Die Abschlussprüfung steht bevor, der Termin ist gesetzt – doch der Zulassungsbescheid bleibt aus. Im Dreieck zwischen Azubi, Fitnessstudio und Bildungsstätte wird plötzlich unklar, wer für die Ausbildung eigentlich geradestehen muss.
Die gerichtliche Zulassung zur Abschlussprüfung erfordert den Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Ausbildung im Betrieb. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 3 MB 11/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Datum: 27.04.2026
Aktenzeichen: 3 MB 11/26
Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
Das Gericht verweigert die vorläufige Prüfungszulassung, weil die Ausbildung tatsächlich nicht belegt war.
Die Unterlagen zeigten nur das Konzept, nicht die gelebte Ausbildung.
Konkrete Nachweise zu Inhalt, Zeit und Anleitung fehlten.
Auch die Hilfsregel half nicht; die nötige Praxis war nicht belegt.
Andere Auszubildende im Betrieb änderten für diesen Fall nichts.
Wann erlaubt das Gericht die Prüfungszulassung im Eilverfahren?
Wer gerichtlichen Eilrechtsschutz nach den Vorgaben des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sucht, muss einen sogenannten Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Man muss dem Gericht durch Belege überzeugend darlegen, dass einem das Recht auf die Prüfungsteilnahme nach dem Gesetz tatsächlich zusteht. Dies geschieht in Verbindung mit den Regeln der Zivilprozessordnung, konkret nach §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO. Eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren schafft lediglich eine vorläufige, ungesicherte Rechtsposition, weshalb die Teilnahme an einer Prüfung auf eigenes Risiko erfolgt. Da eine solche Zulassung bei einem späteren Unterliegen im Hauptsacheverfahren rückwirkend beseitigt werden kann, stellt sie in der Regel keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine Vorwegnahme der Hauptsache würde bedeuten, dass das Eilverfahren bereits das endgültige Ergebnis des eigentlichen Klageverfahrens vorwegnimmt, was rechtlich nur in extremen Ausnahmefällen zulässig ist.
Die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird. Die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition ist „ungesichert“ und entfällt in der Regel rückwirkend, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Bevor Sie einen Eilantrag zur Prüfungszulassung stellen, müssen Sie kalkulieren: Die Teilnahme erfolgt auf Ihr eigenes finanzielles Risiko. Bestehen Sie die Prüfung, verlieren aber später das Hauptsacheverfahren, bleibt das Ergebnis wertlos. Investieren Sie Prüfungsgebühren und Vorbereitungszeit nur, wenn Sie dieses Risiko bewusst tragen wollen.
Ob diese strengen Voraussetzungen für eine Prüfungsteilnahme erfüllt waren, musste das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer angehenden Sport- und Fitnesskauffrau klären. Die Auszubildende begehrte in dem Verfahren (Az. 3 MB 11/26) ihre Teilnahme an der Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dabei schränkte sie ihren Antrag bewusst ein: Sie wollte die Prüfung lediglich absolvieren, ohne im Falle des Bestehens direkt das Zeugnis ausgehändigt zu bekommen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 2026 jedoch zurück, womit die begehrte Prüfungsteilnahme endgültig scheiterte. Den Streitwert für dieses Beschwerdeverfahren setzten die Richter auf 10.000 Euro fest. Der Streitwert ist dabei kein Betrag, den jemand direkt zahlen muss, sondern ein Rechenwert, nach dem sich die Gebühren für Gericht und Anwälte bestimmen.
Redaktionelle Leitsätze
Wer im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG begehrt, muss nicht nur das zugrunde liegende Ausbildungskonzept der Bildungseinrichtung vorlegen, sondern durch konkrete Einzelnachweise glaubhaft machen, dass dieses Konzept im tatsächlichen Ausbildungsverhältnis auch gelebt worden ist; pauschale Bestätigungen der Bildungsstätte oder des Ausbildungsbetriebs sowie staatliche Zulassungen und Gutachten zur Bildungseinrichtung ersetzen diesen Nachweis nicht.
Erfährt die für die Prüfungszulassung zuständige Stelle erst im Zeitpunkt der Antragstellung von der Ausbildung, können von der antragstellenden Person besonders konkrete Nachweise über die tatsächliche Durchführung der Ausbildung, die eingesetzten Ausbilder und die Überwachung der betrieblichen Anteile durch die Bildungseinrichtung verlangt werden.
Die Zulassung einer anderen Person zur selben Abschlussprüfung begründet keinen eigenen Zulassungsanspruch; maßgeblich sind allein die im jeweiligen Einzelfall erfüllten persönlichen Zulassungsvoraussetzungen.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.04.2026 (3 MB 11/26): Pauschale Bestätigungen und Ausbildungskonzepte reichen für die vorläufige Prüfungszulassung nicht aus – gefordert sind konkrete Einzelnachweise zur tatsächlichen Ausbildungsdurchführung
Wer trägt die Gesamtverantwortung im Ausbildungs-Dreieck-Modell?
