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Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung: Bank siegt bei Entgeltangaben

0,55 Euro für eine Gutschrift, 0,55 Euro für eine Lastschrift – zwei Zeilen in der Entgeltinformation einer Bank, die einen Verbraucherschutzverband auf den Plan riefen. Der Verband sah darin einen Bruch der Unterlassungserklärung von 2014 und forderte 3.000 Euro Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof musste klären, was diese Fachbegriffe eigentlich erfassen – und was nicht.
Kunde am hellen Banktisch blickt auf Entgeltinformation für Girokonto mit Gebührenliste
Der BGH weist am 7 Juli die Verbandsklage auf Vertragsstrafe wegen Girokonto-Entgeltinformation als unbegründet zurück Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 143/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 07.07.2026 stellte der BGH (XI ZR 143/24) klar: Eine Bank muss keine vereinbarte Strafzahlung leisten, wenn ihre Gebührenübersicht jeweils 0,55 Euro für „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ nennt. Die Gebühren gelten nicht für Fehlerkorrekturen und Stornierungen, weil Kunden sie nicht veranlassen.


  • Feste Begriffe: Eine Überweisungsgutschrift setzt die Anweisung eines anderen Kunden voraus; eine Lastschrift seine Erlaubnis.
  • Keine Gebühr für Korrekturen: Fehler-, Berichtigungs- und Stornobuchungen fallen nicht unter die beiden Angaben.
  • Gebührenhinweis genügte: Die Bank informierte über Gebühren für die wichtigsten Kontodienste.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 07.07.2026
  • Aktenzeichen: XI ZR 143/24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Vertragsrecht, Verbraucherschutz
  • Wichtig für: Bankkunden bei Kontogebühren, Verbraucherorganisationen

BGH weist Klage auf Vertragsstrafe wegen Entgeltinformation ab

Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Verbraucherschutzverbands zurückgewiesen, der von einer Bank wegen Entgeltangaben in deren gesetzlicher Entgeltinformation eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro verlangt hatte. Nach dem Urteil des XI. Zivilsenats vom 07.07.2026 begründen die beanstandeten Angaben für Gutschriften und Lastschriften keinen Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 339 Satz 2 BGB setzt zwingend voraus, dass die Verpflichtete der konkreten Unterlassungserklärung zuwidergehandelt hat. Genau daran fehlte es hier: Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Verbands gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.11.2024 auf dessen Kosten zurück. Die beklagte Bank muss die geforderten 3.000 Euro Vertragsstrafe nebst Zinsen endgültig nicht zahlen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. In einer standardisierten Entgeltinformation nach dem Zahlungskontengesetz ausgewiesene Entgelte für einzelne Zahlungsdienste stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und erschöpfen sich nicht in bloßen unverbindlichen Verbraucher- oder Vorabinformationen.
  2. Die Bezeichnungen „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ erfassen nach ihrer juristischen Fachbedeutung ausschließlich Zahlungsvorgänge, die auf einer wirksamen Drittanweisung oder Kundenermächtigung beruhen; für bloße Storno-, Berichtigungs- oder Korrekturbuchungen wird hierdurch keine Entgeltpflicht begründet.

Streit um Gebührenangaben für Überweisungen und Lastschriften nach BaFin-Muster

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Entgeltinformation der Bank für Girokonten, in der für bestimmte Zahlungsdienste Einzelpreise ausgewiesen waren. Der klagende Verband sah darin eine Missachtung einer Jahre zuvor vereinbarten Unterlassungserklärung.

Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2014 als Anspruchsgrundlage

Der Kläger ist ein nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband und nahm die Bank auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro in Anspruch. Grundlage war eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Bank am 07.10.2014 nach einer vorherigen Abmahnung abgegeben hatte.

Ausweisung von 0,55 Euro je Buchungsvorgang in der Entgeltinformation

In ihrer Entgeltinformation für die Kontomodelle „-classic“ und „-Basiskonto“, Stand 03.02.2020, wies die Bank für die Positionen „Gutschrift einer Überweisung“ sowie „Lastschrift“ jeweils ein Entgelt von 0,55 Euro aus. Diese Angaben entsprachen den Vorgaben des Zahlungskontengesetzes und dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht herausgegebenen Muster. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Zahlungsklage des Verbands zuvor abgewiesen (veröffentlicht in WM 2025, 515), wogegen der Verband die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision einlegte.

