✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Antrag eines Wohnungseigentümers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Antragsgegnerin (Verwalterin) zu verpflichten, Sanierungsmaßnahmen an Blumenkübeln zu unterlassen, wurde abgelehnt. Der Antragsteller kann keinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, da nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für solche Ansprüche prozessführungsbefugt ist.
- Der Antrag vom 18.04.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens müssen vom Antragsteller getragen werden.
- Der Verfahrenswert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
- Der Antragsteller wollte die Antragsgegnerin verpflichten, Sanierungsmaßnahmen an vier Blumenkübeln der G01 zu unterlassen.
- Der Antrag wurde als unzulässig eingestuft.
- Ein Wohnungseigentümer kann gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen.
- Gemäß § 9a Abs. 2 WEG ist nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für solche Ansprüche prozessführungsbefugt.
- Die strittigen Blumenkübel gehören zum Gemeinschaftseigentum.
- Wenn der Verwalter ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluss eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornimmt, handelt es sich um eine unrechtmäßige bauliche Veränderung.
- Es ist nicht möglich, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sich selbst zur Beseitigung der baulichen Veränderung verpflichtet.
- Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Beseitigung der unrechtmäßigen baulichen Veränderung nur erreichen, indem er in der Wohnungseigentümerversammlung einen entsprechenden Beschlussantrag zur Abstimmung stellt.
Übersicht
AG Bergisch Gladbach- Az.: 71 C 9/23 – Beschluss vom 19.04.2023
Der Antrag vom 18.04.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, Sanierungsmaßnahmen an den vier Blumenkübel der G01 durchzuführen.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antragsteller kann gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Sanierungsmaßnahme an den Blumenkübeln gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen. Gemäß § 9a Abs. 2 WEG ist allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt (BGH ZWE 2022, 256 Rn. 10). Aus der Antragsschrift vom 18.04.2023 ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Blumenkübel zum Gemeinschaftseigentum gehören. Lässt der Verwalter als Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – wie im vorliegenden Fall – eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehmen, ohne dass hierfür ein ermächtigender Eigentümerbeschluss vorliegt, handelt es sich zwar um eine unrechtmäßige bauliche Veränderung. Da es jedoch nicht möglich ist, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst auf Beseitigung der baulichen Veränderung in Anspruch nimmt, scheidet diese Möglichkeit aus (Rüscher, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2023, § 20 WEG Rn. 57; Dötsch, in: Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 20 Rn. 384). Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nur dadurch die Beseitigung der unrechtmäßigen baulichen Veränderung erreichen, dass er in der Wohnungseigentümerversammlung den Beschlussantrag zur Abstimmung stellen lässt, dass auf Veranlassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese bauliche Veränderung wieder beseitigt wird (Rüscher, aaO, § 20 WEG Rn. 58; Dötsch, aaO, § 20 Rn. 384).
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✔ Unrechtmäßige bauliche Veränderung in WEG – kurz erklärt
Eine bauliche Veränderung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bezieht sich auf Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen. Dies ist im § 20 Abs. 1 WEG festgelegt. Wenn ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung ohne vorherige Abstimmung durchführt, haben die anderen Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen diesen auf Rückgängigmachung der Veränderung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Die Regelungen bezüglich baulicher Veränderungen werden in § 20 WEG thematisiert. Es handelt sich um eine bauliche Veränderung, wenn das Gemeinschaftseigentum derart umgestaltet wird, dass der Zustand des Gebäudes vom früheren Zustand abweicht. Grundsätzlich können bauliche Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 1 WEG neu miteinfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Es gibt jedoch auch sogenannte privilegierte bauliche Veränderungen, die jeder Wohnungseigentümer ohne Mehrheit verlangen kann.