinen regulären Stellplatz finden. Hektik und Drängeln helfen niemandem.

Zusammengefasst erfordern die beengten Platzverhältnisse und der Mix aus PKW- und Schwerverkehr auf Autobahnrastplätzen eine defensive, umsichtige Fahrweise. Nur so lassen sich Unfälle und Konflikte zwischen den unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern vermeiden.

Sind Überholmanöver auf der Fahrgasse eines Autobahn-Rastplatzes erlaubt?

Überholmanöver auf den Fahrgassen von Autobahn-Rastplätzen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Folgende Gründe sprechen dagegen:

  • Die Fahrgassen zwischen den LKW-Stellplätzen sind keine regulären Fahrspuren. Sie dienen in erster Linie dem Ein- und Ausparken der LKW und sind dafür oft sehr eng bemessen. Überholmanöver würden hier zu gefährlichen Situationen führen.
  • Auf Rastplätzen ist generell mit rangierenden, ein- und ausparkenden Fahrzeugen, vor allem LKW, zu rechnen. Beim Überholen könnte man leicht übersehen werden. Zudem besteht die Gefahr, dass plötzlich Türen geöffnet werden.
  • Auch Fußgänger, die zu ihren Fahrzeugen laufen, sind auf Rastplätzen häufig unterwegs. Beim Überholen auf der Fahrgasse wären sie stark gefährdet, da sie nicht mit schnellen Fahrzeugen rechnen.
  • Rechtlich gesehen verstößt man beim Überholen auf Rastplätzen gegen das Rechtsfahrgebot nach §2 StVO, da man die reguläre Fahrbahn verlässt. Es handelt sich nicht um einen der Ausnahmefälle, in denen Rechtsüberholen erlaubt ist.

Zusammengefasst überwiegen die Sicherheitsrisiken eines Überholmanövers auf Rastplatz-Fahrgassen bei weitem den möglichen Zeitgewinn. PKW-Fahrer sollten sich gedulden und defensiv fahren, bis sie den Rastplatz wieder verlassen haben. Nur so lassen sich gefährliche Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern vermeiden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) – Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dieser Paragraph ist grundlegend für das Verständnis des Falles, da er das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr regelt. Er betont die Notwendigkeit der Rücksichtnahme und ist besonders relevant, wenn es um die Nutzung von Fahrgassen auf Autobahnrastplätzen durch PKWs geht.
  • § 5 StVO – Überholvorgänge: Spezifiziert die Regeln für das Überholen auf Straßen und ist in diesem Fall relevant, da der Unfall während eines Überholmanövers auftrat. Die Regelungen zu Überholvorgängen helfen zu verstehen, unter welchen Bedingungen das Überholen erlaubt oder verboten ist.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz) – Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen: Dieser Paragraph ist zentral für die Beurteilung der Haftungsfrage im vorliegenden Fall. Er legt dar, wie die Verantwortung zwischen den Beteiligten eines Unfalls verteilt wird, insbesondere wenn beide Parteien möglicherweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben.
  • § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Schadensersatz: Erklärt die Grundlagen der Schadensersatzpflicht und ist für die Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten und der UPE-Aufschläge (unverbindliche Preisempfehlung) wichtig. Er zeigt auf, unter welchen Umständen Schadensersatz gefordert werden kann und wie Schäden zu berechnen sind.
  • § 18 Abs. 1 StVG – Betriebsgefahr und Verschulden: Dieser Paragraph behandelt die Haftung für Betriebsgefahren und ist für die Einschätzung der Haftungsquote im Falle eines Verkehrsunfalls zwischen einem PKW und einem LKW wichtig. Er hilft zu verstehen, wie die grundlegende Verantwortung für die durch Fahrzeuge verursachten Schäden zugeordnet wird.
  • StVO § 5 Abs. 4a, Abs. 5 – Signalgebung bei Überholmanövern: Relevant für die Beurteilung, ob und wie der Kläger im vorliegenden Fall seineÜberholabsicht hätte deutlich machen müssen. Dieser Aspekt ist insbesondere wichtig, um die Anforderungen an die Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern während eines Überholvorgangs zu verstehen.