Warum die Entgeltklauseln keine unzulässigen Korrekturbuchungen erfassen

Die Ausweisung der Entgelte verstößt nicht gegen den Zweck der Unterlassungserklärung, weil die verwendeten Formulierungen nach ihrer juristischen Fachbedeutung ausschließlich wirksam autorisierte Zahlungsvorgänge betreffen. Fehler- oder Stornobuchungen werden von den Preisklauseln von vornherein nicht erfasst.

Zweck der Unterlassungserklärung verbietet Bepreisung von Korrekturbuchungen

Die Unterlassungserklärung von 2014 sollte verhindern, dass die Bank Entgelte für reine Korrekturbuchungen erhebt. Sie steht nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberlandesgerichts späteren gesetzlichen Ausgestaltungsvorschriften nicht entgegen – der Bundesgerichtshof verwies hierzu auf sein am selben Tag verkündetes Urteil im Verfahren XI ZR 129/24.

Juristische Fachbedeutung der gesetzlichen Zahlungskontenterminologie

Für die Auslegung der Begriffe „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ war entscheidend, ob ein echter Zahlungsvorgang vorlag. Eine Gutschrift einer Überweisung beruht auf einer wirksamen Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers. Eine Lastschrift setzt voraus, dass der Kunde einen Dritten wirksam zum Einzug ermächtigt hat. Damit kam es auf den tatsächlichen Vorgang an, nicht auf die Bezeichnung in der Entgeltinformation.

Ausschluss von Storno- und Berichtigungsbuchungen von der Entgeltpflicht

Fehlerhafte Buchungen, Stornobuchungen oder Berichtigungen beruhen weder auf einer Drittanweisung noch auf einer Kundenermächtigung. Sie stellen deshalb keine „Gutschrift einer Überweisung“ und keine „Lastschrift“ im maßgeblichen juristischen Sinn dar. Nach den beanstandeten Klauseln entsteht für solche Buchungen von vornherein keine Entgeltpflicht des Kunden.

BGH stuft Angaben als Allgemeine Geschäftsbedingungen ein und bejaht Hinweispflicht

Der Bundesgerichtshof bewertete die Angaben in der standardisierten Entgeltinformation rechtlich anders als das Berufungsgericht als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dennoch blieb die Klage erfolglos, da die Bank die Vorgaben der Unterlassungserklärung auch in ihren einleitenden Hinweisen erfüllte.

Einordnung der gesetzlichen Entgeltangaben als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind die Entgeltangaben in der Entgeltinformation Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank und keine bloßen vorvertraglichen Informationen. Der Bundesgerichtshof verwies dazu auf seine ebenfalls am 07.07.2026 verkündeten Urteile in den Verfahren XI ZR 129/24 und XI ZR 136/24. Für das Prozessergebnis änderte diese abweichende rechtliche Bewertung jedoch nichts, weil die Klauseln inhaltlich nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstießen.

Erfüllung des Hinweises durch einleitende Erläuterung zu Zahlungsdiensten

Die Entgeltinformation enthielt den von der Unterlassungserklärung geforderten Hinweis, wonach Entgelte nur für die tatsächliche Erbringung eines Zahlungsdienstes anfallen. In den einleitenden Hinweisen gab die Bank an, mit der Entgeltinformation über die Entgelte zu informieren, die „bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste“ anfallen. Dieser Passus erfüllte die inhaltliche Vorgabe der Erklärung im Ergebnis. Die Entgeltinformation genügte außerdem den Anforderungen von § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Zahlungskontengesetzes und folgte dem gesetzlichen Muster der BaFin.

Warum ein Verstoß gegen § 307 BGB den Anspruch auf Vertragsstrafe nicht stützt

Ein möglicher Verstoß gegen das AGB-Recht nach § 307 Abs. 1 BGB verhilft der Klage nicht zum Erfolg, weil Gegenstand des Verfahrens allein die Vereinbarungen aus der konkreten Unterlassungserklärung waren. Die verwendeten Angaben weichen inhaltlich von den damals untersagten Klauseln ab.