Anspruch auf eine Prüfungsteilnahme haben Personen, deren Ausbildung in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung erfolgt ist, wie es § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG vorschreibt. Die jeweilige Einrichtung muss den Bildungsgang nicht nur konzipiert haben, sondern auch die Gesamtverantwortung dafür tragen. Diese Verantwortung erstreckt sich zwingend auf die Ausgestaltung und Überwachung des fachpraktischen Ausbildungsanteils. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist dabei immer die tatsächliche Gesamtverantwortung der Bildungseinrichtung im konkreten Einzelfall.
Eine Zulassung der Ausbildung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG setzt voraus, dass die berufsbildende Schule oder die sonstige Berufsbildungseinrichtung den Bildungsgang, den die oder der Auszubildende zu durchlaufen hat, konzipiert und verantwortet haben muss. – so das OVG Schleswig-Holstein
Wie komplex sich diese Verantwortlichkeiten in der Praxis gestalten können, zeigte das Ausbildungsmodell der abgewiesenen Auszubildenden. Die junge Frau absolvierte ihre Lehre in einem sogenannten Dreieck-Modell, das zwischen der Deutschen Sportakademie als Bildungsstätte und einem Fitnessstudio als Ausbildungsbetrieb aufgeteilt war. Sie legte dem Gericht eine Muster-Vertragskonstruktion vor, die formal eine Überwachung des betrieblichen Teils durch die Akademie vorsah. Ein detaillierter Gesamtausbildungsplan sollte zudem die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für den Weg zur Sport- und Fitnesskauffrau verbindlich festlegen. Das Gericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass die Bildungsstätte diese vertraglich skizzierte Verantwortungsebene im konkreten Ausbildungsverhältnis tatsächlich ausgefüllt hat.
Warum pauschale Ausbildungsbestätigungen vor Gericht nicht ausreichen
Für eine erfolgreiche Glaubhaftmachung vor Gericht reicht die bloße Vorlage von theoretischen Konzepten oder pauschalen Bestätigungen nicht aus. Es müssen vielmehr handfeste Nachweise über die tatsächliche Umsetzung des Ausbildungskonzepts im Alltag erbracht werden. Dazu gehören zwingend detaillierte Angaben zum zeitlichen Umfang, zu den Inhalten der theoretischen Vermittlung sowie zur fachlichen Qualifikation der eingesetzten Ausbilder im Betrieb. Auch die kontinuierliche Überwachung der betrieblichen Anteile durch die Bildungseinrichtung muss im Einzelfall lückenlos dokumentiert sein.
An diesen hohen Dokumentationspflichten scheiterte die angehende Kauffrau vor dem Oberverwaltungsgericht. Zwar reichte die Auszubildende schriftliche Bestätigungen der Bildungsstätte und des Fitnessstudios ein, wonach die Ausbildung ordnungsgemäß abgelaufen sei. Deren inhaltliche Grundlage war für den Senat jedoch nicht nachvollziehbar. Der Senat ist die Bezeichnung für die Gruppe von Richtern, die am Oberverwaltungsgericht gemeinsam über den Fall entscheiden. Die Richter bemängelten, dass völlig offenblieb, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen konkreten Inhalten die theoretische Vermittlung zur Sport- und Fitnesskauffrau tatsächlich stattfand. Ebenso fehlten Belege darüber, wer welche Ausbildungsanteile übernommen hatte und ob im Betrieb geeignete sowie qualifizierte Ausbilder eingesetzt waren.
Lückenhafte Dokumentation des Ausbildungsalltags
Die von der jungen Frau behauptete stundenmäßige Verteilung bewertete das Gericht lediglich als theoretische Übernahme des Konzepts. Es fehlten konkrete Daten der genutzten digitalen Lernplattform sowie belastbare Belege über die monatliche Besprechung von Lehrgangszielen und Leistungsprüfungen. Auch eine vorgelegte Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sowie ein Gutachten des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BiBB) reichten den Richtern nicht, um die konkrete Durchführung im Einzelfall zu belegen. Erschwerend kam hinzu, dass die prüfende Stelle erst durch den Prüfungsantrag von der Ausbildung erfuhr, was eine begleitende Kontrolle im Vorfeld unmöglich gemacht hatte.