Das vorliegende Urteil

LG Bayreuth – Az.: 12 S 36/23 – Urteil vom 22.11.2023

Leitsätze:

1. Die Nutzung der auf einem Autobahn-Rastplatz befindlichen Fahrgasse zwischen den LKW-Parkplätzen ist für PKW nicht verboten. Allerdings erfordert die Benutzung dieses Fahrweges besondere Sorgfaltspflichten, die sich an der Eigenart dieser Fahrstraße auszurichten haben.

2. Bei einem sehr langsam fahrenden LKW im Bereich der Fahrgasse zwischen den LKW Parkplätzen auf einer Autobahnraststätte erkennt der ideale Fahrer, dass sich der LKW auf Parkplatzsuche befindet (sog. „Suchverkehr“).

3. Der ideale Fahrer kündigt in dieser Situation eine Überholabsicht durch Licht- oder Hupzeichen (S 5 Abs. 4a, Abs. 5 StVO) an oder versucht, über die Außenspiegel Blickkontakt mit dem Fahrer des LKW aufzunehmen. Sofern dies nicht möglich ist, führt der ideale Fahrer keinen Überholvorgang durch.

4. Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise (UPE-Aufschläge) sind auch fiktiv abrechenbar, sofern sie regional üblich sind.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 14.06.2023, Az.: 103 C 868/22, in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 584,07 Euro nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.07.2022 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 69% und die Beklagten als Gesamtschuldner 31%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

IV. Das gegenständliche Urteil sowie das in Ziff. I. bezeichnete Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz sowie eine Feststellung bezüglich einer künftigen Eintrittspflicht aus einem Verkehrsunfall vom 22.06.2022.

Am 22.06.2022 gegen 9:45 Uhr befand sich der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen …, auf dem Gelände der Raststätte „Fr…“ der BAB A9 in Fahrtrichtung Norden. Er beabsichtigte, das Gelände der Raststätte zu verlassen und befuhr eine Fahrstraße Richtung Ausfahrt, auf der sich links und rechts Stellplätze für Lastkraftwagen befanden. Vor dem Beklagten auf der rechten Seite fuhr mit Schrittgeschwindigkeit der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Sattelzuggespann, bestehend aus einer Zugmaschine, amtliches Kennzeichen … und einem Auflieger, amtliches Kennzeichen … Nachdem der Kläger zu diesem Sattelzug aufgeschlossen und dessen Fahrverhalten zunächst beobachtet hatte, entschloss er sich, das Gespann links zu überholen. Als er sich mit dem Heck seines Autos schon fast auf der Höhe des Fahrerhauses des LKW befand, zog der Beklagte zu 1) ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers nach links, um in eine auf der linken Fahrbahnseite gelegene Parktasche einzufahren. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge. Auf den vom Kläger mit 5.086,60 Euro behaupteten Schaden leistete die Beklagte zu 2) eine Zahlung von 2.340,07 Euro. Den Differenzbetrag verfolgt der Kläger mit der Klage und begehrt daneben die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung, dass im Falle der Durchführung der Reparatur noch Umsatzsteuer und Nutzungsausfallentschädigung anfallen könnten.

Die von ihm verfolgten Schadenspositionen berechnet der Kläger wie folgt:

Reparaturkosten (netto) 3.966,09 €

Sachverständigenkosten (brutto) 835,51 €

Wertminderung 260,00 €

Kostenpauschale 25,00 €

Abzüglich regulierter Reparaturkosten (-) 1.766,39 €

Abzüglich regulierter Sachverständigenkosten (brutto) (-) 557,01 €

Abzüglich regulierter Kostenpauschale (-) 16,67 €

Verbleibt insg. 2.746,53 €

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Unfallereignis für ihn unabwendbar gewesen sei. Er behauptet, er habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt, bevor er zum Überholen angesetzt habe. Der Fahrstreifen sei für ein gefahrloses Überholen breit genug gewesen.

