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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung bei leichter Distorsion der Halswirbelsäule

AG Bad Segeberg, Az.: 17b C 97/15, Urteil vom 28.08.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 15,85 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 betreffend die Beklagten zu 1) und 2) sowie seit dem 18.04.2015 betreffend die Beklagte zu 3) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird einheitlich auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis, das sich am 19. 09.2014 in Bad Segeberg ereignet hat.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldbemessung bei leichter Distorsion der Halswirbelsäule
Symbolfoto: Von Corepics VOF /Shutterstock.com

An dem Verkehrsunfall beteiligt waren der im Eigentum der Klägerin stehende und von dieser geführte PKW Audi A 3 Sportback 1.6 FSI mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug Opel Astra F Caravan des Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert gewesen ist.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit ihrem Fahrzeug gegen 16.30 Uhr die Ziegelstraße. Dort musste sie an einer Ampel verkehrsbedingt anhalten. Dabei fuhr die Beklagte zu 1) auf das klägerische Fahrzeug auf. Die Einstandspflicht der Beklagten für den erstattungsfähigen Unfallschaden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. So hat die Beklagte zu 3) den unfallbedingten klägerischen Fahrzeugschaden aussergerichtlich vollständig reguliert.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin darüber hinaus die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Erstattung von Arzneimittelzuzahlungskosten sowie den Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens.

Die Klägerin hat sich am 20.09.2014 zur ambulanten Untersuchung in die Segeberger Kliniken GmbH begeben. In dem Zeitraum vom 22.09.2014 bis 02.10.2014 war die Klägerin sodann arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Klägerin behauptet, sie sei durch das streitbefangene Unfallereignis erheblich verletzt worden. Sie habe eine HWS-Distorsion erlitten. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei unfallbedingt eingetreten. Ebenfalls unfallbedingt seien ihr Arzneimittelzuzahlungskosten in Höhe von insgesamt 29,80 € entstanden. In der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sei die Klägerin schließlich in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen. Dadurch sei ihr ein zusätzlicher Haushaltsführungsschaden in Höhe von 497,28 € entstanden. Auch nach Ende des Arbeitsunfähigkeitszeitraumes habe die Klägerin bis etwa zum 09.10.2014 noch unter Kopfschmerzen und Schwindel gelitten.

Die Klägerin ist der Ansicht, angemessen sei die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 1.200,00 €.

Die Klägerin hat nach alledem zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin

a)

ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03. 2015,

b)

einen Betrag in Höhe von 527,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 sowie

c)

aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 335,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend ab 10 Tagen nach Klagezustellung zu zahlen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2016 hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich anteiliger Arzneimittelzuzahlungskosten in Höhe von 13,95 € zurücknehmen lassen.

Die Klägerin beantragt daher unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge im Übrigen nunmehr abweichend zu b), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 513,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht verletzt worden. Insbesondere habe sie keine HWS-Distorsion erlitten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.08.2016 (Bl. 70 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf den technisch-biomechanischen Gutachtenteil des Sachverständigen Dipl.-Ing. Stefan M. vom 06.02.2017 (Bl. 92 d.A.) sowie das orthopädische/unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Jörg E. vom 30.03.2017 (Bl. 152 d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 27.06.2017 (Bl. 192 d.A.) verwiesen.

Die Klagschrift vom 31.03.2015 ist ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunden den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 15.04.2015 (Bl. 29 und 30 d.A.) und der Beklagten zu 3) am 17.04.2015 (Bl. 35 d.A.) zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 600,00 €.

Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und Beeinträchtigungen in der Lebensführung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll es dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruches). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht alle zur Erreichung einer billigen Entschädigung relevanten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutsverletzung.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nach § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin infolge des streitbefangenen Unfallgeschehens eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule mit vorübergehenden Muskelspannungsstörungen, Bewegungsschmerzen und Schwindelerscheinungen erlitten hat. Dieses folgt aus dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Dabei hat der technische Sachverständige Dipl.-Ing. Stefan M., an dessen Sachkunde das Gericht nicht den geringsten Zweifel hegt, nachvollziehbar dargestellt, dass der von der Beklagten zu 1) geführte PKW gebremst mit einer Restgeschwindigkeit zwischen 11 km/h und 17 km/h auf das Heck des davor stehenden PKW der Klägerin geprallt ist. Die biomechanische Insassenbelastung im heckseitig angestoßenen klägerischen Fahrzeug ließe sich, so der technische Sachverständige, durch Angabe einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 7 km/h und 12 km/h beschreiben. Darauf aufbauend ist der medizinische Sachverständige Dr. med. Jörg E., an dessen Sachkunde das Gericht ebenfalls keinerlei Zweifel hegt, aufgrund umfangreicher Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin unabhängig davon, welche vom technischen Sachverständigen ermittelte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in dem Bereich zwischen 7 km/h und 12 km/h konkret zugrunde gelegt würde, jedenfalls infolge des streitbefangenen Unfallgeschehens eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule des Schweregrades I mit vorübergehenden Muskelspannungsstörungen, Bewegungsschmerzen und Schwindelerscheinungen erlitten habe. Nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen, die das Gericht aufgrund eigener Einschätzung sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung teilt, passt der von der Klägerin dargelegte Verlauf nach dem Unfallereignis, insbesondere ein Arbeitsunfähigkeitszeitraum von 10 Tagen sowie die Durchführung einer schmerzmedikamentösen Behandlung, zum diesbezüglichen Krankheitsbild.

Das Gericht war nicht gehalten, den technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. Stefan M. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 06.02.2017 zu laden. Abgesehen davon, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte diesen Antrag in seinem Schriftsatz vom 21.03.2017 ohnehin lediglich vorsorglich gestellt und durch seine mit Schriftsatz vom 27.07.2017 erklärte Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren später konkludent zurückgenommen hat, musste das Gericht dem Antrag bereits deshalb nicht stattgeben, da der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht einmal allgemein angegeben hat, in welche Richtung die Klägerin durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben der Tatsache einer 10-tägigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sowie der Notwendigkeit einer Schmerzbehandlung auch zu berücksichtigen, dass das Unfallgeschehen vollständig von der Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass weder eine stationäre Krankenhausbehandlung noch die Durchführung physikalischer Therapien notwendig geworden sind. Zudem waren die Beschwerden der Klägerin nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und war diese nach Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraumes in ihrem Alltagsleben nicht mehr in erheblicher Weise beeinträchtigt. Soweit die Klägerin gegenüber dem medizinischen Sachverständigen zum aktuellen Zustand ihrer Halswirbelsäule angegeben hat, immer noch nicht beschwerdefrei zu sein, vielmehr habe sie immer noch Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindelgefühle, zudem schliefe ihr rechter Arm häufiger ein, sind diese Beschwerden nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Jörg E. in keinster Weise in Zusammenhang zu bringen mit dem streitbefangenen Unfallereignis am 19.09.2014.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in der tenorierten Höhe für erforderlich, aber auch ausreichend, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden und der Klägerin für ihre mit einer Schmälerung der Lebensfreude verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen angemessenen Ausgleich zu geben.

Darüber hinaus kann die Klägerin von den Beklagten eine gesamtschuldnerische Zahlung in Höhe von 15,85 € beanspruchen. Dabei handelt es sich im die zwischen den Parteien noch streitigen Kosten für Arzneimittelzuzahlungen der Klägerin. Insoweit hat die Klägerin zur Entstehung dieser Kosten in der zuerkannten Höhe unter Vorlage der entsprechenden Kaufbelege der K.-Apotheke schlüssig vorgetragen. Die Beklagten sind dem diesbezüglichen klägerischen Vorbringen auch nicht entgegengetreten. Auf der Grundlage des Inhaltes des Aufnahmebogens der Segeberger Kliniken GmbH vom 20.09.2014, der dokumentierten ärztlichen Einschätzungen der Ärztin Signe D. sowie insbesondere den oben dargelegten nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med Jörg E. hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anschaffung der Medikamente Ortoton, Arthrex Schmerzgel und Ibuprofen Al 600, bei denen es sich allesamt um Mittel zur Schmerzmedikation handelt, für die Klägerin auch unfallbedingt erforderlich gewesen ist.