Gerade wenn wie vorliegend die für die Prüfungszulassung zuständige Antragsgegnerin erst im Zeitpunkt der Antragstellung von der Ausbildung erfährt, ist es ihr nicht möglich, die Umsetzung des Konzepts ausbildungsbegleitend zu überprüfen. Dementsprechend können konkrete Nachweise über die Umsetzung verlangt werden. – so das Gericht
Praxis-Hürde: Nachweis der tatsächlichen Durchführung
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war das Fehlen individueller Ausbildungsnachweise. Das Gericht gab sich nicht mit dem theoretischen Konzept der Akademie zufrieden. Um in einer ähnlichen Lage Erfolg zu haben, müssen Sie belegen können, dass der Plan auch gelebt wurde – etwa durch Auswertungen digitaler Lernzeiten, konkrete Protokolle von Feedbackgesprächen oder namentliche Nachweise der qualifizierten Ausbilder im Betrieb. Rein abstrakte Bestätigungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Wann greift die Externenregelung für die Prüfungszulassung?
Hilfsweise kann eine Prüfungszulassung auch über die sogenannte Externenregelung nach § 45 Abs. 2 BBiG in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist eine praktische Tätigkeit in dem jeweiligen Beruf, die mindestens das Eineinhalbfache der regulär vorgeschriebenen Ausbildungszeit umfasst. Alternativ muss durch aussagekräftige Zeugnisse oder andere Nachweise glaubhaft gemacht werden, dass die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit auf anderem Wege erworben wurde. Unter der beruflichen Handlungsfähigkeit versteht das Gesetz die Summe aller Fertigkeiten und Kenntnisse, die man für den jeweiligen Beruf beherrschen muss. Die strengen Anforderungen an diese Nachweise dienen dem Schutz und der Sicherung des allgemeinen Ausbildungsniveaus.
Berechnen Sie Ihre Praxiszeiten taggenau. Fehlt Ihnen auch nur ein geringer Zeitraum zur 1,5-fachen Regelausbildungszeit, müssen Sie Ihre berufliche Handlungsfähigkeit alternativ belegen. Fordern Sie dafür von Ihrem Arbeitgeber qualifizierte Zeugnisse an, die nicht nur Ihre Anwesenheit, sondern die konkrete Ausübung der im Ausbildungsrahmenplan vorgesehenen Tätigkeiten detailliert bestätigen.
Auch dieser alternative rechtliche Weg blieb der Auszubildenden verschlossen. Die junge Frau konnte die geforderte Tätigkeitsdauer im Umfang des Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungszeit offenkundig nicht vorweisen. Ebenso wenig war der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit nach Ansicht des Senats durch ausreichende Zeugnisse oder anderweitige Dokumente glaubhaft gemacht worden. Das Argument der Auszubildenden, eine andere Kollegin aus demselben Fitnessstudio sei zur Prüfung zugelassen worden, verwarfen die Richter als unerheblich für den individuellen Anspruch, da allein die hiesigen Zulassungsvoraussetzungen maßgeblich seien. Da somit auch die Vorgaben des § 45 Abs. 2 BBiG nicht erfüllt waren, musste die Auszubildende die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
OVG-Urteil: Strengere Beweislast für Auszubildende in Verbundmodellen
Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein verschärft die Beweislast für alle Prüflinge, die in nicht-traditionellen Ausbildungsformen lernen. Die Beweislast legt fest, wer im Streitfall die notwendigen Fakten belegen muss – hier trägt der Auszubildende das volle Risiko, wenn Belege fehlen. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, hat sie Signalwirkung für ähnliche Fälle bundesweit: Verwaltungsgerichte werden sich bei Zulassungsstreitigkeiten künftig an diesen strengen Maßstäben orientieren und theoretische Ausbildungskonzepte ohne individuellen Durchführungsnachweis ablehnen.
Für Sie bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht auf die Zulassung der Bildungseinrichtung durch staatliche Stellen (wie die ZFU). Sie müssen in eigener Sache sicherstellen, dass die Akademie ihre Gesamtverantwortung durch aktive Steuerung und Kontrolle im Betrieb wahrnimmt und dies für Sie jederzeit nachweisbar dokumentiert. Ohne solche individuellen Belege riskieren Sie trotz absolvierter Ausbildung den endgültigen Ausschluss von der Abschlussprüfung.
Checkliste: So dokumentieren Sie Ihre Ausbildung rechtssicher
Prüfen Sie sofort Ihren Ausbildungsvertrag und Ihre tägliche Dokumentation. Wenn Sie in einem Dreiecks-Modell oder über eine Fernakademie lernen, fordern Sie von Ihrer Bildungseinrichtung schriftliche Nachweise über deren aktive Überwachungstätigkeit im Betrieb an. Sichern Sie monatlich Logfiles Ihrer digitalen Lernplattform sowie Protokolle von Feedbackgesprächen, um die tatsächliche Durchführung Ihrer Ausbildung im Ernstfall lückenlos belegen zu können.