Gemäß dem Privatgutachten des Sachverständigen … betrügen die Reparaturkosten netto 3.996,09 Euro, außerdem sei ein merkantiler Minderwert von 260,00 Euro eingetreten.

Der Kläger stellt die Firma … als Referenzbetrieb unstreitig und hält die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam, sodass er für die Geltendmachung der Sachverständigenkosten weiterhin aktivlegitimiert sei.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich zuletzt:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 2.746,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.07.2022 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche (weiteren) materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.06.2022 auf dem Gelände der TR …(… P., … B.) zu ersetzen.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 259,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten räumen ein, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Einbiegens des LKW in Richtung Parktasche offenbar im toten Winkel des Beklagtenfahrzeugs befunden habe und bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte.

Sie meinen, dass eine Mithaftung des Klägers von 1/3 vorläge, weil er angesichts der sehr langsamen Geschwindigkeit des Gespanns hätte erkennen müssen, dass der Beklagte zu 1) eine freie Parklücke suche und beim Überholen deswegen besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Er hätte durch Hupsignal oder Lichtzeichen den Überholvorgang deutlich machen bzw. angesichts der schmalen Fahrstraße auf ein Überholen an dieser Stelle verzichten müssen.

Ferner haben die Beklagten erstinstanzlich Einwendungen gegen die Schadenshöhe geltend gemacht. Nachdem der Kläger fiktiv abrechne, müsse er sich auf die Stundenverrechnungssätze eine nicht markengebundenen Fachwerkstatt, hier der Firma … in N. verweisen lassen, die 110,00 Euro Stundensatz, bzw. für Lackierung 168,00 Euro, verrechne. Ferner seien die Ersatzteilaufschläge (UPE) fiktiv nicht erstattungsfähig. Der Farbton des Fahrzeugs sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne wahrnehmbare Farbtonunterschiede zu angrenzenden Bauteilen reproduzierbar, sodass eine Beilackierung nicht erforderlich sei, zudem genüge für einige Teile die Lackiererstufe DAT-Eurolack 2, ferner fielen keine Entsorgungskosten an. Auch haben sie den Eintritt einer Wertminderung bestritten und die Ansicht vertreten, dass der Kläger für die Sachverständigenkosten aufgrund der Abtretung nicht mehr aktivlegitimiert sei.

Das Amtsgericht Bayreuth hat zu den Instandsetzungskosten und zur Wertminderung Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … vom 07.03.2023 nebst Ergänzungen vom 18.04.2023 und 25.05.2023.

Sodann hat das Amtsgericht Bayreuth mit Endurteil vom 14.06.2023 der Klage zum Teil stattgegeben.

Dem Kläger stehe ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 496,26 Euro zu. Außerdem sei festzustellen, dass die Beklagten für die aus dem Unfallereignis künftig noch entstehende Schadenspositionen unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 hafteten.

Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu, der bei der nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung einer Mithaftung des Klägers um 1/3 unterliege. Ein fehlendes Verschulden des Beklagten zu 1) im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG liege nicht vor, da die Beklagten eingestanden hätten, dass der Beklagte zu 1) beim Abbiegevorgang das Klägerfahrzeug übersehen hatte. Allerdings sei die Haftung des Klägers nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Ein unabwendbares Ereignis liege nicht vor.

Der optimale Fahrer iSd. § 17 Abs. 3 StVG hätte aufgrund der geringen Geschwindigkeit des LKWs auf dessen Parkabsicht geschlossen und nicht überholt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das eigene Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nicht nachgewiesen habe und er die Fahrspur für den LKW-Verkehr genutzt habe. Dem LKW sei jedoch die technisch gesehen höhere Betriebsgefahr und das fehlende Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers sowie die Verletzung der doppelten Rückschaupflicht anzurechnen.