Fehlende Inhaltsgleichheit mit den untersagten Altklauseln

Der Verband hatte argumentiert, die streitgegenständlichen Klauseln verstießen gegen § 307 Abs. 1 BGB und begründeten deshalb die Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof verwarf dies mit der Begründung, dass die verwendeten Entgeltklauseln nicht inhaltsgleich mit den in der Unterlassungserklärung von 2014 genannten Verboten sind – eine Einschätzung, die er bereits im Parallelverfahren XI ZR 136/24 eingehend begründet hatte und auf die er hier verwies.

Kein Anspruch auf Vertragsstrafe außerhalb des vereinbarten Verbotsumfangs

Da die beanstandeten Klauseln nicht unter das konkrete vertragliche Verwendungsverbot fallen, schied eine Vertragsstrafe nach § 339 Satz 2 BGB aus. Auch die Rüge, es fehle der Hinweis, dass Entgelte nur bei Ausführung eines Zahlungsdienstes anfallen, blieb ohne Erfolg, da die Bank diesen Hinweis im Text bereits wirksam erteilt hatte. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Entgeltinformation sei nach dem Zahlungskontengesetz abschließend und schließe die AGB-Eigenschaft von vornherein aus, korrigierte der Bundesgerichtshof zwar in der rechtlichen Einordnung. Am Ergebnis änderte das jedoch nichts, weil es an einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung fehlte.

Unsere Einschätzung

Für Streit um Vertragsstrafen aus alten Unterlassungserklärungen zieht der Bundesgerichtshof bei Bankentgelten eine enge Grenze: Es zählt allein der Wortlaut des damals versprochenen Verbots. Weil die Begriffe „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ rechtlich nur wirksam angewiesene Zahlungen meinen, erfassen sie Storno- und Korrekturbuchungen von vornherein nicht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen also sein, ob die neue Klausel wirklich dasselbe verbietet wie die alte – nicht, ob sie sich ähnlich anfühlt.

Ob dieselben Entgeltangaben für sich genommen unwirksam wären, musste das Gericht hier nicht entscheiden, weil nur der Verstoß gegen das konkrete Versprechen zählte. Wir halten diese Trennung für konsequent, auch wenn sie für Verbände hart wirkt: Wer eine alte Erklärung vollstrecken will, muss zeigen, dass die neue Klausel genau das Verbotene wiederholt.

Wann eine alte Unterlassungserklärung neue Bankgebühren nicht erfasst

Am Ende hing der Fall daran, dass die 2014 abgegebene Unterlassungserklärung nach ihrem eigenen Zweck nur Entgelte für Korrekturbuchungen verbot – und die beanstandeten Klauseln genau solche Buchungen gar nicht erfassten, weil „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ rechtlich ausschließlich echte, angewiesene Zahlungsvorgänge meinen. Hätte die Bank tatsächlich ein Entgelt für Storno- oder Berichtigungsbuchungen verlangt, wäre der Verstoß gegen dieselbe Erklärung zu bejahen gewesen.

Wer eine eigene Unterlassungserklärung gegen eine Bank durchsetzen will, sollte deshalb genau prüfen, ob die neue Klausel wirklich dasselbe verbietet wie die alte – nicht nur, ob sie ähnlich klingt. Das kann davon abhängen, ob die aktuelle Entgeltinformation tatsächlich Korrekturbuchungen bepreist oder nur reguläre Gutschriften und Lastschriften, und ob dort ein Hinweis steht, dass Entgelte nur für die tatsächliche Ausführung eines Zahlungsdienstes anfallen. Auch ein möglicher Verstoß gegen § 307 BGB reicht für sich allein nicht aus, wenn die verwendete Klausel nicht inhaltsgleich mit der seinerzeit untersagten ist.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Wortlaut und Reichweite der damaligen Unterlassungserklärung
  • Bepreisung von Korrektur-, Storno- oder Berichtigungsbuchungen in der aktuellen Entgeltinformation
  • Hinweis der Bank, dass Entgelte nur bei Ausführung eines Zahlungsdienstes anfallen

Der Hebel liegt hier nicht bei der Frage, ob die Entgeltangaben AGB sind – das hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall sogar bejaht und die Klage trotzdem abgewiesen. Ob die eigene Erklärung im Wortlaut tatsächlich das trifft, was die Bank heute verlangt, lässt sich ohne genauen Abgleich beider Texte kaum zuverlässig einschätzen.