Praxis-Hinweis: Vergleich mit anderen Prüflingen
Oft versuchen Betroffene zu argumentieren, dass Kollegen unter identischen Bedingungen zur Prüfung zugelassen wurden. Das Gericht stellte hier klar, dass ein solcher Vergleich rechtlich unerheblich ist. Für Ihre Zulassung zählt ausschließlich Ihre eigene Dokumentation und die Erfüllung der Zeitvorgaben (wie die 1,5-fache Ausbildungszeit bei Externen). Die Zulassung Dritter begründet keinen eigenen Anspruch, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht lückenlos nachgewiesen sind.
Die Ablehnung einer Prüfungszulassung kann den gesamten Karriereweg blockieren, doch oft lassen sich Dokumentationslücken durch eine gezielte rechtliche Strategie schließen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuellen Nachweise auf Vollständigkeit und unterstützen Sie dabei, Ihren Anspruch im Eilverfahren gegenüber der zuständigen Stelle durchzusetzen. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Belege rechtssicher aufzubereiten und Ihre berufliche Zukunft abzusichern.
Die größte Hürde bei Prüfungszulassungen ist oft die Verzögerungstaktik der Kammern. Ablehnungsbescheide flattern häufig erst wenige Tage vor dem eigentlichen Prüfungstermin in den Briefkasten der Prüflinge. In dieser extremen zeitlichen Notlage bleibt für das gerichtliche Eilverfahren kaum Luft, um fehlende Nachweise der privaten Akademien noch mühsam zusammenzutragen.
Wer eine alternative Ausbildung absolviert, darf sich nicht auf die vollmundigen Versprechen der privaten Bildungsanbieter verlassen, dass am Ende alles glattgeht. Ich rate dazu, die Zulassungsfrage mit der zuständigen Stelle schon viele Monate vor der eigentlichen Prüfungsanmeldung verbindlich zu klären. Wenn die Sache erst kurz vor knapp vor Gericht landet, zieht man fast immer den Kürzeren.
Gilt mein Zulassungsanspruch, wenn die IHK erst durch den Prüfungsantrag von meiner Ausbildung erfährt?
JA, Ihr Zulassungsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen, sofern Sie die tatsächliche Durchführung der Ausbildung im Nachhinein lückenlos und detailliert gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen können. Eine verspätete Kenntnisnahme durch die IHK führt nicht automatisch zum Verlust Ihres Rechts auf Prüfungsteilnahme, sofern die materiellen Voraussetzungen der Ausbildung erfüllt sind.
Die rechtliche Herausforderung liegt darin, dass die prüfende Stelle aufgrund der späten Meldung keine Möglichkeit hatte, die Einhaltung des Ausbildungskonzepts während der laufenden Ausbildungszeit kontinuierlich zu überwachen. In der Folge verschiebt sich die Beweislast massiv zu Ihren Ungunsten, sodass pauschale Bestätigungen des Betriebs für eine Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG regelmäßig nicht mehr ausreichen. Sie müssen daher durch individuelle Belege wie digitale Logfiles der Lernplattform, detaillierte Tätigkeitsberichte und Protokolle über fachliche Feedbackgespräche nachweisen, dass die Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Zudem ist es erforderlich, die fachliche Qualifikation der eingesetzten Ausbilder sowie die konkrete zeitliche und inhaltliche Umsetzung des Ausbildungsplans im Einzelfall transparent darzulegen.
Sollten diese detaillierten Einzelnachweise nicht erbracht werden können, bleibt als letzte Option die Zulassung als externer Prüfling, wofür jedoch eine deutlich längere praktische Tätigkeit im jeweiligen Berufsbild nachgewiesen werden muss.
Habe ich Anspruch auf Zulassung, wenn ein Kollege unter identischen Bedingungen bereits zugelassen wurde?
NEIN. Ein rechtlicher Anspruch auf Zulassung lässt sich nicht aus der Zulassung von Kollegen ableiten, da jeder Prüfungsantrag als isolierter Einzelfall rechtlich bewertet wird. Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind ausschließlich die individuell nachgewiesenen persönlichen Voraussetzungen sowie die lückenlose Dokumentation des jeweiligen Bewerbers.
Die zuständige Stelle prüft bei jedem Antrag separat, ob die gesetzlichen Anforderungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfüllt sind. Selbst wenn bei einem Kollegen ein identisches Ausbildungsmodell akzeptiert wurde, begründet dies keine Bindungswirkung für Ihren eigenen Fall oder einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass fehlende eigene Nachweise über die tatsächliche Durchführung der Ausbildung nicht durch den bloßen Verweis auf andere Personen geheilt werden können. Sie müssen daher zwingend eigene Belege über die fachliche Qualifikation Ihrer Ausbilder sowie detaillierte Dokumentationen über die theoretische und praktische Vermittlung der Ausbildungsinhalte vorlegen.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Ablehnung willkürlich erfolgt, obwohl Sie objektiv identische und lückenlose Nachweise wie der zugelassene Kollege eingereicht haben. In einem solchen Fall könnte ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes vorliegen, sofern die Behörde ohne sachlichen Grund von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis abweicht.
