KG Berlin – Az.: 6 U 15/17 – Beschluss vom 27.07.2018
In dem Rechtsstreit S… ./. … Versicherung AG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2017 beraten und meint, dass die Berufung eine gewisse Erfolgsaussicht aufweist. Der Senat schlägt deshalb eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor.
Gründe
I.
Die Berufung ist zulässig und bietet eine gewisse Erfolgsaussicht.
1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11. 11. 2015 – IV ZR 426/14 -, BGHZ 207, 358-365 – zitiert nach juris: Rdnr. 9), dass maßgeblich für den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus einer Kaskoversicherung allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers ist und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden. Diesen Grundsatz hat das Landgericht ausweislich des Beginns der Entscheidungsgründe zwar erkannt, gleichwohl aber den Rechtsstreit auf Grund von anderen Erwägungen gelöst, ohne die für den Vertrag maßgeblichen AKB angefordert zu haben. Das Landgericht hätte es nicht dabei belassen dürfen, in den Entscheidungsgründen darauf hinzuweisen, dass der Kläger diese nicht eingereicht hat. Denn die Beklagte hat sich in der Klageerwiderung auf die Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten und Leistungsfreiheit deswegen berufen. Diese ist jedoch in den maßgeblichen AKB geregelt, so dass sowohl ein Hinweis an den Kläger als auch an die Beklagte erforderlich gewesen wäre, dass die für den Vertrag im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden AKB nicht zur Akte gereicht worden sind.
2) Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls. Er muss nachweisen, dass das versicherte Fahrzeug einen Unfall erlitten hat und dass es zu einem Unfallschaden gekommen ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 5 U 4/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 20). Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute, da er sich nicht in der für Diebstahlsfälle typischen Beweisnot befindet. Unfall im Sinne dieser Regelung ist ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis (OLG Köln, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 U 4/16 -, zitiert nach juris: Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Kann der schadensbegründende Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne des § 12 AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen (Saarländisches OLG Saarbrücken a. a. O., m. w. Nachw.; OLG Köln, a. a. O.).
Hier hat das Landgericht keinen Beweis zum Unfallgeschehen durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin erhoben. Vielmehr hat das Landgericht den Kläger persönlich angehört. Zwar hat das Landgericht dann im Urteil offen gelassen, ob sich der Unfall, so wie vom Kläger behauptet, ereignet hat. Gleichwohl hat es weiter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben, was nur nachvollziehbar ist, wenn das Landgericht den Angaben des Klägers Glauben geschenkt und diese zur Grundlage für die weitere Beweiserhebung gemacht hat.
Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger am Unfalltag zumindest eine Metallstange, die von einem Lkw herabgefallen ist und auf der Fahrbahn der Autobahn lag, mit seinem Fahrzeug überfahren, wobei er einen Schlag an der linken Fahrzeugseite verspürt hat. Anschließend war ein Reifen auf der linken Seite beschädigt. Der Frontspoiler wurde beschädigt. Das Automatikgetriebe schaltete nach den Angaben des Klägers nur noch bis zum 3. Gang.
Damit ist der Versicherungsfall nachgewiesen, denn den Eintritt von Schäden an bestimmten Teilen seines Fahrzeuges konnte der Kläger aus eigener Anschauung durch das Unfallereignis bestätigen.
3) Der Umfang der Leistungspflicht der Beklagten steht damit allerdings nicht fest. Vielmehr muss der Kläger im ersten Schritt darlegen und ggf. auch beweisen, welchen Zustand sein Fahrzeug nach dem Unfallgeschehen aufwies, welche Schäden daran vorhanden waren. Im Streitfall muss er auch beweisen, dass die gesamten Schäden, für deren Beseitigung er die Versicherungsleistung begehrt, durch das Unfallgeschehen eingetreten sind.
a) Der Versicherungsnehmer muss im Streitfall ausschließen, dass er eine Entschädigung für einen Altschaden begehrt, der mit dem in Rede stehenden Unfall nichts zu tun hat und schon vorher bestand.
b) Da der Kläger hier mit dem Fahrzeug seine Fahrt nach Italien fortgesetzt und sein Fahrzeug erst dort in eine Werkstatt gebracht hat, kommt grundsätzlich auch der Eintritt eines Betriebsschadens durch die Weiterfahrt in Betracht, für den die Beklagte – vorbehaltlich einer üblichen Regelung in den AKB – nicht eintrittspflichtig wäre, wenn erst dadurch weitere Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
4) Der Zustand des Fahrzeuges nach einem Unfall wird im Regelfall zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer unstreitig sein. Jedenfalls ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Bestreiten des Versicherers mit Nichtwissen zulässig ist, wenn dieser das Vorliegen von Schäden am Fahrzeug bestreiten will.