Das Amtsgericht bejaht einen Anspruch wegen Wertminderung iHv. 200,00 Euro, meint jedoch, dass UPE-Aufschläge iHv. 15% nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts nicht erstattungsfähig seien und auch ein Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht bestünde.

Wegen der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Endurteil vom 14.06.2023 (Bl. 118-125 d.A.) Bezug genommen.

Gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 14.06.2023 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.07.2023, beim Landgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit weiterem, beim Landgericht am 19.09.2022 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger vor allem gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung. Er hält an seiner Auffassung der vollumfänglichen Haftung der Beklagtenseite fest. Bezüglich der Schadenshöhe beschränkt der Kläger sein Rechtsmittel auf die Frage der UPE-Aufschläge iHv. 131,71 Euro sowie auf einen behaupteten Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten iHv. 173,27 Euro.

Reparaturkosten (netto) 3.325,69 €

Wertminderung 200,00 €

Sachverständigenkosten (brutto) 835,51 €

Kostenpauschale 25,00 €

Abzüglich regulierter Reparaturkosten (-) 1.766,39 €

Abzüglich regulierter Sachverständigenkosten (brutto) (-) 557,01 €

Abzüglich regulierter Kostenpauschale (-) 16,67 €

Verbleiben insg. 2.046,13 €

Im Übrigen wiederholt der Kläger seine erstinstanzliche Argumentation.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 14.06.2023, Az. 103 C 868/22, wie folgt abgeändert:

II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 2.046,13 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.07.2022 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.06.2022 auf dem Gelände der Rastanlage … (BAB A9 Richtung B., Gemarkung P.) zu ersetzen.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 173,27 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das amtsgerichtliche Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2023 (Bl. 175-178 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung ist nicht zu beanstanden.

1. Eine Haftungsverteilung von 2/3 auf Seiten der Beklagten und 1/3 auf Seiten des Klägers ist auch zur Überzeugung der Kammer angemessen.

Grundsätzlich gilt, dass die StVO auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt, wobei § 1 Abs. 2 StVO anzuwenden ist und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme durch die anderweitigen Vorschriften der StVO wertend ausgefüllt wird. Folglich gilt hier z.B. zumindest mittelbar auch die Vorschrift des § 5 StVO.

Im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsverteilung – insbesondere nach § 17 Abs. 2, 3 StVG – sind zunächst folgend Tatsachen für die Bewertung relevant:

a) Die Nutzung der auf einem Autobahn-Rastplatz befindlichen Fahrgasse zwischen den LKW-Parkplätzen ist für PKW nicht verboten. Dies hat auch das Amtsgericht nicht verkannt oder etwa zu Lasten des Klägers berücksichtigt. Allerdings erfordert die Benutzung dieses Fahrweges besondere Sorgfaltspflichten, die sich an der Eingenart dieser Fahrstraße auszurichten haben. Maßstab ist also auch hier der eines auf einer solchen Straße fahrenden, äußerst gewissenhaften, zuverlässigen und rücksichtsvollen Fahrers (vgl. NK-GVR/Azime Zeycan, 3. Aufl. 2021, StVG § 17 Rn. 45). Auch die danach zu fordernden hohen Standards (vgl. BGH NZV 2005, 305; LG Saarbrücken SP 2010, 213; Quarch in Balke/Reisert/Quarch, § 8 Ziffer 55 Rn. 1; NK-GVR/Azime Zeycan, 3. Aufl. 2021, StVG § 17 Rn. 44) verbieten nicht das Benutzen der Fahrgasse durch PKW, verpflichten aber, die Besonderheiten des LKW-Verkehrs im Blick zu behalten und das eigene Fahrverhalten danach auszurichten.