Reichen pauschale Bestätigungen meines Betriebs aus, um die tatsächliche Durchführung der Ausbildung gerichtlich zu belegen?
NEIN. Pauschale Bestätigungen des Ausbildungsbetriebs reichen nicht aus, um die tatsächliche Durchführung einer Ausbildung gerichtlich zu belegen, da sie keinen hinreichenden Beweiswert für die konkrete Umsetzung besitzen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein fordert stattdessen detaillierte Einzelnachweise über die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Ausbildungsschritte im konkreten Einzelfall.
Gerichte verlangen eine lückenlose Dokumentation, die über bloße Floskeln wie eine ordnungsgemäße Durchführung hinausgeht und die tatsächliche Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Alltag nachvollziehbar macht. Sie müssen daher präzise darlegen, in welchem zeitlichen Umfang theoretische Inhalte vermittelt wurden, welche qualifizierten Ausbilder die Betreuung übernommen haben und wie die Bildungseinrichtung ihre Gesamtverantwortung wahrgenommen hat. Ohne solche individuellen Belege, wie etwa Logfiles digitaler Lernplattformen oder Protokolle regelmäßiger Feedbackgespräche, bleibt die Behauptung einer ordnungsgemäßen Ausbildung für das Gericht eine bloße theoretische Annahme. Besonders wenn die zuständige Stelle erst spät von der Ausbildung erfährt, steigen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Durchführung massiv an.
Wichtig ist zudem, dass weder staatliche Zulassungen der Bildungseinrichtung noch die erfolgreiche Zulassung anderer Auszubildender unter identischen Bedingungen einen eigenen Anspruch auf Prüfungszulassung ohne diese individuellen Nachweise begründen können.
Verfällt mein bestandenes Prüfungsergebnis rückwirkend, wenn ich den späteren Hauptprozess gegen die IHK verliere?
JA. Ein bestandenes Prüfungsergebnis verfällt rückwirkend, wenn die vorläufige Zulassung im späteren Hauptsacheverfahren rechtskräftig aufgehoben wird. Da die Teilnahme lediglich auf Basis einer einstweiligen Anordnung erfolgte, bleibt der rechtliche Status bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens ungesichert.
Die Teilnahme an einer Prüfung durch gerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet keine endgültige Rechtsposition, sondern erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko des Bewerbers. Sollte das Gericht im Hauptsacheverfahren feststellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen, wird die vorläufige Erlaubnis rückwirkend beseitigt. In diesem Fall ist das fachliche Bestehen der Prüfung rechtlich wertlos, da die notwendige formale Grundlage für die Leistungsbewertung nachträglich entfällt. Das Gericht wertet die vorläufige Zulassung nicht als Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb der Prüfling keinen Vertrauensschutz auf den Bestand seines Ergebnisses geltend machen kann.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Eilgericht ausnahmsweise eine endgültige Regelung trifft, was jedoch bei Prüfungszulassungen aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nahezu ausgeschlossen ist. Zudem trägt der Prüfling bei einem rückwirkenden Verfall nicht nur den Zeitverlust, sondern auch die vollen Prüfungs- und Verfahrenskosten ohne Erstattungsanspruch.
Kann ich die Externenprüfung absolvieren, wenn mir nur wenige Tage zur eineinhalbfachen Regelausbildungszeit fehlen?
ES KOMMT DARAUF AN.Sofern die erforderliche Praxiszeit von der eineinhalbfachen Regelausbildungszeit auch nur um wenige Tage unterschritten wird, ist eine Zulassung über das reine Zeitmodell nach § 45 Abs. 2 BBiG ausgeschlossen. In diesem Fall müssen Sie Ihre berufliche Handlungsfähigkeit stattdessen durch alternative Nachweise wie detaillierte Arbeitszeugnisse glaubhaft machen.
Die zuständigen Kammern berechnen die Praxiszeiten für die Externenprüfung grundsätzlich taggenau, weshalb es keinen rechtlichen Anspruch auf eine kulante Abrundung der gesetzlichen Mindestdauer gibt. Da die eineinhalbfache Ausbildungszeit als strikte Zulassungsvoraussetzung gilt, führt bereits ein minimales Defizit zur Ablehnung des Antrags auf Basis der reinen Beschäftigungsdauer. Um dennoch zur Prüfung zugelassen zu werden, ermöglicht das Berufsbildungsgesetz den Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten auf anderem Wege. Sie müssen hierfür belegen, dass Sie trotz der fehlenden Tage bereits über die volle berufliche Handlungsfähigkeit (Summe aller beruflichen Fertigkeiten) verfügen.
Als entscheidender Nachweis dienen hierbei besonders qualifizierte Zeugnisse Ihres Arbeitgebers, welche die im Ausbildungsrahmenplan geforderten Kompetenzen explizit und detailliert auflisten müssen, um die fehlenden Kalendertage rechtssicher zu kompensieren.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MB 11/26 – Beschluss vom 27.04.2026
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 21. April 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2026 hat keinen Erfolg. Zwar steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass der Antrag in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich die Einschränkung auf die Durchführung der Prüfung ohne die im Fall des Bestehens folgende Aushändigung des Zeugnisses enthält. Denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Antragstellerin weiterhin an diesem eingeschränkten Begehren festhält und den Antrag nicht in unzulässiger Weise im Beschwerdeverfahren erweitern will (vgl. S. 10 der Beschwerdeschrift).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Zwar dürfte nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen sein (hierzu 1.). Jedoch erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, hat die Beschwerde (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2025 – 3 MB 9/25 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Eine solche Ergebnisrichtigkeit liegt hier vor. Ob sich aus den Ausbildungsnachweisen ergibt, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Tätigkeit in dem Betrieb die Ausführung einfacher Hilfstätigkeiten ausgemacht haben könnte, kann offenbleiben (hierzu 2.). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht (hierzu 3.).
1. Es dürften vorliegend keine strengeren Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu stellen sein. Zwar ist nach Rechtsprechung des Senats ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bei Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 5 m. w. N.).
Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Denn auch wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich dem entspricht, was auch in der Hauptsache begehrt werden würde, würde eine stattgebende Entscheidung nicht dazu führen, dass ihre Folgen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14), sodass die mit einer Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel einhergehende Problematik nicht gegeben ist. Die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird. Die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition ist „ungesichert“ und entfällt in der Regel rückwirkend, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 3 M 424/18 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Die begehrte Zulassung zur Abschlussprüfung ohne Aushändigung des Zeugnisses im Fall des Bestehens würde lediglich dazu führen, dass die Antragstellerin die Prüfung zum regulären Zeitpunkt ablegen könnte und damit nicht das Risiko eingehen müsste, zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. mit einem großen zeitlichen Abstand zur tatsächlichen Durchführung der Ausbildung unter Inkaufnahme eines eventuellen Verlusts von Prüfungswissen geprüft zu werden. Da die Aushändigung des Zeugnisses im Fall des Bestehens erst nach erfolgreichem Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt wird, würde eine stattgebende Entscheidung nicht dazu führen, dass die Antragstellerin sich vorläufig mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf entsprechende Stellen bewerben könnte.
2. Es kann offenbleiben, ob sich aus den Ausbildungsnachweisen ergibt, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Tätigkeit in dem Betrieb die Ausführung einfacher Hilfstätigkeiten ausgemacht haben könnte (BA S. 3). Sollte sich dies im Rahmen des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dürfte eine Zulassung zur Abschlussprüfung an der Gewährleistung eines angemessenen Anteils an fachpraktischer Ausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG scheitern. Dabei wäre jedoch auch das vom Fitnessstudio ausgestellte Zeugnis zu berücksichtigen, das sich durchaus zu ausbildungsrelevanten Tätigkeiten verhält. Denn auch unabhängig davon scheitert die begehrte vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
3. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 7) ist zur Überzeugung des Senats nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweismaß der Glaubhaftmachung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 16), dass ein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG (hierzu a) oder § 45 Abs. 2 BBiG (hierzu b) besteht.