Soweit die Klägerin im Rahmen materiellen Schadensersatzes weiter den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 497,28 € begehrt, besteht ein solcher Anspruch nicht. Zwar kann einem Verletzten unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB auch ein Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens zustehen. Jedoch hat die Klägerin trotz entsprechenden richterlichen Hinweises zu einem solchen Haushaltsführungsschaden bereits nicht substantiiert vorgetragen. So hat die Klägerin weder zum Umfang ihrer tatsächlich erbrachten Haushaltstätigkeit vor dem streitbefangenen Unfallereignis noch zur Gestaltung der Haushaltstätigkeit nach dem Unfall konkret vorgetragen. Die von der Klägerin gemachten pauschalen Angaben, die Klägerin habe bis zum 02.10.2014 sämtliche Hausarbeiten, die von ihrem Lebensgefährten üblicherweise nicht erledigt würden, so im wesentlichen das Reinigen und Staubsaugen, nicht ausführen können, ermöglichen dem Gericht daher eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der im gleichen Haushalt lebende Lebenspartner der Klägerin, auch wenn dieser vollschichtig berufstätig ist, den kurzfristigen Ausfall der Klägerin im Haushalt nicht durch eigene Arbeitsleistung kompensieren kann, zumal dieser schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Einkaufstätigkeiten sowie Bekleidungspflege (Waschen und Bügeln) im Rahmen seiner Mithilfe ohnehin erledigt und es lediglich, so überhaupt erforderlich, um eine für die Dauer des Arbeitsunfähigkeitszeitraumes der Klägerin kurzfristige Übernahme (auch) der nicht durchweg täglich anfallenden Arbeiten des Reinigens und Staubsaugens einer ca. 55 m² großen Wohnung geht.

Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden.

Der Zinsanspruch ist insgesamt nur aus § 291 BGB gerechtfertigt. Die Klägerin hat zu einem früheren Verzugseintritt nämlich nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die Klägerin auf ein Anspruchsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2015 verweisen lässt, ausweislich dessen die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung bis zum 09.03.2015 zur Schadensbegleichung aufgefordert worden sein soll, hat die Klägerin ein solches Schreiben nicht zur Akte gereicht. Eines entsprechenden vorherigen richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es nicht, da es sich bei dem Zinsanspruch um eine bloße Nebenforderung handelt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten weiter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung ihrer aussergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Voraussetzung für die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin ist, dass diese der Klägerin tatsächlich entstanden und ordnungsgemäß abgerechnet worden sind. Der Rechtsanwalt kann eine Vergütung von seinem Mandanten nur einfordern, wenn er eine von ihm unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Rechnung erstellt hat (§ 10 Abs. 1 RVG). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter eine diesen Anforderungen entsprechende Rechnung erstellt hat.

Sollten die aussergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin von ihrer Rechtsschutzversicherung gezahlt worden sein, wäre mit der Zahlung des Rechtsschutzversicherers der entsprechende Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 86 VVG im Wege der cessio legis auf diesen übergegangen. Zwar hätte dieser Umstand nicht zur Unzulässigkeit der ursprünglichen Zahlungsklage geführt, denn die Klägerin wäre in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nunmehr im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft insoweit zur Prozessführung befugt. Jedoch hätte die Klägerin durch den Forderungsübergang ihre materiell-rechtliche Inhaberschaft des Anspruches verloren. Eine Umstellung des Zahlungsantrages auf Leistung an ihren Rechtsschutzversicherer ist durch die Klägerin nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Soweit die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2016 hinsichtlich anteiliger Arzneimittelzuzahlungskosten in Höhe von 13,95 € hat zurücknehmen lassen, war sie nach § 269 Abs. 3 ZPO mit den Kosten des Rechtsstreites zu belasten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage für beide Parteien in den §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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