b) Auf Rastplätzen der gegenständlichen Art ist bereits grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es verkehrsüblich ist, dass ein- und ausfahrende LKW grundsätzlich mit derselben Geschwindigkeit wie PKW fahren. Die Tatsache, dass der vom Beklagten zu 1) gesteuerte LKW unstreitig sehr langsam fuhr, dass der Kläger der Meinung war, ihn überholen zu können, hätte ihm stattdessen gerade anzeigen müssen, dass dieser LKW nicht ein- oder ausfahren wollte, sondern im „Suchverkehr“ war. Unabhängig davon, dass auf Autobahnrastplätzen auch im PKW-Parkbereich ein sehr langsam fahrendes Fahrzeug gerade durch eine solche Fahrweise seine Suchabsicht signalisiert, so gilt dies genauso im LKW-Parkbereich, wobei hier die Besonderheit hinzukommt, dass ein freier LKW-Stellplatz wegen der von bereits parkenden LKW ausgehenden Sichtbehinderungen erst sehr spät, d.h. erst kurz vor Erreichen jenes freien Platzes, erkennbar sind. Außerdem ist es üblich und allgemein bekannt, dass gerade wegen der kurzfristigen Erkennbarkeit freier Parkflächen regelmäßig und entgegen den geltenden Verkehrsregeln kein Fahrtrichtungsanzeiger (mehr) gesetzt wird, was im Übrigen genauso für PKW-Parkplätze gilt. Zudem ist dem Idealfahrer bekannt, dass ein LKW einen größeren Schwenkbereich zum Ab-, Ein- und Ausbiegen benötigt und ein gegenüber einem PKW größerer Bereich im sog. „toten Winkel“ des LKW-Fahrers liegt.

c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände war also vorliegend die Verkehrslage für den Kläger gar nicht unklar. Er musste erkennen, dass der LKW im „Suchverkehr“ fuhr und jederzeit und unvermittelt einen freien Stellplatz, links wie rechts, ansteuern würde. Ganz unabhängig davon hat der Idealfahrer sein Fahrverhalten bereits ganz grundsätzlich darauf auszurichten, dass andere Verkehrsteilnehmer sich unrichtig oder ungeschickt verhalten (vgl. Just/Quarch in Balke/Just/Reisert/Schulz-Merkel § 8 Nr. 56 Rn. 1; Geigel/Kaufmann 2. Teil Rn. 120; NK-GVR/Azime Zeycan, 3. Aufl. 2021, StVG § 17 Rn. 48).

Somit „durfte“ der Kläger zwar die Fahrspur benutzen und auch den langsam vorausfahrenden LKW überholen, als idealer Fahrer hätte er aber seine Überholabsicht für den LKW deutlich erkennbar, entweder durch Hupzeichen (§ 5 Abs. 4a, Abs. 5 StVO) oder das Aufnehmen von Blickkontakt mit dem LKW-Fahrer über den linken Außenspiegel des LKW, angekündigt (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage, § 5 StVO, Rn. 178). So das nicht möglich gewesen wäre, hätte er als Idealfahrer seine Überholabsicht, etwa bis zum Anhalten des LKW, zurückstellen müssen.

d) Im Ergebnis erweist sich somit die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung als beanstandungsfrei. Denn diese spiegelt gerade mit dem höheren Haftungsbetrag der beklagten Partei die entsprechende Verletzung der doppelten Rückschaupflicht durch den Fahrer des LKW sowie dessen höhere Betriebsgefahr wieder. Gleichzeitig wird aber auch berücksichtigt, dass der Kläger die streitige Tatsache des eigenen Fahrtrichtungsanzeigers nicht beweisen konnte. Somit steht sich auf beiden Seiten das Unterlassen der Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers gegenüber. Ebenso ist eingeflossen, dass, wie vorstehend ausgeführt, der Idealfahrer hier gar nicht erst in diese Gefahrensituation gelangt wäre bzw. diese gar nicht erst hervorgerufen hätte.

e) Es bedurfte auch nicht der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens, da zentraler rechtlicher Anknüpfungspunkt nicht die unmittelbare Kollision, sondern bereits der Beginn des Überholvorgangs ist.