a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ausgebildet worden ist.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG entspricht ein Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird, und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Durch § 43 Abs. 2 BBiG wird die Zulassung von Absolventen schulischer Bildungsgänge, die nach der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung des Berufsbildungsgesetzes nur als Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 Abs. 3 BBiG a. F. möglich war, zur gleichberechtigten Zulassungsalternative neben der Regelzulassung der betrieblichen Ausbildung nach § 43 Abs. 1 BBiG. Mit der Regelung sollte aber kein neues schulisches Bildungssystem etabliert werden. Vielmehr sollen nur die bestehenden schulischen Bildungssysteme an das Berufsbildungssystem des Berufsbildungsgesetzes herangeführt werden (vgl. Taubert, in: Taubert, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 38 mit Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien sowie BT-Drs. 15/3980, Seite 52:“ Durch die Integration dieser Regelungen in den § 43 wird die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge zur gleichberechtigten Zulassungsalternative neben der Regelzulassung nach § 43 Abs. 1.“). Eine Zulassung der Ausbildung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG setzt voraus, dass die berufsbildende Schule oder die sonstige Berufsbildungseinrichtung den Bildungsgang, den die oder der Auszubildende zu durchlaufen hat, konzipiert und verantwortet haben muss. Die Vorschrift geht von einem einheitlichen Bildungsgang in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung aus, mag dieser Bildungsgang auch einen fachpraktischen Anteil enthalten, der durch einen Kooperationspartner vermittelt wird (siehe § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG). Die berufsbildende Schule oder sonstige Berufsbildungseinrichtung muss daher letztlich auch den fachpraktischen Anteil der Ausbildung verantworten (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2025 – 14 B 1310/25 –, juris Rn. 4). Dies ergibt die systematische Auslegung der Vorschrift unter Betrachtung des Zusammenhangs mit der Regelzulassung gemäß § 43 Abs. 1 BBiG. § 43 Abs. 2 BBiG soll gerade eine Alternative zu dem klassischen Modell der dualen Ausbildung in Betrieb und Berufsschule nach § 43 Abs. 1 BBiG darstellen und stellt dementsprechend nicht dieselben Anforderungen an die Zulassung zur Abschlussprüfung. Demzufolge würde eine Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG im Rahmen eines Ausbildungsmodells, bei dem faktisch ein Betrieb die alleinige Verantwortung für die fachpraktische Ausbildung tragen würde und flankierend dazu eine Bildungseinrichtung die theoretischen Ausbildungsinhalte vermitteln würde, eine Umgehung der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 BBiG darstellen. Gegen eine solche Ausweitung des Tatbestands des § 43 Abs. 2 BBiG spricht auch, dass die Ausbildung „in“ einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung erfolgt sein muss. Daraus ergibt sich eine klare Zuordnung der Auszubildenden zu der Bildungsstätte und nicht zu einem klassischen Ausbildungsbetrieb. Diese Gesamtverantwortung muss nicht nur im Vorfeld konzeptionell abgesichert sein. Das Konzept muss auch im Verhältnis zu jedem einzelnen Auszubildenden tatsächlich angewendet werden. Nur dann kann eine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen.
Zwar kann eine schlüssige und nachvollziehbare Gesamtkonzeption, die die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG erfüllt, unter Umständen indizieren, dass auch im konkreten Ausbildungsverhältnis die Gesamtverantwortung bei der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung liegt; diese Indizwirkung muss aber bei jeder Konzeption einzeln geprüft werden. Dabei ist auch maßgeblich, wie die Verträge des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses ausgestaltet sind. Sind die Verträge so ausgestaltet, dass auch eine Umsetzung denkbar ist, bei der ein in Lernortkooperation beteiligter Betrieb faktisch die Ausbildung übernimmt, muss ggf. nachgewiesen werden, wie die Gesamtverantwortung der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung im konkreten Fall sichergestellt worden ist.
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist.
Zwar hat sie vorgetragen, dass die Bildungseinrichtung in dem hier gewählten Vertragsmodell die Gesamtverantwortung trage. Sie hat dazu die aus ihrer Sicht maßgeblichen Unterlagen zu der verwendeten (Muster-)Vertragskonstruktion „im Dreieck“ vorgelegt, an der die Auszubildenden, die Deutsche Sportakademie als „Bildungsstätte“ und ein Fitnessstudio als „Ausbildungsbetrieb“ beteiligt sind. Aus diesen Unterlagen ergibt sich auch, dass formal darüber Einigkeit besteht, dass die Ausbildung unter der Verantwortung der Bildungsstätte erfolgt, dass die Bildungsstätte ebenfalls einzelne fachpraktische Ausbildungsinhalte vermittelt, und dass der Teil der fachpraktischen Ausbildung, der im Betrieb erfolgt, von der Bildungsstätte überwacht wird (vgl. „Checkliste – Aufklärung der /des Auszubildenden“).