Denn den Versicherer trifft aus dem Versicherungsvertrag als Minus zum Leistungsversprechen die Pflicht, einen Antrag des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung ordnungsgemäß zu prüfen und sich die für die Leistungsprüfung notwendigen Informationen zu verschaffen. Der Versicherer sagt mit seinem Leistungsversprechen auch zu, einen Antrag auf diese Leistung sachgerecht zu prüfen. Diese Pflicht folgt letztlich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis, das einem Versicherungsvertrag zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass der Versicherer die Sachaufklärung lenkt, indem er dem Versicherungsnehmer Fragen stellt, Unterlagen oder Gegenstände zur eigenen Untersuchung anfordert und Weisungen erteilt, etwa ob er ein beschädigtes Fahrzeug noch durch einen Gutachter besichtigen lassen will oder ob dieses repariert werden darf.
Den Versicherungsnehmer treffen verschiedene Obliegenheiten zur Sachaufklärung sowie zum Einholen von Weisungen vor Inangriffnahme einer Reparatur des Fahrzeuges. Diese Obliegenheiten dienen dazu, dem Versicherer die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können und die Versicherungsleistung zu bestimmen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten zur Sachaufklärung und zum Abwarten von Weisungen, kann er – je nach dem Grad seines Verschuldens – seinen Leistungsanspruch verlieren. Kommt der Versicherer dagegen seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Antragsprüfung nicht nach, so kann sein Bestreiten von Anspruchsvoraussetzungen unter Umständen unbeachtlich sein, wenn er sich die maßgebliche Kenntnis durch Nachfragen beim Versicherungsnehmer oder durch eigene Wahrnehmungen hätte verschaffen können.
Ist ein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall noch vorhanden und kann es durch den Versicherer begutachtet werden, so hat sich der Versicherer ein eigenes Bild von dem Fahrzeug zu verschaffen. Dies kann durch einen Gutachter geschehen oder indem beim Versicherungsnehmer Fotografien angefordert werden, die den Schaden dokumentieren.
a) Die Beklagte hat das Fahrzeug vor der Inangriffnahme der Reparatur nicht begutachtet. Der Kläger trägt selbst vor, dass er den Schaden der Beklagten am 9. Januar 2014 gemeldet hat (Bl. I/4 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits repariert. Die vom Kläger eingereichte Rechnung datiert vom 16. Dezember 2013. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung als Anlage B 1 (Bl. I/32 f. d. A.) das Schreiben des Klägers vom 31. März 2014 eingereicht. Danach hat ihn die Werkstatt Ende Dezember 2013 angerufen, um mit der Schadensfeststellung und der Dokumentation zu beginnen. Die Bilder mit der Schadensfeststellung und ein Kostenvoranschlag sollen der Beklagten über das Allianzbüro zur Verfügung gestellt worden sein. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte vor der Durchführung der Reparatur diese Fotos und einen Kostenvoranschlag, der auch nicht zur Akte gereicht wurde, erhalten hat. Hierzu tragen die Parteien auch nicht weiter vor.
Allerdings hat die Beklagte dem Kläger am 7. Januar 2014 einen Fragebogen geschickt, den er am 8. Januar 2014 beantwortet hat (vgl. K 4 = Bl. I/14 ff d. A.). Dies zeigt, dass der Schaden nicht erstmalig vom Kläger am 9. Januar 2014 gemeldet wurde, sondern dass der Schaden der Beklagten bereits vorher bekannt war. Die Beklagte ist auch in die Regulierungsprüfung eingestiegen.
b) Hier hat die Beklagte den Vortrag zu eingetretenen Schäden am klägerischen Fahrzeug zulässig mit Nichtwissen bestritten, denn sie konnte nur die Fotos auswerten, die in der Werkstatt im Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeuges gefertigt worden sind.
Die Beklagte hat nach Auswertung der eingereichten Fotografien vorgetragen, dass am Unterboden des Fahrzeuges keine Spuren vorlagen, die einem Fremdkörper hätten zugeordnet werden können. Der Kläger muss deshalb das Schadensbild an seinem Fahrzeug, das sich nach dem Unfall zeigte, konkret darlegen und beweisen.