2. Bezüglich der Schadenshöhe konnte das angefochtene Urteil jedoch nicht vollumfänglich Bestand haben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind nämlich auch die Aufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile (fiktiv) abrechenbar.

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Gericht für die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen die Erforderlichkeit und Angemessenheit festzustellen. Diese Feststellungen können mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen erfolgen, der im Rahmen einer eigenen Kalkulation eine Prognoseentscheidung darüber abgibt, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt voraussichtlich anfallen. Diese Prognoseentscheidung betrifft aber nicht nur die in der Rechtsprechung streitigen Positionen der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge, sondern sämtliche Positionen. Denn eine konkret reparierende Werkstatt kann andere als vom Gutachter veranschlagten Preise wählen oder einen anderen Reparaturweg einschlagen. Die fiktive Schadensabrechnung knüpft mithin schon begrifflich nicht an eine tatsächlich durchgeführte, sondern an eine fiktive Reparatur an. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2019 – VI ZR 396/18 –, juris = r+s 2020, 50).

Soweit dies auf Verbringungskosten übertragen wird, sind diese daher grundsätzlich auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären (herrschende Rspr.: vgl. Urt. v. OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2012 – 1 U 108/11-; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012 – 9 U 5/12, Rn. 22 f. = r+s 2013, 147; OLG Hamm, Urt. v. 29.8.2014 – I-9 U 26/14 –, Rn. 28; OLG München, Urt. v. 28.2.2014 – 10 U 3878/13 –, Rn. 13; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.4.2016 – 7 U 34/15 –, Rn. 15; KG Berlin, Urt. v. 10.9.2007 – 22 U 224/06 –, Rn. 12, alle zitiert nach juris; Almeroth, in: MüKo, StVR, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 195; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 249, Rn. 14 mwN; Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 26. Auflage 2020, § 249 BGB Rn. 104).

Die vorgenannte Argumentation gilt auch für prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise (UPE-Aufschläge) und kann hierfür gleichermaßen übertragen werden. Sie können ebenfalls bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 12 StVG Rn. 24 mwN; OLG Celle, Urt. v. 10.11.2021 – 14 U 136/20, r+s 2022, 111, beck-online).

Im streitgegenständlichen Fall hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 07.03.2023 (nebst Ergänzung vom 18.04.2023 und 25.05.2023) UPE-Aufschläge iHv. 15% eingestellt. Er hat sodann in seinem Gutachten eine Umfrage bei in der Region ansässigen Werkstätten durchgeführt, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von 20 Werkstätten 16 Betriebe UPE-Aufschläge verrechnen. Hierbei bewegten sich die Aufschläge in einem Rahmen von 10% – 27%. Die Kammer erachtet vorliegend gemäß diesen Erkenntnissen des Sachverständigen, die nicht von der beklagten Partei bestritten wurden, die angesetzten UPE-Aufschläge zur Schadensbehebung als erforderlich und angemessen. Sie sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen.

3. Unter Berücksichtigung dieser Haftungsverteilung sind dem Kläger somit in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil noch 2/3 des Wertes der UPE-Aufschläge (131,71 Euro) zuzusprechen. Dies sind vorliegend 87,81 Euro, sodass sich ein begründeter Anspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 584,07 Euro ergibt.

4. Ein weiterer Anspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen besteht nicht, da sich diese allein aus einem „berechtigten“ Gegenstandswert bis 3.000,00 Euro berechnen und insoweit bereits eine hinreichende vorgerichtliche Regulierung durch die Beklagte zu 2) iHv. 367,23 Euro erfolgt ist.Das amtsgerichtliche Urteil war somit, wie vorstehend ausgeführt, geringfügig abzuändern. Im Wesentlichen hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Revision gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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