Es kann hier offenbleiben, ob die vorgelegte Gesamtkonzeption grundsätzlich ein zulässiges Ausbildungsmodell nach § 43 Abs. 2 BBiG darstellt. Denn jedenfalls im konkreten Fall bedurfte es zu der nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auch der Glaubhaftmachung, dass das Gesamtkonzept in dem streitgegenständlichen Ausbildungsverhältnis tatsächlich umgesetzt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auszubildenden durch die gewählte Vertragskonstruktion nicht etwa – wie bei vollzeitschulischen Ausbildungen – zunächst allein der Bildungsstätte zugeordnet werden und eine Ergänzung durch mehrere zeitlich begrenzte Fachpraktika in Betrieben vorgesehen ist; in derartigen Ausbildungskonstellationen ist es in der Regel fernliegend, dass die Ausbildung unter Verantwortung eines Betriebs erfolgt. Vielmehr liegt hier ein „Berufsausbildungsvertrag“ (vgl. dazu aber § 10 Abs. 1 BBiG und § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG sowie § 34 BBiG und die darauf bezogene – nach § 101 Abs. 1 Nr. 9 BBiG bußgeldbewehrte – Pflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG) mit einem Fitnessstudio vor, der grundsätzlich – wie bei der klassischen dualen Ausbildung – eine Vollzeitbeschäftigung vorsieht. In welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Inhalten eine Ausbildung nach § 43 Abs. 2 BBiG in einer Bildungseinrichtung stattgefunden hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Vielmehr sieht auch der „Berufsausbildungsvertrag“ lediglich vor, dass der Betrieb die Auszubildenden für die Zeit der Ausbildung in der Bildungsstätte freizustellen hat. Die Antragstellerin macht insofern geltend, dass der Gesamtausbildungsplan klare Regelungen hierzu treffe und dass sowohl die Bildungsstätte als auch der Betrieb sich zur Einhaltung dieses Plans verpflichtet haben. Ob sie dieser Pflicht tatsächlich nachgekommen sind, ist jedoch nicht im Detail überprüfbar. Insoweit werden lediglich die Bestätigungen der Bildungsstätte und des Betriebs vorgelegt, dass die Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Worauf diese Bestätigungen im Einzelnen beruhen, ist indes nicht ersichtlich. Hinsichtlich der konkreten Durchführung der Ausbildung liegen ausschließlich die von der Antragstellerin verfassten Ausbildungsnachweise vor. Aus diesen ist aber nicht ersichtlich, wer welche Anteile an der Ausbildung hatte, ob die Ausbildung im Betrieb durch geeignete und qualifizierte Ausbilder stattgefunden hat, ob und in welcher Form bzw. durch welche Mechanismen die Bildungsstätte ggf. auch die Anteile des Betriebs mitverantwortet hat und wie dies im Detail überwacht und geprüft worden ist und in welchem Umfang tatsächlich Theorieinhalte vermittelt worden sind, die sich auf die Ausbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/frau beziehen und gerade nicht die institutsinterne Zusatzqualifikation „Professional Fitnesscoach“ betreffen. Daten der von der Antragstellerin erwähnten Lernplattform wurden nicht vorgelegt.
Soweit die Antragstellerin die konkrete Verteilung der stundenmäßigen Anteile in der Ausbildung vorträgt, dürfte sie sich damit erneut auf die im Konzept angelegten Anteile beziehen, ohne nachzuweisen, dass diese Verteilung tatsächlich realisiert worden ist. Dafür spricht bereits, dass die Zahlen identisch mit denen in den Parallelverfahren (3 MB 12/26 und 3 MB 13/26) sind. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, wie die Stundenzahlen vorliegend erhoben worden wären. Dasselbe gilt auch für den Vortrag, dass jeden Monat zu Beginn das Lehrgangsziel, die zu vermittelnden Fertigkeiten und Fähigkeiten besprochen würden und die erfolgreiche Vermittlung dieser Fertigkeiten und Fähigkeiten und Leistungsprüfungen überwacht und beim Auszubildenden dokumentiert werde. Letztlich ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar, wie die im Gesamtkonzept vorgesehene Ausgestaltung erfasst und ausgewertet worden ist.
Die Zulassung von Fernlehrgängen durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und das Gutachten des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BiBB) können ebenfalls keine Aussagen zur konkreten Durchführung der Ausbildung treffen.
Es ist auch nicht unzumutbar für die Auszubildenden, diese Nachweise zu erbringen. Gerade wenn wie vorliegend die für die Prüfungszulassung zuständige Antragsgegnerin erst im Zeitpunkt der Antragstellung von der Ausbildung erfährt, ist es ihr nicht möglich, die Umsetzung des Konzepts ausbildungsbegleitend zu überprüfen. Dementsprechend können konkrete Nachweise über die Umsetzung verlangt werden. Insoweit müssen sich die Auszubildenden an ihre Vertragspartner, insbesondere an die verantwortliche Bildungsstätte, wenden.
Da diese Nachweise nicht vorgelegt worden sind, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.
b) Es ist auch kein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBIG glaubhaft gemacht worden. Eine Tätigkeit über das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG), ist offenkundig nicht gegeben. Es ist aber auch nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BBiG durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht worden, dass die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Dies wird schlicht behauptet, ohne Nachweise zu erbringen.
c) Es für das streitgegenständliche Ausbildungsverhältnis auch nicht relevant, ob die Antragsgegnerin kürzlich eine andere Auszubildende, die in demselben Betrieb tätig war, endgültig zur Abschlussprüfung zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, ob vorliegend die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 und 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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