Auf diesen Gesichtspunkt ist im Beweisbeschluss nicht hinreichend abgestellt worden, weil Fragen des am Fahrzeug vorhandenen Schadensbildes mit Fragen des erforderlichen Reparaturkostenaufwandes vermischt wurden. Dem Kläger ist mit seinen Angaben in Verbindung mit dem Gutachten des Prof. Dr. … der Nachweis von Schäden an seinem Fahrzeug zu einem gewissen Teil gelungen.
c) Der Sachverständige Prof. Dr. … hat in seinem Gutachten auf Seite 42 ausgeführt, dass Schäden am vorderen Spoiler sowie an der vorderen Stoßstange nach dem geschilderten Unfallgeschehen plausibel sind. Denn der Bodenabstand des Fahrzeuges ist sehr gering, so dass eine Gerüststange beim Überfahren mit dem Frontspoiler kollidiert.
Allerdings ist dieser Schaden nicht durch Fotos dokumentiert. Die eingereichten Fotos, die einen Schaden an der Frontverkleidung mit Spoiler zeigen (Bilder 1 – 3 zum Gutachten), sind nicht sicher dem hier in Rede stehenden Schadensereignis zuzuordnen. Dagegen spricht, dass nach Auffassung des Sachverständigen mit diesem Frontschaden eine Weiterfahrt von knapp 500 km von der Unfallstelle bis nach Italien nicht möglich gewesen wäre.
Plausibel ist nach Auffassung des Sachverständigen auch, dass das automatische Getriebe durch einen heftigen Anstoß von unten in die Notlauffunktion schaltete und nicht mehr höher als in den 3. Gang schaltete.
Dagegen ist ein Bruch des Getriebegehäuses nicht durch Fotos belegt. Ein Schaden am Getriebe selbst durch den Anstoß einer Metallstange ist ebenfalls nicht belegt. Gleiches gilt für einen Lagerschaden am Ausgang der linken Achswelle sowie für Schäden an den Aufhängungsarmen vorne oben links sowie an den hinteren Stoßdämpfern. Auch Anstoßschäden an den Silentblöcken sind nicht nachgewiesen.
Entstanden ist auch ein Schaden an einem Reifen des Fahrzeugs. Auch Schäden an unteren Fahrzeugabdeckungen sind denkbar. Derartige Schäden sind jedoch nicht durch die Werkstattfotos dokumentiert, ergeben sich aber plausibel aus den Fotos, die der Sachverständige von dem Fahrzeug gefertigt hat.
Dagegen ist ein Schaden an dem Navigationsgerät durch den hier in Rede stehenden Unfall nicht hinreichend nachgewiesen.
5) Ein Sachverständiger könnte bei diesem Beweisergebnis einen Mindestbetrag schätzen, der für die Einstellarbeiten am Getriebe, den Ersatz eines Reifens und eines Frontspoilers sowie für den Austausch oder die Instandsetzung des Unterbodens anfallen würde. Hinzu kämen die Kosten für die Überprüfung von Spur und Sturz nach dem Austausch des Reifens. Diese Schätzung hat das Landgericht jedoch nicht mit Hilfe des Sachverständigen vorgenommen.
6) Das Landgericht hat die Klageabweisung vorrangig darauf gestützt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, welchen Umfang der Vorschaden vom 14. Dezember 2012 hatte und welche Reparaturmaßnahmen im Einzelnen durchgeführt worden sind. Hierbei hat das Landgericht übersehen, dass dieser Vorschaden der Beklagten bekannt war und von ihr reguliert worden ist und zwar anhand der vorgelegten Rechnung vom 5. Februar 2013. Bei dieser Sachlage darf die Beklagte nicht pauschal vortragen, ihr seien Einzelheiten zum Vorschaden nicht bekannt. Wird ihr eine Rechnung über zur Schadensbeseitigung durchgeführte Arbeiten vorgelegt und reguliert sie diese, ohne Einzelheiten näher zu prüfen (Bl. I/31 d. A.), so kann sie bei einem weiteren Schadensfall nicht die Beseitigung der Vorschäden ohne einen konkreten eigenen Vortrag bestreiten. Genau daran fehlt es hier. Ein Versicherungsnehmer, der sich vertragsgetreu verhält und sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug nach entsprechender Information des Versicherers und ohne Verstoß gegen eine Weisung des Versicherers reparieren lässt und eine Rechnung über die durchgeführten Arbeiten einreicht, darf davon ausgehen, dass der Versicherer, der den Rechnungsbetrag anschließend reguliert, selbst davon ausgeht, dass der Versicherungsnehmer die Schadensbeseitigung nachgewiesen hat. Er wird deshalb keine weiteren Beweise sichern, die den Reparaturweg belegen. Es ist deshalb Sache der Beklagen, im vorliegenden Rechtsstreit konkret vorzutragen, welche konkreten Schäden am Fahrzeug Altschäden sein sollen und welche beschädigten Teile bereits durch einen Vorunfall beschädigt waren und tatsächlich nicht nach dem Vorunfall erneuert wurden, obwohl dies erforderlich war. Daran fehlt es. Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt auch von dem, der der Entscheidung des OLG Koblenz vom 26. 3. 2009 (10 U 1163/08 – VersR 2010, 246 – zitiert nach juris) zugrunde lag.