Sie können Ihre eigene Unterlassungserklärung und die aktuellen Entgeltangaben der Bank schildern und dazu von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung anfragen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen darf meine Bank 0,55 Euro für echte Überweisungsgutschriften oder Lastschriften berechnen?

Ihre Bank darf die 0,55 Euro nach dieser Entgeltinformation nur für echte, wirksam autorisierte Überweisungsgutschriften und Lastschriften berechnen, nicht für reine Storno- oder Berichtigungsbuchungen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auslegung im Streit über eine Unterlassungserklärung, die Entgelte für reine Korrekturbuchungen verhindern sollte.

Eine Gutschrift einer Überweisung liegt nur vor, wenn ein anderer Zahlungsdienstnutzer die Zahlung wirksam angewiesen hat. Eine Lastschrift setzt voraus, dass der Kunde einen Dritten wirksam zum Einzug ermächtigt hat. Fehlt eine solche Drittanweisung oder Ermächtigung, betrifft die Buchung keinen solchen Zahlungsvorgang. Für eine Fehlerkorrektur, Stornierung oder Berichtigung entsteht nach diesen Klauseln deshalb keine Entgeltpflicht. Das Urteil entschied jedoch nicht über die allgemeine Zulässigkeit jeder Gebühr von 0,55 Euro nach § 307 BGB.


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Wann löst eine neue Entgeltklausel trotz ähnlicher Formulierung eine Vertragsstrafe aus?

Eine neue Entgeltklausel löst eine Vertragsstrafe nur aus, wenn sie inhaltsgleich gegen das konkrete Verbot der Unterlassungserklärung von 2014 verstößt. Bloße Ähnlichkeit oder ein isolierter Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB reichen dafür nicht aus.

Nach § 339 Satz 2 BGB setzt der Anspruch voraus, dass die verpflichtete Partei gerade gegen die vereinbarte Unterlassungserklärung zuwiderhandelt. Diese Erklärung begrenzt den maßgeblichen Verbotsumfang und erfasst nicht automatisch jede später unwirksame Entgeltklausel. Im entschiedenen Fall bezogen sich die Angaben „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ nur auf tatsächlich autorisierte Zahlungsvorgänge. Fehler-, Storno- und Berichtigungsbuchungen waren davon nicht erfasst, weshalb die neuen Klauseln nicht inhaltsgleich mit den früher untersagten Klauseln waren.

Ein möglicher Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB begründet daher außerhalb dieses Verbotsumfangs keine Vertragsstrafe. Entscheidend bleibt die konkrete Übereinstimmung mit der Unterlassungserklärung, nicht allein die rechtliche Unwirksamkeit einer neuen Klausel.


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Reicht ein einleitender Hinweis zu Zahlungsdiensten aus, um eine Unterlassungserklärung zu erfüllen?

Der einleitende Hinweis auf Entgelte bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste erfüllte im entschiedenen Fall die verlangte Hinweispflicht. Er machte deutlich, dass Entgelte nur für die tatsächliche Erbringung eines Zahlungsdienstes anfallen.

Die Unterlassungserklärung verlangte gerade diesen Hinweis zur Entgeltpflicht bei tatsächlich erbrachten Zahlungsdiensten. Der Bundesgerichtshof bewertete die Angaben zwar als Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht lediglich als unverbindliche Vorabinformationen. Diese abweichende rechtliche Einordnung änderte das Ergebnis jedoch nicht, weil der einleitende Passus die vereinbarte Vorgabe inhaltlich erfüllte. Zusätzlich entsprach die Entgeltinformation § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Zahlungskontengesetz sowie dem BaFin-Muster.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XI ZR 143/24 – Urteil vom 07.07.2026




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