In Betracht kommt als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag wegen des überlegenen Wissens des Versicherers seine Pflicht, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er dafür Sorge tragen muss, die Reparatur eines Schadens an seinem Fahrzeug im eigenen Interesse zu dokumentieren, sollte es im gleichen Bereich in der Zukunft zu einem weiteren Schaden kommen. Darauf kommt es hier allerdings nicht an, weil der Kläger davon ausgehen durfte, mit der Vorlage der Rechnung vom 5. Februar 2013 die Reparatur des Vorschadens hinreichend gegenüber der Beklagten belegt zu haben.
Vergleicht man die Bilder 1 – 3 zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R… mit den Fotos Nr. 27 – 30, dann lässt sich erkennen, dass kein Schaden wie auf den Bildern 1 – 3 am Fahrzeug noch vorhanden war. Zeigen die Bilder 1 – 3 den möglichen Vorschaden, so ist dieser jedenfalls in der Weise beseitigt worden, dass das Fahrzeug wieder einsatzbereit war, weil der Kläger mit dem herabhängenden Teil des Spoilers nicht nach Italien hätte fahren können. Ist der Frontspoiler bei dem Anprall beschädigt worden, wie es der Kläger angegeben hat, dann ist aus den Fotos 27 – 30 zu entnehmen, dass der Schaden beseitigt worden ist.
Im Übrigen hat der Sachverständige zwar bei seiner Besichtigung des Fahrzeuges Schäden festgestellt, die für ein Aufsetzen des Fahrzeuges auf dem Boden sprechen und die nicht in Zusammenhang mit dem hier streitigen Unfallgeschehen stehen (GA, S. 29). Dies hat der Kläger aber auch nicht behauptet. Daneben hat der Sachverständige auch Schäden feststellen können, die typisch für ein Überfahren eines Metallrohres mit Anprall an den Unterboden sind (GA, S. 30, 31) und sich zum Teil an der Abdeckung im Bereich des Getriebes befinden.
Der Sachverständige wirft die Frage auf, warum die Abdeckungen des Motors nicht repariert worden sind, dies spricht jedoch allenfalls dafür, dass die Rechnung der Werkstatt vom 16. Dezember 2013 Arbeiten enthält, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Dies steht jedoch dem Anspruch des Klägers auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten nicht entgegen.
Die Erwägungen zu einem möglichen Totalschaden des Fahrzeuges der Beklagten sind pauschal. Sie muss sich auch zu einem etwaigen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges äußern und den Restwert einschätzen.
7) Der Senat schlägt den Parteien auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen einen Vergleich auf der Basis einer groben Schätzung vor, weil der Rechtsstreit für beide Seiten erhebliche Risiken birgt. Auf der Seite des Klägers ist problematisch, dass der Fahrzeugzustand vor Inangriffnahme der Reparaturen nicht ausreichend dokumentiert ist, gerade was den Frontbereich betrifft. Bei der Beklagten ist fraglich, ob sie mit dem Berufen auf Leistungsfreiheit Erfolg haben wird und ob sie mit Erfolg jeglichen Reparaturaufwand am Fahrzeug in Abrede stellen kann.
Der Senat schlägt deshalb den Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich auf der Basis eines Reparaturkostenbetrages von 2.500,- EUR vor. Hiervon ist dann die Selbstbeteiligung von 300,- EUR in Abzug zu bringen.
II.
Der Vergleichsvorschlag lautet:
1. Die Beklagte zahlt zum Ausgleich der Klageforderung an den Kläger 2.200,- EUR.
Mit der Zahlung dieses Betrages sind alle Ansprüche des Klägers wegen der Schäden an seinem Fahrzeug Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen … aus dem Unfall vom 18. Oktober 2013 auf der Bundesautobahn A … in Höhe des Autobahnkreuzes … ausgeglichen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs tragen der Kläger 78% und die Beklagte 22%.
III.
Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag und den rechtlichen Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben.